B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6766/2017
Ur t e i l vom 1 5 . Ap r i l 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiberin Tamina Bader.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch MLaw El Uali Emmhammed Said,
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 26. Oktober 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer gelangte am 11. Dezember 2015 in die
Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Er gab auf dem Perso-
nalienblatt als Geburtstag den (…) an.
A.b Eine vom SEM in Auftrag gegebene Knochenaltersbestimmung vom
23. Dezember 2015 ergab ein wahrscheinliches Alter des Beschwerdefüh-
rers von (…) Jahren oder mehr.
A.c Am 29. Dezember 2015 fand die Befragung zur Person statt (BzP).
Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur durch-
geführten Knochenaltersbestimmung gewährt, worauf der Beschwerdefüh-
rer einräumte, er sei in Wirklichkeit (…) Jahre alt.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer gel-
tend, er gehöre der Ethnie der Hazara an, sei Schiite und in B._______,
Provinz C._______ (Distrikt D._______) geboren und aufgewachsen. Er
habe nie eine staatliche Schule besucht. Bereits in jungen Jahren habe er
seinem Vater bei seinen Tätigkeiten als Tagelöhner in der Landwirtschaft
geholfen. Im Alter von ungefähr (…) Jahren sei er in B._______ von einem
Mann, der „gemeinsame Sache mit den Taliban gemacht“ habe, vergewal-
tigt worden. Er habe dies seinem Vater erzählt. Sein Vater habe seinen
Peiniger zur Rede gestellt, worauf dieser seinen Vater bedroht habe. Auf
Geheiss seines Peinigers seien zwei Tage später die Taliban in sein Dorf
gekommen und hätten ihn zwecks religiöser Unterrichtung in eine Koran-
schule mitnehmen wollen. Sein Vater habe sich dagegen zur Wehr gesetzt,
worauf er von den Taliban erschossen worden sei. Nach dem Tod des Va-
ters sei er mit seiner Mutter und den beiden Schwestern nach Pakistan
gegangen, wo seine ältere Schwester geheiratet habe. In Pakistan habe
es keine Arbeit gegeben und die Hazara und die Schiiten hätten keinerlei
Sicherheit gehabt, weshalb er sich im Jahr 2015 zur Ausreise aus Pakistan
entschieden habe.
A.d Am 7. September 2017 wurde der Beschwerdeführer vom SEM vertieft
zu seinen Asylgründen angehört.
Ergänzend zum bereits an der BzP Vorgebrachten legte er dar, er und
seine Familie hätten Afghanistan auch deshalb verlassen, weil sein Vater
vor dessen Tod im Dorf für die Regierung gearbeitet und für die Sicherheit
im Dorf gesorgt habe; zu diesem Zweck habe der Vater von der Regierung
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Waffen erhalten. Er und seine Familie hätten sich gefürchtet, weil die Tali-
ban oft „solche Leute verfolgt und getötet hätten“. Ferner legte er dar, sein
Schwager sei im Jahr (…) von Pakistan nach Afghanistan zurückgereist,
um den Besitz der Familie von B._______ nach Pakistan zu bringen. In
B._______ angekommen, habe sein Schwager ihm telefonisch mitgeteilt,
dass er seinen Peiniger getroffen habe. Dieser würde ihn (den Beschwer-
deführer) immer noch suchen und habe gedroht, ihn in Pakistan aufzusu-
chen und zu töten. Der Schwager sei daraufhin verschwunden und habe
sich nicht mehr gemeldet. Aus Furcht, von seinem Vergewaltiger in Pakis-
tan aufgesucht und verfolgt zu werden, habe er sich zur Flucht aus Pakis-
tan entschieden.
B.
Der Beschwerdeführer wurde am 29. Januar 2017 wegen einer Übertre-
tung gegen die sexuelle Integrität nach Art. 198 StGB (Sexuelle Belästi-
gung) angehalten und angezeigt. In der Folge wurde am 3. Februar 2016
eine Eingrenzung auf das Gebiet des Kantons E._______ angeordnet.
C.
Der Beschwerdeführer wurde am 20. Juli 2017 wegen der Missachtung der
Eingrenzungsverfügung von der Staatsanwaltschaft des Kantons
F._______ gebüsst.
D.
Mit Verfügung vom 26. Oktober 2017 stellte das SEM fest, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte sein Asylge-
such ab. Es verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den
Wegweisungsvollzug an.
E.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
29. November 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er be-
antragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei seine Flücht-
lingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei
die Unzulässigkeit beziehungsweise die Unzumutbarkeit des Vollzugs der
Wegweisung festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines amtlichen Rechtsbei-
stands oder einer amtlichen Rechtsbeiständin.
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Der Beschwerde waren eine Kopie einer Tazkira und eine Fürsorgebestä-
tigung beigelegt.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 12. Dezember 2017 hiess die Instruktionsrich-
terin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
amtlichen Rechtsverbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses und forderte den Beschwerdeführer auf, eine Rechts-
vertretung zu bezeichnen.
G.
Mit Schreiben vom 19. Dezember 2017 teilte der rubrizierte Rechtsvertre-
ter dem Bundesverwaltungsgericht unter Beilage einer Vollmacht mit, dass
er das Mandat übernehme.
H.
Mit Verfügung vom 22. Dezember 2017 ordnete die Instruktionsrichterin
dem Beschwerdeführer den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen
Rechtsbeistand bei und lud das SEM zur Vernehmlassung ein.
I.
Das SEM beantragte mit Vernehmlassung vom 5. Januar 2018 – diese
wurde dem Beschwerdeführer am 10. Januar 2018 zur Kenntnis ge-
bracht – die Abweisung der Beschwerde und hielt an seinen Erwägungen
in der angefochtenen Verfügung vollumfänglich fest.
J.
Der amtliche Rechtsbeistand reichte am 14. Februar 2018 eine Kostennote
zu den Akten.
K.
Der Beschwerdeführer wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des
Kantons E._______ vom (…) 2018 wegen Hausfriedensbruchs, begangen
am (…), zu einer bedingt aufgeschobenen Geldstrafe bei einer Probezeit
von zwei Jahren und einer Busse verurteilt.
L.
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons G._______ vom (…)
2018 wurde der Beschwerdeführer erneut der Missachtung der Ein- und
Ausgrenzung für schuldig erkannt. Er wurde mit einer Freiheitsstrafe von
30 Tagen bestraft.
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Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, so-
weit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung
legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorlie-
gende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbe-
stimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Der in Ziffer 3 der Rechtsbegehren subeventualiter gestellte Kassationsan-
trag wird in der Beschwerde nicht begründet. Der Antrag ist abzuweisen.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
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Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und
folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl.
BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2012/5 E. 2.2).
5.
5.1 Das SEM führte zur Begründung des Asylentscheids zunächst aus, der
Beschwerdeführer habe keine konkreten und ernsthaften Bemühungen un-
ternommen, um heimatliche Dokumente und Beweismittel zur Offenlegung
seiner Identität und Herkunft zu beschaffen und die anlässlich der Anhö-
rung gesetzte Frist zur Nachreichung von Dokumenten unbeantwortet ver-
streichen lassen. Zudem habe er widersprüchliche Angaben zu seinen Do-
kumenten gemacht. Diese Zweifel würden durch weitere Widersprüche so-
wie unsubstantiierte und unplausible Aussagen erhärtet. So habe er fal-
sche Angaben zu seinem Geburtsdatum gemacht und erst auf Vorhalt des
Resultats der Handknochenanalyse eingestanden, in Wirklichkeit (…)
Jahre alt zu sein. Weiter habe er sich hinsichtlich seiner schulischen Aus-
bildung widersprochen und widersprüchliche und realitätsfremde Angaben
zur sozialen Stellung und den Tätigkeiten seines Vaters gemacht. Seine
Erklärungsversuche dafür seien als Schutzbehauptung zu werten. Über-
dies sei es nicht plausibel, dass sein Vater als armer Tagelöhner ohne ei-
genen Landbesitz eine privilegierte Rolle als für die Sicherzeit in seinem
Gebiet Zuständiger hätte wahrnehmen können. Auch hinsichtlich des fami-
liären Netzwerks in Afghanistan habe er sich widersprochen. So habe er
bei der BzP erwähnt, ein Onkel lebe mit der Familie in Mazar-i-Sharif, wo-
gegen er bei der Anhörung angegeben habe, über keine Informationen dar-
über zu verfügen, wo seine Verwandten leben würden. Ferner habe er
oberflächliche und widersprüchliche Angaben zu seiner Reise in die
Schweiz gemacht. Er habe erklärt, dass er nichts darüber sagen könne, da
seine Mutter alles für ihn organisiert habe. Es sei indessen kein plausibler
Grund ersichtlich, weshalb seine Mutter die Ausreiseorganisation vor ihm
hätte geheim halten sollen. Aufgrund der widersprüchlichen, vagen und re-
alitätsfremden Angaben des Beschwerdeführers zu seinen heimatlichen
Dokumenten, seinen Personalien, seinem familiären Netzwerk in Afghanis-
tan, seiner Biografie und seiner Reise in die Schweiz sowie seiner fehlen-
den Bereitschaft zur Offenlegung seiner Identität im Asylverfahren würden
bereits erhebliche Zweifel an seinen Aussagen im Asylverfahren bestehen.
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Diese Zweifel würden durch widersprüchliche, vage und nachgeschobene
Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Kernvorbringen bestätigt. So
habe er zunächst relativ ausführlich über den Verlauf der Geschehnisse
vor seiner Flucht aus Afghanistan berichtet. Auf die darauf folgenden Ver-
tiefungsfragen habe er jedoch keines der geltend gemachten Ereignisse
differenzierter auszuführen vermocht. Seine Aussagen, sich an nichts wei-
teres mehr erinnern zu können, stünden in starkem Kontrast zu seinem
zunächst relativ ausführlichen Bericht zu den Geschehnissen. Seine Er-
zählung in der Anhörung folge ausserdem fast demselben Erzählmuster
wie in der BzP. Dies lasse darauf schliessen, dass es sich um konstruierte
Vorbringen handle und er die Aussagen auswendig gelernt habe. Er habe
weiter widersprüchliche Angaben zum angeblichen Vergewaltiger ge-
macht. In der BzP habe er sodann mit keinem Wort erwähnt, dass sein
Schwager anlässlich seiner Reise nach Afghanistan verschwunden sei, der
Beschwerdeführer vom Vergewaltiger mit dem Tod bedroht worden sei und
dass dies der Ausschlag für seine Ausreise aus Pakistan gewesen sei.
Diese Vorbringen seien daher als nachgeschoben und somit als unglaub-
haft zu qualifizieren. Somit würden seine Vorbringen den Anforderungen
an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten. Es sei davon auszugehen, dass
es sich bei den Angaben im Asylverfahren um einen konstruierten Sach-
verhalt handle und er unter anderen Umständen und zu einem anderen
Zeitpunkt Afghanistan verlassen habe.
Im Zusammenhang mit seinem Vorbringen, er habe sich zur Ausreise aus
Pakistan entschieden, weil Schiiten und Hazara in Pakistan verfolgt wür-
den, sei festzuhalten, dass eine asylrechtliche Verfolgungssituation allein
in Bezug auf seinen Heimatstatt Afghanistan bestehen könne. Deshalb
würden seine Vorbringen bezüglich Pakistan asylrechtlich nicht in Betracht
gezogen.
5.2 Der Beschwerdeführer entgegnete in seiner Rechtsmitteleingabe, er
habe bezüglich seiner Herkunft an der Anhörung mehrfach wiederholt,
dass er als (…) Kind aus Afghanistan habe flüchten müssen und deshalb
keinerlei Identitätspapiere habe. Zudem würden Hazara in Pakistan keiner-
lei Dokumente erhalten. Das SEM scheine von einem Idealbild auszuge-
hen, welches keinesfalls den Realitäten in Ländern wie Afghanistan und
Pakistan entspreche. Man könne in diesen Ländern sehr wohl ohne Doku-
mente leben. Im Übrigen wäre es dem SEM möglich gewesen, beispiels-
weise eine LINGUA-Analyse durchzuführen, um seine Herkunft zu bestim-
men. Hingegen habe die Vorinstanz auf der Beschaffung von Identitätspa-
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pieren beharrt, welche er schlicht nicht habe. Sie habe ihm sogar vorge-
worfen, seine Mitwirkungspflicht in grober Weise verletzt zu haben und
lasse dabei ausser Acht, unter welchen Bedingungen Hazara-Flüchtlinge
in Pakistan leben würden. Wie er anlässlich der Anhörung gesagt habe,
könne er lediglich die Kopie der Tazkira seines Grossvaters mütterlicher-
seits (ms) einreichen. Weitere Dokumente besitze er nicht.
Nach seiner Einreise sei er von Personen dazu gedrängt worden, anzuge-
ben, dass er minderjährig sei. Er habe diesen Fehler früh eingestanden
und bereits während der BzP sein richtiges Alter genannt. Zudem habe er
keine reguläre Schule besucht, sondern nur als Kind in Afghanistan für
kurze Zeit eine Koranschule. Bezüglich der Tätigkeiten seines Vaters habe
er erzählt, welche Kindheitserinnerungen er an die Arbeit und Funktion sei-
nes verstorbenen Vaters habe. Dieser habe in der Landwirtschaft gearbei-
tet und sei ausserdem für die Sicherheit der Dorfbewohner verantwortlich
gewesen. Es handle sich hierbei nicht um ein Vertragsverhältnis mit der
Regierung, bei dem sämtliche Punkte geregelt seien. Seine Funktion sei
vielmehr im Kontext des ländlichen Lebens in Afghanistan zu verstehen. Er
(der Beschwerdeführer) sei damals noch ein Kind gewesen und wisse nicht
genau, wie das Verhältnis zur Regierung gewesen sei und er könne keine
weiteren Angaben dazu machen. Hingegen sei dem SEM Recht zu geben,
dass er tatsächlich einen Onkel mütterlicherseits habe, der in Afghanistan
wohne. Er habe dies im Stress verneint und habe lediglich sagen wollen,
dass er keinen Kontakt zu ihm habe. Bezüglich der Reisefinanzierung wür-
den auch einige Unklarheiten bestehen, welche er sich nicht erklären
könne. Die Art des Fragestellens zu diesem Thema sei unangemessen ge-
wesen, indem er abermals gefragt worden sei, wieviel die Reise gekostet
haben könnte.
Das SEM werfe ihm vor, nicht detailliert genug über die Vergewaltigung
und den Vergewaltiger berichtet zu haben. Für ein damals (…) Kind sei es
weder einfach darüber zu sprechen noch sich an alles zu erinnern. Er habe
jedoch alles, soweit es ihm möglich gewesen sei, ausführlich und wider-
spruchsfrei erzählt. In diesem Zusammenhang sei der Befragungsstil be-
sonders unpassend und gar nicht geeignet gewesen, eine Atmosphäre des
Vertrauens aufzubauen. So sei er beispielsweise mehrfach gefragt, wes-
halb er vergewaltigt worden sei. Auch an anderen Stellen sei die Anhörung
von einem harschen Befragungsstil gekennzeichnet.
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6.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt aufgrund der Akten zum
Schluss, dass sich die Schlussfolgerungen in der angefochtenen Verfü-
gung als zutreffend erweisen. Die Ausführungen des Beschwerdeführers
auf Beschwerdeebene sind nicht geeignet sind, an der vorinstanzlichen
Einschätzung etwas zu ändern.
6.2 Das Gericht schliesst sich den Ausführungen des SEM vollumfänglich
an, wonach der Beschwerdeführer keinerlei Dokumente und Beweismittel
eingereicht, widersprüchliche Angaben zu seinen Dokumenten gemacht
und auch keine plausible Begründung für das Fehlen jeglicher Dokumen-
ten und Beweismittel gegeben hat. Eine LINGUA-Analyse durchzuführen,
wie vom Beschwerdeführer vorgebracht, hätte nur seine Herkunft, nicht
aber seine Identität belegen können. Eine solche Analyse war nicht ange-
zeigt, da das SEM ohnehin von der vom Beschwerdeführer vorgebrachten
afghanischen Staatsangehörigkeit ausgegangen ist. Der Beschwerdefüh-
rer hat im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens demgegenüber keiner-
lei Bemühungen gezeigt, Identitätsdokumente oder sonstige Belege seiner
Identität erhältlich zu machen und sich dabei überdies in Ungereimtheiten
verstrickt. So sagte er in der BzP, die Tazkira seines Vaters sei bei seiner
Mutter (vgl. SEM act. A8 4.04), in der Anhörung sprach er sodann nur noch
von der Tazkira seines Grossvaters ms (vgl. SEM act. A28 F8). In der An-
hörung reichte er keine eigenen Dokumente ein, obwohl er in der BzP aus-
gesagt hatte, er werde dem SEM „schon“ eine (eigene) Tazkira bringen
können (vgl. SEM act. A8 4.07). Zwar reichte er mit der Beschwerde eine
Kopie einer Tazkira ein, angeblich diejenige seines Grossvaters ms, er er-
klärte aber nicht, warum er diese nicht bereits im vorinstanzlichen Verfah-
ren – spätestens innerhalb der bei der Anhörung gesetzten Nachfrist – ein-
gereicht hatte. Nach all den ungenutzten Chancen, Identitätspapiere ein-
zureichen, erscheint die nun eingereichte Kopie nachgeschoben. Die Ko-
pie, welche ohne Übersetzung eingereicht wurde, ist ausserdem nicht fäl-
schungssicher. Ihr Beweiswert ist daher als höchst gering einzustufen. Ein
solches Verhalten ist der persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerde-
führers abträglich.
6.3 Die weiteren widersprüchlichen, unsubstantiierten und unplausiblen
Angaben, welche das SEM festgestellt hatte, vermag der Beschwerdefüh-
rer in der Beschwerdeschrift auch nicht zu erklären. Er hat nicht wie be-
hauptet seine Falschangabe im Zusammenhang mit seinem Alter schon in
der BzP eingestanden, vielmehr hat er während den beiden Befragungen
alternierend unterschiedliche Angaben gemacht. So bestand er in der BzP
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Seite 10
zuerst darauf, (…) Jahre alt zu sein, um sein Alter sodann auf Vorhalt der
Knochenanalyse auf (…) Jahre zu korrigieren (vgl. SEM act. A8 1.06, 8.01)
In der Anhörung gab er wiederum an, mit (…) Jahren aus Pakistan ausge-
reist zu sein (vgl. SEM act. A28 F171).
Sodann kann er mit dem Hinweis, er habe in der Anhörung mehrfach ge-
sagt, er sei nur für kurze Zeit in einer Koranschule gewesen, die Wider-
sprüche zu seiner schulischen Laufbahn und seinen Lese- und Schreib-
kenntnissen nicht auflösen (vgl. SEM act A8, 1.17.04, SEM act. A28 F11,
F35, F48 ff., F163 ff.).
Dass er überdies die soziale Stellung und Tätigkeiten des Vaters nur an-
hand seiner Kindheitserinnerungen habe erläutern können, erklärt wiede-
rum nicht, warum er in der BzP diese Schutzfunktion für die Regierung mit
keinem Wort erwähnt hat und auch in der Anhörung erst bei der Frage nach
der Ausreise aus Afghanistan auf diese zu sprechen kam, nicht aber bei
der vorangegangen Fragen zum Beruf des Vaters (vgl. SEM act. A8
1.17.05, SEM act. A28 F38 ff., F94ff.). Dies erweckt den Eindruck, dass der
Beschwerdeführer seine Asylvorbringen zu seinen Gunsten fiktiv verstär-
ken und ausschmücken wollte und so erscheint die Aussage, sein Vater sei
nicht nur Landwirt gewesen, sondern auch in (offizieller oder nichtoffizieller)
Verbindung zur Regierung gestanden, wenig glaubhaft.
Soweit er vorbringt, er habe in der Anhörung hinsichtlich seines familiären
Netzwerkes in Afghanistan lediglich sagen wollen, dass er keinen Kontakt
zum fraglichen Onkel in Mazar-i-Sharif habe, nicht jedoch, dass jener On-
kel nicht existiere, ist dies offensichtlich als blosse Schutzbehauptung zu
werten, wurde der Beschwerdeführer in der Anhörung doch konkret mit
dem von ihm in der BzP angegebenen Namen und Wohnort des Onkels
konfrontiert (vgl. SEM act. A8, 3.01, SEM act A28 F190 ff.).
Schliesslich vermochte er auch die widersprüchlichen Angaben zu seiner
Reise in die Schweiz und deren Organisation nicht aufzulösen, es ist auf
die entsprechenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung zu ver-
weisen.
6.4 In Bezug auf das vorgebrachte Kernvorbringen (Vergewaltigung im Al-
ter von (…) Jahren und in der Folge Tötung des Vaters durch die Taliban)
schliesst sich das Gericht der Einschätzung des SEM an, wonach diverse
Ungereimtheiten in der Gesamtwürdigung zum Schluss führen, dass die
D-6766/2017
Seite 11
vom Beschwerdeführer vorgetragene persönliche Verfolgung als eine fik-
tive zu taxieren ist. So berichtete der Beschwerdeführer zwar relativ aus-
führlich, indessen stets nach demselben Erzählmuster über den Verlauf der
Geschehnisse vor seiner Flucht aus Afghanistan (vgl. SEM act. A8, 7.01,
SEM act. A28 F33, F88, sowie teilweise in F110). Durch diese stets gleich
bleibende Erzählstruktur entsteht der Eindruck, dass es sich um konstru-
ierte Vorbringen handelt und er diese auswendig gelernt hat. Dies umso
mehr, da er im Anschluss an seinen freien Bericht nicht in der Lage war,
Ergänzungsfragen zu beantworten. Nach einem traumatischen Erlebnis ist
zwar nicht zu erwarten, dass sich der Beschwerdeführer an jedes Detail
erinnern kann. Vorliegend war er aber auch nicht in der Lage, Fragen zu
beantworten, die nicht konkret mit dem Vergewaltigungsvorgang zusam-
menhängen. So erstaunt es doch sehr, dass er sich angeblich nicht daran
erinnern könne, ob seine Familie vor ihrer Ausreise nach Pakistan den ge-
töteten Vater noch beerdigt habe (vgl. SEM act. A28 F113). Auch macht
stutzig, dass er widersprüchliche Angaben zur Person des Peinigers ge-
macht hat. In der BzP sagte er zuerst aus, sein Peiniger hätte ihn „lehren
sollen“, sodann sagte er, dieser sei Bauer gewesen und sei nicht aus dem
gleichen Dorf gewesen (vgl. SEM act. A8 7.01 f.). In der Anhörung brachte
er wiederum vor, er wisse nicht, was der Mann gearbeitet habe, aber er
habe im selben Dorf gelebt (vgl. SEM act. A28 F118 ff.). Auf Vorhalt dieses
Widerspruchs hielt der Beschwerdeführer einzig fest, das, was im Protokoll
der BzP stehe, stimme nicht (vgl. SEM act. A28 F176). Damit vermag er
seine widersprüchlichen Angaben nicht aufzulösen. Trotz den dargelegter-
massen traumatischen Erlebnisse wäre zu erwarten gewesen, dass er sich
an solche Details erinnert und diese widerspruchsfrei zu schildern vermag.
Soweit der Beschwerdeführer moniert, es habe in der Anhörung ein har-
scher Ton und keine Vertrauensatmosphäre geherrscht, ist festzuhalten,
dass er im Verlauf der Anhörung – immerhin erst bei der 93. Frage und
nachdem er bereits zu den traumatischen Erlebnissen Stellung genommen
hatte – angab, die Zusammensetzung an der Anhörung sei gut für ihn, er
fühle sich wohl und sei damit zufrieden (vgl. SEM act. A28 F93). Somit ist
zum Schluss zu kommen, dass der Beschwerdeführer das Kernvorbringen,
der Auslöser zur Ausreise aus Afghanistan sei eine Vergewaltigung und die
anschliessende Tötung des Vaters gewesen, nicht glaubhaft hat darlegen
können.
6.5 Somit hat das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers
zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
D-6766/2017
Seite 12
7.
7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgericht der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
Wegweisungshindernisse sind grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen.
Diese Untersuchungspflicht findet jedoch nach Treu und Glauben ihre
Grenzen in der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers (Art. 8 AsylG),
der im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Es kann
daher nicht Sache der Asylbehörden sein, nach allfälligen Wegweisungs-
vollzugshindernissen zu forschen (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E 3.2.2 S. 4 f.).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25
Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
D-6766/2017
Seite 13
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie-
mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be-
handlung unterworfen werden.
Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste er eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft
machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche
Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien
28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch
die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegwei-
sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als generell unzulässig erschei-
nen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne
der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
Wie das SEM zutreffend ausgeführt hat, ist aufgrund der unglaubhaften
Angaben zu den persönlichen und familiären Verhältnissen und der fehlen-
den Einreichung von Identitätsdokumenten davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer seine wahre Herkunft zu verschleiern versucht. Es ist
nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer aus Afghanistan
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stammt, indessen kann die geltend gemachte lokale Herkunft nicht ge-
glaubt werden. So weichte er Fragen zu seinem alltäglichen Leben in Af-
ghanistan und zu seinem Heimatdorf (vgl. SEM act. A28 F32 ff.) aus. Auch
ist mit dem SEM einig zu gehen, dass er seinen Auslandaufenthalt in Pa-
kistan nicht hat glaubhaft darlegen können. Es wäre insbesondere zu er-
warten gewesen, dass er nach einem mehrjährigen Aufenthalt in Quetta,
Pakistan, mehr über Papiere afghanischer Flüchtlinge zu berichten gehabt
hätte (vgl. SEM act. A28 F57 ff.) und dass er zumindest ein paar Worte
Paschtu sprechen könnte (vgl. SEM act. A28 F82 ff.). Widersprüchlich wa-
ren sodann seine Angaben zu seinem Onkel in Mazar-i-Sharif (vgl. SEM
act. A8, 3.01, A28 F192). Die Entgegnungen in der Beschwerde vermoch-
ten die fehlende Kenntnisse der angeblichen Wohnorte, die ausweichen-
den Antworten zu den persönlichen Verhältnissen und die widersprüchli-
chen Angaben zu seinem Alter (vgl. E. 6.3) und zu seinem Beziehungsnetz
in Afghanistan nicht zu erklären, zumal auf zahlreiche Unglaubhaftigkeit-
selemente nicht näher eingegangen wurde.
Angesichts der Unglaubhaftigkeit sämtlicher Vorbringen des Beschwerde-
führers hat das SEM nach dem Gesagten zu Recht das Vorliegen von kon-
kreten Hinweisen auf eine Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG
verneint und deshalb den Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat als
zumutbar qualifiziert.
8.4 Dem Beschwerdeführer obliegt es, sich bei der zuständigen Vertretung
des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu
beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12
S. 513–515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Die Anordnung einer
vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
9.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit
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Zwischenverfügung vom 12. Dezember 2017 sein Gesuch um unentgeltli-
che Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde,
sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
10.2 Mit Zwischenverfügung vom 22. Dezember 2017 wurde dem Be-
schwerdeführer MLaw El Uali Emmhammed Said, Rechtsberatungsstelle
für Asylsuchende Aargau, als amtlicher Rechtsbeistand im Sinne von
Art. 110a Abs. 1 AsylG beigeordnet. Die Festsetzung des amtlichen Hono-
rars erfolgt in Anwendung der Art. 8–11 sowie Art. 12 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). Mit Eingabe vom 14. Februar
2018 reichte der Rechtsvertreter eine Aufstellung des Zeitaufwands über
zwei Stunden und 15 Minuten ein. Dies erscheint in Anbetracht dessen,
dass der Rechtsvertreter ausser der Mandatsanzeige und Einreichung der
Kostennoten keine weiteren Eingaben ans Gericht machte, für den vorlie-
genden Fall als angemessen. Das Gesamthonorar ist folglich auf
Fr. 377.50 (Stundenansatz von Fr. 150.–; inkl. Auslagen) festzusetzen und
dem Rechtsvertreter zulasten der Gerichtskasse des Bundesverwaltungs-
gerichts ein amtliches Honorar in der erwähnten Höhe zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem amtlichen Rechtsbeistand wird ein Honorar zulasten der Gerichts-
kasse in der Höhe von Fr. 377.50 zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Jeannine Scherrer-Bänziger Tamina Bader
Versand: