Abtei lung IV
D-6769/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 6 . D e z e m b e r 2 0 0 8
Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richter Gérard Scherrer, Richter Fulvio Haefeli,
Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler.
A._______, geboren (...),
Äthiopien,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 16. Oktober 2008 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6769/2008
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein äthiopischer Staatsangehöriger mit letztem
Wohnsitz in Addis Abeba, verliess seinen Heimatstaat eigenen
Angaben zufolge am 13. Dezember 2003 und stellte am 16. Dezember
2003 ein erstes Asylgesuch in der Schweiz. Mit Verfügung vom
15. Oktober 2004 lehnte das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; seit dem
1. Januar 2005 Bestandteil des BFM) das Asylgesuch ab, verfügte die
Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete
den Vollzug der Wegweisung an. Auf die gegen diese Verfügung erho-
bene Beschwerde vom 5. November 2004 trat die damals zuständige
Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 27. De-
zember 2004 mangels Leistung des erhobenen Kostenvorschusses
nicht ein. Für den Inhalt dieses ersten Asylverfahrens wird auf die
Akten verwiesen.
B.
Mit Schreiben vom 20. Oktober 2006 liess der Beschwerdeführer
durch seinen Rechtsvertreter ein zweites Asylgesuch stellen. Zur
Begründung wurde im Wesentlichen geltend gemacht, der Beschwer-
deführer habe sich in der Schweiz exilpolitisch betätigt. Er sei Mitglied
einer äthiopischen Exilorganisation und habe sich insbesondere an
einer Vielzahl von regimekritischen Demonstrationen beteiligt. Am
9. März 2007 hörte das BFM den Beschwerdeführer zu seinen
Asylgründen an. Mit Verfügung vom 28. September 2007 stellte das
Bundesamt fest, die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe
hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht
stand. Es verneinte die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers
und wies das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es (erneut) die
Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und den Vollzug
an. Die gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 6. März 2008 abgewiesen.
Zusammengefasst kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss,
es erscheine insgesamt nicht als überwiegend wahrscheinlich, dass
die äthiopischen Behörden den Beschwerdeführer aufgrund seiner
exilpolitischen Aktivitäten – sofern sie von diesen überhaupt Kenntnis
erlangt hätten oder in Zukunft erlangen würden – als konkrete und
ernsthafte Bedrohung für das politische System empfinden würden
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und er deswegen bei einer Rückkehr nach Äthiopien mit
flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung rechnen müsste.
C.
Mit Eingabe vom 27. Juni 2008 stellte der Rechtsvertreter des Be-
schwerdeführers ein neues Asylgesuch, welches mit zusätzlichen exil-
politischen Aktivitäten begründet wurde, die er nach dem Urteil
unvermindert fortgesetzt habe. So habe er an drei weiteren
Protestaktionen gegen das Regime in Äthiopien aufgerufen. Zur
Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer Unterlagen
(diverse Fotos und ein Internetartikel mit Foto) über seine Teilnahme
an einer Demonstration von Exiläthiopiern und an einer Sitzung der
schweizerischen Unterstützungsorganisation für die Coalition for Unity
and Democracy Party (KINIJIT/CUDP) ein, zudem ein Bestätigungs-
schreiben der KINIJIT (CUDP) sowie einen Zeitungsartikel aus dem
B._______ vom (...) über den Beschwerdeführer als Verkäufer der
Zeitschrift ("...") und einen inhaltlich teilweise mit dem Zeitungsartikel
übereinstimmenden, offenbar im Internet aufgeschalteten Artikel.
D.
Mit Verfügung vom 16. Oktober 2008 – eröffnet am 20. Oktober 2008 –
trat das BFM gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das
Asylgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnete den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung führte die
Vorinstanz aus, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten
Aktivitäten würden sich von den bereits im vorangegangenen
Asylverfahren vorgebrachten nicht wesentlich unterscheiden; vielmehr
stellten sie bloss eine zeitliche Fortsetzung früherer (rechtskräftig
beurteilter) Tätigkeiten dar. Bei dieser Sachlage bestehe keine
Veranlassung, weitere Abklärungen durchzuführen oder den Be-
schwerdeführer persönlich anzuhören. Zusammenfassend sei festzu-
stellen, dass dem Asylgesuch keine Hinweise entnommen werden
könnten, wonach ab rechtskräftigem Datum des letzten Asylverfahrens
Ereignisse eingetreten seien, welche die Flüchtlingseigenschaft be-
gründeten, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes
relevant sein könnten.
E.
Mit Eingabe vom 27. Oktober 2008 (Poststempel) an das
Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer Beschwerde
gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 16. Oktober 2008 erheben.
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Dabei beantragte er die vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen
Verfügung, seine Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen, eventualiter
sei die Sache zur materiellen Prüfung des Asylgesuchs an die
Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung der
Beschwerde wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegan-
gen.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 4. November 2008 hielt der zuständige
Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des
Verfahrens in der Schweiz abwarten und über das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) werde zu einem späteren
Zeitpunkt befunden. Gleichzeitig wurde auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses verzichtet.
G.
Die Vorinstanz beantragte mit ihrer Vernehmlassung vom 11. Novem-
ber 2008 die Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine
Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet
betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
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se Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 6 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1
und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Die vorinstanzliche Vernehmlassung vom 11. November 2008
wurde dem Beschwerdeführer nicht zur Kenntnis gebracht. Nachdem
im vorliegenden Urteil dem Prozessbegehen entsprochen wird, ist aus
Gründen der Prozessökonomie von einer Gewährung des rechtlichen
Gehörs in diesem Zusammenhang abzusehen (Art. 30 Abs. 2 Bst. c
VwvG). Im Sinne der Verfahrenstransparenz wird die Vernehmlassung
der Vorinstanz jedoch diesem Urteil beigelegt.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 In der Beschwerde wird zunächst unter Hinweis auf einen
Entscheid der ARK (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 20) gerügt, der Nicht-
eintretensentscheid der Vorinstanz gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e
AsylG sei angesichts der vom Beschwerdeführer geltend gemachten,
mit einschlägigem Bildmaterial und weiteren Beweismitteln
substanziiert geschilderten subjektiven Nachfluchtgründe nicht statt-
haft.
3.2 Gemäss der durch die ehemalige ARK begründeten
Rechtsprechung (wie in der Beschwerdschrift erwähnt: EMARK 2006
Nr. 20), welcher sich das Bundesverwaltungsgericht anschliesst, fällt
die Möglichkeit, in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG einen
Nichteintretensentscheid zu treffen, von vornherein ausser Betracht,
wenn ein (erneutes) Asylgesuch mit subjektiven Nachfluchtgründen
begründet wird und diese Vorbringen nicht bloss in den Raum gestellt
werden, sondern mit einschlägigen Beweismitteln eine konkrete
Vorstellung davon vermittelt wird, worin die exilpolitischen Aktivitäten
bestehen. Weiter wurde im genannten Entscheid festgehalten, das
Bundesamt wäre verpflichtet gewesen, vor dem Entscheid über das
erneute Begehren um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft im
Rahmen eines ordentlichen Asylverfahrens eine Anhörung gemäss
Art. 29 und 30 AsylG durchzuführen. Das Ausbleiben einer solchen
Anhörung könne nicht durch die im Rechtsmittelverfahren genutzten
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Argumentationsmöglichkeiten "kompensiert" und damit als unerheblich
betrachtet werden. Es dürfe davon ausgegangen werden, dass sich die
erforderliche Anhörung naturgemäss gerade (auch) auf die Frage nach
dem Exponierungsgrad und der genauen Tragweite der Aktivitäten des
Beschwerdeführers bezogen hätte (a.a.O., E. 3.1 S. 214 f.). Diese
Argumentation ist auch auf den vorliegend zu beurteilenden Fall
anwendbar. Die zentrale Frage, ob den (neuen) exilpolitischen
Aktivitäten des Beschwerdeführers als Fortsetzung seiner bisherigen,
bereits beurteilten Tätigkeiten eine eigenständige Bedeutung
zuzumessen ist und welcher Exponierungsgrad konkret dadurch
erreicht wurde, bedarf einer vertieften Abklärung, welche eine
Anhörung des Beschwerdeführers erfordert und sich nicht mit einem
Nichteintretensentscheid vereinbaren lässt. Dies jedenfalls in Fällen
wie dem vorliegenden, in welchem neue Beweismittel eingereicht
wurden.
3.3 Am vorstehend Gesagten ändert der Hinweis des Bundesamtes in
der angefochtenen Verfügung auf einen unveröffentlichten Entscheid
des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. April 2008 (D-1138/2008)
nichts. Es trifft zwar zu, dass im genannten Urteil eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs trotz unterbliebener Anhörung des damaligen
Beschwerdeführers verneint wurde. Das Bundesverwaltungsgericht
erwog diesbezüglich, im schriftlich eingereichten (vierten) Asylgesuch
habe der Rechtsvertreter jenes Beschwerdeführers seinen Standpunkt
ausführlich dargelegt. Insbesondere werde im Gesuch umfassend
begründet, weshalb nach Auffassung des Beschwerdeführers dessen
Flüchtlingseigenschaft gegeben sei respektive inwiefern sich die
relevante Sachlage gegenüber derjenigen im Zeitpunkt des Abschlus-
ses des dritten Asylverfahrens verändert habe. Gestützt auf die
Vorbringen im Gesuch habe die Vorinstanz daher davon ausgehen
können, dass die Asylvorbringen damit vollständig vorgelegen hätten,
womit keine Veranlassung bestanden habe, den Beschwerdeführer zu
einer weiteren – schriftlichen oder mündlichen – Stellungnahme aufzu-
fordern (a.a.O., E. 6.2 S. 11). Allerdings lag dem damaligen Verfahren
insofern ein anderer Sachverhalt zugrunde, als nämlich nicht subjekti-
ve Nachfluchtgründe zu beurteilen waren, vielmehr machte jener
Beschwerdeführer infolge der bevorstehenden Unabhängigkeitser-
klärung des Kosovo eine veränderte Situation in seinem Heimatstaat
als Grund für das erneute Asylgesuch geltend. Die Schlussfolgerungen
des Entscheides vom 24. April 2008 lassen sich deshalb nicht auf den
vorliegend zu beurteilenden Fall anwenden.
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3.4 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass der ungerechtfertigte
Verzicht des Bundesamtes auf eine vorgängige Anhörung einer
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gleichkommt (vgl.
Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101] und Art. 30 Abs. 1 VwVG
i.V.m. Art. 6 AsylG). Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches
Gehör führt grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Hoheits-
akts ohne Rücksicht darauf, ob Letzterer bei korrekter Gewährung des
rechtlichen Gehörs anders ausgefallen wäre, zumal eine solche Be-
trachtungsweise dem formellen Charakter des Gehörsanspruches
widerspräche (vgl. EMARK 1999 Nr. 20 S. 131; 1998 Nr. 34 E. 10d,
S. 292 f.; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, Rz. 1709).
3.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz zu Unrecht von
einer Anhörung des Beschwerdeführers abgesehen und auf das
Asylgesuch nicht eingetreten ist. Damit wurde Bundesrecht verletzt,
die Beschwerde ist gutzuheissen, die angefochtene Verfügung ist auf-
zuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück-
zuweisen. Bei dieser Sachlage erübrigen sich Ausführungen zu den
weiteren Vorbringen in der Beschwerdeschrift.
4.
4.1 Beim vorliegenden Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine
Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch des
Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird damit gegenstandslos.
4.2 Dem obsiegenden Beschwerdeführer ist in Anwendung von Art. 64
Abs. 1 VwVG und Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
(VGKE, SR 173.320.2) zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädi-
gung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig
hohen Kosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote zu den Akten
gereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich indes auf-
grund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einho-
lung einer solchen verzichtet wird (vgl. Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE).
Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren
(Art. 9-11 und 13 VGKE) ist die Parteientschädigung auf Fr. 800.--
(inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Das BFM ist
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entsprechend anzuweisen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag als
Parteientschädigung auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen; die vorinstanzliche Verfügung vom
16. Oktober 2008 wird aufgehoben.
2.
Die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 800.--
auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage:
Vernehmlassung vom 11. November 2008)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)
- das (...) des Kantons C._______ ad (...) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Daniela Brüschweiler
Versand:
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