Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D677/2012
U r t e i l v om 1 3 . F e b r u a r 2 0 1 2
Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher;
Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
Parteien A._______, geboren (…),
dessen Ehefrau B._______, geboren (…),
und deren Kinder
C._______, geboren (…),
D._______, geboren (…),
E._______, geboren (…),
F._______, geboren (…),
Serbien,
alle vertreten durch Annelise Gerber,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 26. Januar 2012 / N _______.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Beschwerdeführenden – der Ethnie der Roma zugehörige
serbische Staatsangehörige mit letztem Wohnsitz in G._______ – ihren
Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 28. November 2011 verliessen
und am 1. Dezember 2011 via H._______, ihnen unbekannte Länder und
I._______ illegal in die Schweiz einreisten, wo sie gleichentags im
Empfangs und Verfahrenszentrum J._______ um Asyl nachsuchten,
dass am 7. Dezember 2011 die Befragungen zur Person stattfanden und
die Beschwerdeführenden am 26. Januar 2012 zu ihren Asylgründen
angehört wurden,
dass die Beschwerdeführenden im Wesentlichen ausführten, in der
Heimat würde ihnen aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit die Rechte
verwehrt,
dass man die Tochter C._______ nicht in die Spielgruppe aufgenommen
habe, weil sie Roma sei,
dass der Beschwerdeführer geltend machte, er sei grundlos von einem
Serben angegriffen worden,
dass er diesen Vorfall bei der Polizei angezeigt habe, die Anzeige jedoch
nicht ernst genommen worden sei,
dass die Beschwerdeführerin zusätzlich erklärte, sie sei vom gleichen
Serben beim Einkaufen aufgesucht und belästigt worden,
dass sie dies weder ihrem Mann noch den Behörden erzählt habe,
dass sie Serbien einige Tage, nachdem der Beschwerdeführer
angegriffen worden sei, verlassen hätten,
dass das BFM mit Verfügung vom 26. Januar 2012 – eröffnet am 30.
Januar 2012 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche vom 1. Dezember
2011 nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den
Wegweisungsvollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung anführte, Serbien – damals noch in der
Union mit Montenegro – sei am 3. April 2003 dem Europarat beigetreten
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und habe am 3. März 2004 die Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101)
ratifiziert,
dass Serbien Rechtsnachfolgerin der aufgelösten Union sei,
dass der Europarat Anfang September 2008 die Verbesserungen im
Demokratisierungsprozess und bei den Menschenrechten anerkannt
habe,
dass der Bundesrat angesichts der aufgezeigten innenpolitischen
Situation mit Beschluss vom 6. März 2009 Serbien als
verfolgungssicheren Staat (safe country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst.
a AsylG bezeichnet habe, weshalb das Bundesamt auf Asylgesuche
serbischer Staatsangehöriger nicht eintrete, ausser es gebe Hinweise auf
eine Verfolgung,
dass derartige Hinweise, welche die widerlegbare Vermutung der
Verfolgungssicherheit gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG umstossen
könnten, im vorliegenden Fall aus den Akten nicht ersichtlich seien,
dass sich die Situation der ethnischen Minderheiten in Serbien im Zuge
des demokratischen Wandels entspannt habe,
dass das Bundesgesetz zum Schutz und zur Freiheit der nationalen
Minoritäten am 25. Februar 2002 in Kraft getreten sei,
dass es sich dabei um einen gesetzlichen Rahmen handle, der die
Rechte der nationalen Minderheiten und der Angehörigen von ethnischen
Minderheiten schütze,
dass auch die Roma als nationale Minderheit anerkannt worden seien,
dass die Minoritäten gemäss dem Minderheitengesetz das Recht auf
Schulbildung in der Muttersprache, das Recht auf den Gebrauch der
Muttersprache als Amtssprache sowie das Recht auf Information in der
eigenen Sprache erhielten,
dass zudem die proportionale Vertretung der nationalen Minderheiten in
öffentlichen Ämtern vorgesehen sei,
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dass vereinzelte Benachteiligungen und Schikanen gegenüber Roma
zwar nicht restlos ausgeschlossen werden könnten, der Staat selbst
allerdings Übergriffe seitens Drittpersonen weder billige noch unterstütze,
dass solche Vorfälle auch in Serbien Straftatbestände darstellten, die
strafrechtlich verfolgt würden,
dass es zwar in einzelnen Fällen vorkommen könne, dass
Behördenvertreter mit niederen Chargen die notwendigen
Untersuchungsmassnahmen trotz wiederholten Intervenierens nicht
einleiteten, dass jedoch die Möglichkeit bestehe, gegen fehlbare Beamte
auf dem Rechtsweg vorzugehen und die zustehenden Rechte bei
höheren Instanzen einzufordern,
dass der serbische Staat bestrebt sei, Verfehlungen von Beamten zu
ahnden,
dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden, sie seien von einem
Serben angegriffen worden und die Polizei habe nichts unternommen,
unsubstantiiert, ausweichend und widersprüchlich seien, weshalb
erhebliche Zweifel an deren Glaubhaftigkeit bestünden,
dass der Beschwerdeführer sich dahingehend widerspreche, dass er bei
der Befragung zur Person ausgesagt habe, er sei vom Serben geohrfeigt
worden (vgl. Befragungsprotokoll vom 7. Dezember 2011, A9 S. 7),
während er anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen geltend
gemacht habe, er habe zwei Faustschläge erhalten (vgl.
Anhörungsprotokoll vom 26. Januar 2012, A24 S. 3 F20),
dass er auf Vorhalt hin die letztere Aussage bestätigt habe (vgl. A24 S. 3
F21),
dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der Befragung zur Person
angegeben habe, man habe ihren Mann geohrfeigt (vgl.
Befragungsprotokoll vom 7. Dezember 2011, A10 S. 7), hingegen bei der
Anhörung zu den Asylgründen erklärt habe, er habe zwei Faustschläge
erhalten (vgl. Anhörungsprotokoll vom 26. Januar 2012, A25 S. 3 F22),
dass sie, als sie auf den Widerspruch angesprochen worden sei, erläutert
habe, selbst zwei Ohrfeigen erhalten zu haben (vgl. A25 S. 3 F23),
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dass diese Aussage wiederum ihrer früheren Aussage widerspreche,
wonach sie vom Serben am Handgelenk gepackt worden sei (vgl. A25 S.
3 F15),
dass sie auch diesen Widerspruch nicht habe klären können (vgl. A25
S. 4 F24),
dass sich die Beschwerdeführenden auch hinsichtlich des Zeitpunkts der
Anzeige bei der Polizei widersprächen,
dass der Beschwerdeführer laut seinen Aussagen am Tag nach dem
Angriff zur Polizei gegangen sei (vgl. A24 S. 4 F28), wohingegen die
Beschwerdeführerin erklärt habe, er habe noch am selben Tag die Polizei
aufgesucht (vgl. A25 S. 4 F 34 f.),
dass die Beschwerdeführerin auch diesen Widerspruch nicht zu klären
vermocht habe (vgl. A25 S. 4 F36),
dass schliesslich auch die Angaben des Beschwerdeführers zum
Polizeibesuch trotz mehrmaligen Nachfragens unpräzise geblieben seien
(vgl. A24 S. 4 F29 ff.),
dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelinge, die Vermutung
fehlender Verfolgung zu widerlegen, weshalb das BFM in Anwendung
von Art. 34 Abs. 1 AsylG auf die Asylgesuche nicht eintrete,
dass das Bundesamt den Vollzug der Wegweisung als zulässig,
zumutbar und möglich erachtete,
dass die Beschwerdeführenden mit Telefaxeingabe vom 6. Februar 2012
gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
erheben und dabei beantragen liessen, es sei auf das Asylgesuch vom
1. Dezember 2011 einzutreten,
dass die Unzulässigkeit und die Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs festzustellen und als Folge davon für sie und ihre
Kinder die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei,
dass gegebenenfalls das Dossier dem BFM zur Neubeurteilung
zurückzugeben sei,
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dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
ersucht wurde,
dass die Beschwerde am 8. Februar 2012 im Original beim Gericht
einging,
dass die vorinstanzlichen Akten beim Gericht gleichentags eintrafen
(Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme in casu nicht vorliegt, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
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weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den
Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer
selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung
aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
volle Kognition zukommt,
dass auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten
nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (sogenannte SafeCountryRegelung)
nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf Verfolgung (Art. 34
Abs. 1 AsylG),
dass auf Beschwerdeebene unter Hinweis auf verschiedene Berichte,
Artikel und eine TVReportage insbesondere geltend gemacht wird, im
völligen Gegensatz zur Einschätzung des BFM wiesen viele
Organisationen seit langem auf die Diskriminierung der Roma im ganzen
Balkan hin,
dass die Roma in den Balkanländern Willkür und massiver Korruption auf
Behördenebene ausgesetzt seien,
dass auch davon auszugehen sei, Roma könnten ihre Rechte nie bei
höheren Instanzen einfordern und der serbische Staat könne sie aufgrund
ihrer ethnischen Zugehörigkeit gegen Übergriffe nicht schützen
beziehungsweise wolle sie wohl auch nicht effektiv schützen,
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dass die Beschwerdeführenden eine individuelle Bedrohung an Leib und
Leben geltend machten; dies mit grösster Wahrscheinlichkeit wegen ihrer
ethnischen Zugehörigkeit,
dass der Vollzug der Wegweisung zum jetzigen Zeitpunkt unzulässig und
unzumutbar sei,
dass die Beschwerdeführenden laut eigenen Angaben serbische
Staatsangehörige sind, der Bundesrat Serbien mit Beschluss vom 6.
März 2009 zum "safe country" im obgenannten Sinn erklärt hat und auf
diese Einschätzung im Rahmen der periodischen Überprüfung (vgl. Art.
6a Abs. 3 AsylG) bisher nicht zurückgekommen ist,
dass somit die formelle Voraussetzung für den Erlass eines
Nichteintretensentscheides gestützt auf Art. 34 Abs. 1 AsylG gegeben ist,
dass diesbezüglich zur Vermeidung von Wiederholungen auf die
zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen
ist,
dass zu prüfen bleibt, ob das BFM im Weiteren zu Recht erwogen hat,
aus den Akten würden sich keine Hinweise ergeben, welche die in Bezug
auf Serbien bestehende Vermutung der Verfolgungssicherheit widerlegen
könnten,
dass das Bundesamt in detaillierter Art und Weise darlegte, weshalb
vorliegend die Voraussetzungen für ein Nichteintreten gemäss Art. 34
Abs. 1 AsylG erfüllt seien,
dass das Bundesverwaltungsgericht die entsprechenden vorinstanzlichen
Erwägungen als korrekt erachtet, so dass vollumfänglich darauf
verwiesen werden kann,
dass insbesondere auch den Ausführungen des BFM hinsichtlich der
widersprüchlichen Angaben der Beschwerdeführenden beizupflichten ist,
dass die Beschwerdeführenden demnach aus dem in der
Rechtsmitteleingabe geltend gemachten Vorbringen, wonach der
Umstand, dass sie einmal von Faustschlägen und einmal von Ohrfeigen
gesprochen hätten, ihre Aussagen nicht unglaubhaft mache, nichts zu
ihrem Vorteil abzuleiten vermögen, umso weniger, als von einer
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tatsächlich angegriffenen Person übereinstimmende Angaben erwartet
werden dürfen,
dass es sich schliesslich erübrigt, auf die weiteren in der Beschwerde
gemachten Ausführungen näher einzugehen, da diese zu keiner anderen
Einschätzung führen können,
dass das BFM angesichts der Sachlage in Anwendung von Art. 34 Abs. 1
AsylG zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht
eingetreten ist,
dass es sich somit erübrigt, das Dossier dem BFM zur Neubeurteilung
zurückzuweisen, weshalb der entsprechende Antrag abgewiesen wird,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung
einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von
Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss ständiger Praxis des
Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der
gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das
heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und
andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl,
in: Peter Uebersax/Beat Rudin/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser [Hrsg.],
Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VIII, 2. Auflage,
Basel 2009, S. 568 Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
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Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen
Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
NonRefoulement in casu keine Anwendung findet,
dass darüber hinaus auch keine Anhaltspunkte für eine
menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder
erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu
Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die den Beschwerdeführenden im
Heimatland droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat aufgrund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), Grund
dass weder die allgemeine Lage in Serbien noch individuelle Gründe auf
eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden im Falle einer
Rückkehr schliessen lassen,
dass die Beschwerdeführenden im vorinstanzlichen Verfahren diverse
gesundheitliche Probleme geltend machten,
dass die Beschwerdeführerin angab, sie sei vor zwei Jahren am Kopf
wegen eines Tumors operiert worden (vgl. A10 S. 8),
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dass bei der Geburt von Tochter F._______ Komplikationen aufgetreten
seien (vgl. A25 S. 5 F48)
dass sie Kopfschmerzen, manchmal auch Bauchschmerzen habe (vgl.
A25 S. 5 F47, 51),
dass die Tochter C._______ angeblich Sprachschwierigkeiten hat und an
einem Herzfehler leidet (vgl. A9 S. 8; A24 S. 5 F41),
dass der Beschwerdeführer eigenen Aussagen zufolge an Nervosität,
Angstzuständen, Müdigkeit und Nachtschweiss leidet (vgl. A24 S. 5 F48),
dass in Serbien die medizinische Grundversorgung für die gesamte
Bevölkerung gewährleistet ist,
dass das Krankenversicherungsgesetz Serbiens allen benachteiligten
Bevölkerungsgruppen, also auch den Roma, das Recht auf medizinische
Behandlung garantiert,
dass aus den Akten hervorgeht, dass die Beschwerdeführenden
krankenversichert sind,
dass ihre Beiträge an die obligatorische Krankenversicherung durch das
staatliche Budget übernommen werden (vgl. Council of Europe:
Commissioner for Human Rights, Report by the Commissioner for Human
Rights, Thomas Hammarberg, on his visit to Serbia 1317 October 2008,
11.03.2009,
20098e.pdf, abgerufen am 19.05.2009, S. 33),
dass der Beschwerdeführer vor diesem Hintergrund aus dem Vorbringen,
eine Behandlung wäre in der Heimat wegen fehlender finanzieller Mittel
nicht gewährleistet (vgl. A24 S. 5 F46 f.), nichts zu seinen Gunsten
ableiten kann,
dass sowohl die Beschwerdeführerin als auch die Tochter C._______
sich im Heimatland bereits behandeln liessen (vgl. A9 S. 8; A25 S. 5 F50,
S. 6 F52), weshalb ihre Gesundheitsprobleme bekannt sind und es ihnen
zugemutet werden darf, sich allenfalls erneut an einen Arzt zu wenden,
dass der Beschwerdeführer die Schule besuchte und Kenntnisse der
serbischen Sprache aufweist,
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dass er im Weiteren als Tagelöhner und Erntearbeiter tätig war (vgl. A9
S. 4),
dass er von den heimatlichen Behörden als arbeitsfähig eingestuft wurde
(vgl. A9 und A10 S. 8),
dass die Beschwerdeführenden in Serbien ausserdem über ein familiäres
Beziehungsnetz verfügen (Mutter und zwei verheiratete Schwestern der
Beschwerdeführerin, vgl. A10 S. 5), welches ihnen bei der
Wiedereingliederung behilflich sein kann,
dass angesichts dieser Umstände nicht zu erwarten ist, die
Beschwerdeführenden gerieten bei einer Rückkehr nach Serbien in eine
existenzbedrohende Situation, weshalb der Vollzug der Wegweisung – in
Übereinstimmung mit dem BFM – als zumutbar zu bezeichnen ist,
dass vor diesem Hintergrund auch der dem Beschwerdeführer
zugesicherte Arbeitseinsatz bei der (…) vom 30. Januar bis 31. Juli 2012
(vgl. Einladung der […] vom 18. Januar 2012 betreffend
Beschäftigungseinsatz) an einer Rückführung nichts zu ändern vermag,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in ihren
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse
bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihnen obliegt, bei der Beschaffung
gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG, dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 515),
dass der vom Bundesamt verfügte Wegweisungsvollzug demnach zu
bestätigen ist und eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser
Betracht fällt (Art. 83 Abs. 14 AuG),
dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass in Anbetracht des Umstands, wonach sich die Rechtsbegehren als
aussichtslos erwiesen haben, das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG
unbesehen einer allfälligen Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden
ebenfalls abzuweisen ist,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Karin Schnidrig
Versand: