Abtei lung IV
D-6763/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 6 . N o v e m b e r 2 0 0 8
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller.
A._______, geboren _______,
Sri Lanka,
vertreten durch Emil Robert Meier, Rechtsanwalt,
_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom
22. Oktober 2008 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6763/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer sein Heimatland Sri Lanka eigenen
Angaben zufolge am 30. September 2008 auf dem Luftweg verliess
und am 2. Oktober 2008 von Dubai sowie einen ihm unbekannten,
weiteren Ort herkommend im Flughafen Zürich-Kloten eintraf, wo er
am folgenden Tag ein Asylgesuch stellte,
dass das BFM dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 3. Oktober
2008 die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigerte und ihm für die
Dauer des Asylverfahrens bis maximal 60 Tage den Transitbereich des
Flughafens Zürich-Kloten als Aufenthaltsort zuwies,
dass der Beschwerdeführer noch am selben Tag summarisch befragt
wurde,
dass das BFM den Beschwerdeführer am 14. Oktober 2008
ausführlich zu seinen Asylgründen befragte,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im
Wesentlichen geltend machte, er stamme aus (...) respektive (...) und
sei dort in der Landwirtschaft tätig gewesen,
dass die Armee sowie die Eelam People's Democratic Party (EPDP)
ihn verdächtigt hätten, die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zu
unterstützen,
dass sie ihn im März, Mai und Juni 2008 zuhause gesucht hätten, er
jedoch jeweils nicht im Haus, sondern auf den Feldern gewesen sei,
dass die Armee und die EPDP seine Mutter und die Schwester
bedroht und geschlagen hätten,
dass er bereits nach dem ersten Vorfall häufig auswärts übernachtet
und sich bei Bekannten sowie auf den Feldern versteckt habe,
dass einer seiner Verwandten inhaftiert und ein anderer von der Armee
umgebracht worden sei,
dass er aus diesen Gründen Anfang September 2008 nach Colombo
gegangen sei und mit Hilfe seines Onkels, welcher einen Schlepper
beauftragt habe, die Ausreise organisiert habe,
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dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf die Akten zu verweisen
ist,
dass der Beschwerdeführer mehrere, teils unleserliche, Faxkopien
(Auszug aus dem schweizerischen Todesregister betreffend den Vater
des Beschwerdeführers, srilankische Geburtsurkunde, ein Ausweis) zu
den Akten reichte,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 22. Oktober 2008 - gleichentags eröffnet - ablehnte und die
Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens sowie den
Vollzug anordnete,
dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen
ausführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers enthielten zahlreiche
Ungereimtheiten, weshalb sie nicht glaubhaft seien,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass für den weiteren Inhalt der Verfügung auf die Akten zu verweisen
ist,
dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Beschwerde vom
27. Oktober 2008 (Faxeingang; Poststempel: 28. Oktober 2008) beim
Bundesverwaltungsgericht anfechten und dabei beantragen liess, die
vorinstanzliche Verfügung sei hinsichtlich der Ziffern 3-5 (Wegweisung
und Vollzug) des Dispositivs aufzuheben, und das BFM sei
anzuweisen, dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz zu
bewilligen und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren,
dass der Beschwerde eine beglaubigte Bestätigung der Mutter des
Beschwerdeführers vom 22. Oktober 2008 sowie ein Schreiben von
K. M. T. vom 28. Oktober 2008 (Faxkopien) beilagen,
dass auf die Beschwerdebegründung - soweit wesentlich - in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 30. Oktober 2008 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (vgl. Art. 109 Abs. 2 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]),
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und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM
auf dem Gebiet des Asylrechts entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde
grundsätzlich einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG
i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungswei-
se einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG)
und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche
handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass gemäss den Anträgen in der Beschwerde die Ziffern 3-5 des
Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung angefochten werden,
dass die Verfügung des BFM vom 22. Oktober 2008 daher, soweit sie
die Frage der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung betrifft
(Ziff. 1 und 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung), in
Rechtskraft erwachsen ist,
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dass auch die Wegweisung als solche (Dispositivziffer 3) nicht mehr zu
überprüfen ist,
dass nämlich auf den Antrag, wonach die vom BFM verfügte
Wegweisung aufzuheben sei, nicht einzutreten ist, da dieser Antrag in
der Beschwerde nicht begründet wird und diesbezüglich auch von
Amtes wegen keine Rechtsverletzung festzustellen ist,
dass vorliegend somit lediglich zu prüfen ist, ob die Vorinstanz den
Wegweisungsvollzug zu Recht als durchführbar erachtet hat oder ob
allenfalls anstelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen
ist,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig,
nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass die erwähnten drei Bedingungen für einen (vorläufigen) Verzicht
auf den Vollzug der Wegweisung - Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und
Unmöglichkeit - alternativer Natur sind,
dass der Vollzug der Wegweisung somit als undurchführbar zu
erachten und die weitere Anwesenheit gemäss den Bestimmungen
über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist, sobald eine dieser
Voraussetzungen erfüllt ist (vgl. die zutreffenden und weiterhin gültigen
Ausführungen in EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 54 f.; 2001 Nr. 1 E. 6a
S. 2),
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als
unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass in der Beschwerde im Wesentlichen geltend gemacht wird, der
Beschwerdeführer stamme aus (...) und habe immer dort gelebt,
dass er dort in der Landwirtschaft gearbeitet habe,
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dass er zwar ein bisschen Englisch verstehe, sich aber weder auf
Englisch noch auf Singhalesisch verständigen könne, sondern
lediglich Tamilisch spreche und bereits aufgrund seiner Aussprache als
"Nordtamile" erkennbar sei,
dass der Beschwerdeführer entgegen der vom BFM vertretenen
Auffassung keine Möglichkeit habe, im Süden des Landes, namentlich
in Colombo, Wohnsitz zu nehmen,
dass sich die Sicherheitslage dort in der letzten Zeit verschärft habe,
dass aus dem Norden stammende Tamilen verdächtigt würden, für die
LTTE zu arbeiten,
dass der aus dem Distrikt (...) stammende Beschwerdeführer, welcher
enge familiäre Verflechtungen zur LTTE aufweise, bei einer
Wohnsitznahme im Süden Sri Lankas daher mit willkürlicher
Verhaftung und Verfolgung sowie einer Rückschaffung in den Norden
rechnen müsse,
dass der Beschwerdeführer im Übrigen kein Beziehungsnetz im Süden
des Landes habe, welches ihn unterstützen könnte,
dass er zwar in der Vergangenheit mehrmals für einige Tage nach
Colombo gegangen sei, jedoch hauptsächlich während des
Waffenstillstandes,
dass er jeweils in einer Lodge gewohnt und sich nicht offiziell
angemeldet habe,
dass dem Beschwerdeführer daher die vorläufige Aufnahme zu
gewähren sei,
dass das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2008/2 (Grundsatzurteil
vom 14. Februar 2008) eine umfassende Beurteilung der Situation in
Sri Lanka vorgenommen hat,
dass dabei unter anderem festgestellt wurde, der Wegweisungsvollzug
in die Nordprovinz sei unzumutbar,
dass eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative für aus der Nord- oder
Ostprovinz stammende srilankische Asylsuchende tamilischer Ethnie
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im Süden des Landes, namentlich im Grossraum Colombo, nur bejaht
werden könne, wenn besonders begünstigende Faktoren
(insbesondere die Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen
Beziehungsnetzes sowie die Aussicht auf eine gesicherte
Einkommens- und Wohnsituation) vorlägen,
dass im Folgenden zu prüfen ist, ob für den Beschwerdeführer im
Süden des Landes eine zumutbare Aufenthaltsalternative besteht,
dass das BFM argumentierte, der Beschwerdeführer habe vage und
unglaubhafte Angaben zu seinen Verfolgern sowie zu seinen Reisen
gemacht, weshalb auch die Angaben zu seinem Lebenslauf zu
bezweifeln seien und es somit nicht möglich sei, die Frage der
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs abschliessend zu beurteilen,
dass diese Schlussfolgerung indessen unhaltbar erscheint, da die
Aussagen des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Ausbildung,
seine bisherige Erwerbstätigkeit, seine Unterkunft in Colombo
anlässlich seiner früheren Aufenthalte dort sowie hinsichtlich des
Aufenthaltsorts seiner Verwandten im Heimatland unter dem
Gesichtspunkt der Glaubhaftigkeit nicht zu beanstanden sind, zumal
sie genügend substanziiert sind, keine offensichtlichen Widersprüche
enthalten und auch nicht realitätsfremd sind,
dass der Beschwerdeführer tamilischer Ethnie ist und aus der
Nordprovinz (Distrikt [...]) stammt,
dass sich seine Familienangehörigen (Mutter, zwei Schwestern und
ein Onkel) den Akten zufolge nach wie vor in der Heimatregion
aufhalten,
dass eine weitere, verheiratete Schwester in der Schweiz lebt,
dass den Akten keine Hinweise darauf zu entnehmen sind, wonach der
Beschwerdeführer im Süden des Landes, namentlich im Grossraum
Colombo, über Verwandte oder anderweitige nahe Bezugspersonen
verfügt,
dass somit aufgrund der Aktenlage die Existenz eines tragfähigen
Beziehungsnetzes im Süden des Landes, namentlich in Colombo,
verneint werden muss,
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dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge anlässlich
seiner früheren Aufenthalte in Colombo jeweils nicht in einem
Privathaushalt, sondern in einer Lodge wohnte,
dass er bei einer Rückkehr nach Colombo dort keine gesicherte
Wohnsituation vorfinden würde, sondern erneut in einer Lodge
unterkommen müsste,
dass die von Tamilen genutzten Lodges häufig von Polizeirazzien
heimgesucht werden, weshalb der Beschwerdeführer dort längerfristig
nicht in Sicherheit wäre,
dass der Beschwerdeführer ohne spezifische Ausbildung ist, in der
Landwirtschaft tätig war und - ausser ganz wenig Englisch - nur
Tamilisch spricht,
dass seine Chancen, im Grossraum Colombo eine dauerhafte
Anstellung zu finden und damit seinen Lebensunterhalt zu bestreiten,
damit gering sind,
dass unter diesen Umständen insgesamt nicht davon auszugehen ist,
der Beschwerdeführer könne sich im Falle einer Rückkehr in den
Grossraum Colombo dort eine existenzsichende Lebensgrundlage
aufbauen,
dass der Vollzug der Wegweisung daher als unzumutbar qualifiziert
werden muss,
dass sich aus den Akten keine Hinweise auf allfällige
Ausschlussgründe im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG ergeben,
dass die Beschwerde demnach gutzuheissen ist und die Ziffern 4 und
5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung aufzuheben sind,
dass die Vorinstanz anzuweisen ist, den Beschwerdeführer in die
Schweiz einreisen zu lassen und seinen Aufenthalt nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln
(Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 AuG),
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten aufzuerlegen
sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
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dass dem obsiegenden und vertretenen Beschwerdeführer zulasten
der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen
notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen ist
(vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Aktenlage
zuverlässig abschätzen lässt, weshalb auf die Einholung einer
Kostennote verzichtet werden kann (vgl. Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE),
dass die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung
demnach von Amtes wegen auf pauschal Fr. 800.-- festzusetzen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die vorinstanzliche Verfügung vom 22. Oktober 2008 wird hinsichtlich
des angeordneten Wegweisungsvollzugs (Dispositivziffern 4 und 5)
aufgehoben, und das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer
vorläufig aufzunehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine
Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 800.-- auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; vorab
per Telefax)
- das BFM, KOF (per Telefax zu den Akten Ref. Nr. N _______)
- die Flughafenpolizei Zürich-Kloten, Grenzpolizeiliche Massnahmen
Asyl (per Telafax)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller
Versand:
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