Abtei lung IV
D-6762/2006
{T 0/2}
Urteil vom 14. August 2007
Mitwirkung: Richter Fulvio Haefeli, Richterin Regula Schenker Senn, Richter Walter
Lang
Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy
A._______, geboren _______, und deren Kind
B._______, geboren _______, Türkei,
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 14. Oktober 2003 i. S. Asyl und Wegweisung/ N _______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Die Beschwerdeführerin verliess mit ihrem Kind ihr Heimatland gemäss eigenen
Angaben am 7. August 2003 und reiste unter Umgehung der Grenzkontrolle von
einem unbekannten Drittland herkommend am 9. August 2003 in die Schweiz ein,
wo sie am 11. August 2003 ein Asylgesuch stellte. Am 21. August 2003 erfolgte
eine Kurzbefragung im Empfangszentrum C._______ (vormals Empfangsstelle
C._______). Das Amt D._______ hörte am 19. September 2003 die
Beschwerdeführerin zu ihren Asylgründen an. Zur Begründung ihres Asylgesuchs
machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie sei Kurdin und
stamme aus E._______. Seit 1996 habe sie in F._______ gelebt, wo sie die
TAYAD, eine Organisation für politische Häftlinge und deren Angehörige,
unterstützt habe. Sie sei oft bis zu einem Tag festgehalten worden. Im Jahre
1999 habe sie geheiratet und habe mit ihrem Ehemann (G._______, N _______) in
H._______ gelebt. Dort sei es zu Razzien und zu Mitnahmen gekommen. Sie sei
beschattet und einmal bedroht worden. Zu ihrem Schutz habe sie sich am 12.
September 2002 scheiden lassen und habe seither mit dem Kind wieder bei ihrer
Mutter in F._______ gelebt. Der Ex-Ehemann habe die Türkei am 14. Januar 2003
verlassen.
Für die übrigen Aussagen wird auf die Protokolle verwiesen.
B. Mit Verfügung vom 14. Oktober 2003 stellte das Bundesamt fest, die
Beschwerdeführerin und ihr Kind erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte
die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Zur
Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin ihre
angebliche Verfolgungssituation unter anderem darauf zurückgeführt habe, dass
sie die TAYAD unterstützt und diese Unterstützung nach der Heirat noch
intensiviert habe. Zudem habe sie sich zum Schutz vor den ständigen Belästi-
gungen ihres Ehemannes scheiden lassen. Vorweg sei festzuhalten, dass das
Asylgesuch des Ex-Ehemannes vom 20. Januar 2003 mit Verfügung des
Bundesamtes vom 20. Mai 2003 abgelehnt worden sei, weil seine Asylvorbringen
den Anforderungen von Art. 3 und 7 Asylgesetz nicht genügt hätten. Aus den
Ausführungen der Beschwerdeführerin würden sich keine glaubhaft dargelegten
Anhaltspunkte dafür ergeben, dass sie asylrelevante Nachteile erlitten habe
respektive ihr solche gedroht hätten. Die Beschwerdeführerin wolle zwar
wiederholt festgenommen worden sein, habe dies selbst aber als "nicht so wichtige
Dinge" bezeichnet. Die Beschwerdeführerin wolle denn auch nie länger als einen
Tag festgehalten, nie angeklagt oder verurteilt worden sein. Im Weiteren habe sich
die Beschwerdeführerin angeblich zum Schutz vor den dauernden Belästigungen
scheiden lassen, habe aber in der Folge in F._______ an derselben Adresse
gelebt, an welcher sie sich bereits vor ihrer Heirat während mehreren Jahren
aufgehalten habe und wo seit ihrer Scheidung im September 2002 bis zu ihrer
Ausreise am 7. August 2003 - also während beinahe einem Jahr - nach eigenen
Angaben ihr nichts geschehen sei. Es mache keinen Sinn, dass sich die
Beschwerdeführerin dort versteckt haben wolle und nur wenig aus dem Haus
3gegangen sei, da die Behörden, wenn tatsächlich eine ernsthafte
Verfolgungsabsicht gegenüber ihr oder ihrem Ex-Ehemann bestanden hätte, sie
dort ausfindig gemacht hätten beziehungsweise sie oder ihre Familienangehörigen
in die Ermittlungen einbezogen hätten, was mit der von der Beschwerdeführerin
behaupteten oder befürchteten Gefährdungslage nicht zu vereinbaren sei. Es
entspreche auch nicht dem Verhalten einer Person, welche während Jahren
Kontrollen und Razzien erlebt habe und sehr oft festgenommen worden sein wolle,
genau dorthin zurückzukehren, wo sich angeblich diese Ereignisse ereignet
hätten. Man könne sodann berechtigterweise davon ausgehen, dass die
Beschwerdeführerin im Stande sein müsse, ausführliche Angaben zu ihren
eigenen Tätigkeiten und ihren Erlebnissen zu machen. Die entsprechenden
Vorbringen der Beschwerdeführerin seien jedoch vielmehr in wesentlichen
Punkten nicht hinreichend begründet. So seien die Aussagen über angebliche
Tätigkeiten für die TAYAD und über die angeblichen Belästigungen durch die
Polizei sehr vage geblieben. Die von der Beschwerdeführerin eingereichten
Unterlagen über die TAYAD seien allein kein Beweis dafür, dass sie für diese
Organisation tätig gewesen sei respektive sie wegen dieser Organisation
asylrelevante Nachteile erlitten habe oder ihr solche gedroht hätten. Was die
eingereichten Unterlagen über die DHKP/C anbelange, so habe die
Beschwerdeführerin nie geltend gemacht, für diese Organisation tätig gewesen zu
sein oder in irgend einer Beziehung zu dieser zu stehen. Die Aussagen der
Beschwerdeführerin seien somit in wesentlichen Punkten zuwenig
übereinstimmend, konkret, detailliert und differenziert ausgefallen, um den
Eindruck vermitteln zu können, dass die Beschwerdeführerin das Geschilderte
selbst erlebt habe. Somit erfüllten die Vorbringen der Beschwerdeführerin die
Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht, weshalb sie und
ihr Kind die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten. Dem von der
Beschwerdeführerin eingereichten Ausweis der Schweizerischen Herzstiftung vom
11. September 2003 sei zu entnehmen, dass bei ihr ein mässiges Endokarditis-
Risiko bestehe. Eine angemessene Behandlung sei indessen in der Türkei
grundsätzlich gewährleistet. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar
und möglich.
C. Mit Beschwerde vom 12. November 2003 an die Schweizerische
Asylrekurskommission (ARK) beantragten die Beschwerdeführer (Mutter und Kind)
die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl in der
Schweiz. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung
festzustellen, und es sei ihr weiterer Aufenthalt in der Schweiz gemäss Art. 14a
ANAG von Amtes wegen zu regeln. Es sei das Verfahren mit demjenigen ihres
geschiedenen Ehemannes zusammen zu legen. Es sei ihr für die
Verfahrenskosten die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen.
D. Mit Zwischenverfügung vom 18. November 2003 hiess die damals zuständige
Instruktionsrichterin der ARK den Antrag auf Verfahrensvereinigung – vorbehaltlich
besonderer Umstände – gut und verzichtete antragsgemäss auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses. Über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG werde zu einem späteren
4Zeitpunkt befunden.
E. Mit Vernehmlassung vom 21. November 2003 beantragte die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde. Diese wurde den Beschwerdeführern am 24.
November 2003 zur Kenntnis ohne Replikrecht zugestellt.
F. Mit Eingaben vom 5. Januar 2006 (Poststempel 6. Januar 2006), vom 30. Januar
2006, vom 7. Februar 2006 (Poststempel) sowie vom 22. Februar 2006 erkundigte
sich der Ehemann der Beschwerdeführerin nach dem aktuellen Verfahrensstand.
G. Am 9. Juni 2006 stellte die Beschwerdeführerin gegen ihren ehemaligen Ehegatten
Strafantrag wegen Drohung und Missbrauchs des Telefons. Diesen sowie ihre
Anzeigen vom 5. und 12. Juni 2006 zog sie später wieder zurück
H. Am 22. September 2006 sowie am 5. Oktober 2006 erhob die Beschwerdeführerin
erneut Strafanträge gegen ihren ehemaligen Ehemann wegen Drohung und
Tätlichkeiten.
I. Mit Eingabe vom 16. November 2006 der Beratungsstelle und Opferhilfe I._______
wurde die von der Beschwerdeführerin erlittene häusliche Gewalt geschildert.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR
173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen
nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32
vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden.
Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, am 1. Januar
2007 die Beurteilung der bei der ehemaligen ARK hängigen Rechtsmittel. Das
neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.4 Aufgrund der Strafanträge vom 9. Juni 2006, vom 22. September 2006 sowie vom
5. Oktober 2006 wird das Verfahren der Beschwerdeführer von demjenigen des
Ex-Ehemannes beziehungsweise Vaters getrennt geführt und es ergeht ein
separates Urteil.
2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführer sind
5legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist
mithin einzutreten.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl.
Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem
Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile
gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie
Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den
frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder
zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr
Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig
begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen
oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden
(Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Bei der Beurteilung, ob die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, geht es
um eine Gesamtwürdigung aller Sachverhaltselemente, die für oder gegen die
asylsuchende Person sprechen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission/EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a S. 270). Für
die Glaubhaftigkeit der Fluchtvorbringen sprechen insbesondere:
Übereinstimmung zwischen den verschiedenen Befragungen mit den Beweismit-
teln und Indizien sowie mit der allgemeinen Lage im Heimatgebiet, (Vereinbarkeit
mit dem dortigen Verfolgungsmuster etc.), Kohärenz, Substanziiertheit, Plausibi-
lität, Schlüssigkeit, Korrektheit und Originalität der Angaben, persönliche Glaub-
würdigkeit und Offenheit (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: PETER UEBERSAX/PETER
MÜNCH/THOMAS GEISER/MARTIN ARNOLD {Hrsg.}, Ausländerrecht, Handbücher für die
Anwaltspraxis, Band VIII, Basel u.a. 2002, S. 365, Rz. 8.126). Glaubhaft ist eine
Sachverhaltsdarstellung dann, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die
Glaubhaftmachung reicht es deshalb nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen
zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und
überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung
sprechen (vgl. EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a S. 270).
4.2 Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Juli 2007 wurde die Beschwerde
des ehemaligen Ehemannes der Beschwerdeführerin abgewiesen. Soweit die
Beschwerdeführerin ihre eigene Verfolgung von derjenigen ihres Ex-Ehemannes
ableitet (Reflexverfolgung, siehe zur Kommissionspraxis betreffend
Reflexverfolgung EMARK 2005 Nr. 21 S. 199 f., EMARK 1994 Nr. 17 S. 132 ff.,
6EMARK 1994 Nr. 5 S. 39 ff., EMARK 1993 Nr. 39 S. 283 ff., EMARK 1993 Nr. 37
S. 263 ff., EMARK 1993 Nr. 6 S. 36 ff.), entbehren ihre Vorbringen folglich
jeglicher Grundlage. Überdies lassen sich aus den protokollierten Aussagen der
Beschwerdeführerin keine glaubhaften Anhaltspunkte dafür entnehmen, diese sei
in der Türkei aus anderen Gründen in asylrechtlich relevanter Weise verfolgt
worden. So gab die Beschwerdeführerin anlässlich der Kurzbefragung in der
Empfangsstelle zu Protokoll, nach der Rückkehr zu ihrer Mutter in F._______ habe
sie keine Probleme mit den Behörden gehabt (vgl. B1/ S. 5). Dort will sie sich seit
September 2002 wieder aufgehalten haben (vgl. B1/ S. 1) und es sei ihr nichts
geschehen (vgl. B7/S. 7). Dass sie an dieser Adresse versteckt gelebt haben will,
erscheint unglaubhaft, zumal sie dort für die Sicherheitskräfte leicht auffindbar
gewesen wäre, falls sie von diesen tatsächlich gesucht geworden wäre. Trotz des
geltend gemachten jahrelangen politischen Engagements, welches bereits vor der
Heirat bestanden und zu mehrmaligen kurzen Festnahmen geführt haben soll, will
die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben nie vor Gericht gestanden haben
(vgl. B7/S. 7). Auch dieses Vorbringen spricht gegen ein asylrechtlich relevantes
Verfolgungsinteresse der türkischen Behörden, die notorisch rasch mit
Strafverfahren auf politisch missliebige Aktivitäten reagieren. Zusammenfassend
ist festzustellen, dass die politischen Aktivitäten der Beschwerdeführerin und die
davon abgeleiteten Verfolgungshandlungen insgesamt als unglaubhaft erscheinen.
Somit erfüllen die Beschwerdeführerin und ihr Kind die Flüchtlingseigenschaft
nicht, weshalb die Vorinstanz ihre Asylgesuche zu Recht abgewiesen hat. Es
erübrigt sich deshalb, im Asylpunkt auf die weiteren Vorbringen im Einzelnen
einzugehen, da diese nicht zu einem anderen Ergebnis zu führen vermöchten.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an;
dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1
AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht
zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44
Abs. 2 AsylG, Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und
Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 [ANAG, SR 142.20]).
5.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in
den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht
zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des
Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen.
Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer
eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG).
5.3 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in
dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein
solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG).
75.4 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens
vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder
erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4.
November 1950 (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher
oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
5.5 Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine fremdenpolizeiliche
Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die
Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG, EMARK
2001 Nr. 21).
5.6 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass
der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die
Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und
Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 89). Da es den Beschwerdeführern nicht
gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder
glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des
flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements im vorliegenden Verfahren keine
Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführer in ihren Heimatstaat ist
demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
5.7 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführer noch aus
den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in ihren
Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder
Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis
des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müssten die Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real
risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung
Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S.
122, m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in ihrem Heimatstaat lässt
den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig
erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne
der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
5.8 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der
Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn die
Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung
darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland
herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder
durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer
Gefahrenmomente, wie beispielsweise einer notwendigen medizinischen
Behandlung, angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das
Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668).
5.9 Die Beschwerdeführerin leidet an Endokarditis (Entzündung der Herzinnenhaut)
mit mässigem Risiko. Grundsätzlich anerkennt der Europäischen Gerichtshof für
Menschenrechte (EGMR) keinen durch die EMRK geschützten Anspruch auf
Verbleib in einem Konventionsstaat, um weiterhin in den Genuss medizinischer,
sozialer oder anderer Formen der Unterstützung zu kommen. Nur bei Vorliegen
8aussergewöhnlicher Umstände anerkennt der EGMR ausnahmsweise, dass bei
einem kranken Ausländer der Vollzug einer Entfernungsmassnahme gegen Art. 3
EMRK verstossen könnte (vgl. EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1. S. 211 f.). Er hat dies bis
Mitte 2006 lediglich im Urteil D. gegen Vereinigtes Königreich (Grossbritannien) im
Jahre 1997 festgestellt (vgl. MARTINA CARONI, Die Praxis des Europäischen
Gerichtshofes für Menschenrechte im Bereich des Ausländer- und Asylrechtes, in:
ALBERTO ACHERMANN, MARTINA CARONI, ASTRID EPINEY, WALTER KÄLIN, MINGH SON NGUYEN
(Hrsg.), Jahrbuch für Migrationsrecht 2005/2006, Bern 2006, S. 194 und Die Praxis
des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte im Bereich des Ausländer-
und Asylrechtes, in: ALBERTO ACHERMANN, ASTRID EPINEY, WALTER KÄLIN, MINGH SON
NGUYEN (Hrsg.), Jahrbuch für Migrationsrecht 2004/2005, Bern 2005, S. 197). Kein
anderer Fall danach, in dem (direkt oder zumindest indirekt) mit einer asyl- oder
ausländerrechtlichen Entfernungsmassnahme zusammenhängende medizinische
Gründe oder eine fehlende beziehungsweise nur auf einem tieferen Niveau
erhältliche medizinische Behandlung im Heimat- oder Herkunftsland geltend
gemacht worden war, vermochte die hohe Hürde von Art. 3 EMRK zu überwinden.
Folglich gebietet Art. 3 EMRK nicht die Aufnahme aller kranken oder
pflegebedürftigen Personen aus Staaten, in denen mangels eines ausgebauten
Gesundheitssystems im Heimatstaat schlechtere Behandlungsmöglichkeiten als im
Aufenthaltsstaat zur Verfügung stehen (vgl. Urteil des EGMR vom 6. Februar 2001
i.S. Bensaid gegen Vereinigtes Königreich, Erw. 38, Beschwerde Nr. 44599/98;
Unzulässigkeitsentscheid des EGMR vom 29. Juni 2004 i.S. Salkic und andere
gegen Schweden, Nr. 7702/04, S. 10 {englische Version}; EMARK 2004 Nr. 6 E.
7b S. 41 f. und Nr. 7 E. S. 47 f., Bundesgerichtsurteil vom 30. September
2002 i.S. A. und B. gegen Service de la population du canton de Vaud, Erw. 2.3,
angeführt in: SZIER 3/2003, S. 308, Bundesgerichtsurteil vom 3. Februar 2004 i.S.
A. alias X. gegen Commission de libération du canton de Vaud et Tribunal
cantonal du canton de Vaud {6A.87/2003}, Erw. 4.2, angeführt in: SZIER 3/2004,
S. 297). Ein im Vergleich zur Schweiz allfälliger schlechterer medizinischer Stan-
dard in der Türkei für die weitere medizinische Betreuung der Beschwerdeführerin
stellt unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK somit kein völkerrechtliches
Vollzugshindernis dar. Diese Beurteilung rechtfertigt sich umso mehr, als auch gar
keine medizinischen Belege eingereicht wurden, welche einen weiteren Aufenthalt
der Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen als zwingend erachten
würden. Somit liegen keine aussergewöhnlichen Umstände im Sinne der
Rechtsprechung des EGMR vor. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der
Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
5.10 Allfällige wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die Beschwerdeführer nach
der Rückkehr betroffen sein könnten, stellen grundsätzlich keine die Existenz
bedrohende Situation dar, welche den Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat
als unzumutbar erscheinen lassen (vgl. EMARK 1994 Nr. 19 S. 149). Der Lage
geschiedener Frauen ist jedoch insbesondere in muslimisch geprägten Ländern
besondere Beachtung zu schenken. Die Beschwerdeführerin lebte vor ihrer
Ausreise als geschiedene Frau mit einem Kind in F._______. Sie macht nicht
geltend, damals wegen ihrer Scheidung von Hunger, Obdachlosigkeit,
gesellschaftlicher Ausgrenzung oder Armut bedroht gewesen zu sein oder unter
9solchen Umständen gelebt zu haben. Die Aussage, als allein stehende Mutter sei
ihr das Leben sehr schwer vorgekommen (vgl. B1/ S. 4), genügt nicht, um eine
existenzbedrohende Lage glaubhaft zu machen. Es ist somit davon auszugehen,
dass sie in F._______ über ausreichende Mittel und Wege verfügt haben muss,
die es ihr erlaubten, ihren Lebensunterhalt zu bestreiten, obwohl sie angeblich dort
nicht gearbeitet haben will.
Mit Schreiben vom 16. November 2006 gelangte das Nottelefon J._______ an das
BFM und führte aus, dass der geschiedene Ehemann der Beschwerdeführerin
dieser gegenüber wiederholt gewalttätig geworden sei. Unter anderem habe er die
Beschwerdeführerin mit dem Tode bedroht und ihr die Entführung des Kindes
angedroht. Mit Schreiben vom 11. Juni 2007 gelangte der geschiedene Ehemann
der Beschwerdeführerin an das D._______ des Kantons Basel-Land und machte
verschiedene Angaben über den Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der
Schweiz. Demnach legt der geschiedene Ehemann der Beschwerdeführerin nicht
nur aktenkundig ein gewalttätiges Verhalten an den Tag, sondern er glaubt
offenbar nach wie vor, er müsse sich in die Belange seiner seit dem Jahre 2002
von ihm geschiedenen Ehefrau einmischen.
Gemäss dem Fortschrittsbericht zum Stand der Vorbereitungen für die EU-
Mitgliedschaft der Türkei von 2006 ("Türkei-Fortschrittsbericht 2006) wurde, was
die Rechte der Frau anbetrifft, ein Bericht des parlamentarischen Ad-hoc-
Ausschusses zur Verhütung von Ehrenmorden und zur Bekämpfung der Gewalt
gegen Frauen und Kinder vorgelegt. Dieser Bericht umfasst praktische
Empfehlungen, über die in den Medien ausführlich berichtet wurde. Das Amt des
Ministerpräsidenten gab zudem im März 2005 ein Rundschreiben heraus, in dem
die Bekämpfung der Gewalt als prioritäre Aufgabe dargestellt wurde und die
erforderlichen Massnahmen sowie die hierfür zuständigen staatlichen Stellen
aufgeführt waren. Die Gesamtkoordinierung der Massnahmen wurde der
Generaldirektion für den Status der Frauen übertragen. Sollte der geschiedene
Ehemann die Beschwerdeführerin nach deren Rückkehr in die Türkei erneut
behelligen, könnte sich die Beschwerdeführerin an die zuständigen Behörden
wenden und um Schutz ersuchen. Häusliche Gewalt ist in der türkischen
Öffentlichkeit kein Tabu-Thema mehr. Im Oktober 2004 rief die Tageszeitung
"Hürriyet" in Zusammenarbeit mit der Stiftung für moderne Erziehung und dem Amt
des Gouverneurs von F._______ eine Kampagne gegen häusliche Gewalt ins
Leben. Mittlerweile ist bereits die zweite Phase dieser Kampagne angelaufen.
Insgesamt finden die Rechte der Frau in der türkischen Öffentlichkeit zunehmend
Beachtung. Es ist demnach davon auszugehen, dass die zuständigen türkischen
Behörden diesbezüglich sensibilisiert sind und der Beschwerdeführerin den
allenfalls erforderlichen Schutz gewähren.
Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine junge, gut gebildete Mutter,
die in F._______ in der Person ihrer Mutter und ihrer Schwester über ein soziales
Netz verfügt. Gemäss ihren eigenen Angaben ist sie nach ihrer Scheidung im
Jahre 2002 von H._______ nach F._______ gezogen, wo sie offenbar bis zu ihrer
Ausreise im August 2003 lebte, ohne dass ihr in H._______, von der Mutter
getrennt lebender Vater ihr wegen der Scheidung Leid zugefügt oder sie
10
verstossen hätte. Es ist ihr deshalb zumutbar, nach F._______ zurückzukehren
5.11 Es bleibt zu prüfen, ob die gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin
ein individuelles Vollzugshindernis bilden könnten. Entsprechen die
Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in
der Schweiz, macht dies allein den Vollzug noch nicht unzumutbar, hingegen
dann, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische
und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich
zieht (vgl. EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157 f., EMARK 2004 Nr. 7 E. 5d S. 50 ff.).
Letztere Bedingungen sind für die Beschwerdeführerin nicht erfüllt, da keine
entsprechenden medizinischen Belege eingereicht wurden. Aufgrund der
Aktenlage und nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts über das
Gesundheitswesen in der Türkei ist davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführerin die Möglichkeit offen steht, ihr Leiden in ihrem Heimatland
behandeln zu lassen. Zudem kann die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz
unter Vorlage entsprechender ärztlicher Atteste medizinische Rückkehrhilfe
beantragen (Art. 93 Abs. 1 Bst. c AsyIG i.V.m. Art. 75 AsylV 2), was allfällige
negative gesundheitliche Folgen der Rückkehr mildern wird. In casu überwiegt
deshalb das öffentliche Interesse am Vollzug der Wegweisung. Der Vollzug der
Wegweisung ist demnach im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG als zumutbar zu
erachten.
5.12 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführern, sich bei der zuständigen
Vertretung ihres Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der
Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist.
5.13 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die
Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich
erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme
ausser Betracht (Art. 14a Abs. 1 - 4 ANAG).
6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist
nach dem Gesagten abzuweisen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 600.-- den
Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da die Beschwerde nicht
als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden konnte und die
Beschwerdeführerin nach wie vor keiner Erwerbstätigkeit nachgeht und somit als
bedürftig zu gelten hat, wird in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf die
Auferlegung von Verfahrenskosten verzichtet.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 AsylG wird gutgeheissen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführer (eingeschrieben; Beilagen: Originalverfügung)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten
(Ref.-Nr. N )
- (kantonale Behörde) (Kopie)
Der Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Ulrike Raemy
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