B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6772/2013
Ur t e i l vom 2 . Ap r i l 2 0 1 5
Besetzung
Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richterin Kathrin Dietrich, Richter Fulvio Haefeli,
Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler.
Parteien
A._______, geboren (…),
Syrien,
vertreten durch Michael Steiner, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 31. Oktober 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein Kurde syrischer Herkunft mit letztem Wohnsitz
in B._______, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am
3. April 2011, überquerte zu Fuss die Grenze zur Türkei und gelangte mit
dem Bus nach Istanbul. In der Folge reiste er weiter nach Griechenland,
von wo aus er auf dem Luftweg in ein ihm unbekanntes Land und mit Auto
und Zug schliesslich am 25. Mai 2011 in die Schweiz gelangte. Am 26. Mai
2011 reichte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______
ein Asylgesuch ein. Dort wurde er am 8. Juni 2011 zur Person sowie – sum-
marisch – zu seinen Asylgründen befragt. Zudem wurde dem Beschwerde-
führer das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Zuständigkeit von Belgien
oder Griechenland für die Durchführung seines Asylverfahrens gewährt.
B.
Nachdem die belgischen Behörden dem BFM auf entsprechende Anfrage
mitteilten, der Beschwerdeführer sei ihnen unbekannt, informierte das Bun-
desamt den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22. Juli 2011 über die
Beendigung des Dublin-Verfahrens und Prüfung des Asylgesuches in der
Schweiz.
C.
Am 6. August 2012 wurde der Beschwerdeführer vom BFM zu seinen Asyl-
gründen angehört. Dabei machte er zusammengefasst geltend, er habe
vor seiner Ausreise an drei Demonstrationen gegen das Regime teilge-
nommen. Dabei hätten die Demonstrierenden Parolen gegen das Regime
gerufen, den Präsidenten verbal beleidigt, dessen Fotos zerrissen und
seien darauf getreten. Bei der letzten Demonstration habe die Polizei ein-
gegriffen, er habe allerdings entkommen können. Als die Polizei indessen
am gleichen Tag zu seiner Arbeitsstelle gekommen sei, sei er zu seinem in
Damaskus wohnhaften Bruder geflohen, wo er sich noch zwei Tage lang
aufgehalten habe. Von seinem Arbeitgeber habe er am Telefon erfahren,
dass sein Mobiltelefon, mit welchem er anlässlich der Demonstrationen ge-
filmt und fotografiert habe, von der Polizei beschlagnahmt worden sei.
Anlässlich der Anhörung reichte der Beschwerdeführer diverse Fotos von
seinen Teilnahmen an Demonstrationen in der Schweiz zu den Akten.
D.
Mit Verfügung vom 31. Oktober 2013 – eröffnet am 2. November 2013 –
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Seite 3
stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus
der Schweiz. Den Vollzug der Wegweisung schob es wegen Unzumutbar-
keit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.
E.
Der Beschwerdeführer liess die vorinstanzliche Verfügung durch seinen
Rechtsvertreter mit Beschwerde vom 2. Dezember 2013 beim Bundesver-
waltungsgericht anfechten und beantragen, es sei festzustellen, dass die
angefochtene Verfügung betreffend die Feststellung der Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs in Rechtskraft erwachsen sei (Ziffer 4 Satz 1
des Dispositivs der angefochtenen Verfügung), die Verfügung des BFM
vom 31. Oktober 2014 sei im Übrigen aufzuheben und die Sache dem BFM
zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen, eventua-
liter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und dem Beschwerdefüh-
rer die Flüchtlingseigenschaft zuzusprechen und Asyl zu gewähren, even-
tualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen, sub-eventualiter sei die
angefochtene Verfügung aufzuheben und die Unzulässigkeit des Wegwei-
sungsvollzugs festzustellen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der vollum-
fänglichen Einsicht in den allfälligen VA-Antrag (Antrag auf vorläufige Auf-
nahme), eventualiter sei das rechtliche Gehör zum allfälligen VA-Antrag zu
gewähren beziehungsweise sei eine schriftliche Begründung des internen
VA-Antrags zuzustellen. Nach der Gewährung der Akteneinsicht und even-
tualiter des rechtlichen Gehörs und der Zustellung der schriftlichen Begrün-
dung sei dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist zur Einreichung
einer Beschwerdeergänzung anzusetzen.
Mit der Beschwerdeschrift wurden diverse Dokumente eingereicht.
Auf die Begründung der Beschwerdebegehren sowie die eingereichten Be-
weismittel wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
F.
Mit Schreiben vom 17. Dezember 2013 bestätigte das Bundesverwaltungs-
gericht den Eingang der Beschwerde.
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Seite 4
G.
Der Instruktionsrichter forderte den Beschwerdeführer mit Zwischenverfü-
gung vom 10. Januar 2014 auf, bis zum 27. Januar 2014 einen Kostenvor-
schuss in der Höhe von Fr. 600.– zu leisten.
H.
Mit Eingabe vom 21. Januar 2014 ersuchte der Beschwerdeführer um Er-
lass des Gerichtskostenvorschusses sowie der Verfahrenskosten im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG.
I.
Am 23. Januar 2014 verfügte der Instruktionsrichter, in wiedererwägungs-
weiser Änderung der Zwischenverfügung vom 10. Januar 2014 werde kein
Kostenvorschuss erhoben und über das Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG werde zu ei-
nem späteren Zeitpunkt befunden.
J.
Mit Eingabe vom 17. Februar 2014 reichte der Beschwerdeführer weitere
Beweismittel zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM (neu: SEM)
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs-
gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei
Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die be-
schwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht
endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
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1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Das Bundesamt führte zur Begründung seiner Verfügung im Wesentli-
chen aus, bei objektivierter Betrachtungsweise sei der Beschwerdeführer
im Zeitpunkt seiner Ausreise nicht akut gefährdet gewesen. Abgesehen
von der Teilnahme an Demonstrationen gegen das syrische Regime im
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Frühling 2011 weise er kein politisches Profil auf, das ein gegen ihn gerich-
tetes Verfolgungsinteresse begründen könnte. Seine Vorbringen seien viel-
mehr in den Kontext der allgemeinen kritischen Menschenrechts- und Si-
cherheitslage zu setzen, wovon die gesamte syrische Bevölkerung betrof-
fen sei. Überdies lägen keine konkreten Hinweise dafür vor, dass ein tat-
sächliches Verfolgungsinteresse am Beschwerdeführer bestanden habe.
Die Polizei habe sich offensichtlich trotz Beschlagnahme des Handys nicht
darum bemüht, nach dem Beschwerdeführer zu suchen. Die Erklärung des
Beschwerdeführers, die Polizei werde sich schon noch darum kümmern,
reiche nicht aus, um eine Furcht vor künftiger Verfolgung objektiv zu be-
gründen.
Im Hinblick auf die vorgebrachte exilpolitische Tätigkeit hielt die Vor-instanz
fest, angesichts der umfangreichen exilpolitischen Betätigung von syri-
schen Staatsangehörigen im Ausland sei davon auszugehen, dass sich die
syrischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrierten,
die qualifizierte Aktivitäten ausübten. Die vom Beschwerdeführer geltend
gemachten exilpolitischen Aktivitäten seien nicht geeignet, eine Furcht vor
flüchtlingsrelevanter Verfolgung zu begründen.
Insgesamt gelangte die Vorinstanz zum Schluss, die Vorbringen des Be-
schwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft
gemäss Art. 3 AsylG nicht stand.
5.2 In der Beschwerde vom 2. Dezember 2013 werden formelle wie auch
materielle Rügen erhoben.
5.2.1 In formeller Hinsicht lässt der Beschwerdeführer geltend machen,
das BFM habe den Anspruch auf Akteneinsicht sowie den Anspruch auf
rechtliches Gehör schwerwiegend verletzt. Überdies sei die Vorinstanz ih-
rer Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhalts nicht nachgekommen. So habe der Rechtsvertreter in der
Eingabe vom 7. November 2013 ausdrücklich um die Zustellung des VA-
Antrags beziehungsweise um eine schriftliche Begründung desselben er-
sucht. Dieser Antrag sei jedoch nie behandelt worden. Es sei davon aus-
zugehen, dass das BFM die Kriterien der Flüchtlingseigenschaft und der
Unzulässigkeit mit der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ver-
mischt habe. Indem sodann zur Begründung der Unzumutbarkeit nur auf
die Sicherheitslage in Syrien verwiesen werde, verletze die Vorinstanz ihre
Begründungspflicht. Es sei offensichtlich, dass keine konkrete Einzelfall-
würdigung erfolgt sei. Eine weitere Verletzung der Begründungspflicht sieht
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der Beschwerdeführer darin, dass das BFM in der angefochtenen Verfü-
gung mit keinem Wort erwähnt habe, dass es sich bei ihm um einen staa-
tenlosen Ajnabi handle, und er deshalb schikaniert worden sei. Dies ob-
wohl er wiederholt darauf und auf die damit verbundenen Schikanen hin-
gewiesen habe. Zudem habe die Vorinstanz in aktenwidriger Weise ange-
nommen, beim Beschwerdeführer handle es sich um einen syrischen
Staatsangehörigen. Ebenfalls in aktenwidriger Weise sei unerwähnt geblie-
ben, dass der Beschwerdeführer – wie auch sein Bruder – gezielt gesucht
worden sei, was zur Schlussfolgerung geführt habe, dass keinerlei kon-
krete Hinweise auf ein tatsächliches Verfolgungsinteresse bestanden
habe. Zu Unrecht habe das BFM auch nicht erwähnt, dass der Vater des
Beschwerdeführers früher politisch aktiv gewesen und ein Bruder des Be-
schwerdeführers von den Behörden getötet worden sei.
Aus diesen Verletzungen des Anspruches auf rechtliches Gehör, argumen-
tiert der Beschwerdeführer, resultiere auch eine Verletzung der Pflicht zur
vollständigen und richtigen Abklärung des Sachverhaltes.
5.2.2 In materieller Hinsicht hält der Beschwerdeführer fest, das BFM habe
an seinen Vorbringen nicht gezweifelt, sondern diese als glaubhaft erach-
tet. Angesichts seiner Aussagen stehe fest, dass er aufgrund seiner politi-
schen Aktivitäten an den Demonstrationen gezielt von den syrischen Be-
hörden asylrelevant verfolgt worden sei. Dabei handle es sich um eine po-
litisch wie ethnisch motivierte Verfolgung. Er sei den syrischen Behörden
spätestens seit dieser Suche als politischer "Krawallant" bekannt und
werde gezielt gesucht. Deshalb sei eine begründete Furcht vor asylrele-
vanter Verfolgung zu bejahen.
Der Beschwerdeführer lässt weiter einwenden, entgegen der Auffassung
der Vorinstanz bestehe auch bei objektivierter Betrachtungsweise eine Ge-
fährdung. Im Übrigen müsse auch der subjektiven Wahrnehmung Rech-
nung getragen werden. In der Beschwerdeschrift werden sodann verschie-
dene Berichte zitiert, welche zeigten, dass der Beschwerdeführer im Zeit-
punkt der Ausreise aus Syrien im Frühling 2011 eindeutig eine asylrele-
vante Verfolgung zu befürchten gehabt habe.
Zudem macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz hätte ange-
sichts seiner exilpolitischen Betätigung zwingend die Flüchtlingseigen-
schaft feststellen müssen. Die Beteiligung des Beschwerdeführers an re-
gimekritischen Demonstrationen in der Schweiz sei durch diverse einge-
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reichte Unterlagen bewiesen. Hinzu komme, dass die Vorinstanz ihren Ent-
scheid auf veraltete Urteile des Bundesverwaltungsgerichts abgestützt
habe. In Beachtung der jüngsten Rechtsprechung sei offensichtlich, dass
der Beschwerdeführer durch seine exilpolitischen Aktivitäten und Teilnah-
men an wichtigen Demonstrationen ins Visier der syrischen Behörden ge-
raten sei. Zumindest würden die exilpolitischen Tätigkeiten dem syrischen
Geheimdienst spätestens im Zeitpunkt der Wiedereinreise des Beschwer-
deführers bekannt. Sodann sei aus Entscheiden anderer Länder sowie di-
versen Berichten bekannt, dass die syrischen Behörden die im Ausland le-
benden Syrer und Syrerinnen intensiv überwachen würden. Dass diese
Überwachung abgenommen habe, wie dies die Vorinstanz behaupte, treffe
nicht zu. Die Überwachung gelte auch für die Kommunikation per E-Mail,
Twitter- und Facebook-Accounts. Dabei sei überdies zu berücksichtigen,
dass entgegen der vorinstanzlichen Auffassung auch bereits geringe Akti-
vitäten genügten, um ins Visier der syrischen Behörden zu geraten. Dass
der Beschwerdeführer, der an wichtigen Demonstrationen und Veranstal-
tungen in der Schweiz teilgenommen habe, die Schwelle eines "low level
aktivist" bereits überschritten habe, sei offensichtlich. Schliesslich vertritt
der Beschwerdeführer die Auffassung, allein seine Stellung als abgewiese-
ner Asylbewerber könnte im Falle der Rückkehr eine asylrelevante Verfol-
gung auslösen.
Zu beachten sei im Weiteren im Falle des Beschwerdeführers, wird auf Be-
schwerdeebene dargetan, dass er aufgrund seines Alters sowie der gege-
benen Umstände bei der Einreise nach Syrien nicht nur festgehalten und
verhört würde, vielmehr wäre er auch zur Militärdienstleistung verpflichtet.
Abschliessend wird auf den letzten zehn Seiten der Beschwerdeschrift aus-
führlich die Entwicklung und die äusserst schwierige Situation in Syrien
dargelegt.
6.
Die in der Beschwerde erhobenen formellen Rügen sind vorab zu beurtei-
len, da sie allenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Ver-
fügung zu bewirken.
6.1 In Bezug auf die angeblich verweigerte Einsicht in den Antrag auf vor-
läufige Aufnahme ist zunächst festzuhalten, dass ein solcher weder im Ak-
tenverzeichnis der vorinstanzlichen Akten aufgeführt ist, noch sich sonst –
soweit für das Bundesverwaltungsgericht ersichtlich – ein solches Doku-
ment in den Akten befindet. Insofern geht die Kritik des Beschwerdeführers
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Seite 9
von vornherein ins Leere. Überdies ist daran zu erinnern, dass gemäss
konstanter Rechtsprechung kein Anspruch auf Einsicht in verwaltungsin-
terne Akten, mithin Dokumente, die einzig der verwaltungsinternen Mei-
nungsbildung dienen (u.a. Anträge, Notizen, etc.), besteht (vgl. BGE 125
II 473 E. 4.a mit Hinweisen; ebenso Urteil des BVGer D-4514/2013
E. 5.2). Die Rüge einer Verletzung des Akteneinsichtsrechts ist damit un-
begründet.
6.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, ander-
seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass
eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen ein-
greift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Er-
lass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise
beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisan-
trägen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise ent-
weder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern,
wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch
auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse,
die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren
Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1
S. 293; BVGE 2009/35 E. 6.4.1, m.w.H.).
Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbrin-
gen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung
angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten
Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streit-
frage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so ab-
gefasst sein, dass der oder die Betroffene den Entscheid gegebenenfalls
sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlich-en Überlegun-
gen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie
ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit
allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne
Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188).
6.2.1 Angesichts der alternativen Natur der drei Bedingungen für einen
Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit
und Unmöglichkeit) ist bei Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs aufgrund der allgemeinen Lage in einem Staat nicht zu prü-
fen, ob der Vollzug auch unzulässig oder unmöglich wäre. Ebenso wenig
ist zu beurteilen, ob der Wegweisungsvollzug aufgrund in der Person des
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Seite 10
Asylsuchenden liegenden Gründen als unzumutbar zu erachten wäre.
Demzufolge besteht auch keine entsprechende Begründungspflicht. Erst
im Falle einer aufgrund einer Lageveränderung beabsichtigten Aufhebung
der vorläufigen Aufnahme wäre zu prüfen, ob allenfalls individuelle, in den
persönlichen Vorbringen des Asylsuchenden liegende Gründe einem Voll-
zug (weiterhin) entgegenstünden. Eine Verletzung der Begründungspflicht
ist damit zu verneinen.
6.2.2 Soweit der Beschwerdeführer eine Aktenwidrigkeit in Bezug auf die
von der Vorinstanz (angeblich) angenommene syrische Staatsangehörig-
keit rügt, geht dieser Einwand fehl. Eine Aktenwidrigkeit könnte höchstens
dann angenommen werden, wenn der Beschwerdeführer seine Identität
eindeutig, d.h. mit einem den Anforderungen genügenden Identitätspapier
(vgl. BVGE 2007/7), belegt hätte. Dies ist angesichts des eingereichten
Papiers (Registerauszug) indessen nicht der Fall.
Zutreffend ist, dass sich die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung
nicht ausdrücklich zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers äus-
sert. Aus den vorinstanzlichen Akten ergibt sich indessen, dass der Be-
schwerdeführer zunächst als staatenloser Ajnabi bezeichnet wurde (vgl.
A 5/9 S. 1). Es besteht damit kein Anlass zur Annahme, dass SEM hätte
diese Angabe des Beschwerdeführers übersehen. Da die Vorinstanz – und
mit ihr auch das Bundesverwaltungsgericht – nach wie vor davon ausgeht,
dass die Ajnabi in Syrien keiner Kollektivverfolgung unterliegen (vgl. Urteil
des BVGer E-919/2014 vom 6. November 2014 E. 6.2 m.w.H.), musste
sich die Vorinstanz auch nicht veranlasst sehen, sich zur Staatsangehörig-
keit des Beschwerdeführers ausdrücklich zu äussern. Ebenso wenig ist
eine Verletzung der Begründungspflicht darin zu sehen, dass die Vo-
rinstanz sich zur Angabe des Beschwerdeführers, er sei auf dem Weg nach
Damaskus x-mal von der Polizei kontrolliert worden und diese habe sich
jeweils angesichts seines Ausweises über ihn lustig gemacht und gesagt,
das sei ein Ausweis für Kühe (vgl. A 24/17 S. 7), nicht äusserte. Dieser
Aussage ist offensichtlich keine Asylrelevanz zuzusprechen.
6.2.3 Was der Beschwerdeführer im Weiteren unter dem Aspekt des recht-
lichen Gehörs einwendet (Beschwerdeschrift S. 6 Art. 12 und 13), be-
schlägt die materielle Beurteilung der Asylvorbringen. Eine Verletzung der
Begründungspflicht oder eine Aktenwidrigkeit lässt sich damit nicht dartun.
Dasselbe gilt für die vom Beschwerdeführer behaupteten früheren politi-
schen Aktivitäten seines Vaters sowie den Tod des Bruders.
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Seite 11
6.2.4 Insgesamt ergibt sich damit, dass die Kritik des Beschwerdeführers
hinsichtlich der Verletzung seines Anspruches auf rechtliches Gehör und
der mangelhaften Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts unbe-
gründet ist.
7.
7.1 In Bezug auf die Würdigung der Vorbringen des Beschwerdeführers ist
der Vollständigkeit halber zunächst klarzustellen, dass die auf Beschwer-
deebene geäusserte Auffassung, die Vorinstanz erachte die Aussagen des
Beschwerdeführers als glaubhaft, nicht zutrifft. Richtig ist vielmehr, dass
die Vorinstanz die Glaubhaftigkeit der Angaben nicht abschliessend beur-
teilte, da ihnen die Relevanz, selbst wenn sie als wahr angenommen wür-
den, abzusprechen sei. Dies zeigt sich klar bezüglich der vorinstanzlichen
Erwägung, es erübrige sich, auf die bestehenden Unglaubhaftigkeitsele-
mente wie Widersprüche in den Aussagen des Beschwerdeführers näher
einzugehen.
7.1.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu-
chende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile
von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürch-
ten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive
durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zuge-
fügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE
2011/51 E. 7 S. 1017 ff.; 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f.; 2008/4 E. 5.2 S. 37
f.). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die
Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder
begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asy-
lentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung der Aktualität der Verfol-
gungsfurcht ebenfalls wesentlich, Veränderungen der objektiven Situation
im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zuguns-
ten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen
(vgl. BVGE 2008/34 E. 7.1 S. 507 f.; 2008/12 E. 5.2 S. 154 f., WALTER
STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hug Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht,
2. Aufl., Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18). Asylbeachtlich
ist eine objektiv begründete subjektive Furcht vor Verfolgung. Begründete
Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme be-
steht, eine Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise
– mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht
beziehungsweise werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher
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Seite 12
Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss ent-
fernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht, es müssen konkrete
Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten – und aus einem der
vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden – Benachteiligung als wahr-
scheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nach-
vollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5 S. 827 f.; 2010/44
E. 3.4 S. 620 f.).
7.1.2 Festzuhalten ist zunächst, dass der Beschwerdeführer zwar angab,
sein Bruder sei vor zirka zwölf Jahren von den Behörden umgebracht wor-
den, gleichzeitig sagte er aber aus, den Grund dafür wisse er nicht (vgl.
A 24/17 S. 3). Zudem führte er aus, sein Vater sei früher politisch aktiv ge-
wesen, er wisse aber nicht, in welcher Art. Vermutungsweise sei sein Bru-
der wegen dieser politischen Aktivitäten umgebracht worden (vgl. a.a.O.
S. 14). Inwiefern diese mehr als zehn Jahre zurückliegenden Ereignisse für
die Ausreise beziehungsweise das Asylgesuch des Beschwerdeführers
noch von Relevanz wären, ist nicht ersichtlich. Dies umso mehr, als der
Beschwerdeführer selber nicht geltend macht, wann und wo er im Zusam-
menhang mit diesen Umständen konkret von den syrischen Behörden an-
gegangen worden wäre.
Weiter gilt es der Vollständigkeit halber anzumerken, dass weder die vom
Beschwerdeführer erwähnten Beleidigungen anlässlich polizeilicher Kon-
trollen noch die Suche nach dem Beschwerdeführer an seinem Arbeitsort
die notwendige Intensität einer asylrelevanten, erlittenen Verfolgung erfül-
len. Zu prüfen bleibt entsprechend einzig, ob von einer begründeten Furcht
des Beschwerdeführers vor künftiger Verfolgung ausgegangen werden
muss beziehungsweise die Vorinstanz diese Furcht zu Recht verneint hat.
Der Beschwerdeführer gab an, neben ihm und seinem Bruder hätten noch
mehrere weitere Mitarbeitende an derjenigen Demonstration teilgenom-
men, welche zur behördlichen Intervention am Arbeitsplatz geführt habe.
Es seien sicher mehr als zehn Leute dabei gewesen, welche im selben
Lokal gearbeitet hätten (vgl. A 24/17 S. 6). Weiter führte er aus, die in das
Lokal stürmenden Polizisten hätten jeden festgenommen, der sich ihnen
gestellt habe. Sicher seien einige Kunden festgenommen worden, ob dies
auch irgendwelchen Mitarbeitern geschehen sei, wisse er nicht (vgl.
A 24/17 S. 9). Angesichts dieses behördlichen Vorgehens besteht kein An-
lass zur Annahme, die Polizei habe konkret nach dem Beschwerdeführer
gesucht. Da die Behörden zweifellos mit den örtlichen Verhältnissen ver-
traut waren, war ihnen sicherlich bekannt, dass das Lokal aus mehreren
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Seite 13
Räumen beziehungsweise Abteilungen bestand (vgl. A 24/17 S. 9), und sie
hätten die Fluchtmöglichkeiten der tatsächlich gesuchten Personen zu ver-
hindern gewusst. Von einer gezielten Suche nach dem Beschwerdeführer
kann nach dem Gesagten nicht gesprochen werden.
Der Beschwerdeführer gab weiter zu Protokoll, er habe am Tag nach der
polizeilichen Intervention telefonisch mit seinem Arbeitgeber Kontakt ge-
habt und von diesem erfahren, dass sich die Behörden nach ihm bezie-
hungsweise den Mitarbeitern erkundigt und sein Telefon beschlagnahmt
hätten. Darauf seien für die Behörden die anlässlich der Demonstrationen
aufgenommenen Beleidigungen, Videoclips und zerrissene, mit den Füs-
sen getretene Fotos ersichtlich gewesen (vgl. A 24/17 S. 9 f.). Diese Anga-
ben führen indessen – entgegen der Meinung des Beschwerdeführers –
ebenfalls nicht zur Annahme einer asylrelevanten Furcht vor Verfolgung.
Zum einen liegt es auf der Hand, dass sich die Behörden nach den abwe-
senden Mitarbeitenden des Lokals erkundigten, ein konkretes Verfolgungs-
interesse lässt sich daraus jedoch nicht ableiten. Zum andern ist ange-
sichts des vorstehend Gesagten davon auszugehen, bei dem auf dem Mo-
biltelefon des Beschwerdeführers gefundenen Bild- und Tonmaterial
handle es sich um einen Zufallsfund, welcher unter Berücksichtigung des
fehlenden politischen Profils des Beschwerdeführers bis zu seiner Ausreise
sowie der allgemeinen Situation in Syrien nicht zu einer asylrelevanten Ver-
folgungsfurcht führen kann. Hinzu kommt, dass die Vor-instanz zutreffend
darauf hingewiesen hat, die Behörden hätten sich trotz der Beschlagnah-
mung des Telefons nicht darum bemüht, nach dem Beschwerdeführer zu
suchen.
7.1.3 Als Zwischenergebnis ist damit festzuhalten, dass die Vorinstanz –
auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Entwicklungen in Sy-
rien – die Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Ereignissen vor sei-
ner Ausreise aus dem Heimatland zutreffend als nicht asylbeachtlich ein-
geschätzt hat. Das Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 25. Februar 2015
vermag an dieser Schlussfolgerung nichts zu ändern. Der Beschwerdefüh-
rer wurde – im Gegensatz zum Sachverhalt, der dem vorerwähnten Ent-
scheid zugrunde liegt – weder verhaftet noch dürfte er bis anhin als Gegner
des Regimes identifiziert worden sein. Entsprechend wird er von den Be-
hörden auch nicht gezielt gesucht.
7.1.4 Schliesslich lässt sich die Flüchtlingseigenschaft auch nicht mit der
allgemeinen Befürchtung, der Beschwerdeführer würde im Falle einer
Rückkehr möglicherweise in den Militärdienst eingezogen, begründen.
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Seite 14
7.2 Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch sein Ver-
halten nach der Ausreise aus Syrien Grund für eine zukünftige Verfolgung
durch die syrischen Behörden gesetzt hat und deshalb (infolge subjektiver
Nachfluchtgründe) die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, wie er dies geltend
macht.
7.2.1 Allgemein sind subjektive Nachfluchtgründe dann anzunehmen,
wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat-
oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine
Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit sub-
jektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als
Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a,
m.w.H.).
7.2.2 Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3
Abs. 4 AsylG hält zwar zunächst fest, dass Personen, die Gründe geltend
machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind
und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Her-
kunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht (mehr)
Flüchtlinge sind; diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzge-
ber allerdings durch den ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der
Geltung der des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) wieder relativiert (vgl. Art. 3 Abs. 4 in fine
AsylG).
Eine Person, die subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, hat begrün-
deten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder
Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im
Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flücht-
lingsrechtlich relevanter Weise im Sinn von Art. 3 AsylG verfolgt würde (vgl.
BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f.; BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352; EMARK 2006
Nr. 1 E. 6.1). Die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten
Furcht bleiben dabei grundsätzlich massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG). We-
sentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchen-
den als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr
eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss.
7.2.3 Dass der syrische Geheimdienst im Ausland aktiv ist und gezielt In-
formationen über Personen syrischer Herkunft sammelt, ist bekannt und
wird auch von der Vorinstanz nicht bestritten. Dieser Umstand reicht für
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sich allein genommen jedoch nicht aus, um eine begründete Verfolgungs-
furcht glaubhaft zu machen. Dafür müssten zusätzliche konkrete Anhalts-
punkte – nicht rein theoretische Möglichkeiten – vorliegen, dass der Be-
schwerdeführer tatsächlich das Interesse der syrischen Behörden auf sich
zog respektive als regimefeindliches Element namentlich identifiziert und
registriert wurde. So werden nach dem Kenntnisstand des Bundesverwal-
tungsgerichts exilpolitische Aktivitäten erst dann wahrgenommen und bei
der Rückkehr geahndet, wenn ein exponiertes exilpolitisches Wirken an
den Tag gelegt wird. An dieser Einschätzung vermag auch die derzeitige
Situation in Syrien nichts zu ändern. Angesichts der blutigen Auseinander-
setzungen und der unsicheren Prognose ist davon auszugehen, dass das
Schwergewicht der Aktivitäten der syrischen Sicherheitskräfte, welche mitt-
lerweile geschwächt sind und deren Mittel nicht mehr das Ausmass frühe-
rer Jahre haben, nicht bei einer grossflächigen und intensiven Überwa-
chung der im Ausland lebenden Opposition liegt.
7.2.4 Aus den vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismitteln ergibt
sich, dass er zumindest in gewissem Rahmen exilpolitisch aktiv ist, indem
er an diversen Demonstrationen teilgenommen hat. Über diese Demonst-
rationen sei auch im Internet berichtet worden. Eine Mitgliedschaft in einer
Partei oder eine besondere Tätigkeit für eine spezielle Gruppierung macht
der Beschwerdeführer nicht geltend. Angesichts dieses doch einge-
schränkten Engagements ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass die
exilpolitische Betätigung des Beschwerdeführers nicht geeignet ist, ihn als
potenzielle Bedrohung des syrischen Regimes erscheinen zu lassen. Aus
den Akten ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer im Vergleich zu
anderen Demonstrationsteilnehmern besonders hervortreten würde und
somit eine das Interesse der syrischen Behörden weckende exponierte Po-
sition einnimmt. Entsprechend gering erscheint demzufolge auch die Wahr-
scheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer anhand der Fotografien, worauf
er an Kundgebungen abgelichtet ist, von den syrischen Geheimdiensten
wahrgenommen und erkannt wurde. Dies insbesondere auch deshalb, weil
in der Schweiz unzählige exilpolitische Anlässe durchgeführt werden, so-
dass es den syrischen Behörden unmöglich sein dürfte, alle diese Anlässe
genau zu überwachen. Inwiefern er aus der Masse der exilpolitisch aktiven
Kurdinnen und Kurden hervorgetreten sein und dadurch eine Registrierung
durch die syrischen Behörden bewirkt haben sollte, ist nicht einzusehen.
Durch die blosse Teilnahme an Protestaktionen hebt er sich nicht von der
breiten Masse der exilpolitisch tätigen Kurden ab. Bezüglich der zahlreich
eingereichten Facebook-Einträge (Beilage 3) ist festzuhalten, dass solche
Einträge und die Kommentierung dergleichen tagtäglich in ähnlicher Form
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x-fach geschehen und eine systematische Identifizierung aller Verfasser
seitens der Behörden ausgesprochen unwahrscheinlich ist. Derartige
Nachforschungen erfolgen nur sehr gezielt und beschränken sich erwar-
tungsgemäss auf Personen in führender Rolle, zu welchen der Beschwer-
deführer gerade nicht gehört. Es gelingt ihm nicht aufzuzeigen, inwiefern
die syrischen Behörden gerade an ihm ein spezielles Interesse zeigen soll-
ten. Sein politisches Profil unterscheidet sich nicht wesentlich von einer
Vielzahl politisch engagierter Syrer. Damit ist davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Anerkennung der Flücht-
lingseigenschaft auch dann nicht erfüllt, wenn von tiefer anzusetzenden
Anforderungen an den Exponierungsgrad auszugehen wäre. Dabei bleibt
indessen darauf hinzuweisen, dass es sich bei den auf Beschwerdeebene
zitierten Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts nicht um allgemein
gültige Grundsatzentscheide handelt. Damit erübrigt sich eine ausführliche
Würdigung der weiteren Beweismittel, da diese nichts an dem Ergebnis zu
ändern vermögen.
Sodann vermag – entgegen der auf Beschwerdeebene geäusserten An-
sicht – auch die Asylgesucheinreichung in der Schweiz nicht eine flücht-
lingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen, da keine Anhalts-
punkte dafür bestehen, dass die Einreichung eines Asylgesuchs für sich
allein bei einer Rückkehr nach Syrien regelmässig zu behördlicher Verfol-
gung führt. Der Beschwerdeführer erfüllt damit die Voraussetzungen für die
Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG auch unter
dem Gesichtspunkt subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG
nicht.
7.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, asylrechtlich relevante Verfolgungsgründe im Sinne von
Art. 3 AsylG vorzutragen, weshalb die Vorinstanz die Flüchtlingseigen-
schaft zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat.
8.
8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
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8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
9.2 Die Vorinstanz nahm den Beschwerdeführer mit Verfügung vom
31. Oktober 2013 infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vor-
läufig auf. Unter diesen Umständen ist auf eine Erörterung der beiden an-
dern Kriterien – insbesondere der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges
– zu verzichten, auch wenn die Vorinstanz die Zulässigkeit des Wegwei-
sungsvollzugs bejaht hat. Über diese müsste, wie bereits erwähnt (vgl. vor-
stehend E. 6.2.1) dann befunden werden, wenn die vorläufige Aufnahme
aufgehoben würde. Zur Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs erüb-
rigen sich im heutigen Zeitpunkt weitere Erwägungen (vgl. BVGE 2009/51
E. 5.4 S. 748).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
11.
11.1 Der Beschwerdeführer liess – nachdem er mit Zwischenverfügung
vom 10. Januar 2014 zur Leistung eines Kostenvorschusses aufgefordert
wurde – mit Eingabe vom 21. Januar 2014 ein Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) einreichen. Der
Entscheid über dieses Gesuch wurde mit Verfügung vom 23. Januar 2014
auf einen späteren Zeitpunkt verschoben.
11.2 Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG befreit die Beschwerdeinstanz eine Par-
tei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Be-
zahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtlos er-
scheint. Eine Beschwerde gilt dann als aussichtslos, wenn die Gewinnaus-
sichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb
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kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (BGE 139 II 474 E. 2.2
m.H.). Da die Beschwerdebegehren – insbesondere in Bezug auf die Frage
des Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe – nicht als aussichtslos zu
bezeichnen waren, sind die kumulativen Voraussetzungen (zur Bedürftig-
keit vgl. Beschwerdeakten Beilage zu act. 4) für die Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung erfüllt. Das entsprechende Gesuch ist gutzu-
heissen.
11.3 Nach dem Gesagten ist trotz Unterliegens des Beschwerdeführers
von der Kostenauflage abzusehen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut-
geheissen.
3.
Es werden keine Kosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Daniela Brüschweiler
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