B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6764/2015/plo
Ur t e i l vom 2 8 . Ok t o be r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren am (…), Eritrea,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 29. September 2015 / N (…).
D-6764/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer seinen Hei-
matstaat im November 2014 und reiste über Äthiopien, den Sudan und Li-
byen, von wo aus er in einem Schiff weiterfuhr, nach Sizilien, wo er am
25. Mai 2015 ankam. Beim Verlassen des Schiffes sei sein Name registriert
worden. Am 29. Mai 2015 gelangte er in die Schweiz, wo er gleichentags
um Asyl nachsuchte.
A.b Bei der Befragung zur Person (BzP) im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum Basel vom 9. Juli 2015 gab der Beschwerdeführer an, er sei seit
1990 mit Ausnahme eines Unterbruchs von drei Jahren beim Militär. Er
habe 1992 geheiratet, könne aber keine Kinder zeugen, weshalb er sich im
Ausland habe medizinisch behandeln lassen wollen, was ihm jedoch nicht
gestattet worden sei. Kurz vor seiner Ausreise sei er desertiert. Im Rahmen
des rechtlichen Gehörs zu einer allfälligen Zuständigkeit Italiens für die
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens und einer damit ver-
bundenen Wegweisung nach Italien sagte er, dies wäre wie eine Hinrich-
tung für ihn. Nach gesundheitlichen Beeinträchtigungen gefragt, gab er an,
er sei wegen Nierenproblemen im Spital gewesen und habe immer noch
Schmerzen.
A.c Einem medizinischen Kurzbericht des (…) vom
8. Juli 2015 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer vom 3. Juni
2015 bis zum 8. Juli 2015 dort hospitalisiert war. Diagnostiziert wurden eine
pulmonale Pseudallescheria boydii (Scedosporium apiospermum) Infek-
tion (Pilzinfektion), eine akute periinfektiöse Glomerulonephritis (Entzün-
dung der Glomeruli) und eine hyporegeneratorische normochrome,
normozytäre Anämie (Blutarmut). Der Patient habe in gutem Allgemeinzu-
stand entlassen werden können. Verordnet wurde das Medikament Vorico-
nazol (Vfend) für drei Monate. Vorgesehen wurden eine Thoraxkontrolle
nach drei Monaten und eine Kontrolle des Blutbildes.
A.d Am 27. Juli 2015 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um
Aufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 13 Abs. 1 der Verordnung
(EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehö-
rigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf inter-
nationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO). Die italienischen Behörden
liessen das Gesuch unbeantwortet.
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Seite 3
B.
Mit Verfügung vom 29. September 2015 (eröffnet am 12. Oktober 2015)
trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31)
auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte die
Überstellung nach Italien, welches Land gemäss Dublin-III-VO für die Be-
handlung seines Asylgesuchs zuständig sei. Gleichzeitig verfügte das SEM
den Vollzug der Wegweisung nach Italien und stellte fest, einer allfälligen
Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung
zu.
C.
Mit Beschwerde vom 19. Oktober 2015 an das Bundesverwaltungsgericht
beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Ver-
fügung. Die Vorinstanz sei anzuweisen, gestützt auf Art. 3 EMRK ihre
Pflicht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für das vorliegende Asylver-
fahren zuständig zu erklären. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen,
gestützt auf Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
(AsylV 1, SR 142.311) ihr Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für
das vorliegende Asylverfahren zuständig zu erklären. Im Sinne vorsorgli-
cher Massnahmen sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Voll-
zugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Italien ab-
zusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Be-
schwerde entschieden habe. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewäh-
ren. Der Eingabe lagen ein Arztzeugnis von Dr. med. B._______ vom 13.
Oktober 2015, ein ärztlicher Bericht des (…) vom 2. Oktober 2015 ein Kurz-
bericht des (…) vom 24. September 2015 und ein Sprechstundenbericht
des (…) vom 13. August 2015 bei.
D.
Am 23. Oktober 2015 übermittelte der Beschwerdeführer dem Gericht ein
Arztzeugnis des (…) vom 19. Oktober 2015.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
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Seite 4
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet
sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.).
3.
3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zwei-
ten Richterin entschieden (Art.111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufge-
zeigt wird, handelt es sich vorliegend um eine solche Beschwerde, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art.111a
Abs.2 AsylG).
3.2 Gestützt auf Art.111a Abs.1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet.
4.
D-6764/2015
Seite 5
4.1 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass der Beschwerde-
führer angegeben habe, im Mai 2015 in Italien illegal in das Hoheitsgebiet
der Dublin-Staaten eingereist zu sein. Die italienischen Behörden hätten
innerhalb der festgelegten Frist keine Stellung zum Übernahmeersuchen
des SEM genommen, womit die Zuständigkeit zur Behandlung des Asyl-
und Wegweisungsverfahrens am 28. September 2015 an Italien überge-
gangen sei. Der vom Beschwerdeführer geäusserte Wunsch nach einem
Verbleib in der Schweiz habe keinen Einfluss auf die Zuständigkeit zur
Durchführung des Verfahrens. Italien sei Signatarstaat der Flüchtlingskon-
vention und der EMRK und es lägen keine konkreten Anhaltspunkte dafür
vor, dass es sich nicht an die völkerrechtlichen Verpflichtungen hielte. In
Würdigung der Aktenlage und der von ihm geltend gemachten Umstände
lägen keine Gründe vor, die einen Selbsteintritt der Schweiz rechtfertigten.
Italien verfüge über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und sei
gemäss der Aufnahmerichtlinie verpflichtet, ihm die erforderliche medizini-
sche Versorgung zu gewähren. Im Rahmen des Dublin-Systems sei davon
auszugehen, dass der zuständige Dublin-Staat angemessene medizini-
sche Versorgungsleistungen erbringen könne. Es lägen keine Hinweise
vor, wonach Italien ihm eine medizinische Behandlung verweigert hätte
oder verweigern würde. Für das weitere Dublin-Verfahren sei einzig die
Reisefähigkeit ausschlaggebend, die erst kurz vor der Überstellung defini-
tiv beurteilt werde. Das SEM trage seinem aktuellen Gesundheitszustand
bei der Organisation der Überstellung Rechnung, indem es die italieni-
schen Behörden im Sinne von Art. 31 und 32 Dublin-III-VO über den Ge-
sundheitszustand und die notwendige Behandlung informiere.
4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer be-
finde sich in einem prekären Gesundheitszustand und benötige umfas-
sende, regelmässige medizinische Hilfe. Sollte er weder eine Unterkunft
noch eine medizinische Versorgung erhalten, sei mit einer massiven Ver-
schlechterung seines Zustands zu rechnen. Er habe mehrmals hospitali-
siert werden müssen und werde immer wieder durch die nephrologischen
und infektiologischen Spezialisten betreut. Er brauche Medikamente und
Therapie. Seit seiner Einreise in die Schweiz sei er in intensiver medizini-
scher Behandlung und benötige diese auch weiterhin. Damit gehöre er zum
Kreis der vulnerablen Personen, denen gemäss dem Urteil des EGMR vom
4. November 2014 (Tarakhel vs. Schweiz) besonders Rechnung zu tragen
sei. Der EGMR beziehe sich auf den Bericht sowie die Empfehlungen des
UNHCR aus dem Jahr 2012, die auf Defizite hinsichtlich der Unterbringung,
der juristischen Unterstützung, Betreuung und psychologischer Behand-
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Seite 6
lung hinwiesen. Angesichts der systematischen Mängel bei der Unterbrin-
gung von Asylsuchenden in Italien verlange der EGMR im besagten Urteil,
dass vor einer Überstellung jeder Fall individuell geprüft werde und Italien
eine Garantie für eine menschenwürdige Unterbringung im konkreten Ein-
zelfall vorlegen müsse. Aus dem Urteil gehe hervor, dass Italien die Garan-
tien nicht erst im Rahmen des Vollzugs, sondern bereits vorgängig geben
müsse. Die Zusicherungen müssten auf die besondere Verletzlichkeit des
Beschwerdeführers Bezug nehmen und konkrete Angaben zu Unterbrin-
gung und medizinischer Versorgung enthalten, ansonsten der Überstel-
lungsentscheid rechtswidrig sei. Das Bundesverwaltungsgericht habe dies
bestätigt. Das SEM habe keine konkreten Abklärungen getroffen, ob der
Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Italien einen tatsächlichen Zu-
gang zu einer Unterkunft habe und ob der Zugang zu den von ihm benö-
tigten medizinischen Dienstleistungen tatsächlich gewährleistet sei. Italien
habe keine Stellung zum Übernahmeersuchen des SEM genommen, was
ein Indiz dafür sei, dass das Asylsystem in Italien an systemischen Män-
geln leide. Umso dringender sei es, Zusicherungen Italiens nicht erst im
Rahmen des Vollzugs einzuholen. Angesichts der Aktenlage könne vorlie-
gend eine Verletzung von Art. 3 EMRK noch nicht ausgeschlossen werden.
Das SEM habe folglich den rechtserheblichen Sachverhalt ungenügend er-
stellt und das rechtliche Gehör verletzt. Aufgrund seiner Erkrankung sei
eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Italien auch nicht zumutbar.
Wegen seiner Nierenerkrankung sei er auf eine fortlaufende Behandlung
angewiesen und müsse die benötigten Medikamente einnehmen können.
Sollte er auf der Strasse schlafen müssen, wäre mit einer massiven Ver-
schlechterung seines Gesundheitszustands zu rechnen und es bestünde
die Gefahr einer existenziellen Gefährdung.
4.3 Im Sprechstundenbericht des (…) vom 13. August 2015 werden die be-
reits im Kurzbericht vom 8. Juli 2015 gestellten Diagnosen bestätigt; zu-
sätzlich wurden eine MRSA-Kolonisation (Bakterienbefall) und ein Vitamin
D-Mangel festgestellt. Dem Beschwerdeführer wurden zusätzlich die Me-
dikamente Nephrotrans, Torem und Vitamin D3-Tropfen verschrieben.
Dem Kurzbericht des (…) vom 24. September 2015 ist zu entnehmen, dass
der Beschwerdeführer unter Unterbauchschmerzen und einer Gastritis
(Magenentzündung) litt. Im Rahmen der Untersuchungen sei festgestellt
worden, dass er links keine Niere habe. Die Beschwerden im Unterbauch
seien vollständig regredient und er habe in gebessertem Allgemeinzustand
mit einem Rezept für die Bedarfsmedikation (zusätzlich Pantozol für 7 Tage
und Novalgin bei Bedarf) nach Hause entlassen werden können. Im ärztli-
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Seite 7
chen Bericht des (…) vom 2. Oktober 2015 wird ausgeführt, der Beschwer-
deführer leide an einer anhaltenden Proteinurie (übermässige Ausschei-
dung von Proteinen) sowie einer chronischen Niereninsuffizienz und es be-
stehe Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung. Die Behand-
lung mit Torem sei ausgesetzt und es sei ein ACE-Hemmer eingesetzt wor-
den. Regelmässige Blutdruckmessungen müssten im Asylheim vorgenom-
men werden. Am 16. Oktober 2015 sei eine Verlaufskontrolle vorgesehen,
bei der eine Vitamin D-Ladedosis zu verabreichen sei. Der Beschwerde-
führer solle von einem Infektiologen untersucht werden. Bei der Persistenz
der Magenbeschwerden sollte eine Gastroskopie durchgeführt werden. Es
wurden die Medikamente Vfend, Pantozol, Zestril, Vitamin D3 Wild und Ne-
phrotrans verschrieben. Dr. med. B._______ bestätigt in ihrem Arztzeugnis
vom 13. Oktober 2015, dass der Beschwerdeführer an einer schweren, sel-
tenen Lungeninfektion und an einer Niereninsuffizienz mit stark einge-
schränkter Funktion bei Niereninfektion leide. Er befinde sich in reduzier-
tem Allgemeinzustand, leide an Kopfschmerzen und Anstrengunsdyspnoe,
wiege 55 Kilogramm und huste stark. In der Nephrologie fänden regelmäs-
sige Kontrollen statt und es seien eine Kontrolle in der Infektiologie sowie
eine Gastroskopie vorgesehen. Diese Kontrollen seien dringend, um die
weitere Therapie bestimmen zu können. Dem Arztzeugnis vom 19. Oktober
2015 ist zu entnehmen, dass die derzeitige schwere Grundkrankheit und
die Beschwerden des Beschwerdeführers noch nicht geklärt seien. Eine
Abschiebung sei mit noch nicht genau definierbaren medizinischen Risiken
verbunden.
5.
5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.
Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die
Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref-
fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt
hat, auf das Asylgesuch nicht ein.
5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat
erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
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Seite 8
Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind
die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort
aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien;
vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation
im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mit-
gliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE
2012/4 E. 3.2; CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin-III-Verord-
nung, Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, Stand 1.2.2014, Wien
2014, K4 zu Art. 7). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.:
take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständig-
keitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.).
Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zustän-
digen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die An-
nahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für An-
tragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen,
die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung
im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union
(2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist
zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zu-
ständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zustän-
dig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat
zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
5.3 Der nach der Dublin-III-VO zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, ei-
nen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt
hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen
(Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO).
5.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).
6.
6.1 Der Beschwerdeführer gab an, er habe das Gebiet der Dublin-Staaten
am 25. Mai 2015 in Italien betreten. Das SEM ersuchte deshalb die italie-
nischen Behörden gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO um Aufnahme
des Beschwerdeführers.
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Da Italien das Übernahmeersuchen unbeantwortet liess, ist die grundsätz-
liche Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfah-
rens an Italien übergegangen (vgl. Art. 32 Abs. 7 Dublin-III-VO).
6.2 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentli-
che Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebe-
dingungen für Asylsuchende in Italien würden systemische Schwachstellen
aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden
Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich
bringen würden.
6.2.1. Die schweizerischen Behörden müssen zwar dafür sorgen, dass der
Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung nach Italien nicht einer dem
internationalen Recht widersprechenden Behandlung ausgesetzt ist, Italien
ist indessen Vertragspartei des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984
gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des
Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt
seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Ange-
sichts der Vermutung, wonach jener Staat, der für die Prüfung des Asylge-
suchs zuständig ist, die völkerrechtlichen Verpflichtungen einhält, obliegt
es dem Beschwerdeführer, diese Vermutung umzustossen. Dabei hat er
ernsthafte Anhaltspunkte vorzubringen, dass die Behörden des in Frage
stehenden Staates im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen und ihm
nicht den notwendigen Schutz gewähren oder ihn menschenunwürdigen
Lebensumständen aussetzen würden (vgl. EGMR, M.S.S. gegen Belgien
und Griechenland [Appl. No. 30696/09], Urteil vom 21. Januar 2011, § 84‒
85 und 250; ebenso Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union
[EuGH] vom 21. Dezember 2011 in der Rechtssache C-411/10 und C-493).
6.2.2. Italien ist als nach Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO zuständiger Staat ge-
halten, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen. Es darf davon ausgegangen
werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für
Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und
des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für
die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog.
Verfahrensrichtlinie; für die Umsetzungs- und Übergangsbestimmungen
mit Bezug auf die vorläufig parallel weiterbestehende bisherige Richtlinie
vgl. Art. 51 ff. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013
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Seite 10
zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internati-
onalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie; für die Umsetzungs-
bestimmungen mit Bezug auf die vorläufig parallel weiterbestehende bis-
herige Richtlinie vgl. Art. 31 f. Aufnahmerichtlinie), ergeben. Es besteht
kein Grund zur Annahme, Italien würde in genereller Weise seinen völker-
rechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen respektive in völkerrechts-
widriger Weise gegen die genannten Richtlinien verstossen. Diese Ansicht
wurde durch den EGMR in der Entscheidung Mohammed Hussein und an-
dere gegen die Niederlande und Italien (Beschwerde Nr. 27725/10 vom
2. April 2013, Unzulässigkeitsentscheidung wegen offensichtlicher Unbe-
gründetheit gemäss Art. 35 Abs. 3 EMRK) bestätigt.
Eine andere Einschätzung lässt sich auch dem vom Beschwerdeführer zi-
tierten Urteil des EGMR Tarakhel gegen die Schweiz vom 4. November
2014 (Nr. 29217/12) nicht entnehmen. Der EGMR stellt in diesem Urteil
nicht fest, eine Überstellung nach Italien sei für Asylsuchende generell
nicht zumutbar, sondern setzt sich konkret nur mit der Überstellung von
Familien mit minderjährigen Kindern auseinander und zeigt auf, welche
Garantien von der Schweiz im konkreten Einzelfall von Familien mit min-
derjährigen Kindern künftig bei den italienischen Behörden einzuholen
sind. Dass solche Garantien auch bei anderen Personenkategorien, na-
mentlich im Falle von gesundheitlich angeschlagenen Personen, einzuho-
len wären, geht aus dem zitierten EGMR-Urteil nicht hervor. Auch dem Ur-
teil des EGMR A.S. gegen die Schweiz vom 30. Juni 2015 (Nr. 39350/13)
kann nicht entnommen werden, dass die Schweiz die Verpflichtung hätte,
vor der Überstellung einer gesundheitlich angeschlagenen Person von Ita-
lien die im Urteil Tarakhel gegen die Schweiz genannten Garantien einzu-
holen, womit die bisherige Sichtweise des Bundesverwaltungsgerichts be-
stätigt wird. Der in der Beschwerde vertretenen Auffassung, die Vorinstanz
hätte vor Erlass einer Verfügung bei den italienischen Behörden eine Ga-
rantie einholen müssen, dass der Beschwerdeführer nach der Überstellung
Zugang zu einer adäquaten Unterkunft und medizinische Betreuung er-
halte, kann demnach nicht gefolgt werden.
6.2.3. Den Ausführungen des Beschwerdeführers sind auch keine stichhal-
tigen Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die italienischen Behörden
im konkreten Fall ihren Verpflichtungen nicht nachkommen und ihm den
allenfalls benötigten Schutz nicht gewähren würden. Er hat kein konkretes
und ernsthaftes Risiko dargetan, die italienischen Behörden würden sich
weigern, ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz
unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Es sind
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Seite 11
auch keine Gründe ersichtlich, die darauf hindeuten, Italien werde in sei-
nem Fall den Grundsatz des Non-Refoulements missachten und ihn zur
Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine
Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet wären oder
in dem er Gefahr liefe, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu
werden. Ausserdem hat der Beschwerdeführer nicht dargetan, dass die ihn
bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Italien derart schlecht
wären, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta,
Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Den Akten sind auch keine
konkreten Hinweise für die Annahme zu entnehmen, Italien würde ihm dau-
erhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebens-
bedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Ein-
schränkung könnte er sich im Übrigen nötigenfalls an die italienischen Be-
hörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem
Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie).
6.3
6.3.1. Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen
Problemen kann nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen,
wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen
Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9
E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des EGMR). Dabei handelt es sich um
seltene Ausnahmefälle, in denen sich die Person in einem dermassen
schlechten Zustand befindet, dass sie nach einer Überstellung mit dem si-
cheren Tod rechnen müsste, und sie dabei keinerlei soziale Unterstützung
erwarten kann (vgl. dazu auch Ziff. 6.2.2.3).
6.3.2. Angesichts der Aktenlage ist nicht davon auszugehen, dass vorlie-
gend eine solche Situation gegeben ist: Den eingereichten ärztlichen Be-
richten und Zeugnissen ist zu entnehmen, dass sich der Gesundheitszu-
stand des Beschwerdeführers aufgrund der Behandlung in der Schweiz
verbessert hat. Es müssen weitere Abklärungen vorgenommen und darauf-
folgend die notwendige Therapie festgelegt werden. Dem aktuellsten Arzt-
zeugnis vom 19. Oktober 2015 ist zu entnehmen, dass eine Abschiebung
mit noch nicht genau definierbaren medizinischen Risiken verbunden sei.
In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer
nicht eine Abschiebung nach Eritrea droht, vielmehr steht eine Überstel-
lung nach Italien, also einem Land bevor, das über eine dem westeuropäi-
schen Standard entsprechende Gesundheitsversorgung verfügt. Die ärzt-
lichen Berichte lassen nicht auf eine derart schwere physische beziehungs-
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Seite 12
weise psychische Erkrankung des Beschwerdeführers schliessen, die ei-
ner Überstellung nach Italien entgegenstehen würde. Insbesondere kann
mittels entsprechender Vorkehren sichergestellt werden, dass er über die
Medikamente verfügt, die er einzunehmen hat, und die italienischen Be-
hörden über die gesundheitlichen Beschwerden und die notwendige wei-
tere Behandlung in Italien informiert sind. Eine Überstellung des Beschwer-
deführers wird – bei entsprechender Vorbereitung durch die Vollzugsbe-
hörden – seine Gesundheit nicht derart ernsthaft gefährden, dass von einer
solchen abgesehen werden müsste. Je nach aktuellem Gesundheitszu-
stand könnte er bei der Überstellung ärztlich begleitet werden und die itali-
enischen Behörden können darauf aufmerksam gemacht werden, dass er
auch in Italien umgehend ärztlicher Betreuung bedürfe. Der Gesundheits-
zustand des Beschwerdeführers vermag die Annahme einer Unzulässig-
keit der Überstellung nach Italien somit nicht zu rechtfertigen.
6.4 Die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme des Beschwerde-
führers sind auch nicht von einer derartigen Schwere, dass aus humanitä-
ren Gründen von einer Überstellung nach Italien abgesehen werden
müsste (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des EGMR).
Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Praxis davon aus, dass Ita-
lien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur zur Behandlung von
psychischen und physischen Beschwerden von Asylsuchenden verfügt
(vgl. Urteil D-1405/2015 vom. 8 Juni 2015 E. 6.4, E-482/2015 vom 27.April
2015 E. 6.3.3, E-3947/2014 vom 25. September 2014 E. 4). Die Mitglied-
staaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische
Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforder-
liche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen
umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den
Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizini-
sche oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psy-
chologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie).
Es liegen keine Hinweise vor, wonach Italien dem Beschwerdeführer eine
adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. Da er nach einer
Rückkehr nach Italien ein Asylgesuch stellen kann, wird er in den Genuss
der ihm durch die Aufnahmerichtlinie zustehenden Rechte gelangen. Die
schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfü-
gung beauftragt sind, werden den medizinischen Umständen bei der Be-
stimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung Rechnung tragen
und die italienischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die
spezifischen medizinischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-
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VO). Die Vorinstanz wies in ihrer Verfügung explizit auf dieses Vorgehen
hin (vgl. dazu auch die Erwägungen unter 6.3.2.).
6.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer bei einer
Überstellung nach Italien keinen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO
gravierenden und systemischen Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt
wäre oder in eine existenzielle Notlage geraten oder ohne Prüfung seines
Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in seinen
Heimat- respektive Herkunftsstaat zurücküberstellt würde.
6.6
6.6.1. Die Schweiz kann zudem aus humanitären Gründen gestützt auf
Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 von ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen.
Da es sich hierbei um eine Kann-Bestimmung handelt, verfügt das SEM
bei der Ausübung dieses Rechts über einen gewissen Ermessensspiel-
raum. Abgesehen von den genannten Fällen, wo der Selbsteintritt zur
Pflicht wird, ist die Schweiz berechtigt und je nach den Umständen sogar
gehalten, auch aus anderen, weniger zwingenden humanitären Gründen
ihr Ermessen zu Gunsten des Asylsuchenden in Form eines Selbsteintritts
auszuüben (BVGE 2010/45 E. 8.2.2 und BVGE 2011/9 E. 8.1 f.).
6.6.2. Mit der Kognitionsbeschränkung anlässlich der Asylgesetzrevision
vom 1. Februar 2014 wurde indessen die Angemessenheitskontrolle des
Bundesverwaltungsgerichts gemäss Art. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG gestri-
chen. Da es sich bei Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 um eine Kann-Bestimmung
handelt, womit das SEM bei der Ausübung dieses Rechts über einen ge-
wissen Ermessensspielraum verfügt, ergibt sich unter anderem aus dieser
Kognitionsbeschränkung, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht mehr
überprüfen kann, ob der Entscheid des SEM, von der Souveränitätsklausel
keinen Gebrauch zu machen, im Lichte von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 als un-
angemessen zu erachten ist. Die Prüfung hat sich darauf zu beschränken,
ob das SEM seinen Ermessensspielraum korrekt ausgeübt hat. Dazu muss
das SEM von seinem Ermessensspielraum Gebrauch gemacht haben, wo-
für es den Sachverhalt vollständig zu erheben und allen wesentlichen Um-
ständen Rechnung zu tragen hat. Diese Überlegungen müssen sich
schliesslich auch in den Erwägungen der Verfügungen wiederspiegeln. Da-
raus ergibt sich, dass – falls eine asylsuchende Person Gründe geltend
macht, wonach die Überstellung in einen Dublin-Mitgliedstaat problema-
tisch erscheinen könnte – das SEM in seiner Verfügung darlegen muss,
weshalb die Souveränitätsklausel anzuwenden sei oder nicht. Sind diese
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Voraussetzungen erfüllt, handelt das SEM innerhalb seines Ermessens-
spielraums, welcher im Ergebnis vom Bundesverwaltungsgericht nicht
mehr überprüft werden kann (vgl. Grundsatzurteil des Bundesverwaltungs-
gerichts E-641/2014 vom 6. März 2015 E. 8 [zur Publikation vorgesehen]).
Bezüglich der Ausübung dieses Ermessensspielraums ist der Vorinstanz
nichts vorzuwerfen. Aus der angefochtenen Verfügung wird ersichtlich,
dass sich das SEM mit der gesundheitlichen Situation des Beschwerdefüh-
rers befasst hat. Zudem wurde auch die aktuelle Situation für Asylsuchende
mit gesundheitlichen Problemen in Italien kurz dargelegt. Der Sachverhalt
wurde somit insgesamt betrachtet vollständig und korrekt erstellt. Weiter
zeigte das SEM auf, von welchen Kriterien es sich bei seiner Entscheidfin-
dung leiten liess. Diese Kriterien erweisen sich als objektiv und klar und
sind rechtlich nicht zu beanstanden. Ein Ermessensmissbrauch oder eine
Ermessensüberschreitung ist nicht ersichtlich. Einer weiteren Prüfung be-
züglich der humanitären Gründe hat sich das Gericht im Sinne der sich aus
Art. 106 Abs. 1 AsylG ergebenden Kognitionsbeschränkung zu enthalten.
6.7 Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den
Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat
selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).
6.8 Somit ist Italien der für die Behandlung des Asylgesuchs des
Beschwerdeführes zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Italien
ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO
aufzunehmen.
7.
Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1
Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten.
Da er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewil-
ligung ist, wurde die Überstellung nach Italien in Anwendung von Art. 44
AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
8.
Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des
Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind
allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG
(SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE
2010/45 E. 10).
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9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist folg-
lich abzuweisen.
10.
Aufgrund des direkten Entscheids in der Hauptsache werden die Gesuche,
es sei im Sinne vorsorglicher Massnahmen die aufschiebende Wirkung zu
erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstel-
lung nach Italien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die
vorliegende Beschwerde entschieden habe, gegenstandslos.
11.
11.1 Angesichts des direkten Entscheids in der Hauptsache wird auch das
Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegen-
standslos.
11.2 Da sich die Beschwerdebegehren als aussichtslos erwiesen haben,
ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen.
11.3 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind folglich dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), und auf insgesamt Fr. 600.–
festzulegen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge-
wiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der
Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
Versand: