B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6779/2014
Ur t e i l vom 11 . M ä r z 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger;
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren (…),
Afghanistan,
vertreten durch lic. iur. Isabelle Müller,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(sicherer Drittstaat);
Verfügung des BFM vom 31. Oktober 2014 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zu-
folge im Sommer 2008 und reiste illegal über den Iran und die Türkei nach
Griechenland, wo er vier Jahre geblieben sei. Daraufhin sei er nach Bulga-
rien gereist, von wo er nach 16-monatiger Haft wieder nach Griechenland
zurückgeschafft worden sei. Er sei in der Folge noch etwas länger als ein
Jahr in Athen geblieben. Danach sei er von Thessaloniki über den Balkan
in einem Lastkraftwagen am 25. August 2014 in die Schweiz eingereist, wo
er am 27. August 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Alt-
stätten um Asyl nachsuchte.
Am 8. September 2014 wurde der Beschwerdeführer zu seiner Person be-
fragt (BzP). Er führte dabei aus, er habe in Griechenland kein Asylgesuch
gestellt. Er habe im Oktober 2008 einzig eine Wegweisung innert Monats-
frist erhalten und sei danach immer illegal im Land gewesen. Angespro-
chen auf den Fingerabdruck vom 30. September 2013 gab er an, er habe
mit Hilfe einer Hilfswerksorganisation eine dreimonatige Aufenthaltsbewil-
ligung erhalten, welche er zweimal habe verlängern lassen; diese habe er
jedoch verloren und sie sei schon lange abgelaufen.
Anlässlich der BzP gewährte das BFM dem Beschwerdeführer das rechtli-
che Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid nach Art. 31a Abs.
1 Bst. b AsylG (SR 142.31; Zuständigkeit Bulgariens, Griechenlands oder
Deutschlands zur Prüfung des Asylgesuchs nach der Verordnung [EU] Nr.
604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013
zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitglied-
staates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen
Schutz zuständig ist [Dublin-III-Verordnung]) sowie zur Überstellung nach
Griechenland. In diesem Zusammenhang führte der Beschwerdeführer
aus, in Bulgarien sei er 16 Monate im Gefängnis gewesen und nach Grie-
chenland abgeschoben worden, wo er dann eine Ausreisefrist von einem
Monat erhalten habe. Er habe sogar eine "Pink Card" beantragt, welche
ihm aber verweigert worden sei. 2013 habe er durch eine Hilfswerksorga-
nisation eine dreimonatige Aufenthaltsbewilligung erhalten. In Deutschland
sei er nie gewesen.
B.
Das BFM teilte dem Beschwerdeführer unter Gewährung des rechtlichen
Gehörs am 15. Oktober 2014 mit, Abklärungen hätten ergeben, dass ihm
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in Griechenland subsidiärer Schutz gewährt worden sei, der entspre-
chende Entscheid habe ihm hingegen nicht eröffnet werden können. Aus
diesem Grund sei die Dublin-Verordnung nicht anwendbar und sein Asyl-
gesuch deshalb in der Schweiz zu behandeln. Das BFM beabsichtige, auf
sein Asylgesuch nicht einzutreten und ihn nach Griechenland wegzuwei-
sen.
C.
Am 22. Oktober 2014 stimmten die griechischen Behörden dem Rücküber-
nahmegesuch des BFM vom 16. Oktober 2014 zu.
D.
Der Beschwerdeführer führte mit Stellungnahme vom 23. Oktober 2014
aus, er habe im September 2013 in Griechenland ein Asylgesuch gestellt;
in Bulgarien habe er keine Möglichkeit gehabt, ein solches zu stellen. Er
habe von den griechischen Behörden eine Aufenthaltsbewilligung jeweils
für drei Monate erhalten, welche im Juni 2014 nicht mehr verlängert worden
sei. Unter prekären Verhältnissen habe er in der Folge illegal in einer Woh-
nung gelebt und der griechische Staat habe ihn in keiner Weise unterstützt
und ihm weder Sozialhilfe noch Nothilfe gewährt. Aus diesem Grund ver-
füge er über kein gültiges Aufenthaltsrecht in Griechenland.
Es sei bekannt dass bei einer Rückkehr die Gefahr einer völkerrechtswid-
rigen Behandlung drohe und es gäbe hierzu mehrere Berichte und europä-
ische Gerichtsentscheide. Bei einer Rückkehr (recte: Rückführung) nach
Griechenland bestehe die reelle Gefahr, dass er von den griechischen Be-
hörden verhaftet und ausgeschafft werde.
Im Wesentlichen nimmt der Beschwerdeführer Bezug auf das Urteil des
EGMR M.S.S. gegen Belgien und Griechenland vom 21. Januar 2011,
30696/09, und BVGE 2011/35, wonach vom Bundesverwaltungsgericht be-
stätigt worden sei, dass Griechenland mit der Betreuung und Behandlung
der grossen Zahl von Asylsuchenden im Land weitgehend überfordert sei
und das griechische Asylsystem erhebliche Mängel aufweise. Im Übrigen
seien rücküberstellte Personen in der Regel auf sich alleine gestellt, da die
von den griechischen Behörden zur Verfügung gestellte Infrastruktur in kei-
nem Verhältnis zur Anzahl der Asylsuchenden stehe. Auch der Zugang zum
griechischen Asylverfahren gestalte sich schwierig und das Verfahren
selbst genüge allzu oft grundlegenden Anforderungen nicht. So seien Asyl-
suchende häufig nicht in der Lage von ihrem Beschwerderecht im Falle
eines negativen Entscheides Gebrauch zu machen. Im Falle eines illegalen
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Aufenthaltes drohe eine Abschiebung in die Türkei oder auch direkt in den
Heimatstaat. Das Bundesverwaltungsgericht habe im genannten Urteil ent-
schieden, dass im Falle von Griechenland die Vermutung eines konventi-
onsgemässen Verhaltens des Dublin-Vertragsstaates nicht mehr aufrecht-
erhalten werden könne. Die Rückführung nach Griechenland sei nicht ge-
nerell unzulässig, vielmehr sei den individuellen besonderen Umständen
Rechnung zu tragen. Eine Rückführung sei ausnahmsweise möglich, wenn
die asylsuchende Person voraussichtlich nicht in Haft genommen werde
und das Risiko des direkten oder indirekten Refoulements ausgeschlossen
werden könne – was insbesondere dann der Fall sei, wenn die betroffene
Person über ein dauerndes Aufenthaltsrecht verfüge. Im Urteil BVGE
2011/36 sei eine Rückführung nach Griechenland ausnahmsweise für zu-
lässig erachtet worden, da sich der dortige Beschwerdeführer in jenem Ver-
fahren über mehrere Jahre in Griechenland aufgehalten und legal gearbei-
tet habe, unter anderem hätten die griechischen Behörden der Rückfüh-
rung ausdrücklich zugestimmt und bestätigt, dass sein Asylgesuch regis-
triert sei. Auch habe jener keine individuelle Gefährdung in Griechenland
geltend gemacht, sondern sich lediglich auf die schlechte Sicherheitslage
und die unbefriedigende wirtschaftliche Situation berufen.
Der Beschwerdeführer macht in seiner Stellungnahme geltend, dass bei
ihm keine Ausnahmesituation im Sinne der genannten Rechtspraxis vor-
liege. So bestehe keine Garantie, dass die griechischen Behörden ihn bei
einer Rückführung nicht inhaftieren würden und dass sein Asylverfahren
weitergeführt werde. Dass ihm in Griechenland subsidiärer Schutz gewährt
worden sei, sei ihm neu und nicht nachvollziehbar, zumal er von den grie-
chischen Behörden nie einen derartigen Entscheid erhalten habe, sondern
ihm vielmehr die dreimonatige Aufenthaltsbewilligung im Juni 2014 nicht
mehr erneuert worden sei. Er sei danach illegal anwesend gewesen; habe
weder arbeiten noch eine Wohnung mieten noch sich frei bewegen können.
Auch sei der gewährte subsidiäre Schutz nicht glaubhaft, zumal erst im
September 2013 sein Asylgesuch registriert worden sei und er darauf hin
nur noch für kurze Zeit in Griechenland gewesen sei und nicht über ein
gefestigtes Aufenthaltsrecht verfügt habe. Aus diesen Gründen sei er bei
einer Rückkehr (recte: Rückführung) vor einer Inhaftierung und Ausschaf-
fung in sein Heimatland bedroht. Dass seine im Juni 2014 nicht mehr er-
neuerte dreimonatige Bewilligung wieder verlängert werde, könne aus dem
Ganzen nicht geschlossen werden.
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Seite 5
Somit müsse eine Wegweisung nach Griechenland als unzulässig und un-
zumutbar erachtet werden. Er ersuche das BFM, von einer Rückführung
abzusehen und auf sein Asylgesuch einzutreten.
E.
Mit Verfügung vom 31. Oktober 2014 – eröffnet am 17. November 2014 –
trat das BFM gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch
des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz nach Griechenland und den Vollzug an.
Zur Begründung führte es insbesondere aus, der Beschwerdeführer habe
in Griechenland subsidiären Schutz erhalten und könne dorthin zurückkeh-
ren. Griechenland habe sich bereit erklärt, ihn zurückzunehmen. Der Voll-
zug der Wegweisung nach Griechenland erweise sich zudem als zulässig,
zumutbar und möglich.
F.
Der Beschwerdeführer gelangte mit Beschwerde vom 20. November 2014
an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, der angefochtene Ent-
scheid sei aufzuheben und auf sein Asylgesuch sei einzutreten; eventuali-
ter sei der Entscheid zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege
und um Beiordnung eines Rechtsbeistands.
Begründet wird die Rechtsschrift im Wesentlichen damit, dass Griechen-
land für ihn kein sicherer Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG
darstelle. Der gewährte subsidiäre Schutz vermöge ihn nicht zu überzeu-
gen. Er frage sich, was das genau bedeute; welche Garantien er zum
Schutz vor einer Rückschiebung nach Afghanistan habe und wie diese
ausgestaltet seien. Dem Schreiben sei nicht zu entnehmen, dass er bei der
Rückführung nicht doch in Haft komme. Diesbezüglich habe die Schweiz
keine Garantie von Griechenland eingeholt. Er habe Informationen, wo-
nach andere Afghanen nach ihrer Ankunft in Athen festgenommen und in-
haftiert worden seien. Der angefochtene Entscheid sei somit mangelhaft.
Zudem seien die Bedingungen in Griechenland wirklich unmenschlich. Die
Wirtschaftskrise und die strengen Massnahmen hätten dazu geführt, dass
die Sozialhilfe drastisch reduziert worden sei. Obwohl die EU-Qualifikati-
onsrichtlinie vorsehe, dass anerkannte Flüchtlinge die gleichen Sozialhilfe-
leistungen erhalten müssten wie griechische Staatsangehörige, habe der
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EuGH entschieden, dass Griechenland anerkannten Flüchtlingen unrecht-
mässig Unterstützungsleistungen verweigert habe. Es könne nicht davon
ausgegangen werden, dass er als angeblicher Besitzer eines subsidiären
Schutzes besser gestellt werde.
Letztlich komme hinzu, dass er auch unter gesundheitlichen Beschwerden
leide und ohne Papiere und Geld erhalte er in Griechenland keine Unter-
stützung.
G.
Der Instruktionsrichter verfügte am 3. Dezember 2014, der Beschwerde-
führer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten; über
die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werde zu einem späteren
Zeitpunkt entschieden; und die Vorinstanz werde mit ausdrücklichem Hin-
weis auf das Urteil des BVGer E–6347/2014 vom 20. November 2014 er-
sucht, innert Frist eine Vernehmlassung einzureichen.
H.
Die Vorinstanz reichte am 10. Dezember 2014 fristgerecht ihre Vernehm-
lassung zur Beschwerde ein.
Aufgrund des Urteils des BVGer E-6347/2014 vom 20. November 2014
seien die griechischen Behörden angefragt worden, ob der Beschwerde-
führer im Falle einer Rückführung nach Griechenland rechnen müsse, in-
haftiert zu werden und bei welcher Behörde er eine Aufenthaltsbewilligung
beantragen könne.
Die griechischen Behörden hätten in einer E-Mail vom 6. Dezember 2014
mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer im Falle eine Rückkehr nicht inhaf-
tiert werde. Das Schreiben erwähnte ebenfalls das Regional Asylum Office
Attica & Appeals Authority (fortan: Regionales Asylbüro), bei welchem er
im Falle einer Rückführung eine Aufenthaltsbewilligung beantragen könne.
In Ihrer Vernehmlassung führt die Vorinstanz weiter aus, Griechenland
habe dem Beschwerdeführer subsidiären Schutz gewährt und sei an die
Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsan-
gehörigen oder Staatenlosen als Personen mit internationalem Schutz, für
einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf
subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes,
ABl. L 337 vom 20. Dezember 2011 (nachfolgend Qualifikationsrichtlinie)
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gebunden. Es bestünden keine Hinweise darauf, dass bei einer Rückfüh-
rung nach Griechenland das Non-Refoulement-Prinzip verletzt werden
könnte.
Zudem werde auf das Urteil des BVGer E–6559/2014 vom 25. November
2014 verwiesen, worin der Vollzug der Wegweisung einer Familie mit sub-
sidiärem Schutz nach Griechenland als zulässig und zumutbar beurteilt
worden sei.
I.
Am 18. Dezember 2014 wurde vom Instruktionsrichter verfügt, das Gesuch
um unentgeltliche Rechtspflege werde gutgeheissen. Der Beschwerdefüh-
rer wurde zudem aufgefordert, innert Frist einen Anwalt als Rechtsbeistand
zu benennen, ansonsten werde ihm das Bundesverwaltungsgericht von
Amtes wegen einen unentgeltlichen Rechtsbeistand beiordnen. Ferner er-
hielt der Beschwerdeführer Gelegenheit, innert Frist eine Replik einzu-
reichen.
J.
Mit Schreiben des Beschwerdeführers vom 23. Dezember 2014 wurde
Frau lic. iur. Isabelle Müller als Rechtsbeiständin benannt und die entspre-
chende Vollmacht beigelegt. Zudem wurde ersucht, die E-Mail der griechi-
schen Behörden vom 6. Dezember 2014 der Rechtsbeiständin zu edieren.
K.
Mit Schreiben des Instruktionsrichters vom 6. Januar 2015 wurde der
Rechtsbeiständin eine anonymisierte Kopie der E-Mail der griechischen
Behörden vom 6. Dezember 2014 zugestellt. Der Instruktionsverfügung
vom 18. Dezember 2014 entsprechend, erhalte sie die Gelegenheit, innert
Frist eine Replik einzureichen.
L.
Fristgerecht replizierte die Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers am
16. Januar 2015.
Sie wies darauf hin, dass die Fragen, gestützt auf welche gesetzliche Be-
stimmung dem Beschwerdeführer der subsidiäre Schutz erteilt worden und
wie dieser ausgestattet sei, welche Gültigkeitsdauer dieser Schutz auf-
weise und ob der Beschwerdeführer tatsächlich vor Rückschiebung in sein
Heimatland gestützt werde, unbeantwortet geblieben seien. Die
E-Mail der griechischen Behörden stelle für den Beschwerdeführer keine
Garantie dar. Das Regionale Asylbüro sei nämlich nicht die erste Stelle
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nach seiner Rückkehr (recte: Rückführung), an welche er sich wende, son-
dern die Behörden am Flughafen. Es gäbe Hinweise, wonach andere
Rückkehrer direkt in Haft genommen worden seien. Sodann sei ebenfalls
zu berücksichtigen, dass die E-Mail selber darauf hinweise, dass der Be-
schwerdeführer zuerst die Bewilligung beantragen müsse. Indessen gäbe
es keine Garantieerklärung, dass diesem Gesuch auch entsprochen
werde. Zudem bestehe auch im Falle einer Rückkehr (recte: Rückführung)
keine Rechtssicherheit. So stelle sich auch die Frage, ob der Beschwerde-
führer seinen Anspruch bzw. sein Recht auf den subsidiären Schutzstatus
mit seiner Ausreise aus Griechenland nicht etwa verwirkt habe, da der Ent-
scheid ihm nicht habe eröffnet werden können. Bei einem Rechtsvergleich
zur hiesigen Praxis wäre sein Verfahren als gegenstandslos abgeschrie-
ben worden und der Beschwerdeführer müsste im Falle einer Rückkehr die
Wiederaufnahme beantragen oder ein neues Gesuch stellen. In Überein-
stimmung mit der Beschwerdeschrift sei auch der subsidiäre Schutz nicht
genügend bzw. zu ungewiss, als dass Griechenland für den Beschwerde-
führer ein sicherer Drittstaat darstelle und eine Wegweisung dorthin zumut-
bar wäre. Das vom BFM herangezogene Urteil des BVGer E–6559/2014
vom 25. November 2014 sei nicht zum Vergleich geeignet, zumal sich die
besagte Familie bereits 13 Jahre in Griechenland mit einem geregelten
Aufenthaltsrecht aufgehalten habe, die Kinder zur Schule gegangen seien
und der Vater und Ehemann einer Arbeit nachgehe. Im Übrigen werde auf
die Beschwerdeschrift verwiesen, so auch in Bezug auf die aktuelle wirt-
schaftliche und soziale Situation. Abschliessend werde noch darauf hinge-
wiesen, dass der Beschwerdeführer gesundheitlich unter einer jahrelan-
gen, schweren Akne, welche Vernarbungen im Gesicht hinterlasse, leide.
Es möge sich zweifellos nicht um eine lebensbedrohliche Krankheit han-
deln, diese schränke aber den Beschwerdeführer in seinem Lebensalltag
markant ein.
M.
Gestützt auf Art. 57 Abs. 2 VwVG verfügte der Instruktionsrichter am
22. Januar 2015, die Vorinstanz erhalte mit ausdrücklichem Hinweis auf die
Urteile des BVGer E-6347/2014 vom 20. November 2014 und E–
6426/2014 vom 8. Dezember 2014 Gelegenheit, innert Frist eine erneute
Stellungnahme einzureichen.
N.
Die Vorinstanz gab die zweite Vernehmlassung vom 5. Februar 2015 frist-
gerecht zu den Akten.
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Seite 9
Mit dem internationalen Schutzstatus sei es dem Beschwerdeführer dem-
nach gelungen, seine Asylgründe in Griechenland vorzubringen. Vom Asyl-
verfahren in Griechenland sei er somit nicht mehr direkt betroffen. Die Ein-
wände betreffend dem griechischen Asylsystem seien nicht weiter zu hö-
ren. Der internationale Schutzstatus und das damit verbundene Aufent-
haltsrecht schütze – so die Vorinstanz Bezug nehmend auf BVGE 2011/35
E. 4.13 S. 797 – den Beschwerdeführer vor einer Verhaftung bei der Ein-
reise und einer Rückschiebung ins Heimatland.
Art. 24 Abs. 2 der Qualifikationsrichtlinie gewährleiste, dass Griechenland
"so bald wie möglich nach Zuerkennung des internationalen Schutzes" ei-
nen verlängerbaren Aufenthaltstitel auszustellen habe, der mindestens ein
Jahr gültig sein müsse. Mit der E-Mail vom 6. Dezember 2014 hätten die
griechischen Behörden mitgeteilt, wo sich der Beschwerdeführer melden
müsse, um den ihm zustehenden Aufenthaltstitel zu beantragen. Es sei der
vorzeitigen Ausreise ohne Abwarten des Entscheides des Beschwerdefüh-
rers zuzuschreiben, dass er heute nicht im physischen Besitzt des Aufent-
haltstitels sei. Art. 26 und 29 der Qualifikationsrichtlinie ermöglichten auch
dem Beschwerdeführer, aufgrund der Zuerkennung des internationalen
Schutzes einer unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit nach
den griechischen Vorschriften nachzugehen und es bestehe auch An-
spruch auf die Kernleistungen der Sozialhilfe. Die Akne vermöge keine
existenzielle Notlage zu begründen, sei doch dieses Krankheitsbild auch in
Griechenland behandelbar.
Schliesslich führt die Vorinstanz aus, es sei dem Beschwerdeführer zuzu-
muten, seine Rechte bei den zuständigen Behörden in Griechenland, not-
falls bis zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in
Strassburg durchzusetzen, sollten die vorgefundenen Bedingungen in
Griechenland nicht seinen Bedürfnissen entsprechen.
O.
Fristgerecht liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsbeiständin mit
Eingabe vom 24. Februar 2015 duplizieren.
Festgehalten wurde, dass sich die Vorinstanz auch in ihrer zweiten Ver-
nehmlassung auf keine Garantien der griechischen Behörden, die dem Be-
schwerdeführer tatsächlichen Schutz gewähren würden, berufe. Einzig die
Bezugnahme auf die Qualifikationsrichtlinie vermöge nicht zu überzeugen,
zumal deren effektive Umsetzung in Frage gestellt werde. Das Bundesver-
waltungsgericht habe in seinem Urteil E–6426/2014 vom 8. Dezember
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Seite 10
2014 entschieden, es seien konkrete Garantien einzuholen. Der Hinweis,
es sei beim Regionalen Asylbüro ein Antrag auf Erteilung einer Aufenthalts-
bewilligung zu stellen, genüge nicht. Für den hier vorliegenden Fall sei
nicht garantiert, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückführung
nach Griechenland auch tatsächlich ein subsidiärer Aufenthaltsstatus
(recte: eine Aufenthaltsbewilligung) gewährt werde.
Die von der Vorinstanz dargestellte Situation von Griechenland resp. die
Negierung der wirtschaftlichen Lage, widerspreche der Realität. Es sei in
Bezug auf den in der Eingabe zitierten Bericht des UNHCR klar zu entneh-
men, dass Personen, welchen in Griechenland subsidiären Schutz gewährt
worden sei, teilweise sogar schlechter gestellt seien, als solche, die noch
im hängigen Asylverfahren seien bzw. deren reale Situation nicht besser
sei. Das sei in der Qualifikationsrichtlinie so nicht vorgesehen. Die medizi-
nische Situation des Beschwerdeführers sei auch bei der Urteilsfällung zu
berücksichtigen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2
AsylG; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
2.1 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliess-
lich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige
D-6779/2014
Seite 11
und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ge-
rügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Soweit das Ausländerrecht anzuwen-
den ist, kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 112 Abs. 1
AuG i.V.m. Art. 49 VwVG, Art. 96 AuG).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen,
ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf
die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht
eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116 f.). Die Vorinstanz prüft die
Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell, weshalb dem Bundes-
verwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.
2.3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Nach zu-
sätzlichen Abklärungen handelt es sich vorliegend um eine solche, wes-
halb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht ein-
getreten, wenn die asylsuchende Person in einen sicheren Drittstaat zu-
rückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat. Nach Art. 6a
Abs. 2 Bst. b AsylG kann der Bundesrat Staaten bezeichnen, in denen
nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne
von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht. Die Beschlüsse werden periodisch über-
prüft (Art. 6a Abs. 2 und 3 AsylG).
3.2 Der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Griechenland und die Ge-
währung subsidiären Schutzes in Griechenland sind aktenkundig. Letzte-
res wird vom Beschwerdeführer grundsätzlich auch nicht bestritten. Die Vo-
rinstanz hat demnach unbestrittenermassen zu Recht das Dublin-Verfah-
ren beendet.
3.3 Bei Griechenland handelt es sich um einen verfolgungssicheren Dritt-
staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG (Beschluss des Bundesrates
vom 14 Dezember 2007; in Kraft seit dem 1. Januar 2008 und zuletzt be-
stätigt im Juni 2014). Die griechischen Behörden haben der Wiederauf-
nahme des Beschwerdeführers am 22. Oktober 2014 ausdrücklich zuge-
stimmt (vgl. vorinstanzliche Akte A23/1). Damit sind die Voraussetzungen
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Seite 12
für einen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG er-
füllt und das SEM ist zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten.
4.
Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylge-
such hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44
AsylG). Da der Kanton dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2011/24 E. 10.1 S. 502 mit Hinweisen), steht die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen. Sie wurde demnach
vom SEM zu Recht angeordnet.
5.
Ist der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar oder unmöglich,
regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83
Abs. 1 AuG). Vorliegend wird der Vollzug nach Griechenland geprüft.
5.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der ausländischen Person in den Heimat-,
Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So
darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen
werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach
Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise
in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR
0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder un-
menschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
Das griechische Asylsystem weist bekanntermassen erhebliche Unzuläng-
lichkeiten auf, so dass die Vermutung, dieser Staat komme seinen völker-
rechtlichen Verpflichtungen nach und halte die Menschenrechte der EMRK
ein, in BVGE 2011/35 in Bezug auf die Zugangsbedingungen zum Asylver-
fahren sowie den Ablauf dieses Verfahrens umgestossen worden ist. Der
Beschwerdeführer befindet sich indessen in Griechenland nicht mehr im
Asylverfahren, sondern hat dort subsidiären Schutz erhalten. Im genannten
Grundsatzentscheid wurde festgestellt, dass der Wegweisungsvollzug von
D-6779/2014
Seite 13
Asylsuchenden nach Griechenland insbesondere dann zulässig sein
könne, wenn die betreffende Person in Griechenland über ein Aufenthalts-
recht verfüge, welches sie vor einer Verhaftung bei der Einreise und einer
Rückschiebung ins Heimatland bewahre (a.a.O., E. 4.13 S. 797).
Da der Beschwerdeführer subsidiären Schutz erhalten und zudem bereits
mehrere Jahre in Griechenland gelebt und gearbeitet hat sowie zwischen-
zeitlich über eine Aufenthaltsbewilligung verfügte, sind diese Vorausset-
zungen vorliegend erfüllt. Es ist somit festzuhalten, dass keine Hinweise
darauf bestehen, dass ihm in Griechenland kein effektiver Schutz vor Rück-
schiebung ins Heimatland zukommen würde. Es ist in Übereinstimmung
mit der Vorinstanz dem Beschwerdeführer zuzuschreiben, dass ihm der
subsidiäre Schutz nicht eröffnet werden konnte, zumal er den Entscheid
seines Asylantrages nicht in Griechenland abgewartet hat. In der E-Mail
der griechischen Behörden vom 6. Dezember 2014 wird zudem unmissver-
ständlich ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückführung
nicht verhaftet werde und dass er bei der genannten Stelle eine Aufent-
haltsbewilligung beantragen könne. Demzufolge genügen auch für das
Bundesverwaltungsgericht die subsidiäre Schutzgarantie Griechenlands
sowie die beiden zusätzlichen Schreiben der griechischen Behörden um
gewährleistete Rückübernahme als Garantie, dass der Beschwerdeführer
nicht inhaftiert und nicht ins Heimatland zurückgeschafft wird. Der pau-
schale Hinweis auf rassistisch motivierte Gewalt von nichtstaatlicher Seite
lässt nicht auf die Gefahr einer menschenunwürdigen Behandlung im
Sinne von Art. 3 EMRK schliessen, zumal den zuständigen griechischen
Behörden weder die Schutzbereitschaft noch die Schutzfähigkeit abzu-
sprechen ist.
Der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland erweist sich nach dem
Gesagten in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen
Bestimmungen als zulässig.
5.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
Die allgemeine wirtschaftliche Lage in Griechenland ist zweifellos schwie-
rig, sie lässt jedoch nicht auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer
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Rückkehr schliessen. Der Beschwerdeführer hat gemäss seinen eigenen
Angaben in Griechenland zumindest zeitweise arbeiten können. Es ist da-
von auszugehen, dass er aufgrund seines langen Aufenthaltes in Grie-
chenland über ein Beziehungsnetz verfügt. Schliesslich ist festzuhalten,
dass auch aufgrund der im eingereichten Arztzeugnis diagnostizierten
schweren Akne mit Vernarbung der Wegweisungsvollzug nicht als unzu-
mutbar zu beurteilen ist. Eine Behandlung dieser nicht lebensbedrohlichen
Krankheit kann dem Beschwerdeführer auch in Griechenland zugemutet
werden.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
5.3 Schliesslich hat Griechenland der Wiederaufnahme des Beschwerde-
führers ausdrücklich insgesamt drei Mal zugestimmt, weshalb der Vollzug
der Wegweisung auch möglich ist. Insbesondere wird auf das Schreiben
der griechischen Behörden vom 8. Oktober 2014 hingewiesen (A16/1), wo-
nach der Beschwerdeführer ausdrücklich subsidiärer Schutz geniesst.
5.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich
dem unterlegenen Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Da ihm mit Zwischenverfügung vom 18. Dezember 2014 jedoch die voll-
umfängliche unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, sind keine Ver-
fahrenskosten aufzuerlegen.
7.2 Die amtliche Rechtsbeiständin hat am 16. Januar und 24. Februar
2015 eine Kostennote eingereicht. Der ausgewiesene Aufwand von
5.6 Stunden à Fr. 180.– (exkl. MwSt.) und die Spesenpauschale (Ausla-
gen) von Fr. 54.– wird vom Gericht als angemessen erachtet. Unter Be-
rücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
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vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) ist ihr eine Ent-
schädigung in der Höhe von Fr. 1'142.65 (inkl. Mehrwertsteuer) zuzuspre-
chen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zu Lasten der Gerichtskasse eine
Entschädigung von (aufgerundet) Fr. 1'143.– (inkl. MwSt.) zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
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