B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6769/2016
Ur t e i l vom 2 6 . S e p t embe r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Daniela Brüschweiler,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Mareile Lettau.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch Raffaella Massara, Rechtsanwältin,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 7. Oktober 2016 / N (…).
D-6769/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein eritreischer Staatsangehöriger mit letztem
Wohnsitz in B._______(Sub Zoba C._______, Zoba D._______), verliess
sein Heimatland eigenen Angaben gemäss Anfang September 2015 und
gelangte nach mehrmonatigen Aufenthalten in Äthiopien, dem Sudan und
Libyen am 13. Mai 2015 von Italien kommend in die Schweiz, wo er glei-
chentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ um Asyl
nachsuchte. Anlässlich der dort durchgeführten Befragung zur Person
(BzP) vom 9. Juni 2015 wurde ihm auch das rechtliche Gehör bezüglich
einer allfälligen Zuständigkeit Italiens für sein Asylverfahren (Dublin-Ver-
fahren; Nichteintreten auf das Asylgesuch in Anwendung von Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG [SR 142.31]) gewährt. Mit Schreiben vom 21. Septem-
ber 2015 informierte das SEM den Beschwerdeführer über die Beendigung
des Dublin-Verfahrens und die Aufnahme des nationalen Verfahrens. Die
ausführliche Anhörung zu den Asylgründen fand am 25. Mai 2016 statt.
Der Beschwerdeführer machte im vorinstanzlichen Verfahren im Wesentli-
chen geltend, er habe zusammen mit seiner Mutter und drei seiner Ge-
schwister im Heimatdorf gelebt, wo sie von der Landwirtschaft gelebt hät-
ten. Er habe die Schule bis zur achten Klasse im Juni 2013 besucht, sei
aber zuletzt durchgefallen, weshalb er von der Schule verwiesen worden
sei. Da es im Ort ständig Razzien gegeben habe, habe er befürchtet, in
den Militärdienst eingezogen zu werden. Im März 2014 habe er dann eine
schriftliche Vorladung für den Militärdienst erhalten, der er nicht gefolgt sei.
Er habe eigentlich vorgehabt, später wieder in die Schule zu gehen. Wegen
Nichtbefolgung der Vorladung seien die Behörden im April 2014 zu ihm
nach Hause gekommen, um ihn abzuholen. Er sei aber nicht da gewesen,
da er wegen des militärischen Aufgebotes ab April 2014 nicht mehr zu
Hause, sondern bei Verwandten übernachtet und sich tagsüber in der Wild-
nis versteckt habe. Da er Angst davor gehabt habe, ins Gefängnis ge-
schickt zu werden, sei er schliesslich ausgereist.
Der Beschwerdeführer reichte seine Taufurkunde im Original sowie eine
Kopie der Identitätskarte seiner Mutter ein.
B.
Mit Verfügung vom 7. Oktober 2016 – eröffnet am 10. Oktober 2016 –
stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigen-
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schaft nicht erfülle (Dispositivziffer 1). Es lehnte das Asylgesuch ab (Dis-
positivziffer 2) und ordnete die Wegweisung (Dispositivziffer 3) aus der
Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug (Dispositivziffern 4-5) an.
Zur Begründung führte das SEM aus, die vom Beschwerdeführer behaup-
tete Einberufung zum Militärdienst sowie die wegen der Nichtbefolgung er-
folgten Verfolgungsmassnahmen vermöchten den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht zu genügen, weshalb die Asylre-
levanz nicht mehr geprüft werden müsse. Die behauptete illegale Ausreise
vermöge – unabhängig von der Frage der Glaubhaftigkeit – die Flüchtlings-
eigenschaft gemäss Art. 3 AsylG ebenfalls nicht zu begründen. Der Vollzug
der Wegweisung sei als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. Es
handle sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, gesunden Mann mit
mehrjähriger Schulbildung und familiärem Beziehungsnetz im Heimatland.
C.
Mit Eingabe vom 3. November 2016 erhob der Beschwerdeführer durch
seine damalige Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde und ersuchte um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und
um Anerkennung als Flüchtling wegen subjektiver Nachfluchtgründe mit
der Folge der Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtli-
cher Hinsicht wurde – unter Verweis auf eine Fürsorgeabhängigkeitsbestä-
tigung vom 21. Oktober 2016 – um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses ersucht. Der Beschwerde lag eine Hono-
rarnote vom 3. November 2016 bei.
Zur Begründung brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er er-
fülle die Flüchtlingseigenschaft aufgrund der illegal erfolgten Ausreise aus
Eritrea. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes be-
gründe die illegale Ausreise aus Eritrea einen subjektiven Nachfluchtgrund.
Die in dieser Hinsicht vom SEM nun vorgenommene Praxisänderung sei
unstatthaft, da sie auf einer ungenügenden Informationsgrundlage beruhe
und die festgelegten Kriterien der Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts aus BVGE 2010/54 verletze. Dem im dienstfähigen Alter aus-
gereisten Beschwerdeführer drohe bei einer Rückkehr nach Eritrea bereits
aufgrund der illegalen Ausreise unmenschliche Behandlung.
D.
Am 4. November 2016 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Ein-
gang der Beschwerde.
D-6769/2016
Seite 4
E.
Mit Zwischenverfügung vom 23. November 2016 stellte die Instruktions-
richterin fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in
der Schweiz abwarten dürfe. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege gut, verzichtete auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses und ordnete die damalige Rechtsvertrete-
rin MLaw Livia Kunz dem Beschwerdeführer als amtliche Rechtsbeiständin
bei.
F.
Mit Eingabe vom 18. April 2017 reichte der Beschwerdeführer durch seine
Rechtsvertreterin eine Beschwerdeergänzung ein. Er führte aus, das Bun-
desverwaltungsgericht habe im Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Ja-
nuar 2017 die Frage der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs of-
fengelassen. Mit Blick auf einschlägige Berichte internationaler Organisa-
tionen sei davon auszugehen, dass ihm im Rahmen des Nationaldiensts
eine Behandlung drohe, die gegen Art. 3 und 4 EMRK verstosse. Sollte die
Flüchtlingseigenschaft verneint werden, sei der Vollzug der Wegweisung
deshalb wegen ihm im Nationaldienst drohender Zwangsarbeit und un-
menschlicher Behandlung als unzulässig zu erachten.
G.
Die Verfahrensstandsanfragen des Beschwerdeführers vom 4. Mai 2017
und 27. April 2018 beantwortete das Gericht mit Schreiben vom
24. Mai 2017 und 3. Mai 2018.
H.
Mit Eingabe vom 5. Juli 2018 teilte die Rechtsvertreterin MLaw Livia Kunz
mit, dass ihr Arbeitsverhältnis bei der (…) per Ende Juli 2018 beendet
werde und sie deshalb im vorliegenden Verfahren um Entlassung aus dem
Mandat und gleichzeitig um Einsetzung von Rechtsanwältin Raffaella Mas-
sara (ebenfalls Mitarbeiterin der […]) als neue amtliche Rechtsbeiständin
des Beschwerdeführers ersuche. Gleichzeitig wurde eine ergänzende Ho-
norarnote vom 5. Juli 2018 eingereicht.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 10. Juli 2018 entliess die Instruktionsrichterin
die Rechtsvertreterin MLaw Livia Kunz aus ihren Verpflichtungen als amt-
liche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers. Gleichzeitig forderte sie
Rechtsanwältin Raffaella Massara auf, bis zum 25. Juli 2018 bekanntzuge-
ben, ob sie mit den Bedingungen, unter denen das Gericht amtliche
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Rechtsbeistände einsetze (vgl. Zwischenverfügung vom 23. November
2016) einverstanden sei, und eine auf sie lautende Vollmacht einzureichen.
J.
Mit Eingabe vom 23. Juli 2018 erklärte Rechtsanwältin Raffaella Massara
ihr Einverständnis mit den Bedingungen der Einsetzung amtlicher Rechts-
beistände und reichte eine vom 18. Juli 2018 datierende Vollmacht des Be-
schwerdeführers ein.
K.
Mit Verfügung vom 25. Juli 2018 ordnete die Instruktionsrichterin Rechts-
anwältin Raffaella Massara dem Beschwerdeführer als neue unentgeltliche
Rechtsbeiständin für das weitere Beschwerdeverfahren bei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
D-6769/2016
Seite 6
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65
Abs. 1 VwVG und Art. 110a AsylG) gewährt wurde (vgl. oben, Bst. E), die
Beschwerde also im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um unentgelt-
liche Rechtspflege als nicht aussichtslos zu qualifizieren war, steht einer
Behandlung der Beschwerde im Verfahren nach Art. 111 Bst. e AsylG in
bestimmten Konstellationen nicht entgegen. Dies ist namentlich dann der
Fall, wenn sich die Beschwerde aufgrund neuer Erkenntnisse oder einer
geänderten Rechtsauffassung während des Beschwerdeverfahrens als of-
fensichtlich unbegründet erweist (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsge-
richts E-1032/2017 vom 16. Juli 2018, E. 2.2 und E-8098/2015 vom 26. Ap-
ril 2016, E. 2.2.2). Zwar decken sich die Begriffe der Aussichtslosigkeit
(Art. 65 Abs. 1 VwVG) und der offensichtlichen Unbegründetheit (Art. 111
Bst. e AsylG) materiell weitgehend. Für die Prüfung der offensichtlichen
Unbegründetheit (Art. 111 Bst. e AsylG) ist jedoch der Urteilszeitpunkt
massgebend, während für die Beurteilung der Aussichtslosigkeit der Be-
schwerdebegehren (Art. 65 Abs. 1 VwVG) auf den Zeitpunkt der Beschwer-
deerhebung abzustellen ist (BGE 133 III 614 E. 5). Insofern ist nicht aus-
geschlossen, dass eine als nicht aussichtslos beurteilte Beschwerde – wie
hier – als offensichtlich unbegründet abgewiesen wird. Gestützt auf
Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schrif-
tenwechsels verzichtet.
4.
Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verneinung der Flücht-
lingseigenschaft. Der Beschwerdeführer machte geltend, er erfülle diese
aufgrund illegal erfolgter Ausreise aus Eritrea und sei deshalb als Flüchtling
vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei der Wegweisungsvollzug aufgrund
der ihm drohenden Einziehung in den Militärdienst als unzulässig zu erach-
ten und er deshalb vorläufig aufzunehmen. Die Ablehnung des Asylge-
suchs blieb hingegen unangefochten und ist damit in Rechtskraft erwach-
sen.
5.
5.1 Es ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch die Ausreise aus Erit-
rea, welche illegal erfolgt sei, befürchten muss, bei einer Rückkehr nach
D-6769/2016
Seite 7
Eritrea einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG
ausgesetzt zu werden.
5.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – etwa durch ein illegales Verlassen
des Landes – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht
sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG gel-
tend. Solche begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von
Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des
Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich
gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, die subjektive Nachflucht-
gründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläu-
fig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). Die Anforderungen an den
Nachweis einer begründeten Furcht bleiben dabei massgeblich (Art. 3
und 7 AsylG).
5.3 Durch Republikflucht wird zum Flüchtling, wer wegen illegaler Ausreise
Sanktionen des Heimatstaats befürchten muss, die bezüglich ihrer Intensi-
tät ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen (vgl. BVGE
2009/29).
5.3.1 Gemäss langjähriger früherer Praxis der schweizerischen Asylbehör-
den begründete bereits eine (glaubhaft gemachte) illegale Ausreise aus
Eritrea ohne weiteres die Flüchtlingseigenschaft. Das SEM verschärfte
diese Praxis im Sommer 2016, wovon auch der Beschwerdeführer betrof-
fen war. Die Frage nach der vom SEM eingeleiteten und seitens des Be-
schwerdeführers beanstandeten Praxisänderung hat das Bundesverwal-
tungsgericht im Rahmen des (in seinen beiden Asylabteilungen koordiniert
behandelten) Urteils D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil
publiziert) entschieden. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht die vor-
instanzliche Praxisänderung demnach mittlerweile bestätigt hat, ist die vom
Beschwerdeführer erhobene Rüge, diese Praxisänderung sei unzulässig
gewesen, obsolet geworden.
Im besagten Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 hat sich
das Bundesverwaltungsgericht mit der Frage befasst, ob Eritreerinnen und
Eritreer, die ihr Land illegal verlassen haben, allein deswegen bei einer
Rückkehr Verfolgung zu befürchten haben. Unter Bezugnahme auf die
konsultierten Quellen hat es festgestellt, dass die bisherige Praxis, wonach
eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führe, nicht mehr
aufrechterhalten werden könne. Aus der im Urteil vorgenommenen Analyse
D-6769/2016
Seite 8
ergebe sich, dass zahlreiche Personen, welche illegal aus Eritrea ausge-
reist seien, relativ problemlos in ihre Heimat hätten zurückkehren können.
Daher sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen,
dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine
asylrelevante Verfolgung drohe. Eine geltend gemachte Furcht vor ernst-
haften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG erscheine allein aufgrund einer
illegalen Ausreise nicht mehr als objektiv begründet. Nicht asylrelevant sei
auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den National-
dienst eingezogen werde, da es sich dabei nicht um eine Massnahme
handle, die aus asylrechtlich relevanten Motiven erfolge; ob eine drohende
Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK
und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit
beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Ein erhebli-
ches Risiko einer Bestrafung bei einer Rückkehr gestützt auf asylrelevante
Motive sei nur dann anzunehmen, wenn neben der illegalen Ausreise wei-
tere Faktoren zu bejahen seien, welche die asylsuchende Person in den
Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen
würden (vgl. a.a.O. E. 5.1).
5.3.2 Vorliegend kann die Frage der Glaubhaftigkeit der vom Beschwerde-
führer geltend gemachten illegalen Ausreise aus Eritrea mangels flücht-
lingsrechtlicher Relevanz offenbleiben. Wie erwähnt, vermag die illegale
Ausreise allein keine Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich rele-
vanten Verfolgung zu begründen und zusätzliche Gefährdungsfaktoren
sind vorliegend nicht ersichtlich. Insbesondere ist aufgrund der von der Vor-
instanz als nicht glaubhaft erachteten Aussagen des Beschwerdeführers
zu seinen Vorfluchtgründen (Aufforderung zur Militärdienstleistung und ein-
malige Suche nach ihm) nicht davon auszugehen, dass er vor seiner Aus-
reise zum Militärdienst aufgeboten worden ist. Die Beurteilung der Glaub-
haftigkeit blieb im Beschwerdeverfahren unangefochten, weshalb diesbe-
züglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden kann. Die
Möglichkeit einer künftigen Rekrutierung für den Nationaldienst ist – wie
oben ausgeführt – asylrechtlich nicht relevant. Andere Anknüpfungspunkte,
welche den Beschwerdeführer in den Augen des eritreischen Regimes als
missliebige Person erscheinen lassen beziehungsweise zu einer Schär-
fung seines Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Ver-
folgungsgefahr führen könnten, gehen aus den Akten nicht hervor und wer-
den auch nicht vorgebracht.
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Seite 9
5.4 Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Vorinstanz die Flüchtlingsei-
genschaft des Beschwerdeführers im Hinblick auf die illegale Ausreise zu
Recht verneint hat.
6.
Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine aus-
länderrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeord-
net (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Vorliegend machte der Beschwerdeführer geltend, der Vollzug der
Wegweisung sei aufgrund der ihm bei einer Rückkehr nach Eritrea drohen-
den Einziehung in den Nationaldienst sowie der illegal erfolgten Ausreise
unzulässig.
7.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
7.3.1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
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Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Perso-
nen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Nachdem der Beschwer-
deführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG – und damit auch
jene nach Art. 1A Abs. 2 FK – nicht erfüllt, kann der in Art. 5 AsylG veran-
kerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine
Anwendung finden. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr
nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen
(Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984
gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105], Art. 3 EMRK).
7.3.2 Im als Referenzurteil publizierten Urteil D-2311/2016 vom 17. August
2017 beschäftigte sich das Bundesverwaltungsgericht ausführlich mit der
Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea. Angesichts
des konkreten Sachverhalts – es war davon auszugehen, dass die Be-
schwerdeführerin in jenem Verfahren bereits vor ihrer Ausreise aus Eritrea
aus dem Nationaldienst entlassen worden war und deshalb bei einer Rück-
kehr nicht mehr eingezogen werden würde – bejahte es die Zulässigkeit
des Wegweisungsvollzugs (vgl. a.a.O. E. 11-14). Offen blieb die Frage der
Zulässigkeit (und Zumutbarkeit) des Wegweisungsvollzugs für den Fall,
dass von einer zukünftigen Einziehung der wegzuweisenden Person in den
Nationaldienst auszugehen wäre.
Vorliegend muss – trotz der aktuellen Bemühungen um Normalisierung des
Verhältnisses zwischen Äthiopien und Eritrea – aufgrund des Alters des
Beschwerdeführers davon ausgegangen werden, dass er bei einer Rück-
kehr nach Eritrea in den Nationaldienst eingezogen würde.
7.3.3 Im Koordinationsurteil E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 befasste sich
das Bundesverwaltungsgericht mit den noch offenen Fragen der Zulässig-
keit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bei drohender künftiger
Einziehung der wegzuweisenden Person in den eritreischen National-
dienst. Das Gericht kam nach eingehender Quellenanalyse zum Ergebnis,
dass die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst nicht zur
Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 3 AuG führt
(vgl. a.a.O. E. 6.1.7). Beim eritreischen Nationaldienst handle es sich we-
der um Sklaverei noch um Leibeigenschaft im Sinne von Art. 4 Abs. 1
EMRK. Die Bedingungen im eritreischen Nationaldienst seien zwar als
Zwangsarbeit im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren, aber für
die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs genüge es
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Seite 11
dies nicht; erforderlich wäre vielmehr, dass durch die Einziehung das ernst-
hafte Risiko einer flagranten Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK bestünde,
der eritreische Nationaldienst mithin Art. 4 Abs. 2 EMRK seines essenziel-
len Inhalts berauben würde. Dies sei zu verneinen. Es sei nicht davon aus-
zugehen, es bestehe generell das ernsthafte Risiko einer krassen Verlet-
zung des Verbots der Zwangs- und Pflichtarbeit während des National-
dienstes. Weiter bestünden keine hinreichenden Belege dafür, dass Miss-
handlungen und sexuelle Übergriffe im eritreischen Nationaldienst derart
flächendeckend seien, dass jede Nationaldienstleistende und jeder Natio-
naldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche
Übergriffe zu erleiden. Ein ernsthaftes Risiko einer unmenschlichen Be-
handlung im Sinne von Art. 3 EMRK bestehe im Falle einer Einziehung in
den eritreischen Nationaldienst nicht (vgl. a.a.O. E. 4-6). Zu beachten sei,
dass die Erwägungen lediglich die Situation von freiwilligen Rückkehrerin-
nen und Rückkehrern betreffen würden, zumal die eritreischen Behörden
keine Zwangsrückführungen aus der Schweiz akzeptieren würden, und
sich an diesem Umstand bis zum allfälligen Abschluss eines Rückfüh-
rungsabkommens zwischen der Schweiz und Eritrea auch nichts ändern
dürfte. Insofern könne offen bleiben, wie sich die Situation für Personen
gestalten würde, die unter Zwang nach Eritrea zurückgeführt würden und
bei denen davon auszugehen sei, dass sie keine Möglichkeit gehabt hät-
ten, ihr Verhältnis zum eritreischen Staat zu regeln (vgl. a.a.O. E. 6.1.7).
7.3.4 Aufgrund des Gesagten führt die grundsätzlich drohende Einziehung
des Beschwerdeführers in den eritreischen Nationaldienst im Falle einer
freiwilligen Rückkehr nach Eritrea nicht zur Unzulässigkeit des Wegwei-
sungsvollzugs (Art. 83 Abs. 3 AuG).
7.3.5 Soweit der Beschwerdeführer geltend machte, ihm drohe aufgrund
der illegal erfolgten Ausreise bei einer Rückkehr nach Eritrea unmenschli-
che Behandlung, ist auf das bereits erwähnte Referenzurteil des Bundes-
verwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 zu verweisen.
Demnach haben zahlreiche Personen, die illegal aus Eritrea ausgereist
seien, relativ problemlos in ihr Heimatland zurückkehren können. Daher sei
nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer
Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine flüchtlings-
rechtlich relevante Verfolgung drohe. Eine geltend gemachte Furcht vor
ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG erscheine allein aufgrund
einer illegalen Ausreise nicht mehr als objektiv begründet (vgl. a.a.O.
E. 5.1).
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Seite 12
Dieselben Gründe lassen darauf schliessen, dass dem Beschwerdeführer
bei einer (freiwilligen) Rückkehr nach Eritrea kein ernsthaftes Risiko einer
Inhaftierung aufgrund der illegalen Ausreise droht. Damit ist das ernsthafte
Risiko einer unmenschlichen Behandlung auch diesbezüglich zu vernei-
nen.
7.3.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung des
Beschwerdeführers als zulässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.4.1 Im bereits erwähnten Koordinationsurteil E-5022/2017 vom 10. Juli
2018 befasste sich das Bundesverwaltungsgericht auch mit der Frage der
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bei voraussichtlicher Einziehung
der wegzuweisenden Person in den eritreischen Nationaldienst bei einer
Rückkehr in ihr Heimatland. Es kam zum Schluss, dass die drohende Ein-
ziehung in den Nationaldienst nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs führt. Dienstleistende würden nicht allein aufgrund der allgemei-
nen Verhältnisse im Nationaldienst in eine existenzielle Notlage geraten.
Auch bestehe kein Grund zur Annahme, sie seien überwiegend wahr-
scheinlich dem ernsthaften Risiko ausgesetzt, Misshandlungen oder sexu-
elle Übergriffe zu erleiden (vgl. a.a.O. E. 6.2.3-6.2.5).
7.4.2 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea sodann nicht von
einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt bezie-
hungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
ausgegangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen
in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie
vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssitua-
tion, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert.
Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse
Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch
die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil
der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage
des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenz-
bedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen.
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Seite 13
Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende
individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer
D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.).
7.4.3 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen und – ge-
mäss Aktenlage – gesunden Mann (vgl. act. A4, S. 8). Besondere individu-
elle Umstände, aufgrund derer bei einer Rückkehr nach Eritrea – wo die
Mutter und zahlreiche Geschwister leben (vgl. act. A4, S. 5) – von einer
existenziellen Bedrohung ausgegangen werden müsste, sind den Akten
nicht zu entnehmen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschwer-
deführer, der acht Jahre lang die Schule besucht (vgl. act. A4, S. 4) und zu
Hause in der Landwirtschaft mitgeholfen hat (vgl. act. A15, S. 3, 4), nach
seiner Rückkehr wieder zu Hause wird leben und – abgesehen von einer
allfälligen Militärdienstleistung – in der Landwirtschaft wird mitarbeiten kön-
nen. Die Familie lebt als Bauern und Selbstversorger, baut Getreide an und
und besitzt Tiere (vgl. act. A15, S. 4, 5). Da er noch in regelmässigem Kon-
takt zu seinen Familienangehörigen im Heimatdorf steht (vgl. act. A15, S.
3) und sein Bruder aus Israel zudem seine Ausreise bezahlt hat (vgl. act.
A15, S. 14), wird der Beschwerdeführer auch bei seiner Rückkehr im Be-
darfsfall familiäre Unterstützung sowie finanzielle Hilfe erfahren. Allfällige
anfängliche wirtschaftliche Reintegrationsschwierigkeiten stehen im Übri-
gen dem Vollzug nicht entgegen, da blosse soziale oder wirtschaftliche
Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung betroffen ist (bspw.
Mangel an Arbeitsplätzen), keine existenzbedrohende Situation zu begrün-
den vermögen (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6).
7.4.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung des
Beschwerdeführers auch als zumutbar.
7.5 Mit Blick auf die Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung im Sinne
von Art. 83 Abs. 2 AuG ist zwar einzuräumen, dass zwangsweise Rückfüh-
rungen nach Eritrea – wie bereits erwähnt – derzeit generell nicht möglich
sind. Jedoch besteht die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr, die praxis-
gemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im
Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegensteht. Es obliegt daher dem Be-
schwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaats die
für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8
Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug
der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs.2 AuG).
D-6769/2016
Seite 14
7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätz-
lich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm
jedoch am 23. November 2016 die unentgeltliche Prozessführung gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und weiterhin von der prozessualen
Bedürftigkeit auszugehen ist, ist von der Kostenerhebung abzusehen.
9.2 Ebenfalls mit Verfügung vom 23. November 2016 wurde der Antrag auf
Bestellung einer amtlichen Rechtsbeistandschaft nach Art. 65 Abs. 1
VwVG i.V.m. Art. 110a AsylG gutgeheissen und dem Beschwerdeführer
seine damalige Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beigeord-
net. Bei der Bemessung des Honorars wird nur der notwendige Aufwand
entschädigt (vgl. Art. 8 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
Die damalige Rechtsvertreterin (MLaw Livia Kunz) reichte mit der Rechts-
mitteleingabe vom 3. November 2016 ihre vom selben Tag datierende Kos-
tennote ein. Am 5. Juli 2018 reichte sie eine ergänzende Honorarnote nach
und hielt fest, das ihr zustehende amtliche Honorar sei ihrer bisherigen Ar-
beitgeberin, der (…) in Not, auszurichten. Diesem Antrag wird insofern
nachgekommen, als der gesamte Betrag der für die gleiche (…) tätigen
aktuellen Rechtsvertreterin zugesprochen wird. Der geltend gemachte Auf-
wand von 8 Stunden insgesamt erscheint angemessen, hingegen ist der in
beiden Honorarnoten angeführte Stundenansatz von Fr. 180.–, wie bereits
in der Verfügung vom 23. November 2016 dargelegt, auf Fr. 150.– zu kür-
zen. Das amtliche Honorar ist somit gestützt auf die in Betracht zu ziehen-
den Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) auf insgesamt Fr. 1346.– (inkl.
Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Der Rechtsvertreterin wird zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Ho-
norar von Fr. 1346.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Mareile Lettau
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