B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-676/2014
U r t e i l v o m 2 0 . F e b r u a r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner;
Gerichtsschreiber Alfred Weber.
Parteien
A._______, geboren (…),
und dessen Ehefrau B._______,
geboren am (…),
Iran,
beide vertreten durch lic. iur. Benedikt Schneider-Koch,
Rechtsanwalt, Advokatur & Notariat, (…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 30. Januar 2014 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das BFM mit Verfügung vom 21. Januar 2010 die Asylgesuche der
Beschwerdeführenden vom 13. Juni 2009 abwies und die Wegweisung
aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-1066/2010 vom 6. Feb-
ruar 2012 die gegen diese Verfügung am 22. Februar 2010 erhobene Be-
schwerde abwies,
dass in Bestätigung der vorinstanzlichen Erwägungen zusammenfassend
zur Begründung ausgeführt wurde, die Vorbringen der Beschwerdefüh-
renden hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss
Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht
stand und die Ausführungen der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer
Benachteiligungen als Frau stellten keine asylbeachtliche Verfolgung im
Sinne von Art. 3 AsylG dar,
dass mit Schreiben des BFM vom 15. Februar 2012 den Beschwerdefüh-
renden Frist zum Verlassen der Schweiz bis zum 6. März 2012 einge-
räumt wurde,
dass ferner festgehalten wurde, dass sich dieses Schreiben auf die Be-
schwerdeführenden sowie deren Kind C._______, geboren (…), Iran, be-
ziehe,
dass die Beschwerdeführenden und deren Kind am 6. März 2012 eine als
"Wiedererwägungsgesuch/Asylgesuch" bezeichnete Eingabe einreichen
liessen,
dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, das im Verlaufe
des ersten Asylverfahrens eingereichte Gerichtsdokument sei echt und es
seien diesbezüglich weitere Nachforschungen seitens des BFM in die
Wege zu leiten,
dass der Beschwerdeführer Teil der iranischen Opposition gewesen und
auch die Beschwerdeführerin aktiv in der Oppositionsbewegung gewesen
sei,
dass die Beschwerdeführerin in einem der Eingabe vom 6. März 2012
beigelegten und von ihr verfassten Schreiben unter anderem ausführte,
ihre Brüder seien politisch aktiv gewesen,
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dass im Oktober 2007 (Anmerkung des Gerichts) das Elternhaus ge-
stürmt und ihr Vater mitgenommen worden sei,
dass der Vater später (im gleichen Monat) einen [Todesart 1] erlitten ha-
be,
dass das Haus am 5. Juni 2008 erneut vom Geheimdienst gestürmt wor-
den sei,
dass sie mitgenommen, verhört und nach zwei Tagen freigelassen wor-
den sei,
dass sie sich medizinisch habe behandeln lassen,
dass sie in der Folgezeit an Demonstrationen teilgenommen habe,
dass sie anlässlich einer Demonstration vom 15. Januar 2009 verhaftet,
festgehalten, gefoltert und am 25. April 2009 gegen Bezahlung einer Kau-
tion durch die Familie freigelassen worden sei,
dass sie am 8. Juni 2009 eine Vorladung vor Gericht erhalten habe, wel-
cher sie keine Folge geleistet habe,
dass zur Untermauerung der Vorbringen als Beweismittel ein Schreiben
der Beschwerdeführerin vom 5. März 2012, ein Schreiben des Polizeire-
viers Nr. 24 an das gerichtsmedizinische Zentrum, ein Schreiben des ge-
richtsmedizinischen Zentrums an das Polizeirevier Nr. 24, eine vom
8. Juni 2009 datierende Vorladung (mit Eingabe vom 19. März 2012 ein-
gereicht), ein Schreiben der Worker-communist Party of Iran vom
28. Februar 2012, Fotos des Beschwerdeführers als aktiver Oppositionel-
ler sowie Dokumente einer Postzustellung Eingang in die Akten fanden
(vgl. B 2 gemäss Aktenverzeichnis des BFM),
dass das BFM mit Schreiben vom 21. März 2012 den Beschwerdefüh-
renden den Eingang des Gesuchs bestätigte und festhielt, der Vollzug der
Wegweisung werde bis auf Weiteres ausgesetzt, sie könnten sich bis zum
Abschluss des vorliegenden Verfahrens in der Schweiz aufhalten und der
für den Vollzug zuständige Kanton werde angewiesen, bis zum Endent-
scheid von Vollzugsmassnahmen abzusehen,
dass das BFM – ohne das Kind der Beschwerdeführenden im Rubrum
aufzuführen – mit Verfügung vom 30. Januar 2014 – eröffnet am 31. Ja-
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nuar 2014 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf die Asyl-
gesuche nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den
Vollzug anordnete,
dass das Bundesamt die Ausreisefrist auf den Tag nach Eintritt der
Rechtskraft der Verfügung festsetzte und festhielt, dass im Unterlas-
sungsfall die Beschwerdeführenden in Haft genommen und unter Zwang
in den Heimatstaat zurückgeführt werden könnten,
dass den Beschwerdeführenden die editionspflichtigen Akten gemäss Ak-
tenverzeichnis ausgehändigt wurden,
dass die in Kopie eingereichte und vom 8. Juni 2009 datierende Vorla-
dung eingezogen wurde,
dass es zur Begründung unter Verweis auf die Rechtsprechung (BVGE
2009/53) zunächst festhielt, dass der Sachverhalt aufgrund der schriftli-
chen Asylbegründung und der eingereichten Beweismittel klar sei, wes-
halb vorliegend keine Anhörung erforderlich sei,
dass das BFM ferner im Wesentlichen anführte, das am 29. Oktober 2009
eingeleitete Asylverfahren sei seit dem Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts vom 6. Februar 2012 rechtskräftig abgeschlossen und es würden
sich aus den Akten keine Hinweise ergeben, dass nach dem Abschluss
dieses Verfahrens Ereignisse eingetreten seien, die geeignet seien, die
Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorü-
bergehenden Schutzes relevant seien,
dass sich das BFM und das Bundesverwaltungsgericht zur Frage der
Echtheit des im ersten Asylverfahren eingereichten Gerichtsdokuments
erschöpfend geäussert hätten und daher keine Notwendigkeit für das Be-
gehren bestehe, seitens des BFM dazu weitere Nachforschungen in die
Wege zu leiten,
dass stattdessen insbesondere auf das Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts vom 6. Februar 2012 zurückzuverweisen sei,
dass die im Schreiben der Beschwerdeführerin vorgebrachten Gründe in
mehrfacher Hinsicht unstimmig seien,
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dass, auch nicht ansatzweise, nachvollziehbare Gründe ersichtlich seien,
weshalb die Beschwerdeführerin diese Vorbringen nicht im Verlaufe des
ersten Asylverfahrens geltend gemacht habe,
dass die Erklärung (Asylgründe des Ehemannes seien ausreichend, wes-
halb die eigenen nicht mehr erwähnt werden müssten) nicht plausibel sei,
insbesondere deshalb, weil sie sowohl an der Befragung als auch an der
Anhörung beim Bundesamt ausdrücklich nach eigenen Asylgründen ge-
fragt worden sei (vgl. A 2 S. 7-8; A 11 S. 2-5),
dass die Beschwerdeführerin – im Gegensatz zu den in ihrem Schreiben
vorgebrachten Gründen – anlässlich des erstinstanzlichen Verfahrens
angegeben habe, nie politisch aktiv, vor Gericht oder inhaftiert gewesen
zu sein (vgl. A 2 S. 7),
dass aufgrund der massiven Unstimmigkeiten die Vorbringen nicht glaub-
haft seien und auch die diesbezüglich eingereichten Beweismittel das
Vorgebrachte nicht zu stützen vermöchten,
dass den in Kopie eingereichten Dokumenten (Vorladung vom 8. Juni
2009, Schreiben des Polizeireviers Nr. 24 und des gerichtsmedizinischen
Zentrums) kein Beweiswert zukomme, da diese leicht käuflich erwerbbar
seien,
dass auch keine Erklärung vorliege, weshalb das der Beschwerdeführerin
ausgestellte Dokument vom 8. Juni 2009 erst rund 4 ½ Jahre (recte: 2 ¾
Jahre) später zu den Akten gegeben werden sollte,
dass die Begründung in der Eingabe vom 19. März 2012 unbehelflich sei,
wonach die Beschwerdeführenden dieses Dokument "trotz der Schwie-
rigkeiten und der strengen Kontrollen des unerbittlichen Regimes in
D._______ (sic!)" hätten erhalten können,
dass die in Kopie eingereichte Vorladung vom 8. Juni 2009 deswegen
eingezogen werde,
dass die vom Beschwerdeführer zu den Akten gegebenen Fotos von ihrer
Art her ohne Beweiswert seien und die Unstimmigkeiten im Verlaufe des
ersten Verfahrens somit nicht aufzulösen vermöchten,
dass das Schreiben der Worker-communist Party of Iran als Gefälligkeits-
schreiben zu werten sei, dem als solchem kein Beweiswert innewohne,
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dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
weil diesem keine triftigen Gründe entgegen stünden,
dass die Beschwerdeführenden – ohne Erwähnung ihres Kindes – mit
Eingabe vom 7. Februar 2014 gegen diesen Entscheid beim Bundesver-
waltungsgericht Beschwerde erheben und unter Kosten- und Entschädi-
gungsfolge die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, das Eintreten
auf die Asylgesuche und die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft be-
antragen liessen,
dass eventualiter die Unzulässigkeit und die Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu erteilen
sei,
dass in jedem Fall von einer Wegweisung aus der Schweiz abzusehen
sei,
dass subeventualiter die Angelegenheit an die Vorinstanz zwecks noch-
maliger Befragung der Beschwerdeführenden und tatsächlicher materiel-
ler Prüfung der Asylgründe zurückzuweisen sei (Antrag 6),
dass auf die Begründung der Beschwerde, soweit entscheidwesentlich, in
den Erwägungen einzugehen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 11. Februar 2014 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
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dass das in der angefochtenen Verfügung unerwähnt gebliebene Kind
C._______, geboren (…), Iran, der Beschwerdeführenden in das vorlie-
gende Verfahren miteinzubeziehen ist,
dass mit der Änderung des Asylgesetzes vom 14. Dezember 2012, wel-
che am 1. Februar 2014 in Kraft trat, unter anderem die Bestimmung
betreffend Nichteintreten auf ein zweites Asylgesuch (Art. 32 Abs. 2 Bst. e
AsylG) aufgehoben wurde,
dass nach Abs. 2 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des Asyl-
gesetzes vom 14. Dezember 2012 (AS 2013 4375 5357; BBl 2010 4455,
2011 7325) bei Wiedererwägungs- und Mehrfachgesuchen für die im
Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung dieses Gesetzes hängigen Ver-
fahren bisheriges Recht in der Fassung vom 1. Januar 2008 gilt,
dass demnach auf den vorliegenden Fall die bisherige Bestimmung be-
treffend Nichteintreten auf die zweiten Asylgesuche der Beschwerdefüh-
renden anzuwenden ist,
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – un-
ter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108
Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens), die unrichtige und un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 alt Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen, die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich
auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylge-
such nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen mate-
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riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-
che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE
2007/8 E. 2.1 S. 73 m.w.H.),
dass nach dem Gesagten auf das Begehren um Anerkennung der Flücht-
lingseigenschaft nicht einzutreten ist,
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der
Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder wäh-
rend des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zu-
rückgekehrt sind,
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn es Hin-
weise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse gibt, die geeignet
sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewäh-
rung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e
AsylG),
dass vorab festzuhalten ist, dass die Vorinstanz im Einklang mit der
Rechtsprechung (BVGE 2009/53 E. 5.7 S. 772) aufgrund der schriftlichen
Eingabe vom 6. März 2012 im vorliegenden Fall auf eine Anhörung der
Beschwerdeführenden verzichtet hat,
dass diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochte-
nen Verfügung verwiesen werden kann,
dass der Subeventualantrag (Antrag 6 der Beschwerde) somit abzuwei-
sen ist,
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dass unbestritten ist, dass die Beschwerdeführenden in der Schweiz be-
reits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben,
dass sich der Beschwerdeführer grundsätzlich auf den gleichen Sachver-
halt wie anlässlich des ersten Asylverfahrens berief und eine nochmalige
Überprüfung der Echtheit des von ihm damals eingereichten und als ge-
fälscht erkannten Gerichtsdokuments anhand der auf diesem Dokument
angeführten Verfahrensnummer beantragte,
dass im Urteil des Bundesverwaltungsgericht D-1066/2010 vom 6. Feb-
ruar 2012 in E. 5.2 S. 14 f. einlässlich dargelegt wurde, weshalb es sich
bei dem vom Beschwerdeführer eingereichten Gerichtsdokument um eine
Fälschung handelt, sich aus der von ihm geäusserten Kritik an der Vor-
gehensweise des Bundesamtes und der Botschaft im Rahmen der Abklä-
rung keine Zweifel an deren Zuverlässigkeit ergeben und infolgedessen
kein Anlass besteht, an der Richtigkeit der von einer Vertrauensperson
der Botschaft dargelegten Ausführungen zu zweifeln,
dass allein der Verweis auf die auf dem Dokument angeführte Verfah-
rensnummer keinen unumstösslichen Hinweis für dessen Echtheit dar-
stellt respektive die Vornahme weiterer Nachforschungen in dieser Ange-
legenheit rechtfertigt,
dass der Hinweis auf die Verfahrensnummer bereits im ersten Asylverfah-
ren im Zusammenhang mit dem Begehren um eine erneute Überprüfung
vorgebracht wurde (vgl. Stellungnahme vom 21. November 2011 Ziff. 5
S. 4 f.),
dass die Argumentation sowohl in der Eingabe vom 6. März 2012 als
auch in der Beschwerde grundsätzlich dieselbe ist und nicht im Entfern-
testen irgendwelche Anhaltspunkte oder stichhaltigen Gründe erkennen
lässt, welche an der im Urteil getroffenen Feststellung der Fälschung des
besagten Dokuments Zweifel nähren könnten,
dass sich angesichts dieser Sachlage weitere Erörterungen erübrigen,
dass die Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung im Zu-
sammenhang mit dem von der Beschwerdeführerin erstmals vorgetrage-
nen Sachverhalt einer Überprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht
standhalten,
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dass lediglich ergänzend festzuhalten ist, dass die Schilderungen im Zu-
sammenhang mit dem Tod des Vaters im Oktober 2007 ([Todesart 1] im
Anschluss an eine Mitnahme) von denjenigen im Rahmen des ersten
Asylverfahrens ([Todesart 2]; Tod kurz vor dem Newroz [Frühlingsfest,
20. oder 21. März]) krass divergieren (A 2 S. 4),
dass zur Vermeidung von Wiederholungen daher auf die diesbezüglich
nicht zu beanstandenden vorinstanzlichen Ausführungen zu verweisen
ist,
dass die Erwägungen des BFM zu den weiteren Beweismitteln (II/Ziff. 4
S. 4 der angefochtenen Verfügung) zwar knapp ausgefallen sind,
dass die diesbezügliche Würdigung die vorinstanzliche Einschätzung und
Wertung hinsichtlich der Beweismittel, insbesondere in Berücksichtigung
des im Rahmen des ersten Asylverfahren vorgebrachten Sachverhalts,
indessen genügend zum Ausdruck bringt,
dass die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe keine Änderung der
angefochtenen Verfügung bewirken,
dass der vorinstanzlichen Argumentation nichts Substanzielles entgegen-
gesetzt wird,
dass die Begründung unbehelflich und zurückzuweisen ist, wonach die
Beschwerdeführerin plausible und ernsthafte Gründe gehabt habe (u.a.
Gefährdung der Familie im Iran durch die Weiterleitung von Dokumen-
ten), ihre Vorbringen zurückzuhalten respektive erst nach Abweisung des
Erstgesuchs geltend zu machen,
dass die Beschwerdeführerin im ersten Asylverfahren auf die Mitwir-
kungs- und Wahrheitspflicht sowie auf die Verschwiegenheitspflicht der
am Verfahren beteiligten Personen hingewiesen wurde (vgl. A 2 S. 2, A 11
S. 2), sie am Schluss der Anhörung zu Protokoll gab, sie habe ihren Aus-
sagen nichts hinzuzufügen (vgl. A 11 S. 5 F25), und dies nach der Rück-
übersetzung unterschriftlich bestätigte (vgl. A 11 S. 6),
dass aufgrund des Inhalt des von der Beschwerdeführerin verfassten
Schreibens überhaupt nicht nachvollziehbar ist, weshalb sie die darin
festgehaltenen Vorkommnisse und Gegebenheiten aus Rücksicht vor
möglichen Repressalien gegenüber ihrer Familie im Iran hätte zurückhal-
ten sollen, zumal die Familie, vor allem die Beschwerdeführerin, wieder-
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holt nachteiligen Massnahmen staatlicher Organe ausgesetzt gewesen
sein soll, mithin den heimatlichen Behörden als Familie mit "oppositionel-
lem" Hintergrund bekannt gewesen sein soll,
dass bei gesamtheitlicher Betrachtungsweise der von der Beschwerde-
führerin geltend gemachte Sachverhalt als nachgeschoben und demnach
als unglaubhaft zu werten ist,
dass aufgrund dieser Feststellung den in Kopie eingereichten, den nach-
geschobenen Sachverhalt belegenden Dokumenten die beweisrechtliche
Bedeutung abzusprechen ist, nicht zuletzt auch aufgrund der leichten
Manipulations- und Fälschungsanfälligkeit von Unterlagen in Kopie,
dass auch die mit der Beschwerde eingereichten Internetausdrucke (Aus-
zug der Homepage ([…]; Beilage 4) zu keiner anderen Beurteilung füh-
ren,
dass in diesem Zusammenhang unter anderem ausgeführt wird, dass die
Beschwerdeführerin die Homepage über die Zeit der Flucht aus dem Iran
hinaus bis zur Sperrung im August 2012 betreut (bearbeitet und aktuali-
siert) habe, sie sich damit in der Schweiz an Oppositionshandlungen be-
teiligt habe, weshalb sie anzuhören sei,
dass gemäss Rechtsprechung (BVGE 2009/53 E. 6 und 7 S. 772 f.) auf
ein Asylgesuch nicht schon einzutreten ist, weil ein politisches Engage-
ment umfassend dargelegt wird, sondern erst, wenn sich aufgrund der
Prüfung des länderspezifischen und personenbezogenen Kontextes Hin-
weise ergeben, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begrün-
den,
dass das BFM auf das Asylgesuch eintreten und im ordentlichen Verfah-
ren eine Anhörung zu den Asylgründen nach Art. 29. und Art. 30 AsylG
durchführen muss, falls sich solche Hinweise ergeben,
dass diese Voraussetzungen vorliegend nicht gegeben sind,
dass ferner nicht substanziiert dargetan wird, welche Rolle und Aufgabe
der Beschwerdeführerin in diesem Kontext konkret zukam,
dass sich auch aus den Akten, insbesondere dem oben Aufgeführten,
keine hinreichenden oder schlüssigen Anhaltspunkte für die Annahme er-
geben, die Beschwerdeführerin könnte durch ihre Tätigkeit als Betreuerin
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besagter Homepage das Profil einer exponierten Regimegegnerin auf-
weisen, welche für die iranischen Machthaber als gefährliche Person ein-
gestuft werden müsste (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3 S. 364 ff.),
dass diese Sichtweise nicht zuletzt durch die Begründung der Beschwer-
deführerin selbst gestützt wird, wonach diese Betätigung ein weiterer
Grund gewesen sei, sich im Hintergrund zu halten und sehr vorsichtig zu
sein,
dass sich bei dieser Sachlage weitere Erörterungen erübrigen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu
Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten
ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Ein-
klang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bun-
desamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
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Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
den Beschwerdeführerinnen nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebli-
che Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat
drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25
Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der
Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat der
Beschwerdeführenden noch individuelle Gründe auf eine konkrete Ge-
fährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug
der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass die Beschwerde keine Ausführungen enthält, wonach sich die indivi-
duelle Situation der Beschwerdeführenden seit dem Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts D-1066/2010 vom 6. Februar 2012 grundlegend ver-
ändert hätte,
dass es sich daher rechtfertigt, zur Vermeidung von Wiederholungen, auf
die entsprechenden Erwägungen 7.3 S. 17 f. im besagten Urteil zu ver-
weisen, die auch Ausführungen zum nicht im Rubrum des Urteils erwähn-
ten Kind enthalten,
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dass der Vollzug der Wegweisung den Beschwerdeführenden in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführenden obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4
AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513–515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und an-
gemessen ist (Art. 106 alt Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzu-
weisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 15
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu-
gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Alfred Weber
Versand: