B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6771/2011
U r t e i l v o m 1 4 . M ä r z 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiber Gert Winter.
Parteien
A._______, geboren (…),
alias A._______, geboren (…),
Bangladesch,
vertreten durch Karl Kümin, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 9. November 2011 / N .
D-6771/2011
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat
am 4. Juni 2011 auf dem Landweg verliess und von Kalkutta (Indien) aus
auf dem Luftweg nach Dubai beziehungsweise Rom gelangte,
dass er am 7. August 2011 von Italien aus illegal in die Schweiz einreiste,
wo er am folgenden Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
M._______ um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Befragung vom 15. August 2011 zur Person (BzP)
im EVZ M._______ sowie der direkten Anhörung vom 8. November 2011
durch das BFM zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen gel-
tend machte, sein Vater habe am 28. Februar 2011 in der eigenen Dru-
ckerei und Buchhandlung ein regimekritisches Buch veröffentlicht, wes-
halb ihn die Behörden am 2. April 2011 wegen Landesverrats festge-
nommen und in Untersuchungshaft gesetzt hätten,
dass am 16. April 2011 Angehörige der Polizei und der Awami League
(AL) den Buchladen zerstört hätten, sein Vater während der Untersu-
chungshaft gefoltert worden und auf dem Weg vom Polizeiposten ins Spi-
tal an einem Herzinfarkt verstorben sei, wie er tags darauf erfahren habe,
dass am 20. Mai 2011 ein Angriff auf die Behausung des Beschwerdefüh-
rers stattgefunden habe, bei dem Möbel zu Bruch gegangen seien, was
den Beschwerdeführer dazu bewogen habe, zusammen mit seiner Mutter
und den Geschwistern den Wohnort aufzugeben und zu einer Tante müt-
terlicherseits umzuziehen,
dass der Beschwerdeführer am folgenden Tag nochmals zum Wohnort
zurückgekehrt und bei dieser Gelegenheit am Bahnhof dem örtlichen
Commissioner begegnet sei, der ihn mit dem Tod bedroht habe, worauf-
hin seine Familie beschlossen habe, ihn ins Ausland zu schicken,
dass er das Haus seiner Tante am 4. Juni 2011 verlassen habe,
dass er keine Identitätspapiere oder Beweismittel zu den Akten reichte,
dass die am 23. August 2011 durchgeführte Handknochenanalyse ein Al-
ter von neunzehn Jahren oder mehr ergab und dem Beschwerdeführer
am 19. September 2011 zu diesem Ergebnis das rechtliche Gehör ge-
währt wurde,
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dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 9. November 2011 – eröffnet am 16. November 2011 – ablehnte und
die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anord-
nete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen
des Beschwerdeführers, wegen der Veröffentlichung eines regimekriti-
schen Buches durch seinen Vater seinerseits Verfolgungsmassnahmen
befürchten zu müssen, genügten den Anforderungen an Art. 3 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht,
dass der Beschwerdeführer Nachteile geltend gemacht habe, die sich aus
lokal oder regional beschränkten Verfolgungsmassnahmen ableiteten,
doch könne sich der Beschwerdeführer diesen Verfolgungsmassnahmen
durch einen Wegzug in einen anderen Teil des Heimatlandes entziehen,
weshalb er nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei,
dass es der Beschwerdeführer bislang unterlassen habe, seine behaupte-
te Minderjährigkeit durch Ausweisschriften zu belegen,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. Dezember 2011 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben
und die nachfolgend aufgeführten Anträge stellen liess: Die angefochtene
Verfügung sei aufzuheben. Der Beschwerdeführer sei als Flüchtling an-
zuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventuell sei festzustellen,
dass die Wegweisung des Beschwerdeführers unzulässig und unzumut-
bar sei. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Prozessführung zu
bewilligen, und es sei ihm in der Person des Unterzeichneten ein unent-
geltlicher Rechtsbeistand zu ernennen,
dass auf die Begründung, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwä-
gungen einzugehen ist,
dass der Beschwerdeführer zur Untermauerung seiner Vorbringen die
Beilagen 1 – 18 zu den Akten reichte,
dass er die Beschwerdebeilage 19 mit Eingabe vom 19. Dezember 2011
nachreichte,
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dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit Zwi-
schenverfügung vom 10. Januar 2012 dem Beschwerdeführer Gelegen-
heit einräumte, sich bis zum 25. Januar 2012 zur beabsichtigten Motiv-
substitution zu äussern, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) abwies und
den Beschwerdeführer aufforderte, bis zum 25. Januar 2012 einen Kos-
tenvorschuss von Fr. 600.- zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen,
dass der einverlangte Kostenvorschuss am 24. Januar 2012 geleistet
wurde,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. Januar 2012 eine Stel-
lungnahme zur Motivsubstitution sowie eine Kopie der Geburtsurkunde
des Beschwerdeführers einreichen und die Gewährung einer 30-tägigen
Frist zur Beschaffung von Beweismitteln im Ausland beantragen liess,
dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit Zwi-
schenverfügung vom 30. Januar 2012 dieses Gesuch abwies und dem
Beschwerdeführer mitteilte, verspätet eingereichte Beweismittel, welche
ausschlaggebend erscheinen, würden nach Massgabe von Art. 32 Abs. 2
VwVG berücksichtigt,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. Februar 2012 zwei Ge-
burtsurkunden, zwei Todesscheine seines Vaters sowie seinen Schüler-
ausweis einreichte,
dass er mit Eingabe vom 16. Februar 2012 vier notariell beglaubigte Be-
stätigungen zu den Akten reichte,
dass schliesslich mit Eingabe vom 2. März 2012 zwei notariell beglaubig-
te Bestätigungen, notariell beglaubigte Haftbefehle gegen den Beschwer-
deführer, ein Auszug aus der bangladeschischen Strafprozessordnung
sowie ein Auszug aus dem bangladeschischen Strafgesetzbuch einge-
reicht wurden,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
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[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
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dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind,
den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder
verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass die Vorbringen in der Beschwerde wie auch den Beschwerdeergän-
zungen nicht zu einer veränderten Betrachtungsweise führen können,
dass dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu den vorinstanzli-
chen Zweifeln an der von ihm geltend gemachten Minderjährigkeit anläss-
lich der BzP (A4/12 Ziff. 16 S. 9) und dasjenige zur Knochenaltersanalyse
am 19. September 2011 gewährt wurde (A9/2), weshalb in casu keine
Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt und eine Kassation der ange-
fochtenen Verfügung ausser Betracht fällt,
dass die Vorinstanz entgegen den Vorbringen in der Beschwerdeschrift
nicht von der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgungssituation
ausging, sondern explizit festhielt, es erübrige sich angesichts der offen-
sichtlich fehlenden Asylrelevanz, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente
in den Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen,
dass das Bundesverwaltungsgericht an die Begründung der Vorinstanz
nicht gebunden ist (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG), weshalb es die Entscheid-
begründung des BFM durch eine andere ersetzen und eine Beschwerde
aus andern Überlegungen als jenen des BFM abweisen kann (sog. Mo-
tivsubstitution; vgl. MADELEINE CAMPRUBI in: AUER/MÜLLER/SCHINDLER
[HRSG.], VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungs-
verfahren, Zürich/St. Gallen 2008, N 15 zu Art. 62 VwVG; ALFRED
KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspfle-
ge des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 240, Rz. 677),
dass bereits die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem Reiseweg
unglaubhaft und wirklichkeitsfremd erscheinen,
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dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung vom 15. August
2011 zur Person (BzP) erklärte, er sei von Kalkutta nach Dubai und von
dort weiter nach Rom geflogen (A4/12 Ziff. 16 S. 8),
dass er des Weiteren zu den Akten gab, er habe nie einen Reisepass
oder eine Identitätskarte besessen (A4/12 Ziff. 13 S. 5),
dass angesichts der rigiden Personenkontrollen im Flugverkehr wie auch
in Bezug auf den Zugang zum Schengen-Raum nicht davon auszugehen
ist, für die vom Beschwerdeführer geschilderten Flüge bedürfe es keines
echten Reise- oder Identitätspapiers,
dass der Beschwerdeführer auf die Frage nach dem von ihm benutzten
Reisepapier zwar von einem gefälschten indischen Pass sprach (A4/12
Ziff. 16 S. 8), indessen nicht in der Lage war, den schweizerischen Be-
hörden dieses Reisepapier abzugeben,
dass er sich zudem zum Verbleib dieses Dokuments nicht von sich aus
äusserte, indessen in der Eingabe vom 25. Januar 2012 ausführte, nach
der Ankunft in Italien habe ihm der Schlepper den für die Flugreisen be-
nötigten, gefälschten indischen Reisepass wieder abgenommen,
dass Schlepper zwar durchaus von Nutzen sein können, wenn es darum
geht, abseits offizieller Wege eine Staatsgrenze unkontrolliert zu über-
schreiten, indessen niemand eines Schleppers bedarf, um einen Flug zu
absolvieren,
dass dementsprechend Personen, die tatsächlich mit einem gefälschten
Reisepass reisen, diesen typischerweise auch zu den Akten reichen kön-
nen,
dass die erwähnten Unstimmigkeiten im Zusammenhang mit der Schilde-
rung des Reisewegs Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit einer geltend
gemachten Verfolgungssituation zulassen (Entscheidungen und Mittei-
lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 17
E. 4b S. 150), was sich in casu bestätigt,
dass der Beschwerdeführer geltend machte, minderjährig zu sein, wobei
er bezeichnenderweise ausserstande war, bestimmte Fragen zu seinem
Alter, zu demjenigen seiner Mutter oder Geschwister zu beantworten, und
dies auch nicht nach langwährenden Rechenoperationen (A4/12 Ziff. 12
S. 4),
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dass nach Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezem-
ber 1907 (ZGB, SR 210) derjenige das Vorhandensein einer behaupteten
Tatsache zu beweisen hat, der aus ihr Rechte ableitet,
dass die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers nicht nachgewiesen ist,
weshalb er aus der Behauptung, minderjährig zu sein, nichts zu seinen
Gunsten ableiten kann (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 S. 204 ff.),
dass der Altersnachweis nämlich nicht mit bangladeschischen Geburtsur-
kunden im Original geführt werden kann, weil der Beweiswert von aus
Bangladesch stammenden Beweismitteln grundsätzlich gering ist, und
zwar auch dann, wenn sie von einer amtlichen Stelle ausgestellt worden
sind (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4594/2007 vom
10. November 2010 E. 5.2),
dass der Beschwerdeführer dementsprechend auch aus den von ihm
eingereichten Haftbefehlen nichts zu seinen Gunsten ableiten kann, dies
umso weniger, als seine Vorbringen insgesamt einen wirklichkeitsfremden
Charakter aufweisen,
dass es beispielsweise nicht möglich war, mit der Mutter des Beschwer-
deführers telefonisch Kontakt aufzunehmen (A4/12 Ziff. 14 S. 6), weil der
Beschwerdeführer eine ungültige Nummer angab,
dass der atypische Informationsfluss zum Beschwerdeführer über einen
bevorstehenden Überfall oder über die angebliche Folterung seines Va-
ters den wirklichkeitsfremden Charakter ebenso illustriert wie die Behaup-
tung, die Anhänger der Awami-Liga hätten ihn verfolgen wollen, weil er
bei der Festnahme seines Vaters durch die Polizei versucht habe, diesen
zu schützen,
dass das Vorbringen, ein Kunde des Buchladens habe die Folterungen
seines Vaters auf dem Polizeiposten beobachten und in der Folge dem
Beschwerdeführer davon berichten können, unabhängig von allfälligen
Freundschaften zu dort tätigen Polizisten wirklichkeitsfremd erscheint,
dass sich in Bezug auf die geltend gemachte Verfolgungssituation der
Eindruck aufdrängt, der Beschwerdeführer habe bei seinen Schilderun-
gen nicht auf Erinnerungen an tatsächliche Begebenheiten zurückgreifen
können, sondern die geltend gemachte Verfolgungssituation vollumfäng-
lich erfunden,
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dass die vorinstanzlichen Erwägungen zur bangladeschischen Justiz
nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts zutreffen, und es dem
Beschwerdeführer zuzumuten ist, sich gegen allfällige Beschuldigungen
im Heimatstaat auf dem Rechtsweg zur Wehr zu setzen, dies umso eher,
als die Familie des Beschwerdeführers für seine Reise in die Schweiz
10'000 US Dollar (A4/12 Ziff. 16 S. 8) aufwenden konnte und somit davon
auszugehen ist, der Beschwerdeführer könnte sich anwaltschaftlich ver-
treten lassen,
dass es sich erübrigt, auf weitere Vorbringen und Beweismittel näher ein-
zugehen, da sie nicht zu einer veränderten Betrachtungsweise führen
könnten,
dass im Übrigen vielmehr auf die zutreffenden Erwägungen in der ange-
fochtenen Verfügung zu verweisen ist,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21), wes-
halb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestim-
mungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wur-
de,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-
gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
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WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Aus-
länderrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und kei-
ne Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne
von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105)
und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) er-
sichtlich sind, die im Heimatstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers
noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer
Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorlie-
gend zumutbar ist,
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dass er ausserdem im Heimatstaat über einige Verwandte verfügt (A4/12
Ziff. 12 S. 3 ff.), wenngleich er vorgibt, über den Aufenthaltsort seiner
engsten Familienangehörigen nichts zu wissen,
dass in Anbetracht seiner unglaubhaften Vorbringen zu seiner Identität
davon auszugehen ist, er sei bestrebt, den schweizerischen Asylbehör-
den ihm geläufige Kenntnisse über sein soziales Netz und seine berufli-
che Vergangenheit vorzuenthalten, weshalb es keinen Anlass zur An-
nahme gibt, er werde nach seiner Rückkehr in den Heimatstaat mit einer
existenziell gefährlichen Krise konfrontiert sein,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG) und mit dem am 24. Januar 2012 in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss zu verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt und mit dem am 24. Januar 2012 in gleicher Höhe geleisteten Kos-
tenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
Versand: