B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6772/2015
Ur t e i l vom 3 1 . M a i 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiber Alfred Weber.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Susanne Sadri, LL.M.,
Asylhilfe Bern,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 18. September 2015 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge den Heimatstaat im
Februar 2014 zu Fuss verliess und nach B._______ gelangte, wo er sich
zunächst im Flüchtlingslager H. aufhielt, ehe er zwei Wochen später von
dort über C._______, D._______ und E._______ am 5. August 2014 in die
Schweiz einreiste und hier am nächsten Tag um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Befragung zur Person (BzP) im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum (EVZ) F._______ vom 22. August 2014 sowie der Anhö-
rung zu den Asylgründen vom 10. August 2015 zur Begründung des Asyl-
gesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei eritreischer Staatsbürger
und stamme aus A.T., wo er zusammen mit seiner Mutter und seinen Ge-
schwister bis zur Ausreise gelebt habe,
dass er in A.Q. zur Schule gegangen sei und diese in der neunten Klasse
(November 2013) abgebrochen habe, um seiner Familie in der Landwirt-
schaft zu helfen,
dass sein Vater und sein älterer Bruder Soldaten gewesen seien, weshalb
er für den Lebensunterhalt der Familie verantwortlich gewesen sei,
dass er im Januar 2014 von der Verwaltung eine Vorladung für den Militär-
dienst erhalten habe, er indes für die Behörden nicht auffindbar gewesen
sei, da er sich auf den Feldern versteckt habe,
dass in der Folge seine Mutter verhaftet worden sei,
dass er sich weiterhin versteckt gehalten habe und nur abends nach Hause
zurückgekehrt sei,
dass seine Mutter nach ihrer Freilassung ein zweites Mal verhaftet worden
sei,
dass er keine Möglichkeit gesehen habe, ein Leben als freier Mensch zu
verbringen, weshalb er sich zur Flucht entschlossen habe,
dass er eines Tages Richtung B._______ gegangen, dort mit viel Glück
angekommen von einem Hirten in Empfang genommen und von diesem zu
den (…) Soldaten gebracht worden sei,
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dass er zur Untermauerung seiner Vorbringen den Taufschein im Original
und eine Kopie der Identitätskarte seiner Mutter zu den Akten reichte,
dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom
18. September 2015 – eröffnet am 21. September 2015 – abwies und die
Wegweisung aus der Schweiz anordnete,
dass es wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläu-
fige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz verfügte,
dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen
des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an die Glaubhaf-
tigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) noch denjenigen an die Flücht-
lingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG stand,
dass Vorbringen dann widersprüchlich seien, wenn im Verlaufe des Verfah-
rens zu wesentlichen Punkten unterschiedliche Angaben gemacht würden,
dass seine Ausführungen widersprüchlich ausgefallen seien (Angaben im
Zusammenhang mit dem Erhalt der militärischen Vorladung und dem an-
geblichen Schulabbruch; Angaben zum Zeitpunkt, zur Dauer und zur Häu-
figkeit der angeblichen Verhaftungen der Mutter; Angaben zum Einrü-
ckungsort gemäss militärischer Vorladung; Angaben im Zusammenhang
mit dem Besitz eines Schülerausweises),
dass aufgrund dieser zahlreichen Widersprüche an den Vorbringen insge-
samt gezweifelt werden müsse, weshalb die wesentlichen Asylgründe nicht
geglaubt werden könnten,
dass die Schilderungen des Beschwerdeführers zu seiner Ausreise un-
glaubhaft seien (nicht nachvollziehbare und unsubstanziierte Beschrei-
bung des Reisewegs; seinen Ausführungen würden jegliche Realkennzei-
chen und jeglicher Detailreichtum fehlen; mangelhafte Angaben im Zusam-
menhang mit der Vorbereitung der Flucht; Aussage, wonach die erfolgrei-
che Ausreise aus Eritrea lediglich auf Glück zurückzuführen sei; äusserst
widersprüchliche Darlegung der ausreiserelevanten Gründe),
dass von Gesetzes wegen der Grundsatz gelte, dass der Beschwerdefüh-
rer das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe (in casu: illegale Ausreise)
beweisen oder zumindest glaubhaft machen müsse, wovon er trotz der
schwierigen Umstände einer legalen Ausreise aus Eritrea nicht entbunden
sei,
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dass es dem Beschwerdeführer aufgrund der unglaubhaften Ausreiseschil-
derungen indes nicht gelungen sei, das Vorliegen von subjektiven Nach-
fluchtgründen nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, mithin
keine begründete Furcht vor Verfolgungsmassnahmen im Sinne von
Art. 3 AsylG habe glaubhaft machen können, weshalb er nicht als Flücht-
ling anerkannt werden könne,
dass im vorliegenden Fall der Vollzug der Wegweisung in Würdigung sämt-
licher Umstände und in Berücksichtigung der Aktenlage im gegenwärtigen
Zeitpunkt als nicht zumutbar zu erachten und der Beschwerdeführer daher
in der Schweiz vorläufig aufzunehmen sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. Oktober 2015 (Poststem-
pel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
erheben und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung hinsichtlich der
Dispositivziffern 1 bis 3, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie
die Gewährung von Asyl beantragen liess,
dass eventualiter die Unzulässigkeit der Wegweisungshindernisse festzu-
stellen und als Folge davon der Beschwerdeführer als Flüchtling vorläufig
aufzunehmen sei,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie den Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragen liess,
dass mit Zwischenverfügung vom 29. Oktober 2015 die Gesuche um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abge-
wiesen wurden und ein Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.–, zahl-
bar bis zum 13. November 2015, erhoben wurde,
dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, das SEM dürfte
in der angefochtenen Verfügung unter Angabe der Fundstellen in den Pro-
tokollen der BzP und der Anhörung (vgl. A 3 und A 15 gemäss Aktenver-
zeichnis SEM) sowie unter Verweis auf die Urteile des Bundesverwaltungs-
gerichts E-4799/2012 vom 21. Februar 2014 und E-5045/2009 vom 29. No-
vember 2012 im Zusammenhang mit der angeblichen illegalen Ausreise
des Beschwerdeführers aus Eritrea respektive dem Nachweis von subjek-
tiven Nachfluchtgründen zu Recht die Glaubhaftigkeit von dessen Darle-
gungen respektive die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft verneint
und das Asylgesuch abgelehnt haben,
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dass der Beschwerdeführer der vorinstanzlichen Argumentation in der
Rechtsmitteleingabe keine stichhaltigen Gründe entgegenzusetzen haben
dürfte,
dass sich die diesbezüglichen Ausführungen grundsätzlich in der Wieder-
gabe des festgestellten Sachverhalts erschöpfen und die gegen die vor-
instanzliche Begründung erhobenen Vorbringen respektive die anders
empfundene Sichtweise als unbehelfliche Erklärungsversuche zu werten
sein dürften,
dass in der Rechtsmitteleingabe lediglich zu einem vom SEM als wider-
sprüchlich dargelegten Sachverhaltsumstand (Angaben im Zusammen-
hang mit der Inhaftierung der Mutter) Stellung genommen und das dem
Beschwerdeführer in diesem Punkt vorgehaltene widersprüchlichen Aus-
sageverhalten als von untergeordneter Bedeutung hingestellt werde,
dass der diesbezügliche Erklärungsversuch in den Akten keine Stütze fin-
den und als nachträgliche Anpassung an den Sachverhalt zu qualifizieren
sein dürfte,
dass die Einschätzung in der Rechtsmitteleingabe, wonach nach Auffas-
sung der Rechtsvertretung die Angaben des Beschwerdeführers detailliert,
schlüssig und mit Gefühlen dargelegt worden seien, so dass sie den An-
forderungen an die "Glaubwürdigkeit" standhielten, nicht zu einer anderen
Betrachtungsweise führen dürften,
dass vorliegend insbesondere festzustellen sein dürfte, dass eine Ausei-
nandersetzung mit den massgebenden und entscheidenden anderen dem
Beschwerdeführer vorgehaltenen Unglaubhaftigkeitselementen (u.a. An-
gaben zum Grund des Schulabbruchs, zum Einrückungsort, zum Schüler-
ausweis) unterbleibe, mithin eine Klärung des als unglaubhaft erachteten
Sachvortrags nicht herbeigeführt werden dürfte,
dass der Vollständigkeit halber noch zu erwähnen sein dürfte, dass der Be-
schwerdeführer gemäss seinen Angaben seit seiner Einreise in die
Schweiz über Kontakte mit der Familie im Heimatland verfüge (vgl. A 15
Fragen 10, 33, 87 und 141 S. 2, 4, 9 und 14), ihm für die Beschaffung und
Beibringung allfälliger seine Vorbringen untermauernder Unterlagen nicht
nur genügend Zeit zur Verfügung gestanden haben, sondern es ihm auch
möglich und zumutbar gewesen sein dürfte, entsprechende nähere Hin-
weise oder Aufschlüsse hinsichtlich des behaupteten Sachvortrags ins Ver-
fahren einfliessen zu lassen,
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dass den Erwägungen der Vorinstanz zu den unglaubhaften Ausreiseschil-
derungen des Beschwerdeführers äusserst rudimentär respektive vor dem
Hintergrund der zu erwartenden Konsequenzen im Falle eines gescheiter-
ten Ausreiseversuchs ohne nachvollziehbare Begründung begegnet wer-
den dürfte (er wohne an der Grenze B._______ und sei mit einfachen Klei-
dern und ohne Gepäck für den Fall einer Kontrolle über die Grenze gegan-
gen),
dass daran auch die nicht konkret auf die Situation des Beschwerdeführers
bezogenen Ausführungen mit Verweisen auf gerichtsnotorische Publikatio-
nen keine Änderung bewirken dürften, zumal inhaltlich lediglich nochmals
die in der angefochtenen Verfügung anhand von Urteilen des Bundesver-
waltungsgerichts aufgezeigten Hintergründe und daraus resultierenden
Konsequenzen einer illegalen Ausreise aus Eritrea angeführt würden,
dass die in der Rechtsmitteleingabe vertretene Auffassung fehl gehen
dürfte, wonach allein aufgrund der illegalen Ausreise von subjektiven Nach-
fluchtgründen auszugehen und dem Beschwerdeführer deshalb die Flücht-
lingseigenschaft zuzuerkennen sei, zumal er im Rahmen der ihm obliegen-
den Substanziierungslast nicht davon entbunden sei, gemäss der gesetz-
lichen Bestimmung von Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft nachzuwei-
sen oder zumindest glaubhaft zu machen, was unter anderem eine glaub-
hafte Darlegung der Ausreiseumstände einschliesse,
dass nach dem Gesagten von einer vom Beschwerdeführer nicht glaubhaft
gemachten illegalen Ausreise aus Eritrea auszugehen sein dürfte, was in
diesem Kontext zur Verneinung von subjektiven Nachfluchtgründen führen
dürfte,
dass bei dieser Sachlage folglich auch kein Raum für die Anordnung einer
vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz wegen Un-
zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bestehe,
dass der mit Zwischenverfügung vom 29. Oktober 2015 verlangte Kosten-
vorschuss am 11. November 2015 geleistet wurde,
dass mit Eingabe vom 15. Dezember 2015 Originaldokumente (Schreiben
der Verwaltungsgemeinde des Beschwerdeführers, sein Einwohneraus-
weis, DHL-Plastikbriefumschlag) eingereicht wurden, welche die Identität
des Beschwerdeführers, der gesucht werde, beweisen würden,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass das SEM mit Verfügung vom 18. September 2015 den Beschwerde-
führer wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung in der
Schweiz vorläufig aufnahm (vgl. auch Zwischenverfügung vom 29. Oktober
2015),
dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens somit die Frage der Aner-
kennung als Flüchtling, der Gewährung von Asyl sowie der Wegweisung
an sich bildet,
dass mit Beschwerde im Geltungsbereich des Asyls die Verletzung von
Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermes-
sens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
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der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass mit der Vorinstanz festzuhalten ist, dass die Vorbringen des Be-
schwerdeführers weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss
Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
AsylG genügen,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägun-
gen des SEM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass die unverändert wiedergegebenen Vorbringen in der Rechtsmittelein-
gabe nicht geeignet sind, eine Änderung der angefochtenen Verfügung
herbeizuführen,
dass dem Beschwerdeführer bereits mit Zwischenverfügung vom 29. Ok-
tober 2015 ausführlich dargelegt wurde, weshalb seine Vorbringen in der
Beschwerde – da aussichtslos – keine andere Beurteilung in der Frage der
Asylgewährung zu bewirken vermögen,
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dass sich die Sachlage hinsichtlich der Begehren von damals zwischen-
zeitlich nicht verändert hat,
dass in der Eingabe vom 15. Dezember 2015 zwar mitgeteilt wird, der Be-
schwerdeführer werde gesucht, mangels konkreter Angaben zu den dies-
bezüglichen Umständen auf dieses Vorbringen jedoch nicht weiter einzu-
gehen ist,
dass die mit der erwähnten Eingabe eingereichten Dokumente zum Beweis
der Identität des Beschwerdeführers nicht tauglich sind, zumal sie nicht fäl-
schungssicher sind, zu einem anderen Zweck ausgestellt worden sein dürf-
ten (vgl. BVGE 2007/7 E. 6) und das als Einwohnerausweis bezeichnete
Dokument als Geburtsdatum den „(…)“ trägt, was nicht dem vom Be-
schwerdeführer angegebenen Datum und jenem auf dem eingereichten
Taufschein entspricht,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Voll-
zug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass der Beschwerdeführer mit Verfügung des SEM vom 18. September
2015 wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung vorläufig auf-
genommen wurde,
dass sich bei dieser Sachlage weitere Ausführungen zur Frage der Durch-
führbarkeit des Vollzuges erübrigen,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch
sonst nicht zu beanstanden ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der am
11. November 2015 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Be-
zahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Alfred Weber
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