B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6771/2017
Ur t e i l vom 2 7 . No vembe r 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima,
Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiberin Martina von Wattenwyl.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch lic. iur. Ursina Bernhard,
BAS Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 27. Oktober 2017 / N (…).
D-6771/2017
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Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein afghanischer
Staatsangehöriger der Ethnie der Hazara, aus der Provinz B._______
stammend, am (…). September 2015 sein Heimatland. Am (…). November
2015 reiste er in die Schweiz ein und stellte gleichentags im Empfangs-
und Verfahrenszentrum EVZ in C._______ ein Asylgesuch. Am (…). Juli
2016 fand die Bundesanhörung zu seinen Asylgründen statt.
B.
Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer vor, er
stamme aus D._______, Bezirk E._______, Provinz B._______, sei ver-
heiratet und habe einen Sohn. Seine Familie, seine Eltern und seine sechs
Geschwister seien alle in der Provinz B._______ wohnhaft. Er habe neun
Schuljahre absolviert und danach vom (…). August 2010 ([…].6.1389) bis
[…]. September 2015 ([…].6.1394) bei der afghanischen Nationalarmee
gearbeitet. Zuerst habe er als Protokollführer, danach in einer juristischen
Abteilung gearbeitet, wobei er zuletzt den Rang eines (…) errungen habe.
Er sei hauptsächlich in I._______ zeitweise auch in F._______ und
G._______ stationiert gewesen. Der damalige (…) H._______ habe einmal
seinem Stützpunkt besucht und ihn vor allen anderen Mitarbeitern gelobt,
da er gute Arbeit leiste. Während seiner Ferien sei er jeweils nach Hause
zurückgekehrt und habe im familieneigenen Landwirtschaftsbetrieb mitge-
holfen.
2014 sei er von vier verschiedenen Personen darüber informiert worden,
dass die Taliban auf ihn aufmerksam geworden seien und ihn zu diesem
Zweck mittels Fotos auf den beiden Strassen bei E._______ suchen wür-
den. Deshalb habe er sich als Vorsichtsmassnahme jeweils unter einer (…)
versteckt, um unerkannt für seine Ferien nach Hause zurückzukehren.
Auch habe er verschiedene Drohanrufe erhalten. Nachdem er sich deswe-
gen vergeblich an seinen Vorgesetzten, welcher Paschtune sei; gewandt
habe, sei es zu Problemen mit diesem bekommen, indem der Vorgesetzte
drei Mal versucht habe, ihn nach G._______ zu versetzen. Dort sei es für
ihn als Hazara und Schiite gefährlich, weil er dort umgebracht werden
könne.
Am (…). September 2015 ([…].06.1394) habe er Urlaub erhalten und sei
zuerst nach I._______ gereist, um dort in einem Hotel zu übernachten, da-
mit ihn niemand verfolgen könne. Am darauffolgenden Tag sei er mit vier
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weiteren Personen in einem Fahrzeug Richtung E._______ unterwegs ge-
wesen, als das Fahrzeug von einem Motorrad sowie einem Auto entführt
worden sei. Man habe ihn und die anderen Insassen des Fahrzeuges in
ein Dorf im Bezirk J._______ gebracht. Bei den Entführern habe es sich
um Taliban gehandelt. Einer der Taliban habe mit einer Pistole in der Hand
gedroht, wahllos zwei Personen zu erschiessen. Nach dieser Einschüch-
terung seien alle Gefangenen gefesselt in einen Raum eingesperrt worden.
Einer der Gefangenen, welcher auch beim Militär gearbeitet habe, habe
sich von den Fesseln befreien können. Mithilfe von Werkzeugen hätte er
die Tür aufschrauben können, so dass alle hätten fliehen können. Danach
sei der Beschwerdeführer nach I._______ gereist, wo er seine Familie te-
lefonisch kontaktiert habe. Sein Vater habe ihm geraten, das Land zu ver-
lassen.
Da er unerlaubt dem Militär respektive seinem Arbeitsplatz ferngeblieben
sei, müsse er damit rechnen, als Deserteur bestraft zu werden. Zudem sei
er nach seiner Flucht aus dem Heimatland zu Hause von zwei Personen
gesucht worden. Seine Frau und sein Sohn seien nach diesen Vorfällen
aus Sicherheitsgründen zu deren Eltern nach K._______ gezogen.
Als Beweismittel legte er eine Tazkera, einen Antrag für Feriengewährung,
zwei Arbeitszeugnisse – ausgestellt vom (…) –, zwei Bestätigungen über
eine Beförderung, eine Vertragsverlängerung, eine Bestätigung für eine
Auszeichnung, eine Karte der afghanischen Nationalarmee, eine Karte für
Lohnbezug, ein Schreiben der (…) L._______, ein Drohschreiben der Tali-
ban sowie einige Fotos aus seiner Militärzeit ins Recht.
Auf die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers wird, soweit we-
sentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
C.
Mit Verfügung vom 27. Oktober 2017 stellte das SEM fest, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte sein Asylge-
such ab. Der Vollzug der Wegweisung wurde zugunsten einer vorläufigen
Aufnahme wegen Unzumutbarkeit aufgeschoben.
D.
Der Beschwerdeführer focht mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom
29. November 2017 die Verfügung des SEM beim Bundesverwaltungsge-
richt an und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, er
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sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. In pro-
zessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung sowie um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses.
Weiter beantragte er die Beiordnung rubrizierter Rechtsvertreterin als amt-
liche Rechtsbeiständin gemäss aArt. 110a lit. a und Abs. 3 AsylG
(SR:142.31).
E.
Mit Zwischenverfügung vom 7. Dezember 2017 hiess die Instruktionsrich-
terin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und erhob keinen Kostenvorschuss.
Lic. iur. Ursina Bernhard wurde antragsgemäss als amtliche Rechtsbei-
ständin beigeordnet. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz eingeladen, eine
Vernehmlassung einzureichen.
F.
Die Vorinstanz hielt mit ihrer Vernehmlassung vom 12. Dezember 2017,
welche dem Beschwerdeführer am 14. Dezember 2017 zur Kenntnis ge-
bracht wurde, vollumfänglich an ihren Erwägungen fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS
2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl.
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Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
1.5 Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung des SEM vorläufig aufge-
nommen. Die vorliegende Beschwerde richtet sich einzig gegen die Abwei-
sung der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls sowie die angeordnete
Wegweisung.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken, Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Zur Begründung ihrer Verfügung führte die Vorinstanz im Wesentlichen
an, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen
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an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten und die
ins Recht gelegten Beweismittel seien ungeeignet, seine Fluchtgründe zu
belegen.
Es sei nicht nachvollziehbar, dass sein Vorgesetzter beim Militär ihn habe
nach G._______ zwangsversetzen wollen, nur damit er dort getötet werde.
Er habe schliesslich selber erklärt, bereits mehrere Male gefahrenlos in
G._______ für das Militär gearbeitet zu haben, da seine Einheit auch für
diese Region zuständig sei. Deshalb sei eine Gefährdung bei einer Verset-
zung dorthin nicht erkennbar. Weiter könne ihm nicht geglaubt werden,
dass er von den Taliban gesucht werde, denn er habe schliesslich jeweils
während seines Urlaubs ungehindert nach Hause zurückreisen können
und anschliessend wochenlang ohne Probleme auf den Feldern seiner Fa-
milie arbeiten können. Wäre er tatsächlich von den Taliban gesucht wor-
den, wäre seine Heimkehr bekannt geworden und er wäre von den Taliban
auf den Feldern gesehen worden, so dass sie ihn hätten ausfindig machen
können. Daran vermöge auch die Tatsache, er sei jeweils unter einer (…)
versteckt nach Hause gereist, nichts zu ändern. Das Vorbringen, er sei im
September 2015 von den Taliban entführt worden, wirke insgesamt kon-
struiert und basiere zudem auf einer Häufung von Zufällen. Auch sei es
nicht nachvollziehbar, dass er Drohanrufe erhalten habe. So habe er einer-
seits nicht gewusst, von wem diese stammen würden, anderseits sei es
nicht logisch, dass ihm während längerer Zeit mit dem Tod gedroht worden
sei, ohne dass die Drohungen in Tat umgesetzt worden wären. Auch sei
nicht ersichtlich, inwiefern er aufgrund seiner Tätigkeiten in der (…) Abtei-
lung mit Militärangehörigen Probleme erhalten haben soll, da er selber
keine Urteile gefällt, sondern lediglich administrative Aufgaben ausgeführt
habe. Da die geltend gemachte Verfolgung den Kriterien an die Glaubhaft-
machung nach Art. 7 AsylG nicht standhalten würde, erübrige sich eine
Prüfung der Asylrelevanz. Ferner habe es Widersprüche im Zusammen-
hang mit den Übergriffen durch seinen Vorgesetzten gegeben. Einerseits
habe er dargelegt, der Vorgesetzte habe drei Mal versucht, ihn nach
G._______ zu versetzen, anderseits habe er im späteren Verlauf der An-
hörung erklärt, der Kommandant habe ihm nur einmal mit der Versetzung
nach G._______ gedroht. Zudem seien keine Anzeichen ersichtlich, inwie-
fern er als Hazara von seinen Vorgesetzten, welche alle Paschtunen seien,
an Leib und Leben bedroht worden sei. So habe er keine persönlichen Vor-
fälle erlebt und sei sogar mehrmals befördert worden, was einer Darstel-
lung von einer Benachteiligung als Hazara und Schiite widerspreche.
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Die eingereichten Beweismittel seien lediglich geeignet, ihn als Angehöri-
gen der afghanischen Nationalarmee auszuweisen, jedoch nicht, um allfäl-
lige Verfolgungen zu belegen. Zudem komme dem ins Recht gelegten
Drohbrief der Taliban lediglich ein verminderter Beweiswert zu. Abschlies-
send sei die von ihm geltend gemachte Desertion aus der Nationalarmee
nicht asylrelevant, da eine allfällige Bestrafung einem rechtstaatlich legiti-
men Zweck dienen würde.
4.2 Dagegen wendete der Beschwerdeführer ein, den Ausführungen der
Vorinstanz, seine Vorbringen würden den Anforderungen an die Glaubhaf-
tigkeit nicht standhalten, weshalb auf eine Prüfung der Asylrelevanz ver-
zichtet werde, könne nicht gefolgt werden, da der Abwägung zwischen den
glaubhaften und den unglaubhaften Elementen nicht genügend Rechnung
getragen worden sei. Es widerspreche weder der allgemeinen Erfahrung
noch der Logik seines Handelns, dass er sich trotz der Verfolgungsgefahr
durch die Taliban, unter einer (…) versteckt, nach Hause begeben habe,
um seine Familie besuchen zu können. Es erscheine auch logisch, dass
ihm dies gelungen sei, sich erfolgreich auf diese Weise zu verstecken, da
er kleingewachsen und schmächtig sei. Ferner sei es eine blosse Vermu-
tung der Vorinstanz, dass er während seines Ferienaufenthalts zuhause
wochenlang auf dem Feld gearbeitet habe. Er habe dies nie in dieser
Weise erwähnt, sondern lediglich dargelegt, er habe während seinen Fe-
rien ein wenig ausgeholfen und diverses Arbeiten zuhause erledigt. Daraus
könne nicht geschlossen werden, dass er wochenlang auf den Feldern ge-
arbeitet habe. Weiter basiere seine Entführung durch die Taliban und die
anschliessend gelungene Flucht nicht wie von der Vorinstanz zu Unrecht
begründet, auf einer Häufung von Zufällen. Er habe detailreich und mithilfe
deutlicher Realkennzeichen den Vorfall und die anschliessende Flucht ge-
schildert. Zudem sei er mehrmals von der befragenden Person während
der Anhörung unterbrochen und darauf aufmerksam gemacht worden, er
solle keine Dialoge wiedergeben, obwohl genau dies für den Gesamtkon-
text wichtig gewesen wäre. Schliesslich habe er auch die Drohanrufe mit
hoher Dichte an Realkennzeichen wiedergegeben. Es sei zudem stossend,
dass die Vorinstanz behaupte, die Todesdrohungen seien unlogisch, weil
er noch am Leben sei und die Drohungen nicht in Tat umgesetzt worden
seien und deshalb unglaubhaft.
Seine geltend gemachte Zwangsversetzung sei weder in inhaltlicher noch
in zeitlicher Hinsicht widersprüchlich. So habe er detailliert erklärt, dass ihm
der Vorgesetzte drei Mal gedroht habe, ihn zu versetzen und nach einem
Jahr gedroht habe, ihn gefesselt in einem Panzer nach G._______ zu
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transportieren. Ausserdem sei es bei gründlichem Hinsehen nicht unlo-
gisch, dass er bereits zuvor gefahrenlos in G._______ gewesen sei, dies
jedoch nur, während er in I._______ stationiert gewesen sei. So sei es of-
fensichtlich, dass eine kurze Entsendung nach G._______ nicht mit einer
vollständigen Versetzung verglichen werden könne, da bei einer dauerhaf-
ten Stationierung sein Leben in Gefahr wäre. Auch würde die Tatsache, er
sei innerhalb der afghanischen Nationalarmee mehrmals befördert worden,
als ein Widerspruch zu den vorgebrachten Benachteiligungen und den
Übergriffen seitens seines Vorgesetzten, nicht überzeugen. Es sei allge-
mein bekannt, dass Paschtunen den Hazara und Schiiten gegenüber feind-
lich geneigt seien, weshalb es keinen Zusammenhang zwischen seinen
Beförderungen und der nachteiligen Behandlung einzelner Vorgesetzten
gebe. Vielmehr könne eine Beförderung sogar den Neid und Hass noch
fördern.
Schliesslich müsse unter dem Gesichtspunkt der Schutztheorie und unter
Berücksichtigung der Lage in Afghanistan geprüft werden, ob der Schutz
durch die heimatlichen Behörden als ausreichend qualifiziert werden
könne. Er werde aufgrund seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten Risi-
kogruppe bezüglich seiner Anstellung bei der Nationalarmee gezielt ver-
folgt und müsse zudem davon ausgehen, dass er bei einer Rückkehr ins
Heimatland einer konkreten Bedrohung durch die Taliban ausgesetzt sei
und deshalb in asylrechtlicher Weise verfolgt werde.
5.
5.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend
substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in
vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich
sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder
der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asyl-
suchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere
dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann,
wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im
Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet
nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mit-
wirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz
zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus
Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuch-
stellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Ge-
richt von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für
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wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftma-
chung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen
zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche
und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdar-
stellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob
die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen,
überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustel-
len (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).
5.2 Die Vorinstanz bezweifelte in ihrem Entscheid die Glaubhaftigkeit der
Vorbringen des Beschwerdeführers. In einem ersten Schritt ist deshalb zu
prüfen, ob seine Vorbringen den Anforderungen gemäss Art. 7 AsylG ge-
nügen.
5.2.1 Einleitend ist festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer geltend
gemachte berufliche Tätigkeit bei der afghanischen Nationalarmee weder
vom Bundesverwaltungsgericht noch von der Vorinstanz bezweifelt wird.
So ist das Arbeitsverhältnis durch verschiedene ins Recht gelegte Beweis-
mittel sowie aufgrund seiner detaillierten Ausführungen während der Bun-
desanhörung genügend belegt worden. Es sind – entgegen der Argumen-
tation der Vorinstanz – weder zeitliche noch inhaltliche Widersprüche im
Zusammenhang mit seiner geltend gemachten und angedrohten
Zwangsversetzung durch seinen Vorgesetzten zu erkennen. So konnte er
nachvollziehbar darlegen, wie es mit seinem direkten Vorgesetzten zu den
erwähnten Konflikten gekommen ist und wie dieser ihm mehrmals gedroht
hat, ihn nach G._______ zu versetzen. Weiter erscheint es durchaus
glaubhaft, dass es mit diesem Vorgesetzten zu Unstimmigkeiten und zu
anschliessenden, gegen ihn gerichteten Drohungen gekommen ist. Ange-
sichts dessen, dass es nur mit einem, respektive zwei Vorgesetzten zu
Problemen gekommen ist, ist jedoch davon auszugehen, dass es sich da-
bei um Neid und Missgunst angesichts der persönlichen Anerkennung ge-
handelt hat, welche er unter anderem durch den ehemaligen (…) und durch
seine Beförderungen erfahren hat (A21/19, F97). Insgesamt erweisen sich
die von ihm dargelegten Probleme mit seinem Vorgesetzten als schlüssig
und sind als glaubhaft zu qualifizieren.
5.2.2 Ferner erachtet die Vorinstanz seine Aussagen zu den geltend ge-
machten Drohanrufen als oberflächlich. Zudem erscheine es unlogisch,
dass die angeblichen Anrufe mit anschliessenden Todesdrohungen, wel-
che sich über mehr als ein Jahr hingezogen hätten, nicht umgesetzt wor-
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den seien. Diese Argumentation wirkt fehl am Platz und ist missverständ-
lich formuliert. Dennoch kommt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass die vom Beschwerdeführer erwähnten Drohanrufe nicht
glaubhaft darlegt werden konnten, zumal es unklar verbleibt, wer deren
Verursacher gewesen ist. Er erklärte, nicht zu wissen, ob die Taliban da-
hinterstecken würden oder ob es sich um eine Person handeln würde, bei
deren Verurteilung er mitgewirkt habe (A21/19, F89, 92-95). Auch die Tat-
sache, dass die Anrufe von einer einzigen Person ausgegangen waren, da
die Stimme am Apparat jeweils dieselbe gewesen sei (A21/19, F108), er-
lauben keine Rückschlüsse, dass es sich dabei tatsächlich um Mitglieder
der Taliban gehandelt hat. Vielmehr hat er sich diesbezüglich auf seine per-
sönlichen Vermutungen betreffend Anrufer abgestützt.
5.2.3 Weiter qualifizierte die Vorinstanz die geltend gemachte Entführung
durch die Taliban als insgesamt konstruiert und unglaubhaft. Dieser Ein-
schätzung ist zuzustimmen. So erklärte der Beschwerdeführer, am
(…). Oktober 2015 ([…].09.1394) Ferien genommen und in Folge in der
ersten Nacht in einem Hotel in I._______ verbracht zu haben. Anschlies-
send sei er mit ihm unbekannten, vier weiteren Personen in einem Kombi
in Richtung E._______ gefahren, als das Auto von den Taliban entführt
worden sei (A21/19, F109, F112). Die von ihm beschriebene Flucht sowie
die seiner Mitgefangenen wirkt nicht schlüssig und es ist nicht nachvoll-
ziehbar, dass sich eine Flucht wie von ihm beschrieben in dieser Weise
zugetragen haben kann. So kann dem beschriebenen Umstand, einer sei-
ner Mitgefangenen hätte ein Messer, einen Schraubenzieher und andere
Werkzeuge bei sich gehabt, um ungestört die Scharniere der verschlosse-
nen Türe zu lösen, rauszugehen und gleichzeitig noch auf das Auto zu
stossen, mit welchen alle Gefangenen in Folge flüchten konnten, keinen
Glauben geschenkt werden. Dass der Fahrer zudem noch den Autoschlüs-
sel bei sich gehabt habe, erscheint nicht nachvollziehbar (A21/19, F112,
F116-118). Insgesamt ist festzustellen, dass die von ihm vorgebrachte Ent-
führung einer Prüfung an die Glaubhaftigkeit nicht standhält.
5.2.4 Schliesslich machte der Beschwerdeführer geltend, er sei auf den
Strassen in seiner Heimatregion anhand eines Fotos gezielt von den Tali-
ban gesucht worden. Es erscheint nicht wahrscheinlich, dass die Taliban
tatsächlich ein Foto von ihm besitzen, zumal er selber anlässlich der Bun-
desanhörung darlegte, er sei nur während der Arbeit fotografiert worden,
und sich deshalb nicht vorstellen könne, wie die Taliban zu einem Foto von
ihm gekommen seien (A21/19, F93). Ferner überzeugen seine nicht näher
ausgeführten Begründungen zu seiner geltend gemachten Verfolgung
D-6771/2017
Seite 11
durch die Taliban auch dadurch nicht, als dass sie lediglich auf Vermutun-
gen von vier Personen basieren, welche gesehen haben sollen, dass sein
Foto auf den Strassen zwischen E._______ und M._______ bei den Tali-
ban kursieren würde (A21/19, F67-70). Obwohl es durchaus verständlich
erscheint, dass er sich – aus subjektiver Sicht gesehen – vor den Taliban
gefürchtet und entsprechende Vorsichtsmassnahmen in die Wege geleitet
hat, wie etwa das Einschlagen eines anderen Nachhauseweges nach sei-
nem fünfmonatigen Dienst oder das sich Verstecken unter einer (…) (vgl.
act. A21/19, F81-83), verbleibt es dennoch unklar und vage, inwiefern die
Taliban nach ihm gesucht haben sollen. Es ist nicht ersichtlich, wieso er in
der Umgebung seines Heimatortes, in welchem er sich lediglich zwei Mal
im Jahr während einer kurzen Zeitdauer befand, und nicht an seinem Ar-
beitsort, wo er sich hauptsächlich aufgehalten hatte, von den Taliban ge-
sucht wurde. Wäre er tatsächlich gezielt gesucht worden, hätten die Taliban
ihn, aber nicht auf den Strassen gesucht, sondern wären direkt zu ihm nach
Hause gekommen oder hätten ihm an seinem Arbeitsort in I._______ auf-
gelauert. Auch dieses Vorbringen ist als überwiegend unglaubhaft zu qua-
lifizieren.
5.3 In einem Zwischenschritt ist festzuhalten, dass es dem Beschwerde-
führer nicht gelungen ist, seine Entführung durch die Taliban sowie eine
zielgerichtete Verfolgung durch diese schlüssig darzulegen, weshalb diese
Sachverhaltselemente den Kriterien an die Glaubhaftmachung im Sinne
von Art. 7 AsylG nicht standhalten. Hingegen vermögen seine Ausführun-
gen hinsichtlich seiner Probleme mit seinem Vorgesetzten und dessen Dro-
hungen zu überzeugen und sind als überwiegend glaubhaft zu qualifizie-
ren.
6.
6.1 In einem nächsten Schritt ist deshalb zu prüfen, inwiefern die glaubhaf-
ten Elemente seiner Vorbringen Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG
aufweisen.
6.2 Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat be-
ziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zu-
kunft begründeterweise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Eine
bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht, vielmehr
müssen konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen re-
alistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E.
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Seite 12
2.5). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Si-
tuation im Zeitpunkt des Asylentscheids.
6.3 In Bezug auf die angedrohte Zwangsversetzung sowie die Probleme
am Arbeitsplatz ist festzustellen, dass sich keine Anzeichen erkennen las-
sen, aus welchen hervorgeht, dass der Beschwerdeführer Nachteilen mit
bestimmter Intensität ausgesetzt gewesen war oder es künftig in absehba-
rer Zeit sein wird. So erwähnte er, bereits einige Male im Rahmen seiner
Arbeit in G._______ und F._______ gewesen zu sein, ohne dass er des-
halb dort Problemen begegnet wäre (vgl. act. A21/19, F47). Ferner ist fest-
zuhalten, dass ihm seine geltend gemachte Versetzung in ein gefährliche-
res Gebiet lediglich angedroht wurde, jedoch konsequenzlos blieb. Obwohl
ihm durch seinen Vorgesetzten drei Mal angedroht wurde nach G._______
versetzt zu werden, ist diese Drohung auch nach einem Jahr nicht in Tat
umgesetzt worden. Weiter sind ihm auch nach seiner erneuten Weigerung,
den Anordnungen dieses Vorgesetzten Folge zu leisten, keine namhaften
Nachteile, ausser einer weiteren Drohung, entstanden (vgl. act. A21/19,
F99-102). Ferner ist den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht zu
entnehmen, dass er während seiner Anstellung bei der afghanischen Nati-
onalarmee anderen bedrohlichen Vorfällen durch andere Vorgesetzte oder
Mitarbeiter ausgesetzt gewesen wäre (vgl. act. A21/19, F139). In diesem
Zusammenhang ist auch nicht erkennbar, inwiefern er als Hazara und Schi-
ite benachteiligt gewesen sein soll. Vielmehr ist festzustellen, dass er trotz
seiner ethnischen Zugehörigkeit und aufgrund seines Glaubens sogar
mehrmals befördert worden war und als einziger Mitarbeiter eine persönli-
che Anerkennung durch den ehemaligen (…) erhalten hatte (A21/19, F97).
Dass er deshalb die Missgunst mancher Mitarbeiter oder gar Vorgesetzter
zu spüren bekommen hat, ist durchaus nachvollziehbar, jedoch genügt die-
ser Umstand nicht, darzulegen, dass er deswegen als Hazara und Schiite
erheblichen Nachteilen ausgesetzt gewesen wäre.
6.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass seine geltend gemachten
Bedrohungen an seinem Arbeitsplatz nicht geeignet sind, eine
flüchtlingsrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen.
Die Vorinstanz hat im Ergebnis zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des
Beschwerdeführers verneint.
6.5 Auf eine Prüfung seiner Vorbringen unter dem Gesichtspunkt der
Schutztheorie und unter Berücksichtigung der Lage in Afghanistan auf-
grund eines erhöhten Gefährdungsprofils hinsichtlich seiner Tätigkeit bei
D-6771/2017
Seite 13
der afghanischen Nationalarmee kann verzichtet werden, zumal seine Vor-
bringen, von den Taliban verfolgt worden zu sein, vom Gericht als nicht
glaubhaft eingestuft wurden (vgl. E.5.2.2; 5.2.3.; 5.2.4).
7.
7.1 Weiter stellt sich die Frage, ob er wegen seiner Zugehörigkeit zur Eth-
nie der Hazara in seiner Heimatregion Ghazni einer asylrelevanten Verfol-
gung ausgesetzt war. So kann eine asylsuchende Person ausnahmsweise
davon befreit werden, eine gezielt gegen sie gerichtete Verfolgung darzu-
legen, wenn sie einer Gruppe angehört, die in einem bestimmten Her-
kunftsland in ihrer Gesamtheit auf einem flüchtlingsrelevanten Motiv beru-
henden, intensiven Verfolgungshandlung ausgesetzt ist (vgl. BVGE
2014/32, E. 6.1).
7.2 Die Einwohnerzahl in der Provinz Ghazni – aus welcher der Beschwer-
deführer eigenen Angaben zufolge stammt – wird gemäss dem Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts E-5136/2016 vom 11. Januar 2017 E. 6.3.2
(mit Verweis auf die konsultierten Quellen) auf rund 1.2 Millionen geschätzt,
während der Anteil der dort lebenden Hazara ungefähr 45 Prozent, das
heisst circa 540‘000 Personen, betrage. Allerding seien auch die Daten zur
Grösse der Bevölkerung Afghanistans und deren ethnischer Zusammen-
setzung wenig verlässlich.
Gemäss den UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen
Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19. April 2016 – auf die in
der Beschwerde vom 25. Januar 2017 verwiesen wurde und die sich auf
diverse Berichte abstützen – werden die Hazara in Afghanistan politisch,
wirtschaftlich und gesellschaftlich marginalisiert und diskriminiert (vgl.
S. 87; Landinfo, Hazaras and Afghan insurgent groups, 3. Oktober 2016.:
vgl. zum Ganzen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5136/2016
vom 11. Januar 2017 E. 6.3.2). Überdies wurde für das Jahr 2015 insbe-
sondere in ethnisch gemischten Gebieten, darunter auch in der Provinz
Ghazni, eine starke Zunahme von Entführungen und Tötungen von Hazara
durch regierungsfeindliche Kräfte festgestellt. Obwohl es in jüngerer Zeit in
der Heimatregion des Beschwerdeführers immer wieder zu in asylrechtli-
cher Hinsicht genügend intensiven Übergriffen auf Zugehörige der Ethnie
der Hazara gekommen ist, kann die für die Anerkennung einer Kollektiv-
verfolgung erforderliche Dichte der gewaltsamen Verfolgungshandlungen
nicht bejaht werden: Im Verhältnis zur Grösse des Kollektivs der Hazara in
Ghazni nehmen die gewalttätigen Angriffe auf diese Bevölkerungsgruppe
bisher nicht eine zahlenmässig derart grosse Dimension ein und sind die
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bekannt gewordenen Übergriffe nicht derart häufig, dass jeder und jede
Angehörige dieser Minderheit in begründeter Weise befürchten müsste,
objektiv mit erheblicher Wahrscheinlichkeit ebenfalls Opfer einer Gewalttat
zu werden. Gemessen an der Anzahl in Ghazni lebender Hazara erscheint
die Zahl der Übergriffe derzeit (noch) nicht als genügend dicht, als dass
von einer Kollektivverfolgung durch Dritte ausgegangen werden müsste.
Folglich kann eine Kollektivverfolgung der Hazara in der Provinz Ghazni
zum heutigen Zeitpunkt nicht bejaht werden.
7.3 Folglich lässt sich feststellen, dass die Lage für den Beschwerdeführer
als Hazara in der Provinz Ghazni sicher nicht einfach war, dennoch kommt
dem Umstand, dass er der Ethnie der Hazara angehört, ebenfalls keine
asylrelevante Bedeutung zu.
Zusammenfassend ergibt sich, dass keine asylrechtlich relevanten Verfol-
gungsgründe im Sinne von Art. 3 AsylG ersichtlich sind, weshalb die Vor-
instanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch
abgelehnt hat.
8.
8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 Abs. 1 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.3 Abschliessend ist festzuhalten, dass sich aus den vorstehenden Erwä-
gungen nicht etwa der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer sei zum heu-
tigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklung in Afghanistan nicht gefährdet.
Jedoch ist eine solche Gefährdungslage unter dem Aspekt von Art. 83
Abs. 4 AIG einzuordnen, wonach der Vollzug für Ausländerinnen und Aus-
länder unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung
aufgrund der aktuellen Situation in Afghanistan im Sinne von Art. 83 Abs. 4
AIG wurde bereits durch die Vorinstanz mit der Anordnung der vorläufigen
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Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung
getragen.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem jedoch das mit der
Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege mit Verfügung vom 7. Dezember 2017 gutgeheissen wurde und den
Akten nicht zu entnehmen ist, dass sich seine finanzielle Lage seither mas-
sgebend verändert hat, werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
10.1 Die Honorarnote vom 28. November 2017 weist einen Aufwand von
sieben Stunden aus. Ausgehend vom angemessen erscheinenden Auf-
wand und vom praxisgemäss anzuwendenden Stundensatz von Fr. 150.–
ist das zulasten der Gerichtskasse auszurichtende amtliche Honorar auf
Fr. 1‘100.– (nicht MwSt-pflichtig) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Der amtlichen Rechtsvertreterin wird zulasten der Gerichtskasse ein amtli-
ches Honorar von Fr. 1‘100.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Martina von Wattenwyl
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