Abtei lung IV
D-677/2007
spn/wer
{T 0/2}
U r t e i l v o m 5 . O k t o b e r 2 0 0 7
Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Kurt Gysi,
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz
Gerichtsschreiber Patrick Weber
X._______, geboren _______, Türkei,
vertreten durch Gabriel Püntener, Fürsprecher, _______,
Gesuchsteller,
betreffend
Urteil der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK)
vom 5. Dezember 2006 i.S. Asyl und Wegweisung /
N _______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
ParteienGeg nstand
Parteien
D-677/2007
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest:
A.
Eigenen Angaben zufolge gelangte der Gesuchsteller am 5. Juli 2004
in die Schweiz, wo er am gleichen Tag ein Asylgesuch stellte. Zur Be-
gründung machte er im Wesentlichen geltend, vor einiger Zeit seinen
Schwager _______, der nach seiner Rückschaffung aus Deutschland
der PKK beigetreten sei, mit Lebensmitteln und Kleidern unterstützt zu
haben. Er habe dem Schwager die gewünschten Dinge jeweils via
dessen Bruder _______ geliefert. Dieser Bruder sei jedoch gefasst
worden und habe den Gesuchsteller unter Folter denunziert. Er sei in
der Folge unter behördlichem Druck gestanden und einige Male
inhaftiert und misshandelt worden. In Anbetracht dieser Sachlage sei
er im November 2001 nach Deutschland geflohen. Sein dort gestelltes
Asylgesuch sei Anfang 2003 abgelehnt worden. Danach sei er in
Deutschland der PKK beigetreten und im März 2003 nach Holland in
ein entsprechendes Ausbildungslager geschickt worden. Später habe
er seine Ausbildung in einem PKK-Lager auf griechischem Territorium
fortgesetzt. Schliesslich sei er aufgrund der sich vor Ort
verschlechternden Situation in die Schweiz geflüchtet.
B.
Mit Verfügung vom 29. Dezember 2004 stellte das Bundesamt fest, der
Gesuchsteller erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das
Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte die Vorinstanz
unter anderem aus, die Aussage des Gesuchstellers, seinen bei der
PKK aktiven Schwager _______ über dessen Bruder während einiger
Zeit unterstützt zu haben, sei in mehrfacher Weise widersprüchlich
ausgefallen. Es könne ihm auch nicht geglaubt werden, er sei nach
einer Denunziation seitens dessen Bruders von den türkischen
Behörden unter Druck gesetzt worden. In Würdigung der
unsubstanziierten Angaben sei auch nicht glaubhaft, dass er Mitglied
der PKK geworden sei. Schliesslich sei davon auszugehen, dass der
Gesuchsteller keine asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen wegen
der Familie zu befürchten habe.
C.
Mit Urteil vom 5. Dezember 2006 wies die ARK die gegen den vorins-
tanzlichen Entscheid am 2. Februar 2005 eingereichte Beschwerde ab.
Die Rekursinstanz stellte dabei fest, dass es sich bei den vom Bun-
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desamt hervorgehobenen Unstimmigkeiten nicht um Widersprüche in
Nebensächlichkeiten, sondern um Ungereimtheiten zu wesentlichen
Vorbringen des Gesuchstellers selbst sowie zu den Aussagen seines
Schwagers _______ und dessen Bruders _______ handle. Die auf
Beschwerdeebene eingereichten Schreiben des Schwagers und
dessen Bruders müssten als blosse Gefälligkeitsschreiben ohne
hinreichenden Beweiswert qualifiziert werden. Insgesamt seien die
Ausführungen des Gesuchstellers zum angeblichen Beitritt zur PKK
sowie zu den Aufenthalten in Holland und Griechenland für diese
Organisation in verschiedener Hinsicht vage ausgefallen, weshalb sie
unglaubhaft wirkten. Im Weiteren bestünden keine konkreten
Anhaltspunkte für eine dem Gesuchsteller drohende Reflexverfolgung
in der Türkei. _______ und _______ befänden sich bereits seit 1999
beziehungsweise 2001 nicht mehr in der Türkei. Aufgrund der
Aussagen von _______ im Rahmen seines Asylverfahrens könne
davon ausgegangen werden, dass die türkischen Behörden Kenntnis
hätten darüber, dass sich die beiden Brüder unterdessen in der
Schweiz aufhielten, weshalb auch davon auszugehen sei, sie würden
zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr aktiv gesucht und Personen im
engeren Familienkreis deswegen nicht mehr verhört. Ferner hätten
_______ und _______ zuhanden des Beschwerdeverfahrens zwar
bestätigt, der Gesuchsteller habe _______ über dessen Bruder
unterstützt, und der Gesuchsteller habe sich zwei- bis dreimal mit
_______. getroffen. Den von der Rekurskommission beigezogenen
Asylakten von _______ und _______ seien indes keinerlei Hinweise
auf die geltend gemachte Unterstützung durch den Gesuchsteller zu
entnehmen. Ausserdem habe _______ zu Protokoll gegeben, während
der Zeitspanne, in welcher _______ als Mitglied in der PKK aktiv
gewesen sei, seinen Militärdienst geleistet und erst nachträglich von
dessen Mitgliedschaft bei der PKK erfahren zu haben, weshalb er
folglich weder mit _______ noch mit dem Gesuchsteller in direktem
Kontakt gestanden sein könne. Überdies habe _______ ausgesagt, mit
der PKK oder der Politik nichts zu tun gehabt zu haben. Damit werde
die vorerwähnte Qualifizierung der Bestätigungen als Gefäl-
ligkeitsschreiben untermauert. Direkte Kontakte zu _______ und
_______ könnten aufgrund der Aktenlage somit nicht erfolgt sein, und
eine Anschlussverfolgung des Gesuchstellers durch die türkische
Polizei sei bei dieser Sachlage insgesamt auszuschliessen.
D.
Mit Eingabe seines damaligen Vertreters vom 26. Januar 2007 liess
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der Gesuchsteller beim Bundesverwaltungsgericht ein Revisionsge-
such einreichen und die Aufhebung des Urteils der ARK vom 5. De-
zember 2006, die Anerkennung als Flüchtling und die Asylgewährung,
den Erlass vorsorglicher Massnahmen und die Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege samt Verbeiständung (Art. 65 Abs. 1 und 2 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah-
ren [VwVG, SR 172.021]) beantragen. Zur Begründung wurde geltend
gemacht, die Beschwerdeinstanz habe in unzulässiger Weise die Ein-
vernahme eines angebotenen Zeugen abgelehnt. Ferner habe der Ge-
suchsteller neue Beweismittel beschaffen können. Es handle sich da-
bei um einen Haftbefehl und eine Anklageschrift aus der Türkei samt
Zustellcouvert und Übersetzungen. Die beiden Dokumente datierten
vom 18. August 2000. Der Vater des Beschwerdeführers habe diese
Unterlagen gegen ein Entgelt von 500 Euro beschaffen können.
Besagte Dokumente belegten die politische Verfolgung des
Gesuchstellers. Diese sei bisher für unglaubhaft erachtet worden.
Nach dem Gesagten lägen Revisionsgründe gemäss Art. 66 Abs. 2
Bst. a, b und c VwVG vor.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 2. Februar 2007 hiess das Bundesverwal-
tungsgericht das Gesuch um Aussetzung des Vollzugs gut. Der Ge-
suchsteller wurde aufgefordert, innert Frist anzugeben, weshalb er die
aus dem Jahre 2000 stammenden Dokumente nicht bereits im ordent-
lichen Verfahren eingereicht habe, und Angaben zu machen, wie er
respektive seine Angehörigen in den Besitz dieser Belege gelangt sei-
en. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde gutgeheissen und auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses verzichtet. Das Gesuch um unentgeltli-
che Rechtsverbeiständung wurde abgewiesen.
F.
Mit Eingabe vom 14. Februar 2007 beantragte der Gesuchsteller die
Erstreckung der angesetzten Frist. Diesem Ersuchen entsprach das
Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 16. Februar
2007.
G.
Mit Eingabe seines neu bestellten Rechtsvertreters vom 16. Februar
2007 beantragte der Gesuchsteller Einsicht in Akten seines Asylver-
fahrens. Ferner legte er dar, bisher nicht gewusst zu haben, dass ge-
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gen ihn im besagten Zeitpunkt in der Türkei ein Strafverfahren einge-
leitet worden sei. Nachdem sein Asylverfahren in der Schweiz rechts-
kräftig negativ entschieden worden sei, habe er seinen Vater in der
Türkei beauftragt, die allfällige Gefährdungslage bei einer Rückkehr zu
eruieren. Dabei sei er durch Vermittlung einer bei den türkischen
Behörden tätigen Person in den Besitz der jetzt eingereichten
Unterlagen gelangt. Der Vater habe dieser Person nur rudimentäre
Angaben zu seinem Sohn gemacht. Die Tatsache, dass namentlich in
der beigebrachten Anklageschrift mit den bisherigen Schilderungen
des Gesuchstellers übereinstimmende Sachverhaltselemente
enthalten seien, spreche für die Echtheit der Beweismittel, von deren
Existenz der Gesuchsteller mithin nur durch Zufall erfahren habe.
Entsprechend sei es ihm auch unter Beachtung der prozessualen
Sorgfaltspflicht nicht möglich gewesen, die Dokumente bereits im
ordentlichen Verfahren beizubringen. Bei Zweifeln an deren Echtheit
seien Abklärungen vor Ort durchzuführen. Allenfalls sei eine erneute
Befragung des Gesuchstellers anzuordnen.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 27. Februar 2007 forderte das Bundesver-
waltungsgericht den Vertreter des Gesuchstellers auf, die von ihm er-
wähnten Kopien der Befragungsprotokolle seines Mandanten beim
vormaligen Rechtsvertreter zu beziehen. Auf eine erneute Fristanset-
zung wurde unter Hinweise auf die am 16. Februar 2007 noch gegen-
über dem vormaligen Rechtsvertreter bis zum 12. März 2007 erstreck-
te Frist verzichtet.
I.
Mit Eingabe vom 9. März 2007 verwies der Gesuchsteller erneut auf
Übereinstimmungen zwischen seinen Schilderungen anlässlich der
Befragungen im Rahmen des Asylverfahrens und dem Inhalt der jetzt
beigebrachten Beweismittel. Ferner machte er psychische Probleme
geltend, welche in Bälde die Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe erfor-
dern würden. Im gegebenen Zeitpunkt sei deshalb Frist zur Einrei-
chung eines Arztberichtes anzusetzen.
J.
Am 27. August 2007 ersuchte der Rechtsvertreter um Fristansetzung
zwecks Zusendung eines seinen Mandanten betreffenden spezialärzt-
lichen Berichts.
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K.
Mit Zwischenverfügung vom 30. August 2007 wies das Bundesverwal-
tungsgericht das erwähnte Gesuch ab mit der Begründung, es werde
nicht dargelegt, inwiefern gesundheitliche Probleme revisionsrechtlich
relevant sein könnten, zumal im ordentlichen Verfahren keinerlei
gesundheitlichen Probleme vorgebracht worden seien.
L.
Mit Eingabe vom 31. August 2007 bestätigte der Vertreter, dass die bei
seinem Mandanten aufgetretenen gesundheitlichen Probleme revisi-
onsrechtlich nicht relevant seien. Am 1. Oktober 2007 wurde dennoch
ein Arztbericht zu den Akten gereicht, indem dem Beschwerdeführer
eine Posttraumatische Belastungsstörung aufgrund seiner Erlebnisse
im Heimatstaat diagnostiziert wurde. Schliesslich reichte der
Gesuchsteller am 4. Oktober 2007 eine Entbindungserklärung
(ärztliche Schweigepflicht) nach.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung von Gesu-
chen um Revision seiner Urteile zuständig (vgl. Art. 45 des Verwal-
tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Dabei
entscheidet es in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen
(Art. 21 Abs. 1 VGG), sofern das Revisionsgesuch nicht in die Zustän-
digkeit des Einzelrichters beziehungsweise der Einzelrichterin fällt (vgl.
Art. 23 VGG; Art. 111 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist ferner auch für die Beurteilung
von Revisionsgesuchen, welche bei ihm eingereicht werden und sich
gegen Urteile der ARK richten, zuständig (vgl. die zur Publikation vor-
gesehene Urteile BVGE D-4889/2006 vom 12. Juli 2007 sowie BVGE
D-7621/2006 vom 27. Juli 2007).
1.3 Gemäss Art. 45 VGG sind für die Revision von Entscheiden des
Bundesverwaltungsgerichts die Artikel 121 - 128 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) anwendbar. Es stellte
sich die nunmehr geklärte Frage, ob dieser Gesetzesverweis auch für
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Revisionsgesuche gegen Urteile der ARK, die beim Bun-
desverwaltungsgericht eingehen, gilt, oder ob solche Fälle nach den
Bestimmungen des VwVG zu beurteilen sind. Gemäss den vorstehend
zitierten Publikationsurteilen sind Revisionsgesuche in der
vorliegenden Fallkonstellation nach den Massstäben des VwVG zu
beurteilen.
1.4 Der Gesuchsteller hat ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhe-
bung oder Änderung des Beschwerdeurteils und ist daher zur Einrei-
chung eines Revisionsgesuches legitimiert (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG
in analogiam; vgl. URSINA BEERLI-BONORAND, Die ausserordentlichen
Rechtsmittel des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 65 ff.).
2.
2.1 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Un-
abänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwer-
deentscheides angefochten im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft
beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl.
FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 229
f.). Gemäss Art. 66 Abs. 2 VwVG zieht die Beschwerdeinstanz ihren
Beschwerdeentscheid auf Begehren einer Partei in Revision, wenn
neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht werden
(Bst. a), wenn nachgewiesen wird, dass sie aktenkundige erhebliche
Tatsachen oder bestimmte Begehren übersehen (Bst. b) oder gewisse
verfahrensrechtliche Bestimmungen verletzt hat (Bst. c).
2.2 Nach Absatz 3 der genannten Bestimmung gelten die erwähnten
Gründe nicht als Revisionsgründe, wenn die Partei sie im Rahmen des
Verfahrens, das dem Beschwerdeentscheid voranging, oder auf dem
Wege einer Beschwerde, die ihr gegen den Beschwerdeentscheid zu-
stand, geltend machen konnte.
2.3 Neu im Sinne dieser Bestimmung sind Tatsachen und Beweismit-
tel, die sich bis zum Abschluss des ordentlichen Verfahrens verwirk-
licht beziehungsweise bestanden hatten, jedoch trotz hinreichender
Sorgfalt nicht bekannt waren und daher nicht geltend gemacht werden
konnten. Erheblich sind Tatsachen und Beweismittel dann, wenn sie zu
einem anderen Entscheid hätten führen können (vgl. BGE 108 V 171
E. 1).
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3.
3.1 Vorweg ist festzuhalten, dass an die Begründung ausserordentli-
cher Rechtsmittel erhöhte Anforderungen gestellt werden (Art. 66 Abs.
3 und 67 Abs. 3 VwVG). In der Rechtsschrift ist die Rechtzeitigkeit des
Revisionsbegehrens darzutun; zudem ist anzugeben, welcher gesetzli-
che Revisionstatbestand angerufen wird und inwiefern Anlass besteht,
gerade diesen Grund geltend zu machen. Sind dem Gesuch nicht ge-
nügend substanziierte, wirkliche Rechtsmittelgründe zu entnehmen, so
ist darauf überhaupt nicht einzutreten (vgl. GYGI, a.a.O., S. 198 f.).
Demgegenüber ist nicht erforderlich, dass die angerufenen
Revisionsgründe wirklich bestehen, sondern es genügt, wenn der
Gesuchsteller deren Vorliegen behauptet (BGE 96 I 279; BEERLI-
BONORAND, a.a.O., S. 148 f.).
3.2 Der Gesuchsteller ruft Revisionsgründe gemäss Art. 66 Abs. 2 Bst.
a, b und c VwVG an und zeigt ausserdem die Rechtzeitigkeit des Revi-
sionsbegehrens auf. Die Eingabe erweist sich damit - jedenfalls Bst. a
der genannten Gesetzesbestimmung betreffend - als hinreichend be-
gründet. Auf das im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte (vgl.
Art. 124 VGG; Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 52
VwVG) Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten.
4.
4.1 Gemäss Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG müssen die zur Stützung ei-
nes Revisionsgesuches eingereichten Beweismittel neu und erheblich
sein. Sie sind nur dann als neu zu qualifizieren, wenn sie entweder
neue erhebliche Tatsachen erhärten oder dem Beweis von Tatsachen
dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt waren und vorge-
bracht wurden, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Person unbe-
wiesen geblieben sind beziehungsweise nicht glaubhaft gemacht wer-
den konnten. Der im Beschwerdeverfahren misslungene Beweis kann
im Revisionsverfahren auch mit Beweismitteln geführt werden, welche
erst nach dem Beschwerdeentscheid entstanden sind (vgl. ALFRED
KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege
des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 260, Rn 741; Entscheidungen
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und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 1994 Nr. 27 S. 199 E. 5c).
4.2 "Neu" im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG bedeutet somit
"neu entdeckt" beziehungsweise "neu zugänglich", muss sich jedoch
auf Tatsachen beziehen, die zur Zeit der Erstbeurteilung bereits be-
standen haben (vgl. GYGI, a.a.O., S. 262).
4.3 Erheblich im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG sind neue Tat-
sachen und Beweismittel dann, wenn im Lichte der veränderten tatbe-
ständlichen Grundlage die rechtliche Würdigung anders ausfallen
müsste als im früheren Entscheid, respektive wenn die Beweismittel
geeignet sind, von der Richtigkeit eines neuen erheblichen Tatsachen-
vorbringens zu überzeugen (GYGI, a.a.O., S. 263 f.).
4.4 Sowohl neue erhebliche Tatsachen als auch neue erhebliche Be-
weismittel bilden im Übrigen nur dann einen Revisionsgrund, wenn sie
der gesuchstellenden Person damals trotz hinreichender Sorgfalt nicht
bekannt sein konnten oder ihr die Geltendmachung oder Beibringung
aus entschuldbaren Gründen nicht möglich war (vgl. Art. 66 Abs. 3
VwVG und EMARK 1994 Nr. 27 S. 198 f. E. 5a und b).
5.
5.1 Zunächst rügt der Gesuchsteller sinngemäss eine Gehörsverlet-
zung, da es die ARK abgelehnt habe, einen angebotenen Zeugen zu
befragen. In diesem Vorbringen kann indes kein Revisionsgrund ge-
mäss Art. 66 Abs. 2 Bst. c VwVG erkannt werden; vielmehr verzichtete
die Beschwerdeinstanz in zulässiger antizipierender Beweiswürdigung
auf eine entsprechend Anhörung der genannten Person und erachtete
den Sachverhalt als genügend erstellt. Diese rechtliche Würdigung ist
praxisgemäss nicht revisionsmässig anfechtbar, und die diesbezügli-
chen Revisionsvorbringen erweisen sich als blosse Urteilskritik. Im
Weiteren setzt das Übersehen einer Tatsache voraus, dass der Richter
versehentlich ein bestimmtes Aktenstück beziehungsweise eine dar-
aus hervorgehende Tatsache nicht berücksichtigt oder unrichtig ver-
standen hat (vgl. EMARK 1999 Nr. 4 E. 5a S. 24 f.). Durch die erwähn-
te Würdigung der genannten Sachverhaltselemente hat die Beschwer-
deinstanz aber offensichtlich die entsprechenden Akten und
Vorbringen nicht übersehen, und der gerügte Revisionsgrund im Sinne
von Art. 66 Abs. 2 Bst. b VwVG ist demnach ebenfalls nicht erfüllt. Die
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Voraussetzungen für eine Revision des Beschwerdeurteils gestützt auf
Art. 66 Abs. 2 Bst. b oder c VwVG sind somit nicht gegeben.
5.2 Im Folgenden ist zu prüfen, ob das geltend gemachte hängige Ver-
fahren in der Türkei und die behördliche Suche gestützt auf einen
Haftbefehl einen Revisionsgrund gemäss Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG
ausmachen. Unbesehen der fraglichen revisionsrechtlichen Neuheit
dieser Beweismittel (vgl. dazu Art. 66 Abs. 3 VwVG) ist festzuhalten,
dass die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Gesuchstellers im
Beschwerdeurteil in ausführlichen und nachvollziehbaren Erwägungen
bestätigt wurde. Namentlich wurde hervorgehoben, dass _______ zu
Protokoll gegeben habe, während der Zeitspanne, in welcher _______
als Mitglied in der PKK aktiv gewesen sei, seinen Militärdienst ge-
leistet und erst nachträglich von dessen Mitgliedschaft bei der PKK er-
fahren zu haben, weshalb er folglich weder mit _______ noch mit dem
Gesuchsteller in direktem Kontakt gestanden sein könne. _______
habe selber denn auch nie geltend gemacht, die PKK aktiv unterstützt
zu haben. Die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner
Unterstützungstätigkeit zusammen mit _______ könnten deshalb nicht
der Wahrheit entsprechen. Auch habe der Beschwerdeführer die
fluchtauslösenden Ereignisse in Deutschland wesentlich anders
dargestellt, weshalb ihm auch deshalb nicht geglaubt werden könne.
Es erscheint vor diesem Hintergrund fraglich, ob die neu eingereichten
Beweismittel zu einer anderen Würdigung des Sachverhalts hätten
führen können. Hinzu kommt, dass in den erwähnten Dokumenten
dem Gesuchsteller Straftaten angelastet werden, die nur bedingt mit
seinen bisherigen Asylvorbringen übereinstimmen. So soll er am 7.
August 2000 eine Versammlung abgehalten und illegal Plakate
aufgehängt haben und anlässlich einer Hausdurchsuchung sollen
Broschüren und Dokumente gefunden worden sein. Auch wenn im
Rahmen eines politischen Strafverfahrens erfahrungsgemäss falsche
Anschuldigungen erhoben werden können, werfen diese neuen
Vorwürfe doch Zweifel auf, zumal der Beschwerdeführer von seinem
Schwager der Unterstützungsleistung für die PKK bezichtigt worden
sein soll, was für eine Anklageerhebung grundsätzlich bereits genügt
hätte. Diese Zweifel werden auch nicht dadurch ausgeräumt, dass
gewisse Angaben, wie der Spitalaufenthalt, in den Dokumenten mit
Aussagen des Gesuchstellers übereinstimmen, zumal auch hier von
einer Überwachung durch die Antiterroreinheit gesprochen wird,
während der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörungen ausgesagt
hat, nicht überwacht worden zu sein. Insgesamt ist davon auszugehen,
dass die amtlichen Dokumente keinen realen und den Gesuchsteller
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betreffenden Hintergrund aufweisen. Im Übrigen ist kaum
nachvollziehbar, dass der Gesuchsteller bei angenommener Wahrheit
seiner Vorbringen im ordentlichen Verfahren tatsächlich beabsichtigt
haben sollte, in die Türkei zurückzukehren und "sich den dortigen
Problemen zu stellen" (vgl. Eingabe vom 16. Februar 2007). Die
entsprechenden Vorbringen, wie der Beschwerdeführer zu den bereits
im Jahre 2000 ausgestellten Dokumenten gelangt sein soll, erscheinen
sehr unwahrscheinlich. Dies umso mehr, als auch davon auszugehen
ist, der Beschwerdeführer, der erst im Jahre 2001 ausgereist war, oder
zumindest seine Familie hätten über den bestehenden Haftbefehl aus
dem Jahre 2000 Kenntnis erlangt. Schliesslich ist darauf hinzuweisen,
dass die Dokumente auch in formaler Hinsicht insbesondere in Bezug
auf die Stempelungen - scheint es sich doch dabei eher um Kopien zu
handeln - Zweifel an deren Echtheit aufkommen lassen. Aufgrund
einer Gesamtwürdigung erscheinen die genannten, neu vorgebrachte
Tatsache sowie die diesbezüglichen Beweismittel nicht geeignet, die
Schlussfolgerungen im Beschwerdeurteil der ARK umzustossen,
weshalb sie als nicht erheblich im revisionsrechtlichen Sinn bezeichnet
werden müssen. Die beantragten weiteren Abklärungen erübrigen sich
bei dieser Sachlage.
5.3 Schliesslich bringt der Gesuchsteller vor, er leide aufgrund seiner
Erlebnisse im Heimatstaat unter einer Posttraumatischen
Belastungsstörung (vgl. Arztbericht vom 27. September 2007). Damit
macht er implizit geltend, es handle sich um eine vorbestandene neue
Tatsache im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG, die das Urteil der
ARK als ursprünglich fehlerhaft erscheinen lasse. Diesbezüglich ist
jedoch festzustellen, dass solche Vorbringen offensichtlich als
verspätet im Sinne von Art. 66 Abs. 3 VwVG zu bewerten sind, zumal
sich keine Erklärung aus den Eingaben ergibt, weshalb dem
Beschwerdeführer die Geltendmachung seiner psychischen Probleme
nicht hätte früher möglich sein sollen. Der Beschwerdeführer hat
jedoch im Rahmen des ordentlichen Verfahrens keinerlei
gesundheitlichen Probleme vorgebracht. Die geltend gemachte neue
Tatsache der Posttraumatischen Belastungsstörung muss demnach als
revisionsrechtlich verspätet qualifiziert werden und unbeachtlich
bleiben. Auf eine Überweisung des Gesuchs an die Vorinstanz zur
Prüfung von Wiedererwägungsgründen kann zum heutigen Zeitpunkt
verzichtet werden, zumal der Beschwerdeführer in keiner Weise
ausführt, inwiefern sich die Sachlage seit Urteil der ARK vom 5.
Dezember 2006 massgeblich verändert haben soll.
Seite 11
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6.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass kein revisionsrechtlich re-
levanter Sachverhalt dargetan ist. Das Gesuch um Revision des Urteils
der ARK vom 5. Dezember 2006 ist demzufolge abzuweisen. Der Be-
schwerdeentscheid bleibt in Rechtskraft.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von insgesamt
Fr. 1'200.- dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63
Abs. 1 VwVG; Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des
Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]).
Nachdem das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwi-
schenverfügung vom 2. Februar 2007 gutgeheissen wurde, ist auf eine
Kostenauflage zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 12
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch vom 26. Januar 2007 wird abgewiesen. Das Be-
schwerdeurteil vom 5. Dezember 2006 bleibt in Kraft.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Gesuchsteller durch Vermittlung seines Vertreters (einschrei-
ben)
- das Bundesamt, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit
den vorinstanzlichen Akten (Kopie; Ref.-Nr. N _______)
- _______
Die Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
Versand:
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