Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D6777/2009
U r t e i l v om 1 5 . No v embe r 2 0 1 1
Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richter Pietro AngeliBusi;
Gerichtsschreiberin Nina Hadorn.
Parteien A._______, geboren (…),
Äthiopien,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Susanne Sadri, Asylhilfe Bern,
B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 28. September 2009 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer Äthiopien eigenen Angaben zufolge am
10. Februar 2008 auf dem Landweg verliess und über C._______,
D._______ und E._______ am 12. Juni 2008 in die Schweiz einreiste, wo
er gleichentags im Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ) F._______
um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der summarischen Befragung im EVZ F._______ vom
26. Juni 2008 und der direkten Anhörung durch das BFM vom 15. Juni
2009 zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend
machte, er sei als Sohn eines Eritreers und einer Äthiopierin in
G._______ (heute Staatsgebiet von Eritrea) geboren und im Alter von
zwei Jahren nach dem Tod seines Vaters mit seiner Mutter nach Addis
Abeba (Äthiopien) gezogen,
dass er fortan zwar in Äthiopien gelebt habe, er sei aber dennoch
eritreischer Staatsangehörigkeit,
dass sein Vater ein ehemaliger Soldat des Koordinationskomitees der
Streitkräfte, Polizei und Territorialarmee (DERG) und Gegner der Eritrean
People's Liberation Front (EPLF/Shabia) gewesen sei,
dass seine Mutter im Jahre 2007 infolge Krankheit verstorben sei und er
einen Monat danach eine Vorladung der Behörden der Kebele
(Verwaltungsbezirk) erhalten habe,
dass er sich infolge bei den Behörden gemeldet habe, woraufhin er der
Spionage für die EPLF/Shabia beschuldigt, beziehungsweise aufgefordert
worden sei, das von der Verwaltung zur Verfügung gestellte Haus und
das Land zu verlassen,
dass der Beschwerdeführer ungefähr 15 Tage später mit Hilfe seiner in
Addis Abeba wohnhaften Tante aus Äthiopien ausgereist sei,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 28. September 2009 – eröffnet am 30. September 2009 – ablehnte
und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen darlegte, die
Ausführungen des Beschwerdeführers sowohl zu seiner Identität als auch
zu den Verfolgungsvorbringen würden den Anforderungen an die
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Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) nicht standhalten, weshalb er die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle,
dass das Bundesamt den Wegweisungsvollzug nach Äthiopien – da
verschiedene Merkmale auf eine äthiopische Staatsangehörigkeit
hinweisen würden – als zulässig, zumutbar und möglich erachtete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. Oktober 2009 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei
ihm Asyl zu gewähren, es seien die Unzulässigkeit und die
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und es sei in der
Folge die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
ersuchte,
dass er zur Begründung im Wesentlichen die bereits anlässlich des
erstinstanzlichen Verfahrens geltend gemachten Vorbringen wiederholte
und zu den einzelnen Unglaubhaftigkeitselementen Stellung nahm,
dass er insbesondere geltend machte, das BFM habe es versäumt, ihm
anlässlich der direkten Anhörung das rechtliche Gehör zu einigen der
festgestellten Widersprüche zu gewähren,
dass er ferner beantragte, es seien zur Bestätigung seiner Angaben bei
seiner Tante und den Behörden in Addis Abeba Abklärungen zu seiner
Identität vorzunehmen,
dass er zur Stützung seiner Vorbringen unter anderem die Vorladung der
Verwaltungsbehörde (Kopie eines Telefaxes) einreichte,
dass der damals zuständige Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung
vom 9. November 2009 festhielt, der Beschwerdeführer könne den
Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG infolge Aussichtslosigkeit der Begehren abwies und ihn unter
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Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall aufforderte, bis zum
24. November 2009 einen Kostenvorschuss einzuzahlen,
dass der Kostenvorschuss am 17. November 2009 eingezahlt wurde,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. Januar 2010 eine
Vorladung der Kebele vom (…) sowie einen "Nationalitätsausweis" seines
Vaters vom (…) (beide im Original; mit Übersetzung) einreichte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art.
105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass vorab festzustellen ist, dass sich die Vorinstanz mit den Vorbringen
des Beschwerdeführers einlässlich auseinandergesetzt hat und die
wesentlichen Widersprüche und Ungereimtheiten, worauf nachstehend
noch einzugehen sein wird, in der angefochtenen Verfügung erwähnt hat
(vgl. Ziff. 1 Nr. 2 S. 3), weshalb der Begründungspflicht genügend
Rechnung getragen wurde (vgl. Rechtsmitteleingabe S. 4),
dass der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29
Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 [BV, SR 101] und Art. 29 VwVG) nur die Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhaltes, nicht aber die rechtliche Würdigung
desselben beschlägt, weshalb dem Betroffenen in der Regel kein Recht
auf vorgängige Stellungnahme bezüglich Fragen der rechtlichen
Beurteilung und Würdigung von Tatsachen einzuräumen ist, es sei denn,
die Behörde gedenke sich in ihrem Entscheid auf einen völlig unüblichen,
nicht voraussehbaren Rechtsgrund abzustützen (vgl. BGE 114 Ia 99; JÖRG
PAUL MÜLLER, Grundrechte in der Schweiz, 3. Aufl., Bern 1999),
dass somit in verfahrensrechtlicher Hinsicht der Beschwerdeführer –
entgegen seiner Meinung – an der Anhörung nicht zwingend auf seine
Widersprüche aufmerksam gemacht werden musste (vgl. EMARK 1994
Nr. 13 S. 111 ff.) und daher das rechtliche Gehör nicht verletzt wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass diese glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 2
AsylG),
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dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte
oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3 AsylG),
dass die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer geltend gemachten
Vorbringen mit zutreffender, ausführlicher und nachvollziehbarer
Begründung als nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG erachtet hat,
dass das Bundesamt zur Begründung ausführte, der Beschwerdeführer
habe es trotz Möglichkeit und Zumutbarkeit – da seine Tante in Addis
Abeba eigenen Angaben zufolge über Dokumente verfüge, welche zur
Klärung seiner Identität beitragen könnten – unterlassen, Beweismittel zu
seiner (eritreischen) Identität einzureichen,
dass widersprüchliche Angaben zu Geburtsjahr, Muttersprache und
seinem Aufenthaltsstatus in Äthiopien die Zweifel an der (eritreischen)
Identität des Beschwerdeführers und den Anschein, wonach er
möglicherweise die äthiopische Staatsbürgerschaft besitze, verstärkten,
dass die vom Bundesamt festgestellten Widersprüche zu bestätigen sind
und der Beschwerdeführer dem in seiner Rechtmitteleingabe nichts
Substanzielles entgegenzuhalten vermag,
dass er in seiner Beschwerde im Wesentlichen ausführten, die
unterschiedlichen Angaben zu seinem Geburtsjahr liessen sich durch
verschiedenen Kalender in Äthiopien und Europa erklären,
dass er beim Ausfüllen des Formulars im EVZ F._______ die Begriffe
"Muttersprache" und "andere Sprache" verwechselt habe, weshalb es zu
den widersprüchlichen Angaben gekommen sei,
dass er im Rahmen der Anhörungen kongruente und substanziierte
Aussagen zu seiner Identität gemacht habe, weshalb das BFM vorliegend
die Richtigkeit der Angaben des Beschwerdeführers durch Abklärungen
vor Ort zu bestätigen habe,
dass diese Ausführungen als unbeholfene Erklärungsversuche zu werten
sind und sie nicht ansatzweise geeignet sind, die vom BFM festgestellten
Unstimmigkeiten in einem anderen Licht erscheinen zu lassen,
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dass die eritreische Herkunft nach Auffassung des Gerichts insgesamt
immerhin zweifelhaft erscheint, zumal die Schilderungen des
Beschwerdeführers zu seiner eigenen Identität sowie zur Herkunft seiner
Familie unsubstanziiert und insgesamt unzureichend ausgefallen sind
und kaum Realkennzeichen aufweisen (vgl. A1/10 S. 1 und 3; A18/11 S.
4 f.),
dass dies aber letztlich offenbleiben kann, zumal aufgrund der Akten in
Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon auszugehen ist, der
Beschwerdeführer sei äthiopischer Staatsangehöriger,
dass mit dem neuen Staatsbürgerschaftsgesetz von 2003 Personen
gemischter Herkunft der Anspruch auf die äthiopische Staatsbürgerschaft
verliehen und mit der Direktive von 2004 eritreischstämmigen Personen
die Möglichkeit gewährt wurde, ihren Aufenthalt in Äthiopien zu
legalisieren (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH] ÄthiopienUpdate,
11. Juni 2009),
dass somit insgesamt davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer
besitze aufgrund seiner äthiopischen Mutter und der Tatsache, dass er
beinahe sein ganzes Leben in Äthiopien verbracht hat, gemäss Art. 3 der
Proclamation on Ethiopian Nationality vom 23. Dezember 2003
(Proclamation No. 378/2003) die äthiopische Staatsbürgerschaft,
dass daher und mit Blick auf die Mitwirkungspflicht des
Beschwerdeführers (Art. 8 AsylG) der Antrag in der Rechtsmitteleingabe,
es seien zur Klärung seiner Identität Abklärungen vor Ort vorzunehmen,
abzulehnen ist,
dass aufgrund der äthiopischen Staatsangehörigkeit die vom
Beschwerdeführer vorgebrachten Asylgründe nicht geglaubt werden
können,
dass die vorgetragenen Asylgründe aber auch deshalb unglaubhaft sind,
weil sich der Beschwerdeführer bezüglich der behaupteten Vorladung
durch die KebeleBehörden und des anschliessenden Landesverweises –
wie vom BFM festgestellt – in Widersprüche verstrickte und oberflächliche
und wenig nachvollziehbare Angaben machte,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführte, es sei dem
Beschwerdeführer nicht gelungen, die Vorladung und Ausweisung durch
die äthiopischen Behörden konkret und substanziiert darzulegen,
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dass er auf die Frage, weshalb ihn die Beamten aus Äthiopien
weggewiesen hätten, im Rahmen der beiden Anhörungen
unterschiedliche Aussagen zu Protokoll gegeben habe,
dass ferner in Anbetracht des Vorbringens, wonach sein Vater für das
DERGRegime und folglich gegen die EPLF/Shabia gekämpft habe, nicht
nachvollziehbar sei, weshalb die äthiopischen Behörden den
Beschwerdeführer der Spionage zugunsten Letzterer bezichtigt haben
sollen,
dass das Vorbringen bezüglich der Vorladung durch die KebeleBehörden
und deren Aufforderung an den Beschwerdeführer, das Land zu
verlassen, nicht hinreichend begründet worden sei und der allgemeinen
Erfahrung widerspreche,
dass diese Erwägungen – wie mit Zwischenverfügung vom 9. November
2009 festgehalten – zu bestätigen sind und die Rechtsmitteleingabe keine
Argumente enthält, welche die Einschätzung des BFM in Frage stellen
könnten,
dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die Verdächtigung
der äthiopischen Behörden auch für ihn nicht nachvollziehbar sei, nicht zu
überzeugen vermag,
dass ferner sein Argument, die erwähnten Widersprüche würden sich
nicht auf zentrale Punkte in seinen Ausführungen beziehen, weshalb sie
der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen nicht abträglich seien, nicht
einleuchtet, handelt es sich doch bei der Frage nach seiner
Herkunft/Staatsangehörigkeit und den angeblichen Vorwürfen der
äthiopischen Behörden um den Kern seines Vorbringens,
dass es sich bei seinem Vorbringen, wonach er seine Fluchtgründe
detailliert und widerspruchsfrei geschildert habe, lediglich um eine
pauschale Behauptung handelt,
dass an der Einschätzung, wonach die Ausführungen des
Beschwerdeführers insgesamt den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, auch die eingereichten
Beweismittel nichts zu ändern vermögen,
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dass es sich beim eingereichten "Nationalitätsausweis" seines Vaters um
eine Bewohneridentitätskarte der Stadt Addis Abeba handelt, in welcher
die Stadt G._______ als dessen Geburtsort vermerkt ist,
dass dieses Dokument keinen Aufschluss über die Staatsangehörigkeit
seines Vaters gibt, was aber letztlich nicht von Belang ist, da der
Beschwerdeführer jedenfalls die äthiopische Staatsangehörigkeit besitzt,
dass sodann auch die ins Recht gelegte Vorladung der Verwaltung – wie
mit Zwischenverfügung vom 9. November 2009 festgehalten –
ungeachtet deren Authentizität an der Einschätzung der Unglaubhaftigkeit
nichts ändert, zumal aus dem Dokument der Anlass für die Vorladung
nicht ersichtlich wird,
dass zudem auffällt, dass die Vorladung nach gregorianischem Kalender
vom (…) (im Original: […]) datiert, während der Beschwerdeführer im
Rahmen der Anhörungen geltend machte, die Vorladung am (…) erhalten
zu haben (vgl. A1/10 S. 5; A18/11 S. 7),
dass das Bundesamt die Vorbringen des Beschwerdeführers daher zu
Recht als unglaubhaft qualifiziert hat und er im Weiteren in Äthiopien
offensichtlich nie nennenswerte Schwierigkeiten hatte, die asylrechtlich
von Bedeutung sein könnten (vgl. A1/10 S. 5),
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die
Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu
machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt
hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton
keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf
Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50), weshalb die
verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
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dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen
Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien in Beachtung dieser
massgeblichen völker und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
NonRefoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass überdies keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige
Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950
zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101)
ersichtlich sind, die in Äthiopien drohen,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass bezüglich Äthiopien – und insbesondere bezüglich der Hauptstadt
Addis Abeba – unter den heute bestehenden Verhältnissen nicht von
Krieg, Bürgerkrieg oder von einer Situation allgmeiner Gewalt gesprochen
werden kann,
dass sodann auch keine individuellen Merkmale bestehen, welche den
Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen lassen könnten,
zumal der junge und – soweit aus den Akten ersichtlich – gesunde
Beschwerdeführer insbesondere über insgesamt zwölf Jahre Schul und
Berufsbildung sowie Arbeitserfahrung als Schreiner verfügt (vgl. A1/10 S.
2 f.; A18/11 S. 6),
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dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse
bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4
AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG) und mit dem am 17. November 2009 in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss zu verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Nina Hadorn
Versand: