B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6773/2017
law/gnb
Ur t e i l vom 2 1 . Augu s t 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richter Yanick Felley;
Gerichtsschreiberin Barbara Gysel Nüesch.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer, Zürcher Beratungs-
stelle für Asylsuchende (ZBA),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 2. No-
vember 2017 / N (…).
D-6773/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein eritreischer Staatsangehöriger mit letztem
Wohnsitz in B._______, Zoba C._______, verliess sein Heimatland eige-
nen Angaben gemäss im (…) 2014 und lebte anschliessend bis (…) 2015
im Sudan. Über Libyen gelangte er nach Italien, von wo aus er am 24. Au-
gust 2015 in die Schweiz einreiste und gleichentags um Asyl nachsuchte.
Am 28. September 2015 wurde er zu seiner Person, zum Reiseweg sowie
summarisch zu den Gesuchgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]).
Am 2. Juni 2017 und 5. Juli 2017 wurde er eingehend zu den Asylgründen
angehört.
A.b Dabei machte er in der BzP geltend, sein Vater sei im Jahr 2002 im
Krieg umgekommen. Er habe die Schule bis zum Ende der (…) Klasse,
vermutlich bis zum Jahr 2010, besucht und dann abgebrochen, weil er sich
um den Unterhalt der Familie habe kümmern müssen. Er habe daraufhin
von 2010 bis 2014 die Felder seiner Familie und anderer Leute bestellt. Ab
dem Jahr 2008 sei er von den Behörden für die Arbeit im Militär gesucht
worden. Im Jahr 2009 hätten Militärangehörige zwei Male zu Hause nach
ihm gesucht, wobei er habe fliehen können. Etwa im Jahr 2010 habe er
eine schriftliche Vorladung für den Militärdienst erhalten. Von 2010 bis 2014
sei er nur noch zu Besuch bei seiner Familie zu Hause gewesen und habe
in einem Haus im Quartier D._______ gelebt beziehungsweise er habe mal
da, mal dort geschlafen, auch auf der Strasse. Weil er von den Behörden
ständig gesucht worden sei, man sich in Eritrea nicht frei bewegen könne
und das Leben dort schwierig sei, habe er sich zur Ausreise entschlossen.
A.c In den Anhörungen führte er aus, sein Vater sei inhaftiert und in den
Militärdienst eingezogen worden und im Jahr 2003 ums Leben gekommen.
Seine Mutter betreibe (…), wovon die Familie gut leben könne. Bereits vor
seinem Schulabbruch sei er mehrfach angehalten und kurzzeitig festgehal-
ten worden. Einmal sei er nachts angehalten worden und habe seine Schü-
lerkarte nicht dabei gehabt. Er habe deshalb über Nacht bei den Behörden
bleiben müssen, bis seine Mutter am nächsten Tag gekommen sei. Die
Schule habe er im Jahr 2008 vor Ende des Schuljahres abgebrochen,
nachdem er ungefähr im (…) Monat von der Verwaltung eine Aufforderung
für den Militärdienst erhalten habe. Ebenfalls im Jahr 2008 habe er in ei-
nem dreimonatigen Kurs gelernt, (…) zu arbeiten. Er habe jedoch nicht
lange in diesem Bereich gearbeitet. Von circa (…) 2008 bis zu seiner Aus-
reise habe er in der Landwirtschaft gearbeitet, unter anderem im (…).
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Seite 3
Seine Familie besitze ausserdem ein Stück Land, auf dem einmal jährlich
Weizen angepflanzt werde. Manchmal habe er nicht arbeiten können, son-
dern habe sich verstecken müssen. In den Jahren 2010 und 2013 habe er
je einmal vor dem Sicherheitsdienst fliehen können, als er zu Hause auf
Besuch gewesen und dort gesucht worden sei. Es sei auch immer wieder
in seiner Abwesenheit nach ihm gesucht worden. Gelebt habe er bis zur
Ausreise im Haus seiner Familie beziehungsweise in B._______ im Quar-
tier D._______ und auf dem Land. Keine zwei Wochen vor seiner Ausreise
seien seine Kollegen mitten in der Stadt vom Sicherheitsdienst verhaftet
und mitgenommen worden.
A.d Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer im Verlaufe des vo-
rinstanzlichen Verfahrens seinen Schülerausweis aus der (…) Klasse, Ko-
pien der eritreischen Identitätskarten seiner Eltern und ein Ausbildungsdip-
lom des (…) vom (…) 2008 zu den Akten.
B.
Mit Verfügung des SEM vom 10. Dezember 2015 wurde das zuvor einge-
leitete Dublin-Verfahren beendet und das nationale Asyl- und Wegwei-
sungsverfahren aufgenommen.
C.
Mit Verfügung vom 2. November 2017 – eröffnet am 4. November 2017 –
wurde das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS auf den (…)
angepasst [Dispositivziffer 1]. Sodann stellte das SEM fest, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht [Dispositivziffer 2], und
lehnte das Asylgesuch ab [Dispositivziffer 3]. Zugleich verfügte es seine
Wegweisung aus der Schweiz [Dispositivziffer 4] und ordnete deren Voll-
zug an [Dispositivziffern 5 und 6].
D.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 29. November 2017 erhob der
Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Ent-
scheid Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung in
den Punkten 4 und 5 aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit oder zu-
mindest die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und die vorläu-
fige Aufnahme als Ausländer anzuordnen. In prozessualer Hinsicht bean-
tragte er, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten,
die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und der rubrizierte Rechts-
vertreter als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen.
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Seite 4
E.
Mit Verfügung vom 13. Dezember 2017 stellte der Instruktionsrichter fest,
der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Asylverfahrens in der
Schweiz abwarten, hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und Rechtsverbeiständung unter Vorbehalt einer nach-
träglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse gut und ordnete dem
Beschwerdeführer lic. iur. Dominik Löhrer als amtlichen Rechtsbeistand
bei. Dem SEM wurde die Gelegenheit zur Einreichung einer Vernehmlas-
sung bis zum 28. Dezember 2017 erteilt.
F.
Das SEM liess sich mit Eingabe vom 22. Dezember 2017 zur Beschwerde
vernehmen.
G.
Die Vernehmlassung des SEM wurde dem Beschwerdeführer am 28. De-
zember 2017 zur Kenntnis gebracht, worauf dieser mit Eingabe vom
12. Januar 2018 replizierte.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
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Seite 5
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Die Beschwerde vom 29. November 2017 hat sich zum Zeitpunkt der Ein-
reichung weder als aussichtslos noch als offensichtlich unbegründet erwie-
sen. Im Urteilszeitpunkt ist sie indes – wie nachstehend dargelegt – als
offensichtlich unbegründet zu erachten. Sie wird daher in einzelrichterlicher
Zuständigkeit gemäss Art. 111 Bst. e AsylG mit Zustimmung eines zweiten
Richters behandelt und der Entscheid gestützt auf Art. 111a Abs. 2 AsylG
summarisch begründet.
4.
Die Beschwerde richtet sich aufgrund der Rechtsbegehren gegen die an-
geordnete Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug (Dispositivzif-
fern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung). Gegenstand des vorliegen-
den Beschwerdeverfahrens bildet demnach nur die Frage, ob das SEM die
Wegweisung zu Recht angeordnet und den Wegweisungsvollzug zu Recht
als durchführbar erachtet hat.
5.
5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
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Seite 6
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.7.4 und 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
6.2
6.2.1 Der Beschwerdeführer führt in der Beschwerde und Replik im We-
sentlichen aus, der Wegweisungsvollzug sei angesichts der ihm in Eritrea
drohenden Einziehung in den Nationaldienst sowie aufgrund der illegal er-
folgten Ausreise unzulässig beziehungsweise unzumutbar. Er macht ins-
besondere geltend, der vom SEM angeordnete Vollzug verletze seine
durch Art. 3 und 4 EMRK geschützten Menschenrechte. Es müsse davon
ausgegangen werden, dass die Familie der Regierung als missliebig be-
kannt sei, da (…) Brüder aus dem Militärdienst desertiert seien, er und sein
jüngerer Bruder ausser Landes geflüchtet seien und die Mutter wegen ihrer
Söhne (…) Mal inhaftiert gewesen sei. Er sei bei seiner Ausreise aus Erit-
rea (…) Jahre alt gewesen. Er habe demnach kaum den Militärdienst be-
reits abgeschlossen, und es sei kein Grund ersichtlich, weshalb er vom
Militärdienst hätte befreit werden sollen. Weder in der BzP noch in der Bun-
desanhörung würden sich Hinweise finden, dass er bereits im Militärdienst
gewesen oder von diesem suspendiert worden sei.
6.2.2 Das SEM hält in der angefochtenen Verfügung fest, aufgrund der Un-
glaubhaftigkeit der geltend gemachten Vorfluchtgründe könne nicht von ei-
ner tatsächlichen und unmittelbaren Gefahr einer Einberufung in den erit-
reischen Nationaldienst ausgegangen werden. Vielmehr seien viele Mög-
lichkeiten offen, die vom SEM nicht abschliessend abgeklärt werden könn-
ten. So könne beispielsweise nicht ausgeschlossen werden, dass der Be-
schwerdeführer vom Nationaldienst entlassen worden sei oder ihn bereits
ordentlich abgeschlossen habe.
6.3
6.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
6.3.2 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
D-6773/2017
Seite 7
Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Perso-
nen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Nachdem der Beschwer-
deführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG – und damit auch
jene nach Art. 1A Abs. 2 FK – nicht erfüllt, kann der in Art. 5 AsylG veran-
kerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine
Anwendung finden. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr
nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen
(Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984
gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105], Art. 3 und 4 EMRK).
6.3.3 Im als Referenzurteil publizierten Urteil D-2311/2016 vom 17. August
2017 beschäftigte sich das Bundesverwaltungsgericht ausführlich mit der
Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea. Angesichts
des konkreten Sachverhalts – es war davon auszugehen, dass die Be-
schwerdeführerin in jenem Verfahren bereits vor ihrer Ausreise aus Eritrea
aus dem Nationaldienst entlassen worden war und deshalb bei einer Rück-
kehr nicht mehr eingezogen werden würde – bejahte es die Zulässigkeit
des Wegweisungsvollzugs (vgl. a.a.O. E. 11-14). Offen blieb die Frage der
Zulässigkeit (und Zumutbarkeit) des Wegweisungsvollzugs für den Fall,
dass von einer zukünftigen Einziehung der wegzuweisenden Person in den
Nationaldienst auszugehen wäre.
6.3.4 Aufgrund des Alters des Beschwerdeführers – bei seiner Ausreise
aus Eritrea und im heutigen Zeitpunkt – erscheint zumindest möglich, dass
er bei einer Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werden könnte.
6.3.5 Im Urteil E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 (zur Publikation als Refe-
renzurteil vorgesehen) befasste sich das Bundesverwaltungsgericht mit
den Fragen der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
bei drohender künftiger Einziehung der wegzuweisenden Person in den
eritreischen Nationaldienst. Das Gericht kam nach eingehender Quellen-
analyse zum Ergebnis, dass die drohende Einziehung in den eritreischen
Nationaldienst nicht zur Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss
Art. 83 Abs. 3 AuG führt (vgl. a.a.O. E. 6.1.7). Beim eritreischen National-
dienst handle es sich weder um Sklaverei noch um Leibeigenschaft im
Sinne von Art. 4 Abs. 1 EMRK. Die Bedingungen im eritreischen National-
dienst seien zwar als Zwangsarbeit im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu
qualifizieren, aber für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungs-
vollzugs genüge dies nicht; erforderlich wäre vielmehr, dass durch die Ein-
ziehung das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung von Art. 4 Abs. 2
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Seite 8
EMRK bestünde, der eritreische Nationaldienst mithin Art. 4 Abs. 2 EMRK
seines essenziellen Inhalts berauben würde. Dies sei zu verneinen. Es sei
nicht davon auszugehen, es bestehe generell das ernsthafte Risiko einer
krassen Verletzung des Verbots der Zwangs- und Pflichtarbeit während des
Nationaldienstes. Weiter bestünden keine hinreichenden Belege dafür,
dass Misshandlungen und sexuelle Übergriffe im eritreischen National-
dienst derart flächendeckend seien, dass jede Nationaldienstleistende und
jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre,
selbst solche Übergriffe zu erleiden. Ein ernsthaftes Risiko einer un-
menschlichen Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK bestehe im Falle ei-
ner Einziehung in den eritreischen Nationaldienst nicht (vgl. a.a.O. E. 4-6).
Zu beachten sei, dass die Erwägungen lediglich die Situation von freiwilli-
gen Rückkehrerinnen und Rückkehrern betreffen würden, zumal die eritre-
ischen Behörden keine Zwangsrückführungen aus der Schweiz akzeptie-
ren würden, und sich an diesem Umstand bis zum allfälligen Abschluss
eines Rückführungsabkommens zwischen der Schweiz und Eritrea auch
nichts ändern dürfte. Insofern könne offen bleiben, wie sich die Situation
für Personen gestalten würde, die unter Zwang nach Eritrea zurückgeführt
würden und bei denen davon auszugehen sei, dass sie keine Möglichkeit
gehabt hätten, ihr Verhältnis zum eritreischen Staat zu regeln (vgl. a.a.O.
E. 6.1.7).
6.3.6 Aufgrund des Gesagten führt die möglicherweise drohende Einzie-
hung des Beschwerdeführers in den eritreischen Nationaldienst im Falle
einer freiwilligen Rückkehr nach Eritrea nicht zur Unzulässigkeit des Weg-
weisungsvollzugs (Art. 83 Abs. 3 AuG).
6.3.7 Soweit der Beschwerdeführer (sinngemäss) geltend macht, ihm
drohe aufgrund der illegal erfolgten Ausreise bei einer Rückkehr nach Erit-
rea unmenschliche Behandlung, ist auf das Referenzurteil des Bundesver-
waltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 zu verweisen. Dem-
nach haben zahlreiche Personen, die illegal aus Eritrea ausgereist seien,
relativ problemlos in ihr Heimatland zurückkehren können. Daher sei nicht
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Per-
son einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine flüchtlings-
rechtlich relevante Verfolgung drohe. Eine geltend gemachte Furcht vor
ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG erscheine allein aufgrund
einer illegalen Ausreise nicht mehr als objektiv begründet (vgl. a.a.O.
E. 5.1).
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Seite 9
Dieselben Gründe lassen darauf schliessen, dass dem Beschwerdeführer
bei einer (freiwilligen) Rückkehr nach Eritrea kein ernsthaftes Risiko einer
Inhaftierung aufgrund der illegalen Ausreise droht. Damit ist das ernsthafte
Risiko einer unmenschlichen Behandlung auch diesbezüglich zu vernei-
nen.
6.3.8 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung des
Beschwerdeführers nicht als unzulässig.
6.4
6.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
6.4.2 Im bereits erwähnten Urteil E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 befasste
sich das Bundesverwaltungsgericht auch mit der Frage der Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs bei voraussichtlicher Einziehung der wegzuwei-
senden Person in den eritreischen Nationaldienst bei einer Rückkehr in ihr
Heimatland. Es kam zum Schluss, dass die drohende Einziehung in den
Nationaldienst nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führt.
Dienstleistende würden nicht allein aufgrund der allgemeinen Verhältnisse
im Nationaldienst in eine existenzielle Notlage geraten. Auch bestehe kein
Grund zur Annahme, sie seien überwiegend wahrscheinlich dem ernsthaf-
ten Risiko ausgesetzt, Misshandlungen oder sexuelle Übergriffe zu erlei-
den (vgl. a.a.O. E. 6.2.3-6.2.5).
Die drohende Einziehung des Beschwerdeführers in den Nationaldienst bei
einer (freiwilligen) Rückkehr nach Eritrea führt damit nicht zur Unzumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs.
6.4.3 Im Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 kam das Bun-
desverwaltungsgericht bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs zum Schluss, angesichts der dokumentierten Verbesserun-
gen in der Nahrungsmittel- und Wasserversorgung, im Bildungswesen so-
wie im Gesundheitssystem Eritreas könne die bisherige Praxis, dass eine
Rückkehr nur bei begünstigenden individuellen Umständen zumutbar sei
(vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2005 Nr. 12), nicht mehr aufrechterhalten werden.
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Seite 10
Angesichts der schwierigen allgemeinen – und insbesondere wirtschaftli-
chen – Lage des Landes müsse bei Vorliegen besonderer Umstände aber
nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden. Die
Frage der Zumutbarkeit bleibe daher im Einzelfall zu prüfen (a.a.O.
E. 17.2). Vorliegend kann nicht auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs aufgrund in der Person des Beschwerdeführers liegenden Grün-
den geschlossen werden. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um ei-
nen (…)-jährigen gesunden Mann. Besondere individuelle Umstände, auf-
grund derer bei einer Rückkehr nach Eritrea – wo seine Mutter, ein Gross-
teil der Geschwister und weitere Verwandte leben – von einer existenziel-
len Bedrohung des Beschwerdeführers ausgegangen werden müsste, sind
den Akten nicht zu entnehmen. Die Familie könne – gemäss den Aussagen
des Beschwerdeführers – vom (…) der Mutter gut leben und werde auch
von einem ledigen Onkel väterlicherseits unterstützt. Der Beschwerdefüh-
rer hat eigenen Angaben gemäss die Schule bis zur (…) Klasse besucht
und im Bereich Landwirtschaft und (…) Arbeiten verrichtet, weshalb nicht
ersichtlich ist, weshalb er nicht in der Lage sein soll, sich – allenfalls mit
der Unterstützung der Familie – eine Existenz aufzubauen.
6.4.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung des
Beschwerdeführers auch nicht als unzumutbar.
6.5 Mit Blick auf die Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung im Sinne
von Art. 83 Abs. 2 AuG ist schliesslich festzuhalten, dass zwangsweise
Rückführungen nach Eritrea derzeit generell nicht möglich sind. Jedoch
besteht die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr, die praxisgemäss der
Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von
Art. 83 Abs. 2 AuG entgegensteht. Es obliegt daher dem Beschwerdefüh-
rer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaats die für eine
Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4
AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Weg-
weisung auch nicht als unmöglich zu bezeichnen ist.
6.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
D-6773/2017
Seite 11
wie vollständig feststellt (Art. 49 AuG) und angemessen ist. Die Be-
schwerde ist abzuweisen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das mit der
Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung und Rechtsverbeiständung wurde jedoch mit Instruktions-
verfügung vom 13. Dezember 2017 gutgeheissen, weshalb keine
Verfahrenskosten aufzuerlegen sind.
8.2 Der amtliche Rechtsbeistand hat keine Kostennote eingereicht. Die
Entschädigung ist daher auf Grund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Unter Be-
rücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 12 i.V.m.
Art. 8 ff. VGKE) ist das amtliche Honorar auf Fr. 650.– (inkl. Auslagen und
Mehrwertsteuerzuschlag) zu bemessen und dem amtlichen Rechtsbei-
stand zu Lasten der Gerichtskasse auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dem amtlichen Rechtsbeistand, lic. iur. Dominik Löhrer, wird vom Bundes-
verwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 650.− zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Barbara Gysel Nüesch
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