Abtei lung IV
D-676/2009/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 4 . F e b r u a r 2 0 0 9
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Daniel Schmid;
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller.
A._______, geboren _______,
Weissrussland (Belarus),
_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 26. Januar 2009 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-676/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein weissrussischer Staatsangehöriger
mit letztem Wohnsitz in (...), am 21. November 2001 erstmals in der
Schweiz ein Asylgesuch stellte, auf welches das BFM mit Verfügung
vom 14. Mai 2002 gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat,
dass dieser Entscheid unangefochten in Rechtskraft erwuchs und der
Beschwerdeführer Anfang Juli 2002 aus der Schweiz ausreiste,
dass er sein Heimatland eigenen Angaben zufolge am 25. Dezember
2008 erneut verliess, am 28. Dezember 2008 illegal in die Schweiz
einreiste und gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (...)
ein zweites Asylgesuch stellte,
dass er dort am 6. Januar 2009 summarisch befragt und am
15. Januar 2009 gestützt auf Art. 29 Abs. 1 AsylG ausführlich zu
seinen Asylgründen angehört wurde,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen geltend
machte, er sei nach seinem Aufenthalt in der Schweiz im Sommer
2002 in sein Heimatland zurückgekehrt,
dass ihm die heimatlichen Behörden gleich nach seiner Ankunft am
Flughafen von (...) seinen Reisepass abgenommen hätten, welchen er
sich in der Schweiz durch das weissrussische Konsulat habe
ausstellen lassen,
dass er infolge fehlenden Passes keine legale Arbeitsstelle gefunden
habe,
dass er ständig von der Miliz schikaniert worden sei, da die
weissrussischen Behörden irgendwie von seinem Asylverfahren in der
Schweiz erfahren hätten,
dass er mehrmals - teilweise sogar für eine Dauer von 10-15 Tagen -
festgenommen und dabei verhört und geschlagen worden sei, wobei
man ihm vorgeworfen habe, sein Heimatland im Ausland in den Dreck
gezogen zu haben,
dass die Miliz ihm ausserdem Geld abgenommen habe,
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dass er mehrmals vergeblich einen neuen Pass beantragt habe, die
Behörden ihm diesen jedoch verweigert hätten,
dass die Miliz ihn hasse und er befürchte, eines Tages umgebracht zu
werden,
dass er sein Heimatland aus diesen Gründen erneut verlassen und in
die Schweiz gekommen sei,
dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf die Protokolle bei den
Akten zu verweisen ist,
dass das BFM mit Verfügung vom 26. Januar 2009 - gleichentags
eröffnet - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das zweite
Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung
aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen
ausführte, das am 21. November 2001 eingeleitete (erste) Asylverfah-
ren des Beschwerdeführers sei rechtskräftig abgeschlossen,
dass keine Hinweise vorlägen, wonach nach dem Abschluss dieses
Verfahrens Ereignisse eingetreten seien, die geeignet seien, die
Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung
vorübergehenden Schutzes relevant wären,
dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers nämlich nicht
glaubhaft seien, da er den Fragen nach der Anzahl der erlebten,
längeren Verhaftungen zunächst ausgewichen sei,
dass seine Schilderungen teilweise sehr knapp ausgefallen seien,
dass im Übrigen angesichts der geltend gemachten häufigen und
teilweise längeren Inhaftierungen davon auszugehen sei, die
heimatlichen Behörden hätten gegen den Beschwerdeführer längst ein
Strafverfahren eingeleitet,
dass es sich bei den Vorbringen des Beschwerdeführers offensichtlich
um ein Konstrukt handle,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
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dass für den weiteren Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung auf die
Akten zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. Februar 2009 an das
Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob
und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben,
und die Sache sei zur materiellen Prüfung des Asylgesuchs an das
BFM zurückzuweisen,
dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses ersucht wurde,
dass auf die Beschwerdebegründung - soweit wesentlich - in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass die vollständigen vorinstanzlichen Akten am 4. Februar 2009
beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM auf dem Gebiet des
Asylrechts entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwal-
tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52
VwVG),
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dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensent-
scheide praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist,
ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit
darin erschöpft, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene
Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die
Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs
dagegen bereits materiell geprüft hat, weshalb dem
Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters
beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111
Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um
eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass insoweit, als in der Rechtsmitteleingabe auf die Frage der
Rechtsstaatlichkeit der fünftägigen Beschwerdefrist (Art. 108 Abs. 2
AsylG) angespielt wird, auf die nach wie vor gültigen und zutreffenden
Ausführungen in EMARK 2004 Nr. 25 zu verweisen ist,
dass die in der Beschwerde in Aussicht gestellten, ergänzenden
Ausführungen nicht abgewartet werden, da die Beschwerdeschrift den
Anforderungen von Art. 52 Abs. 1 VwVG genügt und die
Beschwerdesache weder einen aussergewöhnlichen Umfang noch
besondere Schwierigkeiten im Sinne von Art. 53 VwVG aufweist,
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dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in
der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben
oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder
Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser es gebe Hinweise auf in der
Zwischenzeit eingetretene Ereignisse, die geeignet sind, die
Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung
vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG),
dass bei der Prüfung, ob Hinweise auf Ereignisse vorliegen, welche
geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, vom engen
Verfolgungsbegriff im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen ist,
dass jedoch gleichzeitig ein gegenüber der Glaubhaftmachung
reduzierter Beweismassstab zur Anwendung kommt, weshalb auf ein
Asylgesuch bereits dann eingetreten werden muss, wenn sich
Hinweise auf eine relevante Verfolgung ergeben, welche nicht von
vornherein haltlos sind (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 17),
dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen in der Schweiz
bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat,
dass die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers als
offensichtlich haltlos bezeichnet werden müssen,
dass er eigenen Angaben zufolge zwischen seiner Rückkehr ins
Heimatland im Sommer 2002 und der erneuten Ausreise Ende
Dezember 2008 sechs Jahre lang in Minsk lebte und arbeitete,
dass er geltend machte, er sei vom Tag der Einreise an von der Miliz
schikaniert (vgl. B11, S. 5) und in der Folge mindestens zweimal pro
Monat verhaftet worden (vgl. B1, S. 6),
dass man ihm vorgeworfen habe, im Ausland ein Asylgesuch gestellt
und damit sein Heimatland in den Dreck gezogen zu haben,
dass seine Vorbringen in Bezug auf die Inhaftierungen indessen vage
und unsubstanziiert ausgefallen sind,
dass er beispielsweise die angebliche, neuntägige Haft im November
2008 nur äusserst rudimentär schildern konnte (vgl. B11, S. 6),
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dass er in der Erstbefragung gar keine konkreten Angaben zur
jeweiligen Dauer der Inhaftierungen machte (vgl. B1, S. 6),
dass er erst im Verlauf der Direktanhörung geltend machte, er sei
teilweise bis 15 Tage lang inhaftiert gewesen,
dass er in Bezug auf die Daten der angeblichen Inhaftierungen keine
präzisen Angaben machen konnte (vgl. B11, S. 4),
dass der Beschwerdeführer im Weitern nicht plausibel darlegen
konnte, weshalb die Miliz ihn während Jahren aus immer demselben
Grund ständig wieder verhaftet haben soll, ohne aber je ein offizielles
Verfahren gegen ihn einzuleiten,
dass auch die angebliche Beschlagnahme seines Passes bei der
Einreise ins Heimatland unplausibel erscheint, zumal ihm dieser Pass
seinen Angaben zufolge erst kurz zuvor durch die heimatlichen
Behörden (weissrussische Botschaft in Bern) ausgestellt worden war,
dass nicht nachvollziehbar ist, weshalb der Beschwerdeführer nicht
versucht hat, die geltend gemachten Schikanen durch die Miliz bei
übergeordneten Behörden zu melden,
dass seine Vorbringen aus diesen Gründen unglaubhaft erscheinen,
dass der Beschwerdeführer im Übrigen bereits im ersten Asylverfahren
eine Verfolgung durch die Miliz geltend gemacht hat und dieses
Vorbringen bereits damals als offensichtlich haltlos qualifiziert wurde,
dass die vorliegenden Asylvorbringen gestützt auf die vorstehenden
Erwägungen offensichtlich haltlos und darüber hinaus auch nicht
asylrelevant sind,
dass nämlich die angebliche Beschlagnahme des Passes durch die
Miliz nicht intensiv genug ist, um eine asylrelevante Verfolgung im
Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen,
dass auch die angeblichen mehrmaligen, vorübergehenden
Festnahmen nicht die geforderte Intensität erreichen, da dem
Beschwerdeführer dabei keine ernsthaften Nachteile im Sinne von
Art. 3 Abs. 2 AsylG zugefügt wurden,
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dass die fehlende Verfolgungsintensität insbesondere daraus
ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer die angebliche (über die
Jahre gleichbleibende) Verfolgung durch die Miliz den Akten zufolge
sechs Jahre lang erduldet und sich in dieser Zeit weder an
übergeordnete Behörden gewendet noch versucht hat, sich durch
einen Umzug innerhalb seines Heimatlandes den angeblichen
Behelligungen durch die Miliz zu entziehen,
dass den Ausführungen des Beschwerdeführers somit keine Hinweise
auf in der Zwischenzeit eingetretene Ereignisse zu entnehmen sind,
welche geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder
die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant wären,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerdeein-
gabe an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen, weshalb
darauf nicht näher eingegangen wird,
dass das BFM folglich zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2
Bst. e AsylG auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht
eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG),
vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und
zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK
2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den
gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig,
nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder
einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
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aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem
sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu
werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
[FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des
flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung findet,
dass überdies keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige
Behandlung ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als
unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Weissrussland noch individuelle
Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr
schliessen lassen,
dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen Mann handelt,
der vor der Ausreise als Markthändler und Möbelschreiner tätig war
und über keine aktenkundigen gesundheitlichen Probleme verfügt,
weshalb es ihm zuzumuten ist, bei einer Rückkehr ins Heimatland
erneut einer Erwerbstätigkeit nachzugehen,
dass er in seiner Heimatregion den Akten zufolge über ein familiäres
Beziehungsnetz verfügt, welches er bei Bedarf um Unterstützung
bitten könnte,
dass nach dem Gesagten nicht zu erwarten ist, der Beschwerdeführer
würde bei einer Rückkehr nach Weissrussland in eine
existenzbedrohende Situation geraten, weshalb der Vollzug der
Wegweisung im heutigen Zeitpunkt insgesamt als zumutbar zu
erachten ist,
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dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse
bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt,
bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
(Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist, da sich die Beschwerde nach
dem Gesagten als aussichtslos erwies,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses angesichts des vorliegenden, direkten Entscheids
in der Hauptsache gegenstandslos geworden ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung des Empfangs- und
Verfahrenszentrums _______ (Einschreiben; Beilage: Einzah-
lungsschein)
- das BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum _______ (per Telefax
zu den Akten Ref.-Nr. N _______, mit der Bitte um Eröffnung des
Urteils an den Beschwerdeführer und Zustellung der beiliegenden
Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht)
- die _______ (per Telefax)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller
Versand:
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