B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6765/2013/mel
U r t e i l v o m 2 4 . D e z e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren (…),
alias B._______, geboren (…),
Sao Tomé und Principe,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 28. November 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer sein Heimatland eigenen Angaben zufolge
am 5. Juli 2013 verliess und am 10. Juli 2013 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass er bei der Befragung zur Person (BzP) vom 8. Oktober 2013, die im
Empfangs- und Verfahrenszentrum Vallorbe durchgeführt wurde, geltend
machte, er stamme aus C._______, und sei von Geburt an Staatsange-
höriger von Sao Tomé und Principe gewesen,
dass er seine Eltern nicht kenne und von Frau D._______ aufgenommen
worden sei, die ihn aufgezogen habe,
dass ihm diese Frau später mitgeteilt habe, sie sei seine Tante, und ihm
auf Verlangen eine Geburtsurkunde ausgehändigt habe, auf der ein ihm
nicht vertrauter Name gestanden habe,
dass er ein Mädchen geschwängert habe, das eine Abtreibung habe vor-
nehmen lassen, an deren Folgen es verstorben sei,
dass er von den Angehörigen dieses Mädchens angegriffen und verletzt
worden sei,
dass er vor Gericht gebracht und drei Monate inhaftiert worden sei,
dass er nach seiner Freilassung festgestellt habe, dass sein Wohnhaus
und seine Werkstatt in Brand gesteckt und zerstört worden seien,
dass er zu einem Freund geflohen sei, als er vom Vater des verstorbenen
Mädchens bedroht worden sei,
dass sein Freund Ende Juni 2013 erschossen worden sei, wonach ihm
ein Bekannter ein von Portugal ausgestelltes Schengen-Visum beschafft
habe,
dass er nach Portugal geflogen sei und dort seinen im Januar 2013 aus-
gestellten Reisepass verloren habe,
dass das BFM dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15. November
2013 mitteilte, aufgrund des Ergebnisses eines Fingerabdruckvergleichs
stehe fest, dass er unter den mit einem Reisepass belegten Personalien
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A._______, geboren am (…) in Nigeria, Staatsangehöriger von Sao Tomé
und Principe, ursprünglich Staatsangehöriger von Nigeria, Ende Juni
2013 ein von Portugal ausgestelltes Schengener Visum erhalten habe,
dass aufgrund der erkennungsdienstlichen Behandlung feststehe, dass er
die Schweizer Behörden über seine Identität täusche,
dass dem Beschwerdeführer Frist zur Einreichung einer Stellungnahme
gesetzt und er zudem aufgefordert wurde, mitzuteilen, welche Person er
in seinem Visumsantrag als Gastgeber angegeben habe, da aus den Ab-
klärungen hervorgehe, dass er ein Besuchervisum erhalten habe,
dass der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 22. November
2013 mitteilte, er kenne seinen richtigen Namen nicht, da er ein Stras-
senkind und unter den in der Schweiz angegebenen Personalien aufge-
wachsen sei,
dass in seinen Dokumenten ein falscher Name stehe, die Frau ihm ge-
sagt habe, sie werde es ändern lassen, was aber nicht möglich sei,
dass die Frau auch gesagt habe, sie wisse nicht, weshalb das Alter falsch
angegeben sei, da er 1990 geboren worden sei,
dass Frau D._______ nun in Gabun weile und er sie gerade nicht errei-
chen könne,
dass das BFM mit Verfügung vom 28. November 2013 – eröffnet am
30. November 2013 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht
eintrat, die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz verfüg-
te und ihn aufforderte, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft
der Verfügung zu verlassen,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die in der Stel-
lungnahme des Beschwerdeführers vom 22. November 2013 abgegebe-
nen Erläuterungen seien unbehilflich, da der grosse Altersunterschied
zwischen seiner angeblichen Identität und derjenigen im Visumsverfahren
den portugiesischen Behörden vermutlich schon bei der Visumsausstel-
lung, spätestens aber bei der Einreise hätte auffallen müssen,
dass er zudem ungereimte Angaben zur im Asylverfahren behaupteten
Identität gemacht habe, da er bei der BzP nur den Familiennamen der
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Mutter (E._______) habe nennen können und erklärt habe, er kenne sei-
ne Eltern nicht,
dass er auf dem Personalienblatt hingegen die Namen seiner Eltern
(F._______) angegeben habe,
dass der Beschwerdeführer mit englischsprachiger Eingabe vom 2. De-
zember 2013 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erhob,
dass der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer mit Zwischenverfü-
gung vom 5. Dezember 2013 aufforderte, innerhalb von drei Tagen ab Er-
halt derselben eine Beschwerdeverbesserung (Übersetzung der Be-
schwerde in eine Amtssprache) nachzureichen und bis zum 16. Dezem-
ber 2013 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu leisten, unter der An-
drohung, bei ungenutztem Ablauf der Fristen werde auf die Beschwerde
nicht eingetreten,
dass diese Zwischenverfügung von der Post mit dem Vermerk "nicht ab-
geholt" an das Bundesverwaltungsgericht zurückgeschickt wurde (Ein-
gang 18. Dezember 2013),
dass gemäss Art. 12 Abs. 1 AsylG eine Zustellung oder Mitteilung an die
letzte den Behörden bekannte Adresse von Asylsuchenden oder von die-
sen Bevollmächtigten nach Ablauf der ordentlichen siebentägigen Abhol-
frist rechtsgültig wird, auch wenn die Betroffenen aufgrund einer besonde-
ren Vereinbarung mit der Post erst später davon Kenntnis erhalten oder
wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt,
dass die Abholungsfrist gemäss angebrachtem Vermerk der Post am
13. Dezember 2013 endete, weshalb die Frist von drei Tagen zur Einrei-
chung einer Beschwerdeverbesserung am 16. Dezember 2013 ablief,
dass der Beschwerdeführer am 16. Dezember 2013 (Poststempel) eine
als "Complément du recours" bezeichnete Eingabe vom 9. Dezember
2013 einreichte, in der er beantragte, die aufschiebende Wirkung der Be-
schwerde sei wiederherzustellen, die angefochtene Verfügung sei aufzu-
heben und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventuell sei das BFM anzuwei-
sen, auf sein Asylgesuch einzutreten und ihm die vorläufige Aufnahme zu
erteilen,
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dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht zudem die Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) beantragte,
dass für den Inhalt der Beschwerde auf die Akten zu verweisen und
– soweit entscheidwesentlich – nachfolgend darauf einzugehen ist,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31–33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32–35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5
S. 116),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen mate-
riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-
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che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE
2007/8 E. 2.1 S. 73 m.w.H.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu-
kommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und das BFM einer solchen die aufschie-
bende Wirkung nicht entzogen hat, weshalb auf den Antrag, die aufschie-
bende Wirkung sei wiederherzustellen, nicht einzutreten ist,
dass aufgrund des vorstehend Gesagten auch auf den Antrag, dem Be-
schwerdeführer sei Asyl zu gewähren, nicht einzutreten ist,
dass im Übrigen auf die frist- (die Beschwerdeverbesserung wurde recht-
zeitig der Post übergeben) und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52
VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende die Be-
hörden über ihre Identität täuschen und diese Täuschung aufgrund der
Ergebnisse der erkennungsdienstlichen Behandlung oder anderer Be-
weismittel feststeht (Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG),
dass der Begriff der Identität im asylrechtlichen Sinn unter anderem Na-
men, Vornamen, Staatsangehörigkeiten, Geburtsdatum und Geburtsort
umfasst (Art. 1 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
[AsylV 1, SR 142.311]),
dass aufgrund der Akten feststeht, dass der Beschwerdeführer gegen-
über den schweizerischen Asylbehörden hinsichtlich seiner Identität (Na-
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me, Vorname, Geburtsdatum) mehrere Angaben machte, die nicht mit
denjenigen übereinstimmen, die dem ihm zustehenden Reisepass, den er
bezeichnenderweise – kaum in Portugal angelangt – verloren haben will,
zu entnehmen sind,
dass der Beschwerdeführer bis heute nicht belegt hat, dass er sich be-
müht hat, die von der portugiesischen Polizei angeblich ausgestellte Ver-
lustanzeige beizubringen,
dass der Beschwerdeführer bei der BzP behauptete, er habe keine Schu-
le besucht und könne nicht schreiben (act. A5/13 S. 5), dem Personalien-
blatt aber zu entnehmen ist, dass er dieses selbständig ausgefüllt hat
(act. A1/2),
dass seine Erklärung bei der BzP, er könne einzig seinen Namen schrei-
ben (act. A5/13 S. 5), nicht zu überzeugen vermag, da er auf dem Perso-
nalienblatt nicht nur seinen Namen, sondern auch weitere Angaben ei-
genhändig und mit geübter Hand niederschrieb,
dass dieser Umstand die Schlussfolgerung, der Beschwerdeführer täu-
sche die schweizerischen Asylbehörden über seine Identität, bestärkt,
dass die Vorbringen in der Beschwerde, in der im Wesentlichen an den
Aussagen und Erklärungen des Beschwerdeführers festgehalten wird,
nicht zu überzeugen vermögen, zumal er sich erneut als Analphabet be-
zeichnet, was nicht den Tatsachen entspricht, da er sowohl in der Lage
war, das Personalienblatt (act. A1/2) zu verstehen und selbständig auszu-
füllen, als auch bestätigte, das Merkblatt über die Papierbeschaffung (act.
A2/1) gelesen zu haben,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG zu
Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem aufgrund der derzeitigen Aktenlage kein An-
spruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9
m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzli-
chen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht ange-
ordnet wurde,
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dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
den Beschwerdeführerinnen nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebli-
che Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat
drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25
Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der
Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind,
da sich die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Identität und Le-
bensgeschichte als unglaubhaft erwiesen haben,
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dass der Beschwerdeführer geltend macht, er stehe in Beziehung mit ei-
ner Schweizerbürgerin, die von ihm schwanger sei, und er diesbezüglich
eine Bestätigung derselben vom 6. Dezember 2013 beilegt,
dass es sich bei der geltend gemachten Vaterschaft im heutigen Zeitpunkt
um eine Parteibehauptung handelt, und es dem Beschwerdeführer of-
fensteht, sich, sobald er diese Behauptung zu untermauern imstande ist,
an die für die Regelung eines allfälligen weiteren Aufenthalts zuständigen
kantonalen Behörden zu wenden, weshalb es sich erübrigt, die angekün-
digte Bestätigung der Schwangerschaft von Frau G._______ abzuwarten,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass die allgemeine Lage in Sao Tomé und Principe nicht auf eine kon-
krete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
dass angesichts der Identitätstäuschung durch den Beschwerdeführer
und die ungereimten Angaben zu seinem Lebenslauf nicht davon auszu-
gehen ist, es könnte ihm aus in seiner Person liegenden Gründen eine
konkrete Gefährdung drohen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vor-
liegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung dem Beschwerdeführer in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger
Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12 S. 513–515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Weg-
weisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und nicht unan-
gemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuwei-
sen ist, soweit auf diese einzutreten ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da sich die Beschwerde als
aussichtslos erwiesen hat,
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dass angesichts des Entscheids in der Hauptsache der implizite Antrag,
es sei auf den mit Zwischenverfügung vom 5. Dezember 2013 erhobenen
Kostenvorschuss zu verzichten, gegenstandslos wird,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
Versand: