Abtei lung IV
D-6766/2007/sch/umk
{T 0/2}
U r t e i l v o m 6 . D e z e m b e r 2 0 0 7
Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Beat Weber,
Richterin Madeleine Hirsig,
Gerichtsschreiberin Katarina Umegbolu.
A._______, geboren (...), Libyen, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung (Nichteintreten); Verfügung des
BFM vom 21. September 2007 / N ....
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6766/2007
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer sein Heimatland eigenen Angaben zufolge
am (...) Januar 2007 verliess und gleichentags mit der Fluggesellschaft
(F._______) unter Verwendung seines Reisepasses mit einem gültigen
Visum für die Schweiz über den Flughafen Z._______ in die Schweiz
einreiste,
dass der Beschwerdeführer bis zur Stellung seines Asylgesuches am
(...) Februar 2007 im Empfangszentrum Z._______ sich in den Städten
W._______, X._______ und Y._______ aufhielt,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangszentrum Z._______
vom (...) Februar 2007 sowie der kantonalen Anhörung vom (...) März
2007 zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend
machte, wegen staatskritischer Äusserungen in seinem Heimatland
verfolgt worden zu sein,
dass im September 2006 der (...) Präsident diverse Versprechen an
sein Volk gerichtet habe und diesem - wie bereits früher - Geld,
Wohnungen und andere Geschenke in Aussicht gestellt habe,
dass er vor diesem Hintergrund im Oktober 2006 zum Präsidenten des
örtlichen Volkskomitees gegangen sei, um das Versprochene einzufor-
dern,
dass der Volkskomiteepräsident jedoch abgestritten habe, Kenntnis
über derartige Zusagen zu haben, weshalb es zwischen ihnen zu einer
heftigen verbalen Auseinandersetzung gekommen sei, worauf man ihn
aus den Büroräumlichkeiten gewiesen habe,
dass er in seinem aufgewühlten Gemütszustand vor dem Büro warten-
de Personen lautstark aufgefordert habe, zu revoltieren und ihre Rech-
te einzufordern,
dass er danach nach Hause gegangen sei, wo ihn wenige Stunden
später Mitarbeiter des Sicherheitsdienstes aufgesucht hätten,
dass er vor diesen jedoch habe fliehen können und sich daraufhin bei
verschiedenen Freunden in G._______ und K._______ versteckt habe,
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dass der Sicherheitsdienst in der Zwischenzeit weiterhin sowohl in sei-
nem Elternhaus in Z._______ als auch bei Verwandten in G._______
nach ihm gesucht habe,
dass er sich am (...) November 2006 in K._______ einen neuen
Reisepass habe ausstellen lassen, worauf ihm ein Freund das Einrei-
sevisum für die Schweiz besorgt habe und er schliesslich am
(...) Januar 2007 aus seinem Heimatland ausgereist sei,
dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben während seines
Aufenthaltes in Y._______ aus Angst vor einer Ausschaffung aus der
Schweiz seinen Reisepass vernichtet habe und keinerlei Identitätspa-
piere anlässlich der Stellung seines Asylgesuches eingereicht hat,
dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf die Akten zu verweisen
ist,
dass das BFM mit Verfügung vom 21. September 2007 - eröffnet am
27. September 2007 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und
Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf
das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Weg-
weisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Be-
schwerdeführer habe keine entschuldbaren Gründe für die Nichtabga-
be von Reise- oder Identitätspapieren vorgebracht, wobei insbesonde-
re die willentliche Vernichtung des Reisepasses durch den Beschwer-
deführer gemäss ständiger Praxis der Schweizer Asylbehörden keinen
Grund im nämlichen Sinne darstellen würde,
dass sich ferner die Vorbringen des Beschwerdeführers nach einer
summarischen materiellen Prüfung als unglaubhaft erwiesen hätten,
zumal der Beschwerdeführer in wesentlichen Punkten widersprüchli-
che Aussagen gemacht habe,
dass der Beschwerdeführer beispielsweise die Umstände und den Ab-
lauf der Suche nach ihm durch den Sicherheitsdienst in seinem Eltern-
haus anlässlich der beiden Anhörungen unterschiedlich dargelegt
habe und auch seine Aussagen hinsichtlich der Häufigkeit der Vorspra-
chen der mutmasslichen Verfolger im Elternhaus widersprüchlich aus-
gefallen seien,
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dass der Beschwerdeführer ferner im Empfangszentrum ausgesagt
habe, bei seinem Grossvater gesucht worden zu sein, gemäss der
kantonalen Anhörung indessen der Sicherheitsdienst nur bei der
Schwester aufgetaucht sein soll,
dass der Beschwerdeführer schliesslich erst im Rahmen der kantona-
len Anhörung angebliche weitere und frühere Festnahmen geltend ge-
macht habe, welche er anlässlich der Befragung im Empfangszentrum
jedoch nie erwähnt habe,
dass der Beschwerdeführer somit die Flüchtlingseigenschaft nicht er-
fülle und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingsei-
genschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der
Aktenlage nicht erforderlich seien,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Oktober 2007 (Post-
stempel) gegen diesen Entscheid beim BFM Beschwerde erhob, wo-
rauf die Vorinstanz die fremdsprachige Eingabe samt Beilagen am
8. Oktober 2007 zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungs-
gericht überwies,
dass der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 9. Oktober
2007 unter Androhung des Nichteintretens aufgefordert wurde, seine
fremdsprachige Eingabe zu verbessern und einen Kostenvorschuss zu
leisten,
dass der Beschwerdeführer aufgefordert wurde, die als Beilagen in Ko-
pie eingereichten Belege diverser persönlicher Dokumente (...) im
Original einzureichen,
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13. Oktober 2007
(Poststempel) innert Frist beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei
aufzuheben, auf sein Asylgesuch sei einzutreten, sämtliche Wegwei-
sungsmassnahmen seien zu sistieren und die unentgeltliche Rechts-
pflege sei ihm zu gewähren,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung ausführte, die Behörden
könnten seine Identität anhand der Visumsunterlagen selber überprü-
fen,
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dass er sodann wohl in der Lage sei, Originale von Identitätspapieren
beizubringen, diesbezüglich jedoch zirka drei bis vier Wochen Zeit
brauche,
dass er für eine Stellungnahme zu den vorgehaltenen Widersprüchen
im Entscheid des BFM zuerst einen Dolmetscher organisieren müsse,
welcher mit ihm zu einer Beratungsstelle gehen könne, dies jedoch in
so kurzer Zeit nicht möglich sei, weshalb er die Beschwerde in (...)
eingereicht habe,
dass er sich eine Übersetzung der fremdsprachigen Eingabe aus fi-
nanziellen Gründen nicht leisten könne,
dass er indessen die im Verfahren vor der Vorinstanz geschilderten Er-
eignisse wirklich erlebt habe und diesbezüglich genauere Angaben
machen möchte, weshalb er auch einen Termin bei einer Beratungs-
stelle festgesetzt habe und danach die Erklärungen nachliefern könne,
dass mit Zwischenverfügung vom 6. November 2007 dem Beschwer-
deführer mitgeteilt wurde, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
werde wiedererwägungsweise verzichtet,
dass ferner über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im
Endentscheid befunden werde,
dass das BFM in seiner Vernehmlassung vom 22. November 2007 an
seinen Erwägungen vollumfänglich festhielt und die Abweisung der Be-
schwerde beantragte,
dass die vorinstanzliche Vernehmlassung dem Beschwerdeführer am
23. November 2007 ohne Replikrecht zur Kenntnis gebracht wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM auf
dem Gebiet des Asyls entscheidet (Art. 105 Abs. 1 AsylG i.V.m.
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Art. 31-34 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundes-
verwaltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110]),
dass gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Be-
stehen beziehungsweise Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft ab-
schliessend materiell zu entscheiden ist, und dies im Rahmen einer
summarischen Prüfung zu geschehen hat (vgl. Entscheide des
Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/8 E. 5.6.5
S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines förmlichen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurtei-
lungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt
ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbin-
dung mit Art. 14a des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Auf-
enthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20) auch
materiell zur Sache zu äussern hatte,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor dem BFM teilgenommen
hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutre-
ten ist (Art. 108a AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
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dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf
Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht-
lingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder
wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Ab-
klärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Weg-
weisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren trotz mehr-
facher Aufforderung und der grundsätzlichen Bejahung der Möglichkeit
zur Papierbeschaffung (vgl. Akten A1/10, S. 2, A8/18, S. 2) sowie einer
erneuten Aufforderung in der Zwischenverfügung vom 9. Oktober 2007
bis dato keine rechtsgenüglich Identitätsdokumente eingereicht hat
(vgl. BVGE 2007/7 E.4 - 6 S. 58 ff.),
dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht ge-
mäss Art. 8 AsylG verpflichtet ist, bereits im Empfangszentrum seine
Reisepapiere oder Identitätsausweise abzugeben, durch die angebli-
che Vernichtung seines Reisepasses indessen mutwillig dieser Pflicht
nicht nachgekommen ist,
dass die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der
Beschaffung anderweitiger Identitätsausweise als pauschal und aus-
weichend zu bezeichnen sind, zumal der Beschwerdeführer wiederholt
nur vorbringt, für die Beibringung der Dokumente mehr Zeit zu benöti-
gen, seinen Ausführungen indessen nicht zu entnehmen ist, weshalb
er in den vergangenen elf Monaten nicht in der Lage gewesen sein
soll, die Originale der geforderten Identitätspapiere einzureichen,
dass die Einreichung von Kopien den Anforderungen an rechtsgenügli-
che Identitätsdokumente indessen nicht zu genügen vermag (vgl.
BVGE 2007/7), zumal Kopien nicht als fälschungssicher bezeichnet
werden können,
dass das BFM somit in der angefochtenen Verfügung überzeugend be-
gründet hat, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist,
den Umstand, wonach die Nichteinreichung von Reise- oder Identitäts-
papieren auf entschuldbaren Gründen basiere, glaubhaft darzulegen
(Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG),
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dass demnach zu prüfen bleibt, ob das BFM zu Recht die Flüchtlings-
eigenschaft nicht festgestellt hat, und davon auszugehen ist, es seien
aufgrund der Anhörung keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststel-
lung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungshindernisses
nötig (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung insgesamt zutreffend
dargelegt hat, weshalb den Aussagen des Beschwerdeführers nicht
geglaubt werden kann,
dass gemäss Vorinstanz der Beschwerdeführer anlässlich der Befra-
gung im Empfangszentrum ausgeführt habe, vom zweiten Stock sei-
nes Hauses aus gesehen und gehört zu haben, was sich bei der Su-
che nach ihm durch die Sicherheitskräfte abgespielt habe (vgl. Akte
A1/10, S. 5), demgegenüber anlässlich der kantonalen Anhörung je-
doch geltend gemacht habe, er habe diesbezüglich weder etwas gese-
hen noch gehört (vgl. Akte A8/18, S. 8),
dass der Beschwerdeführer sodann anlässlich der Befragung im Emp-
fangszentrum unter anderem vorgebracht habe, die Sicherheitskräfte
hätten auch bei seinem Grossvater in G._______ nach ihm gesucht
(vgl. Akte A1/10, S. 6), währenddessen er im Rahmen der kantonalen
Anhörung geltend gemacht habe, lediglich bei seiner Schwester in
G._______ gesucht worden zu sein (vgl. Akte A8/18, S. 9),
dass der Beschwerdeführer diesen Widersprüchen in seiner Be-
schwerde nichts Stichhaltiges entgegenzubringen vermag,
dass in diesem Zusammenhang auf die eingereichte Beschwerdever-
besserung samt einer pauschalen Stellungnahme zu verweisen ist,
worin der Beschwerdeführer im Wesentlichen an seinen bisherigen
Ausführungen festhält,
dass die genannte Eingabe den Schluss zulässt, der Beschwerdefüh-
rer habe die Hilfe einer fachkundigen Person beiziehen können,
dass folglich den Vorbringen der Beschwerdeführers, wegen sprachli-
cher beziehungsweise finanzieller Probleme weder eine Übersetzung
seiner Eingabe vom 4. Oktober 2007 noch eine detaillierte Stellung-
nahme zur vorinstanzlichen Verfügung beibringen zu können, nicht ge-
glaubt werden kann und daher sein sinngemässes Gesuch um Fristan-
setzung zur Beschwerdeergänzung abzuweisen ist,
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dass sich der Beschwerdeführer über die von der Vorinstanz
aufgezeigten Unstimmigkeiten hinaus in weitere Widersprüche
verstrickt, indem er beispielsweise anlässlich der summarischen
Erstbefragung ausführt, sein Bruder habe ihm am Telefon mitgeteilt, er
würde weiterhin zu Hause gesucht (vgl. Akte A1/10, S. 6), anlässlich
der kantonalen Anhörung in diesem Zusammenhang jedoch angibt,
diverse Kollegen kontaktiert zu haben, welche ihm berichtet hätten,
unbekannte Personnen würden immer wieder vorbeikommen und nach
ihm suchen (vgl. Akte A8/18, S. 8),
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers, aus welchen Gründen er
nach einer einmaligen Auseinandersetzung mit dem Präsidenten des
Volkskomitees in eine derart massive Bedrohungslage geraten sein
soll, nicht zu überzeugen vermögen, soll die vorgenannte Person doch
nicht einmal seinen Namen und seine Anschrift gekannt haben (vgl.
Akte 8/18, S. 7),
dass der Beschwerdeführer denn auch gemäss Auskunft seines Ver-
wandten V._______, welcher bei der Polizei arbeiten soll, nach
besagtem Vorfall nicht im Computer verzeichnet gewesen sei (vgl. Akte
A8/18, S. 11),
dass darüber hinaus der Umstand der problemlosen Erlangung des
Reisepasses am (...) November 2006 durch den Beschwerdeführer
ebenfalls auf eine nichtexistente Verfolgung schliessen lässt, wäre es
den staatlichen Sicherheitsbehörden doch ein Leichtes gewesen, den
Beschwerdeführer bei der persönlichen Abholung seines Passes fest-
nehmen zu lassen, sofern ein wirkliches Interesse an der Person des
Beschwerdeführers bestanden hätte,
dass ferner die Fortsetzung der Geschäftstätigkeit des Beschwerde-
führers als Lastwagenchauffeur und Warenlieferant im Zeitraum zwi-
schen angeblicher Verfolgung und der Flucht dem Verhalten einer tat-
sächlich verfolgten Person widerspricht (vgl. Akten A1/10, S. 3 und
A8/18, S. 4 und 14), und auch das einmonatige Zuwarten des Be-
schwerdeführers nach seiner Ankunft in der Schweiz bis zur Asylge-
suchsstellung sowie die willentliche Vernichtung des Reisepasses
nicht von einer flüchtlingsrelevanten Zwangslage des Beschwerdefüh-
rers zeugen,
dass schliesslich die vom Beschwerdeführer erst anlässlich der kanto-
nalen Anhörung geltend gemachten wiederholten ein- bis zweitägigen
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Festnahmen durch die Polizei sich nicht als geeignet erweisen, das
bisher Gesagte in einem anderen Licht erscheinen zu lassen, sollen
die fünf bis sechs Festnahmen doch - abgesehen von einer
dreitägigen Haft im Jahre 1998 wegen Fahrens in alkoholisiertem
Zustand - vor allem aufgrund verbaler Auseinandersetzungen des
Beschwerdeführers mit Ordnungskräften erfolgt sein, darüber hinaus
jedoch zu keinen weiteren Konsequenzen geführt haben (vgl. Akte
A1/10, S. 6),
dass aufgrund der Aktenlage vom Nichtbestehen der Flüchtlingseigen-
schaft respektive - wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen zum
Vollzug der Wegweisung ergibt - vom Fehlen von Wegweisungsvoll-
zugshindernissen auszugehen ist,
dass gleichzeitig keine Anhaltspunkte für die Annahme zu erkennen
sind, das BFM habe, um zu seiner Erkenntnis zu gelangen, eine mehr
als bloss summarische materielle Prüfung vornehmen oder zusätzliche
sachliche oder rechtliche Abklärungen treffen müssen (vgl. hierzu
BGVE 2007/8 E. 5.6.6 S. 91 f.),
dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2
Bst. a und Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf das Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer
weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Ein-
klang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist
(Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 über Verfah-
rensfragen vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. EMARK
2001 Nr. 21),
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegwei-
sung entgegenstehen, da im Falle eines unzulässigen, unzumutbaren
oder unmöglichen Vollzuges das Anwesenheitsverhältnis nach den Be-
stimmungen des ANAG über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist
(Art. 44 Abs. 2 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers unter Be-
rücksichtigung der völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz
(Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
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Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101], Art. 33 Abs.
1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) und der Bestimmungen von Art. 25 Abs.
2 und 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) zulässig ist, da
offensichtlich keine Menschenrechtsverletzungen drohen und ebenso
offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nicht besteht,
dass sich aus der allgemeinen Menschenrechtssituation in Libyen kein
Risiko von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder
Behandlung herleiten lässt,
dass im Übrigen selbst das Vorliegen einer allgemein schlechten Men-
schenrechtslage für die Annahme einer drohenden Verletzung von
Art. 3 EMRK nicht genügt (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 E. 6a S. 122, mit
zahlreichen Hinweisen),
dass in den Akten auch keine Anhaltspunkte dafür bestehen, der Be-
schwerdeführer würde im Falle einer Rückführung - als Folge der in Li-
byen herrschenden allgemeinen Sicherheitslage - einer konkreten Ge-
fährdung ausgesetzt,
dass in den Akten nichts darauf hindeutet, der Beschwerdeführer wür-
de aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesund-
heitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten,
dass vor diesem Hintergrund der Vollzug der Wegweisung des Be-
schwerdeführers nicht als unzumutbar im Sinne von Art. 14a Abs. 4
ANAG zu bezeichnen ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Libyen
auch möglich ist (Art. 14a Abs. 2 ANAG), da keine praktischen Hinder-
nisse erkennbar sind, die einer freiwilligen Rückkehr oder einer
zwangsweisen Ausschaffung entgegenstehen könnten, zumal der Be-
schwerdeführer verpflichtet ist, sich bei der heimatlichen Vertretung al-
lenfalls benötigte Reisepapiere zu beschaffen,
dass der vom BFM verfügte Vollzug daher in Übereinstimmung mit den
zu beachtenden Bestimmungen steht, weshalb die Anordnung der vor-
läufigen Aufnahme nicht in Betracht fällt (Art. 14a Abs. 1 - 4 ANAG),
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dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m.
Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1 - 3 des Reglementes vom
11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass indessen aufgrund der Aktenlage der Beschwerdeführer zwar als
bedürftig zu erachten ist, die Beschwerde aber nicht als aussichtslos
bezeichnet werden konnte, weshalb in Gutheissung des Gesuches um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs.
1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (eingeschrieben; Beilage: BFM-Verfügung
vom 21. September 2007 im Original)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit
den Akten (Ref.-Nr. N ...)
- (...)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Katarina Umegbolu
Versand:
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