B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6778/2013
U r t e i l v o m 11 . D e z e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richter Markus König;
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien
A._______, geboren (…),
Gambia,
vertreten durch lic. iur. Patricia Müller,
Rechtsberatungsstelle für Asyl Suchende Solothurn,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 21. November 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge seinen Hei-
matstaat im (…) 2012 beziehungsweise im Jahr 2013 ohne Identitäts-
oder Reisepapiere (…) über B._______ nach C._______, reiste von dort
(…) nach D._______, von wo er (…) am (…) 2013 illegal in die Schweiz
gelangte. Am 14. Juni 2013 suchte er in E._______ um Asyl nach. Am
3. Juli 2013 fand im dortigen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
eine erste Befragung statt.
A.b In der Folge kündigte das BFM dem Kanton F._______, welchem der
Beschwerdeführer mit Verfügung vom (…) 2013 für den Aufenthalt wäh-
rend des Asylverfahrens zugewiesen wurde, den unbegleiteten minder-
jährigen Asylsuchenden (UMA) an und ersuchte den Kanton, die ein-
schlägigen Schutzmassnahmen zu treffen. Mit Schreiben vom (…) 2013
teilte der Kanton dem BFM die Ernennung von G._______ als Vertrau-
ensperson mit.
A.c Mit Schreiben vom (…) 2013 lud das BFM die Vertrauensperson zur
Anhörung des Beschwerdeführers (Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) am (…) 2013 um (…) Uhr im EVZ
H._______ ein. Mit Schreiben vom (…) 2013 teilte die Vertrauensperson
dem BFM mit, dass sie an der Anhörung nicht anwesend sein könne,
womit der Beschwerdeführer einverstanden sei. Dabei verwies sie auf ei-
ne beigelegte Verzichtserklärung vom selben Tag, in welcher der Be-
schwerdeführer unterschriftlich bestätigte, dass er auf die Begleitung
durch die Vertrauensperson zum Anhörungstermin verzichte, sich in der
Lage erklärte, selbständig nach H._______ zu reisen und zu seinen Asyl-
gründen Stellung zu nehmen, und diesbezüglich keine Unterstützung zu
benötigen.
A.d Am (…) 2013 wurde der Beschwerdeführer im EVZ H._______ in
Abwesenheit der Vertrauensperson durch das Bundesamt angehört.
A.e Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei am
(…) in I._______, J._______, Gambia, geboren. Er habe seinen Heimat-
staat verlassen, um in der Schweiz (…) spielen und zur Schule gehen zu
können. Er suche lediglich aus ökonomischen Gründen um Asyl nach. Er
könne nicht nach Gambia zurückkehren, da seine Mutter im Jahr (…) und
sein Vater (…) gestorben seien. Sein einziger Bruder befinde sich in
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D._______ und beabsichtige, sich nach K._______ zu begeben. Weitere
Verwandte habe er nicht beziehungsweise kenne er nicht.
Für die weiteren Aussagen des Beschwerdeführers wird, soweit für den
Entscheid wesentlich, auf die Protokolle bei den Akten verwiesen.
Zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer eine Faxko-
pie eines (…) zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 21. November 2013 – eröffnet am (…) 2013 an die
Vertrauensperson und am (…) 2013 an den Beschwerdeführer – trat das
BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn aus
der Schweiz weg, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug
der Wegweisung und händigte die editionspflichtigen Akten gemäss Ak-
tenverzeichnis aus.
Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die geltend ge-
machten Vorbringen liessen kein Gesuch um Schutz vor Verfolgung im
Sinne von Art. 18 AsylG erkennen. Der Vollzug der Wegweisung sei, auch
in Berücksichtigung der Bestimmungen des Übereinkommens vom
20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention,
KRK, SR 0.107), zulässig, zumutbar und möglich. Namentlich sei auf-
grund der unglaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner fa-
miliären Situation davon auszugehen, dass er in seiner Herkunftsregion
über ein familiäres soziales Beziehungsnetz verfüge, welches ihn bei der
Reintegration im Heimatstaat unterstützen könne.
C.
Mit Eingabe vom 2. Dezember 2013 (Datum des Poststempels) an das
Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer durch seine
Rechtsvertreterin unter Kosten und Entschädigungsfolge, es sei die Ver-
fügung des BFM vom 21. November 2013 aufzuheben, die Unzumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme
anzuordnen; eventualiter sei die Verfügung des BFM vom 21. November
2013 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurden der Verzicht auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses und die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege beantragt. Gleichzeitig wurde (…) in Kopie eingereicht.
Darauf sowie auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesent-
lich, in den Erwägungen eingegangen.
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D.
Die vorinstanzlichen Akten trafen am (…) 2013 vollständig beim Bundes-
verwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie
auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 AsylG). Auf die
frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 52 VwVG und
Art. 108 Abs. 2 AsylG) ist einzutreten.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige und un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie Un-
angemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 32–35a AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdein-
stanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz auf das
Asylgesuch zu Recht nicht eingetreten ist.
2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und Abs. 2 AsylG).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer rügt vorweg Verletzungen der Verfahrensrech-
te von UMA. So sei fraglich, ob der Asylentscheid rechtsgenügsam eröff-
net worden sei, da er nicht an die Vertrauensperson, sondern an den Be-
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schwerdeführer selbst zugestellt worden sei. Zudem sei der Beschwerde-
führer nicht von einer Vertrauensperson an die Anhörung begleitet wor-
den. Zwar habe er diesbezüglich eine Verzichtserklärung unterzeichnet,
indes sei es ein Trugschluss anzunehmen, dass ein (…)-Jähriger, welcher
alleine mit dem Zug nach L._______ (recte: H._______) fahren könne,
auch alleine seine Verfahrensrechte wahrnehmen könne (…).
3.2 Diese verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allen-
falls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu
bewirken.
3.2.1 Die Rüge der mangelhaften Eröffnung erweist sich als unbegründet.
So wurde die angefochtene Verfügung entgegen den Ausführungen in der
Beschwerde sowohl der Vertrauensperson (am (…) 2013) als auch dem
Beschwerdeführer (am (…) 2013) zugestellt (…). Damit ist die Doppeler-
öffnung rechtmässig erfolgt (Art. 53a der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]).
3.2.2 Eine Überprüfung der Akten ergibt, dass der zuständige Kanton am
(…) 2013 für den Beschwerdeführer G._______. als Vertrauensperson im
Sinne von Art. 7 Abs. 2 AsylV 1 ernannt und zur Anhörung eingeladen hat
(vgl. Sachverhalt Bst. A.b und A.c). Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung
begleitet die Vertrauensperson die unbegleitete minderjährige Person im
Asylverfahren. Die diesbezügliche Praxis der ehemaligen Schweizeri-
schen Asylrekurskommission (ARK), welche vom Bundesverwaltungsge-
richt weitergeführt wird, statuiert indes weder eine Anwesenheitspflicht
der Vertrauensperson bei der Anhörung noch deren Teilnahme an ande-
ren Instruktionsmassnahmen; lediglich das Unterlassen einer Einladung
der Vertrauensperson könnte das rechtliche Gehör verletzen (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 1999 Nr. 2 E. 5 S. 11 f.);
sodann kann sich die Anwesenheit des Vormunds beziehungsweise der
Vertrauensperson dann als notwendig erweisen, wenn bei der Frage des
Wegweisungsvollzugs nicht klargestellt werden kann, inwiefern der UMA
nach seiner Rückkehr unter die Obhut eines Familienmitglieds oder einer
besonderen Institution genommen werden könnte (vgl. a.a.O. E. 6b–6c
S. 12 ff.). Diese Voraussetzungen sind indes in casu nicht gegeben (vgl.
E. 6.3.3.2 hienach)
4.
4.1 Gemäss Art. 32 Abs. 1 AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetre-
ten, wenn die Voraussetzungen von Art. 18 AsylG nicht gegeben sind. Als
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Asylgesuch gilt jede Äusserung, mit der eine Person zu erkennen gibt,
dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung nachsucht (Art. 18
AsylG). Eine Person muss somit zum Ausdruck bringen, sie werde in ih-
rem Heimatstaat – oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte – wegen ihrer
Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen aus-
gesetzt, oder sie habe begründete Furcht, solchen Nachteilen ausgesetzt
zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG); darunter gehört auch die Befürchtung,
einer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden, nach Art. 3 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt zu werden.
4.2 Nachdem der Beschwerdeführer geltend gemacht hatte, er habe sei-
nen Heimatstaat lediglich verlassen, um in der Schweiz (…) spielen und
zur Schule gehen zu können, und suche einzig aus ökonomischen Grün-
den um Asyl nach (vgl. Sachverhalt Bst. A.e), hat die Vorinstanz in der
angefochtenen Verfügung zutreffend festgestellt, dass diese Vorbringen
keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG und Art. 3 EMRK beinhalten.
Dies wird denn auch in der Beschwerde mit keinem Wort bestritten. In
Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass die Voraus-
setzungen von Art. 18 AsylG nicht gegeben sind und kein Asylgesuch vor-
liegt. Die Vorinstanz ist zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
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Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie
bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; mithin sind die Hindernisse zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
6.2
6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.2.2 Der Vollzug der Wegweisung ist in Beachtung der massgeblichen
landesrechtlichen Bestimmungen zulässig, da der Beschwerdeführer kei-
ne Verfolgung oder begründete Furcht vor Nachteilen darzulegen vermag,
welche geeignet wären, seine Flüchtlingseigenschaft zu begründen.
6.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
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("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124–127, mit weiteren
Hinweisen). Zudem erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch unter
dem Aspekt der KRK als zulässig, wobei diesbezüglich auf die zutreffen-
den Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung ver-
wiesen werden kann. Schliesslich lässt die allgemeine Menschenrechtssi-
tuation im Heimatstaat den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt
klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der
Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völker-
rechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.3
6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
6.3.2 In Gambia kann nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder
kriegerischen Auseinandersetzungen ausgegangen werden, aufgrund de-
rer die Bevölkerung konkret gefährdet wäre.
6.3.3 In der Beschwerde wird eingewendet, das BFM halte die Wegwei-
sung des minderjährigen Beschwerdeführers für zumutbar, obwohl nicht
feststehe, wer im Herkunftsland die Verantwortung für den (…)-Jährigen
übernehmen werde. Das BFM verwende mehrere Textbausteine zur KRK,
ohne aber auf die Schilderung des Beschwerdeführers selbst einzuge-
hen. Eine tatsächliche Auseinandersetzung mit der KRK in Bezug auf den
Beschwerdeführer bleibe aus. Das BFM werfe dem Beschwerdeführer
vor, dass er unglaubwürdig sei, da seine Antworten unsubstanziiert seien.
Das sei nicht zutreffend. Der Beschwerdeführer antworte im Gegenteil
ausführlich und detailreich. Aus den Ausführungen des BFM ginge nicht
hervor, ob es sich darum bemüht habe, den Bruder des Beschwerdefüh-
rers ausfindig zu machen. Im Asylverfahren gelte die Untersuchungsma-
xime. Das BFM hätte mittels einer Botschaftsanfrage die familiären Ver-
hältnisse des Beschwerdeführers in I._______ abklären müssen (…).
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6.3.3.1 Bei UMA ist das Kindeswohl im Rahmen der Prüfung der Zumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs mitzuberücksichtigen (vgl. EMARK
1998 Nr. 13). Mithin ist den Normen der KRK Rechnung zu tragen und es
sind die spezifisch mit der Minderjährigkeit verbundenen Aspekte des
Wegweisungsvollzugs abzuklären.
6.3.3.2 Die diesbezüglichen Einwände in der Beschwerde erweisen sich
als nicht stichhaltig. Vielmehr wurden die Aussagen des Beschwerdefüh-
rers zu seinem familiären Umfeld im Heimatstaat von der Vorinstanz in
zutreffender Weise als widersprüchlich, substanzlos und realitätsfremd
qualifiziert. So war er nicht in der Lage anzugeben, woran seine Eltern
gestorben seien, machte widersprüchliche Aussagen betreffend den Zeit-
punkt des Todes seiner Mutter und die Umstände, wie er vom Tod seines
Vaters erfahren habe; sodann ist angesichts der soziokulturellen Gege-
benheiten in Gambia, wo Grossfamilien vorherrschen beziehungsweise
die Regel darstellen, nicht nachvollziehbar, weshalb er lediglich einen (…)
Jahre älteren Bruder hätte und weitere Verwandte wie Onkel und Tanten
nicht kenne, zumal er auch widersprüchliche Angaben über den Aufent-
haltsort der Brüder seines Vaters machte. Unter diesen Umständen und
unter Hinweis auf die Begrenzung der behördlichen Untersuchungspflicht
durch die Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht der asylsuchenden Person
führte das BFM weiter zutreffend aus, dass es ihm nicht möglich sei, sich
in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen und familiären Situation
zur Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung vertiefter zu äussern.
Dieser Meinung schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht an: Auf-
grund der mangelhaften Kooperation des Beschwerdeführers ist zudem
auch eine allfällige Botschaftsanfrage aufgrund dessen praktisch unbe-
kannter persönlicher Verhältnisse nicht in Betracht zu ziehen, zumal eine
solche Abklärung den Rahmen der Untersuchungsmaxime sprengen
würde. Dies gilt namentlich auch in Bezug auf die im Rahmen des Kin-
deswohls spezifisch zu berücksichtigenden Aspekte, und zwar in casu
umso mehr, als der Beschwerdeführer den Asylbehörden keine Identi-
tätspapiere abgegeben hat, weshalb seine Identität, sein Alter und seine
genaue Herkunft nicht zweifelsfrei feststehen, was aber für die Überprü-
fung von Vollzugshindernissen grundsätzlich Voraussetzung ist. Es kann
nicht Sache der Asylbehörden sein, nach allfälligen Wegweisungsvoll-
zugshindernissen zu forschen, wenn die asylsuchende Person durch
Nichtabgabe rechtsgenüglicher Identitätspapiere eine vernünftige Prüfung
der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs verhindert. Auch der UMA
hat – unter einzelfallgerechter Berücksichtigung des jeweiligen Alters –
die Pflicht, an der Feststellung des erheblichen Sachverhalts mitzuwirken.
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Bei pflichtwidriger Unterlassung hat er die Folgen der Beweislosigkeit in
Bezug auf die unter dem Aspekt des Kindeswohls gegebenenfalls zu be-
rücksichtigenden Tatsachen zu tragen. Angesichts der vorstehenden Aus-
führungen und der Tatsache, dass der – gemäss eigenen Angaben (…)-
jährige – Beschwerdeführer urteilsfähig ist und sich durch eine nicht ge-
ringe Selbständigkeit auszeichnet, wie die Bewerkstelligung der weiten
Reise in die Schweiz zeigt, ist davon auszugehen, er habe es pflichtwidrig
unterlassen, bei der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit-
zuwirken. Er hat deshalb die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung re-
spektive der Verheimlichung seiner wahren persönlichen Verhältnisse zu
tragen, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es würden auch
keine individuellen Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer
Rückkehr nach Gambia schliessen lassen (vgl. EMARK 2005 Nr. 1
E. 3.2.2. S. 4 f.). Unter Würdigung aller Umstände ist der Wegweisungs-
vollzug deshalb auch unter Berücksichtigung des Kindeswohls als zumut-
bar zu erachten, zumal der Beschwerdeführer – soweit aktenkundig – ge-
sund ist.
6.3.4 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich daher sowohl in generel-
ler als auch in individueller Hinsicht als zumutbar.
6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513–515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist abzuweisen.
8.
8.1 Das in der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist abzuweisen, da die Be-
schwerdebegehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt
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Seite 11
– als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die kumulativen Voraus-
setzungen der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind.
8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Darauf ist indessen
aufgrund der besonderen Umstände (Minderjährigkeit) in Anwendung von
Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu verzichten. Das Gesuch
um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vor-
liegenden Urteil gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Es werden aufgrund der besonderen Umstände keine Verfahrenskosten
erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
Versand: