B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6767/2015
Ur t e i l vom 2 . No vembe r 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz),
Richter Markus König, Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Somalia,
vertreten durch Urs Ebnöther, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl);
Verfügung des SEM vom 8. September 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte zusammen mit seiner Mutter und seiner
Schwester am 19. Februar 1992 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfü-
gung vom 29. Januar 1993 stellte das damalige Bundesamt für Flüchtlinge
(BFF; heute: SEM) fest, dass der Beschwerdeführer beziehungsweise
seine Mutter die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte die Asylge-
suche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, wobei es den
Vollzug als unzumutbar qualifizierte und diesen zugunsten einer vorläufi-
gen Aufnahme des Beschwerdeführers und seiner Angehörigen aufschob.
B.
Seit dem Jahr 2000 trat der Beschwerdeführer wiederholt strafrechtlich in
Erscheinung. Am 16. Dezember 2002 verzichtete das BFF auf die Eröff-
nung eines Verfahrens betreffend Aufhebung der vorläufigen Aufnahme,
wies den Beschwerdeführer aber darauf hin, dass es sich die Aufhebung
bei erneuter Delinquenz vorbehalte.
Bezug nehmend auf Gesuche der kantonalen Migrationsbehörde um Auf-
hebung der vorläufigen Aufnahme vom 12. März 2008, 22. Februar 2010
und 20. September 2010 hielt das vormalige Bundesamt für Migration
(BFM; heute: SEM) in seinem Antwortschreiben am 17. Januar 2011 fest,
dass das straffällige Verhalten des Beschwerdeführers überwiegend Baga-
tellfälle betreffe, die mit seiner Drogensucht in Zusammenhang stehen wür-
den, und zunächst Massnahmen im Hinblick auf die Heilung der Sucht zu
ergreifen seien.
Mit Schreiben vom 7. Februar 2011 verwarnte das BFM den Beschwerde-
führer und wies ihn darauf hin, dass die vorläufige Aufnahme überprüft
werde, sollte er weiterhin gegen die schweizerische Rechtsordnung ver-
stossen und die Anordnungen der Behörden missachten.
Seit der Verwarnung vom 7. Februar 2011 erfolgten zahlreiche weitere
Strafbefehle. Am (…) 2013 trat der Beschwerdeführer den Vollzug einer
Freiheitsstrafe an. Die ihm angebotene Drogenentzugstherapie verwei-
gerte er und floh am (…) 2013 aus der Haft. Am (…) 2014 konnte er wieder
aufgegriffen werden.
C.
Am 7. Januar 2015 ersuchte die kantonale Migrationsbehörde das SEM
um Überprüfung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers.
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Seite 3
D.
Mit Schreiben vom 6. Mai 2015 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit,
es beabsichtige die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme gestützt auf
Art. 83 Abs. 7 AuG (SR 142.20). Es räumte ihm die Gelegenheit zur Stel-
lungnahme ein.
Der Beschwerdeführer liess sich innert Frist nicht vernehmen.
E.
E.a Mit Verfügung vom 8. September 2015 – eröffnet am 21. September
2015 – hob das SEM die am 29. Januar 1993 angeordnete vorläufige Auf-
nahme auf und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz bis zum
9. Oktober 2015 zu verlassen.
E.b Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer
sei seit dem Jahr 2000 regelmässig straffällig geworden. Laut dem Strafre-
gisterauszug vom 31. März 2015 sei er allein seit dem Jahr 2006 dreizehn
Mal zu bedingten oder vollziehbaren Haft- oder Geldstrafen wegen Betäu-
bungsmitteldelikten, Diebstahl, Hausfriedensbruch, Hehlerei, einfacher
Körperverletzung, Veruntreuung, Sachbeschädigung und Raub verurteilt
worden. Seit dem letzten Strafregistereintrag vom 4. April 2013 seien zahl-
reiche weitere Strafbefehle und Anzeigen eingetroffen; seit der Verwarnung
des Beschwerdeführers durch die asylrechtlichen Behörden vom 7. Feb-
ruar 2011 seien über dreissig Strafbefehle erfolgt. Dies zeige, dass der Be-
schwerdeführer fortwährend gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung
verstosse. Insgesamt würden sich die bisher ausgesprochenen Freiheits-
strafen auf eine Gesamtdauer von rund sechzehn Monaten belaufen. Da
die längste Einzelstrafe sechs Monate betrage, komme die Anwendung der
Ausschlussklausel von Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG (längerfristige Freiheits-
strafe) nicht in Betracht. Indes seien die Voraussetzungen von Art. 83
Abs. 7 Bst. b AuG (wiederholte Verstösse gegen die öffentliche Sicherheit
und Ordnung) erfüllt. Die Anzahl Verurteilungen erreiche das Niveau einer
erheblichen und mutwilligen Missachtung der schweizerischen Rechtsord-
nung. Die aktenkundigen Vorkommnisse entsprächen nicht den Vorstellun-
gen eines geordneten Zusammenlebens. Der Beschwerdeführer habe wie-
derholt ein aggressives Verhalten offenbart und hochwertige Rechtsgüter
wie die körperliche Integrität und das Eigentum verletzt oder gefährdet.
Zwar stünden die meisten Straftaten in Zusammenhang mit seiner Drogen-
sucht, aber die Verurteilungen wegen Raub, Körperverletzung und Dieb-
stahl würden seine Aggressivität zeigen. Durch die fortwährende Delin-
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quenz habe er eine ausgeprägte soziale Gefährlichkeit und eine inakzep-
table Geringschätzung der hiesigen Rechtsordnung gezeigt. Er habe sich
weder durch strafrechtliche Verurteilungen noch durch Verwarnungen sei-
tens der Asylbehörden von weiteren Straftaten abhalten lassen. Eine ihm
angebotene Drogenentzugstherapie habe er verweigert und sei stattdes-
sen aus dem Strafvollzug entflohen. Angesichts der Therapieverweigerung
und der grossen Rückfallgefahr aufgrund der Drogenproblematik falle die
Legalprognose bezüglich des zukünftigen Verhaltens negativ aus. Es sei
davon auszugehen, dass ihm die Fähigkeit fehle, die hiesige Ordnung zu
respektieren und die öffentliche Sicherheit nicht zu gefährden.
Das öffentliche Interesse am Vollzug der Wegweisung überwiege das per-
sönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz. Zu
seinen Gunsten spreche zwar die lange Aufenthaltsdauer, während der er
sich zwangsläufig bis zu einem gewissen Grad integriert habe, zumal er
die entwicklungsmässig wichtigen Jahre als Kind und Jugendlicher hierzu-
lande verbracht habe. Eine überdurchschnittliche Integration liege jedoch
nicht vor. Er sei bereits als Minderjähriger straffällig geworden und beson-
ders intensive Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur seien
nicht ersichtlich. Die Situation, die er in Somalia antreffen würde, sei als
äusserst schwierig zu bezeichnen. Soweit aktenkundig, verfüge er im Hei-
matland nicht über Verwandte oder Bekannte und der Schulbesuch in der
Schweiz dürfte ihm bei der Arbeitssuche nur von beschränktem Nutzen
sein. Die Chancen, in Somalia ein Auskommen zu generieren, seien daher
gering. Es sei aber nicht davon auszugehen, dass er als junger und von
seiner Familie unabhängiger Mann in Somalia nicht überlebensfähig wäre.
Allenfalls könnte er zumindest anfänglich durch die in der Schweiz leben-
den Verwandten (Mutter, Schwester) finanziell unterstützt werden. Die Auf-
hebung der vorläufigen Aufnahme sei somit verhältnismässig.
Der Vollzug der Wegweisung sei auch als zulässig zu erachten. Der Be-
schwerdeführer stamme aus Mogadischu, wohin der Vollzug gemäss
BVGE 2013/27 nicht generell unzulässig sei. Aus den Akten ergäben sich
keine Anhaltspunkte, dass dem Beschwerdeführer in Somalia mit beachtli-
cher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) verbotene Strafe oder Behandlung drohen würde. Auch das
Recht auf Achtung des Privatlebens gemäss Art. 8 EMRK stehe dem Voll-
zug nicht entgegen. Eine lange Anwesenheit und die damit verbundene
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normale Integration genügten nicht für einen Verbleib in der Schweiz. Be-
sonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende Bindun-
gen gesellschaftlicher und beruflicher Natur lägen nicht vor, womit der mit
dem Vollzug der Wegweisung verbundene Eingriff in den Schutzbereich
von Art. 8 Abs. 1 EMRK gerechtfertigt sei.
Technisch sei der Vollzug nach Somalia zwar erschwert, aber es liege am
Beschwerdeführer, die notwendigen Reisedokumente zu beschaffen. Im
Übrigen werde keine vorläufige Aufnahme wegen Unmöglichkeit des Voll-
zugs gemäss Art. 83 Abs. 2 AuG verfügt, wenn die Voraussetzungen von
Art. 83 Abs. 7 AuG erfüllt seien.
F.
F.a Mit Eingabe vom 21. Oktober 2015 erhob der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, worin um Aufhebung der vor-
instanzlichen Verfügung vom 8. September 2015 und um Anweisung an
das SEM, die vorläufige Aufnahme zu verlängern, ersucht wurde. In ver-
fahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
sowie um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ersucht.
F.b Zur Begründung machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen gel-
tend, er habe wegen häufiger Wohnungswechsel in der Schule Schwierig-
keiten gehabt und mit den falschen Personen aus dem Drogenmilieu Um-
gang gepflegt. Nachdem er eine im Jahr (…) begonnene Anlehre als (…)
wegen mangelhafter schulischer Leistungen habe abbrechen müssen, sei
er vollends in die Drogensucht abgerutscht. Mit seiner Delinquenz habe er
zweifellos ein inakzeptables Verhalten gezeigt. Die Straftaten stünden aber
in Zusammenhang mit seiner Drogensucht. Von den verhängten Strafen
und Verwarnungen habe er sich nicht abschrecken lassen, da die Gedan-
ken eines Drogenabhängigen nur um den nächsten Rausch kreisen wür-
den. Bisher habe er nie eine Entzugstherapie gemacht. Die heutige Situa-
tion sei aber anders. Die negative Verfügung des SEM habe einen Schock
ausgelöst und es sei ihm bewusst geworden, dass es so nicht weitergehen
könne. Er wolle nun eine Entzugstherapie machen.
Es sei nicht verhältnismässig, die vorläufige Aufnahme aufzuheben. Die
Vorinstanz habe in ihrem Schreiben vom 17. Januar 2011 festgestellt, dass
es sich bei den meisten Delikten um Bagatellfälle handle. Die schwerwie-
gendste Tat – ein aufgrund einer Auseinandersetzung im Drogenmilieu be-
gangener Raub, für den er am (…) 2009 zu einer Freiheitsstrafe von
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180 Tagen verurteilt worden sei – datiere vor diesem Schreiben. Die Flucht
aus der Haft und die damit verbundene negative Prognose hätten den Aus-
schlag für die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme gegeben. Er bereue es
sehr, dass er die angebotene Therapie nicht absolviert habe. Er sei damals
geflohen, weil an dem betreffenden Programm auch ihm aus dem Drogen-
milieu bekannte Personen teilgenommen hätten. Die Flucht sei eine Kurz-
schlusshandlung gewesen. Er sei nun aber gewillt, seine Drogensucht zu
therapieren. Wie die beiliegende Bestätigung der (…) vom 6. Oktober 2015
zeige, nehme er seit dem 5. Oktober 2015 freiwillig an einem Methadon-
programm teil. Darüber hinaus sei er auch zu einer umfassenden Therapie
bereit. Nach einem erfolgreichen Drogenentzug dürfte von ihm keine Ge-
fahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mehr ausgehen und kein
Rückfallrisiko bezüglich der Beschaffungskriminalität mehr bestehen. Die
lange Aufenthaltsdauer in der Schweiz sei zu seinen Gunsten zu beachten.
Er habe die prägenden Jahre der Adoleszenz hierzulande verbracht, sei im
hiesigen Kulturkreis sozialisiert worden und spreche Dialekt, wohingegen
er der Muttersprache kaum mächtig sei. Mit der Mutter und Schwester ver-
füge er in der Schweiz über Familienangehörige. In Somalia habe er hin-
gegen kein soziales Netz. Er würde in Mogadischu auf der Strasse enden.
Zudem dürften ihm dort – anders als in der Schweiz – weder ein Metha-
donprogramm noch eine umfassende Entzugstherapie zur Verfügung ste-
hen, so dass er sicherlich wieder in die Drogensucht abrutschen würde.
Zwar seien in grösseren somalischen Städten elementare Gesundheitsein-
richtungen vorhanden, aber diese seien für einen Grossteil der Bevölke-
rung nicht erschwinglich. Seine Schwester habe Kinder und unterstütze die
arbeitslose Mutter, weshalb sie nicht in der Lage wäre, ihm Geld zu schi-
cken. Die Sicherheitslage in Mogadischu sei äusserst bedenklich. Die Men-
schen seien auf den Schutz durch ihren Clan angewiesen. Auf einen sol-
chen könnte er nicht zählen. Es sei deshalb damit zu rechnen, dass er bei
einer Rückkehr nach Somalia an Leib oder gar am Leben gefährdet wäre.
Im Übrigen sei eine zwangsweise Rückführung nach Somalia zurzeit nicht
möglich, weshalb die Gefahr bestehe, dass er nach der Aufhebung der vor-
läufigen Aufnahme irregulär in der Schweiz verbleiben würde und deshalb
nicht an einer Entzugstherapie teilnehmen könnte. Dies könne nicht im öf-
fentlichen Interesse sein.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 28. Oktober 2015 stellte die Instruktionsrich-
terin fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten dürfe. Gleichzeitig forderte sie ihn auf, innert sieben Ta-
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gen eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung einzureichen und Klarheit be-
züglich der Person zu schaffen, die ihm als amtliche Rechtsbeiständin bei-
zuordnen sei.
H.
Mit Eingabe vom 5. November 2015 reichte der Beschwerdeführer eine
vom 26. Oktober 2015 datierende Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung ein.
Zudem ersuchte er – unter Einreichung einer entsprechenden Vollmacht
vom 3. November 2015 – um Beiordnung von Rechtsanwalt Ebnöther.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 9. November 2015 hiess die Instruktionsrich-
terin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Rechtsverbeiständung gut und ordnete Rechtsanwalt Ebnöther dem Be-
schwerdeführer als Rechtsbeistand bei.
J.
In seiner Vernehmlassung vom 16. November 2015 beantragte das SEM
die Abweisung der Beschwerde. Diese enthalte keine neuen erheblichen
Tatsachen oder Beweismittel, die eine Änderung seines Entscheids recht-
fertigen könnten. Es würden auch keine Elemente vorgebracht, die nicht
bereits Gegenstand des Entscheids gewesen seien.
Die Instruktionsrichterin stellte dem Beschwerdeführer am 23. November
2015 eine Kopie der Vernehmlassung zur Kenntnisnahme zu.
K.
Mit Eingabe vom 23. Dezember 2016 reichte der Rechtsvertreter des Be-
schwerdeführers eine Kostennote ein.
L.
Mit Zwischenverfügung vom 10. August 2017 stellte die Instruktionsrichte-
rin fest, den vorinstanzlichen Akten lasse sich entnehmen, dass eine im
Hinblick auf den Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe für eine nicht bezahlte
Busse am 24. Juni 2016 erfolgte Prüfung der Hafterstehungsfähigkeit des
Beschwerdeführers ergeben habe, dass er weiterhin Heroin und Kokain
konsumiere. Sie räumte dem Beschwerdeführer Gelegenheit ein, bis zum
25. August 2017 dazu Stellung zu nehmen respektive sich zu der in der
Beschwerdeschrift dargelegten Therapiewilligkeit zu äussern.
M.
Mit Eingabe vom 25. August 2017 erklärte der Beschwerdeführer, er habe
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Seite 8
das Methadonprogramm im Frühjahr 2016 abbrechen müssen, da er die
Termine nicht habe wahrnehmen können. Er habe sich keiner anderen Ent-
zugstherapie unterzogen. Seit Erlass der negativen Verfügung des SEM
sei seine Situation von Hoffnungslosigkeit geprägt. Seine Drogenabhän-
gigkeit sei bei der Verhältnismässigkeitsprüfung zu berücksichtigen. Die
heutigen Verhältnisse in Somalia seien ihm nicht vertraut. Er habe in Mog-
adischu kein soziales Netz, so dass er dort auf der Strasse enden würde.
Zudem hätte er keinen Zugang zu Gesundheitsdienstleistungen. Zwar
seien in den grösseren somalischen Städten Gesundheitseinrichtungen
vorhanden, aber Patienten müssten für die Behandlungs- und Medikamen-
tenkosten selbst aufkommen. Die Sicherheitslage in Mogadischu sei äus-
serst bedenklich und als im Ausland aufgewachsener, kaum der Sprache
mächtiger, drogenabhängiger Mann könne er nicht auf den Schutz seines
Clans zählen. Sein Interesse am Verbleib in der Schweiz, wo er über eine
gesicherte Wohnsituation und gewisse soziale Kontakte (insbesondere
zum Gassenarbeitsteam) verfüge, überwiege daher das öffentliche Inte-
resse am Vollzug der Wegweisung.
Der Rechtsvertreter reichte mit der Eingabe vom 25. August 2017 eine er-
gänzte Kostennote ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Es ist keine Ausnahme betreffend das Sachgebiet gege-
ben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für
die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem
Gebiet des Ausländerrechts betreffend die vorläufige Aufnahme endgültig
(Art. 83 Bst. c Ziff. 3 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerde-
führer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung.
Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 112 Abs. 1 AuG
i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1, Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
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2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 49
VwVG).
3.
Gemäss Art. 84 AuG prüft das SEM periodisch, ob die Voraussetzungen
für die vorläufige Aufnahme noch gegeben sind (Abs. 1); es hebt sie auf
und ordnet den Vollzug der Wegweisung an, wenn die Voraussetzungen
nicht mehr gegeben sind (Abs. 2). Die Voraussetzungen der vorläufigen
Aufnahme fallen weg, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten
Wegweisung zulässig ist und es der ausländischen Person zumutbar und
möglich ist, sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den Herkunfts- oder in
einen Drittstaat zu begeben (Art. 83 Abs. 2-4 AuG). Die sich auf die Un-
möglichkeit und die Unzumutbarkeit beziehende Ausnahmeklausel von
Art. 83 Abs. 7 AuG ist auch bei der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme
anwendbar. Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gilt gemäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis
möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen.
4.
4.1 Nach Art. 84 Abs. 3 AuG i.V.m. Art. 83 Abs. 7 AuG kann das SEM die
vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Voll-
zugs aufheben, wenn die weggewiesene Person zu einer längerfristigen
Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde (Bst. a erster Teilsatz)
oder wenn sie erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit
und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese
gefährdet oder die innere oder äussere Sicherheit gefährdet (Bst. b).
4.2 Das SEM wendete vorliegend den Ausschlussgrund von Art. 83 Abs. 7
Bst. b AuG an. Dieser setzt voraus, dass die weg- oder ausgewiesene Per-
son wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der
Schweiz verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die
äussere Sicherheit gefährdet. Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit
und Ordnung liegt unter anderem bei der Missachtung von gesetzlichen
Vorschriften vor (Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober
2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE,
SR 142.201]), wobei sich aus dem Wortlaut von Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG
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ergibt, dass nicht jeder Verstoss gegen die gesetzliche Ordnung zur Auf-
hebung der vorläufigen Aufnahme führt; es bedarf einer gewissen Intensi-
tät. Die kriminellen Handlungen müssen eine schwerwiegende Gefährdung
oder Verletzung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellen. Die
Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe lässt beispielsweise in der
Regel nicht auf eine solche schliessen, jedoch kann deren Strafmass oder
der Umstand, dass durch das begangene Delikt besonders wertvolle
Rechtsgüter betroffen sind, zum gegenteiligen Schluss führen. Auch die
wiederholte Deliktsbegehung kann trotz einer bedingt ausgesprochenen
Freiheitsstrafe Anhaltspunkt für eine Gefährdung der öffentlichen Sicher-
heit und Ordnung sein, da sie die vermutete günstige Prognose erheblich
in Frage stellt.
4.3 Der Beschwerdeführer erwirkte zahlreiche strafrechtliche Verurteilun-
gen; es wird diesbezüglich auf die Akten verwiesen. Seine jahrelange De-
linquenz erreicht das Niveau einer erheblichen Missachtung der Rechts-
ordnung. Die aktenkundigen Vorkommnisse entsprechen nicht den Vorstel-
lungen eines geordneten Zusammenlebens. Der Grossteil der Taten steht
zwar in Zusammenhang mit der Drogensucht des Beschwerdeführers,
aber von reiner Beschaffungskriminalität kann angesichts der Bandbreite
des strafrechtlichen Verhaltens (nebst Betäubungsmitteldelikten auch
Diebstahl, Hausfriedensbruch, Hehlerei, einfache Körperverletzung, Ver-
untreuung, Sachbeschädigung, Raub, unberechtigtes Verwenden eines
[Motor-] Fahrrades, mehrfache Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ohne
gültigen Fahrschein, Gewalt und Drohung gegen Beamte, Hinderung einer
Amtshandlung, Vergehen gegen das Waffengesetz) und der Verletzung
oder Gefährdung hochwertiger Rechtsgüter wie der körperlichen Integrität
von Drittpersonen und fremden Eigentums nicht gesprochen werden. Die
Tatbestandsvoraussetzungen des Ausschlussgrundes des wiederholten
Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung gemäss Art. 83
Abs. 7 Bst. b AuG sind vorliegend erfüllt.
5.
5.1 Von der Frage der grundsätzlichen Anwendbarkeit der Bestimmung
von Art. 84 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG ist die Frage
der Verhältnismässigkeit dieser Massnahme zu trennen (vgl. ebenfalls
BGE 135 II 377 E. 4.2).
Im Rahmen der vorzunehmenden Verhältnismässigkeitsprüfung sind die
privaten Interessen der vorläufig aufgenommenen Person an einem Ver-
bleib in der Schweiz und das Interesse des Staates an der Aufhebung der
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Seite 11
vorläufigen Aufnahme und des Vollzugs der Wegweisung gegeneinander
abzuwägen, wobei keine schematische Betrachtungsweise vorzunehmen,
sondern auf die gesamten Umstände des Einzelfalls abzustellen ist. Zu be-
rücksichtigen sind namentlich die Art der verletzten Rechtsgüter und die
Schwere des Verschuldens (vgl. dazu BVGE 2007/32). Steht die Aufhe-
bung der vorläufigen Aufnahme zur Diskussion, bilden im Rahmen der In-
teressenabwägung die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz sowie die
mit dem Vollzug der Wegweisung allenfalls verbundenen persönlichen und
familiären Nachteile Elemente der Prüfung.
5.2 Vorliegend ist das öffentliche Interesse am Vollzug der Wegweisung
und damit an der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme erheblich. Der Be-
schwerdeführer beschäftigte die Strafverfolgungsbehörden über Jahre hin-
weg und die von den Delikten betroffenen Rechtsgüter, die nebst dem Ver-
mögen und dem Eigentum auch die körperliche Integrität umfassen, sind
als gewichtig zu erachten. Unbeeindruckt von den zahlreichen strafrechtli-
chen Verurteilungen und den mehrmaligen Verwarnungen seitens der
Asylbehörden wurde der Beschwerdeführer immer wieder straffällig. Er
zeigte keinerlei Willen, sich der Drogenproblematik zu stellen respektive
die ihm im Hinblick auf die Heilung seiner Drogensucht angebotene Hilfe
anzunehmen. Vielmehr zeigte er sich therapieresistent und floh stattdes-
sen aus dem Strafvollzug. Erst als die Vorinstanz die Aufhebung der vor-
läufigen Aufnahme verfügte, begann er anfangs Oktober 2015 ein Metha-
donprogramm. Zwar machte der Beschwerdeführer geltend, die negative
Verfügung des SEM sei für ihn ein Weckruf gewesen, aber konkrete An-
haltspunkte für die Annahme, dass diese ihn tatsächlich zu einem nachhal-
tigen Umdenken und zur Entwicklung einer Strategie zur Überwindung sei-
nes Drogenproblems bewogen hätte, fehlen. Die in der Beschwerdeschrift
vom 21. Oktober 2015 bekundete Einsicht und der geäusserte Wille, seine
Lebenssituation ändern und die Drogensucht umfassend therapieren zu
wollen, erwiesen sich als nicht nachhaltig, wie die Ausführungen in der Ein-
gabe vom 25. August 2017 zeigen (Abbruch des Methadonprogramms im
Frühjahr 2016 infolge Nichteinhaltens der Termine, keine Entzugstherapie).
Bei dieser Sachlage fällt die Prognose bezüglich einer zukünftigen Gefähr-
dung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ungünstig aus.
Zugunsten des Beschwerdeführers spricht sein langjähriger Aufenthalt in
der Schweiz. Er kam bereits im Kindesalter mit seiner Mutter und Schwes-
ter von Mogadischu in die Schweiz und hält sich mittlerweile seit 25 Jahren
hierzulande auf. Anzeichen für eine sonderlich gute Integration in gesell-
schaftlicher Hinsicht liegen jedoch nicht vor. Laut seinen Ausführungen in
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Seite 12
der Eingabe vom 25. August 2017 pflegt er primär Kontakte zum Team der
Gassenarbeit. Auch eine wirtschaftliche respektive berufliche Integration
ist ihm nicht gelungen (Lehrabbruch). Zur Bestreitung seines Lebensunter-
halts ist er auf Unterstützung durch die öffentliche Hand angewiesen (vgl.
Bestätigung vom 26. Oktober 2015 über den laufenden Bezug von Sozial-
hilfe). Der Einwand des Beschwerdeführers in der Beschwerdeschrift vom
21. Oktober 2015, der Vollzug würde ihn der Chance berauben, seine Dro-
gensucht in der Schweiz erfolgreich zu heilen, vermag nicht zu greifen, zu-
mal er die ihm hierzulande zur Verfügung stehenden Therapieangebote gar
nicht genutzt hat (vgl. Eingabe vom 25. August 2017: Abbruch des Metha-
donprogramms im Frühjahr 2016, keine Absolvierung einer Entzugsthera-
pie). Der langjährige, hiesige Aufenthalt des Beschwerdeführers vermag
daher das öffentliche Interesse am Vollzug der Wegweisung aufgrund des
wiederholten Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung
nicht aufzuwiegen. Es wird nicht in Abrede gestellt, dass der Wegweisungs-
vollzug in den Heimatstaat für den Beschwerdeführer mit erheblichen Här-
ten verbunden ist. Zwar verfügt er über die in der Schweiz erworbene
Schulbildung, jedoch kann er keine abgeschlossene Berufsausbildung
oder nennenswerte Arbeitserfahrung vorweisen. Es wird ihm daher vermut-
lich nicht leichtfallen, einen Arbeitsplatz in der somalischen Gemeinschaft
zu finden. Doch handelt es sich dabei nicht um ein gänzlich unüberwind-
bares Hindernis, zumal der Beschwerdeführer noch relativ jung und ohne
familiäre Verpflichtungen ist, so dass er nur für sich selbst zu sorgen hat.
Aufgrund des Gesagten ist die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme als
verhältnismässig zu erachten.
5.3 Die vorläufige Aufnahme kann nur aufgehoben werden, wenn der Weg-
weisungsvollzug zulässig ist. Dies ergibt sich daraus, dass die Ausnahme
von der Anordnung der vorläufigen Aufnahme nach Art. 83 Abs. 7 AuG nur
die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit betrifft
und die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs völkerrechtliche Pflich-
ten der Schweiz betrifft, die in jedem Fall zu beachten sind. Will das SEM
eine zu einem früheren Zeitpunkt wegen Unzumutbarkeit (oder Unmöglich-
keit) verfügte vorläufige Aufnahme aufheben, setzt dies voraus, dass sich
der Wegweisungsvollzug als zulässig erweist. Erweist sich dieser als un-
zulässig, ist die vorläufige Aufnahme – neu aufgrund von Unzulässigkeit –
zu belassen.
5.4 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
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Seite 13
Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
5.4.1 So darf keine Person zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in
dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3
Abs. 1 AsylG (SR 142.31) gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur
Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG;
vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Dieses flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot schützt nur Personen,
welche die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG respektive Art. 1A
FK erfüllen. Das BFF hat in der Verfügung vom 29. Januar 1993 rechts-
kräftig festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfüllt. Das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot kann daher vor-
liegend keine Anwendung finden. Der Vollzug der Wegweisung des Be-
schwerdeführers nach Somalia ist somit unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
5.4.2 Sodann darf niemand gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und der
Praxis zu Art. 3 EMRK der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Der Beschwerdeführer stammt aus Mogadischu. Gemäss BVGE 2013/27
ist der Vollzug der Wegweisung nach Mogadischu nicht generell unzuläs-
sig, da dort nicht von einer Situation extremer allgemeiner und verbreiteter
Gewalt zu sprechen ist, die als so intensiv einzustufen ist, dass für jede in
der Stadt wohnhafte Person eine ernsthafte Gefahr unmenschlicher Be-
handlung im Sinne von Art. 3 EMRK als gegeben zu erachten ist (vgl.
BVGE 2013/27 E. 8.5.6). Die kürzlich erfolgten Terroranschläge in Moga-
dischu, unter anderem jener schwere mit über 200 Todesopfern, vermögen,
so schrecklich sie sind, an dieser Einschätzung nichts zu ändern.
Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
(EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Be-
schwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder zumin-
dest glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder
unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer],
Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124-127, m.w.H.). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Es
besteht kein konkreter Anlass zur Annahme, dem Beschwerdeführer würde
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bei einer Rückkehr nach Mogadischu eine menschenrechtswidrige Be-
handlung nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK drohen. Allein aus schlechten
Lebensbedingungen ergibt sich keine Gefährdung oder Bedrohung im
Sinne von Art. 3 EMRK. Bezüglich allfälliger medizinischer Bedürfnisse des
Beschwerdeführers ist darauf hinzuweisen, dass eine zwangsweise Rück-
weisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz aus-
nahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann. Dies ist
insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fort-
geschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe
befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste
und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl.
BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des EGMR). Eine
weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die
durch die Abschiebung – mangels angemessener medizinischer Behand-
lung im Zielstaat – mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer erns-
ten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesund-
heitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer
erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. EGMR
[Grosse Kammer], P. gegen Belgien, Urteil vom 13. Dezember 2016, Be-
schwerde Nr. 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.). Eine solche Ausnahmesitu-
ation ist vorliegend allein mit Blick auf die Drogensucht des Beschwerde-
führers nicht anzunehmen. Der Beschwerdeführer machte weder geltend
noch reichte er entsprechende Belege ein, an gravierenden gesundheitli-
chen Beschwerden zu leiden. In grösseren somalischen Städten bestehen
grundlegende medizinische Behandlungseinrichtungen und es obliegt dem
Beschwerdeführer, sich bei Bedarf an diese zu wenden.
5.4.3 Auch mit Blick auf Art. 8 EMRK (Achtung des Familien- und Privatle-
bens) hat der Beschwerdeführer nichts vorgetragen, was der Aufhebung
der vorläufigen Aufnahme entgegenstehen könnte. Der Beschwerdeführer
ist (…) Jahre alt und gehört nicht zur Kernfamilie der in der Schweiz leben-
den Mutter und Schwester. Hinsichtlich des von Art. 8 EMRK geschützten
Rechts, Beziehungen mit Personen ausserhalb der Familie und mit der
Aussenwelt im Allgemeinen einzugehen, ist festzuhalten, dass eine lange
Anwesenheit und die damit verbundene normale Integration für sich allein
nicht genügen. Vielmehr ist der betreffende Schutzbereich nur berührt,
wenn besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende
private Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur beziehungs-
weise entsprechend vertiefte soziale Beziehungen zum ausserfamiliären
Bereich bestehen (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.2.1). Wie vom SEM zutreffend
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festgestellt, ist beim Beschwerdeführer eine überdurchschnittliche Integra-
tion in der Schweiz zu verneinen.
5.4.4 Aufgrund des Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung
des Beschwerdeführers nach Somalia sowohl im Sinne der asyl- als auch
der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig.
6.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz die Aufhebung der vor-
läufigen Aufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 84 Abs. 3 in
Verbindung mit Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG zu Recht verfügt hat. Die Be-
schwerde ist abzuweisen.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm je-
doch mit Zwischenverfügung vom 9. November 2015 die unentgeltliche
Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und den Ak-
ten keine Hinweise auf eine Veränderung der finanziellen Verhältnisse zu
entnehmen sind, ist von der Kostenerhebung abzusehen.
7.2 Die amtliche Rechtsvertretung ist unbesehen des Ausgangs des Ver-
fahrens zu entschädigen. Der Rechtsbeistand wurde in der Ernennungs-
verfügung vom 9. November 2015 über den Kostenrahmen informiert
(Stundenansatz von Fr. 200.– bis Fr. 220 .– für anwaltliche Vertreter ge-
mäss Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
Der Rechtsvertreter weist in der Kostennote vom 25. August 2017 einen
Aufwand von 8.35 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 250.–, zuzüg-
lich Auslagen von Fr. 16.60 und Mehrwertsteuer, aus. Der Stundenansatz
ist auf Fr. 220.– zu kürzen und das amtliche Honorar für das vorliegende
Verfahren damit auf Fr. 2002.– (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuerzu-
schlag i.S.v. Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dem Rechtsvertreter wird zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Ho-
norar von Fr. 2002.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler
Susanne Burgherr
Versand: