B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6767/2017
Ur t e i l vom 9 . Augu s t 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Jürg Marcel Tiefenthal,
mit Zustimmung von Richterin Constance Leisinger;
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Okan Manav,
Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), (…)
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 27. Oktober 2017 / N (…)
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin suchte am 15. Juni 2017 in der Schweiz um Asyl
nach.
Im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) vom 22. Juni 2017 und der
Anhörung vom 5. Juli 2017 gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen
an, wegen ihres ehemaligen Ehemannes, der öfters nicht rechtzeitig pünkt-
lich aus dem Militärurlaub zurückgekehrt sei und sich auch nach der Schei-
dung wegen der gemeinsamen Kinder bei ihr Zuhause aufgehalten habe,
von den Behörden bedroht worden zu sein. Schliesslich sei sie illegal aus-
gereist.
B.
Mit Entscheid vom 27. Oktober 2017 (Eröffnung am 31. Oktober 2017) wies
das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 15. Juni 2017 ab,
ordnete deren Wegweisung an und bezeichnete den Vollzug als zulässig,
zumutbar und möglich.
C.
Mit vorab per Telefax eingereichter Eingabe ihres Rechtsvertreters vom
30. November 2017 focht die Beschwerdeführerin diesen Entscheid beim
Bundesverwaltungsgericht an. Die angefochtene Verfügung sei in den Dis-
positivziffern 4 und 5 (Wegweisungsvollzug) aufzuheben und die Be-
schwerdeführerin aufgrund der Unzulässigkeit beziehungsweise der Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzuneh-
men. In prozessualer Hinsicht wurde um Verzicht auf das Erheben eines
Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 110a AsylG (SR
142.31) ersucht.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 13. Dezember 2017 wurde festgestellt, dass
die in der Beschwerde formulierten Begehren aufgrund einer summari-
schen Aktenprüfung nicht als aussichtslos zu erachten seien. Die Be-
schwerdeführerin erhielt Gelegenheit, bis zum 28. Dezember 2017 den
Nachweis der Bedürftigkeit zu erbringen oder im Unterlassungsfall innert
gleicher Frist einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.– zu bezah-
len. Bei unbenutztem Fristablauf werde auf die Beschwerde nicht eingetre-
ten. In der Folge wurde der Nachweis der Bedürftigkeit fristgerecht er-
bracht.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochten Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG,
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann im Asylbereich die Verletzung von Bundesrecht
(einschliesslich Missbrauch oder Überschreitung des Ermessens) sowie
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG), im Bereich des Aus-
länderrechts zudem die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG; vgl. BVGE
2014/26).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) und mit summarischer Begründung zu be-
handeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
Die Tatsache, dass die Beschwerde im Beschwerdezeitpunkt als nicht aus-
sichtslos zu qualifizieren war, steht einer Behandlung der Beschwerde im
Verfahren nach Art. 111 Bst. e AsylG in bestimmten Konstellationen nicht
entgegen. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn sich die Beschwerde
aufgrund neuer Erkenntnisse oder einer geänderten Rechtsauffassung
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während des Beschwerdeverfahrens als offensichtlich unbegründet er-
weist (vgl. Urteil des BVGer E-8098/2015 vom 26. April 2016 E. 2.2.2).
Zwar decken sich die Begriffe der Aussichtslosigkeit (Art. 65 Abs. 1 VwVG)
und der offensichtlichen Unbegründetheit (Art. 111 Bst. e AsylG) materiell
weitgehend. Für die Prüfung der offensichtlichen Unbegründetheit (Art. 111
Bst. e AsylG) ist jedoch der Urteilszeitpunkt massgebend, während für die
Beurteilung der Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren (Art. 65
Abs. 1 VwVG) auf den Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung abzustellen ist
(BGE 133 III 614 E. 5). Insofern ist nicht ausgeschlossen, dass eine als
nicht aussichtslos zu beurteilende Beschwerde, wie dies vorliegend zutrifft,
als offensichtlich unbegründet abgewiesen wird.
3.
Die Beschwerde richtet sich lediglich gegen den angeordneten Wegwei-
sungsvollzug (Dispositivziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung vom
27. Oktober 2017). Demnach ist die vorinstanzliche Verfügung in Rechts-
kraft erwachsen, soweit sie die Frage des Asyls und der Flüchtlingseigen-
schaft betrifft. Damit ist praxisgemäss auch die Wegweisung als solche
(Dispositivziffer 3) nicht mehr zu überprüfen. Gegenstand des vorliegenden
Beschwerdeverfahrens bildet demnach nur noch die Frage, ob das SEM
den Wegweisungsvollzug zu Recht als durchführbar erachtet hat oder ob
allenfalls anstelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist.
4.
4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
4.2 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis das gleiche Beweismass wie bei der Flüchtlingsei-
genschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis mög-
lich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER
STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht,
2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
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5.
5.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder
unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
5.2 Infolge der auf den Vollzugspunkt beschränkten Anfechtung ist die
Feststellung, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfüllt, in Rechtskraft erwachsen. Das Non-refoulement-Prinzip im Sinne
der vorgenannten flüchtlingsrechtlichen Bestimmungen ist daher nicht tan-
giert.
5.3 In der Beschwerde wird die Auffassung vertreten, der Wegweisungs-
vollzug sei angesichts der drohenden Einziehung in den eritreischen Nati-
onaldienst und einer damit verbundenen Verletzung von Art. 3 und Art. 4
Abs. 2 EMRK als unzulässig zu betrachten.
5.4 Aufgrund des Alters der Beschwerdeführerin erscheint ihre Befürch-
tung, bei einer Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen zu werden,
nicht gänzlich unbegründet (vgl. zur eritreischen Musterungspraxis auch
das Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017, E. 13.2–13.4). Die
Beschwerdeführerin ficht nur noch den Wegweisungsvollzug an und er-
blickt lediglich ein Hindernis darin, dass sie bei einer allfälligen Rückkehr
riskiere, in den Militärdienst eingezogen zu werden (keine Desertion).
5.5 Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehender
Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwaltungs-
gericht in einem jüngst ergangenen Grundsatzurteil geklärt worden (vgl.
Urteil des BVGer E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 [zur Publikation vorgese-
hen]).
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Das Gericht hat die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im genannten
Urteil sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4
Abs. 2 EMRK) als auch unter jenem des Verbots der Folter und der un-
menschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK) geprüft und
bejaht (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.1.5.2). Es kann auf die Ausführungen
im genannten Urteil verwiesen werden.
5.6 Weitere Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegwei-
sungsvollzugs ergeben sich weder aus den Akten noch aus der Beschwer-
deschrift. Der Wegweisungsvollzug ist folglich als zulässig zu betrachten.
6.
6.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Aus-
länderinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
6.2 Die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst führt man-
gels einer hinreichend konkreten Gefährdung nicht generell zur Feststel-
lung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4
AuG (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.2).
6.3 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem
Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt und damit einer
generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen wer-
den. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in einigen Berei-
chen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig.
Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang
zu Wasser und zur Bildung haben sich jedoch stabilisiert. Der Krieg ist seit
Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht
zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch die umfangreichen
Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung pro-
fitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss je-
doch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegan-
gen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch unter
der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle Faktoren je-
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doch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer D- 2311/2016 vom
17. August 2017 E. 16 f.).
6.4 Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine junge, gesunde
Frau, die vor ihrer Ausreise mit ihren Töchtern (dreizehn und acht Jahre
alt) im Haus ihrer Eltern gelebt hat. Auch die Angabe der Beschwerdefüh-
rerin, dass die Kinder seit ihrer Ausreise bei ihrer Schwägerin leben könn-
ten (vgl. SEM-Protokoll A4 S. 5; A7 S. 3), lässt auf ein hinreichendes fami-
liäres Umfeld schliessen, zumal die Beschwerdeführerin in ihrem Heimat-
staat noch über Geschwister verfügt (vgl. A4 S. 5). Im Weiteren gab die
Beschwerdeführerin an, vor ihrer Ausreise in der Landwirtschaft tätig ge-
wesen zu sein, wovon sie ihren Lebensunterhalt gut habe bestreiten kön-
nen (vgl. A7 S. 3). Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Beschwer-
deführerin bei einer Rückkehr mit Unterstützung ihrer Familie eine gesi-
cherte Wohnsituation und Möglichkeiten zur Wiedereingliederung vorfin-
den wird.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
6.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34
E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeich-
nen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen ist mit Hinweis auf
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Seite 8
die Zwischenverfügung vom 13. Dezember 2017 das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzu-
heissen. Daher sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
Im Weiteren ist das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltli-
che Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit
Art. 110a AsylG gutzuheissen und der Rechtsvertreter der Beschwerdefüh-
rerin als amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen. Es wurde keine Kosten-
note zu den Akten gereicht, indessen lässt sich der notwendige Vertre-
tungsaufwand aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb
auf die Einholung einer solchen verzichtet werden kann (Art. 14 Abs. 2 in
fine VGKE). Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfak-
toren (Art. 9–13 VGKE) und der Entschädigungspraxis in vergleichbaren
Fällen ist zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von insgesamt
Fr. 600.– (inkl. Auslagen) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 9
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65
Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erho-
ben.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung
gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 110a AsylG wird gut-
geheissen. Lic. iur. Okan Manav, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende
(ZBA), wird der Beschwerdeführerin als amtlicher Rechtsbeistand beige-
ordnet.
4.
Dem amtlichen Rechtsbeistand wird ein amtliches Honorar zulasten der
Gerichtskasse in der Höhe von Fr. 600.– zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Jürg Marcel Tiefenthal Daniel Merkli
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