Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D6763/2011/sed
U r t e i l v om 2 2 . D e z embe r 2 0 1 1
Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
Parteien A._______, geboren am … ,
Irak,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung (Flughafenverfahren);
Verfügung des BFM vom 12. Dezember 2011 / N … .
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein Staatsangehöriger des Irak – traf gemäss
den Akten am 3. Dezember 2011 auf dem Flughafen ZürichKloten ein,
wo er am folgenden Tag ein Asylgesuch einreichte. Auf dem Flughafen
wurde bei ihm ein gefälschter schwedischer Reisepass erhoben und
Abklärungen der Flughafenpolizei ergaben, dass er Zürich über Tansania
(…) und von der Türkei (…) kommend erreicht hatte.
B.
Mit Verfügung des BFM vom 4. Dezember 2011 wurde dem
Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigert und
ihm wurde für die Dauer von maximal 60 Tagen der Transitbereich des
Flughafens als Aufenthaltsort zugewiesen.
C.
Am 5. Dezember 2011 wurde der Beschwerdeführer vom BFM
summarisch befragt und am 9. Dezember 2011 einlässlich zu seinen
Gesuchsgründen angehört. Dabei gab er zu seiner Person an, er sei
Kurde und er stamme aus dem in der Provinz Kirkuk gelegenen
X._______ (…; nordwestlich von KirkukStadt gelegen), wo er früher als
Bauarbeiter gearbeitet habe. Seine Eltern seien bereits verstorben, in
X._______ seien aber weiterhin zwei Brüder und zwei Schwestern
wohnhaft. Daneben lebten zwei ältere Schwestern in Erbil, wo auch eine
Tante und deren Söhne wohnhaft seien. Von 2004 bis 2008 habe er als
Sicherheitsmann im Dienst der britischen S._______ gestanden, einer
internationalen Baufirma mit Filialen in Bagdad und Erbil. Er sei in
Bagdad eingesetzt worden, bis er wegen fehlender Aufträge von der
S._______ entlassen worden sei. Danach habe er 2009 eine Stelle als
Sicherheitsmann bei der amerikanischen T._______ gefunden, bei
welcher es sich ebenfalls um eine internationale Baufirma handle. Für die
T._______ sei er in Y._______ (westlich von Kirkuk gelegen) tätig
gewesen, wo die Firma eine grosse elektrische Station repariert habe.
Ende 2009 habe er seine Tätigkeit für T._______ aufgegeben und er sei
in seine Heimatstadt X._______ zurückgekehrt, wo er bereits früher für
sich ein Haus gekauft habe. Da er in X._______ bedroht worden sei, sei
er 2010 nach Erbil geflüchtet, wo er für sich eine Wohnung gemietet
habe. Im November 2011 habe er Erbil verlassen und am 24. November
2011 sei er, ausgestattet mit seinem eigenen Reisepass, von
Suleimaniya auf dem Luftweg in die Türkei gereist. Von dort sei er mit
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Hilfe einer Schlepperin und ausgestattet mit einem schwedischen
Reisepass über ein afrikanisches Land in die Schweiz gereist, wo man
ihm eine Weiterreise nach Belgien verweigert habe.
Zur Begründung seines Gesuches machte er im Wesentlichen geltend,
nachdem er 2010 in seine Heimatstadt X._______ zurückgekehrt sei,
welche unter der Kontrolle der irakischen Zentralregierung stehe,
respektive bereits während seiner Tätigkeit für die amerikanische
T._______, sei er von unbekannter Seite – mutmasslich von Anhängern
von Saddam Hussein oder einer Terroristengruppe – bedroht worden.
Mittels DrohSMS und auch telefonisch seien von ihm 50'000.– USDollar
gefordert worden, ansonsten er enthauptet werde. Er habe das nicht
ernst genommen, bis zweimal auf sein Haus geschossen worden sei.
Danach habe er Angst bekommen und er sei deshalb Anfang 2010 von
X._______ nach Erbil geflüchtet. Dort habe er sich während zehn
Monaten aufgehalten, danach sei er nach Kirkuk zurückgekehrt, wo er
sich einen Pass habe ausstellen lassen. Im Anschluss daran habe er
zwecks Finanzierung seiner Ausreise aus dem Irak sein Haus in
X._______ verkauft und danach habe er den Irak über Suleimaniya
verlassen. Auf Nachfrage des BFM gab er an, in X._______ sei nur er
bedroht worden, nicht aber seine Geschwister. Ebenfalls auf Nachfrage
des BFM brachte er vor, in Erbil sei es zu keinen Vorfällen gekommen, er
habe die Stadt jedoch verlassen, da er dort keine Arbeit gefunden habe
und da dort das Leben sehr teuer gewesen sei (vgl. das
Anhörungsprotokoll vom 9. Dezember 2011; Frage 54 ff.)
Als Beweismittel für seine Tätigkeit für die britische S._______ und die
amerikanische T._______ legte er diverse Ausweise und auch ein
Bestätigungsschreiben vor. Zusätzlich liess er sich während seines
Aufenthalts im Flughafen ZürichKloten aus Erbil per DHLKurier seinen
Nationalitätenausweis und seine Identitätskarte sowie eine
Aufenthaltsbestätigung und eine Lebensmittelkarte zusenden (vgl. dazu
im Einzelnen die Akten).
D.
Mit Verfügung vom 12. Dezember 2011 – eröffnet durch Vermittlung der
Flughafenpolizei ZürichKloten am 15. Dezember 2011 – lehnte das BFM
das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Auf
die Begründung wird – soweit wesentlich – nachfolgend eingegangen.
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Seite 4
E.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 16. Dezember
2011 Beschwerde, wobei er in seiner Eingabe zur Hauptsache die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung [1], die Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl [2], eventualiter die
Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des
Wegweisungsvollzuges und die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in
der Schweiz [3] beantragte. Gleichzeitig ersuchte er in seiner Eingabe um
Erlass der Verfahrenskosten und um Befreiung von der
Kostenvorschusspflicht [4], sowie um Beiordnung einer amtlichen
Rechtsvertretung (vgl. dazu S. 7), eventualiter um die Wiederherstellung
der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde [5] und ausserdem um
Anordnungen an das BFM betreffend die NichtKontaktnahme mit den
Behörden seines Heimatstaates [6], eventualiter eine diesbezügliche
Information [7]. Auf die Begründung wird – soweit wesentlich –
nachfolgend eingegangen.
F.
Die vorinstanzlichen Akten trafen in Kopie (per Telefax) am 16. Dezember
2011 beim Bundesverwaltungsgericht ein (vgl. Art. 109 Abs. 2 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]),
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die
Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des BFM; dabei
entscheidet das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl.
dazu Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20.
Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021),
soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (vgl. Art. 37
VGG sowie Art. 6 und 105 AsylG).
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Seite 5
1.3. Auf dem Gebiet des Asyls kann mit Beschwerde die Verletzung von
Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.4. Auf die frist und formgerechte Eingabe des legitimierten
Beschwerdeführers ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52
Abs. 1 VwVG sowie Art. 48 Abs.1 VwVG). Dabei ist aufgrund der Akten
auf die Durchführung eines Schriftenwechsels zu verzichten (Art. 111a
Abs. 1 AsylG).
2.
2.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des
Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
2.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
3.
3.1. Im angefochtenen Entscheid erklärt das BFM die Vorbringen des
Beschwerdeführers sowohl als flüchtlingsrechtlich nicht relevant als auch
als unglaubhaft. Dabei hält das Bundesamt vorab fest, der
Beschwerdeführer habe keine staatliche Verfolgung aus einem der in Art.
3 Abs. 1 AsylG genannten Gründe geltend gemacht, sondern lediglich
eine Bedrohungslage vonseiten unbekannter Dritter. In dieser Hinsicht sei
er zudem bloss zu Mutmassungen in der Lage, und im Weiteren habe er
sich auch gar nicht um staatlichen Schutz bemüht, weshalb den
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Seite 6
irakischen Behörden keine Verletzung ihrer Schutzpflichten vorgeworfen
werden könne. Letztlich sei der Beschwerdeführer auf eine
Schutzgewährung durch die Schweiz auch von daher nicht angewiesen,
da er sich der geltend gemachten Bedrohungslage durch einen Umzug in
den Nordirak habe entziehen können. So habe er sich vor seiner
Ausreise aus dem Irak während Monaten in Erbil aufgehalten, ohne dort
je behelligt worden zu sein. Nach diesen Feststellungen hält das
Bundesamt dafür, der Beschwerdeführer habe die geltend gemachte
Bedrohungslage ohnehin nicht glaubhaft machen können, da seine
Schilderungen auffallend vage und stereotyp ausgefallen seien. Seine
Ausführungen zu den geltend gemachten Verfolgern (angeblich Anhänger
von Saddam Hussein oder Terroristen) und zu den behaupteten
Kontaktnahmen von dieser Seite (angeblich über SMS) liessen jegliche
Details vermissen. Schliesslich ergebe sich aus dem vorgelegten
Schreiben der Firma T._______, dass es sich dabei um eine Sicherheits
und nicht um eine Baufirma handle, für welche der Beschwerdeführer als
Küchenchef tätig gewesen sei. Da der Beschwerdeführer diese
Ungereimtheiten nicht zu erklären vermöge, hielten die
Gesuchsvorbringen den Anforderungen gemäss Art. 7 AsylG nicht stand.
3.2. In seiner Beschwerdeeingabe hält der Beschwerdeführer an seinen
bisherigen Gesuchsvorbringen fest, welche er – dem wesentlichen
Sinngehalt nach – als flüchtlingsrechtlich relevant erklärt. Dabei bekräftigt
er vorab seine Schilderungen zu seinem Engagement erst für die Firma
S._______ und später für die Firma T._______. In diesem
Zusammenhang führt er neu an, bei T._______ sei er je nach Bedarf als
Koch oder als Leibwächter eingesetzt worden. Den Ausführungen des
BFM betreffend das Fehlen von Detailschilderungen hält er entgegen, er
habe alles gesagt, was er wisse, und den vorinstanzlichen Vorhalt
betreffend die Möglichkeit einer Schutzgewährung an seinem Heimatort
durch die örtlichen Sicherheitskräfte erklärt er vor dem Hintergrund der im
Irak herrschenden Verhältnisse als realitätsfremd. Zwar sei die Polizei
damals bei ihm erschienen und habe gefragt, wer auf sein Haus
geschossen habe. Mehr habe die Polizei aber nicht gemacht, da die
Polizei selbst auf Schutz angewiesen sei und ihm daher keinen Schutz
bieten könne. Deswegen sei er nach Erbil gegangen, dort seien aber
Leute aus der KirkukProvinz nicht beliebt. Die kurdischen Behörden
hätten vielmehr ein Interesse daran, dass Kurden aus Kirkuk auch in
Kirkuk bleiben würden, damit das Gebiet kurdisch bleibe. Zwar habe er
sich während zehn Monaten in Erbil aufgehalten, sich dort aber nie in
Sicherheit gefühlt. Er habe vielmehr dauernd Angst gehabt und sei
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Seite 7
ständig unter Stress gestanden, da er dort jederzeit einen Übergriff
befürchtet habe. Aufgrund seiner Angst habe er auch keinen Kontakt zu
seinen Schwestern in Erbil gepflegt und deshalb schliesslich Erbil
verlassen. Dorthin könne er nicht mehr zurückkehren, da er von den
kurdischen Behörden gezwungen würde, wieder nach Kirkuk zu gehen,
da sein Heimatort dort und nicht in Erbil liege.
4.
4.1. Aufgrund der Akten ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer
nicht zu hinreichend widerspruchsfreien und im Wesentlichen
nachvollziehbaren Schilderungen der angeblich ausreiserelevanten
Ereignisse in der Lage war. So erweist sich bereits die Datierung der
geltend gemachten Ereignisse als sehr widersprüchlich. Der
Beschwerdeführer will sich ab Anfang 2010 für zehn Monate in Erbil
aufgehalten haben und direkt anschliessend aus dem Irak ausgereist
sein. Seine Ausreise datiert er jedoch auf Ende November 2011, womit er
sich richtigerweise fast zwei Jahre in Erbil aufgehalten hätte. Im Weiteren
weisen seine Schilderungen zur geltend gemachten Bedrohungslage von
Seiten unbekannter Dritter
– wie vom BFM zu Recht erkannt – keinerlei nachvollziehbare
Detailangaben auf. Seine diesbezüglichen Angaben und Ausführungen
bleiben vielmehr vollständig an der Oberfläche, woraus sich nicht auf ein
tatsächliches Erleben der vorgebrachten Ereignisse schliessen lässt.
Zwar ist aufgrund der eingereichten Beweismittel nicht auszuschliessen,
dass er in den Jahren 2004 bis 2009 für verschiedene ausländische
Firmen tätig war. Alleine von daher ist die behauptete
Gefährdungssituation von Seiten unbekannter Dritter jedoch nicht
glaubhaft gemacht. Anlass zur Annahme, der Beschwerdeführer sei ab
Ende 2009 oder Anfang 2010 und bis zu seiner Ausreise Ende November
2011 von Nachstellungen von "Terroristen" oder von "Anhängern von
Saddam Hussein" bedroht gewesen, besteht mangels nachvollziehbarer
Ausführungen nicht, womit den Gesuchsvorbringen in zentralen Punkten
die Grundlage entzogen ist.
4.2. Auch wenn davon ausgegangen wird, der Beschwerdeführer habe
vor seiner Ausreise aus dem Irak während einiger Jahre im Dienst
ausländischer Firmen respektive der "Amerikaner" gestanden, so ist
alleine damit die geltend gemachte Verfolgungssituation nicht glaubhaft
gemacht. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass im Irak,
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Seite 8
welcher fast 30 Millionen Einwohner zählt, tausende lokaler Helfer –
darunter sehr viele Kurden – sowohl für die amerikanischen Streitkräfte
als auch für die von dieser Seite engagierten Privatunternehmen tätig
waren (darunter sowohl die britische S._______ als auch die
amerikanische T._______, bei welcher es sich entgegen den
Erwägungen des BFM nicht nur um eine Sicherheitsfirma, sondern auch
um eine Baufirma handelt). Der Beschwerdeführer weist in dieser
Hinsicht jedoch keinerlei besonderes Profil auf, welches ihn von der
grossen Zahl der anderen Hilfskräfte unterscheiden würde, weshalb kein
Anlass zur Annahme besteht, er sei aufgrund seines früheren
Engagements für die S._______ oder die T._______ im Irak gezielten
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt gewesen oder er habe solche zu
befürchten gehabt.
4.3. Der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass das BFM
schliesslich zu Recht auf das Vorliegen einer innerstaatlichen
Fluchtalternative im kurdischen Nordirak verweist, welche eine
Asylgewährung von vornherein ausschliesst. Der Beschwerdeführer hat
sich vor seiner Ausreise aus dem Irak in Erbil aufgehalten, wo er über
naheliegende persönliche Anknüpfungspunkte verfügt (zwei Schwestern,
eine Tante und zudem verschiedene Cousins). Vor diesem Hintergrund
stossen seine Vorbringen betreffend seinen angeblich ausschliesslich
zentralirakischen Hintergrund (die von ihm gemachte Herkunft aus
X._______) ins Leere, da kein Anlass zur Annahme besteht, er würde
von den kurdischen Behörden aus dem Nordirak in den Zentralirak
weggewiesen. Aufgrund seines persönlichen Hintergrundes ist vielmehr
davon auszugehen, er wäre im nordirakischen Erbil – wie in BVGE
2008/4 beschrieben – vor allfälligen Nachstellungen von Seiten
zentralirakischer "Terroristen" oder "Anhängern von Saddam Hussein" in
Sicherheit. Die anders lautenden Vorbringen vermögen nicht zu
überzeugen. Auf weitere Erwägungen dazu kann indes vor dem
Hintergrund der vorstehenden Feststellungen verzichtet werden.
4.4. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keine
Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte.
Das BFM hat demnach die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und
das Asylgesuch abgelehnt.
5.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
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Seite 9
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 Abs. 1 AsylG).
Nachdem der Beschwerdeführer weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen verfügt, ist die Anordnung der Wegweisung zu bestätigen (vgl.
dazu auch BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.w.H.).
6.
6.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts sowie der
vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) der gleiche
Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind
zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls
wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in:
Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl.,
Basel 2009, Rz. 11.148).
6.2.
6.2.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner
Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr
Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG
gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches
Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Sodann darf gemäss Art. 25 Abs. 3 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984
gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe (Folterkonvention; FoK, SR 0.105) und der
Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der
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Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) niemand der
Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
unterworfen werden.
6.2.2. Die Vorinstanz weist in der angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen NonRefoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt
von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den
Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte
dafür, dass er für den Fall einer Rückführung in den Heimatstaat dort mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK
verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener
des UNAntiFolterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine
konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass
ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil
vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 127, mit
weiteren Hinweisen). Dies gelingt dem Beschwerdeführer nicht, da die
angebliche Bedrohung von Seiten unbekannter "Terroristen" respektive
"Anhängern von Saddam Hussein" nicht glaubhaft ist. Auch die
allgemeine Menschenrechtssituation im Nordirak lässt den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig
erscheinen (vgl. zur Sicherheitslage im Nordirak sowohl BVGE 2008/4 E.
6 S. 40 ff. als auch UK Home Office, Country of Origin Information
Report, Iraq, vom 30. August 2011, u.a. betreffend die Kurdistan Regional
Government Area, insbes. Ziff. 8.82 8.84 zur Sicherheitssituation).
6.2.3. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.3.
6.3.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
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Seite 11
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, so ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in BVGE 2008/4 und BVGE
2008/5 ausführlich mit der Sicherheitslage im Nordirak
auseinandergesetzt. Im zweitgenannten Urteil befasste es sich
insbesondere mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
in die drei kurdischen Provinzen des Nordiraks (Dohuk, Erbil,
Suleimaniya). Es kam dabei zum Schluss, dass in den kurdischen
Nordprovinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche und die
dortige politische Situation nicht dermassen angespannt sei, als dass
eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden
müsste. Die Anordnung des Wegweisungsvollzugs setze jedoch voraus,
dass die betreffende Person ursprünglich aus der Region stammt oder
eine längere Zeit dort gelebt hat und über ein soziales Netz (Familie,
Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder über Beziehungen zu den
herrschenden Parteien verfügt. Andernfalls dürfte eine soziale und
wirtschaftliche Integration in die kurdische Gesellschaft nicht gelingen, da
der Erhalt einer Arbeitsstelle oder von Wohnraum weitgehend von
gesellschaftlichen und politischen Beziehungen abhänge.
Zusammenfassend sei die Anordnung des Wegweisungsvollzugs für
alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich
aus der Region stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz
oder Parteibeziehungen verfügen, in der Regel zumutbar. Für
alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern, sowie für Kranke und
Betagte sei bei der Feststellung der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs grosse Zurückhaltung angebracht (vgl. BVGE
2008/5 E. 7.5.8 S. 72).
6.3.2. Beim Beschwerdeführer handelt es sich gemäss den Akten um
einen gesunden Mann mit langjähriger Berufserfahrung, welcher eigenen
Angaben zufolge vor seiner Ausreise aus dem Irak in Erbil wohnhaft war,
wo er mit zwei Schwestern und ihren Familien, einer Tante und auch
mehreren Cousins über enge familiäre Anknüpfungspunkte verfügt. Zwar
macht er geltend, er habe in Erbil keine Arbeitsstelle gefunden und das
Leben dort sei teuer gewesen. Vor dem Hintergrund seiner mannigfachen
persönlichen Verbindungen vor Ort sind diese Vorbringen jedoch als
blosse Schutzbehauptung zu erkennen. Gleichzeitig kann auch das
Vorbringen, er habe zu seiner Verwandtschaft in Erbil kaum Kontakte
gepflegt, nicht überzeugen. Durch die rasche Nachreichung von
Beweismitteln aus der Heimat – per DHLKurier direkt von Erbil – ist von
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weiterhin sehr guten Beziehungen vor Ort auszugehen. Aufgrund der
Akten darf daher in entscheidrelevanter Hinsicht ohne weiteres davon
ausgegangen werden, der Beschwerdeführer könne sich in Erbil sehr
wohl eine tragfähige Existenzgrundlage erarbeiten.
6.3.3. Zusammenfassend sind keine Gründe ersichtlich, welche gegen
die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs sprechen würden.
6.4. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.5. Nachdem sich der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar
und möglich erweist, fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme
ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG). Die Anordnung des
Wegweisungsvollzuges ist demnach zu bestätigen.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
8.1. Mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache wird das Gesuch um
Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG)
gegenstandslos, wie auch die Anträge auf Anordnungen an das BFM
betreffend die NichtKontaktnahme mit den Behörden des Heimatstaates
[6], eventualiter eine diesbezügliche Information [7] gegenstandslos
werden. Das Ersuchen um eine Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung der Beschwerde [5] war von vornherein gegenstandslos, da die
aufschiebende Wirkung (gemäss Art. 42 AsylG) vom BFM gar nie
entzogen wurde.
8.2. Bei vorliegendem Ausgang des Verfahrens hätte der
Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens zu tragen (gemäss Art. 63
Abs. 1 VwVG). Von einer Kostenauflage ist jedoch in Gutheissung des
Gesuches um Erlass der Verfahrenskosten (im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG) abzusehen, da der Beschwerdeführer aktuell nur über begrenzte
Barmittel verfügt und die Beschwerdesache nicht als aussichtslos zu
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Seite 13
bezeichnen war. Das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistandes (im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG) ist demgegenüber
abzuweisen, da der Beschwerdeführer zur Wahrung seiner Interessen
nicht notwendigerweise der professionellen juristischen Hilfe eines
Anwalts oder einer Anwältin bedurfte (vgl. dazu BGE 122 I 49 Erw. 2c S.
51 ff.; 120 Ia 43 Erw. 2a S. 44 ff.) und in Verfahren, welche – wie das
vorliegende – vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht sind, strenge
Massstäbe an die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung
anzusetzen sind (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 6 sowie BGE
122 I 8 Erw. 2c S. 10),
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Dem Beschwerdeführer werden – im Sinne der Erwägungen – keine
Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird
abgewiesen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
Versand: