B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6766/2014
U r t e i l v o m 2 6 . N o v e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger;
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien
A._______,
Pakistan,
vertreten durch Dr. iur. Attaul Wasay, LL.M.,
Great Central Advisory,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung);
Verfügung des BFM vom 13. November 2014 / (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 25. Oktober 2014 im Flughafen Zürich um
Asyl nachsuchte,
dass das BFM ihm gleichentags die Einreise in die Schweiz vorläufig ver-
weigerte und ihm für die Dauer des weiteren Asylverfahrens bis maximal
60 Tage der Transitbereich des Flughafens Zürich als Aufenthaltsort zuge-
wiesen wurde,
dass der Beschwerdeführer am (…) 2014 summarisch befragt wurde und
die Anhörung zu den Asylgründen durch das BFM am (…) 2014 erfolgte,
dass er dabei im Wesentlichen vorbrachte, er sei pakistanischer Staats-
angehöriger und habe seit Geburt bis zu seiner Ausreise in B._______
(…) gewohnt, wo auch (…) sowie zahlreiche weitere Verwandte wohnhaft
gewesen seien,
dass er seit Geburt der Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya angehöre,
(…), und nach (…) Besuch des Schulunterrichts seinen Lebensunterhalt
durch (…) bestritten habe,
dass er innerhalb der Ahmadiyya-Gemeinschaft keine besondere Stellung
innegehabt habe, jedoch, wie andere Mitglieder auch, auf Anfrage hin
Freiwilligenarbeit geleistet habe, beispielsweise beim (…),
dass im Jahr (…) ein Verwandter von ihm auf Betreiben des C._______
umgebracht worden sei und er in der Folge gegen den Mörder D._______
Anzeige erstattet habe,
dass daraufhin der Beschwerdeführer und zehn weitere Personen wegen
Mordes angeklagt worden seien, er jedoch im Jahr (…) freigesprochen
und daraufhin freigelassen worden sei, und C._______ inzwischen ver-
storben sei,
dass ein E._______ des Beschwerdeführers wegen seiner Zugehörigkeit
zur Ahmadiyya-Gemeinschaft im Jahr (…) ermordet worden sei,
dass der Beschwerdeführer nach seiner Haftentlassung im Jahr 2007
sein gewohntes Leben in B._______ wieder aufgenommen habe,
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dass im Jahr (…) ein weiterer E._______, F._______, aus religiösen
Gründen umgebracht worden sei,
dass F._______ ein gewähltes Mitglied des lokalen Jamat gewesen sei
und sich aktiv für die Fertigstellung der Moschee eingesetzt habe, wobei
der Vorsitzende der sunnitischen Jamat, G._______, hinter seiner Ermor-
dung gestanden sei,
dass auch der Beschwerdeführer von G._______ bedroht und (…) auf-
grund von dessen Falschaussagen wegen unerlaubten Schiessens in die
Luft angeklagt worden sei, jedoch von diesem Vorwurf freigesprochen
worden sei,
dass er sich wegen der Drohungen von G._______ während der letzten
Monate vor der Ausreise bei Verwandten in Pakistan aufgehalten habe
und nicht mehr nach Hause zurückgekehrt sei,
dass er Pakistan am (…) 2014 mithilfe eines Schleppers verlassen habe
und tags darauf im Flughafen Zürich angekommen sei, wo er am Tag
nach der Ankunft H._______ (…) und I._______ (…) getroffen habe, wel-
che mit ihm weit entfernt verwandt seien und ebenfalls aus seinem Hei-
matdorf stammten,
dass er den Asylbehörden keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere ein-
reichte,
dass das BFM mit am selben Tag eröffneter Verfügung vom 13. Novem-
ber 2014 feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, sein Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus dem
Transitbereich des Flughafens Zürich sowie den Vollzug anordnete, wobei
ihm die editionspflichtigen Akten ausgehändigt wurden,
dass das Bundesamt zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen
ausführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den An-
forderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Flüchtlingsei-
genschaft stand,
dass er – unter Angabe von lediglich stereotypen Gründen – keine Identi-
tätspapiere eingereicht habe, weshalb seine Identität nicht feststehe und
selbst bei Vorliegen der Medienberichte, auf welche er anlässlich der An-
hörung mündlich hingewiesen habe, diese ihm nicht eindeutig zugeordnet
werden könnten,
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dass er zu seinem Vorbringen, er würde insbesondere durch den Prä-
sidenten der sunnitischen Glaubensgemeinschaft seines Nachbardorfs
verfolgt, unsubstanziierte und wenig überzeugende Angaben gemacht
habe, insbesondere auch was die Verfolgungsmotivation anbelange,
dass die Vorfälle in den Jahren (…), auf welche er seine
Verfolgungsvorbringen stütze, mehrere Jahre zurücklägen, er in
diesem Zusammenhang eigenen Angaben zufolge freigesprochen
worden und der Hauptakteur inzwischen verstorben sei,
dass – deren Glaubhaftigkeit vorausgesetzt – diesbezüglich keine Hin-
weise auf eine heute noch bestehende Verfolgungsmotivation vorlägen
und er seitens des pakistanischen Staats korrekt behandelt worden
sei,
dass er eigenen Angaben zufolge auch hinsichtlich der zweiten An-
klage von den pakistanischen Justizbehörden freigesprochen worden
sei, im Zusammenhang mit der Ermordung seines E._______ im Jahr
2012 eine Untersuchung stattgefunden habe, wobei der mutmassliche
Täter inhaftiert worden sei, was darauf hindeute, dass der Be-
schwerdeführer seitens des pakistanischen Staats keine asylrelevan-
ten Nachteile zu gewärtigen habe, und er zudem zu Protokoll gegeben
habe, dass er Schutz hätte erhalten können,
dass im Zusammenhang mit der geltend gemachten Unterdrückung
der Ahmadi in Pakistan nicht von einer Kollektivverfolgung gesprochen
werden könne,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass zwar namentlich die Ahmadi in Pakistan gewissen Benachteiligun-
gen von Seiten der Bevölkerung und den Behörden ausgesetzt seien,
welche jedoch im Normalfall keine Intensität von der Art erreichten, dass
sie einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG
(SR 142.20) gleichkämen,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. November 2014 (Da-
tum des Poststempels: 20. November 2014) an das Bundesverwal-
tungsgericht durch seinen Rechtsvertreter die Aufhebung des Ent-
scheids des BFM und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft und subeventualiter die Feststel-
lung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Vollzugs
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der Wegweisung und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme bean-
tragen liess,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Übersetzung der Begrün-
dung der Beschwerdeschrift in eine Amtssprache sowie um Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung ersuchte,
dass er zudem die Entlassung aus dem Transitbereich des Flughafens
Zürich und die Gewährung der Möglichkeit und Zeit zur Einreichung
weiterer Beweismittel aus seinem Heimatland betreffend seine
Gefährdung beantragen liess,
dass er gleichzeitig (…) betreffend die Verfolgung der Ahmadi in
Pakistan einreichte,
dass darauf sowie auf die Begründung, soweit für den Entscheid we-
sentlich, in den Erwägungen eingegangen wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am (…) 2014 vollständig beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der
Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfü-
gungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31]
i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige
und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beschwerdeschrift samt Begründung bereits in einer Amts-
sprache eingereicht wurde, weshalb sich der darin gestellte, mit
keinem Wort begründete Antrag auf Übersetzung als gegenstandslos
erweist und darüber nicht zu befinden ist,
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 2 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG; vgl. zu den entsprechenden Anfor-
derungen BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3),
dass sich die Beschwerdeschrift im Wesentlichen auf eine Wiederholung
der bisherigen Vorbringen beschränkt und an deren Glaubhaftigkeit fest-
hält, wobei unter Hinweis auf die eingereichten Unterlagen ausgeführt
wird, die Situation der Ahmadi habe sich vor allem seit dem Machtwech-
sel und der neuen Regierung in Pakistan extrem verschlechtert und der
Beschwerdeführer sei in erster Linie verfolgt worden, weil er ein aktives
Mitglied der Ahmadiyya-Gemeinde sei und seinen Glauben auslebe,
dass im Zusammenhang mit der geltend gemachten individuellen Verfol-
gung wegen der sprachlichen Barriere und Missverständnissen des
Übersetzers einiges falsch interpretiert worden sei,
dass die Überprüfung der vorinstanzlichen Protokolle keine Hinweise auf
sprachliche Missverständnisse oder Übersetzungsfehler ergibt,
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dass sowohl die Erstbefragung als auch die Anhörung des Beschwerde-
führers in dessen Muttersprache erfolgten, er die Verständigung mit der
Dolmetscherin als gut bezeichnete, ihm die Protokolle rückübersetzt wur-
den und er unterschriftlich bestätigte, dass sie seinen Aussagen entspre-
chen würden,
dass er sich deshalb bei seinen protokollierten Aussagen behaften lassen
muss,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und – nach
Überprüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts
– mit zutreffender Begründung festgestellt hat, die geltend gemachten
Verfolgungsvorbringen hielten weder den Anforderungen an die Glaub-
haftigkeit noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft stand,
dass diesbezüglich zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die
nicht zu beanstandenden Erwägungen in der angefochtenen Verfü-
gung verwiesen werden kann,
dass in der Beschwerde zudem ausgeführt wird, bei der Ahmadiyya-
Gemeinde Schweiz sei ein Antrag auf Bestätigung betreffend Zuge-
hörigkeit und bekannte Bedrohungen gegen den Beschwerdeführer ge-
stellt worden,
dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgungsvor-
bringen, soweit glaubhaft, in Übereinstimmung mit der Vorinstanz als
asylrechtlich nicht relevant zu qualifizieren sind,
dass sich deshalb in diesem Zusammenhang die Einreichung weiterer
Beweismittel aus dem In- und Ausland erübrigt, weshalb der vom Be-
schwerdeführer diesbezüglich implizit gestellte Antrag auf Fristan-
setzung abzuweisen ist,
dass im Übrigen die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Ahma-
diyya-Gemeinschaft im vorinstanzlichen Verfahren nicht in Zweifel
gezogen wurde,
dass die Angehörigen der Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya in Pa-
kistan in ihrem religiösen Leben in einschneidender Weise eingeschränkt
sind, sich selber als Muslime verstehen, jedoch von den orthodoxen Mus-
limen als Ketzer betrachtet werden, da sie das fundamentale Glaubens-
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prinzip des Islams – Muhammed sei der letzte aller Propheten gewesen –
verworfen haben,
dass die Ahmadi im Jahr 1974 durch Beschluss der pakistanischen Nati-
onalversammlung aus der Gemeinschaft der Muslime ausgeschlossen
und zu einer nicht-muslimischen Minderheit erklärt wurden,
dass seither einige Strafgesetzbestimmungen ins pakistanische Strafge-
setzbuch aufgenommen wurden (unter anderem der sogenannte "Blas-
phemieparagraph"), die diskriminierenden Charakter haben und sich ins-
besondere auch gegen die Ahmadi richten,
dass daher sämtliche Formen, mit denen die Ahmadi ihren muslimischen
Glauben ausdrücken und ausüben, bewirken können, dass orthodoxe
Muslime sich in ihrem religiösen Empfinden beleidigt und ihren wahren
Glauben beeinträchtigt sehen, und Reaktionen der Betroffenen (und
grundsätzlich auch strafrechtliche Verfolgung) auszulösen vermögen (vgl.
Urteil des BVGer E-4992/2006 vom 10. Mai 2011 E. 7.3; Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2002 Nr. 3 E. 7.d.bb S. 25),
dass das Bundesverwaltungsgericht in seiner konstanten Rechtspre-
chung weiterhin nicht vom Vorliegen einer Kollektivverfolgung der Ahmadi
in dem Sinne ausgeht, dass jedes Mitglied der Ahmadiyya-Gemeinschaft
Anlass habe, individuell eine Verfolgung befürchten zu müssen,
dass eine Abweichung von der bisherigen Rechtsprechung als nicht an-
gezeigt erscheint,
dass insgesamt damit an der Praxis festzuhalten ist, wonach von der all-
gemeinen Lage der Ahmadi nicht generell auf eine flüchtlingsrechtlich re-
levante Verfolgungssituation des Einzelnen geschlossen werden kann
(vgl. dazu Urteil des BVGer E-4992/2006 vom 10. Mai 2011 E. 5.1 und
7.3, m.w.H., bestätigt in D-5941/2013 vom 8. Januar 2014 E. 5.6.3),
dass an dieser Einschätzung auch die Ausführungen in der Beschwerde
sowie die eingereichten Berichte nichts zu ändern vermögen, und sich
aus diesen Beweismitteln mangels individuellen Bezugs keine Verfolgung
des Beschwerdeführers ergibt, weshalb dieser daraus nichts zu seinen
Gunsten abzuleiten vermag,
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dass sich der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) in seinem
Grundsatzurteil vom 5. September 2012 C-71/11 (und C-99/11) – wie
auch die schweizerischen Asylbehörden – auf den Standpunkt stellt, dass
nicht jeder Eingriff in die Religionsfreiheit eine Verfolgungshandlung im
Sinne der jeweils zu beachtenden Bestimmungen bedeute und er des
Weiteren wie auch die schweizerischen Asylbehörden davon ausging,
dass bei einem Antragssteller, der nach seiner Rückkehr in sein Her-
kunftsland religiöse Betätigungen vornehmen werde, die ihn der tatsächli-
chen Gefahr einer Verfolgung aussetzten, begründete Furcht vor Verfol-
gung vorliegen könne,
dass beim Beschwerdeführer indessen gerade nicht davon auszugehen
ist, dass er nach einer allfälligen Rückkehr nach Pakistan religiöse Betäti-
gungen vornehmen wird, die eine Verfolgungsfurcht begründen könnten,
zumal er seit seiner Geburt der Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya
angehört und sich offensichtlich nie in einer Art und Weise für seinen
Glauben exponierte, die zu einer asylrelevanten Verfolgung führte,
dass deshalb nicht davon ausgegangen werden kann, dass er nach einer
Rückkehr in seine Heimat allein aufgrund der seinem Umfeld bekannten
Glaubenszugehörigkeit oder der Art und Weise, wie er seinen Glauben
lebt, verfolgt würde,
dass sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren Ausführungen in der
Beschwerde erübrigt, weil sich diese darin erschöpfen, die Asylvorbringen
sinngemäss zu wiederholen und deren Authentizität zu bekräftigen, ohne
in substanziierter Weise zur Argumentation der Vorinstanz Stellung zu
nehmen,
dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb
das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.w.H. sowie EMARK
2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den
gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu
Recht angeordnet wurde,
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dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli -
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind
zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder sie Gefahr läuft, zur
Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da
der Beschwerdeführer keine Verfolgung oder begründete Furcht vor
Nachteilen darzulegen vermag, welche geeignet wären, die Flüchtlingsei-
genschaft zu begründen,
dass ferner keine Anhaltspunkte für eine ihm drohende menschenrechts-
widrige Behandlung im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) oder eine
durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug als unzumutbar erweist, wenn eine Person im Hei-
mat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürger-
krieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist
(Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunfts-
staat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete
Gefährdung im Falle einer Rückkehr nach Pakistan schliessen lassen,
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dass seine nächsten Familienangehörigen (…) sowie zahlreiche weitere
Verwandte (…) nach wie vor in seinem Heimatdorf in Pakistan wohnhaft
sind und er mithin dort über ein soziales und wirtschaftliches Bezie-
hungsnetz verfügt, umso mehr, als er dort bisher ein ausreichendes Ein-
kommen für seine Familie erwirtschaften konnte,
dass auch sonst keine individuellen Gründe (beispielsweise medizini-
scher Natur) vorliegen, welche den Wegweisungsvollzug als unzumutbar
erscheinen lassen, weshalb unter den gegebenen Umständen somit nicht
davon auszugehen ist, er würde bei einer Rückkehr in eine existenzbe-
drohende Situation geraten, welche als konkrete Gefährdung im Sinne
der zu beachtenden Bestimmungen zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung schliesslich möglich ist und es dem
Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mit-
zuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Weg-
weisung zu bestätigen ist,
dass demnach die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt
und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt
(Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen
ist, weshalb sich der Antrag des Beschwerdeführers auf Entlassung aus
dem Transitbereich des Flughafens und das Gesuch um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich
aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeich-
nen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht
erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
Versand: