B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6761/2013
U r t e i l v o m 11 . D e z e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiberin Sandra Min.
Parteien
A._______, geboren (…), Eritrea,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren)
Verfügung des BFM vom 13. November 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin am 21. August 2013 zusammen mit ihrem
angeblich am 30. Mai 2013 in Khartum religiös angetrauten Ehemann
(nachfolgend: B._______) in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass am 28. August 2013 die Befragungen zur Person (BzP) stattfanden,
dass das BFM der Beschwerdeführerin und B._______ mit Schreiben
vom 4. Oktober 2013 das rechtliche Gehör zu ihrer Familiensituation und
zu den geltend gemachten Angaben zum Reiseweg gewährte, wobei es
im Wesentlichen ausführte, die Angaben zur Beziehung seien wider-
sprüchlich und daher unglaubhaft ausgefallen,
dass sie beispielsweise angegeben hätten, am 16. August 2013 zusam-
men in Italien eingereist zu sein,
dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zen-
traleinheit Eurodac) jedoch ergeben habe, dass die Beschwerdeführerin
bereits am 22. Juli 2013 in Italien um Asyl ersucht habe, B._______ in Ita-
lien hingegen nicht registriert worden sei,
dass es daher beabsichtige, ihre Verfahren getrennt zu behandeln,
dass die Beschwerdeführerin und B._______ mit Schreiben vom 21. Ok-
tober 2013 eine gemeinsame Stellungnahme einreichen liessen,
dass das BFM mit Verfügung vom 13. November 2013 – eröffnet am
25. November 2013 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch der
Beschwerdeführerin nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach
Italien anordnete und sie aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag
nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den
Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändi-
gung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Be-
schwerdeführerin verfügte,
dass das BFM mit Schreiben vom 20. November 2013 B._______ mitteil-
te, sein Asylgesuch werde in der Schweiz geprüft,
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dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 2. Dezember 2013 beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die
Verfügung des BFM vom 13. November 2013 sei aufzuheben und die
Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten, eventualiter
sei die Vorinstanz anzuweisen, ihr Recht zum Selbsteintritt auszuüben
und sich für vorliegendes Asylgesuch für zuständig zu erachten,
dass im Sinne vorsorglicher Massnahmen der vorliegenden Beschwerde
die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei und die Vollzugsbehörden an-
zuweisen seien, von einer Überstellung nach Italien abzusehen, bis das
Bundesverwaltungsgericht über den Suspensiveffekt der eingereichten
Beschwerde entschieden habe,
dass der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. De-
zember 1968 (VwVG, SR 172.021) zu bewilligen und auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses zu verzichten sei,
dass die vorinstanzlichen Akten am 4. Dezember 2013 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31‒33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist,
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass diesbezüglich das Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober
2004 (DAA, SR 0.142.392.68) zur Anwendung gelangt und das BFM die
Zuständigkeitsfrage gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des
Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren
zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zu-
ständig ist (Dublin-II-Verordnung), prüfte,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-II-Verordnung jeder Asylantrag
von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des
Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird,
dass derjenige Mitgliedstaat zuständig ist, welcher einem Familienange-
hörigen das Recht auf Aufenthalt in seiner Eigenschaft als Flüchtling ge-
währt hat, welcher dem Asylbewerber einen gültigen Aufenthaltstitel oder
ein gültiges Visum ausgestellt hat, dessen Land-, See- oder Luftgrenze
der Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend legal oder illegal über-
schritten hat, oder in welchem der erste Asylantrag gestellt wurde (Art. 5
i.V.m. Art. 6 bis 13 Dublin-II-Verordnung),
dass sodann jedem Mitgliedstaat, in Abweichung von den vorgenannten
Zuständigkeitskriterien, die Möglichkeit zur Prüfung eines Asylgesuches
eingeräumt wird (vgl. zur Souveränitätsklausel Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-
Verordnung und zur humanitären Klausel Art. 15 Dublin-II-Verordnung;
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vgl. auch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über
Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]),
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführerin mit der
"EURODAC"-Datenbank ergab, dass diese am 22. Juli 2013 in Italien
(C._______) ein Asylgesuch einreichte,
dass das BFM die italienischen Behörden am 30. September 2013 um
Übernahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c
Dublin-II-Verordnung ersuchte,
dass die italienischen Behörden dem Gesuch um Übernahme der Be-
schwerdeführerin am 2. Oktober 2013 gestützt auf dieselbe Bestimmung
zustimmten,
dass die Beschwerdeführerin anlässlich der BzP sowie in der Stellung-
nahme vom 21. Oktober 2013 und der Beschwerde zwar geltend machte,
in Italien kein Asylgesuch eingereicht zu haben,
dass sie jedoch nicht bestritt, sich in Italien aufgehalten zu haben und
dort daktyloskopisch erfasst worden zu sein,
dass die Zuständigkeit Italiens somit grundsätzlich gegeben ist,
dass die Beschwerdeführerin an der BzP vorbrachte, sie möchte nicht
nach Italien zurückkehren und sie glaube nicht, dass Italien ihre Rückkehr
akzeptieren würde,
dass sie in der Beschwerde (vgl. auch Stellungnahme vom 21. Oktober
2013) sodann im Wesentlichen geltend machte, sie wolle mit B._______
zusammen leben,
dass ihr durch die Ausschaffung nach Italien das Recht auf Ehe und Fa-
milie gemäss Art. 14 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge-
nossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verweigert würde,
dass eine Trennung von B._______ und eine Rückführung nach Italien ih-
re durch die traumatischen Erlebnisse in Uganda äusserst fragile psychi-
sche Verfassung erheblich verstärken würde,
dass die dringend benötigte psychologische Hilfe in Italien kaum gewähr-
leistet wäre,
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dass sie in Italien keinen Zugang zu medizinscher Versorgung habe und
keiner Unterkunft zugeteilt worden sei,
dass bekannt sei, dass Flüchtlinge in Italien in Abbruchhäusern oder auf
der Strasse lebten und keinerlei materielle Unterstützung vom italieni-
schen Staat erhalten würden,
dass das BFM die wirkliche Situation von Asylsuchenden in Italien ver-
kenne und dadurch die Pflicht zur richtigen und vollständigen Feststellung
des rechterheblichen Sachverhalts verletzt habe,
dass vorab festzuhalten ist, dass die Beschwerdeführerin den zuständi-
gen Mitgliedstaat, in welchem sie das Asylverfahren durchlaufen möchte,
nicht selber wählen kann,
dass bezüglich der Berufung der Beschwerdeführerin auf den Schutz ih-
res Familienlebens festzuhalten ist, dass Art. 8 Dublin-II-Verordnung die
Zuständigkeit desjenigen Mitgliedstaates für die Prüfung des Asylantrags
vorsieht, in dessen Hoheitsgebiet der Asylbewerber über einen Familien-
angehörigen verfügt, über dessen Asylantrag noch keine erste Sachent-
scheidung getroffen wurde, sofern die betroffenen Personen dies wün-
schen,
dass Ehegatten oder in dauerhafter Beziehung lebende Partner nur dann
als "Familienangehörige" im Sinne von Art. 8 Dublin-II-Verordnung gelten,
wenn die Familie (d.h. die Ehe oder dauerhafte Partnerschaft) bereits im
Herkunftsland bestanden hat (Art. 2 Bst. i Dublin-II-Verordnung),
dass aufgrund der Aktenlage – ungeachtet der Frage, ob es sich bei der
in den Akten befindlichen Heiratsurkunde um ein echtes Dokument han-
delt – nicht davon auszugehen ist, dass diese Voraussetzung vorliegend
erfüllt ist, zumal die Beschwerdeführerin und B._______ in der Stellung-
nahme vom 21. Oktober 2013 lediglich angaben, in den Jahren 2008 und
2009 ungefähr ein Jahr zusammen zur Schule gegangen zu sein und sich
danach – wenn auch aufgrund äusserer Umstände – bis zum 30. April
2013 nicht mehr gesehen hätten,
dass diesbezüglich auch darauf hinzuweisen ist, dass die Aussage von
B._______ anlässlich der BzP, wonach er und die Beschwerdeführerin
zusammen aufgewachsen seien, sich gut gekannt und sich in Khartum
wiedergefunden hätten (vgl. Akten BFM A 5/12 S. 7: "on a grandi en-
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semble et on se connaissait bien et on s'est retrouvé à Khartoum") nicht
auf eine bereits in Eritrea bestandene Partnerschaft schliessen lässt,
dass die Beschwerdeführerin demnach aus Art. 8 und Art. 15 Abs. 2 Dub-
lin-II-Verordnung nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermag (vgl. BVGE
2012/4 E. 3.3 S. 29 ff.),
dass sie in Bezug auf B._______ auch aus Art. 8 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreihei-
ten (EMRK, SR 0.101) beziehungsweise Art. 14 BV keine Ansprüche ab-
zuleiten vermag, verfügt dieser doch über kein gefestigtes Aufenthalts-
recht in der Schweiz (Bürgerrecht, Niederlassungsbewilligung oder Auf-
enthaltsbewilligung, auf deren Verlängerung ein Anspruch besteht; vgl.
BGE 130 II 281, BGE 135 I 143), und es sind auch keine aussergewöhn-
lichen Umstände feststellbar, die bei einer Rückführung der Beschwerde-
führerin nach Italien auf eine Verletzung von Art. 8 EMRK schliessen lies-
sen (vgl. BVGE 2012/4 E. 4.3 und E. 4.4),
dass die schweizerischen Behörden zwar dafür sorgen müssen, dass die
Beschwerdeführerin im Falle einer Überstellung nach Italien nicht einer
dem internationalen Recht und insbesondere Art. 3 EMRK widerspre-
chenden Behandlung ausgesetzt ist,
dass Italien indessen Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK
und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an-
dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe (FoK, SR 0.105) ist,
dass weiter auf die Tatsache hinzuweisen ist, dass Italien gemäss der
Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 (Aufnahmerichtli-
nie) gehalten ist, den Asylsuchenden materielle Aufnahmebedingungen
zu gewähren, die die Sicherung des Lebensunterhalts und der Gesund-
heit gewährleisten,
dass davon ausgegangen werden kann, dass Italien grundsätzlich als si-
cher im Sinne der FK erachtet werden kann und das Gebot des Non-
Refoulement beachtet (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.3 - 7.7 S. 637 ff.),
dass – entgegen der dahingehenden Ansicht in der Beschwerde – nicht
geschlossen werden kann, Italien würde in genereller Weise seinen völ-
kerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen respektive in völker-
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rechtswidriger Weise gegen die Verfahrens- und Aufnahmerichtlinie ver-
stossen,
dass diese Ansicht durch den Europäischen Gerichtshof für Menschen-
rechte (EGMR) bestätigt wird, indem dieser in seiner neusten Rechtspre-
chung festhält, dass in Italien kein systematischer Mangel an Unterstüt-
zung und Einrichtungen für Asylsuchende bestehe, dies obwohl die all-
gemeine Situation und insbesondere die Lebensumstände von Asylsu-
chenden, anerkannten Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären
Schutzstatus in Italien gewisse Mängel aufweisen würden (vgl. EGMR:
Entscheidung Mohammed Hussein und andere vs. Niederlande und Ita-
lien [Beschwerde Nr. 27725/10] vom 2. April 2013, § 78),
dass gemäss den im erwähnten Urteil zitierten Berichten in Italien insbe-
sondere für besonders verletzliche Personen, darunter auch für Dublin-
Rückkehrende, in den Aufnahmezentren Plätze reserviert sind und ge-
mäss Stellungnahme des italienischen Staates zudem die notwendigen
medizinischen Vorkehrungen für diese Personen getroffen würden, sofern
der überstellende Staat eine Person als solche bezeichne (vgl. a.a.O.
§ 43 und 45),
dass nach dem Gesagten keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich
sind, die Beschwerdeführerin würde im Falle einer Rückkehr nach Italien
aufgrund der dort vorhandenen Aufnahmebedingungen für Asylbewerber
in eine existenzbedrohende Notlage geraten,
dass die Ausführungen in der Beschwerde nicht geeignet sind, an dieser
Einschätzung etwas zu ändern, weshalb darauf verzichtet werden kann,
auf diese weiter einzugehen,
dass der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen ist, dass bezüglich der
fragilen psychischen Verfassung der Beschwerdeführerin und der von ihr
dringend benötigten psychologischen Hilfe keinerlei Beweismittel vorlie-
gen,
dass diesbezüglich aber darauf hinzuweisen ist, dass in Italien die medi-
zinische Grundversorgung gewährleistet ist und sie sich dort, sofern not-
wendig, an die zuständigen Stellen wenden kann,
dass für den Fall, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Aufenthalts-
bedingungen tatsächlich nicht in der Lage sein sollte, in Italien ein men-
schenwürdiges Leben zu führen, es an ihr liegen wird, ihre Rechte bei
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den italienischen Behörden respektive beim Europäischen Gerichtshof
(EuGH) oder beim EGMR geltend zu machen (BVGE 2010/45 E. 7.6.4),
dies entweder unter Beiziehung eines italienischen Rechtsanwalts oder
mittels Hilfe unabhängiger, vorhandener Hilfsorganisationen in Italien,
dass somit keine Verletzung der Pflicht zur richtigen und vollständigen
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts durch das BFM ersicht-
lich ist,
dass unter diesen Umständen keinerlei Hindernisse, insbesondere auch
keine humanitären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, eine
Überstellung der Beschwerdeführerin als unzulässig erscheinen lassen,
dass es demnach keinen Grund für die Anwendung der Souveränitäts-
klausel (Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin-II-Verordnung) gibt,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu
Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist
und, da die Beschwerdeführerin nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligung ist, in Anwendung von Art. 44 Abs. 1
AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a
AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) nicht mehr zu prü-
fen sind, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits
Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10 S. 645),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, und die Verfü-
gung des BFM zu bestätigen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen
ist, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wir-
kung sowie auf Erlass des Kostenvorschusses als gegenstandslos erwei-
sen,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ab-
zuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwä-
gungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Vor-
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aussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht
erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantona-
le Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Sandra Min
Versand: