B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6779/2016
Ur t e i l vom 1 6 . No vembe r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter Markus König;
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien
A._______, geboren am (...),
B._______, geboren am (...),
C._______, geboren am (...),
D._______, geboren am (...),
E._______, geboren am (...),
F._______, geboren am (...),
G._______, geboren am (...),
Syrien,
alle vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(sicherer Drittstaat);
Verfügung des SEM vom 26. Oktober 2016 / N_______.
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführenden suchten am 20. Dezember 2015 im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) H._______ um Asyl nach. Am 23. De-
zember 2015 fand im EVZ H._______ eine verkürzte Befragung zur Person
(BzP) der Beschwerdeführenden (Eltern) statt, wobei sie zu ihrer Herkunft,
zu Dokumenten, zum Reiseweg und zu ihrem Drittstaataufenthalt befragt
wurden. Auf eine Erfassung der Asylgründe wurde verzichtet (vgl. Vorakten
A8/12 S. 8 und A9/11 S. 7).
Dabei brachten die Eltern im Wesentlichen vor, sie hätten zusammen mit
ihren Kindern vor zirka drei Monaten ihre Heimat verlassen und sich zu-
nächst mit Hilfe von Schleppern nach I._______ und danach nach Bulga-
rien begeben. Nachdem sie sechs Mal erfolglos versucht gehabt hätten,
die bulgarische Grenze zu überqueren, habe es beim siebten Mal geklappt.
Dabei seien sie von den bulgarischen Behörden aufgegriffen worden. Man
habe sie aufgefordert, sich daktyloskopieren zu lassen, ansonsten sie nach
I._______ zurückgeschickt oder inhaftiert würden. Sie hätten darauf einige
Tage im Gefängnis verbracht und nichts zu essen erhalten. Sie seien in
Bulgarien daktyloskopiert worden, wobei der Schlepper ihnen versichert
habe, dass es sich dabei um eine polizeiliche Massnahme und nicht um
ein Asylgesuch handle. Nachdem sie in Bulgarien einige Zeit verbracht ge-
habt hätten, seien sie über ihnen unbekannte Länder in die Schweiz ge-
langt, wo sich (Aufzählung Verwandte der Beschwerdeführenden) aufhal-
ten würden.
Im Rahmen der BzP gewährte das SEM den Beschwerdeführenden ge-
stützt auf ihre Aussagen und den Eurodac-Treffer vom 29. September 2015
das rechtliche Gehör zur allfälligen Zuständigkeit Bulgariens zur Durchfüh-
rung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens sowie zum beabsichtigten
Nichteintretensentscheid und zur Überstellung nach Bulgarien. Dabei führ-
ten sie aus, die Schlepper hätten die Reiseroute ausgewählt und Bulgarien
sei nicht ihr Zielland gewesen. Sie seien wegen ihrer Kinder weitergereist
und gezielt in die Schweiz gekommen.
Die Beschwerdeführenden gaben eine Kopie der Identitätskarte des Be-
schwerdeführers zu den Akten.
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A.b Eine Überprüfung über die Fingerabdruck-Datenbank Eurodac ergab,
dass die Beschwerdeführenden am 29. September 2015 in Bulgarien Asyl-
gesuche eingereicht hatten und am (...) von den bulgarischen Behörden
als Flüchtlinge anerkannt worden waren.
A.c Am 22. Juli 2016 brachte die Beschwerdeführerin G._______ zur Welt.
A.d Mit Schreiben vom 14. September 2016 wurde den Beschwerdefüh-
renden mitgeteilt, Abklärungen des SEM hätten ergeben, dass ihnen in Bul-
garien internationaler Schutz gewährt worden sei. Daher sei die Dublin-
Verordnung (=Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und
Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines
von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitglied-
staat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist
[ABl. L180/31 vom 29.6.2013; Dublin-III-VO]) nicht anwendbar und ihr Asyl-
gesuch sei deshalb in der Schweiz zu behandeln. Sodann wurde ihnen die
Möglichkeit eingeräumt, sich bis zum 28. September 2016 zum beabsich-
tigten Nichteintreten auf ihre Asylgesuche gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a
AsylG (SR 142.31) und zur beabsichtigten Wegweisung nach Bulgarien zu
äussern.
A.e Gestützt auf die Richtlinie 2008/115 des Europäischen Parlaments und
des Rats vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfah-
ren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsan-
gehöriger (Rückführungsrichtlinie), das Abkommen zwischen dem Schwei-
zerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Bulgarien über die
Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt vom 21. No-
vember 2008 (SR 0.142.112.149) und die Europäische Vereinbarung über
den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge vom 16. Oktober 1980
(SR 0.142.305) ersuchte das SEM die bulgarischen Behörden am 19. Sep-
tember 2016 um Rückübernahme der Beschwerdeführenden. Diesem Er-
suchen entsprachen die bulgarischen Behörden am 21. September 2016.
A.f In ihren schriftlichen Stellungnahmen vom 28. September 2016 und
vom 10. Oktober 2016 machten die Beschwerdeführenden im Wesentli-
chen geltend, es handle sich bei ihnen um eine Familie mit fünf minderjäh-
rigen Kindern, weshalb es sich bei ihnen zweifellos um vulnerable Perso-
nen handle. Eine Rückführung nach Bulgarien sei angesichts der dort er-
littenen unmenschlichen Behandlung und der herrschenden schlechten Le-
bensbedingungen sowie der fehlenden Möglichkeit für die Kinder, die
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Schule zu besuchen, unzumutbar. Es bestehe ein grosses Risiko, dass sie
dadurch der Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK ausgesetzt würden.
Sodann sei einem Bericht von Pro Asyl vom 16. April 2015 zu entnehmen,
dass der Schutzstatus von anerkannten syrischen Flüchtlingen lediglich
bedeute, dass sie aus den Flüchtlingslagern ausziehen müssten. Die feh-
lenden sozialen Sicherungssysteme in Bulgarien würden dazu führen,
dass anerkannte Flüchtlinge dann mittellos auf der Strasse landeten und
rassistischen Angriffen schutzlos ausgeliefert seien.
B.
Mit Verfügung vom 26. Oktober 2016 – eröffnet am 31. Oktober 2016 – trat
das SEM gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf die Asylgesuche der
Beschwerdeführenden nicht ein, wies sie aus der Schweiz weg und for-
derte sie auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieser Ver-
fügung zu verlassen, ansonsten sie in Haft genommen und unter Zwang
nach Bulgarien zurückgeführt würden. Gleichzeitig wurde den Beschwer-
deführenden mit der Verfügung die editionspflichten Akten gemäss Akten-
verzeichnis zugestellt. Für die Entscheidbegründung ist auf die Akten zu
verweisen.
C.
In der beim Bundesverwaltungsgericht am 3. November 2016 erhobenen
Beschwerde beantragten die Beschwerdeführenden, es sei der angefoch-
tene Entscheid des SEM vollumfänglich aufzuheben und es sei die Vorin-
stanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und in der Schweiz ein
materielles Asylverfahren durchzuführen. Eventualiter sei die Sache zur
rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuwei-
sen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie, es sei der vorliegenden Be-
schwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, es seien die Vollzugsbe-
hörden im Sinne einer superprovisorischen vorsorglichen Massnahme an-
zuweisen, von einer Überstellung nach Bulgarien abzusehen, bis das Bun-
desverwaltungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung ent-
schieden habe, es sei auf die Erhebung von Verfahrenskosten und eines
Kostenvorschusses zu verzichten und ihnen in der Person ihres Rechts-
vertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Auf die Begrün-
dung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
Ihrer Rechtsmitteleingabe legten die Beschwerdeführerinnen eine Kopie
der angefochtenen Verfügung sowie zwei Vollmachten bei.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zustän-
dig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf
dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was in casu nicht zutrifft – bei
Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die be-
schwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108
Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1
und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist – unter Vorbehalt der
nachfolgenden Erwägungen – einzutreten.
1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
1.4 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, ein Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen,
ist die Beurteilungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts grundsätz-
lich auf die Frage beschränkt, ob das Staatsekretariat zu Recht auf das
Gesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5). Sofern das Gericht
den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet, enthält es sich
einer selbstständigen materiellen Prüfung, hebt die angefochtene Verfü-
gung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.H.).
Bezüglich der Frage der ausländerrechtlichen Wegweisung und des Weg-
weisungsvollzugs hat das SEM eine materielle Prüfung vorgenommen,
weshalb dem Gericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.
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1.5 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, wes-
halb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
1.6 Auf die Verfahrensanträge, es sei der Beschwerde die aufschiebende
Wirkung zu erteilen und es seien die Vollzugsbehörden im Sinne einer su-
perprovisorischen vorsorglichen Massnahme anzuweisen, von einer Über-
stellung nach Bulgarien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht
über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe, ist nicht
einzutreten, da der Beschwerde grundsätzlich von Gesetzes wegen bereits
aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. Art. 42 AsylG; Art. 55 VwVG) und
das SEM im angefochtenen Entscheid einer allfälligen Beschwerde die auf-
schiebende Wirkung nicht entzogen hat.
2.
2.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht ein-
getreten, wenn eine asylsuchende Person in einen vom Bundesrat im
Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat
zurückkehren kann, in welchem sie sich vor Einreichung des Asylgesuchs
in der Schweiz aufgehalten hat.
Aus den Akten folgt, dass Bulgarien die Beschwerdeführenden am (...) als
Flüchtlinge anerkannte. Der Bundesrat bezeichnete mit Beschluss vom
18. März 1991 Bulgarien als verfolgungssicheren Staat im Sinne von
Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG und ist auf diese Einschätzung bisher nicht zu-
rückgekommen (Art. 6a Abs. 3 AsylG). Massgebliche Kriterien zur Be-
zeichnung eines Staates als verfolgungssicher sind dessen Einhaltung der
Menschenrechte und die Anwendung internationaler Konventionen im
Menschenrechtsbereich. Die gesetzliche Regelvermutung besteht somit
darin, dass eine asylrelevante staatliche Verfolgung im betreffenden Staat
nicht besteht und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist.
Diese Vermutung kann im Einzelfall aufgrund konkreter und substanziierter
Hinweise umgestossen werden. Zu prüfen bleibt somit, ob die Vorinstanz
zu Recht erwogen hat, aus den Akten würden sich keine Hinweise auf eine
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asylrelevante Verfolgung ergeben, welche die in Bezug auf Bulgarien be-
stehende Vermutung der Verfolgungssicherheit widerlegen könnten.
Was die Beschwerdeführenden in der Rechtsmitteleingabe dagegen vor-
bringen, vermag nicht überzeugend aufzuzeigen, inwiefern das SEM Bun-
desrecht verletzt hätte oder bei der Würdigung des Sachverhalts und der
Landessituation falsch gelegen hätte. Auf Beschwerdestufe wird vorge-
bracht, es bestehe die Gefahr, dass sie bei einer Rückkehr nach Bulgarien
Opfer unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung ausgesetzt würden
und das Kindeswohl nicht berücksichtigt würde. Dieses Vorbringen vermag
jedoch angesichts der Tatsache, dass sie von den bulgarischen Behörden
am (...) als Flüchtlinge anerkannt wurden und daher unbestrittenermassen
in den Genuss internationalen Schutzes gekommen sind, nicht zu überzeu-
gen. Bulgarien hält die mit dieser Anerkennung verbundenen völkerrechtli-
chen und landesrechtlichen Verpflichtungen und Garantien ein. Es ist somit
auch keine Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips zu befürchten. Die
Beschwerdeführenden können sich demzufolge an die zuständigen Behör-
den, namentlich die Polizei-, Gerichts- und Sozialbehörden in Bulgarien
wenden, sollten sie Hilfestellungen bei der Deckung ihrer Bedürfnisse (Ob-
dach, Essen, lebensnotwendige Medikamente, kindesgerechte Behand-
lung) oder bei der Abwehr strafrechtlich relevanter Übergriffe von Dritten
benötigen. Sie haben bis anhin offenbar diesen Schutz Bulgariens nicht in
Anspruch genommen und ihre rechtlichen Ansprüche (auch mit Hilfe von
Rechtsvertretern) nicht durchzusetzen versucht. Vor diesem Hintergrund
und angesichts der intakten Landessituation ist es den Beschwerdeführen-
den zumutbar und möglich, sich zur Sicherstellung ihrer Ansprüche als an-
erkannte Flüchtlinge an die zuständigen bulgarischen Stellen zu wenden.
Folglich gibt es keine Hinweise, dass ein schutzwürdiges Interesse auf
Feststellung des Flüchtlingsstatus besteht, welchem durch die Schweiz zu
entsprechen wäre. Schliesslich sind die Ausführungen der Beschwerdefüh-
renden zum anzuwendenden Recht, die sich in Zusammenhang mit der
Dublin-III-VO ergeben, unbehelflich, weil diese Verordnung gar keine An-
wendung findet.
Sodann bleibt anzumerken, dass die vom Beschwerdeführer angeführte
kurzzeitige Inhaftierung seiner Familie zufolge seiner Ausführungen als
Folge ihres illegalen Grenzübertritts nach Bulgarien respektive des Aufgrei-
fens durch die bulgarischen Grenzbeamten geschehen sei (vgl. act. A8/12
S. 5), was als Haftgrund aus rechtsstaatlicher Hinsicht als legitim erscheint.
Soweit er zusätzlich geltend macht, während ihrer Inhaftierung hätten sie
nichts zu essen erhalten, sie seien beschimpft und er sogar geschlagen
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worden, ist mit der Vorinstanz auf die Möglichkeit zu verweisen, bei der
zuständigen bulgarischen Stelle eine Beschwerde einzureichen (vgl. Ver-
fügung des SEM vom 26. Oktober 2016 S. 5). Aufgrund der aktenkundigen
Zusicherungen der bulgarischen Behörden kann jedenfalls ausgeschlos-
sen werden, dass die Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr nach
Bulgarien erneut inhaftiert würden.
2.2 Aus dem Umstand, wonach (Nennung Verwandte der Beschwerdefüh-
renden) in der Schweiz sind, die sich – mit Ausnahme eines im Besitz einer
Aufenthaltsbewilligung befindlichen [Nennung Verwandter] – alle als Asyl-
suchende in der Schweiz aufhalten, können die Beschwerdeführenden mit
Blick auf Art. 8 EMRK oder den Grundsatz der Einheit der Familie nichts zu
ihren Gunsten ableiten, zumal diesbezüglich auch kein über die Kernfami-
lie hinausgehendes besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht.
2.3 Nach dem Gesagten sind die die Voraussetzungen zum Erlass eines
Nichteintretensentscheides in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG
gegeben.
3.
Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylge-
such hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44
AsylG). Da der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und kein An-
spruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1
m.w.H.), steht die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen. Sie wurde demnach vom SEM zu Recht angeordnet.
4.
Das SEM regelt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Best-
immungen über die vorläufige Aufnahme, wenn der Vollzug der Wegwei-
sung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AuG). Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugs-
hindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der glei-
che Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft, das
heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und an-
dernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2
m.w.H.).
Vorliegend ist einzig der Vollzug der Wegweisung nach Bulgarien einer
Prüfung zu unterziehen, nicht aber ein solcher in den Heimat- oder Her-
kunftsstaat der Beschwerdeführenden.
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5.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
5.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Da die Beschwerdeführenden in Bulgarien seit
dem (...) über einen Flüchtlingsstatus und gemäss den in den Akten liegen-
den Ausweiskopien über (vorerst) bis am 12. November 2020 gültige bul-
garische Reisepapiere verfügen, mithin dort in den Genuss internationalen
Schutzes gekommen sind, und weiterhin – mangels eines Gegenbeweises
– kommen werden, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von
Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG nicht zu prüfen. Die Zulässigkeit des
Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und
völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 FoK [SR 0.105];
Art. 3 EMRK).
Aufgrund der Akten liegen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass
die Beschwerdeführenden für den Fall einer Ausschaffung nach Bulgarien
dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1
FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Der Vollzug
der Wegweisung ist demnach sowohl im Sinne der asyl- als auch der völ-
kerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
5.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumut-
bar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Her-
kunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
In Bulgarien, das der Bundesrat zum Safe Country im Sinne von Art. 6a
Abs. 2 Bst. a AsylG erklärt hat, herrscht keine Situation allgemeiner Ge-
walt.
Weder die allgemeine Lage in Bulgarien noch individuelle Gründe lassen
den Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführenden als unzumutbar er-
scheinen. Ihrer Rückkehr nach Bulgarien stehen offensichtlich keine indivi-
duellen Gründe politischer, wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher
Natur entgegen. Sie sind in Bulgarien als Flüchtlinge offiziell anerkannt und
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können sich demzufolge auf die von Bulgarien umgesetzte Richtlinie
2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezem-
ber 2011 (Qualifikationsrichtlinie) berufen, wonach ihnen (notfalls auch ein-
klagbare) Ansprüche in Bezug auf Sozialleistungen und Wohnraum zu-
stehen. Zudem bestehen neben staatlichen Strukturen, die primär existen-
zielle Bedürfnisse abdecken, private und internationale Organisationen, an
die sich Drittstaatenangehörige wenden können. Sodann ist ihre Sicherheit
gegenüber allfälligen Übergriffen rassistischer Natur oder gegenüber Kri-
minellen gewährleistet. Die Beschwerdeführenden können als anerkannte
Flüchtlinge bei Bedarf auf die Unterstützung der zuständigen bulgarischen
Stellen zählen. Es bestehen insgesamt keine Hinweise, dass die bulgari-
schen Behörden sich bezüglich Schutzgewährung ihren völkerrechtlichen
Verpflichtungen entzogen hätten oder entziehen würden. Blosse soziale
oder wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölke-
rung im Allgemeinen betroffen ist, stellen keine Gefährdung im Sinne von
Art. 83 Abs. 4 AuG dar. Damit erweist sich der Vollzug der Wegweisung als
zumutbar.
5.4 Da die bulgarischen Behörden einer Rückübernahme der Beschwerde-
führenden ausdrücklich zugestimmt haben, ist der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG).
5.5 Zusammenfassend ist es den Beschwerdeführenden nicht gelungen,
das Vorliegen von Wegweisungsvollzughindernissen glaubhaft zu machen.
Mithin hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig,
zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Auf-
nahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit da-
rauf einzutreten ist.
7.
7.1 Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist der Antrag, es sei auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, gegenstandslos gewor-
den.
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Seite 11
7.2 Nach dem Gesagten ist das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen, da die Be-
gehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussicht-
los zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1
VwVG trotz bestehender Bedürftigkeit nicht erfüllt sind. Daher ist auch dem
Gesuch um Beigabe eines unentgeltlichen (amtlichen) Rechtsbeistands
gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG nicht stattzugeben.
7.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerde-
führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Vorliegend ist jedoch gestützt auf Art. 6 Bst. b
VGKE auf deren Erhebung zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Dem Gesuch um Beigabe eines unentgeltlichen (amtlichen) Rechtsbei-
stands gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG wird nicht stattgegeben.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
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