Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D6770/2011/sps
U r t e i l v om 2 3 . D e z embe r 2 0 1 1
Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
Parteien A._______, geboren am … ,
Afghanistan,
vertreten durch Hansjörg Trüb, Asylbrücke Zug,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin);
Verfügung des BFM vom 21. November 2011 / N … .
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 17. September 2011 – angeblich von
Österreich kommend – in der Schweiz ein Asylgesuch einreichte, worauf
er vom BFM am 5. Oktober 2011 zu seiner Person, zu seinem Reiseweg
und summarisch zu seinen Gesuchsgründen befragt wurde (vgl. act. A7),
dass er dabei zur Hauptsache geltend machte, er sei ein
Staatsangehöriger von Afghanistan und ethnischer Paschtune, er
stamme aus der Provinz X._______ und habe seine Heimat verlassen, da
ihm dort in Zusammenhang mit einer Erbstreitigkeit, welcher bereits seine
Brüder zum Opfer gefallen seien, der Tod drohe,
dass er zu seinem Reiseweg angab, er habe seine Heimat vor zirka
einem Jahr verlassen und sei über Pakistan, den Iran und die Türkei nach
Griechenland gelangt, wo er sich acht Monate in Athen aufgehalten habe,
wo er jedoch keinen Asylantrag gestellt habe und von den Behörden auch
nicht registriert worden sei,
dass er danach auf dem Landweg über Mazedonien und Serbien nach
Österreich gereist sei, wo er … einen Asylantrag gestellt habe und von
wo er in die Schweiz weitergereist sei, und zwar ohne den
österreichischen Asylentscheid abzuwarten, da es in Österreich viel Streit
unter den Arabern und Afrikanern gegeben habe,
dass vom BFM aufgrund einer Abfrage der EurodacDatenbank
festgestellt worden war, dass sich der Beschwerdeführer tatsächlich als
Asylsuchender in Österreich aufgehalten hatte (Asylantrag … verzeichnet
per 12. Juni 2011), dass er aber zuvor bereits in Italien in Erscheinung
getreten war (illegaler Aufenthalt, verzeichnet … per 8. April 2011),
dass sich der Beschwerdeführer auf entsprechende Frage des BFM
gegen eine Rückkehr nach Griechenland aussprach, da dort die Lage
schlecht sei und Griechenland kein Asyl gewähre,
dass er sich demgegenüber zu einer Rückkehr nach Österreich bereit
erklärte, sollte seine Rückkehr dorthin vom Bundesamt gewünscht
werden,
dass er auf Vorhalt des BFM betreffend seine EurodacVerzeichnung in
Italien vorbrachte, er und andere seien bereits auf dem Wasser von den
Italienern erwischt worden, worauf man ihnen noch auf dem Wasser die
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Fingerabdrücke abgenommen und sie direkt anschliessend nach …
Griechenland zurückgeschickt habe,
dass er sich gleichzeitig gegen eine Rückkehr nach Italien aussprach,
indem er geltend machte, Italien habe ihn nach Griechenland deportiert,
obwohl die Italiener dies nicht hätten machen dürfen,
dass das BFM am 19. Oktober 2011 – nach den Bestimmungen der
Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur
Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags
zuständig ist (DublinIIVO) – ein Ersuchen um Wiederaufnahme des
Beschwerdeführers an Österreich richtete,
dass dem Bundesamt jedoch bereits am nächsten Tag vonseiten
Österreichs mitgeteilt wurde, einer Übernahme des Beschwerdeführers
könne nicht zugestimmt werden, da Österreich im Falle des
Beschwerdeführers bereits ein Übernahmeersuchen an Italien gerichtet
habe, welchem von italienischer Seite am 22. Juli 2011 ausdrücklich
entsprochen worden sei,
dass die Überstellung nach Italien alleine wegen des Untertauchens des
Beschwerdeführers noch nicht vollzogen worden sei,
dass das BFM vor diesem Hintergrund am 20. Oktober 2011 ein
Ersuchen um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers an Italien
richtete, wobei das Bundesamt ausdrücklich auf die von Italien am 22.
Juli 2011 gegenüber Österreich abgegebene Übernahmeerklärung
verwies,
dass das Ersuchen des Bundesamtes innert massgeblicher Frist von
Italien nicht beantwortet wurde,
dass das BFM in der Folge mit Verfügung vom 21. November 2011 –
eröffnet durch die kantonale Behörde am 9. Dezember 2011 – in
Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht eintrat und dessen Wegweisung nach Italien anordnete,
dass das Bundesamt dem Beschwerdeführer gleichzeitig eine
Ausreisefrist auf den Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist ansetzte, die
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zuständige kantonale Behörde mit dem Vollzug der Wegweisung
beauftragte und abschliessend festhielt, einer allfälligen Beschwerde
gegen diesen Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu,
dass das Bundesamt in seinem Entscheid – unter Verweis auf die
Bestimmungen der DublinIIVO, die Verzeichnung des
Beschwerdeführers in Italien, die italienische Übernahmeerklärung vom
22. Juli 2011 und auf das an Italien gerichtete Gesuch vom 20. Oktober
2011 um eine Übernahme (recte: Wiederaufnahme) des
Beschwerdeführers, welches innert massgeblicher Frist von italienischer
Seite nicht beantwortet wurde – auf die Zuständigkeit Italiens für die
Behandlung des Asylgesuches des Beschwerdeführers verwies und
festhielt, vom Beschwerdeführer seien keine relevanten Gründe gegen
eine Überstellung vorgebracht worden,
dass das Bundesamt abschliessend den Vollzug der Wegweisung nach
Italien als zulässig, zumutbar und möglich erklärte,
dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid am 16. Dezember
2011 – handelnd durch seinen Rechtsvertreter – Beschwerde einreichte,
dass er in seiner Eingabe die Aufhebung der angefochtenen Verfügung
[1], die Feststellung der Zuständigkeit Griechenlands [2] und daran
anschliessend die Feststellung der Unzulässigkeit des
Wegweisungsvollzuges nach Griechenland [3] beantragt, weshalb das
BFM anzuweisen sei, das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen
[4],
dass er im Weiteren um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der
Beschwerde [5] sowie um Erlass der Verfahrenskosten und um Befreiung
von der Kostenvorschusspflicht [6] ersucht,
dass er in seiner Eingabe unter Vorlage von zehn Fotografien namentlich
geltend macht, er sei zwar erstmals in Italien in der EurodacDatenbank
registriert worden, er habe sich aber tatsächlich zuerst in Griechenland
aufgehalten, was er mit den jetzt vorgelegten Fotos – welche ihn vor
verschiedenen griechischen Sehenswürdigkeiten und
Naherholungsgebieten zeigten – auch belegen könne,
dass bei dieser Sachlage unter Beachtung der einschlägigen
Bestimmungen der DublinIIVO nicht Italien, sondern richtigerweise
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Griechenland für ihn zuständig sei, woran alleine der Umstand seiner
Nichtregistrierung in diesem Staat nichts ändere,
dass aber gleichzeitig eine Wegweisung nach Griechenland aufgrund der
dort herrschenden Verhältnisse völkerrechtlich nicht zulässig sei, weshalb
das BFM anzuweisen sei, von seinem Selbsteintrittsrecht nach Art. 3
Abs. 2 DublinIIVO Gebrauch zu machen,
dass nach Eingang der Beschwerde der Vollzug der Wegweisung vom
Bundesverwaltungsgericht mittels Telefax vom 20. Dezember 2011
einstweilen ausgesetzt wurde (vgl. Art. 56 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR
172.021]),
dass die vorinstanzlichen Akten am 20. Dezember 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet, ausser bei
Vorliegen eines Auslieferungsgesuches des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder
das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 AsylG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf die frist und formgerechte Eingabe des legitimierten
Beschwerdeführers einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52
VwVG sowie Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass sich die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – als
offensichtlich unbegründet erweist, weshalb darüber in einzelrichterlicher
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Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn
Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die
Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass aufgrund der Akten zweifelsfrei erstellt ist, dass der
Beschwerdeführer im europäischen Raum erstmals in Italien registriert
worden ist (am 8. April 2011 im kalabrischen Y._______), und Italien auf
entsprechendes Ersuchen vonseiten Österreichs einer Übernahme des
Beschwerdeführers zwecks Prüfung seines Asylantrages bereits
ausdrücklich zugestimmt hat (vgl. die Zustimmungserklärung aus Rom
vom 22. Juli 2011),
dass bei dieser Sachlage – entsprechend den vom BFM angerufenen
Bestimmungen zum DublinVerfahren, auf welche anstelle einer
Wiederholung zu verweisen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG) – Italien für die
Prüfung des Asylantrages des Beschwerdeführers zuständig ist, wurde
doch gleichzeitig von Italien das Ersuchen des BFM um Wiederaufnahme
des Beschwerdeführers (im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Bst. c DublinIIVO)
innert der vorliegend massgeblichen Frist von einem Monat nicht
beantwortet, womit Italien seine Zuständigkeit gemäss Dubliner
Verfahrensregelung aufgrund der sogenannten Verfristung auch
gegenüber der Schweiz akzeptiert hat (vgl. dazu Art. 20 Abs. 1 Bst. b und
c DublinIIVO),
dass damit die Grundlage für einen Nichteintretensentscheid in
Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ohne weiteres gegeben ist,
dass der Beschwerdeführer zwar unter Verweis auf seinen angeblichen
Reiseweg sowie unter Berufung auf die einschlägigen Bestimmungen der
DublinIIVO eine angeblich falsche Bestimmung des für ihn zuständigen
Staates geltend macht, seine diesbezüglichen Vorbringen jedoch ins
Leere stossen,
dass in diesem Zusammenhang vorab darauf hinzuweisen ist, dass es
grundsätzlich nicht die Sache der asylsuchenden Person ist, den für ihr
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Asylverfahren zuständigen Staat selber zu bestimmen, sondern die
Bestimmung des für sie zuständigen Staates alleine den beteiligten
DublinVertragsstaaten obliegt (vgl. dazu CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA
SPRUNG, Dublin IIVerordnung, 3. Aufl., Wien/Graz 2010, K10 zu Art. 19),
dass eine Verletzung der Zuständigkeitsbestimmungen nach der Dublin
IIVO nur dann gerügt werden kann, wenn sich durch eine Überstellung in
einen unzutreffend bestimmten Staat aus anderen Gründen eine
Verletzung der der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ergeben würde,
was im Falle von Italien – wie nachfolgend aufgezeigt – nicht der Fall ist,
dass zudem bei vorliegender Aktenlage – nachdem der
Beschwerdeführer vor Österreich einzig noch in Italien registriert worden
ist – ohnehin kein Anlass zur Annahme einer unzutreffenden Bestimmung
des zuständigen Staates besteht, sondern das BFM nach Eingang der
aus Österreich eingelangten Ablehnungserklärung zu Recht ein
Wiederaufnahmeersuchen an den nächstzuständigen Staat – also Italien
– gerichtet hat,
dass zudem der Vollständigkeit halber angemerkt werden kann, dass die
Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend einen angeblich
erstmaligen Aufenthalt im europäischen Raum in Griechenland mit den
vorgelegten Fotos in keiner Weise belegt werden, sondern aufgrund
dieser Beweismittel vielmehr Anlass zur Annahme besteht, der
Beschwerdeführer sei nach einem längeren Aufenthalt in Italien über
Griechenland nach Österreich weitergereist, wobei er sich – zwecks
Belegs eines angeblich längeren Aufenthalts – in Griechenland habe
fotografieren lassen,
dass er beispielsweise auf einem der Fotos aus Griechenland das TShirt
eines italienischen Baumarktes trägt (….), welcher seinen Sitz im
kalabrischen Z._______ hat, was durchaus für einen längeren Aufenthalt
in Italien spricht,
dass er zudem auf den Fotos durchwegs eine sehr gepflegte und saubere
Kleidung trägt und er sich gleichzeitig – wie von ihm selbst erwähnt –
praktisch durchwegs vor einem touristischen Hintergrund hat
fotografieren lassen, was keinesfalls darauf schliessen lässt, er habe sich
während Monaten als illegaler Immigrant in Griechenland aufgehalten,
leben doch gerade die in Griechenland befindlichen Afghanen in aller
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Regel in sehr erbärmlichen Verhältnissen, da ihnen in Griechenland
zumeist ein Zugang zu Arbeit und angemessener Unterkunft verwehrt
bleibt,
dass im Übrigen die Dauer des tatsächlichen Aufenthalts des
Beschwerdeführers im europäischen Raum als weitgehend offen
erscheint, da er zwar eine Ausreise aus seiner Heimat vor einem Jahr
geltend gemacht hat, er das Jahr seiner Ausreise aus der Heimat
hingegen nicht benennen konnte (vgl. act. A7 Ziff. 2.01),
dass er zudem in Europa bereits unter Angabe verschiedenster Namen,
unterschiedlichster Altersangaben und gar unter Angabe verschiedener
Nationalitäten aufgetreten ist (vgl. dazu u.a. die Ablehnungserklärung aus
Österreich vom 20. Oktober 2011 [act. A15]), was seine Angaben
überhaupt als sehr zweifelhaft erscheinen lässt,
dass sich der Beschwerdeführer namentlich im Rahmen des
erstinstanzlichen Verfahrens gegen eine Rückkehr nach Italien
ausgesprochen hat, aufgrund der Akten jedoch keine Gründe ersichtlich
sind, welche in rechtserheblicher Weise gegen die vom BFM angeordnete
Überstellung nach Italien sprechen würden,
dass Italien Signatarstaat sowohl des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention, SR
0.142.30) als auch der EMRK ist und keine konkreten Hinweise darauf
bestehen, Italien würde sich im Falle des Beschwerdeführers nicht an
seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten,
dass der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren zwar
sinngemäss geltend gemacht hat, er befürchte in Italien eine
Abschiebung nach Griechenland,
dass nach vorstehenden Ausführungen jedoch keine Anlass zur
Annahme besteht, der Beschwerdeführer wäre in Italien von einer
Abschiebung nach Griechenland bedroht,
dass zwar Asylsuchende in Italien bei der Unterkunft, der Arbeit und dem
Zugang zur medizinischen Infrastruktur gewissen Schwierigkeiten
ausgesetzt sein können, wobei sich bereits vorbestandene
Kapazitätsprobleme des italienischen Asylsystems aufgrund der starken
Zunahme von Asylsuchenden aus dem nordafrikanischen Raum
akzentuiert haben dürften,
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dass jedoch auch unter Berücksichtigung dieser Umstände kein Anlass
zur Annahme besteht, der Beschwerdeführer – ein junger und soweit
ersichtlich gesunder Mann – würde im Falle einer Rückführung nach
Italien in eine existenzielle Notlage geraten,
dass im Rahmen der Beschwerdeeingabe nichts vorgebracht wird, was
einen anderen Schluss zulassen würde,
dass aufgrund der vorliegenden Akten ein Selbsteintritt auf das
Asylgesuch (im Sinne von Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO) ausgeschlossen
bleibt, womit der Nichteintretensentscheid des BFM in Anwendung von
Art. 34 Abs. Bst. d AsylG zu bestätigen ist,
dass die Anordnung der Wegweisung nach Italien der Systematik des
DublinVerfahrens entspricht und von daher im Einklang mit der
Bestimmung von Art. 44 Abs. 1 AsylG steht,
dass im Rahmen des DublinVerfahrens – bei dem es sich um ein
Überstellungsverfahren in den für die Behandlung des Asylgesuches
zuständigen Staat handelt – systembedingt kein Raum bleibt für die vom
Beschwerdeführer beantrage Ersatzmassnahme für den
Wegweisungsvollzug (im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), mithin eine
entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im Rahmen
des Nichteintretensentscheides stattfinden muss (vgl. vorstehende
Erwägungen),
dass in diesem Sinne das BFM den Vollzug der Wegweisung nach Italien
zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärte,
dass nach den vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung
zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich
unbegründet abzuweisen ist,
dass mit vorliegendem Endentscheid das Gesuch um ein Aussetzen des
Wegweisungsvollzuges (nach Art. 107a AsylG) und das Gesuch um
Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG)
gegenstandslos werden,
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dass das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist, da sich die Beschwerde von Anfang an als
aussichtslos erwiesen hat,
dass demnach die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.– dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (vgl. dazu Art. 63 Abs. 1 VwVG
sowie Art. 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Contessina Theis Lorenz Mauerhofer
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