B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6772/2011
U r t e i l v o m 2 0 . A u g u s t 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Sandra Sturzenegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Zimbabwe,
vertreten durch Maître Zoltan Szalai, (…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 14. November 2011 / N (…).
D-6772/2011
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben
zufolge am 25. Februar 2010 und reiste über Südafrika und Italien am
13. März 2010 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte. Am 17. März
2010 wurde sie im EVZ zu ihren Personalien und – summarisch – zu den
Asylgründen befragt. Ihre Anhörung durch das BFM fand am 22. März
2010 statt.
A.b Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin
im Wesentlichen geltend, dass sie bis zu ihrer Ausreise in C._______,
Zimbabwe, gelebt und dort einen kleinen Laden betrieben habe. Sie sei
ein Einzelkind und habe seit dem Verschwinden ihrer Eltern nach einem
"clean up" im Jahre 2005 nur noch ihre Grossmutter (und eine ihr nicht
bekannte Cousine) gehabt. Diese habe wegen eines Schwächeanfalls ins
Spital gebracht werden müssen, wo sie am 15. Februar 2010 infolge Ärz-
temangels gestorben sei. Am 17. Februar 2010 habe sie an der Beerdi-
gung ihrer Grossmutter Präsident Mugabe wegen der mangelnden medi-
zinischen Versorgung in Zimbabwe öffentlich kritisiert und ihn für den Tod
ihrer Grossmutter verantwortlich gemacht; sie habe sogar dessen Abset-
zung verlangt. Am 19. Februar 2010 habe sie erfahren, dass das Haus ih-
rer Grossmutter – vermutlich von Mitgliedern der Zanu PF Youth – ange-
zündet worden sei. Der Dorfchef, den sie um Hilfe gebeten habe, habe ihr
erklärt, dass man gegen Leute der Zanu PF Youth nichts unternehmen
könne. Am 21. Februar 2010 seien Mitglieder der Zanu PF Youth in ihrem
Laden erschienen und hätten sie zu ihren Äusserungen anlässlich der
Beerdigung ihrer Grossmutter befragt. Sie sei ins Gesicht geschlagen und
getreten worden und das Geld, welches sie im Laden gehabt habe, sei
von den Angreifern mitgenommen worden. Vor dem Weggehen hätten sie
ihr angedroht, wiederzukommen. Am Abend des 24. Februar 2010 seien
erneut Mitglieder der Zanu PF Youth in ihrem Laden erschienen. Dabei
hätten sie sämtliche Verkaufsprodukte mitgenommen und sie gefesselt.
Anschliessend seien die Angreifer auf die Suche nach Benzin gegangen,
um sie und den Laden anzuzünden. Ein einziger Mann sei zurückgeblie-
ben, um sie zu bewachen. Sie habe aus ihrem Laden auf einen Baum
fliehen können, nachdem ihr Bewacher sie zwecks Geschlechtsverkehr
losgebunden und sie ihm Schmerzen im Genitalbereich habe zufügen
können. Ihr Versteck habe sie erst am frühen Morgen wieder verlassen.
Sie sei zu ihrem abgebrannten Laden zurückgekehrt, habe ihr im Garten
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vergrabenes Geld ausgegraben und sei nach Südafrika geflüchtet. Von
dort aus habe sie in die Schweiz gewollt, weil sie hier in den Jahren (…)
als Haushaltshilfe für Diplomaten gearbeitet habe. In Johannesburg habe
sie einen Schlepper gefunden, welcher sie am 12. März 2010 für
USD 3'300 nach Italien begleitet habe. Sie wisse nicht, mit welcher Identi-
tät sie gereist sei, weil der Schlepper ihr die entsprechenden Dokumente
nicht ausgehändigt habe.
A.c Eine vom BFM in Auftrag gegebene und durch die Fachstelle LIN-
GUA erstellte Herkunftsanalyse bestätigte, dass die Beschwerdeführerin
mit hoher Wahrscheinlichkeit aus Zimbabwe stammt.
B.
Mit Verfügung vom 14. November 2011 – eröffnet am 16. November 2011
– stellte das BFM fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfülle und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es
die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug.
C.
Gegen die Verfügung des BFM liess die Beschwerdeführerin durch ihren
Rechtsvertreter mit Eingabe vom 16. Dezember 2011 beim Bundesver-
waltungsgericht Beschwerde erheben. In materieller Hinsicht beantragte
sie, es sei festzustellen, dass sie die Flüchtlingseigenschaft erfülle und es
sei ihr Asyl zu gewähren, eventualiter sei der Entscheid des BFM aufzu-
heben und zwecks Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen. In pro-
zessualer Hinsicht beantragte die Beschwerdeführerin, es sei der vorlie-
genden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Als Bei-
lagen zur Beschwerdeschrift wurden verschiedene Beweismittel, darunter
vor allem Internetartikel über die Zanu PF Youth und die generelle Men-
schenrechtslage in Zimbabwe, eingereicht.
Auf die Begründung der Beschwerdebegehren sowie die eingereichten
Beweismittel wird – soweit für den Entscheid wesentlich – in den nachfol-
genden Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 22. Dezember 2011 hielt der Instruktionsrich-
ter fest, dass die Beschwerdeführerin den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten könne. Gleichzeitig wurde sie aufgefordert, bis zum
6. Januar 2012 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- zu leis-
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ten. Der Kostenvorschuss ging am 3. Januar 2012 bei der Gerichtskasse
ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne
von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch
die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdi-
ges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist
somit – unter Vorbehalt der nachstehenden Ausführungen (E. 1.4.) – ein-
zutreten.
1.4 Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung
zu (Art. 55 Abs. 1 VwVG). Zudem hat das BFM in der angefochtenen Ver-
fügung einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht ent-
zogen (vgl. Art. 55 Abs. 2 VwVG). Demzufolge ist auf das Begehren um
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Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde mangels
Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, wes-
halb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG).
3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich dann,
wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie
dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen
Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und
auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen.
Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig
erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vor-
bringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch
dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch dar-
stellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder un-
begründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder
die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im
Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
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Seite 6
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen
des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdi-
gung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des
Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine ob-
jektivierte Sichtweise abzustellen (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylre-
kurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.).
5.
5.1 Als Begründung seines ablehnenden Asylentscheids gab das BFM
hauptsächlich an, dass sich die Beschwerdeführerin auf eine konstruierte
Asylbegründung stütze und ihre Vorbringen somit den Anforderungen an
die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG nicht standhielten. Bei-
spielsweise erscheine es wenig wahrscheinlich, dass die Beschwerdefüh-
rerin trotz erheblicher Misshandlungen durch Mitglieder der Zanu PF
Youth am 21. Februar 2010 weiterhin zu Hause geblieben sei, obwohl je-
ne angekündigt hätten, sie erneut heimzusuchen. Sodann wirke der Ab-
lauf des angeblichen Überfalls vom 24. Februar 2010 konstruiert. Es er-
scheine eher ungewöhnlich, dass die Angreifer vorbeigekommen seien,
um sie und ihr Haus anzuzünden, aber kein Benzin dabeigehabt hätten,
und dass nur ein Angreifer bei ihr geblieben sei, als die anderen Benzin
aufgetrieben hätten. Wenig plausibel sei auch die Angabe der Beschwer-
deführerin, nicht zu wissen, ob der Dorfälteste D._______, an welchen sie
sich nach dem Brand des grossmütterlichen Hauses gewendet habe, der
Zanu PF Youth und der Regierung angehöre, habe jener die Politik von
Präsident Mugabe doch öffentlich kritisiert. Zudem sei er damals mit sei-
nen weit mehr als 90 Jahren kein Jugendlicher mehr gewesen. Des Wei-
teren prägten sich Personen, die mit ihnen nicht zustehenden Dokumen-
ten reisten, erfahrungsgemäss die darin vermerkten Personalien genau
ein, da sie an der Aussengrenze des Schengenraums damit zu rechnen
hätten, ihre Reisepapiere selbst vorzuweisen und allenfalls auch Fragen
der Kontrollorgane zu beantworten. Daher dränge sich auf Grund der Tat-
sache, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen sei, nä-
here Angaben zum Reisepass respektive zu den darin vermerkten Perso-
nalien zu machen, der Schluss auf, dass sie auf legalem Weg nach Euro-
pa gelangt und im Besitz eines Reisepasses sei. Die Beschwerdeführerin
dürfte ihren Reisepass den schweizerischen Asylbehörden vorenthalten,
um die Ausreiseumstände sowie weitere Angaben zu verheimlichen.
5.2 In der Beschwerde wird vorab – mit Hinweis auf die aktuelle Situation
in Zimbabwe – am Wahrheitsgehalt des im vorinstanzlichen Verfahren
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Seite 7
geltend gemachten Sachverhalts festgehalten und hinsichtlich der vom
BFM angezweifelten Vorbringen der Beschwerdeführerin vorgebracht,
dass diese zumindest dem reduzierten Beweismass genügten. Dazu wird
ausgeführt, dass das Ereignis vom 21. Februar 2010 dem Alltag in Zim-
babwe entspreche. Die Mitglieder der Zanu PF Youth hielten mittels Ge-
walt und Drohungen die Angst in der Bevölkerung vor der Regierung auf-
recht und versuchten so, kritische Stimmen zum Schweigen zu bringen.
Die Beschwerdeführerin sei daher davon ausgegangen, dass die Dro-
hung bezüglich Rückkehr – als Teil der Strategie der Zanu PF Youth – le-
diglich dazu gedient habe, ihr Angst einzujagen. Sie habe nicht damit
rechnen müssen, dass die Angreifer ihre Drohung wahrmachten, zumal
sie sich nicht politisch engagiert und sich nur anlässlich der Beerdigung
ihrer Grossmutter kritisch über die Regierung geäussert habe. Es sei so-
mit plausibel, dass sie nicht bereits am 21. Februar 2010 geflüchtet sei.
Des Weiteren müsse man sich bewusst sein, dass die Zanu PF Youth ei-
ne schlecht organisierte jugendliche Miliz sei, deren Mission einzig darin
bestehe, im Namen der Regierung ziellos Gräueltaten zu verrichten. Da
die Jugendlichen hierfür nicht bestraft würden, bräuchten sie ihre Hand-
lungen nicht zu planen. Es sei ausserdem möglich, dass die Angreifer da-
von ausgegangen seien, bei der Beschwerdeführerin oder in der näheren
Umgebung Benzin auftreiben zu können. Aus diesen Gründen sei es
nicht unwahrscheinlich, dass die Angreifer am 24. Februar 2010 ohne
Benzin in den Laden der Beschwerdeführerin gekommen seien, obwohl
sie vorgehabt hätten, diese und den Laden anzuzünden. Die Lebenser-
fahrung zeige zudem, dass zur Bewachung einer gefesselten Frau ein
einziger grosser Mann genüge, so dass auch die diesbezüglichen Vor-
bringen der Beschwerdeführerin glaubhaft seien. Ferner sei es unter an-
derem aufgrund des mangelnden politischen Interesses der Beschwerde-
führerin durchaus möglich, dass diese nicht um das stark opponierende
Verhalten des Dorfältesten D._______ gewusst habe. Zu den Ausführun-
gen des BFM bezüglich der Einreiseumstände wurde in der Beschwerde
ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin das BFM auf ihre Anwesenheit
in der Schweiz in den Jahren (…) und die Möglichkeit der Abklärung ihrer
Identität hingewiesen habe. Ein Interesse ihrerseits, die Einreiseumstän-
de falsch darzustellen, sei daher nicht erkennbar. Demgegenüber sei es
wahrscheinlich, dass sie mit gefälschten Dokumenten gereist sei und die-
se nach der Ankunft in Italien ihrem Schlepper habe zurückgeben müs-
sen. Zudem sei es nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin am
24. Februar 2010 ohne ihre Dokumente aus ihrem Laden geflüchtet sei,
diese in der Folge im Laden verbrannt seien und sie daher ohne ihre Rei-
sepapiere habe flüchten müssen.
D-6772/2011
Seite 8
5.3 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist – in Übereinstimmung
mit der Vorinstanz – festzustellen, dass die Asylvorbringen der Be-
schwerdeführerin aufgrund diverser Ungereimtheiten den Anforderungen
an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten vermö-
gen, weshalb diesbezüglich vorab auf die zutreffenden vorinstanzlichen
Erwägungen zu verweisen ist (vgl. E. 5.1 vorstehend). Die Beschwerde-
vorbringen sind nicht geeignet, zu einer von der Vorinstanz abweichen-
den Betrachtungsweise zu führen. Es ist entgegen den Ausführungen in
der Beschwerde insbesondere nicht nachvollziehbar, weshalb die Be-
schwerdeführerin nach angeblich erfolgten Misshandlungen am
21. Februar 2010 die Drohung der Angreifer bezüglich Rückkehr nicht
ernst genommen haben soll. Erfahrungsgemäss treffen misshandelte
Personen Vorkehrungen, vor allem, wenn sie von einer Gruppierung wie
der Zanu PF Youth bedroht werden, die – wie auf Beschwerdeebene in
den Ausführungen zum Ereignis vom 24. Februar 2010 vorgebracht –
ziellos Gräueltaten verübt. Ebenfalls vermögen die Einwände bezüglich
des Vorhalts der Vorinstanz betreffend die Reisepapiere nicht zu über-
zeugen. Abgesehen davon, dass eine Person, wie die Vorinstanz zu
Recht erwog, die Personalien im gefälschten Dokument sehr wohl ein-
prägt, ist es zudem erfahrungswidrig, dass die Beschwerdeführerin die
Reisepapiere während der Reise nicht auf sich getragen haben will. Auf-
grund des soeben Ausgeführten ist zu schliessen, es handle sich bei den
geltend gemachten Asylgründen der Beschwerdeführerin um ein Sach-
verhaltskonstrukt betreffend allgemein bekannter Umstände in Zimbabwe,
ohne je selbst im behaupteten Umfang davon betroffen gewesen zu sein.
5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin kei-
ne Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte.
Der Sachverhalt ist erstellt, weshalb der Subeventualantrag auf Rückwei-
sung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz abzuweisen ist. Nach dem
Gesagten erübrigt es sich, auf weitere Beschwerdevorbringen, insbeson-
dere die Beweismittel einzugehen, da die eingereichten Beweismittel
nicht konkret Bezug zu den geltend gemachten Asylgründen nehmen.
Das BFM hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerde-
führerin verneint und deren Asylgesuch abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
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Seite 9
6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Ueber-
sax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009,
Rz. 11.148).
7.2
7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
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Seite 10
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der
Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführe-
rin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtsho-
fes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folteraus-
schusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real
risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rück-
schiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Feb-
ruar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinwei-
sen). Dies ist ihr nach den vorstehenden Erwägungen nicht gelungen.
Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Zimbabwe lässt den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig er-
scheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.3
7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt
und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
7.3.2 Vorab ist festzustellen, dass angesichts der heutigen Lage in Zim-
babwe nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden
kann, welche für die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr eine konkre-
D-6772/2011
Seite 11
te Gefährdung darstellen würde. Ob die Beschwerdeführerin bei einer
Rückkehr aus individuellen Gründen in eine existenzbedrohende Situati-
on geraten würde, lässt sich aufgrund der generellen Unglaubhaftigkeit
ihrer Vorbringen nicht beantworten und ist vom Bundesverwaltungsgericht
praxisgemäss auch nicht weiter abzuklären, da die Untersuchungspflicht
nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der be-
schwerdeführenden Person findet (Art. 8 AsylG). Die Frage, ob die Be-
schwerdeführerin – wie von ihr geltend gemacht – tatsächlich über keine
nahen Verwandten und damit kein tragfähiges soziales Netz in Zimbabwe
verfügt, kann folglich offen gelassen werden. Nach dem Gesagten erweist
sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar.
7.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdefüh-
rerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Sie sind auf insgesamt
Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 3. Januar 2012 in gleicher
Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss ver-
rechnet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Sandra Sturzenegger
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