Abtei lung IV
D-6779/2008
law/joc
{T 0/2}
U r t e i l v o m 8 . J a n u a r 2 0 0 9
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Richter Pietro Angeli-Busi,
Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg.
A._______, geboren (...), Iran,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Flüchtlingseigenschaft und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 3. Oktober 2008 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6779/2008
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat Iran erstmals im
Februar 2004 und suchte nach einem etwas mehr als zweijährigen
Aufenthalt in der Türkei am 9. März 2006 in der Schweiz um Asyl nach.
Mit Verfügung vom 4. September 2006 stellte das BFM (damals BFF;
Bundesamt für Flüchtlinge) fest, der Beschwerdeführer erfülle die
Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Auf eine
gegen diese Verfügung erhobenen Beschwerde trat die damals zu-
ständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom
14. Dezember 2006 nicht ein.
B.
B.a Mit einem als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichneten Schreiben
vom 22. August 2008 gelangte der Beschwerdeführer an das BFM und
beantragte unter Einreichung verschiedener Dokumente, es seien
sämtliche Wegweisungsmassnahmen zu sistieren und ihm wegen Un-
zulässigkeit und Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
B.b Am 24. September 2008 hörte das BFM den Beschwerdeführer
gestützt auf Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31).
B.c Im Rahmen seiner Eingabe vom 22. August 2008 sowie anlässlich
der Anhörung vom 24. September 2008 machte der Beschwerdeführer
im Wesentlichen geltend, er sei hier in der Schweiz zum Christentum
konvertiert. Er habe bereits an seinem ehemaligen Aufenthaltsort
C._______ begonnen, die Bibel zu lesen, habe regelmässig an Got-
tesdiensten in der Kirche Jesu Christi der Heiligen letzten Tage in
D._______ teilgenommen und sei im September 2007 bei der
Pfingstmission in E._______ aufgenommen worden. Soweit wie
möglich habe er an Veranstaltungen der Kirche teilgenommen und sich
schliesslich am (...) taufen lassen. Da er aus einem islamischen Land
stamme, wo die Christen sich in der Minderheit befinden würden und
eine Konvertierung als Apostasie erachtet und mit dem Tode bestraft
werde, könne er nicht in seine Heimat zurückkehren. Nebst dieser Ge-
fahr, ausgehend vom Staat, befürchte er zudem, durch fanatische
Muslime verfolgt zu werden. Die Konversion werde in seinem Heimat-
staat als regimefeindlicher Akt gewertet und im Ausland konvertierte
Seite 2
D-6779/2008
Christen könnten von iranischen Gerichten auch der Spionage, der
Angehörigkeit illegaler Gruppen oder anderer Verbrechen angeklagt
und verurteilt werden. Insbesondere könne ihnen Missionstätigkeit vor-
geworfen werden. Dabei seien vor allem evangelische Christen den
Behörden ein Dorn im Auge und daher am stärksten verfolgt. Da er im
Ausland den Glaubenswechsel zu einer evangelischen Gruppierung
vorgenommen habe, sei er demzufolge besonders gefährdet. Hinzu-
komme, dass er bei einer Rückkehr wiederholt mit massiven Behelli-
gungen durch seinen Vater, einem "Ahund" (Imam) und dessen fanati-
schem Kollegenkreis zu rechnen hätte. Schliesslich habe er gesund-
heitliche Beschwerden, weshalb eine Rückkehr auch unter diesem As-
pekt nicht zumutbar wäre.
C.
Mit Verfügung vom 3. Oktober 2008 stellte das BFM fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte das
Asylgesuch vom 22. August 2008 ab. Gleichzeitig verfügte es die Weg-
weisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an.
D.
Mit Eingabe vom 27. Oktober 2008 erhob der Beschwerdeführer gegen
diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und be-
antragte, ihm sei zufolge exilpolitischer Tätigkeiten die vorläufige Auf-
nahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um
Sistierung sämtlicher Wegweisungsmassnahmen und um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021).
E.
Mittels Schreiben vom 30. Oktober 2008 reichte Beschwerdeführer ei-
ne Fürsorgebestätigung nach.
F.
Mit Verfügung vom 18. November 2008 hielt der zuständige Instruk-
tionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts fest, dass auf den Antrag
des Beschwerdeführers, alle Wegweisungsmassnahmen seien zu sis-
tieren, nicht eingetreten werde. Das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege hiess das Bundesverwaltungsgericht gut und
verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Seite 3
D-6779/2008
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorin-
stanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffen-
de Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundes-
verwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorlie-
genden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 AsylG); Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Ein-
reichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
und 52 Abs. 1 VwVG; Art. 108 Abs. 1 AsylG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Die im Gesetz so definierte Flüchtlingseigenschaft erfüllt eine
asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie
Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit
Seite 4
D-6779/2008
beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründe-
terweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter
Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nicht-
staatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu
werden drohen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 7 und 8
S. 190 ff., EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Aufgrund der Subsidiarität
des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flücht-
lingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ih-
rem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl.
EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Ausgangspunkt für die Beurteilung
der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Aus-
reise vorhandenen Verfolgung oder begründete Furcht vor einer sol-
chen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im
Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht eben-
falls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimat-
staat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten
und zulasten der ein Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen
(vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts
[BVGE] 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.).
3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausrei-
se aus dem Heimat- oder Herkunftsland eine Gefährdungssituation
erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend
(vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach
Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie
missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Die vom Ge-
setzgeber bezweckte Bestimmung subjektiver Nachfluchtgründe als
Asylausschlussgrund verbietet auch ein Addieren solcher Gründe mit
Fluchtgründen vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat,
Seite 5
D-6779/2008
die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und
zur Asylgewährung ausreichen (EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f.,
EMARK 1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 ff.).
4.2
4.2.1 Eine eingehende Rechtsschrift ist als jenes Rechtsmittel entge-
genzunehmen, dessen gesetzliche Voraussetzungen erfüllt sind, und
nicht als jenes, als welches es von der Partei unrichtigerweise be-
zeichnet worden ist (vgl. ULRICH ZIMMERLI/WALTER KÄLIN/REGULA KIENER,
Grundlagen des öffentlichen Verfahrensrechts, Bern 1997, S. 254 f.;
FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. überarbeitete Auflage,
Bern 1983, S. 50).
4.2.2 Der Beschwerdeführer begründete seine Eingabe an das BFM
vom 22. August 2008 hauptsächlich damit, hier in der Schweiz vom
Islam zum Christentum konvertiert zu sein. Damit hat er sich auf sub-
jektive Nachfluchtgründe im Sinne der erwähnten Norm berufen. Das
BFM hat deshalb - wie bereits mit Verfügung des Bundesverwaltungs-
gerichts vom 18. November 2008 erwähnt - die Eingabe des Be-
schwerdeführers vom 22. August 2008 zu Recht als weiteres Asylge-
such erachtet und unter Hinweis auf diesen Umstand (vgl. B10, S. 3)
eine Anhörung des Beschwerdeführers durchgeführt sowie einen ma-
teriellen Entscheid getroffen (vgl. zum Ganzen EMARK 2006 Nr. 20 E.
2. und 3. S. 213 ff.). Der Einwand des Beschwerdeführers auf Be-
schwerdeebene, seine Eingabe vom 22. August 2008 sei als Wieder-
wägungsgesuch zu qualifizieren, geht daher ebenso fehl wie die Rüge,
das BFM habe diesbezüglich seine Begründungspflicht verletzt.
4.3 Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Rechtsmittelschrift (vgl.
nachstehend Ziffer 5.2), es sei ihm zufolge seiner "exilpolitischen" Tä-
tigkeiten die vorläufige Aufnahme zu gewähren, da er bei einer Rück-
kehr im Iran verfolgt werden würde. Damit macht er auf Beschwerde-
ebene ebenfalls das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe im Sinne
von Art. 54 AsylG geltend respektive ersucht sinngemäss um Feststel-
lung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG. Da - wie be-
reits erwähnt - bei Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen ge-
mäss Art. 54 AsylG die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3
AsylG zuerkannt, indessen die Gewährung von Asyl im Sinne von Art.
2 AsylG ausgeschlossen wird, bildet Gegenstand des vorliegenden
Verfahrens demzufolge lediglich die Frage, ob das BFM dem Be-
Seite 6
D-6779/2008
schwerdeführer zu Recht die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt
sowie die Wegweisung und deren Vollzug verfügt hat.
5.
5.1 Das Bundesamt begründete seinen ablehnenden Entscheid haupt-
sächlich damit, die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Konver-
sion zum Christentum löse für sich alleine keine flüchtlingsrechtlich re-
levante Massnahme des Staates aus, da aufgrund der blossen Mit-
gliedschaft zur Pfingstgemeinde nicht auf eine konkrete Gefährdung
im Falle seiner Rückkehr geschlossen werden könne. Den Akten lies-
sen sich keine Hinweise dafür entnehmen, dass die iranischen Behör-
den von der Konvertierung und Mitgliedschaft Kenntnis genommen
oder gestützt darauf irgendwelche Massnahmen zum Nachteil des Be-
schwerdeführers eingeleitet hätten. Das Verhalten des Beschwerde-
führers in der Schweiz sei auch nicht geeignet, ein ernsthaftes Vorge-
hen der iranischen Behörden zu bewirken, da er sich mit seinen
religiösen Tätigkeiten nicht exponiert habe. Es stehe fest, dass er kei-
ner missionarischen Tätigkeit nachgegangen und nicht an die Öffent-
lichkeit getreten sei. Aus den Akten ergebe sich vielmehr das Bild ei-
nes einfachen Mitgliedes einer christlichen Glaubensgemeinschaft
ohne fundierte Kenntnisse dieses Glaubens respektive der Glaubens-
grundsätze und ohne spezielle Aktivitäten. Die vom Beschwerdeführer
eingereichten Beweismittel in Form eines Taufbekenntnisses vom (...),
eines Referenzschreibens vom (...) und eines Berichts über die
Christen im Iran, würden an diesen Feststellungen nichts zu ändern
vermögen, da sie einzig belegten, dass der Beschwerdeführer in der
Schweiz getauft sei und der Glaubensgemeinschaft der
Pfingstgemeinde zugehören würde. Der Beschwerdeführer gehöre
keiner der im Bericht erwähnten Kategorie von gefährdeten
Konvertiten an. Die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe
würden daher den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft im
Sinne von Art. 3 AsylG nicht standhalten.
5.2 Der Beschwerdeführer wendet demgegenüber auf Rechtsmittele-
bene hauptsächlich ein, das BFM verkenne, dass sein Vater ein
"Ahund" sei, weshalb die grösste Gefahr von ihm ausgehen würde. Es
sei zwar möglich, dass die Konvertierung zum Christentum allein für
sich betrachtet noch zu keinen Problemen mit den Behörden führe,
und er denke auch nicht, dass der iranische Staat derzeit über seinen
Übertritt informiert sei und staatliche Massnahmen getroffen habe. Er
sei jedoch nicht nur zum Christentum übergetreten, sondern besuche
Seite 7
D-6779/2008
auch regelmässig Gottesdienste der Pfingstgemeinde. Bei einer Rück-
kehr würde seine Konvertierung wohl innert kürzester Zeit bekannt
werden, da er die Teilnahme an Gottesdiensten seiner Umgebung
nicht verheimlichen könnte. Ausserdem seien Freikirchen wie die
Pfingstgemeinde als missionierende Kirchen bekannt. Gemäss dem
von ihm auf vorinstanzlicher Ebene eingereichten Bericht sei er daher
als besonders gefährdet zu erachten.
5.3 Nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts werden im Islam
das Judentum, das Christentum (armenisch, assyrisch und chaldäisch)
und die Religion der Sabier als Buchreligionen angesehen, deren An-
hänger mit eingeschränkten Rechten geduldet werden. Gemäss Art.
13 der iranischen Verfassung geniessen diese drei Glaubensrich-
tungen innerhalb des gesetzlichen Rahmes das Recht auf freie Aus-
übung ihrer religiösen Riten sowie Zeremonien und ihre Anhänger dür-
fen sich in persönlichen sowie glaubesspezifischen Belangen gemäss
ihren religiösen Vorschriften verhalten. Diese traditionellen christlichen
Kirchen im Iran unterscheiden sich neben der Religion auch sprachlich
und kulturell von den Muslimen. Neuere christliche Strömungen verei-
nigen hingegen sowohl traditionelle christliche Minderheiten als auch
immer mehr muslimische Konvertiten. Im Gegensatz zu den traditionel-
len Gruppierungen stehen die neuen protestantisch-evangelischen
Glaubensgemeinschaften muslimischen Iranern offen gegenüber und
betreiben aktiv Missionsarbeit, obwohl im Iran ein umfassendes Missi-
onsverbot existiert.
Gemäss dem islamischen Recht existiert für eine muslimische Person
keine Möglichkeit, den Islam zu verlassen und zu einer andern Reli-
gion überzutreten. Der Abfall vom Glauben (Apostasie) kommt dem
Verrat an der islamischen Gemeinde gleich und wird mit dem Tod be-
straft. Dieses religiöse Prinzip hat in der iranischen Gesetzgebung in-
des nicht Eingang gefunden. Es existiert kein offizieller Straftatbestand
der Apostasie. Trotzdem wurden in der Vergangenheit Todesurteile we-
gen Übertritts zum Christentum vollstreckt, letztmals im Jahre 1994.
Auch wenn in den vergangenen Jahren im Iran keine Todesurteile we-
gen Konversion mehr ergangen sind, ist dennoch festzuhalten, dass
Konvertiten einer erhöhten Gefährdungssituation ausgesetzt sein kön-
nen. Eine Gefährdung ist insbesondere dann gegeben, wenn der Kon-
vertit innerhalb seiner neuen Glaubensgemeinschaft eine exponierte
Stellung bzw. Funktion inne hat, indem er sich etwa aktiv für die Ver-
breitung seiner neuen Religionsüberzeugung einsetzt und zusätzlich
Seite 8
D-6779/2008
gegen staatliche Interessen handelt. Als potenziell gefährdet gilt mithin
auch der Konvertit, der den heimatlichen Behörden bereits wegen sei-
ner prononcierten regierungsfeindlichen Haltung aufgefallen ist. So-
bald der Übertritt bekannt wird, werden die Betroffenen zum Informati-
onsministerium zitiert und für ihr Verhalten scharf verwarnt. Sollten sie
weiter in der Öffentlichkeit auffallen, können sie von den iranischen
Behörden mit Hilfe konstruierter Vorwürfe vor Gericht gestellt werden.
Ob ein Konvertit vom iranischen Staat verfolgt wird, hängt demnach in
grossem Ausmass von seinem eigenen Verhalten in der Öffentlichkeit
ab. Solange Konvertiten ihren Glauben unbemerkt von den iranischen
Behörden, aber auch von privaten Drittpersonen ausüben, droht ihnen
keine Gefahr seitens des Staates. Sollten sie sich in der Öffentlichkeit
auffällig verhalten oder missionieren, müssen sie mit staatlichen Be-
helligungen rechnen. Schliesslich ist festzuhalten, dass den iranischen
Behörden durchaus bekannt ist, dass die Konversion als eigentliches
Mittel zur Erlangung einer Aufenthaltsbewilligung im Ausland ins-
trumentalisiert wird (vgl. zum Ganzen: FLORIAN LÜTHY, Christen und
Christinnen im Iran, Themenpapier der Schweizerischen
Flüchtlingshilfe [SFH] vom 18. Oktober 2005).
5.4 Der Beschwerdeführer gab im Rahmen der vorinstanzlichen An-
hörung vom 24. September 2008 zu Protokoll, er könne das von ihm
eingereichte Taufbekenntnis (vgl. B3) nicht lesen und verstehe es nicht
(vgl. B10, S. 4). Auch war er nicht in der Lage, seinen persönlichen
Taufvers richtig wiederzugeben (vgl. B10, S. 4). Im Weiteren war ihm
der im Christentum geläufige Begriff Trinität völlig unbekannt und er
vermochte weder das Drei-Säulen-Prinzip noch die der Glaubensge-
meinschaft der Pfingstgemeinde bekannten drei Geistesgaben oder
die in der Bibel vorhandene Glaubensgrundlage dieser Gemeinschaft
zu nennen und war auch nicht im Stande, weitergehende Fragen zur
Pfingstgemeinde zu beantworten (vgl. B10, S. 4 f.). Aufgrund dieser
Umstände liesse sich vermuten, dass die vom Beschwerdeführer vor-
genommene Konversion als Mittel zur Erlangung einer Aufenthaltsbe-
willigung im Ausland instrumentalisiert worden sei. Ob dieser Verdacht
zutrifft oder nicht, braucht vorliegend indes aufgrund nachstehender
Erwägungen nicht abschliessend geklärt zu werden.
5.5 Die am (...) erfolgte christliche Taufe des Beschwerdeführers in
der Schweiz wird durch das von ihm eingereichte Taufbekenntnis und
das Referenzschreiben des Pastors der Pfingstgemeinde E._______
vom (...) (vgl. B3 und B4) belegt. Den Akten sind indes keine Hinweise
Seite 9
D-6779/2008
zu entnehmen, wonach er im Zusammenhang mit seinem
Religionsübertritt in leitender Funktion tätig wäre oder sich in
besonderer Weise exponiert hätte. Auch bestehen keine Anhaltspunkte
für allfällige öffentliche religiöse Aktivitäten, zumal erwähntem
Referenzschreiben lediglich zu entnehmen ist, dass der
Beschwerdeführer ab Oktober 2007 einmal monatlich den
Gottesdienst der Pfingstgemeinde E._______ besucht hat. Dass der
Beschwerdeführer zudem als Angehöriger der Pfingstgemeinde das
damit in der Regel verbundene Selbstverständnis zu missionarischer
Tätigkeit innehätte, ergibt sich aus den Akten ebenfalls nicht. In
Übereinstimmung mit dem BFM ist aufgrund der Aussagen des
Beschwerdeführers denn auch zu schliessen, dass es sich bei ihm um
ein einfaches Mitglied einer christlichen Glaubensgemeinschaft ohne
fundierte Kenntnisse (vgl. dazu vorstehend Ziffer 5.5) dieses Glaubens
respektive der Glaubensgrundsätze handelt. Von einer konkreten
Gefahr, dass der Beschwerdeführer den iranischen Behörden aufgrund
seiner Konvertierung zum Christentum bekannt wäre, ist daher - wie
der Beschwerdeführer auf Rechtsmittelebene selber einräumt - nicht
auszugehen.
5.6 An dieser Einschätzung vermag der im Rahmen des vorinstanz-
lichen Verfahrens eingerichte Bericht "Schwerpunkt: Christen im Iran,
eine Auswertung internationaler Quellen" von Barbara Svec, Wien, die
sich insbesondere mit der Situation von Christen im Iran seit dem
Amtsantritt von Mahmud Ahmadinejads im August 2005 befasst (vgl.
B5 S. 1-7) respektive die vom Beschwerdeführer in diesem Zusam-
menhang fragmentarisch zitierten Passagen in der Rechtsmittelschrift,
nichts zu ändern, wird doch darin die unter Ziffer 5.3 dargelegte Lage
der Christen und Konvertiten sowie die damit einhergehenden Ein-
schränkungen und Gefährdungsrisiken im Iran - unter anderem unter
mehrmaligem Hinweis auf zitierte Studie der SFH - grundsätzlich be-
stätigt. Was zudem die weiteren dem BFM übermittelten
Dokumentationen von Dr. Juli Duchrow, Berlin mit dem Titel "Der
Schutz vor religiöser Verfolgung im Lichte der Qualifikationsrichtlinie"
und von Ekkehard Hollmann, Berlin mit der Überschrift "Rechts-
sprechungsfokus" (vgl. B5, S. 7-13) betrifft, sind diese ebenfalls nicht
geeignet, zu einem anderen Ergebnis zu führen, da sich diese inhalt-
lich hauptsächlich mit der von der EU verabschiedeten Qualifikations-
richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 (über die Mindest-
normen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehöri-
gen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die ander-
Seite 10
D-6779/2008
weitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu
gewährenden Schutzes) und der - unterschiedlichen - deutschen
Rechtsprechung dazu befassen.
5.7 Im Weiteren kann auch der Argumentation des Beschwerdefüh-
rers, es sei vorliegend zu berücksichtigen, dass sein Vater ein "Ahund"
sei und in fanatischen Kreisen verkehre, weshalb die grösste Gefahr
von ihm ausgehe, nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer er-
wähnte im Rahmen der Anhörungen des ersten Asylverfahrens nie,
dass sein Vater ein "Ahund" und damit ein Imam gewesen sein soll.
Das BFM beurteilte im Übrigen in seiner in Rechtskraft erwachsenen
Verfügung vom 4. September 2006 die Vorbringen des Beschwerde-
führers im ersten Asylverfahren, aufgrund religiöser Differenzen durch
seinen Vater behelligt worden zu sein, mit zutreffender Begründung als
nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG. Die nachgeschobene Be-
hauptung, wonach sein Vater ein „Ahund“ sei erweist sich ebenfalls als
nicht glaubhaft. Für das BFM bestand demnach kein Anlass zur An-
nahme, der Beschwerdeführer stamme aus einem extrem fanatischen,
muslimischen Umfeld.
5.8 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer
keine ihm aufgrund der geltend gemachten subjektiven Nachflucht-
gründe drohende Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen
oder glaubhaft machen konnte. Das BFM hat demnach dem Beschwer-
deführer zu Recht die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
6.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
Seite 11
D-6779/2008
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
6.4
6.4.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflich-
tungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Aus-
länders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegen-
stehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.
5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.4.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat/Herkunfts-
staat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung in den Heimatstaat/Herkunftsstaat dort mit beachtli-
cher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbo-
tenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des
Seite 12
D-6779/2008
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener
des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine
konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass
ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche
Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit
weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil
vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327
ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt
den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig
erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung so-
wohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen
zulässig.
6.5
6.5.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
6.5.2 Im Iran herrscht zur Zeit weder Krieg, Bürgerkrieg noch liegt
eine Situation allgemeiner Gewalt vor.
Im Weiteren stellen die vom Beschwerdeführer geltend gemachten
psychischen Probleme keine individuellen Gründe dar, welche gegen
die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. So wird dem
Beschwerdeführer zwar mit beim BFM eingereichten Arztzeugnis vom
4. Februar 2008 (vgl. B2) eine depressive Erkrankung attestiert, die mit
Beschwerden in Form von Kopfschmerzen, Albträumen und Antriebs-
mangel umschrieben wird. Aufgrund dieser - nicht näher differenzier-
ten - Diagnose eines Arztes für Allgemeinmedizin war vorerst eine
dreimonatige Behandlung des Beschwerdeführers mittels ambulanter
Psychotherapie in Form von Kontrollen sowie Medikation vorgesehen.
Sollte der Beschwerdeführer, der sich auf Beschwerdeebene nicht
mehr explizit auf diese psychischen Leiden beruft, der Weiterführung
einer solchen medizinischen Behandlung bedürfen, stünde einer sol-
chen - wie auch durch den Arzt bestätigt wird - im Heimatstaat nichts
entgegen. So ist dem Mental Health Atlas der WHO aus dem Jahr
Seite 13
D-6779/2008
2005 zu entnehmen, dass im Iran die psychiatrische Betreuung inklusi-
ve relativ weitreichender Medikation Teil der medizinischen Grundver-
sorgung ist. Seit Mitte der Neunzigerjahre wurde von der WHO in Zu-
sammenarbeit mit dem Psychiatrischen Institut in Teheran ein nationa-
les Gesundheitsprogramm entwickelt. Es ist daher davon auszugehen,
dass eine vom Beschwerdeführer allenfalls benötigte ärztliche und
psychotherapeutische Betreuung gerade in Teheran ohne Weiteres er-
hältlich ist (vgl. dazu: JUDITH MACCHI und RAINER MATTERN, Iran: Behand-
lung einer chronischen Depression, Auskunft der SFH-Länderanalyse
vom 20. November 2008). Der Umstand, dass die Behandlungsmög-
lichkeiten im Iran nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz
entsprechen dürften, würde im Übrigen dem Vollzug ebenfalls nicht
entgegenstehen; dies wäre einzig dann der Fall, wenn die ungenügen-
de Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbe-
drohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich zie-
hen würde (vgl. EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157 f., EMARK 2004 Nr.
7 E. 5d S. 50 ff.), was vorliegend aufgrund der Akten sowie der in der
Heimat grundsätzlich bestehenden Behandlungsmöglichkeiten offen-
sichtlich nicht zutreffen würde.
Dem jungen Beschwerdeführer, der seinen Angaben zufolge fast sein
ganzes Leben im Iran, insbesondere in Teheran, wo nach wie vor sein
Vater lebt, verbrachte und in der Türkei Berufserfahrung gesammelt
hat (vgl. A1, S. 1 f.) ist es demnach zuzumuten, in seinen Heimatstaat
zurückzukehren.
6.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art.
83 Abs. 2 AuG).
7.
Das BFM hat demzufolge den Vollzug der Wegweisung zu Recht als
zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Die Anordnung der vorläufi-
gen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist demnach abzuweisen.
Seite 14
D-6779/2008
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer als unterliegender Partei aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5
VwVG). Mit Verfügung vom 18. November 2008 wurde indessen das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheis-
sen. Aufgrund der Akten ist zudem nicht davon auszugehen, dass sich
die finanzielle Lage des Beschwerdeführers zwischenzeitlich wesen-
tlich verändert hat. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten ist daher
zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 15
D-6779/2008
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg
Versand:
Seite 16