B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6772/2017
plo
Ur t e i l vom 7 . D e z embe r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner;
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 15. November 2017 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger, verliess sein
Heimatland gemäss eigenen Angaben am 26. Juli 2015 auf dem Luftweg
in Richtung B._______, wo er während zwei Monaten geblieben sei. An-
schliessend sei er C._______ weitergereist und habe sich dort während
fünf Monaten aufgehalten. Danach sei er auf einer Insel in D._______ und
in E._______ gewesen. Er habe sich, ausser in D._______, wo er in einem
Flüchtlingslager gewesen sei, jeweils beim Schlepper aufgehalten. Am
25. Juli 2017 habe er illegal die Schweiz erreicht. Gleichentags reichte er
sein Asylgesuch ein und wurde dem Testbetrieb zugewiesen. Am 28. Juli
2017 fand die Befragung zur Person und am 27. September 2017 die Erst-
befragung im Testbetrieb F._______ statt. Am 8. November 2017 führte
das SEM die Anhörung durch. Am 13. November 2017 wurde der Rechts-
vertretung der Entscheidentwurf vorgelegt, zu welchem diese am folgen-
den Tag Stellung nahm. Am 15. November 2017 wurde die angefochtene
Verfügung an die Rechtsvertretung eröffnet und am folgenden Tag erklärte
diese das Mandatsverhältnis für beendet. Am 30. November 2017 erliess
das SEM eine Rechtskraftmitteilung, in welcher festgestellt wurde, dass die
angefochtene Verfügung am 26. November 2017 in Rechtskraft erwachsen
sei.
Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei tamilischer Ethnie aus
G._______ (beziehungsweise G._______) in der Nordprovinz beziehungs-
weise im Vanni-Gebiet, wo er – abgesehen von Unterbrüchen wegen des
Krieges – seit seiner Geburt bis zur Ausreise gelebt habe. Er sei politisch
nicht aktiv gewesen. Von seiner Mutter habe er erfahren, dass sein Vater
Mitglied der politischen Abteilung beziehungsweise Informant der Geheim-
dienstabteilung der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) sei. Vor einiger
Zeit sei er verschollen und seither wisse er nicht, ob er noch am Leben sei.
Im März 2009 sei er vermutlich von einem Angehörigen der LTTE von der
Strasse weg in ein Camp entführt und zusammen mit anderen Personen
während zehn Tagen festgehalten worden. Dabei sei er zu seinen Perso-
nalien befragt worden. Seine Mutter habe mit dem Hinweis auf die Mitglied-
schaft seines Vaters bei den LTTE die Freilassung erwirken können. Fortan
sei er nicht mehr von den LTTE behelligt worden. Bei Kriegsende habe er
sich während acht Monaten und Ende 2011 erneut während eines Monats
im Flüchtlingslager (…) aufgehalten. Dabei hätten ihn Behördenvertreter
unter dem Vorwurf, Verbindungen zu den LTTE zu haben, zwei Mal zu all-
fälligen Aktivitäten für die LTTE befragt und seien teilweise schroff und grob
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zu ihm gewesen. Nach dem zweiten Aufenthalt im Flüchtlingslager sei er
zusammen mit seiner Mutter in sein Heimatdorf zurückgekehrt, wo er von
den Behörden das frühere familieneigene Grundstück zurückbekommen
und für die Wiederansiedlung Geld erhalten habe. Zwei Monate später
habe er Probleme mit dem Criminal Investigation Department (CID) be-
kommen, sei zur Befragung in ein Camp in H._______ (phonetisch) vorge-
laden und über seinen Vater befragt sowie geschlagen, bedroht und
schlecht behandelt worden. Erst nach dem Einschreiten seiner Mutter und
eines Nachbars habe man ihn freigelassen. Nach drei Monaten seien er
und seine Mutter erneut in einem anderen Camp befragt worden. Ein alter
Bekannter und Arbeitskollege (R.) seines Vaters aus dessen Zeit in der Ge-
heimdienstabteilung der LTTE habe ihm bei den Formalitäten und Vorkeh-
rungen für die Arbeit als (…) geholfen und ihm (…) organisiert, damit er
habe Geld verdienen können. Er habe vor allem Schulkinder und Patienten
oder Besucher des nahe gelegenen Spitals, aber auch andere Personen,
gefahren. Zwischen anfangs 2012 und Dezember 2012 beziehungsweise
Ende 2013 habe er für R. auf dessen Bitte wiederholt – insgesamt etwa
fünf Mal beziehungsweise etwa zwei- bis dreimal pro Monat – Pakete trans-
portiert und sei dabei einmal von Angehörigen des CID bei der Postaufgabe
angehalten worden. Dabei sei das Paket geöffnet und festgestellt worden,
dass sich darin anonyme Drohbriefe befunden hätten. Daraufhin sei der
Beschwerdeführer während eines Tages zur Befragung mitgenommen und
anschliessend freigelassen worden. Er habe zugegeben, dass R. seine
Kontaktperson sei. Im Jahr 2013 habe er eine Arbeit bei der Firma (…) in
I._______, welche SIM-Karten verkaufe, in Aussicht gehabt. Da der CID
mit dieser Firma Kontakt aufgenommen habe, sei er – ohne mit der Arbeit
beginnen zu können – schon nach einem Tag zur Mutter zurückgekehrt und
erneut vorgeladen worden. Auch später sei er mehrmals zur Befragung in
verschiedene Camps mitgenommen oder vorgeladen worden. Insgesamt
habe man ihn etwa fünf bis sechs Mal befragt. Ausserdem hätten etwa sie-
ben ganz normale Befragungen stattgefunden. Das Engagement seines
Vaters für die LTTE sei zur Sprache gebracht worden, und er selber sei
über allfällige Aktivitäten zugunsten der LLTE sowie über seine Beziehung
zu R. befragt worden. Mehrmals habe man ihm eine Melde- und Unter-
schriftspflicht auferlegt, die er jeweils befolgt habe. Ausserdem sei sein Mo-
biltelefon kontrolliert worden. Zufällig habe er im Vorbeifahren auf einem
Plakat eine von den Behörden gesuchte Person (A.) entdeckt, welche er
einmal als Fahrgast transportiert habe. Darauf sei er von den Behörden
aber nicht angesprochen worden. Im Jahr 2014 habe ihm R. mitgeteilt,
dass er von den Behörden gesucht werde, worauf der Kontakt zu ihm ab-
gebrochen sei. Im April 2014 seien A. und weitere Personen erschossen
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worden. Ausserdem sei ein anderer (…), der ebenfalls A. chauffiert habe,
verschleppt worden. Während er im Mai 2015 mit seiner Ehefrau und dem
gemeinsamen Kind in einem Tempel gewesen sei, habe man ihn an seinem
Wohnort gesucht und dort eine Razzia durchgeführt, was er von einem
Nachbarn telefonisch erfahren habe. Daraufhin habe er seine Familie bei
Bekannten untergebracht und sei selber nicht mehr an seinen Wohnort zu-
rückgekehrt, sondern habe sich nach I._______ und später nach
J._______ begeben. Er habe erfahren, dass man seine Mutter geschlagen,
mitgenommen und verhört habe. Seine Mutter habe für ihn die Ausreise
organisiert und finanziert. Nach seiner Ausreise sei auch seine Ehefrau
verhört worden.
Der Beschwerdeführer gab folgende Beweismittel zu den Akten: eine be-
glaubigte Kopie einer sri-lankischen Geburtsurkunde, die Kopie einer Hei-
ratsurkunde, die Kopie seiner temporären Identitätskarte aus dem Jahr
2009, das Original einer Familienkarte des Camps sowie verschiedene Ar-
beitsbestätigungen seiner Mutter.
Der Beschwerdeführer machte geltend, es gehe ihm körperlich und psy-
chisch gut, auch wenn er sich manchmal schwach fühle.
B.
Mit Verfügung vom 15. November 2017 – eröffnet am gleichen Tag – stellte
das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfülle, und lehnte sein Asylgesuch ab. Er wurde aus der Schweiz wegge-
wiesen; zudem wurde der Vollzug der Wegweisung angeordnet und dem
Beschwerdeführer eine Frist angesetzt, innert welcher er die Schweiz zu
verlassen habe. Der zuständige Kanton wurde mit dem Vollzug der Weg-
weisung beauftragt. Auf die Begründung wird in den nachfolgenden Erwä-
gungen näher eingegangen.
C.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 27. November
2017 beantragte der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben, die Sache sei an das SEM zurückzuweisen sowie eventualiter
sei eine vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hin-
sicht ersuchte er um Herstellung der aufschiebenden Wirkung der Be-
schwerde und sinngemäss um Befreiung von Verfahrenskosten. Der Ein-
gabe lagen nebst Kopien der angefochtenen Verfügung eine Fürsorgebe-
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stätigung vom 27. November 2017 und die Kopie einer Mitteilung unbe-
kannter Quelle bei. Zur Begründung wird in den nachfolgenden Erwägun-
gen Stellung genommen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG, Art. 38 der Verord-
nung über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungs-
massnahmen im Asylbereich [TestV, SR 142.318.1] i.V.m. Art. 112b Abs. 3
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
Vorab ist festzuhalten, dass das SEM einer allfälligen Beschwerde gegen
die angefochtene Verfügung die aufschiebende Wirkung nicht entzog und
auch von Gesetzes wegen eine solche besteht, weshalb auf den Antrag
des Beschwerdeführers, es sei die aufschiebende Wirkung herzustellen,
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nicht eingetreten wird. Ausserdem ist die vom SEM erlassene Rechtskraft-
mitteilung vom 30. November 2017 zu Unrecht erfolgt, da gegen diese
rechtzeitig eine Beschwerde erhoben wurde und damit die angefochtene
Verfügung nicht in Rechtskraft erwachsen ist.
4.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.
6.1 Das SEM legte in der angefochtenen Verfügung dar, dass die Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers teilweise den Anforderungen an die Glaub-
haftmachung und teilweise denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft nicht
zu genügen vermöchten.
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6.2 Die Aussagen darüber, dass er zwischen 2012 und Mai 2015 mit den
sri-lankischen Behörden Probleme im Zusammenhang mit der Mitglied-
schaft seines Vaters bei den LTTE, seiner eigenen Zwangsrekrutierung
durch die LTTE im Jahr 2009 und dem Transport von Postsendungen mit
heiklem Inhalt sowie einer behördlich gesuchten Person (A.) im Auftrag von
R. gehabt habe, seien unsubstanziiert, unlogisch und realitätsfremd.
6.2.1 So habe er das Engagement seines Vaters bei den LTTE bloss mit
pauschalen Aussagen und ohne Konkretisierungen dargestellt. Sein Ein-
wand, er habe keine richtige Beziehung zu seinem Vater gehabt und ihn
deshalb nicht gefragt, müsse als Schutzbehauptung qualifiziert werden.
Ausserdem habe er widersprüchlich angegeben, wann sein Vater ver-
schwunden sei, indem er einerseits ausgesagt habe, dieser sei seit dem
Jahr 2005 verschollen, während er andererseits den Vater letztmals Ende
2014 gesehen haben wolle.
6.2.2 Im Zusammenhang mit der eigenen Zwangsrekrutierung durch die
LTTE im Jahr 2009 habe der Beschwerdeführer kein konkretes Bild zum
Ort seiner Festhaltung und zu den Ereignissen während der zehn Tage ab-
gegeben. Vielmehr seien seine dazu gemachten Angaben pauschal aus-
gefallen, was nicht überzeuge, da es sich um ein einschneidendes Ereignis
im Alter eines Jugendlichen gehandelt hätte, und somit konkretere und
mehr Angaben auch zur emotionalen Situation zu erwarten wären. Auch
die Umstände der Freilassung seien unklar geblieben.
6.2.3 Im Zusammenhang mit dem Transport der Postsendungen im Auftrag
von R. habe er widersprüchlich angegeben, wie oft und in welchem Zeit-
raum er die Transporte ausgeführt habe. Während dies gemäss der einen
Version insgesamt etwa vier bis fünf Mal zwischen 2012 und Ende 2013
gewesen sei, habe er gemäss einer anderen Version zwischen anfangs
2012 und November oder Dezember 2012 zwei bis drei Mal pro Monat Pa-
kete transportiert.
6.2.4 Ferner habe er zur Person von R. keine substanziellen Angaben zu
Protokoll geben können. Vielmehr hätten sich seine Angaben darauf be-
schränkt, dass R. ein Arbeitskollege des Vaters aus der Geheimdienstab-
teilung der LTTE gewesen sei, er Landwirt sei und häufig die Häuser ge-
wechselt habe. Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer R. seit sei-
ner Kindheit als Freund der Familie gekannt und einige Zeit im Rahmen
des (…) mit ihm zusammengearbeitet habe, vermöchten diese stereotypen
und pauschalen Angaben nicht zu überzeugen.
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6.2.5 Das Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer den behördlich ge-
suchten A. auf Vermittlung von R. einmal chauffiert habe, sei ebenfalls nicht
überzeugend. Insbesondere sei es nicht glaubhaft, dass er A. Monate spä-
ter zufällig auf einem Plakat als gesuchte Person habe identifizieren kön-
nen, zumal er ihn gemäss seinen Aussagen nur ein einziges Mal gefahren
habe. Ausserdem sei es nicht nachvollziehbar, dass die einzige (…) mit A.
zu Problemen mit den sri-lankischen Behörden geführt habe.
6.3 Infolge dieser unglaubhaften Angaben bestünden auch erhebliche
Zweifel an den zwischen 2012 und Mai 2015 geltend gemachten Proble-
men mit den sri-lankischen Behörden. Auch diesbezüglich würden zudem
widersprüchliche und realitätsfremde Angaben vorliegen.
6.3.1 So habe er den Zeitpunkt, wann er vom CID wegen des Transportes
der Postsendung angehalten worden sei, unterschiedlich – nämlich einmal
im Jahr 2012 und ein anderes Mal im Jahr 2013 – angegeben.
6.3.2 Ferner habe er einerseits angegeben, in diesem Zusammenhang fünf
Mal vom CID befragt worden zu sein, nämlich zwei Mal in den Jahren 2012
und 2013 und ein Mal im Jahr 2014. Andererseits habe er sich fünf Mal
„richtigen“ Befragungen und sieben Mal „normalen“ Befragungen beim CID
unterziehen müssen, was nicht übereinstimmend sei.
6.3.3 Nicht nachvollzogen werden könne zudem seine Aussage, wonach
er bei der letzten Befragung im Jahr 2013 für die nächste Befragung im
Oktober oder November 2014 vorgeladen worden sei, zumal er im damali-
gen Zeitpunkt auch einer regelmässigen Melde- und Unterschriftspflicht
unterlegen haben wolle. Insbesondere stelle sich unter diesen Umständen
auch die Frage nach dem Sinn einer Vorladung, zumal die Behörden auf-
grund der Melde- und Unterschriftspflicht ohnehin ständig Zugriff auf seine
Person gehabt hätten.
6.3.4 Angesichts der von ihm überdies geltend gemachten schwerwiegen-
den Verdachtsmomente gegen ihn sei es zudem nicht nachvollziehbar,
dass er jeweils höchstens während eines Tages festgehalten und befragt
worden sei.
6.4 Die Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer aufgrund der früheren
Kriegshandlungen wiederholt habe den Wohnort wechseln und sich mit sei-
ner Mutter im April 2009 während einiger Monate sowie Ende 2011 erneut
während eines Monats habe im Flüchtlingslager aufhalten müssen, wo er
zwei Mal zu einem allfälligen Engagement für die LTTE befragt und dabei
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grob behandelt worden sei, müssten auf die allgemein schwierige Situation
in seiner Heimatregion zurückgeführt werden. Aus seinen Aussagen wür-
den sich keine weiteren in diesem Zusammenhang bestehenden Nachteile
ergeben. Somit seien diese Vorbringen nicht asylrelevant.
6.5 Insgesamt sei somit die geltend gemachte Vorverfolgung entweder
nicht glaubhaft oder nicht asylrelevant. Allfällige im Zeitpunkt der Ausreise
bestehenden Risikofaktoren hätten kein Verfolgungsinteresse seitens der
sri-lankischen Behörden auslösen können. Gestützt auf die Aktenlage sei
nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr ins Heimatland in den Fo-
kus der sri-lankischen Behörden geraten und in asylrelevanter Weise ver-
folgt werden sollte. Mangels Glaubhaftigkeit der Angaben sei davon aus-
zugehen, dass niemand in der Kernfamilie politische Aktivitäten ausgeübt
habe. Es bestehe kein begründeter Anlass zur Annahme, er würde bei ei-
ner Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in
absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt.
An dieser Einschätzung vermöchten weder die Einwände des Beschwer-
deführers, wonach er Angst vor dem habe, was passieren werde, wenn er
in Sri Lanka wieder einreise, noch die Feststellung seiner Rechtsvertre-
tung, er würde mangels Vorliegen von Identitätspapieren bei der Wieder-
einreise genau überprüft, zum Grund seiner Ausreise befragt und sei somit
einem gesteigerten Risiko einer menschenrechtswidrigen Behandlung
ausgesetzt, etwas zu ändern. Insbesondere sei der Beschwerdeführer
während seiner Aufenthalte im Flüchtlingslager von den Behörden zu all-
fälligen Aktivitäten seiner Familie für die LTTE bereits befragt und überprüft
worden. Im Fall von relevanten beziehungsweise effektiven Beziehungen
der Familie zu den LTTE wären weitergehende Massnahmen ergriffen wor-
den, was jedoch nicht der Fall gewesen sei. Im Übrigen sei auf die festge-
stellte Unglaubhaftigkeit seiner Aussagen zu verweisen. Zudem vermöch-
ten fehlende Reisepapiere praxisgemäss keine relevante Furcht vor ernst-
haften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen. Kurzfristige
Festnahmen oder Bussen im Zusammenhang mit dem illegalen Verlassen
des Heimatlandes ohne gültige Identitätspapiere seien ferner praxisge-
mäss nicht als asylrelevante Verfolgungsmassnahmen zu sehen. Stark ri-
sikobegründende Faktoren lägen im Fall des Beschwerdeführers nicht vor.
Er könne sich zudem um heimatliche Identitätspapiere bemühen und so
einer zwangsweisen Rückführung entgegenwirken.
7.
In seiner Beschwerde wiederholte der Beschwerdeführer insbesondere
seine bereits dargelegten Vorbringen und ergänzte diese damit, dass er
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aufgrund der Verfolgung an gesundheitlichen Problemen gelitten habe,
weshalb er den Onkel um Hilfe gebeten und dieser ihm die Ausreise aus
Sri Lanka ermöglicht habe. Seit 2011 beteilige er sich an der Politik. A. sei
ehemaliges LTTE-Mitglied und wolle mit Spenden von im Exil lebenden Ta-
milen die LTTE neu organisieren. Ihn und seine Freunde habe er im Jahr
2013 während etwa vier Monaten überall hin gefahren. R. sei sein Freund.
Am 10. April 2014 seien A. und zwei weitere Extremisten festgenommen
und ermordet worden. Danach sei er im Jahr 2014 festgenommen und über
A. und die anderen Extremisten befragt worden. Bei seiner Festnahme im
Dezember 2014 sei er auch über N., einen LTTE-Polizisten, der im Novem-
ber 2014 ermordet worden sei, befragt worden. Das SEM habe den Sach-
verhalt nur unvollständig und unrichtig festgestellt. Ausserdem liege Unan-
gemessenheit vor. Entgegen der Auffassung des SEM seien die Voraus-
setzungen von Art. 3 i.V.m. Art. 7 AsylG erfüllt. Ausserdem würden gesetz-
liche Ausschlussgründe fehlen und seien von der Vorinstanz auch nicht
geltend gemacht worden. Er habe in Ortschaften gelebt und Freunde ge-
habt, welche früher unter der Kontrolle de LTTE gewesen seien. Folglich
seien Bekannte verdächtigt, den LTTE angehört oder diese unterstützt zu
haben. Auch in seinem Fall gelte ein erhöhter Anfangsverdacht. Sein Vater
sei alt und krank, beziehungsweise entführt und ermordet worden, weshalb
man nun ihn (den Beschwerdeführer) verfolgen und verhaften wolle. Die
sri-lankischen Sicherheitskräfte würden es deshalb in seinem Fall nicht bei
einem blossen Background-Check belassen; vielmehr würden sie vertiefte
Abklärungen vornehmen und ihn dazu festnehmen und inhaftieren. Schon
deshalb sei die Rückkehr nach Sri Lanka nicht zumutbar. Als ehemaliges
Mitglied der LTTE und als kritischer Berichterstatter würde er im Fall einer
Rückkehr an seinen früheren Heimatort ohne den Schutz der United Na-
tions (UN) begründete Frucht haben, ernsthaften Nachteilen durch die sri-
lankischen Behörden und die sri-lankische Armee (SLA) ausgesetzt zu
sein.
8.
8.1 Vorab ist festzuhalten, dass der Antrag auf Rückweisung der Sache an
die Vorinstanz abzuweisen ist. Insbesondere führte der Beschwerdeführer
nicht konkret aus, inwiefern das SEM den Sachverhalt unvollständig und
unrichtig festgestellt habe, weshalb keine Verletzung des Untersuchungs-
grundsatzes feststellbar ist. Seine pauschale Rüge kann somit nicht gehört
werden.
8.2 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend
substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in
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vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich
sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder
der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asyl-
suchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere
dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann,
wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im
Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet
nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mit-
wirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner im Gegensatz zum
strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für
gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden
Person. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Ge-
richt von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für
wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftma-
chung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen
zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche
und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdar-
stellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob
die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen,
überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustel-
len (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2, BVGE 2010/57 E. 2.3).
8.3 Nach eingehender Durchsicht der Akten kann festgehalten werden,
dass das Bundesverwaltungsgericht den vorinstanzlichen Erwägungen
vollumfänglich beipflichtet. Das SEM hat in ausführlicher und nachvollzieh-
barer Weise festgestellt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers be-
züglich der von ihm geltend gemachten behördlichen Suchen, Festnahmen
und Nachteilen nicht als glaubhaft zu betrachten sind. Um unnötige Wie-
derholungen zu vermeiden, wird deshalb auf die zutreffenden Erwägungen
in der angefochtenen Verfügung verwiesen. Der Beschwerdeführer selber
nahm in der angefochtenen Verfügung zu den zahlreichen Argumenten der
Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung keine Stellung, sondern be-
schränkte seine Argumentation auf allgemeine und pauschale Einwände.
Zudem sind die erst im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Sachverhalts-
teile, welche von denjenigen im erstinstanzlichen Verfahren abweichen,
grundsätzlich als nachgeschoben und damit als nachträgliche Anpassung
des Sachverhaltes zu betrachten und können deshalb nicht geglaubt wer-
den.
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Seite 12
8.3.1 So machte er im Beschwerdeverfahren nachträglich geltend, er be-
teilige sich seit 2011 an der Politik, ohne darüber Einzelheiten preiszuge-
ben. Abgesehen davon, dass dieses pauschale und nicht näher konkreti-
sierte Vorbringen schon mangels Substanziierung nicht zu überzeugen
vermag, widerspricht es seiner Darstellung im erstinstanzlichen Verfahren,
wonach er politisch nie aktiv gewesen sei (vgl. Akte A18 S. 7).
8.3.2 Im Gegensatz zu den Aussagen im erstinstanzlichen Verfahren legte
er zudem im Beschwerdeverfahren dar, er habe A., ein ehemaliges LTTE-
Mitglied, das mit Spenden aus dem Ausland die LTTE habe neu organisie-
ren wollen, während mehrerer Monate überall hin gefahren. Nach der Er-
mordung von A. und zwei weiteren Extremisten sei er im Jahr 2014 festge-
nommen und über diese Leute befragt worden. Auch diese Darstellung des
Beschwerdeführers ist nachgeschoben und stellt eine unglaubhafte Anpas-
sung des Sachverhaltes dar, zumal er anlässlich des erstinstanzlichen Ver-
fahrens aussagte, er habe A. nur ein einziges Mal in seinem (…) chauffiert,
dabei nicht gewusst, um wen es sich gehandelt habe, und erst Monate
später aufgrund eines Plakates festgestellt, dass dieser eine von den Be-
hörden gesuchte Person sei (vgl. Akten A18 S. 12 und A20 S. 5 f.), was
sich mit den nunmehr im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Angaben
nicht vereinbaren lässt. Ausserdem machte der Beschwerdeführer im erst-
instanzlichen Verfahren keine konkreten gegen ihn gerichteten Massnah-
men aufgrund des Transportes von A. geltend. Auch die Angabe, wonach
A. mit Spendengeldern die LTTE neu organisieren wolle, wurde von ihm
erst im Nachhinein dargestellt. Unter diesen Umständen sind die nachträg-
lichen Vorbringen nicht glaubhaft, sondern bestätigen die von der Vo-
rinstanz festgestellte Unglaubhaftigkeit seiner Aussagen.
8.3.3 Die vom SEM bereits festgestellten nicht übereinstimmenden Anga-
ben über den Verbleib seines Vaters (wonach dieser seit 2005 verschollen
sei beziehungsweise der Beschwerdeführer ihn letztmals im Jahr 2014 ge-
sehen habe) ergänzte er zudem mit zwei weiteren Versionen, was indes-
sen nur die Unglaubhaftigkeit dieser Angaben bestätigt. So machte er im
Beschwerdeverfahren geltend, sein Vater sei alt und krank, weshalb man
nun ihn verfolgen wolle, was darauf hinweist, dass der Vater offensichtlich
noch am Leben ist und der Beschwerdeführer darüber Kenntnis hat, da er
ansonsten nicht wüsste, dass dieser krank sei. Dies lässt sich indessen mit
den früheren Angaben, wonach der Vater verschollen sei, nicht vereinba-
ren. Dass der Vater alt und krank sei, ist im Übrigen nicht mit der ebenfalls
im Beschwerdeverfahren dargelegten Version, wonach dieser ermordet
worden sei, vereinbar. Die dargelegte Ermordung des Vaters ist zudem
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Seite 13
nicht in Einklang zu bringen mit der Aussage anlässlich des erstinstanzli-
chen Verfahrens, wonach dieser verschollen sei. Auch die inzwischen vier
unterschiedlichen Versionen über den Verbleib seines Vaters bestätigen
somit die Unglaubhaftigkeit seiner Aussagen.
8.3.4 Schliesslich machte der Beschwerdeführer in Ergänzung zum bishe-
rigen Sachverhalt auch geltend, er sei Mitglied der LTTE und kritischer Be-
richterstatter, was sich indessen überhaupt nicht mit seinen bisherigen
Ausführungen in Einklang bringen lässt und somit gänzlich unglaubhaft ist.
8.4 Aufgrund der zahlreichen zusätzlichen unglaubhaften Angaben des Be-
schwerdeführers geht auch das Bundesverwaltungsgericht davon aus,
dass seine Vorbringen insgesamt nicht als glaubhaft zu betrachten sind.
Folglich kann ihm auch nicht geglaubt werden, dass er im Fall einer Rück-
kehr nach Sri Lanka weiteren Massnahmen als dem üblichen bei der Ein-
reise erfolgenden Background-Check ausgesetzt wäre. Insgesamt ist folg-
lich die Einschätzung des SEM in der angefochtenen Verfügung zu bestä-
tigen.
8.5 Des Weiteren ist die Frage zu klären, ob der Beschwerdeführer wegen
seiner Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr ins Heimat-
land ernsthafte Nachteile drohen würden.
8.5.1 Diesbezüglich ist auf das Referenzurteil des Bundesverwaltungsge-
richts E-1886/2015 vom 15. Juli 2016 zu verweisen. Das Gericht hat sich
in diesem Urteil ausführlich zur Situation in Sri Lanka und zu den sich aus
verschiedenen internationalen Berichten ergebenden Risikofaktoren, wel-
che im Fall einer Rückkehr nach Sri Lanka zu Verhaftung und Folter führen
können, geäussert. Das Bundesverwaltungsgericht stellte unter anderem
fest, dass von den für die Jahre 2009 bis 2013 dokumentierten Verhaf-
tungs- und Folterfällen von Rückkehrenden aus europäischen Ländern
hauptsächlich Personen tamilischer Ethnie – sofern bekannt mehrheitlich
aus dem Norden und Osten des Landes, teilweise aus Colombo – betroffen
gewesen seien (vgl. a.a.O. S. 29 E. 8.3). Dennoch könne aus statistischen
Gründen nicht generell angenommen werden, dass jeder aus Europa res-
pektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende allein auf-
grund seines Auslandaufenthalts einer ernstzunehmenden Gefahr vor Ver-
haftung und Folter ausgesetzt sei, zumal es sich im Verhältnis zu den total
zurückgekehrten Personen um einen Anteil von zwischen vier und fünf Pro-
zent handle. Der Anteil der verhafteten und gefolterten Rückkehrenden ge-
messen an der Gesamtzahl der Rückkehrenden falle somit zahlenmässig
D-6772/2017
Seite 14
tief aus, weshalb zu ermitteln sei, ob gewisse Personen aufgrund bestimm-
ter Merkmale eher Gefahr laufen würden, von den sri-lankischen Behörden
misshandelt zu werden (vgl. a.a.O. S. 20 E. 8.3).
8.5.2 Im Urteil werden verschiedene Risikofaktoren definiert, gestützt auf
welche es zu vermehrten Festnahmen und Folterungen im Fall einer Rück-
kehr nach Sri Lanka gekommen ist.
8.5.2.1 In erster Linie gefährdet sind konkret jene Rückkehrenden, deren
Name in der am Flughafen in Colombo abrufbaren Datenbank („Stop-List“)
aufgeführt ist. In dieser Datenbank werden Daten von Personen gespei-
chert, welche der Verbindung zu den LTTE oder terroristischer Aktivitäten
verdächtigt werden oder gegen die eine gerichtliche Verfügung oder ein
Haftbefehl besteht beziehungsweise ein Strafverfahren eröffnet wurde.
Das Gericht stellte fest, es sei unklar, ob das Vorliegen einer früheren Ver-
haftung oder ein Strafregistereintrag tatsächlich zu einem Eintrag in die
„Stop-List“ führe. Indessen ging das Gericht davon aus, dass eine Person,
über welche eine Verhaftung beziehungsweise ein Strafregistereintrag im
Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu
den LTTE dokumentiert sei, von den sri-lankischen Behörden wohl als Ge-
fahr für den sri-lankischen Einheitsstaat wahrgenommen werde. Gelinge
es der asylsuchenden Person, einen entsprechenden Nachweis zu erbrin-
gen, sei von einer begründeten Furcht vor einem ernsthaften Nachteil im
Sinne des Gesetzes auszugehen.
8.5.2.2 Weiter sei zu prüfen, ob im Fall von Asylsuchenden, welche eine
irgendwie geartete tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergan-
gene Verbindung zu den LTTE aufweisen würden, aus der Sicht der sri-
lankischen Regierung immer noch die Gefahr bestehe, den ethnischen
Konflikt im Land wieder aufflammen zu lassen. Dies müsse im Einzelfall
geprüft werden und sei von der betroffenen Person glaubhaft zu machen.
8.5.2.3 Geltend gemachte exilpolitische Aktivitäten vermöchten dann eine
relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne des Gesetzes zu be-
gründen, wenn der betroffenen Person seitens der sri-lankischen Behörden
ein überzeugter Aktivismus mit dem Ziel der Wiederbelebung des tamili-
schen Separatismus zugeschrieben werde. Auch dies müsse im Einzelfall
geprüft und von der betroffenen Person glaubhaft dargestellt werden.
D-6772/2017
Seite 15
8.5.2.4 Ein Eintrag in der „Stop-List“, eine Verbindung zu den LTTE und
exilpolitische Aktivitäten seien stark risikobegründend, weil sie bereits für
sich allein genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht vor asylre-
levanter Verfolgung bei einer Rückkehr nach Sri Lanka führen könnten.
Demgegenüber würden das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei
der Wiedereinreise in Sri Lanka, eine zwangsweise respektive durch die
Internationale Organisation für Migration (IOM) begleitete Rückführung
nach Sri Lanka und Narben nur schwach risikobegründende Faktoren dar-
stellen, was bedeute, dass sie in der Regel für sich allein genommen keine
relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne des Gesetzes zu be-
gründen vermöchten. Indessen könnten sie das Risiko einer rückkehren-
den Person erhöhen, ins Visier der sri-lankischen Behörden zu geraten und
genauer überprüft sowie über ihren Auslandaufenthalt befragt zu werden.
In Kombination mit stark risikobegründenden Faktoren könnten sie die Ge-
fahr einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung bei der Rückkehr nach
Sri Lanka erhöhen. Auch das Vorliegen mehrerer schwach risikobegrün-
dender Faktoren könne die Annahme einer begründeten Furcht vor ernst-
haften Nachteilen im Sinne des Gesetzes rechtfertigen. Jegliche glaubhaft
gemachten Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer allfälli-
gen Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Um-
stände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen.
8.5.3 In Bezug auf den vorliegenden Fall ist es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass er durch die Behörden Sri Lan-
kas verfolgt ist oder dass sein Vater exponiertes Mitglied der LTTE war.
Folglich ist in seinem Fall nicht davon auszugehen, dass er in der Stop-List
aufgeführt ist oder ihm Verbindungen zu den LTTE vorgeworfen werden.
Gestützt auf die eingereichten Beweismittel und die Angaben im Beschwer-
deverfahren ist ferner nicht davon auszugehen, dass er sich exilpolitisch
betätigt hat und den sri-lankischen Geheimdiensten im Ausland deswegen
aufgefallen sein könnte. Zudem hatte er gestützt auf die Aktenlage bei sei-
ner Ausreise nichts zu befürchten. Unter diesen Umständen vermag der
Vergleich zu anderen Personen, welche im Sommer 2013 aus der Schweiz
nach Sri Lanka zurückgekehrt und dort festgenommen sowie inhaftiert und
misshandelt worden sind, nicht zu überzeugen, zumal sich der vorliegende
Sachverhalt als grundsätzlich verschieden davon erweist.
8.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass keine asylrechtlich relevanten Ver-
folgungsgründe ersichtlich sind, weshalb das SEM die Flüchtlingseigen-
schaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch ab-
D-6772/2017
Seite 16
gelehnt hat. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Be-
schwerde und die eingereichten Beweismittel näher einzugehen, da sie an
der vorliegenden Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen.
9.
9.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
10.
10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
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EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
10.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in ge-
nereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe
eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beur-
teilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung
habe, die Behörden hätten an seiner oder ihrer Festnahme und Befragung
ein Interesse, verschiedene Aspekte berücksichtigt werden. Diese Gründe
seien im Wesentlichen durch die identifizierten Risikofaktoren abgedeckt
(vgl. EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94; EGMR, E.G. gegen
Grossbritannien, a.a.O., § 13 und 69). Dabei müsse dem Umstand gebüh-
rend Beachtung geschenkt werden, dass diese einzelnen Aspekte, auch
wenn sie für sich alleine betrachtet möglicherweise kein "real risk" darstel-
len, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung erreichen könnten.
Nachdem der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hat, dass er be-
fürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit
der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Aus-
mass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm
würde aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung in
Sri Lanka drohen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im
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Seite 18
Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarer-
weise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug
der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
10.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
10.4.1 Zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Sri Lanka im All-
gemeinen führte das SEM in der angefochtenen Verfügung aus, dass der
Beschwerdeführer aus dem Vanni-Gebiet stamme. Zwar sei die Militärprä-
senz im Norden und Osten des Landes mit vielen Militärbasen nach wie
vor hoch; indessen sei das Militär weniger präsent und habe keinen Auftrag
mehr, sich um zivile Belange zu kümmern. Gewisse vom Militär besetzte
Landesteile seien zudem der Zivilbevölkerung zurückgegeben worden. Die
wirtschaftlichen Perspektiven würden sich im Vanni-Gebiet schwieriger ge-
stalten als in anderen Landesteilen. Hingegen seien die Energieversor-
gung, die Nahrungsmittelsicherheit, die Gesundheitsversorgung, die
Schulbildung und die zivile Verwaltung grösstenteils wieder her- respektive
sichergestellt. Auch die Sicherheitslage habe sich spürbar und nachhaltig
gebessert. Internationale Organisationen und Nichtregierungsorganisatio-
nen hätten wieder Zugang zu den Konfliktgebieten. Aufgrund dieser sub-
stanziellen Verbesserungen erachte das SEM den Wegweisungsvollzug
auch ins Vanni-Gebiet als grundsätzlich zumutbar. Mit seinem Urteil
D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 gehe auch das Bundesverwaltungs-
gericht wieder davon aus, dass der Wegweisungsvollzug ins Vanni-Gebiet
wieder zumutbar sei. Subsidiär sei die Zumutbarkeit des Wegweisgungs-
vollzugs in einen anderen Landesteil zu prüfen.
10.4.2 Dem Beschwerdeführer stehe es offen, sich mit seiner Familie wie-
der in seinem Heimatdorf im Vanni-Gebiet, in welchem er den überwiegen-
den Teil seines Lebens verbracht habe und in welchem die Familie über
ein Grundstück, das sie zur Wiederansiedlung zurückerhalten habe, ver-
füge, niederzulassen. Im Nordosten und im Vanni-Gebiet habe er Ver-
wandte, welche ihm bei der Rückkehr und bei der Wiedereingliederung in
die Gesellschaft behilflich sein könnten. Da sich die Mutter, die Ehefrau und
sein Kind in K._______ befänden, habe er auch die Möglichkeit, dorthin
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Seite 19
zurückzukehren. Er verfüge somit über eine definitive beziehungsweise
temporäre gesicherte Wohnsituation im Heimatland. Da die Mutter das
Grundstück der Familie nicht habe verkaufen müssen, sei davon auszuge-
hen, dass die Familie keine ernstzunehmenden finanziellen Sorgen habe.
Aufgrund der mehrjährigen Schulbildung und der Erfahrung als (…) und in
Anbetracht des jungen Alters sowie der guten Gesundheit sei davon aus-
zugehen, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr nach Sri Lanka
rasch wieder in den Alltag eingegliedert werden und sich eine wirtschaftlich
ausreichende Lebensgrundlage aufbauen könne. Somit erweise sich der
Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
10.4.3 Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer aus dem so-
genannten "Vanni-Gebiet" stammt, ist vorliegend darüber zu befinden, in-
wiefern die Wegweisungsvollzugspraxis dorthin sowie aufgrund der Tatsa-
che, dass seine Mutter, seine Ehefrau und sein Kind inzwischen in
K._______ leben sollen, auch ins übrige Gebiet der Nordprovinz als zu-
mutbar betrachtet werden kann.
10.4.4 Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, ist die vom
SEM vorgenommene Einschätzung mit der vom Bundesverwaltungsge-
richt in seinen Urteilen D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 (betreffend das
Vanni-Gebiet) und E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (betreffend die Nordpro-
vinz) getätigten Analyse der politischen und allgemeinen Lage in Sri Lanka
vereinbar. In der erwähnten Praxis stellte das Gericht fest, der Vollzug der
Wegweisung in die Nordprovinz und ins Vanni-Gebiet könne unter der Vo-
raussetzung, dass individuelle Zumutbarkeitskriterien wie insbesondere
die Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes
sowie die Aussicht auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation
vorlägen, als zumutbar betrachtet werden.
10.4.5 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen und ge-
stützt auf die Aktenlage gesunden Mann, der eine mehrjährige Schulbil-
dung genossen und während mehrerer Jahre Erfahrungen als (…) gesam-
melt hat. Sowohl im Vanni-Gebiet als auch in der übrigen Nordprovinz hat
er Verwandte, und seine Familie ist im Besitz eines Grundstückes, das ihr
vom sri-lankischen Staat zur Wiederansiedlung zurückgegeben worden ist.
Somit verfügt er über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz, das ihn
bei seiner Rückkehr wieder aufnehmen und ihn unterstützen wird, weshalb
er in eine gesicherte Wohnsituation – sei es im Vanni-Gebiet oder in der
übrigen Nordprovinz (K._______) zurückkehren kann. Seine Bildung und
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Seite 20
seine Berufserfahrung werden ihm zudem den Wiedereinstieg ins Arbeits-
leben erleichtern. Folglich kann insgesamt davon ausgegangen werden,
dass er für sich und seine Familie nach seiner Rückkehr nach Sri Lanka
eine neue wirtschaftliche Existenz aufbauen kann und nicht in eine exis-
tenzielle Notlage geraten wird.
10.4.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
10.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
10.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Das sinngemäss gestellte Gesuch um Erlass der Verfah-
renskosten ist abzuweisen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 21
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das sinngemäss gestellte Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
Versand: