B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6775/2013
U r t e i l v o m 2 6 . J u n i 2 0 1 4
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn, Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiber Martin Scheyli
Parteien
A._______, geboren [...], Irak,
vertreten durch Peter Frei, Rechtsanwalt,
Advokaturbüro Kernstrasse,
[...],
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 24. Oktober 2013 / N_______
D-6775/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin ist irakische Staatsbürgerin kurdischer Ethnie
und stammt aus B._______ (Provinz Erbil, Autonome Region Kurdistan).
Gemäss eigenen Angaben verliess sie ihren Heimatstaat am 6. März
2013 auf dem Luftweg in Richtung Italien. Am 12. März 2013 reiste sie il-
legal in die Schweiz ein und stellte gleichentags im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum Kreuzlingen ein Asylgesuch. Am 21. März 2013 wurde sie
durch das Bundesamt für Migration (BFM) summarisch befragt und am
2. Oktober 2013 eingehend zu ihren Asylgründen angehört. Zwischenzeit-
lich wurde sie für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton Aargau zu-
gewiesen.
B.
Im Rahmen der durchgeführten Befragungen brachte die Beschwerdefüh-
rerin im Wesentlichen vor, sie sei aus Furcht vor ihrem ehemaligen Ehe-
mann aus dem Irak ausgereist. Dieser konsumiere Drogen und habe sie
während ihrer Ehe regelmässig misshandelt. Sie sei zwar seit dem
17. Dezember 2011 von ihm geschieden, werde von ihm aber dennoch
nicht in Ruhe gelassen. Vielmehr sei sie von ihm telephonisch und über
Verwandte mit dem Tod bedroht worden. Sie sei von ihm ständig be-
obachtet worden und habe das Haus nicht mehr alleine verlassen kön-
nen. Zudem habe er auch ihre Geschwister und mehrere Männer be-
droht, die um ihre Hand angehalten hätten. Einer dieser Männer – na-
mens C._______ – sei am 25. Februar 2013 durch ihren ehemaligen
Ehemann getötet worden. Letzterer gehöre zum Stamm der Barzani, sei
Mitglied der KDP (englisches Kürzel für Partîya Demokrata Kurdistanê
[PDK]; Demokratische Partei Kurdistans) und deshalb sehr mächtig und
habe gute Beziehungen zu den nordirakischen Behörden. Als Beweismit-
tel gab die Beschwerdeführerin ein ärztliches Zeugnis sowie ein iraki-
sches Scheidungsurteil zu den Akten.
C.
Mit Verfügung vom 24. Oktober 2013 (eröffnet am 31. Oktober 2013)
lehnte das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete
deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begrün-
dung der Ablehnung des Asylgesuchs führte das Bundesamt im Wesentli-
chen aus, die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin seien in den we-
sentlichen Punkten nicht glaubhaft.
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D.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 4. November 2013 ersuchte die
Beschwerdeführerin das BFM um Einsicht in die Verfahrensakten. Diese
wurde ihr durch das Bundesamt mit Schreiben vom 11. November 2013
gewährt.
E.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 2. Dezember 2013 focht die Be-
schwerdeführerin die Verfügung des BFM beim Bundesverwaltungsge-
richt an. Dabei beantragte sie die Aufhebung der genannten Verfügung,
die Anerkennung als Flüchtling und die Gewährung des Asyls, eventuali-
ter die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In
prozessualer Hinsicht wurde beantragt, der Beschwerdeführerin seien die
unentgeltliche Prozessführung sowie die unentgeltliche Rechtsver-
beiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG zu gewähren. Als
Beweismittel wurde ein in arabischer Schrift verfasster Auszug aus dem
Internet eingereicht.
F.
Mit Schreiben ihres Rechtsvertreters vom 3. Dezember 2013 reichte die
Beschwerdeführerin eine Fürsorgebestätigung nach.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 10. Dezember 2013 wurde das Gesuch um
unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheis-
sen. Demgegenüber wurde das Gesuch um unentgeltliche Verbeistän-
dung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG abgelehnt. Ferner wurde die Be-
schwerdeführerin mit Frist bis zum 27. Dezember 2013 aufgefordert, das
mit der Beschwerdeschrift eingereichte Beweismittel in eine Amtssprache
des Bundes übersetzen zu lassen.
H.
Mit Eingabe vom 19. Dezember 2013 reichte die Beschwerdeführerin
durch ihren Rechtsvertreter eine deutsche Übersetzung des genannten
Beweismittels ein.
I.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 31. Januar 2014 teilte die Be-
schwerdeführerin mit, sie habe im Asylverfahren unzutreffend angegeben,
dass sie geschieden sei. Vielmehr habe sie kurz vor ihrer Ausreise aus
dem Irak einen in der Schweiz lebenden irakischen Staatsangehörigen,
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D._______, geheiratet. Dieser sei im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung
und habe den Rechtsvertreter damit beauftragt, bei der zuständigen Be-
hörde ein Gesuch um Familiennachzug zu stellen. Mit der Eingabe wur-
den Kopien eines irakischen Ehescheins mit deutscher Übersetzung so-
wie des irakischen Reisepasses von D._______ eingereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden
gegen Verfügungen, die gestützt auf das Asylgesetz (AsylG, SR 142.31)
durch das BFM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwal-
tungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Per-
sonen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor
welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im An-
wendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, ein-
schliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
Die Beschwerdeführerin ist legitimiert; auf ihre frist- und formgerecht ein-
gereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich
Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in
ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Ras-
se, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachtei-
len ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausge-
setzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefähr-
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dung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen uner-
träglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flücht-
lingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-
bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wi-
dersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
3.3 Im vorliegenden Fall erweisen sich die hauptsächlichen Asylvorbrin-
gen als unglaubhaft. Zwar ist nicht auszuschliessen, dass die Beschwer-
deführerin während ihrer im Dezember 2011 geschiedenen Ehe durch ih-
ren damaligen Ehemann Misshandlungen erlitten hat. Angesichts der
Eingabe vom 31. Januar 2014 ist jedoch das weitere Vorbringen als of-
fensichtlich unglaubhaft einzustufen, ihr früherer Ehegatte habe am
25. Februar 2013 einen Mann namens C._______ getötet, welcher um ih-
re Hand angehalten habe. Gemäss den Aussagen der Beschwerdeführe-
rin anlässlich der durchgeführten Befragungen will sie auf C._______s
Heiratsantrag zur Antwort gegeben haben, er solle warten, bis sich die
Lage beruhigt habe. Jedoch habe sie am 25. Februar 2013 die Nachricht
erhalten, dass C._______ getötet worden sei, und in der Folge habe sie
unverzüglich ihre Ausreise aus dem Irak in die Wege geleitet. Diese An-
gaben sind offensichtlich nicht mit der mittels Eingabe vom 31. Januar
2014 gemachten Mitteilung vereinbar, die Beschwerdeführerin habe kurz
vor ihrer Ausreise aus dem Irak – gemäss dem eingereichten Eheschein
am 24. Februar 2013 – ihren heutigen Ehemann D._______ geheiratet.
Weiter ist anzumerken, dass es sich bei C._______ angeblich um einen
Nachbarn der Beschwerdeführerin gehandelt haben soll. Jedoch geht aus
dem eingereichten Zeitungsartikel vom 27. Februar 2013 hervor, dass die
getötete Person – deren Name im Übrigen mit den Initialen "E. A. S." an-
gegeben wird – in der Stadt E._______ wohnhaft gewesen sei. Allerdings
wohnte die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Aussagen nach ihrer
Scheidung bis zur Ausreise in der Stadt B._______. Bei E._______ und
B._______ handelt es sich um zwei unterschiedliche Städte in der nord-
irakischen Provinz Erbil. Auch das genannte Beweismittel ist somit nicht
geeignet, die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin als glaubhaft er-
scheinen zu lassen. Zusammenfassend ist vielmehr mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Angaben der Beschwer-
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deführerin in Bezug auf die Tötung von C._______ frei erfunden sind. An-
gesichts dessen erübrigt es sich, auf die damit verbundenen weiteren
Vorbringen näher einzugehen, die Beschwerdeführerin sei nach der
Scheidung durch ihren ehemaligen Ehemann bedroht worden und sei ihm
aufgrund seiner politischen Beziehungen schutzlos ausgeliefert.
3.4 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass das BFM zutreffenderweise zur
Einschätzung gelangt ist, die Beschwerdeführerin habe keine glaubhaften
Asylgründe vorgebracht. Das Bundesamt hat folglich das Asylgesuch der
Beschwerdeführerin zu Recht abgelehnt.
4.
4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 AsylG).
4.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch – soweit dies im vorliegenden asylrechtlichen
Beschwerdeverfahren beurteilt werden kann (vgl. auch nachfolgend,
E. 5.5) – über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegwei-
sung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. auch
BVGE 2009/50 E. 9 sowie Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
5.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Ausländergesetzes [AuG,
SR 142.20]).
5.2
5.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein
Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
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Seite 7
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der
Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
5.2.2 Der Vollzug der Wegweisung durch Rückschaffung in den Irak ist
unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig, weil die Beschwer-
deführerin – wie zuvor dargelegt – dort keinen Nachteilen im Sinne von
Art. 3 AsylG ausgesetzt wäre. Aus den Vorbringen der Beschwerdeführe-
rin ergeben sich ausserdem auch keine konkreten und gewichtigen An-
haltspunkte für die Annahme, dass sie im Falle einer Ausschaffung in den
Irak mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK verbote-
nen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. EMARK 2001 Nr. 16
S. 122, 2001 Nr. 17 S. 130 f.; aus der Praxis des Europäischen Gerichts-
hofs für Menschenrechte etwa die Urteile i.S. Bensaid vom 6. Februar
2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Rep. 2001-I, S. 303, sowie i.S. Saadi
vom 28. Februar 2008 [Grosse Kammer], Beschwerde Nr. 37201/06,
Rep. 2008, Ziff. 124 ff., jeweils mit weiteren Hinweisen). Auch die allge-
meine Menschenrechtssituation im Irak bietet zum heutigen Zeitpunkt
keinen konkreten Anlass zur Annahme, der Beschwerdeführerin drohe ei-
ne entsprechende Gefährdung. Der Vollzug der Wegweisung ist somit
sowohl im Sinne der asylgesetzlichen als auch der völkerrechtlichen Be-
stimmungen zulässig.
5.3
5.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt
und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
5.3.2 Nach gültiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVGE
2008/5 E. 7.5.8) herrscht in den drei kurdischen Provinzen des Nordiraks
(Dohuk, Erbil und Suleimaniya) keine Situation allgemeiner Gewalt, und
die dortige politische Lage ist – im Gegensatz zu anderen Teilen des
Iraks – nicht dermassen angespannt, dass eine Rückführung dorthin als
generell unzumutbar betrachtet werden müsste. Die Region, und so auch
die Hauptstadt der Provinz Erbil, aus welcher letzteren die Beschwerde-
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führerin stammt, ist mit Direktflügen aus Europa und aus den Nachbar-
ländern erreichbar. Die Anordnung des Wegweisungsvollzugs setzt je-
doch voraus, dass die betreffende Person ursprünglich aus der Region
stammt oder eine längere Zeit dort gelebt hat und über ein soziales Netz
(Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) verfügt. Problematisch
wegen einer möglichen konkreten Gefährdung kann namentlich die Rück-
reise für Familien mit Kindern sein, da oft weder ein ausreichendes Ein-
kommen noch adäquater Wohnraum in Aussicht stehen. Dasselbe gilt für
alleinstehende Frauen, die nicht über eine spezialisierte und auf dem dor-
tigen Arbeitsmarkt nachgefragte Berufsbildung verfügen. Entsprechend ist
die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs unter Berücksichtigung der
individuellen Situation und mit der gebotenen Zurückhaltung zu prüfen.
5.3.3 Im vorliegenden Fall stammt die Beschwerdeführerin aus der Stadt
B._______ in der Provinz Erbil, wo sie seit ihrer Scheidung im Dezember
2011 auch wieder wohnte, nachdem sie zuvor während einiger Jahre in
der benachbarten Stadt F._______ (ebenfalls Provinz Erbil) gelebt hatte.
In B._______ wohnte sie bis zu ihrer Ausreise aus dem Irak bei ihrer Mut-
ter und zwei Schwestern. Nach eigenen Angaben arbeitete sie bis zum
Jahr 2005, als sie das erste ihrer beiden Kinder gebar (die seit der Schei-
dung beim ehemaligen Ehemann leben), bei der Kassenabteilung einer
Bank. Zwischen ihrer Scheidung und ihrer Ausreise sei ihre Mutter für sie
aufgekommen, die wegen des verstorbenen Vaters, welcher in der Armee
gewesen sei, eine Rente erhalte. In B._______ und F._______ leben
ausserdem zwei Brüder und insgesamt sechs Schwestern, von welchen
vier verheiratet seien. Gemäss ihren Angaben wurde sie in der Vergan-
genheit ferner durch einen Schwager massgeblich unterstützt, der ihre
Ausreise organisiert habe. Zusammenfassend ist somit festzustellen,
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Herkunftsregion in der Provinz Erbil
über ein ausgedehntes Verwandtschaftsnetz verfügt, das ihr bereits in der
Vergangenheit Unterstützung gewährte, dass sie im Falle ihrer Rückkehr
eine gesicherte Unterkunft zu erwarten hätte und zudem berufliche Erfah-
rungen besitzt, die ihr eine entsprechende Wiedereingliederung ermögli-
chen würden. Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin ist
daher unter Berücksichtigung aller relevanten Kriterien auch als zumutbar
zu bezeichnen.
5.4 Des Weiteren ist festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung
mangels aktenkundiger objektiver Hindernisse auch möglich im Sinne
von Art. 83 Abs. 2 AuG ist.
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Seite 9
5.5 Im Übrigen ist festzuhalten, dass im vorliegenden Verfahren
ausschliesslich – in Anwendung der asylrechtlichen Bestimmungen –
die allfälligen Voraussetzungen einer Ersatzmassnahme im Sinne von
Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 AuG zu prüfen sind. Im Rahmen
dieser Bestimmungen kann die Beschwerdeführerin aus dem Umstand
ihrer Eheschliessung mit D._______, der gemäss Eingabe vom 31. Ja-
nuar 2014 im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung sei, nichts für sich
ableiten. Die Beurteilung, ob der Beschwerdeführerin allenfalls gestützt
auf Art. 44 AuG ebenfalls eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen sei,
liegt in der alleinigen Zuständigkeit der fremdenpolizeilichen Behörden.
Es ist der Beschwerdeführerin unbenommen, bei den zuständigen
fremdenpolizeilichen Behörden ein entsprechendes Gesuch zu stellen,
was sie angesichts der Ausführungen in der Eingabe vom 31. Januar
2014 auch bereits getan haben dürfte.
5.6 Die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung und deren Vollzug
stehen somit in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmun-
gen und sind zu bestätigen. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
6.
Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene
Verfügung Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sach-
verhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde
ist folglich abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten der Beschwer-
deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Indessen wurde
der mit der Beschwerdeschrift gestellte Antrag auf unentgeltliche Pro-
zessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung
vom 10. Dezember 2013 gutgeheissen. Somit hat die Beschwerdeführe-
rin keine Verfahrenskosten zu tragen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Martin Scheyli
Versand: