B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6778/2018
lan
Ur t e i l v om 2 4 . J a nu a r 2 0 1 9
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Irak,
vertreten durch lic. iur. Patrick Stutz, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 30. August 2018 / N (…).
D-6778/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie,
hat sein Heimatland eigenen Angaben gemäss am 15. September 2015 mit
seinem eigenen Reisepasse und einem Visum legal in Richtung B._______
verlassen. Am 8. Oktober 2015 reiste er illegal in die Schweiz ein, wo er
gleichentags das Asylgesuch einreichte. Am 3. November 2015 fand die
Befragung zur Person statt und am 11. November 2016 wurde die Anhö-
rung durchgeführt.
Der Beschwerdeführer machte geltend, er stamme aus C._______, wo er
mit seiner Familie zusammengelebt und zuletzt als (…) gearbeitet habe. Er
habe die Schule bis zur (…) Klasse besucht und abgebrochen, um die Fa-
milie finanziell zu unterstützen. Die Familie befinde sich in guten wirtschaft-
lichen Verhältnissen. Der Bruder R. sei Peschmerga und sein Vater arbeite
in D._______ beim Nachrichtendienst. Zwischen seiner Schwester und
dem Schwager sei wegen der vierten Schwangerschaft ein Streit ausge-
brochen. Dabei habe der Schwager die Schwester beschimpft, geschlagen
und aus dem Haus geworfen, weshalb sie mit den Kindern im achten Monat
2015 zu ihrer Familie gezogen sei. Drei Tage später sei ein Onkel gerufen
worden, weil der Vater abwesend gewesen sei. Dieser habe sich zwecks
Versöhnungsversuch mit dem Schwager und dessen Bruder S. getroffen.
Dabei sei es zum Streit gekommen, und der Onkel sei von S. mit der Waffe
verletzt worden. Er sei von einem Freund über den Vorfall informiert wor-
den und ins Spital geeilt, wo er von der Polizei befragt worden sei. S. und
der Schwager seien festgenommen und der Schwager wieder freigelassen
worden, nachdem S. die Tat zugegeben habe. In der Folge sei er vom
Schwager vier bis fünf Mal telefonisch kontaktiert und mit dem Tod bedroht
worden. Dieser habe ihm vorgeworfen, ihn bei der Regierung angezeigt zu
haben. Später sei auch der Onkel befragt worden. Fortan habe er Angst
gehabt, vom Schwager getötet zu werden. Da dieser wie ein Spion gewe-
sen sei, habe er sich nicht an die Polizei gewandt. Ausserdem habe sich
der Schwager versteckt, weil die Angehörigen seiner Familie ihm das Glei-
che wie dem Onkel hätten antun können. Auch aus seinem Versteck habe
der Schwager ihn bis fünf Tage vor der Ausreise telefonisch kontaktiert.
Drei Tage vor der Ausreise habe er sein (…) verkauft und sich – gegen den
Wunsch seiner Angehörigen – zur Ausreise entschieden. Der Onkel habe
seit der Entlassung aus dem Spital nicht mehr mit dem Schwager gespro-
chen; es könne aber sein, dass sie sich irgendwo gesehen hätten. Da der
Schwager als Peschmerga viele Freunde habe, darunter auch W., der eine
D-6778/2018
Seite 3
höhere Position in der „Parti-Partei“ innehabe und in der Vergangenheit
viele Leute ermordet habe, habe er nicht in Kurdistan bleiben können. S.
sei nach sechs Monaten Haft entlassen worden; nun stehe das Gerichts-
verfahren an. Die Schwester habe sich von ihrem Ehemann scheiden las-
sen.
Der Beschwerdeführer gab seine Identitätskarte und seinen Nationalitäten-
ausweis zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 30. August 2018 stellte das SEM fest, dass der Be-
schwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylge-
such ab und ordnete die Wegweisung und deren Vollzug an. Mit Eingabe
vom 20. Oktober 2018 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die
vorinstanzliche Verfügung. Das Bundesverwaltungsgericht schrieb das Be-
schwerdeverfahren D-5430/2018 mit Entscheid vom 24. Oktober 2018 ab,
nachdem die zuständigen kantonalen Behörden mit Schreiben vom 18. Ok-
tober 2018 mitteilten, dass der Beschwerdeführer seit dem 19. September
2018 unbekannten Aufenthaltes sei.
C.
Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 12. November 2018
ersuchte der rubrizierte Rechtsvertreter namens des Beschwerdeführers
um Einsicht in die Akten des Verfahrens 5430/2018. Diesem Gesuch wurde
am 14. November 2018 entsprochen.
D.
Mit als Revisionsgesuch/Revisionsbegehren bezeichneter Eingabe an das
Bundesverwaltungsgericht vom 16. November 2018 beantragte der
Rechtsvertreter namens des Beschwerdeführers, der Abschreibungsent-
scheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Oktober 2018 sei aufzu-
heben und das Beschwerdeverfahren sei – in Gutheissung des Gesuchs –
wieder aufzunehmen respektive fortzuführen. Dem Gesuch sei die auf-
schiebende Wirkung zuzuerkennen, und das SEM sowie die zuständigen
kantonalen Behörden seien anzuweisen, bis zum Abschluss des Verfah-
rens von weiteren Massnamen gegen den Gesuchsteller abzusehen. Fer-
ner wurden für das vorliegende Verfahren und die weiteren Verfahren die
unentgeltliche Prozessführung und die Einsetzung des rubrizierten Rechts-
anwaltes als amtlicher Rechtsvertreter verlangt. Die vom Bundesverwal-
tungsgericht als Gesuch um Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens
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Seite 4
behandelte Eingabe vom 16. November 2018 wurde mit Urteil vom 28. No-
vember 2018 gutgeheissen. Der Abschreibungsentscheid im Verfahren
D-5430/2017 wurde aufgehoben und das Beschwerdeverfahren wieder
aufgenommen. Es wurden keine Verfahrenskosten erhoben und eine Par-
teientschädigung entrichtet.
E.
Mit Eingabe vom 4. Dezember 2018 stellte der Rechtsvertreter zusätzlich
die Anträge, es sei für die Erstattung einer materiell-rechtlichen Stellung-
nahme eine angemessene Frist anzusetzen, und dem Beschwerdeführer
sei für das nunmehr fortzusetzende Beschwerdeverfahren die unentgeltli-
che Rechtspflege zu bewilligen sowie der Unterzeichnende sei als dessen
unentgeltlicher Rechtsvertreter richterlich einzusetzen.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 7. Dezember 2018 stellte das Bundesverwal-
tungsgericht fest, dass das vorliegende Verfahren unter der Nummer
D-6778/2018 geführt werde, der Beschwerdeführer den Ausgang des Be-
schwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könne, die Frist zur Erstel-
lung einer materiell-rechtlichen Stellungnahme unter Hinweis auf Art. 32
Abs. 2 VwVG abgewiesen werde und die Gesuche um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung und Einsetzung eines amtlichen Rechtsbei-
standes abgewiesen würden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
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Seite 5
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Vorab ist festzuhalten, dass die Rügen des Beschwerdeführers nach der
Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens, es seien das rechtliche Ge-
hör verletzt und ein unfaires Verfahren durchgeführt worden, nicht stichhal-
tig sind. Zwar ist ihm darin zuzustimmen, dass in Bezug auf die Feststel-
lung der zuständigen kantonalen Behörden, er sei unbekannten Aufenthal-
tes, ein Fehler unterlaufen ist, der zur Abschreibung des Beschwerdever-
fahrens geführt hat. Indessen ist mit der Wiederaufnahme des Beschwer-
deverfahrens der ursprüngliche Zustand vor der Abschreibung des Be-
schwerdeverfahrens wieder hergestellt worden, weshalb ihm kein Nachteil
erwachsen ist, zumal ihm im Wiederaufnahmeverfahren keine Kosten auf-
erlegt und eine Parteientschädigung ausgerichtet wurden. Der Beschwer-
deführer legte im Übrigen nicht konkret dar, inwiefern unter diesen Umstän-
den das rechtliche Gehör verletzt und das Asylverfahren unfair durchge-
führt worden sein sollen. Unter diesen Umständen besteht vorliegend keine
Verletzung formellen Rechts.
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Seite 6
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.
Vorab ist festzuhalten, dass vorliegend die Eingabe des Beschwerdefüh-
rers vom 20. September 2018 zu beurteilen ist.
7.
7.1 In seiner Verfügung vom 30. August 2018 stellte das SEM fest, dass
die Vorbringen des Beschwerdeführers teilweise als unglaubhaft und teil-
weise als nicht asylrelevant zu qualifizieren sind.
7.1.1 In Bezug auf die Frage der Glaubhaftigkeit führte das SEM aus, dass
der Beschwerdeführer nur substanzlose Angaben über die Person von W.
zu Protokoll gegeben habe. Weder sei er in der Lage gewesen, dessen
vollständigen Namen noch die konkrete Bedrohung darzulegen. Unter die-
sen Umständen wirke die geltend gemachte Bedrohung durch W. hypothe-
tisch und sei nicht glaubhaft. Zudem sei es objektiv nicht nachvollziehbar,
dass der Beschwerdeführer wegen des Streits seines Onkels mit seinem
Schwager N. und dessen Bruder S. habe ausreisen müssen, zumal der
Streit nach den Aussagen des Onkels bei der Polizei durch die Beteiligten
habe gelöst werden können. Gegen eine konkrete Gefahr für den Be-
schwerdeführer spreche ferner, dass sich der Schwager vor seinem Vater
und Bruder versteckt habe, weil diese ihm dasselbe hätten zufügen können
wie dem Onkel widerfahren sei. Dies sei umso mehr der Fall, als die beiden
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bei den staatlichen Sicherheitsbehörden arbeiten würden. Nicht zu über-
zeugen vermöge schliesslich seine Aussage, er habe keine Anzeige gegen
den Schwager eingereicht, weil dieser ein Spion sei.
7.1.2 Hinsichtlich der Asylrelevanz legte das SEM dar, dass dem im Zu-
sammenhang mit dem Ehestreit seiner Schwester liegenden Problem und
seiner Aussage bei den Streitkräften kein asylrechtlich relevantes Motiv zu-
grunde liege. Zudem seien die Behörden in der Autonomen Region Nord-
irak (ARK) im Fall einer Verfolgung durch Dritte grundsätzlich schutzfähig,
wie der Fall seines Onkels gezeigt habe. Der Beschwerdeführer habe nicht
glaubhaft dargelegt, dass dies in seinem Fall nicht zutreffen würde. Es
wäre ihm unbenommen gewesen, eine Anzeige gegen den Schwager ein-
zureichen, da keine Gründe aktenkundig seien, dass dies für ihn nicht zu-
mutbar gewesen wäre.
7.2 Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom
20. September 2018 vor, er sei aus seinem Heimatland geflohen, weil er
politische und nicht wirtschaftliche Gründe habe, da sein Leben in Gefahr
sei. Er habe sich für die Freiheit seiner Familie eingesetzt, weshalb Men-
schen Vergeltung ausüben und ihn umbringen möchten. Im Nordirak sei er
verfolgt und werde mit dem Tod bedroht. Die Lage habe sich dort ver-
schlechtert, und seine Familie werde weiterhin ständig bedroht. Er habe
das Gefühl, er sei anlässlich der Anhörung missverstanden worden, da an-
sonsten seine Lage anders beurteilt worden wäre. Er habe in den letzten
Jahren sehr viel mitgemacht, sei nun in die Schweiz gekommen, wo er sich
gut integriert, den Führerschein erworben, Arbeit und eine eigene Woh-
nung gefunden habe. Er fühle sich hier sehr wohl, akzeptiert und in voller
Freiheit. Er habe sein altes Leben hinter sich gelassen und wolle hier seine
Zukunft planen.
8.
8.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend
substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in
vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich
sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder
der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asyl-
suchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere
dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann,
wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im
Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet
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Seite 8
nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mit-
wirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner im Gegensatz zum
strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für
gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden
Person. Ein Vorbringen gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Ge-
richt von dessen Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, es aber überwiegend
für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftma-
chung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen
zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche
und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdar-
stellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob
die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen,
überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustel-
len (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2, 2010/57 E. 2.3).
8.2 Nach der Durchsicht der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht
zum Schluss, dass den Erwägungen des SEM insgesamt zuzustimmen ist,
während die Einwände des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren
nicht überzeugen.
8.3 Insbesondere fällt auf, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Be-
fragung mehrmals gefragt wurde, inwiefern er persönlich wegen der
Eheprobleme seiner Schwester und deren Ehemann so betroffen gewesen
sei, dass er habe das Heimatland verlassen müssen. Seine Antworten be-
schränkten sich stets darauf, dass die Familie wegen des Schwagers Prob-
leme bekommen habe (vgl. Akte A3/11 S. 6 f.). Die später anlässlich der
Anhörung vorgebrachten telefonischen Todesdrohungen durch den
Schwager erwähnte er mit keinem Wort, obwohl diese gemäss seinen An-
gaben anlässlich der Anhörung die Ausreise motiviert haben sollen (vgl.
Akte A11/23 S. 9). Damit wurde das zentralste Ausreisemotiv vom Be-
schwerdeführer erst anlässlich der Anhörung vorgebracht und gilt als nach-
geschoben. Zentrale Ausreisemotive sind indessen, um als glaubhaft gel-
ten zu können, von Anfang an darzulegen. Mithin fehlt den Vorbringen des
Beschwerdeführers die Grundlage.
8.4 Darüber hinaus ist es nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdefüh-
rer als einziges männliches Familienmitglied von seinem Schwager hätte
belangt werden sollen, weil er gegenüber der Polizei Aussagen über den
Konflikt mit seiner Schwester und dem Schwager zu Protokoll gegeben ha-
ben soll, zumal sich die Polizei auch auf die Aussagen seines verletzten
Onkels gestützt habe. Zudem ist dieser Onkel viel stärker in den Konflikt
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Seite 9
mit dem Schwager verwickelt, da er sich als Vermittler zur Verfügung ge-
stellt hat und dabei vom Bruder des Schwagers verletzt worden ist, was mit
dem Beschwerdeführer nichts zu tun hat. Angesichts dessen, dass sich in
der Familie des Beschwerdeführers noch weitere männliche Mitglieder be-
finden, so beispielsweise sein Vater oder sein Bruder, welche von Seiten
des Schwagers offensichtlich nichts zu befürchten hatten, erscheint die An-
gabe des Beschwerdeführers, er habe wegen der Bedrohung durch den
Schwager ausreisen müssen, nicht nachvollziehbar und damit nicht glaub-
haft.
8.5 Ins Bild dieser unglaubhaften Aussagen passen ferner die ungenauen
und substanzlosen Angaben über die Person von W., eines Freundes des
Schwagers. Dieser soll mächtig sein und könne seiner Familie gefährlich
werden. Indessen war es dem Beschwerdeführer nicht möglich, anzuge-
ben, wie W. mit dem vollständigen Namen heisse und weshalb er für seine
Familie eine Bedrohung sei (vgl. Akte A11/29 S. 13 f.).
8.6 Schliesslich stellte das SEM auch zu Recht fest, dass die fehlende An-
zeige gegen den Schwager und die dazu abgegebene Erklärung des Be-
schwerdeführers die Unglaubhaftigkeit seiner Aussagen untermauern, zu-
mal dem Beschwerdeführer mit den polizeilichen Untersuchungen im Fall
der Verletzung des Onkels gezeigt wurde, dass die Behörden im Nordirak
schutzfähig und schutzwillig sind. Sein Einwand, der Schwager sei ein
Spion (vgl. Akte A11/29 S. 12), vermag nicht zu überzeugen.
8.7 In Ergänzung zur festgestellten Unglaubhaftigkeit der Aussagen ist in
Übereinstimmung mit dem SEM festzuhalten, dass den vom Beschwerde-
führer geschilderten Problemen im Zusammenhang mit dem Ehestreit zwi-
schen seiner Schwester und seinem Schwager und den Aussagen den ira-
kischen Streitkräften gegenüber ein asylrechtlich relevantes Motiv fehlt:
Der Beschwerdeführer machte nicht geltend, der Schwager oder die Per-
son namens W. hätten ihm aus einem in Art. 3 Abs. 1 AsylG enthaltenen
Motiv (wegen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität, seiner Zu-
gehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner poli-
tischen Anschauungen) Nachteile im Sinne des Asylgesetzes zufügen woll-
ten. Überdies konnte er nicht überzeugend darlegen, dass die Behörden in
der ARK, welche grundsätzlich als schutzfähig und –willig gelten, in seinem
Fall ihrer Pflicht zur Schutzgewährung nicht nachgekommen wären. Mit der
fehlenden Anzeige gegen den Schwager (und/oder gegen W.) hat er den
zuständigen Behörden die Möglichkeit zur Schutzgewährung vorwegge-
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Seite 10
nommen, da sich in seinem Fall aus den Akten keine Hinweise dafür erge-
ben, dass die Anzeigeerstattung für ihn nicht zumutbar oder möglich gewe-
sen wäre.
8.8 Zusammenfassend ergibt sich, dass keine asylrechtlich relevanten Ver-
folgungsgründe ersichtlich sind, sei es, weil sie nicht glaubhaft ausgefallen
sind oder weil sie für die Flüchtlingseigenschaft nicht relevant sind, wes-
halb das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht
verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat. An dieser Einschätzung ver-
mögen die Einwände des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Es erübrigt
sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde im Einzelnen ein-
zugehen, da sie an der vorgenommenen Würdigung des Sachverhalts
nichts zu ändern vermögen.
9.
9.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
10.
10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
D-6778/2018
Seite 11
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
10.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
10.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwer-
deführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall
einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Be-
handlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folter-
ausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real
risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rück-
schiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Ur-
teil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer
37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies ist dem Beschwerdeführer indessen
gestützt auf die vorangehenden Erwägungen nicht gelungen. Auch die all-
gemeine Menschenrechtssituation im ARK-Gebiet lässt den Wegwei-
sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen: Be-
reits in BVGE 2008/5 hatte das Bundesverwaltungsgericht festgestellt,
dass der Vollzug der Wegweisung eines Kurden in diese Region nicht ge-
nerell unzulässig sei und hat diese Einschätzung seither beibehalten (vgl.
auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-7841/2016 vom 4. Septem-
D-6778/2018
Seite 12
ber 2017 und E-6954/2017 vom 17. Januar 2018 E. 8.2.3). Nach dem Ge-
sagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch
der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
10.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
10.5.1 Im oben erwähnten Urteil BVGE 2008/5 – in dem eine einlässliche
Auseinandersetzung mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs in die drei damaligen kurdischen Provinzen des Nordiraks (Dohuk,
Erbil und Suleimaniya) stattfand – hielt das Bundesverwaltungsgericht fest,
dass sich sowohl die Sicherheits- als auch die Menschenrechtslage in die-
ser Region im Verhältnis zum restlichen Irak relativ gut darstelle. Gestützt
auf die vorgenommene Lageanalyse kam das Bundesverwaltungsgericht
zum Schluss, dass ein Wegweisungsvollzug in die kurdischen Provinzen
dann zumutbar ist, wenn die betreffende Person ursprünglich aus der Re-
gion stammt, oder eine längere Zeit dort gelebt hat und über ein soziales
Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder aber über Bezie-
hungen zu den herrschenden Parteien verfügt (vgl. BVGE 2008/5 E. 7..5,
insbesondere E. 7.5.1 und 7.5.8).
Diese Praxis wurde in den folgenden Jahren durch das Bundesverwal-
tungsgericht bekräftigt. Im Referenzurteil E-3737/2015 vom 14. Dezember
2015 wurde die Lage im Nordirak und die Zumutbarkeitspraxis neuerlich
überprüft. Festgestellt wurde, dass in den vier Provinzen der ARK-Region
aktuell nach wie vor nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinne
von Art. 83 Abs. 4 AuG auszugehen ist. An dieser Einschätzung, welche
jeweils auf die aktuell herrschende Lage fokussiert, ändert auch das am
25. September 2017 in der ARK durchgeführte Referendum nichts, in wel-
chem offenbar eine Mehrheit der Kurden für die Unabhängigkeit vom Irak
votierte. Den begünstigenden individuellen Faktoren – insbesondere den-
jenigen eines tragfähigen familiären Beziehungsnetzes – ist angesichts der
Belastung der behördlichen Infrastrukturen durch im Irak intern Vertriebene
(„Internally Displaced Persons“ [IDPs]) gleichwohl ein besonderes Gewicht
beizumessen (vgl. auch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-129/2018 vom 5. Februar 2018 E. 9.5 und dort zitierte weitere Praxis).
D-6778/2018
Seite 13
10.5.2 Der Beschwerdeführer stammt aus C._______, wo er bis zu seiner
Ausreise lebte. Er verfügt eigenen Angaben gemäss über ein familiäres
Beziehungsnetz in der Heimatregion (Eltern sowie Brüder und Schwestern
in C._______ und Umgebung), mit dem er auch nach seiner Ausreise Kon-
takt pflegt. Der Beschwerdeführer ist jung und gesund, hat die Schule bis
zur (…) Klasse besucht und danach in einem (…) sowie später als (…)
gearbeitet. Unter diesen Umständen sind insgesamt keine Gründe ersicht-
lich, die ihn aus persönlichen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder ge-
sundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage bringen würden. Nach dem
Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
10.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
10.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens und in Beachtung der Abweisung der
Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Einset-
zung eines amtlichen Rechtsbeistandes in der Zwischenverfügung vom
7. Dezember 2018 sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am
10. Oktober 2018 einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur
Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
(Dispositiv nächste Seite)
D-6778/2018
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der am 10. Oktober 2018 einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher
Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
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