B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6771/2016
law/bah
Ur t e i l vom 4 . M a i 2 0 1 7
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter David R. Wenger, Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Advokaturbüro,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 29. September 2016 / N (…).
D-6771/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein Tamile mit letztem Wohnsitz in B._______
(Distrikt Jaffna), verliess Sri Lanka eigenen Angaben gemäss am 27. Feb-
ruar 2015 und gelangte am 3. Mai 2015 in die Schweiz, wo er am 5. Mai
2015 um Asyl nachsuchte.
A.b Bei der Befragung zur Person (BzP) vom 12. Mai 2015 im Empfangs-
und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ gab er zu Protokoll, er habe
Ende Januar 2015 zusammen mit rehabilitierten Kämpfern der Liberation
Tigers of Tamil Eelam (LTTE) Fussball gespielt. Ein Ball sei in ein neben
dem Fussballplatz gelegenes Armeecamp geflogen. Ein Kollege habe die-
sen holen wollen und sei dabei von zwei Soldaten geschlagen worden. Er
sei auch ins Camp gegangen und in die Auseinandersetzung verwickelt
worden. Die Soldaten hätten einen Warnschuss abgegeben. Sein Kollege
sei verletzt und in Spital gebracht worden. In der Nacht sei ein Soldat zu
ihm gekommen und habe ihm unter Drohungen gesagt, er dürfe wegen des
Vorfalls keine Beschwerde einreichen. Zwei Tage später habe er am Abend
(…). Während dieser Zeit hätten sich Soldaten bei seiner Mutter nach ihm
erkundigt. Am nächsten Tag seien sie zu einem Freund, einem ehemaligen
Kämpfer der gegangen – auch dieser sei gewarnt worden. Da der Soldat
ihn vor einer Anzeige gewarnt habe, habe er sich Sorgen gemacht. Hätte
die Polizei ermittelt, wäre dies für ihn ein Problem gewesen. Auch der Ar-
mee-Geheimdienst sei in die Sache verwickelt gewesen. Deshalb habe er
die Flucht ergriffen. Über den Vorfall im Armeecamp sei in der Zeitung be-
richtet worden. Später habe er erfahren, dass sie nochmals gekommen
seien (er habe sich damals noch in Sri Lanka befunden).
A.c Am 16. Juni 2015 (Poststempel) übermittelte der Beschwerdeführer
dem SEM eine Kopie seines Geburtsregisterauszugs.
A.d Anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen vom 29. August 2016
präzisierte und ergänzte der Beschwerdeführer seine zuvor im EVZ geltend
gemachten Vorbringen.
Im Einzelnen führte er aus, er sei an den Wochenenden öfters zu einem
Sportplatz gegangen, der sich in der Nähe des Armeecamps von
D._______ befinde. Dabei habe er einige ehemalige Mitglieder der LTTE
kennengelernt. Während eines Spiels sei ein Ball in das Camp geflogen
und ein Kollege sei hingegangen, um ihn zurückzuholen. Da er nicht sofort
zurückgekommen sei, sei er nachschauen gegangen. Er habe gesehen,
D-6771/2016
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dass sein Kollege von zwei Soldaten brutal geschlagen worden sei. Er sei
dazwischen gegangen, habe einen Schuss gehört und sei weggerannt. Als
er sich eingemischt habe, habe ein Soldat ihn schlagen wollen. Deshalb
habe er diesen mit der Faust geschlagen. Nachdem er zu Hause gewesen
sei, seien einige Soldaten gekommen. Früher habe er unter einem Pseu-
donym einige Artikel über dieses Camp geschrieben. Die Soldaten hätten
dies gewusst – sie seien auch darüber informiert gewesen, dass er in Co-
lombo einen Medien-Kurs besucht habe – und hätten ihm gesagt, er dürfe
keine Anzeige erstatten. Am folgenden Tag sei über den Vorfall in der Zei-
tung berichtet worden – er habe einen Kollegen über den Vorfall informiert
und dieser habe darüber geschrieben. Zwei Tage später habe ihm seine
Mutter gesagt, diese Leute machten Probleme. Ein Kollege, der in einem
Rehabilitationszentrum gewesen sei, habe ihm gesagt, Soldaten hätten
nach ihm gefragt. Sie hätten ihm ausrichten lassen, er dürfe keine Anzeige
erstatten. Aus Angst vor weiteren Problemen sei er nach E._______ ge-
gangen. Fünf oder sechs Tage später seien die Leute erneut zu seiner Mut-
ter gekommen. Er glaube, die Leute hätten über die von ihm verfassten
Zeitungsartikel Bescheid gewusst. Auch der CID (Criminal Investigation
Department) sei in die Sache involviert gewesen. Während er in E._______
gewesen sei, sei er gesucht worden. Auch in Colombo sei er gesucht wor-
den. Er habe von seiner Familie erfahren, dass diese ständig beobachtet
werde. Er sei nicht Mitglied der LTTE gewesen, habe diese aber unter-
stützt, indem er deren Mitgliedern sein Fahrrad gebracht habe. Zudem
habe er Flyer verteilt und Plakate aufgeklebt. Meistens habe er mit seinem
Fahrrad Leute transportiert. Er habe einige Zeitungsartikel über die ständi-
gen Kontrollen in seiner Region, die Probleme mit der singhalesischen Be-
völkerung und auch kritische Gedichte verfasst. Er habe bei den Zeitungen
F._______ und G._______ Kollegen und seine Artikel und Gedichte dort
veröffentlichen können. Tamilen, welche die LTTE unterstützt hätten, hät-
ten heute noch Probleme mit der Regierung. Er habe 2013 während zwei
Tagen in Colombo gearbeitet und sei schikaniert worden, weil er aus
B._______ sei. Er sei beschimpft worden und man habe versucht, ihn zu
schlagen. In seinem Dorf seien einige Leute vom CID verschleppt worden,
weil sie der Bewegung angehört hätten. In der Schweiz habe er Leuten der
Bewegung geholfen, so zum Beispiel beim Sporttag und am Heldentag.
Für den Pongaltag (Erntedankfest) habe er Gedichte geschrieben, die vor-
getragen worden seien. Es seien einige Fotografien ins Facebook gestellt
worden, weshalb die Leute wüssten, dass er in der Schweiz sei. Der Be-
schwerdeführer gab zu Beginn der Anhörung mehrere Dokumente und Be-
weismittel ab (vgl. act. A15/1 Ziffn. 1 - 7).
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Seite 4
B.
Mit Verfügung vom 29. September 2016 – eröffnet am 3. Oktober 2016 –
stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig Zugleich verfügte
es seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Weg-
weisung an.
C.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 2. November 2016 erhob der Be-
schwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die-
sen Entscheid. In dieser wird beantragt, das Bundesverwaltungsgericht
habe nach dem Eingang der Beschwerde darzulegen, welche Gerichtsper-
sonen mit der Behandlung der Sache betraut würden. Gleichzeitig habe
das Gericht zu bestätigen, dass diese Gerichtspersonen tatsächlich zufällig
ausgewählt worden seien [1]. Die Verfügung des SEM vom 29. September
2016 sei wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs aufzuheben und die
Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen [2]. Eventuell sei die Verfü-
gung des SEM aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständi-
gen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung
an das SEM zurückzuweisen [3]. Eventuell sei die Verfügung wegen Ver-
letzung der Begründungspflicht aufzuheben und die Sache sei an die Vo-
rinstanz zurückzuweisen [4]. Eventuell sei die Verfügung des SEM aufzu-
heben und es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers fest-
zustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren [5]. Eventuell sei die
Verfügung des SEM betreffend die Ziffern 4 und 5 aufzuheben und die Un-
zulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs festzustellen [6].
Der Eingabe lagen Stellungnahmen des Rechtsvertreters vom 30. Juli
2016 und 18. Oktober 2016 zu den Lagebildern des SEM vom 5. Juli 2016
beziehungsweise 16. August 2016, eine Zusammenstellung Länderinfor-
mationen über die aktuelle Lage in Sri Lanka vom 12. Oktober 2016 (inkl.
CD mit Quellen) und ein internes Formular des sri-lankischen Konsulats
bei.
D.
Der Instruktionsrichter forderte den Beschwerdeführer mit Zwischenverfü-
gung vom 17. November 2016 auf, bis zum 2. Dezember 2016 einen Kos-
tenvorschuss von Fr. 1200.– zu leisten, mit dem Hinweis, bei ungenutzter
Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten. Zur Einreichung der in
Aussicht gestellten Beweismittel beziehungsweise Übersetzungen setzte
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er eine Frist bis zum 2. Dezember 2016. Zudem setzte er ihn über die Zu-
sammensetzung des Spruchkörpers in Kenntnis und verwies hinsichtlich
der Fragen zur Geschäftsverteilung und Verfahrensabwicklung auf das Ge-
schäftsreglement des Bundesverwaltungsgerichts.
E.
Am 2. Dezember 2016 liess der Beschwerdeführer einen Artikel aus
H._______ vom (…) einreichen.
F.
Ebenfalls am 2. Dezember 2016 wurde ein Kostenvorschuss von
Fr. 1200.– beim Bundesverwaltungsgericht eingezahlt.
G.
Das SEM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 12. Dezember 2016
die Abweisung der Beschwerde.
H.
In der Stellungnahme vom 28. Dezember 2016 liess der Beschwerdeführer
an seinen Anträgen festhalten. In der Beilage wurden Kopien des Beweis-
mittelverzeichnisses des SEM und der darin abgelegten Dokumente über-
mittelt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor.
1.2 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom-
men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
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Seite 6
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nachdem der Kosten-
vorschuss fristgerecht geleistet wurde, ist auf die frist- und formgerecht ein-
gereichte Beschwerde einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die we-
gen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Aus-
druck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat be-
stehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG).
3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
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Seite 7
4.1 Das SEM führt zur Begründung seines Entscheides aus, der Beschwer-
deführer habe bei der BzP nicht erwähnt, Artikel verfasst und deshalb Prob-
leme mit Soldaten gehabt zu haben. Das Vorbringen sei als nachgescho-
ben einzustufen. Anzufügen sei, dass er keine detaillierten Angaben zu den
von ihm verfassten Artikeln habe machen können. Auf die Bitte hin, diese
zu beschreiben, habe er gesagt, es habe ständig Kontrollen gegeben. Über
diese Probleme habe er geschrieben. Frauen und Kinder seien schikaniert
worden und auch Leute auf Motorrädern hätten Probleme gehabt. Auf die
Frage, wie viele Artikel er geschrieben habe, habe er ausweichend gesagt,
er habe diese unter einem Pseudonym veröffentlicht. Anschliessend habe
er vage gesagt, er habe nicht sehr viele, aber mehr als einen Artikel ver-
fasst. Die unsubstanziierten Antworten vermittelten nicht den Eindruck,
dass er tatsächlich Artikel verfasst habe.
Der Beschwerdeführer sei auch nicht in der Lage gewesen, die Situation
detailliert zu beschreiben, als er einem Kollegen zu Hilfe geeilt sei. Auch
auf konkrete Nachfrage hin habe er nicht erläutern können, welche Situa-
tion er vorgefunden habe oder wie er zwischen die Leute gegangen sei.
Die Frage, weshalb er nur einen der Angreifer habe stoppen können, habe
er nicht beantworten können. Er habe zusammenhangslos erwähnt, er
habe sich die Schuhe gebunden und daraufhin seinen Kollegen gesucht.
Auf die Bitte hin, die Schlägerei zu beschreiben, habe er mehrfach das
Thema gewechselt. Zuerst habe er erwähnt, er habe versucht, die Solda-
ten zu stoppen und habe einen von ihnen geschlagen. Statt weitere Details
zu nennen, habe er gesagt, seine Eltern hätten für ihn eine Heirat arran-
giert, er habe aber wegen den Problemen nicht heiraten können. Auf Nach-
frage hin habe er wiederum gesagt, er habe versucht, die Leute zu stop-
pen, und das Thema gewechselt, indem er vorgebracht habe, er sei von
Leuten gesucht worden, die einen singhalesischen Akzent gehabt hätten.
Seine ausweichenden Antworten erweckten nicht den Eindruck, er habe
das Geschilderte selbst erlebt. Zudem habe er bei der BzP ausgeführt, die
Soldaten hätten einen Warnschuss abgegeben, während er bei der Anhö-
rung von mehreren Schüssen gesprochen habe.
Bei der BzP habe er ferner gesagt, am Abend des Vorfalls sei einer der
Soldaten, der seinen Kollegen angegriffen habe, zu ihm gekommen und
habe ihn gewarnt respektive bedroht. Bei der Anhörung habe er ausge-
führt, in der Nacht nach dem Vorfall sei er von mehreren Leuten aufgesucht
worden; es seien Leute vom Armeecamp gewesen. Dieser Widerspruch
sei ein weiterer Hinweis darauf, dass er das Geschilderte nicht selbst erlebt
habe.
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Seite 8
Schliesslich habe der Beschwerdeführer bei der BzP weder seinen Jour-
nalisten-Kollegen noch den Artikel, der über den Angriff auf seinen Kolle-
gen verfasst worden sei, erwähnt. Bei der Anhörung sei dieser Artikel ein
zentrales Element gewesen. Er habe gemeint, wegen dieses Artikels hät-
ten ihn die Soldaten verdächtigt, dass er sie angezeigt habe. Der Artikel sei
als nachgeschobenes Element zu bezeichnen und vermittle den Eindruck,
dass er seinem Vorbringen durch ein Beweismittel Substanz zu verleihen
versuche.
Es gelinge ihm somit nicht, eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG
glaubhaft zu machen. Daran könnten auch die eingereichten Beweismittel
nichts ändern. Die Bestätigungen von Ausbildungsstätten und Arbeitge-
bern beinhalteten keine Hinweise auf die geltend gemachte Verfolgung.
Der Zeitungsartikel erwähne den Vorfall, bei dem ein Mann von Soldaten
angegriffen und verletzt worden sei. Ihm sei keinerlei Verbindung zum Be-
schwerdeführer zu entnehmen.
Obwohl die Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft zu werten
seien, sei jedoch zu prüfen, ob er begründete Furcht vor künftigen Verfol-
gungsmassnahmen habe. Gemäss dem Referenzurteil des Bundesverwal-
tungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 sei diese Prüfung anhand
von Risikofaktoren vorzunehmen. Rückkehrer, die illegal ausgereist seien,
im Ausland ein Asylverfahren durchlaufen hätten oder behördlich gesucht
würden, würden am Flughafen zu ihrem Hintergrund befragt. Die Befra-
gung und das allfällige Eröffnen eines Strafverfahrens wegen illegaler Aus-
reise stellten keine asylrelevante Verfolgungsmassnahme dar. Rückkehrer
würden auch am Herkunftsort zwecks Registrierung, Erfassung der Identi-
tät und bis hin zur Überwachung ihrer Aktivitäten befragt. Auch diese Kon-
trollmassnahmen nähmen grundsätzlich kein asylrelevantes Ausmass an.
Der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft gemacht, vor seiner Ausreise
verfolgt worden zu sein. Er sei bis im Februar 2015 in Sri Lanka wohnhaft
gewesen und habe somit nach Kriegsende noch fünfeinhalb Jahre in der
Heimat gelebt. Allfällige zum Ausreisezeitpunkt bestehende Risikofaktoren
hätten kein Verfolgungsinteresse der Behörden auszulösen vermocht. Auf-
grund der Aktenlage sei nicht ersichtlich, weshalb er nun in den Fokus der
Behörden geraten sollte.
Der Beschwerdeführer habe vor seiner Ausreise (…) Jahre lang in der
Nord- beziehungsweise der Ostprovinz gelebt. Das Bundesverwaltungsge-
richt erachte eine Rückkehr in die Nordprovinz – mit Ausnahme des Vanni-
Gebiets – und in die Ostprovinz unter gewissen Bedingungen als zumutbar
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(BVGE 2011/24). Heute präsentiere sich die Situation anders. Die Mili-
tärpräsenz sei nach wie vor hoch, aber das Militär habe keinen Auftrag
mehr, sich um zivile Belange zu kümmern. Gewisse Teile des besetzten
Landes seien an die Zivilbevölkerung zurückgegeben worden. Die Infra-
struktur sei grösstenteils wiederher- und sichergestellt und die Sicherheits-
lage habe sich verbessert. Auch internationale Organisationen und NGOs
hätten Zugang zu sämtlichen ehemaligen Konfliktgebieten. Aufgrund die-
ser Verbesserungen erachte das SEM den Wegweisungsvollzug nach Sri
Lanka – auch ins Vanni-Gebiet – als grundsätzlich zumutbar. Das Bundes-
verwaltungsgericht habe sich zum Vanni-Gebiet noch nicht geäussert,
halte aber im Referenzurteil fest, dass der Vollzug der Wegweisung in die
Nord- und in die Ostprovinz zumutbar sei, wenn das Vorliegen der indivi-
duellen Zumutbarkeitskriterien zu bejahen sei. Der Beschwerdeführer ver-
füge über einen Schulabschluss und habe Berufserfahrung sammeln kön-
nen. Mit seinen Eltern und den Geschwistern verfüge er über ein soziales
Beziehungsnetz, auf das er bei einer Rückkehr zurückgreifen könne. Ge-
mäss den Akten sei er jung und bei guter Gesundheit.
4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe
bei der Anhörung verschiedene Unterlagen eingereicht. Diese seien vom
SEM grösstenteils nicht nummeriert und nicht übersetzt worden. Bei einem
der Beweismittel sei die Mitarbeiterin sich nicht sicher gewesen, um was
es sich handle – sie habe es auf dem Beweismittelverzeichnis als „Arbeits-
bestätigung?“ bezeichnet. Das einzige nummerierte Dokument sei der Zei-
tungsartikel, in dem über den „Zusammenstoss“ zwischen den Soldaten
und den Fussballspielern berichtet werde. Mittels eines Post-Its werde auf
die Übersetzung durch die bei der Anhörung anwesende Dolmetscherin
verwiesen. Diese Übersetzung sei nicht rechtsgenüglich, zumal es sich um
ein zentrales Beweismittel handle. Es wäre zwingend notwendig gewesen,
vom betreffenden Artikel eine vollständige und qualitativ hochstehende
Übersetzung zu erstellen.
Der Beschwerdeführer habe ausgeführt, er habe als Jugendlicher/junger
Erwachsener der LTTE Hilfsdienste geleistet. Dieser Umstand werde in der
Verfügung nicht erwähnt. Bei den geltend gemachten Hilfsdiensten handle
es sich um ein rechtserhebliches Sachverhaltselement, auf das in der Ver-
fügung nicht eingegangen worden sei. Damit sei ein Sachverhaltselement
nicht rechtsgenüglich gewürdigt worden, womit die Begründungspflicht ver-
letzt worden sei.
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In der Anhörung habe der Beschwerdeführer gesagt, er habe von der
Schweiz aus den „Bewegungsleuten“ geholfen. Einige Fotos von ihm seien
auf Facebook gestellt worden. Auch darauf sei in der Anhörung und in der
Verfügung nicht eingegangen worden, womit die Begründungspflicht ver-
letzt worden sei.
Der angefochtenen Verfügung sei nicht zu entnehmen, dass der Beschwer-
deführer geltend mache, einen eigentlichen journalistischen Hintergrund zu
haben. Die von ihm vorgebrachten Elemente, die auf einen ausgeprägten
journalistischen Hintergrund hinwiesen und rechtserheblich seien, würden
nicht erwähnt, was dazu geführt habe, dass sein Profil nicht richtig einge-
schätzt worden sei. Auch dieses Nichterwähnen stelle eine Verletzung der
Begründungspflicht und damit des rechtlichen Gehörs dar.
Eine rechtsgenügliche Sachverhaltsabklärung hätte bedingt, dass der Be-
schwerdeführer durch das SEM aufgefordert worden wäre, die durch ihn
verfassten Artikel zu beschaffen und übersetzen zu lassen. Der Sachver-
halt sei somit ungenügend abgeklärt worden. Aus dem Unterschriftenblatt
der Hilfswerkvertretung gehe hervor, dass diese das Vorliegen einer Trau-
matisierung beim Beschwerdeführer als wahrscheinlich erachte. Die Be-
obachtung und Anregung zur Sachverhaltsabklärung der Hilfswerkvertre-
tung sei nicht in die Verfügung eingeflossen. Es werde nicht darauf einge-
gangen, dass die Hilfswerkvertretung angemerkt habe, aufgrund einer
grossen emotionalen Belastung sei es dem Beschwerdeführer vermutlich
nicht möglich gewesen, die Ereignisse abschliessend und in der notwendi-
gen Detailliertheit zu schildern. Wenn eine mögliche Traumatisierung des
Asylsuchenden beobachtet werde, wäre es zwingend notwendig, die psy-
chische Gesundheit des Betroffenen abzuklären. Da dies nicht getan wor-
den sei, sei der rechtserhebliche Sachverhalt nur unvollständig und unrich-
tig abgeklärt worden.
Trotz der zentralen Bedeutung für die Beurteilung von Gesuchen tamili-
scher Asylbewerber aus Sri Lanka wiesen die Länderberichte des SEM
schwerwiegende Mängel auf; auch das Bundesverwaltungsgericht habe
sich während Jahren nicht auf aktuelle oder unrichtige Länderinformatio-
nen gestützt. Die vom unterzeichnenden Anwalt verfassten Stellungnah-
men zeigten auf, wie unsorgfältig und manipulativ das Lagebild durch das
SEM verfasst worden sei. Das Lagebild des SEM genüge den Anforderun-
gen an ernsthaft und korrekt erhobene Länderinformationen nicht.
D-6771/2016
Seite 11
Hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der journalistischen Tätigkeit des Be-
schwerdeführers sei zu erwähnen, dass sich bereits in der BzP Hinweise
auf dieselbe befänden. Er habe sich als kommunikativen Menschen be-
schrieben und den Zeitungsartikel über den Zusammenstoss zwischen den
Soldaten und den Fussballspielern erwähnt. Die Einwände des SEM, er
habe den Inhalt der Artikel nicht detailliert genug beschreiben und deren
Anzahl nicht beziffern können, sei müssig, wenn die angeforderten Beweis-
mittel eingereicht würden. Im Übrigen habe er den Inhalt der Artikel ausrei-
chend detailliert beschreiben können. Der eingereichte Zeitungsartikel
stelle einen Teilbeweis für seine Asylvorbringen dar. Das Beweismittel
stimme mit seinen Aussagen in zahlreichen Details überein, womit das
Sachverhaltselement als bewiesen gelte. Es sei nicht nachvollziehbar, wie
das SEM zum Schluss gelange, er habe den Vorfall nicht ausreichend de-
tailliert geschildert, wenn die Hilfswerkvertretung beobachtet habe, die
emotionale Belastung und allenfalls gar Traumatisierung habe ihn am
freien und ausführlichen Erzählen gehindert. Hinzu komme, dass aus dem
Anhörungsprotokoll ersichtlich sei, dass er den Vorfall in relativ detaillierter
Weise geschildert habe und seine Schilderungen weitere Realitätsmerk-
male wie das Erzählen von irrelevanten Details enthielten. Er habe an
sämtlichen vom SEM zitierten Protokollstellen davon gesprochen, er sei
nach dem Vorfall „in der Nacht“ aufgesucht worden. Der Standpunkt des
SEM, er habe bei der BzP gesagt, er sei „am Abend des Vorfalls“ aufge-
sucht worden, sei aktenwidrig. Da dem Beschwerdeführer keine Gelegen-
heit gegeben worden sei, zur ihm vorgehaltenen Abweichung der Aussa-
gen bezüglich der Anzahl der Polizisten, die zu ihm gekommen seien, Stel-
lung zu nehmen, könne der Widerspruch nicht zur Begründung der Un-
glaubhaftigkeit herangezogen werden. Bei genauerer Betrachtung der vom
SEM erwähnten Textstelle ergebe sich, dass der Widerspruch wohl auf ei-
nem Protokollierungs- und/oder Übersetzungsfehler beruhe. Insofern sei
es nicht sachgerecht, aus einem Detail einen die Unglaubhaftigkeit begrün-
denden Widerspruch zu sehen. Das Gleiche gelte bezüglich der Anzahl der
abgegebenen Warnschüsse. Schliesslich sei festzuhalten, dass der Be-
schwerdeführer den abgegebenen Zeitungsartikel bei der BzP erwähnt
habe.
Im Weiteren wird Kritik an der Beschaffung und Berücksichtigung des Län-
derwissens durch das SEM und das Bundesverwaltungsgericht geübt und
darauf hingewiesen, dass der individuelle Sachverhalt nur im Kontext mit
der Ländersituation und den Verhältnissen im Verfolgerstaat abgeklärt und
beurteilt werden könne. Alle Länderinformationen seien rechtserheblich
und auf den konkreten Fall bezogen, da sie direkte Auswirkungen auf die
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Seite 12
Beurteilung der Glaubhaftigkeit und die materielle Würdigung im Einzelfall
hätten. Als Beilage werde ein aktueller Länderbericht angefügt, dessen
Quellen Bestandteil des Gesamtberichts darstellten.
Das SEM thematisiere nicht, dass bei einer Rückkehr abgewiesener Asyl-
suchender standardmässige behördliche Background-Checks durchge-
führt würden, die regelmässig zu asylrelevanter Verfolgung führten. Die
Vorbereitungen dieser Checks begännen mit der Papierbeschaffung in der
Schweiz und der Vorsprache auf dem sri-lankischen Konsulat. Dort gingen
die Abklärungen weiter und führten zu Verhören durch den CID und den
TID (Terrorist Investigation Division; Anmerkung des Gerichts). Sri Lanka
verfüge auch in der Schweiz über ein Netz an Informanten, das Informati-
onen übermittle. Bei den Background-Checks werde je nach den Ermittlern
und dem Antwortverhalten des Rückkehrers Gewalt angewendet; die In-
tensität der Verhöre und die Verhörmethoden würden sich steigern. Gäben
die Betroffenen eine Verbindung zu den LTTE zu, bestehe ein Grund für
weitere Befragungen und für eine Verfolgung. Nach den Checks seien die
Abklärungen nicht abgeschlossen, es erfolgten weitere Ermittlungen, die
zu weiteren Vorladungen und regelmässig zur Anwendung von Gewalt
führten. Dieses Hintergrundwissen fehle den für den Entscheid verantwort-
lichen Mitarbeitern des SEM
Es sei auf den Fall der Beschwerdeführenden im Verfahren D-3523/2016
zu verweisen; dieser Beschwerdeführer sei bei seiner Rückkehr am Flug-
hafen von Colombo festgenommen worden. Er sei misshandelt und in ein
Gefängnis gebracht worden. Aus diesem Fall werde klar, dass auch Perso-
nen, die in der Vergangenheit problemlos aus Sri Lanka aus- und später
wiedereinreisen hätten können – der Beschwerdeführer habe jahrelang in
Grossbritannien gelebt und sei von dort nach Sri Lanka zurückgekehrt –,
gefährdet sein könnten. Damit würden die Willkür der sri-lankischen Behör-
den und die jederzeit drohende Verletzung von Art. 3 EMRK dokumentiert.
Dem unterzeichnenden Anwalt liege ein für den internen Gebrauch be-
stimmtes Formular des sri-lankischen Generalkonsulats vor. Damit könne
belegt werden, dass bei der Papierbeschaffung systematisch eine Über-
prüfung erfolge, ob die Person auf einer Black List aufgeführt sei oder auf
einer solchen aufgeführt werden solle, was bei einer Rückkehr zu Verhaf-
tung und Verhören führe. Das Dokument zeige, dass die sri-lankischen Be-
hörden ein Interesse an der Rückkehr von Personen hätten, die mit der
LTTE in Zusammenhang gebracht würden, um diese zu bestrafen können.
Dem Formular sei auch zu entnehmen, dass datengestützte Abklärungen
D-6771/2016
Seite 13
vorgenommen würden, wobei die Ergebnisse des Clearingprozesses aus-
gewertet würden.
Aus Rechtsprechung und Länderinformationen gehe hervor, dass kritische
Journalisten in Sri Lanka in asylrelevanter Weise gefährdet seien. Der Be-
schwerdeführer weise einen breiten journalistischen Hintergrund auf. Er sei
regelmässig in kritischer Weise journalistisch tätig gewesen und von der
Öffentlichkeit an seinem Wohnort so wahrgenommen worden. Dement-
sprechend sei er auch den heimatlichen Behörden bekannt. Aufgrund des
Vorfalls beim Fussballspielen und der Berichterstattung darüber sei er ins
Visier der Behörden geraten und riskiere, beseitigt zu werden. Die „Besu-
che“ durch Soldaten und die Suche nach ihm zeigten, dass bereits Verfol-
gungsmassnahmen stattgefunden hätten. Hinzu kämen die früheren Hilfe-
leistungen an die LTTE und seine exilpolitischen Tätigkeiten. Aufgrund des
verweigerten Schutzes müsste er mit sehr intensiven Verhören rechnen.
Selbst wenn er freigelassen würde, müsste er mit einer extralegalen Liqui-
dierung rechnen. Damit erfüllten er und seine Familienangehörigen, die
ebenfalls Opfer solcher Racheaktionen werden könnten, die Flüchtlingsei-
genschaft.
4.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, die eingereichten Be-
weismittel seien korrekt nummeriert und an der Anhörung vom Beschwer-
deführer betitelt worden. Dabei sei das Beweismittel, das die Asylvorbrin-
gen betreffe, von der Dolmetscherin übersetzt worden. Im Asylentscheid
sei der Zeitungsartikel gewürdigt worden. Betreffend Beweismittel 6 habe
der Beschwerdeführer angegeben, es handle sich um einen Arbeitsvertrag.
Da kein Zusammenhang zwischen dem Vorbringen und dem Arbeitsvertrag
bestehe, erachte das SEM eine Übersetzung als unwesentlich.
Das SEM habe die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Unterstüt-
zung für die LTTE abgehandelt. Es sei festgehalten worden, dass er bis im
Februar 2015 in Sri Lanka wohnhaft gewesen sei. Aus Sicht des SEM sei
nicht ersichtlich, weshalb er nach einer Rückkehr in den Fokus der Behör-
den geraten und verfolgt werden sollte. Dabei sei festzuhalten, dass die
vom Beschwerdeführer erwähnten Hilfeleistungen für die LTTE, die er bis
zu seinem (…) Lebensjahr erbracht habe, kein Risikoprofil begründeten.
Seinen Angaben gemäss habe er letztmals im Alter von (…) oder (…) Jah-
ren Hilfsleistungen für die LTTE durchgeführt. Danach habe er noch
10 Jahre in Sri Lanka gelebt und keine Behelligungen durch die sri-lanki-
schen Behörden glaubhaft gemacht. Vor diesem Hintergrund sei davon
D-6771/2016
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auszugehen, dass die vorgebrachte Unterstützung keine Verfolgung be-
gründe.
Hinsichtlich der Rüge, das SEM habe den journalistischen Hintergrund des
Beschwerdeführers nicht berücksichtigt, sei auf den Asylentscheid zu ver-
weisen. Er habe die vorgebrachten Tätigkeiten an keiner Stelle substanzi-
iert zu beschreiben vermocht. Er habe auch keinerlei Beweismittel dazu
eingereicht.
Es werde weiter gerügt, das SEM habe die Beobachtung der Hilfswerkver-
tretung nicht gewürdigt. Das SEM teile die Einschätzung derselben nicht.
Es sei dem Protokoll zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer zu Beginn
emotional reagiert habe, nach einer Pause habe er sich jedoch beruhigt
und nicht mehr emotional auf die Fragen reagiert. Der Sachverhalt habe
nach der Pause ohne Zwischenfall aufgrund einer psychischen Überlas-
tung erfasst werden können.
Angesichts der Unglaubhaftigkeit des Vorbringens sei nicht davon auszu-
gehen, dass eventuelle psychische Belastungsstörungen auf die geltend
gemachte drohende Verfolgung zurückzuführen seien.
4.4 In der Stellungnahme wird an den die Nummerierung und Übersetzung
der Beweismittel betreffenden Rügen festgehalten. Die Ausführungen des
SEM zum Beweismittel 6 belegten, dass der rechtserhebliche Sachverhalt
nicht vollständig und korrekt abgeklärt worden sei. Aus der Vernehmlas-
sung ergebe sich, dass dem SEM nicht klar sei, um was es sich beim Be-
weismittel handle. Es sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerde-
führer ein Beweismittel beibringen würde, das sich nicht auf seine Vorbrin-
gen beziehe.
Mit den oberflächlichen Ausführungen des SEM zu den Hilfsleistungen des
Beschwerdeführers an die LTTE werde bestätigt, dass die Vorbringen in
der Verfügung nicht korrekt gewürdigt worden seien und der Sachverhalt
nicht abgeklärt worden sei. Auf die geltend gemachten exilpolitischen Tä-
tigkeiten werde auch in der Vernehmlassung nicht eingegangen, womit
diese ungewürdigt blieben. Das Bundesverwaltungsgericht sei im Refe-
renzurteil E-1866/2015 darauf eingegangen, welche Rückkehrenden, die
Risikofaktoren „erfüllten“, in Sri Lanka ernsthafte Nachteile zu gewärtigen
hätten. Das Gericht habe den Eintrag in die Stop-List, die Verbindung zu
den LTTE und exilpolitische Aktivitäten als stark risikobegründend einge-
stuft. In Bezug auf die beiden letzteren Risikofaktoren halte das Gericht
D-6771/2016
Seite 15
fest, dass bei solchen Personen zu prüfen sei, ob sie zusätzlich ein ernst-
haftes Interesse am Wiederaufflammen des tamilischen Separatismus
habe oder ihr ein solches zugeschrieben werde. Bei näherer Betrachtung
ergebe sich, dass eine Unterscheidung zwischen Personen, die ein Inte-
resse am Wiederaufflammen des Separatismus haben oder nicht, nicht
möglich sei. Das Urteil sei so auszulegen, dass die sri-lankische Regierung
in sichtbaren exilpolitischen Tätigkeiten oder in Verbindungen zu den LTTE
immer eine Gefahr für ein Wiederaufflammen von tamilischen Oppositions-
bewegungen sehe. Hinzu komme, dass bei der Auswahl der zu überwa-
chenden oder festzunehmenden Personen auch die Perspektive der Ver-
geltung zu beachten sei. Eine Amnestie sei nie ausgesprochen worden und
die Gesetzgebung Sri Lankas erlaube eine Bestrafung von LTTE-Aktivisten
noch auf Jahre hinaus. Der Beschwerdeführer weise mehrere stark risiko-
begründende Faktoren auf, die das SEM nicht gewürdigt habe. Er habe
früher die LTTE unterstützt und sei exilpolitisch tätig. Dieses Engagement
zeige in den Augen der sri-lankischen Behörden ein Engagement zuguns-
ten des tamilischen Separatismus. Zurückkehrende tamilische Asylgesuch-
steller seien in der Vergangenheit auch wegen weit zurückliegenden, nie-
derschwelligen Tätigkeiten für die LTTE behördlich belangt worden.
Des Weiteren wird in der Stellungnahme an den bezüglich der journalisti-
schen Tätigkeit des Beschwerdeführers erhobenen Rügen festgehalten,
die vom SEM nicht hätten entkräftet werden können.
Die Ausführungen des SEM zur Beobachtung der Hilfswerkvertretung
seien problematisch. Aus dem Anhörungsprotokoll ergebe sich nicht, dass
sich der Beschwerdeführer während der Anhörung beruhigt habe. Dass im
Protokoll nicht mehr auf Gefühlsregungen hingewiesen worden sei, lasse
nicht darauf schliessen, dass solche nicht ersichtlich gewesen seien. Aus
dem Unterschriftenblatt der Hilfswerkvertretung ergebe sich, dass er wäh-
rend seiner gesamten Schilderung bezüglich der Ereignisse beim Fussball-
platz emotional aufgewühlt gewesen sei. Die Ausführungen des SEM seien
somit aktenwidrig.
5.
5.1 Hinsichtlich der Rüge, die vom Beschwerdeführer eingereichten Be-
weismittel seien nicht nummeriert worden, ist festzuhalten, dass jedes der
eingereichten Beweismittel in der Akte A15/1 abgelegt und mit einem Post-
It-Kleber versehen nummeriert ist. Indessen müssen diese Kleber – mit
Ausnahme des auf Beweismittel 7 angebrachten – während des Kopiervor-
D-6771/2016
Seite 16
gangs entfernt worden sein. Des Weiteren sind die Beweismittel – mit Aus-
nahme von Beweismittel 5 und 7 – zumindest teilweise englischsprachig,
womit sie sowohl vom Gericht als auch von einem (sprachlich) nicht gänz-
lich unbedarften Rechtsvertreter den entsprechenden Ziffern auf dem Be-
weismittelumschlag zugeordnet werden können. Demnach können auch
die beiden nicht-englischsprachigen Beweismittel 5 und 7 den entspre-
chenden Ziffern auf Akte A15/1 zugeordnet werden. Des Weiteren gilt es
zu beachten, dass der Beschwerdeführer die Beweismittel einreichte und
eingangs der Anhörung angab, um was es sich bei den eingereichten Do-
kumenten handle (vgl. act. A16/23 S. 2). In diesem Zusammenhang ist da-
rauf hinzuweisen, dass das Akteneinsichtsrecht ihm und nicht seinem
Rechtsvertreter zusteht. Dem Beschwerdeführer ist es indessen ohne wei-
teres möglich, zusammen mit seinem Rechtsvertreter die von ihm selbst
eingereichten Dokumente den diesen entsprechenden Ziffern auf dem Be-
weismittelumschlag zuzuordnen. Die erhobene Rüge erweist sich dem-
nach als unberechtigt.
5.2 Ebenso unbegründet erweist sich die Rüge, das Beweismittel 7 sei
nicht rechtsgenüglich übersetzt worden. Die bei der Anhörung eingesetzte
Dolmetscherin hat den vom Beschwerdeführer eingereichten Zeitungsarti-
kel übersetzt (vgl. act. A 16/23 S. 2). Angesichts der Kürze des Zeitungsar-
tikels entsteht nicht der Eindruck, als handle es sich bei der von der Dol-
metscherin vorgenommenen Übersetzung um eine nur zusammenfas-
sende. In der Beschwerde wird denn auch nicht substanziiert dargelegt,
inwiefern die Übersetzung lückenhaft oder falsch sei. Obwohl in der Be-
schwerde Frist zur Einreichung einer weiteren Übersetzung des Zeitungs-
artikels beantragt und diese mit Zwischenverfügung vom 17. November
2016 gewährt wurde, ging eine solche bis heute nicht beim Bundesverwal-
tungsgericht ein. Weitere Ausführungen zur erhobenen Rüge erübrigen
sich demnach.
5.3 Hinsichtlich der Rüge, das SEM sei sich nicht sicher gewesen, um was
es sich beim Beweismittel 6, das auf dem Beweismittelverzeichnis als „Ar-
beitsbestätigung(?)“ bezeichnet worden sei, handle, ist auf die zutreffenden
Ausführungen des SEM in der Vernehmlassung hinzuweisen. Der Be-
schwerdeführer bezeichnete das Dokument als „Arbeitsvertrag“, den er
nach seiner Ankunft in der Schweiz erhalten habe (vgl. act. A16/23 S. 2).
Im Rahmen der Anhörung wurde er auf das abgegebene Dokument ange-
sprochen, worauf er erklärte, es habe sich um einen Job als kaufmänni-
scher Angestellter gehandelt. Eine Durchsicht des Dokuments ergibt, dass
es sich weder um einen Arbeitsvertrag noch um eine Arbeitsbestätigung
D-6771/2016
Seite 17
handelt. Vielmehr geht aus dem „Arbeitsvertrag“ hervor, dass sich der Be-
schwerdeführer beim (…) um eine Stelle bewarb und er einem Eignungs-
test unterzogen wurde, dessen Ergebnis im eingereichten Dokument wie-
dergegeben wird. Das SEM stellte sich somit zu Recht auf den Standpunkt,
es handle sich um ein für die Asylvorbringen irrelevantes Dokument, das
nicht übersetzt werden müsse.
5.4 In der Beschwerde wird gerügt, das SEM habe die Aussage des Be-
schwerdeführers, er habe den LTTE Hilfe geleistet, in der Verfügung nicht
erwähnt und somit nicht gewürdigt. Das SEM führt in der Vernehmlassung
aus, es habe in der Verfügung erwogen, allfällige zum Ausreisezeitpunkt
bestehende Risikofaktoren hätten bei den heimatlichen Behörden kein Ver-
folgungsinteresse auszulösen vermocht, womit die geltend gemachten Hil-
feleistungen – wenn auch nicht im Einzelnen – abgehandelt worden seien.
Dieser Auffassung kann unter Hinweis auf die Aussagen des Beschwerde-
führers, er habe den LTTE nur kleine Hilfen geleistet, gefolgt werden. Die
Frage, ob er deswegen je Probleme gehabt habe, verneinte er (vgl. act.
A16/23 S. 7 f.). Die in diesem Zusammenhang erhobenen Rügen erweisen
sich somit als nicht stichhaltig.
5.5 Weiter wird gerügt, der Beschwerdeführer habe angegeben, er habe in
der Schweiz „Bewegungsleuten“ geholfen. Einige Fotos seien auf Face-
book gestellt worden. Bei der Anhörung sagte er auf die Frage, ob er in der
Schweiz politisch tätig gewesen sei, er habe am Sporttag Teams organi-
siert und auch selber gespielt und am Heldentag geholfen, Dekorationen
zu machen und Kerzen zu organisieren. Für das Erntedankfest habe er
Gedichte geschrieben, die dort vorgetragen worden seien. Da es sich bei
diesen Sachverhaltselementen nicht um politische Aktivitäten handelt und
Belege für solche trotz der mit Zwischenverfügung vom 17. November
2016 gesetzten Frist nicht beigebracht wurden, hat sich das SEM zu Recht
nicht veranlasst gesehen, auf (nicht geltend gemachte) exilpolitische Akti-
vitäten einzugehen.
5.6 Soweit in der Beschwerde der Standpunkt vertreten wird, das SEM
hätte den Beschwerdeführer auffordern müssen, die durch ihn verfassten
Zeitungsartikel zu beschaffen und zu übersetzen, ist festzuhalten, dass das
SEM aus seiner Sicht keine Veranlassung zu dieser Instruktionsmass-
nahme hatte, da es die vom Beschwerdeführer geltend gemachte journa-
listische Tätigkeit als unglaubhaft wertete. Im Rahmen der ihm gesetzlich
obliegenden Mitwirkungspflicht hätte es am Beschwerdeführer gelegen,
Beweismittel zu beschaffen, was ihm offenbar bewusst war, gab er doch
D-6771/2016
Seite 18
bei der Anhörung mehrere Dokumente ab (vgl. act. A16/23 S. 2). Die Rüge
erweist sich im Übrigen auch deshalb als unbegründet, weil der Beschwer-
deführer auch auf Beschwerdeebene keinerlei Beweise für die von ihm be-
hauptete journalistische Tätigkeit einreichte, obwohl er diesbezüglich um
Fristansetzung ersuchte und ihm mit Zwischenverfügung vom 17. Novem-
ber 2016 eine Frist angesetzt wurde.
5.7 In der Beschwerde wird gerügt, das SEM sei in der angefochtenen Ver-
fügung nicht auf die Bemerkung der Hilfswerkvertretung eingegangen, wo-
nach der Beschwerdeführer grosse Mühe gehabt habe, seine Erlebnisse
auf dem Fussballplatz zu schildern. Eine Traumatisierung sei möglich und
es sei vorstellbar, dass er nicht alles habe erzählen können. Es werde eine
psychologische Abklärung angeregt. Da das SEM dieser Anregung keine
Folge geleistet habe, sei der rechtserhebliche Sachverhalt nur unvollstän-
dig und unrichtig abgeklärt worden.
Dem Anhörungsprotokoll ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdefüh-
rer zu Beginn der Schilderung des Vorfalls beim Fussballfeld emotional auf-
gewühlt zeigte und schwer atmete. Die Befragerin entschied sich deshalb,
eine kurze Pause einzulegen, bevor sie die Anhörung fortsetzte (vgl. act.
A16/23 S. 5). Das SEM wies in der Vernehmlassung zutreffend darauf hin,
dass die Anhörung nach der eingelegten Pause problemlos weitergeführt
werden konnte, denn aus dem Protokoll ergeben sich keinerlei Hinweise,
die den Schluss zuliessen, es sei auch in der Folge zu Problemen gekom-
men. Der in der Stellungnahme vertretenen Auffassung, aus dem Umstand,
dass solche im Protokoll nicht (mehr) erwähnt worden seien, könne nicht
auf deren Nicht-Bestehen geschlossen werden, kann vorliegend nicht ge-
folgt werden. Nach der eingelegten Pause wurde der Beschwerdeführer
gebeten, zu erzählen, was geschehen sei, worauf er in einem offenbar un-
gehemmten Redefluss seine angeblichen Erlebnisse vortrug (vgl. act.
A16/23 S. 5 f.). Im weiteren Verlauf der Anhörung wurden ihm sowohl von
der Befragerin als auch von der Hilfswerkvertretung – auch zum Vorfall
beim Fussballfeld – zahlreiche Fragen gestellt, die er offenbar ohne ersicht-
liche Gefühlsregungen beantwortete. Abschliessend wurde er gefragt, ob
er alles habe sagen können, das er für sein Asylgesuch als wesentlich er-
achte, was er bejahte. Nach der „Rechtsbelehrung“ wurde er nochmals ge-
fragt, ob es noch nicht erwähnte Gründe gebe, die gegen eine Rückkehr in
den Heimatstaat sprächen, was er verneinte (vgl. act. A16/23 S. 20). Nach
erfolgter Rückübersetzung bestätigte er, das Protokoll sei vollständig und
entspreche seinen freien Äusserungen (vgl. act. A16/23 S. 22), womit er
D-6771/2016
Seite 19
auch bestätigte, dass es keine nicht erwähnten Gründe gebe, die aus sei-
ner Sicht für sein Asylgesuch wesentlich seien. In der Beschwerde wird
denn auch nicht substanziiert, was der Beschwerdeführer nicht hätte sagen
können, das für sein Asylgesuch wesentlich gewesen wäre. Ebenso wenig
wird dargelegt, dass sich der Beschwerdeführer in ärztliche/psychologi-
sche Behandlung begeben habe und es wurde trotz beantragter und ge-
währter Frist zur Einreichung eines Arztberichts kein solcher eingereicht.
Die Rüge des unvollständig und unrichtig erhobenen Sachverhalts erweist
sich auch in dieser Hinsicht als nicht stichhaltig.
5.8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die erhobenen formellen
Rügen als unbegründet erweisen. Das SEM hat weder den rechtserhebli-
chen Sachverhalt unvollständig oder unrichtig festgestellt noch den An-
spruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt. Es erübrigt
sich, in diesem Zusammenhang auf die weiteren Ausführungen in der Be-
schwerde im Einzelnen einzugehen, da sie nichts an der rechtlichen Wür-
digung zu ändern vermögen. Die Beschwerdeanträge 2, 3 und 4 sind dem-
nach abzuweisen.
6.
6.1 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich
dann, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel
sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentli-
chen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren
und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widerspre-
chen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaub-
würdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre
Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber
auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch
darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder
unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder
die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im
Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des
Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung
die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsu-
chenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte
Sichtweise abzustellen (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; BVGE 2010/57 E. 2.3
S. 826 f.).
D-6771/2016
Seite 20
6.2 Der Beschwerdeführer machte bei beiden Befragungen geltend, Anlass
und Hauptgrund für seine Ausreise aus Sri Lanka sei ein Vorfall gewesen,
der sich während eines Fussballspiels zugetragen habe, an dem er teilge-
nommen habe. Das SEM erachtete die entsprechenden Vorbringen des
Beschwerdeführers als unglaubhaft, da es in seinen Aussagen mehrere
Widersprüche erkannte und sich auf den Standpunkt stellte, es sei ihm
nicht gelungen, das Vorgefallene substanziiert und detailliert zu schildern.
In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Schilderungen des Be-
schwerdeführers seien substanziiert ausgefallen, die vermeintlichen Wi-
dersprüche könnten ausgeräumt werden und der Sachverhalt mit dem ein-
gereichten Zeitungsartikel teilweise bewiesen werden. Die Ausführungen
des Beschwerdeführers stimmten mit denjenigen im Zeitungsartikel über-
ein.
Zur Stützung der Vorbringen des Beschwerdeführers wurde am 2. Dezem-
ber 2016 ein Artikel aus H._______ vom (…) eingereicht, der den Vorfall
auf dem Fussballplatz und im Armeecamp detailliert wiedergibt. Inwiefern
der eingereichte Artikel aus H._______, wie im Schreiben vom 2. Dezem-
ber 2016 behauptet wird, die unsorgfältige Sachverhaltsabklärung durch
das SEM und die Unrichtigkeit dessen Ausführungen zur mangelnden
Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers belege, ist ange-
sichts der eklatanten Differenzen zwischen der Sachverhaltsschilderung
des Beschwerdeführers und derjenigen im eingereichten Artikel nicht nach-
vollziehbar. Der eingereichte Artikel stützt vielmehr die Argumentation des
SEM, der Beschwerdeführer habe seine Involvierung in den Vorfall im Ar-
meecamp nicht glaubhaft machen können. Dem eingereichten Artikel ist zu
entnehmen, dass die tamilischen Jugendlichen von D._______ ein Grund-
stück erworben hätten, auf dem sie den Fussballplatz I._______ errichtet
hätten. Die sri-lankische Armee habe einen Teil des Grundstücks „be-
schlagnahmt“ und einen eigenen Fussballplatz errichtet. Am (…) Januar
2015 sei auf beiden Feldern gespielt worden; als ein tamilischer Spieler
einen auf das Feld der Soldaten geratenen Fussball habe zurückholen wol-
len, seien die Soldaten mit ihm in Streit geraten und hätten ihn weggejagt.
Als dieser Spieler später zusammen mit seinen Freunden sein zurückge-
lassenes Motorrad habe abholen wollen, hätten die Soldaten ihn aufgefor-
dert, ins Camp zu kommen, um es zu holen. Im Camp sei er brutal ange-
griffen und verletzt worden, wonach er von seinen Freunden ins Spital ge-
bracht worden sei. Die sri-lankische Armee habe die Familie des Verletzten
bedroht und das Spitalpersonal unter Druck gesetzt, nachdem der Vorfall
publik geworden sei. Der in H._______ detailliert wiedergegebene Sach-
verhalt entspricht in mehreren Teilen offensichtlich nicht der Schilderung
D-6771/2016
Seite 21
des Beschwerdeführers. So hat der Beschwerdeführer weder erwähnt,
dass es neben besagtem Armeecamp zwei nebeneinander liegende Fuss-
ballplätze gibt und dass die tamilischen Mannschaften und diejenigen der
Armee am (…) Januar 2015 gleichzeitig gespielt hätten, wobei ein Fussball
der ersteren auf das Feld der Armee (und nicht ins Camp) geraten sei.
Ebenso wenig wusste der Beschwerdeführer, dass der tamilische Fussball-
spieler nicht angegriffen wurde, als er den Ball vom Feld der Armee (und
nicht aus dem Camp) holte, sondern als er zu einem späteren Zeitpunkt
sein Motorrad abholen wollte, wobei man ihn aufforderte, ins Camp zu
kommen (und er dieses nicht etwa von sich aus betrat, wie vom Beschwer-
deführer geschildert). Dies führt zum Schluss, dass der Beschwerdeführer
vom Vorfall auf dem Fussballplatz/im Armeecamp Kenntnis erlangt hat und
darauf aufbauend seine Fluchtgeschichte erdacht hat. Da er beim fragli-
chen Fussballspiel indessen ebenso wenig dabei gewesen ist wie beim
Übergriff auf den Fussballspieler im Armeecamp, war es ihm nicht möglich,
die beiden Teile des Vorfalls substanziiert und detailliert zu schildern. Das
SEM hat die entsprechenden Ausführungen des Beschwerdeführers unter
Hinweis auf die unsubstanziierte Schilderung des Beschwerdeführers und
die Widersprüche im Ergebnis zu Recht als unglaubhaft gewertet. Somit
kann dem Beschwerdeführer auch nicht geglaubt werden, dass er im An-
schluss an den Vorfall von einem beziehungsweise mehreren Soldaten für
den Fall bedroht wurde, sollte er über diesen Vorfall sprechen oder Infor-
mationen verbreiten.
6.3 Der Beschwerdeführer erwähnte bei der BzP entgegen der in der Be-
schwerde vertretenen Auffassung nicht, dass er sich journalistisch betätigt
habe und deshalb mit Schwierigkeiten habe rechnen müssen. Weder im
Rahmen der Fragen nach seiner Ausbildung und seinem Beruf noch bei
denjenigen nach seinen Ausreisegründen erwähnte er, dass er sich im Be-
reich des Journalismus betätigt habe (vgl. act. A4/12 S. 4 und 7 f.). Seine
Aussage, er sei ein kommunikativer Mensch, beinhaltet entgegen der in
der Beschwerde vertretenen Auffassung nicht, dass er journalistisch tätig
gewesen sei. Auch sein Hinweis, es sei in der Zeitung über den Vorfall im
Armeecamp berichtet worden, beinhaltet nicht, dass er mit dieser Be-
richtserstattung zu tun gehabt habe. Das SEM hielt zu Recht fest, dass er
erstmals im Rahmen der Anhörung vorbrachte, journalistisch tätig gewesen
zu sein und er deshalb mit Schwierigkeiten rechnen müsse. Trotz entspre-
chender Ankündigung reichte der Beschwerdeführer bis zum heutigen Zeit-
punkt keine Beweismittel ein, die seine Behauptung, er sei journalistisch
tätig gewesen und habe für zwei Zeitungen armeekritische Artikel geschrie-
ben, untermauern würden. Der Beschwerdeführer gab bei der Vorinstanz
D-6771/2016
Seite 22
ein Schreiben des Sri Lanka (…) vom 17. August 2011 ab, gemäss dem er
den Kurs „(…)“ besuchen könne, sofern er den Betrag von 25000 Rupien
rechtzeitig einzahle. Dass der Beschwerdeführer diesen Kurs tatsächlich
besuchte, kann nicht als erstellt erachtet werden, da er keine entspre-
chende Bestätigung einreichte. Diese hätte gemäss dem Schreiben vom
17. August 2011 nur dann ausgestellt werden können, wenn die Kosten
beglichen und alle Lektionen besucht worden wären. Das SEM hat zudem
zutreffend geschlossen, die Angaben des Beschwerdeführers zur Anzahl
und zum Inhalt der vom ihm verfassten Artikel seien unsubstanziiert und
vage gewesen. Die Schlussfolgerung des SEM, dass es dem Beschwer-
deführer nicht gelungen ist, ein journalistisches Profil glaubhaft zu machen,
erweist sich somit als korrekt.
6.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer
weder gelungen ist, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass er we-
gen des Vorfalls, der sich im und um ein Camp der sri-lankischen Armee,
zutrug noch aufgrund der Weitergabe von Informationen an einen Journa-
listen oder eigener journalistischer Tätigkeiten von Angehörigen der Streit-
kräfte unter Druck gesetzt und bedroht wurde. Es erübrigt sich, weiterge-
hend auf die Ausführungen in den Eingaben auf Beschwerdeebene einzu-
gehen, da diese nichts an der vorgenommenen Würdigung zu ändern ver-
mögen.
7.
7.1 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von
bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr
die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG auf-
gezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu
werden drohen. Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3
Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, die
Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder
werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit
in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen demnach hinreichende
Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem
Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Ent-
schluss zur Flucht hervorrufen würden. Die erlittene Verfolgung oder die
begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und
zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und
D-6771/2016
Seite 23
grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. An-
spruch auf Asyl nach schweizerischem Recht hat somit nur, wer im Zeit-
punkt der Ausreise ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG aus-
gesetzt war (Vorfluchtgründe) oder aufgrund von äusseren, nach der Aus-
reise eingetretenen Umständen, auf die er keinen Einfluss nehmen konnte,
bei einer Rückkehr ins Heimatland solche ernsthaften Nachteile befürchten
müsste (sogenannte objektive Nachfluchtgründe).
7.2 Wie vorstehend unter Erwägung 6.4 zusammenfassend festgehalten
wurde, ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die von ihm genann-
ten Hauptgründe für seine Ausreise aus Sri Lanka nachzuweisen oder
glaubhaft zu machen. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass er
aufgrund des Vorfalls während und nach dem Fussballspiel vom (…) Ja-
nuar 2015 oder aufgrund von journalistischen Tätigkeiten ins Visier von
Soldaten der sri-lankischen Armee geriet. Hinsichtlich der vom Beschwer-
deführer erwähnten, zeitlich weit zurückliegenden Hilfsleistungen an die
LTTE ist festzustellen, dass er nicht geltend machte, deswegen bis zum
Zeitpunkt seiner Ausreise Probleme mit den sri-lankischen Behörden ge-
habt zu haben. Demnach kann ihm für den Zeitpunkt seiner Ausreise aus
Sri Lanka keine begründete Furcht vor Verfolgung zuerkannt werden.
7.3
7.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil E-1866/2015 vom
15. Juli 2016 eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach
Sri Lanka vorgenommen (vgl. dort E. 8) und festgestellt, dass aus Europa
respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht ge-
nerell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausge-
setzt seien (vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurtei-
lung des Risikos von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von
Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei
handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeint-
lichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, Teilnahme
an exilpolitischen regimekritischen Handlungen, und Vorliegen früherer
Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusam-
menhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE
(sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1–8.4.3). Einem
gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden unterliegen
ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach
Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise nach Sri Lanka zurückgeführt
werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM)
nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben
D-6771/2016
Seite 24
(sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5).
Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Ri-
sikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Per-
son ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkeh-
rer eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinn von Art. 3
AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben
wird, dass sie bestrebt sind, den tamilischen Separatismus wiederaufleben
zu lassen (vgl. a.a.O., E. 8.5.1).
7.3.2 Vorliegend sind keine der im vorgenannten Urteil skizzierten stark ri-
sikobegründenden Faktoren erkennbar. Die geltend gemachten, zeitlich
weit zurückliegenden Hilfsleistungen zugunsten der LTTE waren den sri-
lankischen Behörden offenbar nicht bekannt und es besteht keine Veran-
lassung anzunehmen, sie seien ihnen nach der Ausreise des Beschwerde-
führers bekannt geworden. Zudem waren sie nicht von bedeutender Trag-
weite. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte behördliche Suche nach
ihm erscheint als unglaubhaft, zumal er die Gründe für dieselbe weder
nachweisen noch glaubhaft machen konnte.
7.3.3 Insoweit der Beschwerdeführer geltend machte, er habe in der
Schweiz am Sporttag, am Heldentag und am Erntedankfest teilgenommen,
und es seien Fotografien von ihm ins Facebook gestellt worden, ist nicht
davon auszugehen, dass er die Aufmerksamkeit der heimatlichen Behör-
den auf sich gezogen und damit eine Gefährdung für sich geschaffen hat
(vgl. Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.5.4). Trotz entsprechender
Ankündigung und Fristgewährung reichte er keinerlei Belege für ein exilpo-
litisches Engagement ein, weshalb der Schluss zu ziehen ist, er habe sich
nicht in einer derart substanziellen Weise exilpolitisch betätigt, dass ihm
seitens der sri-lankischen Behörden ein überzeugter Aktivismus mit dem
Ziel der Wiederbelebung des tamilischen Separatismus zugeschrieben
werden könnte.
7.4 Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, die heimatlichen Be-
hörden würden den Beschwerdeführer verdächtigen, den tamilischen Se-
paratismus in Sri Lanka wiederaufleben zu lassen. Insofern sind seine Vor-
bringen nicht geeignet, eine begründete Furcht vor der Zufügung ernsthaf-
ter Nachteile im asylrechtlichen Sinn zu erwecken. Die Tatsache, dass der
Beschwerdeführer, der geltend machte, der Schlepper habe ihm den legal
erhaltenen Reisepass nach seiner Ankunft in der Schweiz abgenommen
(vgl. act. A4/12 S. 6), aus der Schweiz nach Sri Lanka zurückkehren wird,
genügt nicht, um eine solche Furcht vor Verfolgung zu begründen.
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7.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder
Vor- noch Nachfluchtgründe nachgewiesen oder zumindest glaubhaft ge-
macht hat. Das SEM hat somit sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
8.
8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
9.3
9.3.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
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Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
9.3.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–
127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt
den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig er-
scheinen.
9.3.3 Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine
EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europä-
ischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl.
Urteile des EGMR, R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013,
10466/11; E.G. gegen Grossbritannien vom 31. Mai 2011, 41178/08; T.N.
gegen Dänemark vom 20. Januar 2011, 20594/08; P.K. gegen Dänemark
vom 20. Januar 2011, 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien vom 17. Juli
2008, 25904/07). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in gene-
reller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine
unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurtei-
lung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung
habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Inte-
resse, verschiedene Aspekte – welche im Wesentlichen durch die in Erwä-
gung 7.3.1 erwähnten Risikofaktoren abgedeckt sind (vgl. EGMR, T.N. ge-
gen Dänemark, a.a.O., § 94; EGMR, E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O.,
§ 13 und 69) – in Betracht gezogen werden, wobei dem Umstand gebüh-
rend Beachtung zu schenken sei, dass diese einzelnen Aspekte, auch
wenn sie für sich alleine betrachtet möglicherweise kein "real risk" darstel-
len, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung erreichen könnten.
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9.3.4 Wie bereits erwogen, ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen,
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass er bei einer Rückkehr in
den Heimatstaat die Aufmerksamkeit der heimatlichen Behörden in einem
flüchtlingsrechtlich relevanten Mass auf sich ziehen wird. Es bestehen so-
mit auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm drohe eine menschenrechtswid-
rige Behandlung. Damit lassen vorliegend weder die allgemeine Men-
schenrechtssituation noch individuelle Faktoren den Wegweisungsvollzug
zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Weg-
weisung ist demnach sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtli-
chen Bestimmungen zulässig.
9.4
9.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
9.4.2 In Bezug auf die aktuelle Lage in Sri Lanka ist ebenfalls auf das Re-
ferenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 zu verweisen.
Demnach ist die Präsenz der Armee in der gesamten Nordprovinz Sri Lan-
kas nach wie vor sehr hoch, woran sich voraussichtlich in absehbarer Zu-
kunft nichts ändern werde. Die Militärpräsenz dient jedoch nicht mehr nur
Sicherheitszwecken, sondern die Soldaten sind auf besetztem tamilischem
Land vermehrt ökonomisch tätig. Dies scheint Teil eines von der sri-lanki-
schen Regierung in der Nordprovinz vorangetriebenen "Singhalisierungs-
prozesses" zu sein. Im Distrikt Jaffna droht sich die Situation der rund
36‘000 intern Vertriebenen zu verschärfen, zumal die Besitzer des Landes
dort zunehmend ihren Grund und Boden zurückfordern, was sie erneuter
Zwangsvertreibung aussetzen würde. Es haben zudem zehntausende der
landesweit rund 800‘000 als zurückgekehrt registrierten intern Vertriebe-
nen bis heute keine dauerhafte Lösung gefunden. Besonders prekär stellt
sich die Situation in der ehemaligen Kriegszone dar, insbesondere in den
Distrikten Kilinochchi und Mullaitivu. Davon ausgenommen ist jedoch der
Distrikt Jaffna der in den vergangen Jahren einen wirtschaftlichen Auf-
schwung erlebt, während die ökonomische Lage insbesondere der ländli-
chen tamilischen Bevölkerung in der übrigen Nordprovinz angesichts der
andauernden Besetzung von privatem und öffentlichem Land durch das
sri-lankische Militär respektive der weiterhin hohen Zahl an intern Vertrie-
benen sowie der verhältnismässig hohen Lebenskosten nach wie vor fragil
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ist. Auch die humanitäre Lage hat sich angesichts der anhaltend hohen
Militärpräsenz nicht grundlegend verändert (vgl. a.a.O., E. 13.3).
9.4.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass der Wegwei-
sungsvollzug in die Nordprovinz (mit Ausnahme des sogenannten "Vanni-
Gebiets; BVGE 2011/24 E. 13.2.2.1) zumutbar ist, wenn das Vorliegen in-
dividueller Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähi-
gen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine
gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann.
9.4.4 Der Beschwerdeführer verfügt über einen gute schulische Bildung
und erweiterte seine schulischen Kenntnisse zwei Jahre lang an einer Uni-
versität. In beruflicher Hinsicht erwarb er mehrjährige Erfahrung im Erteilen
von (…) und als Aushilfe in verschiedenen (…) (vgl. act. A4/12 S. 4 und
A16/23 S. 3 f.). Seine Eltern und zwei seiner Geschwister leben an seinem
früheren Wohnort, womit er ein soziales Beziehungsnetz im engeren Sinn
hat. Seine Eltern betreiben eine eigene (…), was ihnen gemäss den Aus-
sagen des Beschwerdeführers in wirtschaftlicher Hinsicht ein sehr gutes
Leben ermöglicht (vgl. act. A16/23 S. 4). Nachdem keinerlei Belege für das
Vorliegen gesundheitlicher Probleme (Traumatisierung) eingereicht wur-
den und der Beschwerdeführer bei der BzP versicherte, „er sei gesund,
habe nichts“ (vgl. act. A4/12 S. 8 f.), steht einer Rückkehr nach Sri Lanka
auch in dieser Hinsicht nichts entgegen.
9.4.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nicht
als unzumutbar.
9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allfällig notwendi-
gen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu
auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als
möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
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11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 1200.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Der geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung
der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 30
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Der geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens-
kosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Christoph Basler
Versand: