B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6763/2014
U r t e i l v o m 2 6 . N o v e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger;
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien
A._______,
Pakistan,
vertreten durch Dr. iur. Attaul Wasay, LL.M.,
Great Central Advisory,
(…),
Beschwerdeführer,
Gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung);
Verfügung des BFM vom 13. November 2014 / (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 25. Oktober 2014 im Flughafen Zürich um
Asyl nachsuchte,
dass das BFM ihm gleichentags die Einreise in die Schweiz vorläufig ver-
weigerte und ihm für die Dauer des weiteren Asylverfahrens bis maximal
60 Tage der Transitbereich des Flughafens Zürich als Aufenthaltsort zuge-
wiesen wurde,
dass der Beschwerdeführer am (…) 2014 summarisch befragt wurde und
die Anhörung zu den Asylgründen durch das BFM am (…) 2014 erfolgte,
dass er dabei im Wesentlichen vorbrachte, er sei pakistanischer Staats-
angehöriger und von Geburt bis zur Ausreise in B._______ registriert ge-
wesen,
dass er als Angehöriger der Ahmadiyya-Bewegung (auch Jama'at), wie
alle seine Glaubensgenossen, in seinem Heimatstaat diskriminiert wor-
den sei,
dass er aus diesem Grund beispielsweise die Schule in B._______ ab der
(…) Klasse nicht mehr habe weiterbesuchen können,
dass je ein C._______ von ihm im Jahr (…) beziehungsweise (…) auf-
grund seines Glaubens umgebracht worden sei,
dass er ab dem Alter von (…) Jahren zusammen mit seinem pensionier-
ten Vater, einem (…), im Dorf D._______ (…) gelebt habe und in (…) tätig
gewesen sei,
dass sein Vater dort im Zeitraum von (…) lokaler Präsident der Jama'at
gewesen sei,
dass der Beschwerdeführer für die Ahmadiyya-Gemeinschaft gemeinnüt-
zige Arbeiten ausgeführt und im Zeitraum von (…) während (…) fungiert
habe,
dass er, wie alle Ahmadi, auch spontan missioniert habe und in diesem
Rahmen am (…) 2005 mit einem jungen Mann namens E._______ über
seinen Glauben gesprochen habe,
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dass E._______ daraufhin seinem Bruder F._______ vom diesem Ge-
spräch erzählt habe, welcher kriminelle Personen beauftragt habe, ihn,
den Beschwerdeführer, umzubringen,
dass er noch am selben Abend, als er mit zwei C._______ (…) unterwegs
gewesen sei, von F._______ und (…) weiteren Personen angehalten
worden sei,
dass es zu einer Auseinandersetzung gekommen sei und er bei einem
Fluchtversuch angeschossen worden sei,
dass nach (…) Stunden sein Vater und die Polizei am Tatort erschienen
seien,
dass er von seinem Vater ins Spital gebracht worden sei und die Behör-
den in der Folge oberflächlich ermittelt hätten, wobei der Fall dank der
Unterstützung von einflussreichen Bekannten schliesslich eingestellt wor-
den sei,
dass aber, da F._______ ebenfalls Anzeige gegen ihn erstattet und ihn
beschuldigt habe, den gewaltsamen Streit initiiert und den Anzeiger ver-
letzt zu haben, trotzdem ein Verfahren weitergeführt worden sei,
dass dabei seiner (Beschwerdeführer) Stellungnahme gefolgt bezie-
hungsweise die Version von F._______ nicht geglaubt worden sei,
dass F._______ ihm in der Folge eine Versöhnung angeboten bezie-
hungsweise verlangt habe, dass er auf weitere juristische Schritte ver-
zichte,
dass er dieser Aufforderung nicht nachgekommen sei, weshalb er von
F._______ erneut bedroht worden sei,
dass er im Jahr (…) bei einem Freund gewesen sei, als (…) Männer in
die Luft geschossen hätten, und er sofort nach Hause zurückgekehrt sei,
dass er sich eine Woche nach diesem Vorfall zu seinem G._______ nach
B._______ begeben habe, wo er sich bis zur Ausreise aufgehalten und
gelegentlich gearbeitet habe,
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dass er Pakistan am (…) 2014 mithilfe eines Schleppers, welchem er sei-
nen Reisepass habe übergeben müssen, auf dem Luftweg verlassen ha-
be und über H._______ nach Zürich gereist sei,
dass er im dortigen Flughafen zusammen mit den beiden Landsleuten
I._______ (…) und J._______ (…) um Asyl nachsuchte,
dass er den Asylbehörden keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere ein-
reichte,
dass er zur Stützung seiner Vorbringen (…) einreichte,
dass das BFM mit am selben Tag eröffneter Verfügung vom 13. Novem-
ber 2014 feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, sein Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus dem
Transitbereich des Flughafens Zürich sowie den Vollzug anordnete, wobei
ihm die editionspflichtigen Akten ausgehändigt wurden,
dass das Bundesamt zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen
ausführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den An-
forderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Flüchtlingsei-
genschaft stand,
dass es ihm nicht gelungen sei, die Gründe der Auseinandersetzung und
des folgenden Rechtsstreits mit F._______ überzeugend zu schildern be-
ziehungsweise seine Interpretation der geltend gemachten Vorfälle nicht
plausibel sei,
dass er beispielsweise nicht in der Lage gewesen sei zu erklären, mit
welcher offiziellen Begründung das von ihm eingeleitete Verfahren gegen
F._______ eingestellt worden sei, und es erstaune, dass er angeblich
anwaltlich vertreten gewesen sei, jedoch nur sehr dürftige Angaben über
den Verfahrensablauf habe machen können, wobei auch nicht geglaubt
werden könne, dass er zum Zeitpunkt seines Wegzugs aus B._______
den aktuellen Stand des Verfahrens nicht gekannt habe,
dass auch aus den diesbezüglich eingereichten Beweismitteln keine Hin-
weise auf eine asylrelevante und glaubhafte Verfolgung hervorgehen
würden,
dass bezüglich der Morde an seinen beiden C._______ in den Jahren
(…) und des Umstand, dass er als (…)-Jähriger aufgrund seines
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Glaubens nicht habe weiterstudieren können, der gemäss
schweizersicher Asylpraxis in zeitlicher Hinsicht erforderliche genü-
gend enge Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht
fehle, weshalb diese Vorbringen asylrechtlich nicht relevant seien,
dass die im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung mit
F._______ eingereichten Beweismittel bestätigten, dass die
pakistanischen Behörden, die Polizei und der Justizapparat ihrer
Ermittlungs- und Schutzpflicht nachgekommen seien, und im
Gegensatz zum Vorbrin-gen, wonach die Gegenpartei die Ermittlungen
manipuliert habe, die Behörden das Verfahren zugunsten des
Beschwerdeführers wieder aufgenommen hätten,
dass die diesbezüglichen Vorbringen mithin asylrechtlich ebenfalls
nicht relevant seien,
dass der Beschwerdeführer gemäss seinen Aussagen seit dem Jahr
2006 bei seinem G._______ in B._______ gewohnt habe, wo ihm seit
dem Umzug nichts zugestossen sei, und davon auszugehen sei, dass
er auch weiterhin dort in Sicherheit hätte leben können,
dass er mithin über eine innerstaatliche Fluchtalternative verfüge und
deshalb gemäss Subsidiaritätsprinzip nicht auf den Schutz eines Dritt -
staates angewiesen sei,
dass im Zusammenhang mit der geltend gemachten Unterdrückung
der Ahmadi in Pakistan nicht von einer Kollektivverfolgung gesprochen
werden könne,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass zwar namentlich die Ahmadi in Pakistan gewissen Benachteiligun-
gen von Seiten der Bevölkerung und den Behörden ausgesetzt seien,
welche jedoch im Normalfall keine Intensität von der Art erreichten, dass
sie einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG
(SR 142.20) gleichkämen,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. November 2014 (Da-
tum des Poststempels: 20. November 2014) an das Bundesverwal-
tungsgericht durch seinen Rechtsvertreter die Aufhebung des Ent-
scheids des BFM und die Gewährung von Asyl, eventualiter die
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und subeventualiter die
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Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des
Vollzugs der Wegweisung und die Anordnung der vorläufigen Auf-
nahme beantragen liess,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Übersetzung der Begrün-
dung der Beschwerdeschrift in eine Amtssprache sowie um Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung ersuchte,
dass er zudem die Entlassung aus dem Transitbereich des Flughafens
Zürich und die Gewährung der Möglichkeit und Zeit zur Einreichung
weiterer Beweismittel aus seinem Heimatland betreffend seine Gefähr-
dung beantragen liess,
dass er gleichzeitig neun Internetausdrucke und eine Pressemitteilung
betreffend die Verfolgung der Ahmadi in Pakistan einreichte,
dass darauf sowie auf die Begründung, soweit für den Entscheid we-
sentlich, in den Erwägungen eingegangen wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am (…) 2014 vollständig beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der
Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfü-
gungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31]
i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige
und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beschwerdeschrift samt Begründung bereits in einer Amts-
sprache eingereicht wurde, weshalb sich der darin gestellte, mit
keinem Wort begründete Antrag auf Übersetzung als gegenstandslos
erweist und darüber nicht zu befinden ist,
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 2 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG; vgl. zu den entsprechenden Anfor-
derungen BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3),
dass sich die Beschwerdeschrift im Wesentlichen auf eine Wiederholung
der bisherigen Vorbringen beschränkt und an deren Glaubhaftigkeit fest-
hält, wobei unter Hinweis auf die eingereichten Unterlagen ausgeführt
wird, die Situation der Ahmadi habe sich vor allem seit dem Machtwech-
sel und der neuen Regierung in Pakistan extrem verschlechtert,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und – nach
Überprüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts
– mit zutreffender Begründung festgestellt hat, die geltend gemachten
Verfolgungsvorbringen hielten weder den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft stand,
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dass diesbezüglich zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die
nicht zu beanstandenden Erwägungen in der angefochtenen Verfü-
gung verwiesen werden kann,
dass in der Beschwerde darauf hingewiesen wird, dass in der kurzen
Zeit die Beweise für die Manipulationen nicht hätten eingeholt werden
können, welche nun in Auftrag gegeben worden seien,
dass der Beschwerdeführer zudem ausführt, bei der Ahmadiyya-
Gemeinde Schweiz sei ein Antrag auf Bestätigung betreffend Zu-
gehörigkeit und bekannte Bedrohungen gegen ihn gestellt worden,
dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgungs-
vorbringen, soweit glaubhaft, in Übereinstimmung mit der Vorinstanz
als asylrechtlich nicht relevant zu qualifizieren sind,
dass sich deshalb in diesem Zusammenhang die Einreichung weiterer
Beweismittel aus dem In- und Ausland erübrigt, weshalb der vom
Beschwerdeführer diesbezüglich implizit gestellte Antrag auf Fristan-
setzung abzuweisen ist,
dass im Übrigen die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur
Ahmadiyya-Gemeinschaft im vorinstanzlichen Verfahren nicht in
Zweifel gezogen wurde,
dass die Angehörigen der Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya in Pa-
kistan in ihrem religiösen Leben in einschneidender Weise eingeschränkt
sind, sich selber als Muslime verstehen, jedoch von den orthodoxen Mus-
limen als Ketzer betrachtet werden, da sie das fundamentale Glaubens-
prinzip des Islams – Muhammed sei der letzte aller Propheten gewesen –
verworfen haben,
dass die Ahmadi im Jahr 1974 durch Beschluss der pakistanischen Nati-
onalversammlung aus der Gemeinschaft der Muslime ausgeschlossen
und zu einer nicht-muslimischen Minderheit erklärt wurden,
dass seither einige Strafgesetzbestimmungen ins pakistanische Strafge-
setzbuch aufgenommen wurden (unter anderem der sogenannte "Blas-
phemieparagraph"), die diskriminierenden Charakter haben und sich ins-
besondere auch gegen die Ahmadi richten,
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dass daher sämtliche Formen, mit denen die Ahmadi ihren muslimischen
Glauben ausdrücken und ausüben, bewirken können, dass orthodoxe
Muslime sich in ihrem religiösen Empfinden beleidigt und ihren wahren
Glauben beeinträchtigt sehen, und Reaktionen der Betroffenen (und
grundsätzlich auch strafrechtliche Verfolgung) auszulösen vermögen (vgl.
Urteil des BVGer E-4992/2006 vom 10. Mai 2011 E. 7.3; Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2002 Nr. 3 E. 7.d.bb S. 25),
dass das Bundesverwaltungsgericht in seiner konstanten Rechtspre-
chung weiterhin nicht vom Vorliegen einer Kollektivverfolgung der Ahmadi
in dem Sinne ausgeht, dass jedes Mitglied der Ahmadiyya-Gemeinschaft
Anlass habe, individuell eine Verfolgung befürchten zu müssen,
dass eine Abweichung von der bisherigen Rechtsprechung als nicht an-
gezeigt erscheint,
dass insgesamt damit an der Praxis festzuhalten ist, wonach von der all-
gemeinen Lage der Ahmadi nicht generell auf eine flüchtlingsrechtlich re-
levante Verfolgungssituation des Einzelnen geschlossen werden kann
(vgl. dazu Urteil des BVGer E-4992/2006 vom 10. Mai 2011 E. 5.1 und
7.3, m.w.H., bestätigt in D-5941/2013 vom 8. Januar 2014 E. 5.6.3),
dass an dieser Einschätzung auch die Ausführungen in der Beschwerde
sowie die eingereichten Berichte nichts zu ändern vermögen, und sich
aus diesen Beweismitteln mangels individuellen Bezugs keine Verfolgung
des Beschwerdeführers ergibt, weshalb dieser daraus nichts zu seinen
Gunsten abzuleiten vermag,
dass sich der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) in seinem
Grundsatzurteilvom 5. September 2012 C-71/11 (und C-99/11) – wie auch
die schweizerischen Asylbehörden – auf den Standpunkt stellt, dass nicht
jeder Eingriff in die Religionsfreiheit eine Verfolgungshandlung im Sinne
der jeweils zu beachtenden Bestimmungen bedeute und er des Weiteren
wie auch die schweizerischen Asylbehörden davon ausging, dass bei ei-
nem Antragssteller, der nach seiner Rückkehr in sein Herkunftsland reli-
giöse Betätigungen vornehmen werde, die ihn der tatsächlichen Gefahr
einer Verfolgung aussetzten, begründete Furcht vor Verfolgung vorliegen
könne,
dass beim Beschwerdeführer indessen gerade nicht davon auszugehen
ist, dass er nach einer allfälligen Rückkehr nach Pakistan religiöse Betäti-
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gungen vornehmen wird, die eine Verfolgungsfurcht begründen könnten,
zumal er seit seiner Geburt der Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya
angehört und sich offensichtlich nie in einer Art und Weise für seinen
Glauben exponierte, die zu einer asylrelevanten Verfolgung führte,
dass deshalb nicht davon ausgegangen werden kann, dass er nach einer
Rückkehr in seine Heimat allein aufgrund der seinem Umfeld bekannten
Glaubenszugehörigkeit oder der Art und Weise, wie er seinen Glauben
lebt, verfolgt würde,
dass sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren Ausführungen in der
Beschwerde erübrigt, weil sich diese darin erschöpfen, die Asylvorbringen
sinngemäss zu wiederholen und deren Authentizität zu bekräftigen, ohne
in substanziierter Weise zur Argumentation der Vorinstanz Stellung zu
nehmen,
dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb
das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.w.H. sowie EMARK
2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den
gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu
Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind
zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
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des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder sie Gefahr läuft, zur
Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da
der Beschwerdeführer keine Verfolgung oder begründete Furcht vor
Nachteilen darzulegen vermag, welche geeignet wären, die Flüchtlingsei-
genschaft zu begründen,
dass ferner keine Anhaltspunkte für eine ihm drohende menschenrechts-
widrige Behandlung im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) oder eine
durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug als unzumutbar erweist, wenn eine Person im Hei-
mat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürger-
krieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist
(Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunfts-
staat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete
Gefährdung im Falle einer Rückkehr nach Pakistan schliessen lassen,
dass der Beschwerdeführer zwar geltend macht, der Aufenthaltsort seiner
(…) sei ihm seit ( unbekannt, jedoch sein Vater und seine (…) nach wie
vor in Pakistan wohnhaft sind und er mithin dort über ein soziales und
wirtschaftliches Beziehungsnetz verfügt, umso mehr, als er dort in (…) ein
ausreichendes Einkommen erwirtschaften konnte,
dass auch sonst keine individuellen Gründe (beispielsweise medizini-
scher Natur) vorliegen, welche den Wegweisungsvollzug als unzumutbar
erscheinen lassen, weshalb unter den gegebenen Umständen somit nicht
davon auszugehen ist, er würde bei einer Rückkehr in eine existenzbe-
drohende Situation geraten, welche als konkrete Gefährdung im Sinne
der zu beachtenden Bestimmungen zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG),
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dass der Vollzug der Wegweisung schliesslich möglich ist und es dem
Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mit-
zuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Weg-
weisung zu bestätigen ist,
dass demnach die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt
und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt
(Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen
ist, weshalb sich der Antrag des Beschwerdeführers auf Entlassung aus
dem Transitbereich des Flughafens und das Gesuch um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich
aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeich-
nen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht
erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
Versand: