B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6769/2014
Ur t e i l vom 2 1 . M a i 2 0 1 5
Besetzung
Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richter Bendicht Tellenbach,
Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler.
Parteien
A._______, geboren (…),
B._______, geboren (…),
C._______, geboren (…),
D._______, geboren (…),
E._______, geboren (…),
F._______, geboren (…),
G._______, geboren (…),
H._______, geboren (…),
Serbien,
alle vertreten durch Donato Del Duca, Rechtsanwalt,
(…)
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwä-
gungsentscheid);
Verfügung des BFM vom 21. Oktober 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden reichten am 7. September 2012 ihre Asylgesu-
che in der Schweiz ein, auf welche das BFM mit Verfügung vom 14. Feb-
ruar 2013 indessen nicht eintrat. Dagegen reichten die Beschwerdeführen-
den mit Eingabe vom 19. Februar 2013 beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde ein. Diese wurde mit Urteil D-870/2013 vom 1. März 2013 ab-
gewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Mit Eingabe vom 6. Mai 2013
liessen die Beschwerdeführenden beim BFM ein Wiedererwägungsgesuch
hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs einreichen, welches unter anderem
mit gesundheitlichen Problemen von B._______ (nachfolgend: Beschwer-
deführerin) begründet wurde. Das BFM wies das Wiedererwägungsgesuch
mit Verfügung vom 29. Januar 2014 ab, soweit es darauf eintrat, und hielt
gleichzeitig fest, die Verfügung vom 14. Februar 2013 sei rechtskräftig und
vollstreckbar. Auf die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde trat
das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 27. März 2014
(D-1037/2014) mangels Leistung des verlangten Kostenvorschusses nicht
ein.
B.
Mit Eingabe vom 11. August 2014 gelangten die Beschwerdeführenden
durch ihren neu mandatierten Rechtsvertreter mit einem weiteren Wieder-
erwägungsgesuch an das BFM, mit welchem sie in der Hauptsache bean-
tragten, es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar
sei, und als Folge sei der weitere Aufenthalt in Form der vorläufigen Auf-
nahme gemäss "Art. 44 Abs. 2 AsylG" zu regeln. Zur Begründung verwie-
sen sie wiederum auf die schwierige gesundheitliche Situation der Be-
schwerdeführerin.
Mit Verfügung vom 21. Oktober 2014 – eröffnet am folgenden Tag – wies
die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch ab und stellte die Rechtskraft
und Vollstreckbarkeit der Verfügung vom 14. Februar 2013 fest. Gleichzei-
tig erhob das BFM eine Gebühr von Fr. 600.– und verfügte, einer allfälligen
Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu.
C.
Die Beschwerdeführenden liessen gegen die vorinstanzliche Verfügung mit
Eingabe vom 20. November 2014 beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei auf-
zuheben und ihnen sei die vorläufige Aufnahme zu gewähren, eventualiter
sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In
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verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Wiederherstellung der auf-
schiebenden Wirkung, Anweisung der Vollzugsbehörden, von Vollzugs-
handlungen bis zum Beschwerdeentscheid abzusehen sowie um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege, Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses und Einsetzung eines unentgeltlichen Rechtsvertre-
ters.
Mit der Beschwerdeschrift wurden diverse Beweismittel eingereicht. Auf die
Begründung der Beschwerdebegehren sowie die eingereichten Beweismit-
tel wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwä-
gungen eingegangen.
D.
Am 21. November 2014 setzte das Gericht den Vollzug der Wegweisung
per sofort einstweilen aus.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 26. November 2014 ordnete der Instruktions-
richter an, das Gesuch um Herstellung der aufschiebenden Wirkung der
Beschwerde werde abgewiesen und der Vollzugsstopp vom 21. November
2014 hinfällig; die Verfügung des BFM vom 14. Februar 2013 sei vollstreck-
bar. Im Weiteren wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG und um Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses abgewiesen. Die Beschwerdefüh-
renden wurden sodann aufgefordert, bis zum 11. Dezember 2014 einen
Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'800.– einzuzahlen.
F.
Der Kostenvorschuss wurde am 11. Dezember 2014 geleistet.
G.
Mit Eingabe vom 6. Januar 2015 liessen die Beschwerdeführenden weitere
Beweismittel (eines davon in englischer Sprache) einreichen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM (bzw. früher
BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vor-
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instanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss
Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ur-
sprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezo-
gen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung
der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet
des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG
[SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt
(vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert
30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und
begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den
revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66–68 VwVG (Art. 111b
Abs. 1 AsylG).
In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungs-
gesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine
nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 1995 Nr. 21 E. 1 S. 202 ff.). Falls die abzuändernde Verfügung
unangefochten blieb – oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit ei-
nem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde – können auch Re-
visionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum so-
genannten «qualifizierten Wiedererwägungsgesuch» vgl. etwa EMARK
2003 Nr. 17 E. 2.a S. 103 f. m.w.H.).
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4.
4.1 Das Bundesamt trat auf das Wiedererwägungsgesuch der Beschwer-
deführenden ein und lehnte es ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen
angeführt, in Novi Sad seien beispielsweise in der Poly-Klinik Nierener-
krankungen, Nachsorgeuntersuchungen einer Tuberkulose-Erkran-kung,
Asthma bronchiale und eine arterielle Hypertonie behandelbar. Eine ge-
wisse Herausforderung stelle der Umstand dar, dass es sich teilweise um
chronische Krankheiten handle. Die im Arztbericht aufgelisteten, von der
Beschwerdeführerin benötigten Medikamente beziehungsweise die ent-
sprechenden Wirkstoffe seien in Serbien prinzipiell erhältlich. Entspre-
chend seien die Krankheiten der Beschwerdeführerin in Serbien grund-
sätzlich behandelbar. Teilweise seien die benötigten Medikamente kosten-
los, wer in Serbien krankenversichert sei, müsse sich an den Krankenkos-
ten beteiligen. Es bestehe zudem Anspruch auf Sozialhilfe. Da die notwen-
dige Behandlung im Heimat- oder Herkunftsstaat sichergestellt – wenn
auch nicht dem schweizerischen Standard entsprechend – sei, sei der
Wegweisungsvollzug als zumutbar zu beurteilen. Die Vorinstanz fügte zu-
dem an, die Beschwerdeführerin könne mit der Unterstützung ihrer Familie
rechnen, die zusammen mit ihr zurückkehre. Sie habe überdies ein grosses
Beziehungsnetz in der Region, zumal aufgrund der Ethnie der Beschwer-
deführenden von einem weiten Familienbegriff auszugehen sei.
4.2 Als Wiedererwägungsgrund wurde im vorinstanzlichen Verfahren der
Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin geltend gemacht. Auf Be-
schwerdeebene wird ebenfalls zur Hauptsache auf ihre gesundheitlichen
Schwierigkeiten verwiesen. Zudem lassen die Beschwerdeführenden aus-
führen, heute verhalte es sich so, dass die Geschwister der Beschwerde-
führerin und des Ehemannes in Deutschland, in Italien und in Frankreich
lebten. Hinzu komme, dass auch das Kindswohl dem Wegweisungsvollzug
entgegenstehe.
5.
5.1 Im Sinne einer Vorbemerkung ist festzuhalten – wie bereits in der Zwi-
schenverfügung vom 26. November 2014 erwähnt –, dass im Falle der Be-
schwerdeführenden der Vollzug der Wegweisung nach Serbien angeord-
net wurde. Soweit sich die Ausführungen auf Beschwerdeebene und die
eingereichten Beweismittel auf die Verhältnisse in Kosovo beziehen (so
beispielsweise Beschwerde S. 11 f.), ist darauf nicht näher einzugehen.
Sollten die Beschwerdeführenden jedoch freiwillig in den Kosovo zurück-
kehren wollen, ist ihnen dies selbstverständlich unbenommen.
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Im Weiteren ist daran zu erinnern, dass es im Wiedererwägungsverfahren
nicht darum gehen kann, bereits früher bekannte Umstände einer erneuten
Prüfung zu unterziehen. Soweit sich die Ausführungen auf Beschwerde-
ebene entsprechend nicht auf nach dem Entscheid der Vorinstanz vom 29.
Januar 2014 zugetragene Sachverhalte beziehen, erweisen sich diese
Ausführungen ebenfalls als unbehelflich.
5.2 Was den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin anbelangt, ist
zunächst festzuhalten, dass die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs alleine durch die Vorinstanz beziehungsweise – im Be-
schwerdeverfahren – das Bundesverwaltungsgericht vorzunehmen ist, da
einem behandelnden Arzt oder einem ärztlichen Gutachter diesbezüglich
keine Zuständigkeit zukommt und er die rechtliche Würdigung dem Gericht
weder abnehmen kann noch darf (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1999 Nr. 5 E. 4
f.aa).
In Bezug auf die gesundheitlichen Schwierigkeiten der Beschwerdeführerin
ist vorneweg der Darstellung im Wiedererwägungsgesuch vom 11. August
2014 entgegenzutreten, wonach die medizinischen Gründe im ersten Wie-
dererwägungsgesuch vom 6. Mai 2013 nicht geltend gemacht worden
seien. Ein Blick in die vorinstanzlichen Akten zeigt, dass diese bereits im
Gesuch erwähnt (vgl. A 25/14 S.3) und im Verlauf jenes Verfahrens auch
diverse ärztliche Berichte eingereicht wurden (vgl. Gesuchsbeilage, Bei-
lage zu A 29/6).
Die Vorinstanz hat angesichts des mit dem Wiedererwägungsgesuch ein-
gereichten ärztlichen Berichts vom 7. Juli 2014 in der angefochtenen Ver-
fügung zu den Behandlungsmöglichkeiten in Serbien ausführlich Stellung
genommen. Was die Verfügbarkeit der benötigten Medikamente anbelangt,
enthält die Beschwerdeschrift keine substanziierten Gegenargumente. Im
Zusammenhang mit dem Zugang zur medizinischen Versorgung ist sodann
nicht ersichtlich, dass und inwiefern diesbezüglich seit dem Entscheid der
Vorinstanz vom 29. Januar 2014 massgeblich veränderte Verhältnisse vor-
liegen sollten. Es genügt nicht, im Wiedererwägungsverfahren einzig die
eigene Sichtweise nochmals darzulegen mit dem Ziel, eine umfassende
Neubeurteilung zu erreichen. Solche veränderte Verhältnisse zeigt auch
das im Beschwerdeverfahren eingereichte Schreiben der Ecumenical Hu-
manitarian Organization vom 30. Dezember 2014 (Beilage 1 zu BVGer
act. 6) nicht auf, weshalb ausnahmsweise auf eine Fristansetzung zur Ein-
reichung des Dokuments in einer Amtssprache verzichtet werden kann.
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Nur am Rande sei erwähnt, dass auch völlig unklar ist, auf welchen Anga-
ben diese Auskunft basiert. Der Vollständigkeit halber bleibt zudem anzu-
merken, dass durch die Inanspruchnahme von medizinischer Rückkehr-
hilfe (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2
vom 11. August 1999 (AsylV 2, SR 142.312) allfällige Versorgungslücken
verhindert werden können.
5.3 Auf Beschwerdeebene wird neu vorgetragen, das von der Vorinstanz
in der angefochtenen Verfügung erwähnte familiäre Beziehungsnetz der
Beschwerdeführenden bestehe zwischenzeitlich nicht mehr. Nachdem in
der Beschwerdeschrift jegliche Angaben dazu fehlen, wann diese Verän-
derung stattgefunden haben soll, lediglich ein entsprechender Beleg (Be-
schwerdebeilage 6) eingereicht wurde, und auch überwiegend offen ist,
welchen Aufenthaltsstatus die betreffenden Personen haben sollen, er-
weist sich der Einwand als nicht stichhaltig. Das Einholen einer Vernehm-
lassung zu dieser Thematik erübrigt sich somit. Anzumerken bleibt, dass
ein soziales Beziehungsnetz nicht auf das familiäre Umfeld beschränkt ist,
sondern dazu zählen auch Freunde und Bekannte.
5.4 Schliesslich vertreten die Beschwerdeführenden in der Beschwerde-
schrift die Auffassung, das Kindswohl stehe dem Wegweisungsvollzug ent-
gegen. Indessen wird auch diesbezüglich nicht dargetan, inwiefern hier ein
veränderter Sachverhalt vorliegen soll. Allein der Umstand, dass die Be-
schwerdeführenden dem (mehrfach) rechtskräftig angeordneten Wegwei-
sungsvollzug keine Folge leisteten und seit dem letzten Verfahren (Urteil
D-1037/2014 vom 27. März 2014) eine gewisse Zeit verstrichen ist, stellt
keinen Wiedererwägungsgrund dar. Auch diesbezüglich sieht sich das Ge-
richt nicht veranlasst, bei der Vorinstanz eine Vernehmlassung einzuholen.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Insbesondere erweist sich der Vorwurf, die
Vorinstanz habe den Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches
Gehör verletzt (Beschwerde S. 5 f.) als unbegründet, zumal der Beschwer-
deschrift keine substanziierten Ausführungen dazu zu entnehmen sind. Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten vollumfänglich abzuweisen.
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Seite 8
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdefüh-
renden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'800.‒
festzusetzen (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur
Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 9
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'800.‒ werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfah-
renskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Daniela Brüschweiler
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