B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-676/2017
plo
Ur t e i l vom 2 9 . M a i 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Esther Marti, Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiberin Sara Steiner.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
und deren Kinder
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
Mongolei,
alle vertreten durch Ass. iur. Christian Hoffs,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM,
zuvor Bundesamt für Migration BFM)
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwä-
gungsentscheid);
Verfügung des SEM vom 29. Dezember 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden stellten am 16. Juni 2011 ein Asylgesuch in der
Schweiz.
B.
Mit Verfügung vom 22. Juli 2011 trat das damalige BFM gestützt auf
aArt. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführen-
den nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den
Vollzug an. Mit Urteil D-4166/2011 vom 9. August 2011 wurde eine dage-
gen erhobene Beschwerde vom Bundesverwaltungsgericht abgewiesen.
C.
Mit Eingabe vom 19. Mai 2016 ersuchten die Beschwerdeführenden – han-
delnd durch ihren Rechtsvertreter – beim SEM um Wiedererwägung der
Verfügung vom 22. Juli 2011 und um Anordnung einer vorläufigen Auf-
nahme aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
Zur Begründung wurde unter Berufung auf verschiedene schulische Be-
richte im Wesentlichen die fortgeschrittene Integration des Sohnes
C._______ geltend gemacht. Im Falle des Wegweisungsvollzugs wäre das
Kindeswohl in nicht unerheblicher Weise beeinträchtigt. Er sei (…)jährig
und somit adoleszent im Sinne der WHO, welche die Adoleszenz als Zeit-
raum zwischen dem elften und zwanzigsten Lebensjahr bezeichne. Er
halte sich mit seiner Familie seit nunmehr fast fünf Jahren in der Schweiz
auf und besuche regelmässig die Schule. Dank seines grossen Engage-
ments und seiner guten Intelligenz habe er rasch Deutsch gelernt. Sehr
schnell habe er in der für ihn neuen Umgebung Fuss gefasst. Er zeige in
der Schule sehr gute Leistungen und einen überdurchschnittlichen Einsatz
und sei bestens integriert. Zudem sei er auch ausserhalb der Schule enga-
giert und spiele Fussball bei einem Klub. Da er den für die Persönlichkeits-
bildung wesentlichen Teil der Sozialisierung in der hiesigen Kultur erlebt
habe, könne von einer Verwurzelung gesprochen werden. Ein Vollzug der
Wegweisung hätte eine Entwurzelung zur Folge, welche aufgrund der sich
abzeichnenden Problematik einer Reintegration in eine fremd gewordene
Kultur, gegen das Kindeswohl spreche. Die Rechtswidrigkeit seines Auf-
enthaltes in den vergangenen Jahren könne ihm nicht zum Vorwurf ge-
macht werden.
Ein weiterer Aspekt bei der Beurteilung stelle die vor kurzem diagnostizierte
Erkrankung an Hepatitis C und Morbus Basedow der Mutter B._______
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dar, welche regelmässige Nachsorgeuntersuchungen notwendig machen
würden.
D.
Mit Schreiben vom 11. August 2016 wurden die Beschwerdeführenden auf-
gefordert, einen aktuellen ärztlichen Bericht bezüglich der Mutter
B._______ einzureichen. Am 23. August 2016 wurde dieser eingereicht.
E.
Mit Verfügung vom 29. Dezember 2016 – eröffnet am 3. Januar 2017 –
wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch ab und stellte fest, dass eine
allfällige Beschwerde keine aufschiebende Wirkung habe.
F.
Mit Eingabe vom 1. Februar 2017 erhoben die Beschwerdeführenden ge-
gen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und
beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung
der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Erteilung einer vor-
läufigen Aufnahme sowie eventualiter die Rückweisung der Sache an die
Vorinstanz. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der auf-
schiebenden Wirkung und der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 10. Februar 2017 stellte die Instruktionsrich-
terin fest, die Beschwerdeführenden könnten den Ausgang des Verfahrens
in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses.
H.
In seiner Vernehmlassung vom 22. Februar 2017 hielt das SEM vollum-
fänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde.
I.
Mit Replik vom 9. März 2017 nahmen die Beschwerdeführenden zur Ver-
nehmlassung des SEM Stellung.
J.
Mit Eingabe vom 21. April 2017 wurde darauf hingewiesen, dass
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C._______ eine Lehrstelle als (…) gefunden habe. Die Erwerbstätigkeit sei
aber aufgrund des fehlenden Aufenthaltsstatus vom kantonalen Migrati-
onsamt nicht bewilligt worden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was vorliegend nicht der
Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor wel-
chem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
[SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich ge-
regelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM
innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schrift-
lich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren
nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66–68 VwVG.
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3.2 In seiner – wie vorliegend – praktisch relevantesten Form bezweckt das
Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Ver-
fügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der
Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Blieb die abzuändernde Ver-
fügung unangefochten – oder wurde ein Beschwerdeverfahren mit einem
Prozessentscheid abgeschlossen – können auch Revisionsgründe einen
Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sog. "qualifizierten Wie-
dererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Darüber hinaus
sind Revisionsgründe, welche sich auf Tatsachen und Beweismittel abstüt-
zen, welche erst nach Abschluss eines Beschwerdeverfahrens entstanden
sind, stets unter dem Titel der Wiedererwägung bei der Vorinstanz einzu-
bringen (vgl. Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a [letzter Satz] BGG;
BVGE 2013/22).
4.
Nachdem das SEM den Anspruch der Beschwerdeführenden auf Behand-
lung ihres Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede gestellt hat und da-
rauf eingetreten ist, hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob das
Gesuch zu Recht abgelehnt wurde.
5.
5.1 Das SEM macht zur Begründung seiner Verfügung unter dem Aspekt
des Kindeswohls geltend, die Beschwerdeführenden befänden sich seit
Juni 2011 und demnach seit fünf Jahren in der Schweiz. Insbesondere der
(…)jährige C._______ habe sich in die hiesige Gesellschaft bestens inte-
griert und einen wichtigen Teil seiner Adoleszenz hier verbracht. Jedoch
habe er bis zu seinem (…) Lebensjahr mit seiner Familie in der Mongolei
gelebt und somit den Grossteil seines Lebens in seinem Heimatland ver-
bracht. Es sei anzunehmen, dass er über gute mündliche und wohl auch
schriftliche Kenntnisse der mongolischen Sprache verfüge. Er könne seine
schulische Ausbildung in der Mongolei demnach fortsetzen beziehungs-
weise sich um eine Ausbildung kümmern. Zudem könne davon ausgegan-
gen werden, dass er mit den in der Schweiz gemachten schulischen Erfah-
rungen respektive seinem mehrjährigen Aufenthalt im deutschen Sprach-
raum über einen Wissensvorteil verfüge, der ihm bei der weiteren schuli-
schen und später bei der beruflichen Ausbildung von Nutzen sein könnte.
Es dürfte ihm daher nicht schwer fallen, die Ausbildung in der Mongolei
fortzusetzen. Das SEM nahm zudem an, dass er ins familiäre Umfeld ein-
gebunden und daher überall dort zu Hause sei, wo sich seine Eltern auf-
halten würden. Aufgrund der fünfjährigen Aufenthaltsdauer könne nicht von
einem längeren Aufenthalt in der Schweiz gesprochen werden, welcher im
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Falle der Rückschaffung der Geschwister für diese eine Entwurzelung zur
Folge hätte. Gleich verhalte es sich auch mit D._______. Sie sei mittler-
weile (…) Jahre alt und noch viel stärker als ihr Bruder in das familiäre Netz
eingebunden. Sie werde sich überall integrieren können, wo sich ihre Eltern
und Geschwister befänden. Die Integrationsbemühungen während der ver-
gangenen Jahre würden zudem zeitweise auf einem rechtswidrigen Auf-
enthalt in der Schweiz gründen, weshalb diesem nur mit Zurückhaltung Be-
achtung geschenkt werden dürfe. Der Vollständigkeit halber sei der Vorfall
vom (…) zu erwähnen, in dem C._______ involviert gewesen sei und wel-
cher später eine Anzeige wegen Raufhandel und Angriff zur Folge gehabt
habe. Das Kindeswohl spreche daher nicht gegen eine Rückkehr der Be-
schwerdeführenden in die Mongolei.
In Bezug auf die Erkrankung der Mutter B._______ an Hepatitis C und Mor-
bus Basedow sei nicht davon auszugehen, dass bei einer Rückkehr eine
wesentliche oder gar lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesund-
heitszustandes zu erwarten wäre. Im öffentlichen First State/First Central
Hospital in Ulaanbaatar arbeiteten Spezialärzte für Endokrinologie (Stoff-
wechselerkrankungen) und Innere Medizin, die Patienten mit Stoffwech-
selerkrankungen ambulant und stationär behandeln könnten. Es bestehe
dort auch die Möglichkeit, einen Ultraschall der Schilddrüse sowie die nö-
tigen Laboruntersuchungen, wie die Bestimmung des Schilddrüsenhor-
monspiegels sowie des Blutbildes durchzuführen. Das Medikament
Levothyroxin sei in Ulaanbaatar verfügbar. Auch Hepatitis C und B könnten
in der Mongolei behandelt werden. Im öffentlichen National Center for In-
fectious Diseases in Ulaanbaatar gebe es Spezialärzte für Infektiologie und
Hepatologie, die Hepatitis-Patienten ambulant und stationär behandeln
könnten. Im öffentlichen Songdo Hospital in Ulaanbaatar könnten Untersu-
chungen mit einem Fibroscan zur Beurteilung der Beschaffenheit der Leber
und so zum Erkennen von Fibrose und Zirrhose durchgeführt werden. Im
öffentlichen First State/First Central Hospital in Ulaanbaatar könnten die
nötigen Blutuntersuchungen zur Überwachung des Hepatitis-C-Status, die
Bestimmung der Leberwerte sowie die Bestimmung des Blutbildes ge-
macht werden.
5.2 In der Beschwerde wird dem entgegengehalten, C._______ sei im Alter
von (…) Jahren in die Schweiz gekommen und sei inzwischen (…). Er habe
sich in den letzten fünf Jahren nicht nur integriert sondern assimiliert, also
an die hiesigen kulturellen Verhältnisse angeglichen. Mit der Beschwerde
würden zahlreiche weitere Nachweise für seine Assimilation eingereicht,
unter anderem ein Schreiben von ihm selber, wo er erzähle, wie er in die
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Schweiz gekommen sei, rasch Freunde gefunden habe, Deutsch gelernt
habe, ein guter Schüler geworden sei und deshalb in die Sekundarschule
habe übertreten können; dass er sportinteressiert und auch begabt sei; wie
er sich vor der Zukunft in der Heimat fürchte und wieviel es ihm bedeuten
würde, mit seiner Familie hier zu bleiben und bald eine Lehre als (…) zu
beginnen, für welche er bereits eine Zusage habe. In weiteren Schreiben
äusserten sich eine Fachlehrperson und ein Pfarrer zur Integration von
C._______ und zur Situation der Familie. C._______ habe zudem seit ge-
raumer Zeit eine feste Freundin, die ihn und seine Familie in einem per-
sönlichen Schreiben schildere. Weiter würden Schreiben eines Freundes
aus dem Fussballverein sowie von Nachbarn beigelegt. Demgegenüber
habe eine Entwurzelung aus seinem früheren Umfeld in der Mongolei statt-
gefunden. Die Hauptsozialisation habe in den letzten Jahren in der
Schweiz stattgefunden. Würde man wie bei der Einbürgerung die Jahre
zwischen dem 10. und dem 20. Lebensjahr doppelt zählen, hätte er über
die Hälfte seines Lebens in der Schweiz gelebt. Eine Integration in seinem
Heimatland sei undenkbar geworden und mit sehr grossen Problemen ver-
bunden, da er zwar mongolisch spreche, wenn auch mit einem deutlich
eingeschränkten Wortschatz, aber kaum noch lesen oder schreiben könne.
Hinzu käme eine abrupte Trennung von seinem gewohnten Umfeld, seinen
Kollegen und konkreten Perspektiven, was sich als schwere Hypothek für
seine individuelle Entwicklung auswirken würde. Seine Frustration, dass
alle seine Bemühungen hier vergeblich gewesen sein könnten, könnte ur-
sächlich für den Raufhandelvorfall im (…) gewesen sein, welcher sich nicht
entschuldigen lasse, den er aber näher erklären wolle. Es habe sich um
eine Ohrfeige gehandelt, die er einem Jungerwachsenen verabreicht habe,
der ihm seiner Meinung nach zu nahe gekommen sei, sodass er sich be-
droht gefühlt habe. Dieser einmalige Vorfall sei mehr alters- als herkunfts-
typisch und spreche nicht gegen eine Verwurzelung in der Schweiz. Der
illegale Aufenthalt in der Schweiz könne ihm nicht zum Vorwurf gemacht
werden, da in den vergangenen Jahren nicht er zu entscheiden gehabt
habe, wo er lebe. Das SEM nenne zwar bausteinartig ein Prüfprogramm
bezüglich des Kindeswohls, lege dann aber recht oberflächlich und allge-
mein in wenigen Zeilen die Abwägung dar. Weshalb ein fünfeinhalb Jahre
dauernder Aufenthalt nicht einen längeren Aufenthalt darstelle, erfahre
man nicht. Weshalb sich C._______ überall dort zuhause fühle, wo seine
Eltern seien, bleibe eine Vermutung ohne Begründung. Immerhin handle
es sich bei ihm um einen (…)jährigen Jugendlichen, der bereits seit gerau-
mer Zeit eine feste Freundin habe. Auch die Erwägungen zur Behandel-
barkeit der Hepatitis-C-Erkrankung seien nicht ausreichend. Der behan-
delnde Arzt halte es für auffällig, dass das SEM nicht auf die Hepatitis-C-
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Therapiemöglichkeiten sondern nur auf die Kontrollmöglichkeiten in der
Mongolei eingehe. Eine Therapie sei aber unbedingt angezeigt, da die Le-
berentzündung weiter persistiere und auch ein Progredienz des Leberum-
baus zu verzeichnen sei.
5.3 In der Vernehmlassung führte das SEM aus, die eingereichten Schrei-
ben zeugten zweifelsohne davon, dass es sich bei C._______ um eine en-
gagierte und gut integrierte Person handle. Nichtsdestotrotz spielten sol-
che Einschätzungen zu seinem Verhalten kaum eine Rolle bei der Prüfung
der Wegweisung. Dabei gehe es um die Einschätzung der Situation im Hei-
matland und ob eine Rückkehr zumutbar, zulässig und möglich sei. Dies-
bezüglich werde auf Verfügungen vom 22. Juli 2011 und vom 29. Dezem-
ber 2016 verwiesen.
5.4 In der Replik wurde dem entgegengehalten, die Assimilation eines Ju-
gendlichen während mehrerer Jahre an ein neues Umfeld sei mit der Zu-
mutung einer Rückkehr in die fremd gewordene Heimat abzuwägen. Das
SEM wolle sich mit der Beschwerde offenbar nicht auseinandersetzen und
gehe erneut nicht auf die medizinisch indizierte Therapie der Mutter ein.
6.
Die Beschwerdeführenden berufen sich auf den Wiedererwägungsgrund
der wesentlich veränderten neuen Sachlage, indem sie geltend machen,
das Kindeswohl führe aufgrund der Verwurzelung des Sohnes C._______
in der Schweiz zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
6.1 Sind von einem Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet im
Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Gesichtspunkt
von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich aus einer völkerrechtskonfor-
men Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 KRK.
Unter diesem Aspekt sind in die Beurteilung der Zumutbarkeit sämtliche
Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf den Vollzug
der Wegweisung eines Kindes wesentlich erscheinen. Namentlich können
dabei folgende Kriterien im Rahmen einer Gesamtbeurteilung von Bedeu-
tung sein: Alter des Kindes, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität,
Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen
(insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prog-
nose bezüglich Entwicklung beziehungsweise Ausbildung sowie der Grad
der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz. Die
Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz ist im Hinblick auf die Prüfung der
Chancen und Hindernisse einer Reintegration im Heimatland bei einem
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Kind als gewichtiger Faktor zu werten. Kinder sollten nicht ohne triftigen
Grund aus einem vertrauten Umfeld herausgerissen werden. Dabei ist aus
entwicklungspsychologischer Sicht nicht nur das unmittelbare persönliche
Umfeld des Kindes (das heisst seine Kernfamilie) zu berücksichtigen, son-
dern es sind auch seine weiteren sozialen Beziehungen in die Überlegun-
gen miteinzubeziehen. Die Verwurzelung in der Schweiz kann – auch und
insbesondere bei jungen Erwachsenen – eine reziproke Wirkung auf die
Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben, indem eine
starke Integration in der Schweiz eine Entwurzelung im Heimatstaat zur
Folge haben kann, die unter Umständen die Rückkehr in den Heimatstaat
unzumutbar erscheinen lässt (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.6, BVGE 2009/28
E. 9.3.2 je mit weiteren Hinweisen). Insofern geht das SEM fehl – wider-
spricht es hier doch auch seiner eigenen Verfügung –, wenn es in seiner
Vernehmlassung ausführt, die Integration von C._______ spiele kaum eine
Rolle bei der Prüfung der Wegweisung.
6.2 Dass die hiesige Kultur und Lebensweise in den vergangenen Jahren
Einfluss auf die individuelle Persönlichkeitsentwicklung von C._______
hatte, liegt auf der Hand, auch dass die Adoleszenzjahre dabei stärker ins
Gewicht fallen. Gemäss den verschiedenen mit dem Wiedererwägungsge-
such und der Beschwerde eingereichten Schreiben handelt es sich bei ihm
denn auch offenbar um eine sehr gut integrierte Person. Die Strafakten
wegen Raufhandel spielen vor diesem Hintergrund nur eine untergeord-
nete Rolle, zumal es sich um einen einmaligen Vorfall handelte. Trotz der
guten Integration ist eine reziproke Wirkung im Sinne einer absoluten Ent-
wurzelung für den Fall einer Rückkehr in die Mongolei indessen insbeson-
dere angesichts des knapp sechsjährigen und somit relativ kurzen Aufent-
haltes in der Schweiz zu verneinen. Zudem ist C._______ seit kurzem voll-
jährig und es handelt sich gemäss den verschiedenen mit dem Wiederer-
wägungsgesuch und der Beschwerde eingereichten Schreiben um einen
selbstständigen jungen Erwachsenen. In den Schreiben werden auch ein-
drücklich seine Hilfsbereitschaft und die freundschaftlichen Beziehungen
zu seinem sozialen Umfeld und insbesondere seiner Freundin beschrie-
ben. Doch auch innerhalb der Familie scheint der Zusammenhalt bei den
Beschwerdeführenden gemäss den verschiedenen Schreiben gross zu
sein. Vor diesem Hintergrund vermögen die Erwägungen des SEM zur Ein-
bindung in das familiäre Umfeld zu überzeugen. Zum Zeitpunkt der Aus-
reise war C._______ (…) Jahre alt und verbrachte somit den grössten Teil
seines Lebens in der Mongolei. Da er die Schule in der Mongolei bis zum
Alter von (…) Jahren und zuletzt vor sechs Jahren besuchte, mit seinen
Eltern in seiner Muttersprache spricht und für diese auch übersetzt, ist mit
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dem SEM einig zu gehen, dass er über entsprechend gute mündliche und
wohl auch schriftliche Mongolischkenntnisse verfügen dürfte. Darüber hin-
aus hat sich C._______ gemäss den der Beschwerde beigelegten Schrei-
ben in den letzten Jahren in der Schweiz schnell zurechtgefunden und
neue Freunde gefunden und somit eine Flexibilität bewiesen, die es ihm
auch erleichtern wird, sich in seinem Heimatland wieder zurechtzufinden.
Selbst wenn eine Wiedereingliederung in der Mongolei mit gewissen Rein-
tegrationsschwierigkeiten verbunden sein dürfte, ist davon auszugehen,
dass eine Eingliederung ins dortige Schulsystem respektive in das Berufs-
leben gelingen dürfte. Davon ist auch deshalb auszugehen, weil er gemäss
eingereichten Schreiben der Schulgemeinde über grosses Engagement
und eine gute Intelligenz verfügt. Die in der Schweiz erworbenen Erfahrun-
gen und gewonnenen schulischen und sprachlichen Kenntnisse können
ihm dabei von Nutzen sein, konnte er doch zumindest die obligatorische
Schulzeit hier beenden. Schliesslich gilt es auch darauf hinzuweisen, dass
sich die Beschwerdeführenden seit ihrer Einreise in die Schweiz im Jahre
2011 während der meisten Zeit rechtswidrig hier aufgehalten haben, wenn
auch dieses Fehlverhalten der Eltern den Kindern nicht ohne weiteres ak-
zessorisch anzulasten ist. Nach dem Gesagten kann nicht davon gespro-
chen werden, dass eine Rückkehr in die Mongolei für den ältesten inzwi-
schen volljährig gewordenen Sohn unzumutbar wäre.
6.3 Da in der Beschwerde in keiner Weise auf die Situation der anderen
Kinder eingegangen wird, wird an dieser Stelle auf weitere diesbezügliche
Erwägungen verzichtet und auf die somit unbestritten gebliebenen Erwä-
gungen des SEM verwiesen.
7.
Im Weiteren machen die Beschwerdeführenden geltend, ein weiterer As-
pekt bei der Beurteilung des Wegweisungsvollzugs stelle die Erkrankung
der Mutter an Morbus Basedow und Hepatitis-C dar.
7.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen oder
Ausländer unter anderem dann unzumutbar sein, wenn eine notwendige
medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die
Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des
Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt. Dabei wird als we-
sentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet,
welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut not-
wendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn im Heimat-
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Seite 11
oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entspre-
chende medizinische Behandlung möglich ist. Wenn die notwendige Be-
handlung im Heimat- oder Herkunftsstaat sichergestellt ist, so ist der Voll-
zug der Wegweisung als zumutbar zu beurteilen. Bei der Prüfung der Vo-
raussetzungen von Art. 83 Abs. 4 AuG sind daher humanitäre Überlegun-
gen im Einzelfall gegen andere öffentliche Interessen abzuwägen, die für
den Vollzug der Wegweisung sprechen (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2; BVGE
2009/28 E. 9.3.1; 2009/51 E. 5.5; 2009/52 E. 10.1, je mit weiteren Hinwei-
sen).
7.2 Die diesbezüglichen Ausführungen des SEM sind ausführlich und über-
zeugend ausgefallen und durch ein internes medizinisches Consulting be-
legt, welches bei den vorinstanzlichen Akten liegt. In der Beschwerde wird
dem lediglich entgegen gehalten, das SEM sei nicht auf die Behandelbar-
keit eingegangen, ohne dass jedoch weitergehende Erwägungen zur feh-
lenden Behandelbarkeit folgen würden. Entgegen diesen Aussagen in der
Beschwerde verweist das SEM in seiner Verfügung in Zusammenhang mit
den Erkrankungen der Mutter neben den Kontrollmöglichkeiten und der
Verfügbarkeit von Medikamenten auch auf die Behandelbarkeit – wenn
auch nicht unter genauer Bezeichnung verschiedener Therapiemöglichkei-
ten – und die Verfügbarkeit entsprechender Fachärzte hin, dies insbeson-
dere in Spitälern in der Hauptstadt Ulaanbaatar, wo die Beschwerdefüh-
renden vor ihrer Ausreise gelebt haben. Der Umstand, dass die Therapie-
möglichkeiten in der Schweiz besser sind, kann im Sinne der obigen Recht-
sprechung nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führen.
Deshalb ändert an dem Gesagten auch die Tatsache nichts, dass bei He-
patitis C, weswegen bei der Mutter inzwischen im Gegensatz zum Zeit-
punkt der Verfügung des SEM eine Therapie indiziert ist, in der Schweiz
nach einer dreimonatigen Therapie in 98% eine Heilung erzielt werden
kann, während mit der Standardtherapie, wie sie gemäss ärztlicher Ein-
schätzung in der Mongolei verbreitet sein dürfte, lediglich eine Heilungs-
chance von unter 50% erzielt werden kann. Zudem kann nicht ausge-
schlossen werden, dass die Mutter bereits eine entsprechende Therapie in
der Schweiz beginnen konnte, war doch schon im Januar 2017 ein ent-
sprechendes Therapiegutsprachegesuch bei der Krankenkasse hängig
(vgl. Beweismittel 11 der Beschwerde).
7.3 Insgesamt ist daher nicht davon auszugehen, die gesundheitlichen
Probleme der Beschwerdeführerin würden im Falle des Vollzugs der Weg-
weisung mangels ausreichender medizinischer Behandlungsmöglichkeit
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Seite 12
eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung nach sich zie-
hen.
8.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu be-
zeichnen.
9.
Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). Die Tatsache einer möglichen freiwilli-
gen Rückkehr steht der Feststellung der Unmöglichkeit des Vollzugs ent-
gegen, auch wenn eine behördliche Zwangsausschaffung in die Mongolei
offenbar schwierig zu realisieren ist (vgl. den Wortlaut von Art. 83 Abs. 2
AuG).
10.
Nach dem Gesagten liegt keine Veränderung der Sachlage vor, welche
eine Wiedererwägung der Verfügung vom 22. Juli 2011 zu begründen ver-
möchte.
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerde-
führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das mit
der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung mit Zwischenverfügung vom 10. Februar 2017 gutgeheissen
wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
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