Abtei lung IV
D-6761/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 5 . O k t o b e r 2 0 0 7
Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richter Bruno Huber, Richter Walter Lang,
Gerichtsschreiber Martin Maeder.
A._______, geboren (...), Nigeria,
vertreten durch B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Verfügung vom 1. Oktober 2007 i. S. Nichteintreten auf
Asylgesuch und Wegweisung / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6761/2007
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt:
dass der Beschwerdeführer sein Heimatland gemäss eigenen Anga-
ben am 30. Juni 2007 über den Hafen von C._______ verliess und am
9. August 2007 in einem Kleinbus ohne Papiere in die Schweiz
gelangte, ohne kontrolliert zu werden,
dass er am 10. August 2007 in das Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) des BFM in D._______ kam und um Asyl nachsuchte,
dass er keine Ausweispapiere vorlegte, worauf er mit einem Informa-
tionsblatt zur Abgabe sämtlicher bei anderen Behörden hinterlegter
oder anderweitig verfügbarer Identitätsdokumente innerhalb von
48 Stunden aufgefordert wurde,
dass er am 16. August 2007 im EVZ D._______ summarisch zum
Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes
befragt wurde,
dass das BFM gleichenorts am 13. September 2007 die Anhörung zu
den Asylgründen durchführte,
dass er bei der Erhebung seiner Personalien die rubrizierten Angaben
machte und ergänzend anführte, er gehöre der Ethnie der (...) an, sei
(...) Glaubens, stamme ursprünglich aus E._______ (gleichnamige
Local Government Area [LGA], Bundesstaat F._______) und habe von
seinem sechsten Lebensjahr an bei seinen Grosseltern mütterlicher-
seits in G._______ (LGA H._______, Bundesstaat I._______) gelebt,
ehe er am 12. Juni 2005 wegen seiner Probleme sicherheitshalber
nach E._______ zurückgekehrt sei,
dass er als Begründung für sein Asylgesuch im Wesentlichen geltend
machte, er sei einerseits seit dem 12. Juni 2005 als Folge eines An-
griffs aufgebrachter Mitglieder der Gewerkschaft der Motorradtaxi-Fah-
rer auf einen Polizeiposten in G._______ von der Polizei gesucht
worden und habe andererseits befürchten müssen, von der nach
Vodoo-Riten lebenden Dorfgemeinschaft in E._______ umgebracht zu
werden, falls er nicht deren Forderung nach einem Beitritt anstelle
seines im Juni 2006 verstorbenen Vaters nachgeben sollte,
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dass er im Alter von 14 oder 15 Jahren begonnen habe, seinen Le-
bensunterhalt als Fahrer des von seinem Grossvater hinterlassenen
Motorradtaxis zu verdienen,
dass am 12. Juni 2005 ein Mitglied der Gewerkschaft der Motorradtaxi-
Fahrer, welcher er selber auch angehört habe, bei einer Polizeikontrol-
le kaltblütig erschossen worden sei, weil es das Bestechungsgeld nicht
habe bezahlen können,
dass er zusammen mit anderen Gewerkschaftsmitgliedern und einigen
Rowdies der Stadt - zusammen seien sie eine Gruppe von ungefähr
300 Leuten gewesen - mit der Leiche ihres Kollegen vor die Polizeiwa-
che gefahren seien, um gegen das brutale Vorgehen der Polizei zu
protestieren,
dass ihre Wut grenzenlos gewesen sei, als die Polizei auch noch Trä-
nengas gegen sie eingesetzt habe,
dass alle gemeinsam den Polizeiposten in Brand gesetzt hätten, wo-
rauf die Polizei Verstärkung angefordert habe und zu Massenverhaf-
tungen übergegangen sei,
dass er einer Verhaftung entgangen sei, indem er rechtzeitig das Weite
gesucht und sich - ohne nach Hause zurückzukehren - bei seinem
Vater in E._______ in Sicherheit begeben habe,
dass ihm dort die Information zugegangen sei, wonach die Polizei das
Haus der Grossmutter in G._______ durchsucht und dabei seinen
Gewerkschaftsausweis konfisziert habe,
dass die Polizei ihn in der Folge gesucht habe und in diesem Zusam-
menhang auch sein Name in der Zeitung zu lesen gewesen sei,
dass er in seinem Versteck in E._______ nicht zur Ruhe gekommen
sei, weil die Dorfgemeinschaft ihn um jeden Preis habe dazu bringen
wollen, als Nachfolger seines im Juni 2006 verstorbenen Vaters die
Mitgliedschaft zu erwerben und eine führende Rolle zu übernehmen,
dass seine Mutter ihn als einzigen Sohn nicht dafür habe hergeben
wollen, zumal die Dorfgemeinschaft im Ruf gestanden sei, Vodoo-Ri-
ten nachzuleben und junge Leute unter Verabreichung von Drogen zu
schlechten Taten zu verführen,
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dass Angehörige der Dorfgemeinschaft immer wieder in seiner Gegen-
wart auf seine Mutter eingeredet hätten, diese sich aber unnachgiebig
gezeigt habe,
dass er schliesslich selber zur versammelten Dorfgemeinschaft ge-
sprochen habe, um dieser klar zu machen, dass er sich als polizeilich
gesuchte und dem (...) Glauben verpflichtete Person ausser Stande
sehe, der Gemeinschaft beizutreten,
dass er sich in der Folge jeweils im Zimmer versteckt habe, wenn wie-
der einmal Angehörige der Dorfgemeinschaft erschienen seien,
dass er auf diese Weise mitbekommen habe, wie die Besucher einen
zunehmend aggressiveren Ton angeschlagen und massive Drohungen
gegen seine Mutter und ihn ausgestossen hätten,
dass sie schliesslich gedroht hätten, sie würden ihn umbringen,
dass er sich in dieser Situation auf den Rat seiner Mutter zur Ausreise
entschlossen habe,
dass er sich in seiner Not an einen Freund seiner Eltern gewandt
habe, der ihn nach C._______ begleitet und dort einem weissen Mann
anvertraut habe, mit dessen Einfluss er kostenlos und ohne Aus-
weispapiere an Bord eines grossen Schiffes habe gelangen können,
dass das BFM mit Verfügung vom 1. Oktober 2007 - eröffnet am glei-
chen Tag - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylge-
such nicht eintrat und die Wegweisung sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung des Nichteintretens auf das Asylge-
such zusammenfassend festhielt, der Beschwerdeführer habe innert
48 Stunden nach Gesuchseinreichung ohne entschuldbare Gründe
keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, er erfülle die Flücht-
lingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht, und zudem seien
zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses in seinem Fall aufgrund
der Aktenlage nicht erforderlich,
dass der Beschwerdeführer am 5. Oktober 2007 (Poststempel) durch
seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht eine Be-
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schwerde einreichen und darin zur Hauptsache beantragen liess, es
sei ihm der Flüchtlingsstatus zu gewähren,
dass er im Eventualpunkt darum ersuchen liess, es sei seine vorläufi-
ge Aufnahme in der Schweiz anzuordnen,
dass er im Weiteren beantragte, es sei die Wegweisung zu annullieren
beziehungsweise auszusetzen,
dass die vorinstanzlichen Akten am 8. Oktober 2007 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM auf dem Gebiet
des Asyls entscheidet (Art. 105 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Ver-
waltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass die vorliegend zu beurteilende Beschwerde sich gegen eine Ver-
fügung richtet, laut deren Dispositiv das BFM auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht eingetreten ist (Ziffer 1 des Verfügungsdispo-
sitivs),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM der Form nach ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründet-
heit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz
der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob
die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass dementsprechend die Beschwerdeinstanz, erachtet sie das
Nichteintreten auf das Asylgesuch als unrechtmässig, sich einer selb-
ständigen materiellen Prüfung zu enthalten, die angefochtene Nicht-
eintretensverfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entschei-
dung an die Vorinstanz zurückzuweisen hat (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass mit dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Nichteintretens-
grund von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG der Gesetzgeber in-
des ein Verfahren geschaffen hat, in welchem über das Bestehen be-
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ziehungsweise Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschlies-
send materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer sum-
marischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5
S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines förmlichen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand ist (vgl. 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass der Beschwerdeführer vorliegend das hauptsächliche Begehren
stellt, es sei ihm der Flüchtlingsstatus zu gewähren,
dass das Bundesverwaltungsgericht jedoch im Rahmen der ihm zuste-
henden Prüfungsbefugnis im für den Beschwerdeführer günstigsten
Fall zum Schluss gelangen kann, das BFM sei deshalb zu Unrecht auf
sein Asylgesuch nicht eingetreten, weil es bereits aufgrund einer sum-
marischen Prüfung hätte erkennen sollen, dass er offensichtlich die
Flüchtlingseigenschaft erfüllt (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG),
dass jedoch auch in diesem Fall das Bundesverwaltungsgericht das
Bestehen der Flüchtlingseigenschaft nicht selber im Dispositiv seines
Urteils feststellen kann, sondern die angefochtene Nichteintretensver-
fügung aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid im Sinne der
Erwägungen (vgl. dazu wiederum BVGE 2007/8 E. 5.6.5 S. 90 f.) an
das BFM zurückzuweisen hat,
dass konsequenterweise auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, so-
weit darin die Gewährung des Flüchtlingsstatus durch das Bundesver-
waltungsgericht beantragt wird,
dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurtei-
lungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt
ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbin-
dung mit Art. 14a des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Auf-
enthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20) auch
materiell zur Sache zu äussern hatte,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor dem BFM teilgenommen
hat, durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und da-
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her zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - unter
Vorbehalt des oben Gesagten - einzutreten ist (Art. 108a AsylG sowie
Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die vorliegende Beschwerde - wie sich aus den nachstehenden
Erwägungen ergibt - offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen
Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeent-
scheid lediglich summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3
AsylG; vereinfachtes Verfahren),
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf
Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht-
lingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG), oder
wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Ab-
klärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Weg-
weisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass vorliegend die Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren im
Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 Bst. a AsylG innerhalb von
48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuches sachverhaltsmässig
erstellt ist,
dass der Beschwerdeführer es unterliess, im Moment der Einreichung
seines Asylgesuches im EVZ Basel beziehungsweise in den 48 Stun-
den nach der diesbezüglichen Aufklärung durch Vorhalt eines Informa-
tionsblattes ein Dokument zu seiner zweifelsfreien Identifizierung (vgl.
BVGE 2007/7 E. 5.1-.5.2 S.65 ff.) abzugeben,
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dass damit die in Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG statuierte Grundvoraus-
setzung für ein Nichteintreten wegen fehlender Papiere somit vorlie-
gend erfüllt ist,
dass der Beschwerdeführer keine entschuldbaren Gründe (vgl. hierzu
BVGE 2007/8 E. 3.2 S. 74 f., EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c.aa S. 109 f.)
für die Nichtabgabe eines beweistauglichen Identitätsdokuments inner-
halb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuchs nam-
haft zu machen vermag,
dass hierzu weitgehend auf die zutreffenden Erwägungen in der ange-
fochtenen Verfügung (vgl. daselbst, E. I.1. S. 3 f.) verwiesen werden
kann (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 109 Abs. 3 BGG),
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vom 13. Septem-
ber 2007 zur Nichtabgabe seiner Identitätskarte erklärte, er habe die-
se "wegen der Art und Weise" seiner Reise nicht mitgenommen, son-
dern bei seiner Mutter zurückgelassen (vgl. A6/25, S. 2 f.),
dass er im Widerspruch hierzu in der Erstbefragung vom 16. August
2007 noch hatte verlauten lassen, die einzige Identitätskarte, die er
besessen habe, sei diejenige der Gewerkschaft der Motorradtaxi-Fah-
rer gewesen (vgl. A1/8, S. 3),
dass die offene, auf Vorhalt nicht ausgeräumte (vgl. A6/25, S. 2 unten)
Widersprüchlichkeit dieser Angaben ein starkes Indiz dafür darstellt,
dass das Schuldigbleiben von Papieren nicht auf zwingende äussere
Umstände wie etwa fehlende Zugriffsmöglichkeiten in der Ausnahmesi-
tuation der Flucht zurückzuführen ist, sondern einem vom Beschwer-
deführer gewählten Vorgehen entspricht,
dass die Erklärung des Beschwerdeführers für die Nichtabgabe von
Ausweispapieren, wonach er gar keine solchen mit auf die Reise ge-
nommen habe, bedeuten würde, er habe die Landesgrenzen auf dem
Weg von Nigeria in die Schweiz ohne jegliches Dokument zu seiner
Identifizierung passieren können,
dass dies jedoch kaum den Tatsachen entsprechen kann und realisti-
scherweise insbesondere auszuschliessen ist, der Beschwerdeführer
habe dem in C._______ bestiegenen Schiff, welches die Grösse eines
mehrstöckigen Hauses aufgewiesen habe, nach der Ankunft in Europa
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einfach entsteigen und seine Reise ungehindert fortsetzen können,
ohne auf Kontrollen zu stossen (vgl. A6/25, S. 7 und 9),
dass die Zusicherung in der Beschwerdeschrift, wonach der Be-
schwerdeführer sich der Wichtigkeit der Einreichung von Identitätspa-
pieren nun bewusst sei und sich auf Anweisung seines Rechtsvertre-
ters mit seiner Familie in Nigeria beziehungsweise mit der Botschaft
Nigerias in Bern in Verbindung setzen werde, nach dem Gesagten un-
behelflich ist,
dass die Frist von 48 Stunden im Übrigen allein bezweckt, den asylsu-
chenden Personen die Abgabe jener Dokumente ohne Nachteile zu er-
möglichen, auf die sie in der Schweiz Zugriff haben (vgl. EMARK 1999
Nr. 16 E. 5c.aa S. 109 f.),
dass der Beschwerdeführer somit nicht glaubhaft darzulegen vermag,
er sei durch nicht selbst zu verantwortende Umstände an der unver-
züglichen Einreichung von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gehindert worden (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bst. a
AsylG),
dass sich sodann in seinem Fall die Aktenlage nach der Anhörung vom
13. September 2007 dermassen klar präsentierte, dass unter Verzicht
auf zusätzliche tatbeständliche oder rechtliche Abklärungen im Rah-
men einer bloss summarischen Prüfung der eindeutige Schluss gezo-
gen werden konnte, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich
nicht, und ebenso offensichtlich stünden einem Vollzug seiner Wegwei-
sung keine Hindernisse entgegen (Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG),
dass diesbezüglich zur Vermeidung von Wiederholungen wiederum auf
die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. da-
selbst, E. I.2. S. 4 f.) zu verweisen ist (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 109
Abs. 3 BGG),
dass bei einer Prüfung der Protokolle der vom BFM gewonnene Ein-
druck, wonach der Beschwerdeführer die vermeintlich tragenden
Punkte seiner Gesuchsbegründung ohne den von einem direkt Betrof-
fenen zu erwartenden Grad an Detailreichtum und Anschaulichkeit ge-
schildert habe, vollauf bestätigt wird,
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dass dies etwa für die Beschreibung der Geschehnisse anlässlich der
angeblichen Tumulte am 12. Juni 2005 vor der Polizeistation in
G._______ gilt,
dass der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar zu berichten wusste,
unter welchen genauen Umständen es ihm gelang, im Unterschied zu
einer Vielzahl von anderen Demonstranten im allgemeinen Durch-
einander die Übersicht zu behalten und einer Verhaftung zu entgehen
(vgl. A6/25, S. 14),
dass er es zudem in auffälliger Weise unterliess, von sich aus mit ver-
bindlichen Angaben zu erklären, wie er von der Polizeivisite im Haus
seiner Grossmutter am nächsten Tag erfahren konnte, ohne dorthin zu-
rückzukehren und persönlich mit seiner Grossmutter zu sprechen,
dass er erst auf diesbezügliches Nachhaken einen "Jemand" bezie-
hungsweise einen "Freund" ins Spiel brachte, den er zur Erkundigung
zu sich nach Hause geschickt habe (vgl. A6/25, S. 15),
dass vollkommen unklar bleibt, zu welchem Zeitpunkt, an welchem Ort
und unter welchen Umständen er sich später mit diesem Informanten
hat treffen können,
dass in den Protokollen generell als Muster zu erkennen ist, wie der
Beschwerdeführer in Verlegenheit geriet, sobald es galt, seine eigene
Rolle im Laufe des behaupteten Geschehens gemäss seinen eigenen
Sinneseindrücken zu beschreiben,
dass seine Angaben jeweils auffallend knapp, unspezifisch und kontu-
renlos ausfielen, als er aufgefordert war zu erzählen, was ihm konkret
an Nachteiligem widerfahren ist, und worauf im Einzelnen seine
Ängste gründen,
dass diese Feststellung insbesondere auch auf seine Aussagen betref-
fend die Bedrängung und Bedrohung durch die Dorfgemeinschaft in
E._______ zutrifft,
dass er, wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, letztlich nicht fassbar
schildern konnte, auf welche Weise die Dorfgemeinschaft über einen
langen Zeitraum auf ihn und seine Mutter Druck ausgeübt hat (vgl.
A5/26, S. 17 f. und 21),
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dass die Entgegnungen in der Beschwerde die Gesuchsbegründung
des Beschwerdeführers nicht in einem glaubhafteren Licht erscheinen
lassen, zumal sie sich weitgehend in einer Wiederholung des in den
Befragungen behaupteten Sachverhalts beziehungsweise in der lako-
nischen Feststellung erschöpfen, wonach die Gefährdung an Leib und
Leben geradezu ein klassischer Fluchtgrund darstelle,
dass somit aufgrund der Aktenlage nach der Anhörung vom 13. Sep-
tember 2007 das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft einerseits
und - wie sich auch noch aus den nachfolgenden Erwägungen zum
Vollzug der Wegweisung ergibt - das Fehlen von Wegweisungsvoll-
zugshindernissen andererseits gleichermassen offensichtlich waren,
dass keine Anhaltspunkte für die Annahme zu erkennen sind, das
BFM habe, um zu seiner Erkenntnis zu gelangen, eine mehr als bloss
summarische materielle Prüfung vornehmen oder zusätzliche sachli-
che oder rechtliche Abklärungen treffen müssen (vgl. hierzu BVGE
2007/8 E. 5.6.6 S. 91 f.),
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a
i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht eingetreten ist,
dass gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG die Ablehnung eines Asylgesuchs
oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Kanton keine Auf-
enthaltsbewilligung erteilt hat (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]), und sich der Beschwerdefüh-
rer auch nicht auf einen dahingehenden Anspruch berufen kann
(vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Ein-
klang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht,
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegwei-
sung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren
oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Be-
stimmungen des ANAG über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist
(Art. 44 Abs. 2 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers ins Heimat-
land unter Berücksichtigung der völkerrechtlichen Verpflichtungen der
Schweiz (Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten [Europäische Menschen-
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rechtskonvention, EMRK, SR 0.101], Art. 33 Abs. 1 des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [Flüchtlings-
konvention, FK, SR 0.142.30]) und der Bestimmungen von Art. 5
Abs. 1 AsylG sowie Art. 25 Abs. 2 und 3 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101)
zulässig ist, da offensichtlich keine Menschenrechtsverletzungen dro-
hen und ebenso offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nicht besteht,
dass sich alleine aus der allgemeinen Menschenrechtssituation in Ni-
geria kein reales Risiko von Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung herleiten lässt,
dass im Übrigen selbst das Vorliegen einer allgemein schlechten Men-
schenrechtslage für die Annahme einer drohenden Verletzung von
Art. 3 EMRK nicht genügt (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 E. 6a S. 122, mit
zahlreichen Hinweisen),
dass in den Akten auch keine Anhaltspunkte dafür bestehen, der Be-
schwerdeführer würde im Falle einer Rückführung als Folge der in Ni-
geria herrschenden allgemeinen Sicherheitslage einer konkreten Ge-
fährdung ausgesetzt,
dass in den Akten ebenso wenig darauf hindeutet, der Beschwerdefüh-
rer geriete im Falle der Rückkehr in die Heimat aus individuellen Grün-
den wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine exi-
stenzbedrohende Situation,
dass er keine gesundheitlichen Probleme geltend macht und gemäss
eigenen Angaben in der Zeit vor der Ausreise seinen Lebensunterhalt
als Taxifahrer beziehungsweise als Hilfskraft seiner als Händlerin täti-
gen Mutter bestritten hat, weshalb davon auszugehen ist, er bringe
gute Voraussetzungen mit, um in seiner Heimat wieder Fuss zu fassen
und aus eigenen Kräften ein Auskommen zu finden,
dass er sich im Bedarfsfall an seine Verwandten wie namentlich seine
Mutter und seine Schwester wenden kann,
dass vor diesem Hintergrund der Vollzug der Wegweisung des Be-
schwerdeführers nicht als unzumutbar im Sinne von Art. 14a Abs. 4
ANAG zu bezeichnen ist,
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dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Nige-
ria schliesslich auch möglich ist (Art. 14a Abs. 2 ANAG), da keine prak-
tischen Hindernisse erkennbar sind, die einer freiwilligen Rückkehr
oder einer zwangsweisen Ausschaffung entgegenstehen könnten, zu-
mal der Beschwerdeführer verpflichtet ist, sich bei der heimatlichen
Vertretung allenfalls benötigte Reisepapiere zu beschaffen (Art. 8
Abs. 4 AsylG),
dass der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung daher in Überein-
stimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen steht, weshalb die
Anordnung einer vorläufigen Aufnahme nicht in Betracht fällt (Art. 14a
Abs. 1-4 ANAG),
dass die angefochtene Verfügung weder Bundesrecht verletzt noch un-
angemessen ist und darin der rechtserhebliche Sachverhalt richtig und
vollständig festgestellt wurde (vgl. Art. 106 AsylG), weshalb die Be-
schwerde, soweit auf diese einzutreten ist, abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 11. De-
zember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichts-
kasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (eingeschrieben, vorab
per Telefax; Beilage: Einzahlungsschein)
- die Vorinstanz, EVZ D._______ (vorab per Telefax; Ref.-Nr. N [...])
- den J._______ du canton de K._______ (per Telefax)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Martin Maeder
Versand:
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