Abtei lung IV
D-676/2010/dcl
{T 0/2}
U r t e i l v o m 8 . J u n i 2 0 1 0
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richter Maurice Brodard, Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiber Daniel Stadelmann.
A._______, geboren (...), Pakistan,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
29. Dezember 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-676/2010
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin – eine pa-
kistanische Staatsangehörige, römisch-katholischen Glaubens aus
B._______ – ihre Heimat am 27. September 2009 auf dem Luftweg via
C._______ nach D._______. Danach habe sie sich 20 Tage in
E._______ aufgehalten, sei anschliessend in einem Auto bis nach
F._______ gereist, ehe sie dann am 19. Oktober 2009 im Empfangs-
und Verfahrenszentrum (EVZ) G._______ ein Asylgesuch einreichte.
B.
Zur Begründung ihres Gesuches brachte die Beschwerdeführerin an-
lässlich der Befragung vom 26. Oktober 2009 und der Anhörung vom
30. November 2009 – jeweils durch die Vorinstanz – im Wesentlichen
vor, sie habe als (Beruf) in einem Spital in B._______ und
ehrenamtlich im Gesundheitswesen gearbeitet. Am 20. Juli 2009 sei
sie nach H._______ gegangen, um die Leute in verschiedenen Orten
über die Familienplanung zu informieren. Am 23. Juli 2009 habe sie
anlässlich einer solchen Veranstaltung im Dorf I._______ in der Nähe
von H._______ gesprochen. An dieser Veranstaltung seien sowohl
Christinnen als auch muslimische Frauen anwesend gewesen. Die
Beschwerdeführerin habe den Teilnehmerinnen verschiedene
Verhütungsmethoden erklärt. Eine christliche Teilnehmerin habe
bemerkt, dies sei eine Sünde. In der Folge habe sich ein verbaler
religiöser Disput zwischen der Beschwerdeführerin, dieser christlichen
Frau und muslimischen Frauen entwickelt. Die Beschwerdeführerin sei
dabei auch geschlagen worden. Man habe sie beschuldigt, den
Propheten zu beleidigen. Mit Hilfe eines Kirchendieners sei es ihr
gelungen, die Veranstaltung zu verlassen. Danach sei sie nach Hause
zurückgekehrt. Am 17. August 2009 habe die Beschwerdeführerin
erfahren, dass sich zwei unbekannte Männer bei der Arbeit nach ihr
erkundigt hätten. Tags darauf und am 22. August 2009 hätten diese
Personen erneut auf der Arbeitsstelle nach ihr gefragt. Am 22. August
2009 seien die beiden Männer in Begleitung einer Frau gewesen,
welche eine der Teilnehmerinnen der Veranstaltung vom 23. Juli 2009
gewesen sei. Die Beschwerdeführerin habe diese Personen jedoch
nicht empfangen, sondern sie sei aus Angst am 22. August 2009 sofort
nach Hause gegangen. Danach habe sie zuerst Urlaub beantragt,
später habe sie sich krank gemeldet und sich zum Teil in J._______
versteckt. Bis zum 10. September 2009 seien jeden zweiten Tag Leute
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D-676/2010
im Krankenhaus erschienen und hätten nach der Beschwerdeführerin
gefragt. Deshalb habe sie ihre Stelle am 15. September 2009
gekündigt. Sie sei nicht zu den Behörden gegangen, weil die Polizei
einen Christen, der ein muslimisches Mädchen geliebt habe, unter der
Beschuldigung der Blasphemie gefoltert und erschossen habe. Am 27.
September 2009 sei sie schliesslich geflohen. Bei einer Rückkehr in
ihre Heimat würden sowohl sie als auch ihre Familie in Gefahr geraten.
Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin
ein Bestätigungsschreiben der (Kirche) in H._______ vom
3. September 2009 zu den Akten.
C.
Mit Verfügung vom 29. Dezember 2009 – eröffnet am 6. Januar 2010 –
lehnte das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ord-
nete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Be-
gründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die Beschwerde-
führerin habe Probleme mit Drittpersonen im Anschluss an die bereits
erwähnte Veranstaltung vom 23. Juli 2009 geltend gemacht. Sie habe
jedoch unterschiedliche Angaben zu den Personen gemacht, welche
sie hätten verfolgt haben sollen. Anlässlich der Befragung zur Person
habe sie zu Protokoll gegeben, an bereits genannter Veranstaltung
seien auch drei bis vier muslimische Frauen anwesend gewesen. Die-
se Teilnehmerinnen hätten danach überall im K._______ gegen sie ge-
hetzt. Sie seien sogar an ihrem Arbeitsplatz in B._______ erschienen,
um sie zu töten (vgl. A1, S. 4 f.). Im Verlauf der Anhörung hingegen
habe die Beschwerdeführerin behauptet, im Spital in B._______ seien
drei Mal die jeweils gleichen zwei Männer erschienen. Am 22. August
2009 seien diese in Begleitung einer Frau gekommen. Nur diese drei
Personen – sonst niemand – hätten sie gesucht. Auf den Widerspruch
hingewiesen habe die Beschwerdeführerin behauptet, in der
Befragung keine derartigen Aussagen gemacht zu haben. Dies sei als
Schutzbehauptung anzusehen, sei ihr doch das entsprechende
Protokoll rückübersetzt worden. Zudem habe sie anschliessend
unterschriftlich bestätigt, dass das Protokoll ihren Aussagen und der
Wahrheit entspreche (vgl. A1, S. 6 sowie A8, S. 11 f. und 14). Weiter
habe die Beschwerdeführerin während der Anhörung unglaubhafte
Angaben zu ihrem Verhalten gemacht, nachdem sie vom Erscheinen
dieser Personen im Krankenhaus erfahren habe. Sie habe am 17.
August 2009 gemeint, es seien Patienten. Deshalb habe sie diese
beiden Männer ignoriert. Als sie im Anschluss daran gefragt worden
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sei, weshalb sie diese ignoriert habe, wenn sie davon ausgegangen
sei, es handle sich um Patienten, habe sie plötzlich behauptet, sie
habe gedacht, es seien Verwandte von Patienten (vgl. A8, S. 11).
Zudem habe die Beschwerdeführerin in der Anhörung vorerst zu
Protokoll gegeben, der Pfarrer habe ihr mitgeteilt, dass man
ununterbrochen nach ihr gesucht habe. Er habe ihr deshalb geraten, in
eine andere Stadt zu gehen. Kurz darauf sei die Beschwerdeführerin
gefragt worden, woher der Pfarrer wisse, dass nach ihr gesucht
worden sei. Sie habe geantwortet, der Pfarrer habe ihr so etwas nicht
gesagt. Vielmehr habe sie den Pfarrer über die Ereignisse vom 17., 18.
und 22. August 2009 informiert (vgl. A8, S. 15). Schliesslich seien
auch die Angaben zu ihrem Verhalten nach dem 22. August 2009
unglaubhaft ausgefallen. Zu Beginn der Befragung habe sie die
Aussage gemacht, bis am 15. September 2009 im Krankenhaus
gearbeitet, aber bis am 27. September 2009 – also bis zum Tag ihrer
Ausreise – in B._______ gelebt zu haben. Im weiteren Verlauf habe sie
jedoch angegeben, der Pfarrer habe ihr geraten, nach J._______ zu
fliehen und sich dort zu verstecken. Dies habe sie getan. Zu Beginn
der Anhörung habe die Beschwerdeführerin die Aussage gemacht, sie
sei vor der Ausreise in einer anderen Stadt gewesen. Später habe sie
sich diesbezüglich jedoch präzisiert, indem sie behauptet habe, sie sei
nach dem 23. August 2009 noch ab und zu zur Arbeit gegangen. Sie
sei auch nach J._______ gegangen, und zwar jeden zweiten oder
dritten Tag. Abgesehen von diesen widersprüchlichen Aussagen sei es
nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin nach dem
22. August 2009 noch gearbeitet habe und sich teilweise auch noch in
B._______ aufgehalten habe. Sie habe doch angesichts der bisherigen
Ereignisse damit rechnen müssen, dass man sie am ehesten bei der
Arbeit oder zu Hause erwischen würde (vgl. A1, S. 1 f. und S. 5 sowie
A8, S. 2, 5 und 15).
Aufgrund dieser Erwägungen seien die von der Beschwerdeführerin
geltend gemachten Probleme nicht glaubhaft. Es erübrige sich daher,
auf weitere Ungereimtheiten in ihren Aussagen einzugehen. Die ein-
gereichte Bestätigung vom 3. September 2009 (vgl. A1) habe keine
Beweiskraft, da es sich um ein Gefälligkeitsschreiben handle. Die
Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten somit den Anforderungen
an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, so dass ihre
Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Demzufolge erfülle sie die
Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass das Asylgesuch abzulehnen sei.
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D.
Mit Beschwerde vom 4. Februar 2010 an das Bundesverwaltungs-
gericht beantragte die Beschwerdeführerin, die Verfügung des BFM
vom 29. Dezember 2009 sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass sie
die Flüchtlingseigenschaft erfülle, und es sei ihr in der Schweiz Asyl zu
gewähren. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, das Asylver-
fahren wieder aufzunehmen und den rechtserheblichen Sachverhalt
unter Wahrung der Verfahrensrechte pflichtgemäss zu ermitteln und
festzustellen. Subeventualiter sei festzustellen, dass der Beschwerde-
führerin eine Rückkehr in ihr Heimatland nicht zumutbar respektive
diese nicht zulässig sei, und es sei ihr die vorläufige Aufnahme in der
Schweiz zu gewähren. In prozessualer Hinsicht sei ihr unter anderem
eine angemessene Nachfrist für die Beschaffung von Beweismitteln
aus dem Ausland zu gewähren und die unentgeltliche Rechtspflege zu
bewilligen. Auf die Begründung der Beschwerde und die eingereichten
Beweismittel wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen
eingegangen.
E.
Mit Verfügung vom 9. Februar 2010 teilte der Instruktionsrichter des
Bundesverwaltungsgerichts der Beschwerdeführerin mit, sie könne
den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Zudem erhielt
sie Gelegenheit, bis zum 24. Februar 2010 den Nachweis der Be-
dürftigkeit zu erbringen oder im Unterlassungsfall – unter Hinweis auf
die Säumnisfolgen – einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.--
zu leisten. Die Beschwerdeführerin reichte mit Schreiben vom
8. Februar 2010 – beim Bundesverwaltungsgericht am 9. Februar 2010
eingegangen – eine Fürsorgebestätigung datiert auf den 4. Februar
2010 ein.
F.
Mit Schreiben vom 16. Februar 2010 reichte die Beschwerdeführerin
noch einmal eine Fürsorgebestätigung (diesmal datiert auf den
15. Februar 2010) zu den Akten. Zudem informierte sie das Bundes-
verwaltungsgericht dahingehend, dass sie sich einer (Operation) habe
unterziehen müssen und nach ihrem Kenntnisstand weitere ärztliche
Untersuchungen nötig sein würden, und reichte diesbezüglich ein
Bestätigungsschreiben des L._______ vom 15. Februar 2010
betreffend einen Sprechstundentermin zu den Akten.
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G.
Am 9. März 2010 liess die Beschwerdeführerin mit Schreiben verfasst
und eingereicht durch die Beratungsstelle M._______ dem
Bundesverwaltungsgericht folgende Informationen zu kommen: Die
Beschwerdeführerin habe sich am 8. März 2010 einer (Operation)
unterziehen müssen. Sie befinde sich zurzeit auf der Intensivstation
und sei noch nicht ansprechbar. Zudem sei es der Beschwerdeführerin
nicht möglich, die Nummer ihres Passes beizubringen, da von diesem
weder von ihr noch von ihrer Familie im Heimatland eine Kopie
angefertigt worden sei. Überdies gab sie auch noch die Adresse der
Familie in J._______ bekannt, bei der sich ihre Familienmitglieder zur
Zeit aufhalten würden. Zudem wurde die Zustellung von weiteren
verfahrensrelevanten Unterlagen betreffend den Gesundheitszustand
der Beschwerdeführerin in Aussicht gestellt und zusätzliche
Informationen bezüglich der Situation von Christen in Pakistan zu den
Akten gereicht.
H.
In ihrer Stellungnahme vom 29. März 2010 hielt die Vorinstanz unter
anderem vollumfänglich an ihren Erwägungen fest und beantragte die
Abweisung der Beschwerde.
I.
In ihrer Replik vom 14. April 2010 (Datum des Poststempels) brachte
die Beschwerdeführerin vor, die Ungereimtheiten betreffend ihre Aus-
sagen seien einerseits auf Verständigungsschwierigkeiten und
andererseits auf ihre gesundheitlichen Probleme zurückzuführen. Aus
diesem Grund sei ihren Vorbringen trotzdem Glauben zu schenken.
Zudem reichte sie diverse ärztliche Berichte, einen weiteren Bericht
über die allgemeine Lage von Christen in Pakistan und einen
Zeitungsartikel über die aktuelle Sicherheitssituation in B._______ ein.
J.
Mit Schreiben vom 26. April 2010 reichte die Beschwerdeführerin
einen Kurzaustrittsbericht des L._______ vom 25. März 2010 sowie
weitere Berichte betreffend die Situation der Christen in Pakistan zu
den Akten. Zudem gab sie die Postleitzahl des aktuellen
Aufenthaltsortes ihrer Familienmitglieder in J._______ bekannt.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts.
Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG
liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für
die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in die-
sem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; die Be-
schwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person an-
erkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu-
letzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
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D-676/2010
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-
weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge-
macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG).
3.3 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend
substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht
in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht wi -
dersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht
den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Die
asylsuchende Person muss persönlich glaubwürdig erscheinen, was
insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf ge-
fälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, wenn sie wichtige Tat-
sachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Ver-
fahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt,
mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung
verweigert. Glaubhaftmachung impliziert ferner – im Gegensatz zum
strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus
Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Ge-
suchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn
der Richter von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber
überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für
die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der
Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der
gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen
die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist
im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtig -
keit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht;
dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen.
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Eingabe vom 4. Februar
2010 vor, sie könne die ihr von der Vorinstanz vorgeworfenen Wider-
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sprüche betreffend die erlittene Verfolgung in ihrer Heimat klären. Zu-
dem seien ihre Vorbringen glaubhaft und nachvollziehbar. Es seien ihr
zwar sowohl während der Erstbefragung als auch anlässlich der An-
hörung immer wieder kleinere Versprecher widerfahren, dies sei aber
aufgrund der genannten Vorfälle durchaus nachvollziehbar. Sie sei je-
doch wegen des Erlebten in Pakistan nervös, aufgewühlt und es falle
ihr schwer, sich zu konzentrieren. In der Replik vom 14. April 2010 hielt
die Beschwerdeführerin diesbezüglich fest, beim Verfassen der Be-
schwerdeschrift sei es zwischen ihr und der ihr dabei behilflichen Ver-
trauensperson zu Verständigungsschwierigkeiten und wegen ihrer un-
genügenden Englischkenntnisse zu Missverständnissen gekommen.
Diese Missverständnisse hätten in einem weiteren Gespräch nun ge-
klärt werden können. Zudem sei sie im Zeitpunkt, in welchem die Be-
schwerdeschrift verfasst worden sei und auch das entsprechende Ge-
spräch stattgefunden habe (4. Februar 2010), bereits krank gewesen
und habe sich fiebrig gefühlt. Ihre Konzentrationsfähigkeit sei somit
nachweislich eingeschränkt gewesen. Kurz darauf, am 9. Februar
2010, habe man bei ihr die (Operation) durchführen müssen und sie
sei drei Tage hospitalisiert gewesen. Dem ärztlichem Bericht des
L._______ vom 17. Februar 2010 sei zu entnehmen, dass sie schon
ungefähr eine Woche vor dem Eingriff unter höherem Fieber und
nächtlichem Schüttelfrost gelitten habe. Darum sei es für sie sehr
schwierig gewesen, ihre Verfolgungssituation auf Englisch genau zu
erklären und die Fragen ihrer Vertrauensperson genau zu verstehen.
Zudem reichte die Beschwerdeführerin sowohl mit der Beschwerdeein-
gabe vom 4. Februar 2010 als auch in ihrer Replik vom 14. April 2010
diverse Berichte betreffend die schwierige Situation von Christen in
Pakistan, verschiedene Bestätigungsschreiben unter anderem von
christlichen Würdenträgern und dem Spital in B._______ sowie ver-
schiedene Arztberichte betreffend ihre Krankheitsgeschichte zu den
Akten. In einem weiteren Schreiben vom 26. April 2010 reichte sie
schliesslich einen Kurzaustrittsbericht des L._______ ein und gab die
Postleitzahl des angeblich aktuellen Aufenthaltsortes ihrer Fa-
milienmitglieder in J._______ bekannt.
4.2 Für das Bundesverwaltungsgericht besteht nach Überprüfung der
Akten keine Veranlassung, die Erwägungen des BFM zu beanstanden.
Um Wiederholungen zu vermeiden, kann daher vorab auf die zu-
treffenden vorinstanzlichen Ausführungen in der angefochtenen Ver-
fügung vom 29. Dezember 2009 und der Vernehmlassung vom
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29. März 2010 verwiesen werden. Die Vorbringen in der Rechtsmittel-
eingabe vom 4. Februar 2010 und der Replik vom 14. April 2010 sind
nicht geeignet, eine Änderung der angefochtenen Verfügung zu be-
wirken. Der Argumentation werden keine stichhaltigen Gründe ent-
gegengesetzt. Eine Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Er-
wägungen erfolgt zwar, die Vorbringen verlaufen jedoch in allgemeinen
Ausführungen, zusätzlichen Versionen und Mutmassungen, die durch
keinerlei stichhaltigen Argumente gestützt werden. Die Beschwerde-
führerin verstrickt sich in wesentlichen Vorbringen zusätzlich in Wider-
sprüche, und ihre angebliche Verfolgungsgeschichte liegt nunmehr in
mehreren unterschiedlichen Versionen vor. Zudem ist ihre
Argumentation betreffend die Verständigungsschwierigkeiten und die
darauf folgenden Missverständnisse mit ihrer Vertrauensperson an-
lässlich der Abfassung ihrer Beschwerdeeingabe unbehelflich und als
reine Schutzbehauptung zu werten. Im Übrigen ist selbst bei Annahme
einer gesundheitlichen Beeinträchtigung darauf hinzuweisen, dass
sich - wie von der Vorinstanz ausgeführt - bereits die Versionen ihrer
Verfolgungsgeschichte anlässlich der Anhörung und der Befragung
diametral unterscheiden. Gemäss der vorliegenden Protokolle hat die
Beschwerdeführerin weder während der Anhörung noch der Befragung
irgendwelche Verständigungsprobleme mit dem Dolmetscher oder
gesundheitliche Probleme beziehungsweise Konzentrationsschwierig-
keiten angemerkt (vgl. A2 und A8). Es ist überdies unverständlich und
spricht ebenfalls gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen, weshalb
die angeblichen Verfolger nicht mit aller Vehemenz versucht haben, sie
zu stellen. Die muslimischen Männer hätten einerseits die Möglichkeit
gehabt, ihr nach Arbeitsschluss im Spital abzupassen, oder sie dann
zu Hause aufzusuchen. Gemäss eigenen Angaben habe sie sich an-
lässlich der Veranstaltung in I._______ (H._______) vorgestellt und
unter anderem den Anwesenden ihren Wohnort mitgeteilt. Diese
Information hätte die muslimische Frau den angeblichen Verfolgern
sicherlich weitergegeben.
4.3 Zusammenfassend bestätigt das Bundesverwaltungsgericht die
Erkenntnis des BFM, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen
ist, eine asylrelevante Gefährdung glaubhaft darzutun. An dieser Ein-
schätzung vermag auch die Bekanntgabe des angeblich aktuellen
Wohnsitzes ihrer Familienmitglieder nichts zu ändern. Es erübrigt sich,
auf weitere Vorbringen in der Beschwerde oder der Replik sowie die
eingereichten Beweismittel im Einzelnen einzugehen, weil sie an die-
ser Würdigung nichts zu ändern vermögen. Die Beschwerdeführerin
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erfüllt die Flüchtlingseigenschaft nicht, und das BFM hat ihr Asyl -
gesuch zu Recht abgelehnt.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-
gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser,
Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Ver-
pflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat ent-
gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei -
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
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28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmensch-
licher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen wer-
den.
6.3 Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrecht-
lich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung fin-
den. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Pakistan ist dem-
nach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde-
führerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall
einer Ausschaffung nach Pakistan dort mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Ge-
fahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall
einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen
würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren
Hinweisen ). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Pakistan
lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise
nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug
der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrecht-
lichen Bestimmungen zulässig.
6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
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Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
6.4.1 In Pakistan herrscht zur Zeit weder Krieg, Bürgerkrieg noch liegt
eine Situation allgemeiner Gewalt vor. Zu prüfen ist indessen, ob die
gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin allenfalls individu-
elle Gründe darstellen, welche gegen die Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs sprechen.
6.4.2 Gemäss nach wie vor gültiger Rechtsprechung der ARK führen
medizinische Gründe grundsätzlich nur dann zur Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs, wenn für die betroffene Person bei einer Rück-
kehr in ihren Heimatstaat eine wesentliche medizinische Behandlung
nicht erhältlich wäre. Bei der Prüfung der Voraussetzungen von Art. 83
Abs. 4 AuG sind humanitäre Überlegungen im Einzelfall gegen andere
öffentliche Interessen abzuwägen, die allenfalls für den Vollzug der
Wegweisung sprechen würden, was den Asylbehörden einen Er-
messensspielraum lässt. Entsprechend bilden etwa gesundheitliche
Probleme, welche für sich allein betrachtet den Wegweisungsvollzug
nicht bereits als unzumutbar erscheinen lassen, eine Beurteilungs-
element, welches in die vorzunehmende Interessenabwägung ein-
bezogen werden muss und zusammen mit weiteren humanitären
Aspekten zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs führen kann (vgl. zum Ganzen EMARK 2001 Nr. 16 E. 6b S. 123,
2003 Nr. 24 E. 5a am Ende und 5b S. 157 f.).
6.4.3 Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass die Be-
schwerdeführerin gemäss der Operationsberichte vom 23. Februar
2010 (Operationsdatum 9. Februar 2010) und vom 12. März 2010
(Operationsdatum 8. März 2010) jeweils des L._______ im Februar
2010 mit (Schmerzen) notfallmässig vom Hausarzt zugewiesen ins
Spital eingetreten sei. (Schilderung Diagnosen und Behandlungen).
Gemäss dem Kurzaustrittsbericht des L._______ vom 25. März 2010
werde die Beschwerdeführerin bei Austritt mit (Aufzählung
Medikamente) medikamentiert. Ausserdem werde eine Weiterführung
der (Therapie) in einem Monat empfohlen. Des Weiteren habe der
behandelnde Arzt eine (...) Sprechstunde am 26. April 2010 für die
Beschwerdeführerin vereinbart. Da in der Zwischenzeit dem
Bundesverwaltungsgericht keine weiteren ärztlichen Berichte ein-
gereicht worden sind, ist davon auszugehen, dass die empfohlene
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Therapie in der Zwischenzeit fortgesetzt wurde, die Be-
schwerdeführerin die vereinbarte Sprechstunde wahrgenommen hat
und sich ihr gesundheitlicher Zustand stabilisiert beziehungsweise
zumindest nicht verschlechtert hat.
6.4.4 Gemäss Einschätzungen des U.S. State Departement und des
U.K. Home Office präsentiert sich die qualitative Situation des pakista -
nischen Gesundheitswesens in einem schlechten Zustand. In Pakistan
existiert kein staatliches und garantiertes soziales Sicherheitsnetz mit
Leistungsanspruch auf der Grundlage individueller Beitragszahlungen.
Qualitativ und quantitativ hochwertige Leistungen im Gesundheits-
wesen werden in erster Linie von privaten Hospitälern angeboten, die
sich fast ausschliesslich in urbanen Gegenden befinden. In ländlichen
Gebieten ist die medizinische Versorgung deshalb schlechter zu quali-
fizieren als in städtischen. Trotz des Umstandes, dass die allgemeinen
Zustände im pakistanischen Gesundheitswesens nicht an westliche
Standards heranreichen, ist davon auszugehen, dass Pakistan eine
weitgehend funktionierende Infrastruktur auch im Gesundheitswesen
aufweist. Dies ist insbesondere in Grossstädten wie Islamabad, Kara-
chi und Lahore der Fall. Da in Pakistan keine allgemeine Krankenver-
sicherung existiert, muss ein Patient in den meisten Fällen selbst für
die Kosten der Behandlung aufkommen. Dies gilt insbesondere für
Medikamente, welche der Patient benötigt. Arztkonsultationen können
- vor allem bei staatlich geführten Institutionen - unentgeltlich oder zu
einem reduzierten Preis in Anspruch genommen werden. Staatliche
Unterstützung kann einem Patienten in gewissen Fällen gewährt wer-
den, ist aber unüblich und wird stets von Fall zu Fall von den Behörden
vor Ort geprüft (vgl. FLORIAN LÜTHI/MICHAEL KIRSCHNER, Pakistan: Be-
handlung von Personen mit kardiovaskulären Insuffizienzen in Lahore,
Auskunft der SFH-Länderanalyse, Schweizerische Flüchtlingshilfe
[SFH], 27. April 2005, mit entsprechenden Quellenangaben). Da die
Beschwerdeführerin in B._______ wohnhaft ist, dort jahrelang im
medizinischen Bereich arbeitete und sich so ein diesbezügliches Be-
ziehungsnetz knüpfen konnte, ist davon auszugehen, dass sie die ent -
sprechende und notwendige medizinische Versorgung in ihrer Heimat
erhält. Mit Unterstützung ihrer zahlreichen Verwandten in B._______
sollte auch die Finanzierung der gesundheitlichen Behandlung
gewährleistet sein.
6.4.5 Zudem ist es der Beschwerdeführerin unbenommen, beim BFM
einen Antrag auf medizinische Rückkehrhilfe zu stellen. Betreffend die
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weitere Finanzierung der medizinischen Behandlung ist festzuhalten,
dass der Wegweisungsvollzug auch zumutbar ist, wenn die
medizinische Behandlung nicht lebenslang sichergestellt ist (vgl.
EMARK 2003 Nr. 24 E. 5e). Der Umstand, dass die Behandlungs-
möglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in
der Schweiz entsprechen, macht den Vollzug der Wegweisung für die
Beschwerdeführerin noch nicht unzumutbar; dies wäre einzig dann der
Fall, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine
drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheits-
zustandes nach sich ziehen würde (vgl. EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b
S. 157 f., EMARK 2004 Nr. 7 E. 5d S. 50 ff.), was vorliegend aufgrund
der Akten sowie der in der Heimat bestehenden Behandlungsmöglich-
keiten und des vorhandenen Beziehungsnetzes der Beschwerde-
führerin im gesundheitlichen Bereich offensichtlich nicht zutrifft.
6.4.6 Es ist damit zusammenfassend festzustellen, dass die gesund-
heitlichen Probleme der Beschwerdeführerin kein Wegweisungsvoll -
zugshindernis darstellen.
6.4.7 Auch sind keine sonstigen individuellen Gründe ersichtlich, wel-
che gegen die Zumutbarkeit einer Rückkehr der Beschwerdeführerin in
ihre Heimat sprechen würden. Sie verbrachte ihr ganzes Leben in Pa-
kistan und ist also mit den Lebensumständen ihres Heimatlandes bes-
tens vertraut. Sie ist (...), verfügt über jahrelange Erfahrung als (Beruf)
und über ein dichtes familiäres Beziehungsnetz in B._______ (vgl. A2,
S. 2 und A8, S. 3). Nach einer gesundheitlichen Genesungsphase
sollte die berufliche Wiedereingliederung dementsprechend möglich
sein.
6.4.8 Zusammenfassend kann somit gesagt werden, dass der Be-
schwerdeführerin sowohl die soziale und wirtschaftliche Reintegration
gelingen sollte und ihre gesundheitlichen Beschwerden in Pakistan be-
handelbar sind. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als zu-
mutbar.
6.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), wes-
halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
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7.
Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Weg-
weisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zu-
lässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine
Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-
4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Nachdem sich die Beschwerde jedoch zum Zeitpunkt ihrer Anhängig-
machung nicht als aussichtslos erwiesen hat, die Beschwerdeführerin
ihre Fürsorgeabhängigkeit ausgewiesen hat und wegen ihrer gesund-
heitlichen Probleme keiner Erwerbstätigkeit nachgehen kann, ist das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Es sind demnach keine Verfahrens-
kosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Stadelmann
Versand:
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