B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6780/2014
Ur t e i l vom 2 6 . M a i 2 0 1 5
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Martin Zoller,
Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.
Parteien
A._______, geboren (…),
gemäss eigenen Angaben China (Volksrepublik),
vertreten durch lic. iur. Isabelle Müller, Caritas Schweiz,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 21. Oktober 2014 / N (…).
D-6780/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin gelangte gemäss eigenen Angaben am 31. Juli
2011 in die Schweiz, wo sie am gleichen Tag um Asyl nachsuchte.
B.
Sie wurde am 16. August 2011 zu ihrer Person, sowie summarisch zum
Reiseweg und zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person
[BzP]).
C.
Am 11. August 2014 führte die Fachstelle LINGUA des BFM eine Analyse
der landeskundlich-kulturellen Kenntnisse und der Sprache der Beschwer-
deführerin durch. Der LINGUA-Bericht kam zum Schluss, dass die Soziali-
sation der Beschwerdeführerin mit Sicherheit nicht in der von ihr angege-
benen Region in Tibet, sondern vielmehr im exiltibetischen Milieu erfolgt
sei.
D.
Mit Schreiben vom 16. September 2014 gewährte das BFM der Beschwer-
deführerin das rechtliche Gehör zu den Ergebnissen der LINGUA-Analyse.
E.
Am 10. Oktober 2014 nahm die Beschwerdeführerin Stellung.
F.
Mit Verfügung vom 21. Oktober 2014 (Eröffnung am 22. Oktober 2014)
lehnte das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete
die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an, wobei der Weg-
weisungsvollzug nach China explizit ausgeschlossen wurde.
G.
Diese Verfügung focht die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihrer Rechts-
vertreterin vom 20. November 2014 (Poststempel) beim Bundesverwal-
tungsgericht an. Sie beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur erneuten Ent-
scheidung. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und
der Beschwerdeführerin Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei sie als
Flüchtling vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht wurde um Ein-
D-6780/2014
Seite 3
sicht in das vorinstanzliche Aktenstück A17 sowie um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a AsylG (SR 142.31) ersucht.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 27. November 2014 wurden das Aktenein-
sichtsgesuch sowie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung gutgeheissen. Frau
Isabelle Müller wurde als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet.
I.
In der Vernehmlassung vom 3. Dezember 2014 hielt das BFM an seinen
bisherigen Ausführungen fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde. Die Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin am 4. De-
zember 2014 zur Kenntnisnahme zugestellt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM respektive
SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vo-
rinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei
Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die be-
schwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG
liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entschei-
det.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie
ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108
D-6780/2014
Seite 4
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin begründete ihr Asylgesuch damit, dass sie chi-
nesische Staatsbürgerin tibetischer Ethnie sei und aus dem Dorf
B._______, Provinzbezirk C._______ (Volksrepublik China) stamme. Sie
habe in der Landwirtschaft gearbeitet und keine Schule besucht. Im März
2011 hätten zwei chinesische Soldaten ihr damit gedroht, sie zu vergewal-
tigen. Am Tag darauf habe ein Soldat sie zu vergewaltigen versucht. Sie
habe sich jedoch erfolgreich wehren und nach Hause entkommen können.
Sie vermute, dass es sich beim Soldaten um den Sohn eines hohen chine-
sischen Beamten gehandelt habe. Daher habe sie in derselben Nacht ihre
Flucht angetreten und sei über Nepal in die Schweiz gelangt.
D-6780/2014
Seite 5
4.2 Das BFM begründete seine Verfügung damit, die LINGUA-Analyse
habe ergeben, dass die Hauptsozialisation der Beschwerdeführerin ein-
deutig nicht in der von ihr angegebenen Region, sondern in einer exiltibe-
tischen Gemeinschaft stattgefunden habe. So habe sie einen Dorfnamen
so ausgesprochen, wie es typischerweise Exiltibeter machen würden. Zu
den (administrativen Bezeichnungen) habe sie unterschiedliche Angaben
gemacht, was bei einer einheimischen Person nicht verständlich sei. Sie
habe falsche administrative Bezeichnungen verwendet. Auffallend seien
ferner ihre Angaben zur Verwaltung. Die von ihr verwendete Bezeichnung
für eine Person, die administrative Aufgaben übernehme, würde der tradi-
tionellen tibetischen Verwaltungssprache entstammen, die heute nur noch
im Exil teilweise Verwendung finde. In Tibet selbst werde dieser Terminus
weder verwendet noch verstanden. Des Weiteren habe sie den Ausstel-
lungsprozess des Personalausweises sowie des Familienbüchleins falsch
beschrieben. Die Stückelung des Geldes habe sie zwar richtig angegeben,
dafür unzutreffend ausgeführt, unterhalb des Yuans gebe es keine weitere
Geldeinheit. Sie habe keine Angaben zu den Preisen machen können, mit
der Begründung, Verwandte würden sich darum kümmern, was nicht über-
zeugend sei. Zwar habe sie einige korrekte geografischen Angaben ge-
macht. Dagegen seien ihre Ausführungen zu den Klöstern, zur Landwirt-
schaft und zum Schul- und Meldewesen unzureichend oder inkorrekt. Die
Kenntnisse würden nicht dem entsprechen, was von einer Person mit dem
angegebenen biografischen Hintergrund zu erwarten wäre. Gemäss lingu-
istischer Analyse spreche sie nicht den Dialekt ihrer angeblichen Her-
kunftsregion, sondern die exiltibetische Umgangssprache. Ihre Sprech-
weise entspreche dem Dialekt, der typischerweise in exiltibetischen Ge-
meinschaften gesprochen werde. In keinem Sprachbereich würden sich
Ähnlichkeiten zum Dialekt des Kreises C._______ finden. Dass sie den Di-
alekt von D._______ spreche, erstaune umso mehr, als dass sie angege-
ben habe, noch nie in D._______ gewesen zu sein. Zudem verfüge sie
über keine Kenntnisse des Chinesischen, was ebenfalls gegen die von ihr
angegebene Sozialisierung spreche, da in Tibet auch Personen ohne
Schuldbildung Lehnwörter, einzelne Bezeichnungen, Zahlen oder elemen-
tare Sätze auf Chinesisch sagen könnten. Der im Rahmen des rechtlichen
Gehörs gemachte Einwand, es müsse vollumfängliche Einsicht in die LIN-
GUA-Analyse gewährt werden, sei unzutreffend, da die entgegenstehen-
den Geheimhaltungsinteressen höher zu gewichten seien und eine sach-
gerechte Stellungnahme auch ohne gänzliche Offenlegung möglich sei.
Zum Einwand, das Interview hätte abgebrochen werden müssen, da die
Beschwerdeführerin in einem sehr schlechten psychischen Zustand gewe-
sen sei und stark traumatisiert sei, sei festzuhalten, dass den Akten keine
D-6780/2014
Seite 6
Hinweise zu entnehmen seien, welche Zweifel an der Urteils- und Anhö-
rungsfähigkeit der Beschwerdeführerin aufkommen lassen würden. Wäre
sie nach einem dreijährigen Aufenthalt in der Schweiz aufgrund psychi-
scher Probleme nicht in der Lage, eine Anhörung durchzuführen, so wäre
aufgrund der Mitwirkungspflicht zu erwarten gewesen, dass sie ihren Zu-
stand mittels ärztlichen Berichts genau dokumentiert hätte. Dem LINGUA-
Bericht sei zwar zu entnehmen, dass eine Pause habe eingelegt werden
müssen, da die Beschwerdeführerin während etwa sieben Minuten geweint
habe. Der Bericht halte allerdings auch fest, dass die Qualität der Auf-
nahme und die Verständigung während des Interviews gut gewesen seien.
In der LINGUA-Analyse sei es thematisch um die Herkunft und nicht um
die persönlichen Fluchtgründe gegangen und es sei nicht verständlich, in-
wiefern sie nicht in der Lage hätte sein sollen, Fragen zu ihrer Herkunft zu
beantworten. Die inhaltlichen Einwände würden ebenfalls nicht überzeu-
gen. Aufgrund des dreijährigen Aufenthalts in der Schweiz nunmehr ledig-
lich den Dialekt von D._______ respektive die exiltibetische Umgangsspra-
che zu sprechen, sei unbehelflich, zumal es unrealistisch sei, dass auf-
grund eines dreijährigen Aufenthalts sämtliche Spuren des ursprünglichen
Dialekts, der die Sprechweise für etwa (…) Jahre geprägt habe, verloren
gehen würden. Vor dem Hintergrund des eingereichten Arztberichts, wo-
nach die Beschwerdeführerin bis heute keine Kenntnisse von der hiesigen
jahrzehntealten tibetischen Gemeinschaft habe, erstaune das in der Stel-
lungnahme vorgebrachte Argument der starken Verwurzelung in der tibeti-
schen Diaspora umso mehr. Des Weiteren habe die Beschwerdeführerin
keine Identitätsdokumente eingereicht, die ihre Angaben stützen würden.
Darüber hinaus seien die Angaben zum Reiseweg stereotyp und unsub-
stanziiert ausgefallen. Auffallend sei insbesondere, wie reibungslos die
Ausreise verlaufen sei, obwohl sie Hals über Kopf und ohne jegliche Pla-
nung und Organisation aus ihrem Dorf geflüchtet sei. Schliesslich weise
auch die Schilderung der eigentlichen Fluchtgründe Unstimmigkeiten auf.
So stelle sich die Frage, wie die Beschwerdeführerin die Zurufe der chine-
sischen Soldaten verstanden haben wolle, zumal sie des Chinesischen
nicht mächtig sei. Ebenso unrealistisch wirke die Darstellung, wie sie ihrem
Peiniger habe entkommen können. Ferner wirke die Mutmassung, beim
Vergewaltiger könnte es sich um den Sohn eines hohen chinesischen Be-
amten handeln, überzeichnet und aufgebauscht, da diese Person ihr nicht
bekannt sei. Dem eingereichten Arztbericht komme ebenfalls keine ent-
scheidende Bedeutung zu, zumal solche Diagnosen keinen Beweis für die
von der Patientin geschilderten Hintergründe darstellen würden. So könne
ein sexueller Missbrauch zwar nicht per se ausgeschlossen werden. Auf-
grund der LINGUA-Analyse stehe jedoch fest, dass sich dieser nicht in der
D-6780/2014
Seite 7
von der Beschwerdeführerin geschilderten Art und Weise respektive nicht
in Tibet zugetragen habe. Da sie ihren tatsächlichen Sozialisierungsort ver-
schweige, könne das BFM nicht beurteilen, ob ein derartiges Erlebnis bei
Wahrunterstellung allenfalls asylrechtlich erheblich wäre und im entspre-
chenden Drittland deswegen ein Verfolgungsrisiko bestünde. Unabhängig
davon stelle der Arztbericht hinsichtlich der Identität von vornherein kein
taugliches Beweismittel dar. Gemäss aktueller Rechtsprechung könne bei
Personen tibetischer Ethnie, welche über ihre Sozialisation unglaubhafte
Angaben machen würden, davon ausgegangen werden, sie würden in ei-
nem Drittland über eine Aufenthaltsbewilligung oder eine Duldung verfü-
gen, wodurch keine Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Auf-
enthaltsort vorlägen. Das Asylgesuch sei daher abzulehnen.
4.3 Diesen Erwägungen wurde in der Beschwerdeschrift entgegnet, die
Beschwerdeführerin sei nie eingehend zu ihren Asylgründen angehört wor-
den. Als sie drei Jahre nach der BzP nach Bern eingeladen worden sei,
habe sie gedacht, sie werde nun eingehend zu ihren Fluchtgründen ange-
hört und sie habe nicht damit gerechnet, ein telefonisches Interview führen
zu müssen. Sie sei aufgrund der in der Heimat erlittenen Nachteile bereits
sehr nervös gewesen. Das Interview habe dann in einem kleinen Raum
stattgefunden, wo sie sich alleine an einen Tisch habe setzen müssen. An
der Türe sei ein blau uniformierter Securitas gestanden. Diese Befragungs-
situation habe in der Beschwerdeführerin eine heftige emotionale Reaktion
ausgelöst, wie aus dem eingereichten Schreiben des Psychiaters hervor-
gehe. Ungefähr in der Mitte des Gesprächs sei sie aufgrund heftigen Wei-
nens nicht mehr in der Lage gewesen zu sprechen. Die Expertin am Tele-
fon habe nicht nach dem Grund des Weinens gefragt, sondern die Be-
schwerdeführerin zum Sprechen ermahnt, da die Zeit sonst vorbei sei.
Während des Unterbruchs seien zwei weitere Securitas-Männer sowie ein
tibetischer Dolmetscher in den Raum gekommen und hätten auf sie einge-
redet. Sie hätten sich jedoch ebenfalls nicht nach ihrem Befinden erkundigt,
sondern sie aufgefordert, weiterzumachen, da sonst die Zeit knapp würde.
Die Beschwerdeführerin sei danach noch weniger fähig gewesen, die ge-
stellten Fragen schlüssig zu beantworten. Sie könne sich denn auch heute
nicht mehr an den genauen Gesprächsinhalt erinnern. Nach der Rückkehr
aus Bern sei es der Beschwerdeführerin zunehmend schlechter gegangen.
Sie halte weiterhin an ihren in der Stellungnahme zum LINGUA-Bericht ge-
machten Aussagen fest. Insbesondere handle es sich beim von ihr gespro-
chenen D._______-Dialekt um eine Höflichkeitsform, die gemäss Aussage
einer tibetischen Dolmetscherin der Caritas Schweiz heute in Tibet auch
von Leuten gesprochen werde, welche sonst ihren angestammten Dialekt
D-6780/2014
Seite 8
sprechen würden. Im Exil würden sich die Exiltibeter unter anderem mittels
dieser Dialektform verständigen und auch die Beschwerdeführerin habe
diesen hier in der Schweiz angenommen. Die Aussage in der LINGUA-
Analyse, wonach sie heute offenbar auch Wörter verwende, die in diesem
Dialekt gesprochen würden, sei daher abwegig und haltlos. Obwohl die
Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme zur LINGUA-Analyse stichhal-
tige Gründe vorgebracht habe, Hinweise auf eine frauenspezifische Verfol-
gung vorhanden seien und ein ärztlicher Bericht zu den Akten gereicht wor-
den sei, habe die Vorinstanz ohne eingehende Anhörung über den Asylan-
trag befunden. Hätte die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme nicht
auf den kurzzeitigen Interviewunterbruch und ihren aufgewühlten Zustand
verwiesen, wäre dies in der angefochtenen Verfügung wohl unbeachtet ge-
blieben. Das BFM habe dem einreichten Arztbericht jeglichen Beweiswert
abgesprochen und habe ausgeführt, dass zwar nicht ausgeschlossen wer-
den könne, dass ein sexueller Missbrauch tatsächlich stattgefunden habe,
dies sich aber – aufgrund der Erkenntnisse der LINGUA-Analyse – nicht in
der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Art und Weise respektive
nicht in Tibet ereignet habe. Eine eingehende Anhörung der Beschwerde-
führerin gemäss Art. 29 AsylG sei jedoch zwingend angezeigt gewesen.
Denn die Beschwerdeführerin habe in der BzP frauenspezifische Verfol-
gungsgründe erwähnt und auch das BFM selbst schliesse einen sexuellen
Missbrauch nicht per se aus. Überdies sei sie gemäss Arztbericht trauma-
tisiert und habe auf die vormalige Rechtsvertreterin einen verstörten Ein-
druck gemacht. Die Beschwerdeführerin habe zudem erwähnt, auf der
Flucht ihr Kind verloren zu haben. Seit der BzP seien ferner mehr als drei
Jahre vergangen, in denen asylrelevante Ereignisse hätten eintreten kön-
nen. Es frage sich auch, inwiefern einzig auf ein nicht "normal" verlaufenes
LINGUA-Interview abgestützt werden könne. Schliesslich wäre die Vo-
rinstanz aufgrund des eingereichten Arztberichts gehalten gewesen, wei-
tere medizinische Abklärungen zu treffen. Durch ihr Vorgehen habe die Vo-
rinstanz den massgebenden Sachverhalt somit nur ungenügend festge-
stellt und den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör ver-
letzt. Da der Sachverhalt nur ungenügend abgeklärt worden sei, könne
auch keine abschliessende Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Asylvor-
bringen erfolgen. Schliesslich erfülle die Beschwerdeführerin aufgrund ih-
rer Erlebnisse in Tibet die Flüchtlingseigenschaft und ihr sei Asyl zu ge-
währen. Zumindest sei sie aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Tibet als
Flüchtling vorläufig aufzunehmen.
5.
D-6780/2014
Seite 9
5.1 Die Beschwerdeführerin machte vor Bundesverwaltungsgericht gel-
tend, die Vorinstanz habe den massgebenden Sachverhalt nur ungenü-
gend abgeklärt, indem sie insbesondere keine eingehende Anhörung nach
Art. 29 AsylG durchgeführt habe, wodurch gleichzeitig der Anspruch auf
rechtliches Gehör verletzt worden sei. Diese Rüge ist unbegründet. Ge-
mäss Art. 36 Abs. 1 Bst. a AsylG kann bei einer Täuschung über die Iden-
tität, wozu auch der Ort der Sozialisation zu zählen ist, auf eine Anhörung
verzichtet werden, wenn die Täuschung aufgrund der Beweislage fest-
steht. Die LINGUA-Analyse kam zum Schluss, dass die Beschwerdeführe-
rin mit Sicherheit nicht am von ihr angegebenen Ort sozialisiert worden sei.
Aufgrund der Eindeutigkeit der Analyse stellte sich das BFM zu Recht auf
den Standpunkt, aufgrund einer Identitätstäuschung könne auf eine Anhö-
rung verzichtet werden. Allerdings muss auch in diesen Fällen das rechtli-
che Gehör gewährt werden. Dieser Pflicht ist die Vorinstanz nachgekom-
men, indem der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 16. September
2014 unter Darlegung der wesentlichen Feststellungen der LINGUA-Ana-
lyse eröffnet wurde, dass das BFM von einer Identitätstäuschung ausgehe,
und ihr die Vorinstanz gleichzeitig die Möglichkeit zur Äusserung ein-
räumte. Die Argumente in der Beschwerde, wieso eine Anhörung zwingend
angezeigt gewesen sei, gehen an der Sache vorbei, zumal sie nicht geeig-
net sind, die Feststellungen in der LINGUA-Analyse zu entkräften. Insbe-
sondere ist nicht ersichtlich, wie die Argumente, die Beschwerdeführerin
habe frauenspezifische Fluchtgründe erwähnt und sie habe auf der Flucht
ihr Kind verloren, hinsichtlich der vom BFM erwogenen Identitätstäuschung
von Belang sein könnten. Unter Verweis auf die nachfolgenden Erwägun-
gen ist schliesslich auch das Argument zu verwerfen, die LINGUA-Analyse
sei mangelhaft, da sich die Beschwerdeführerin damals in einem verneh-
mungsunfähigen Zustand befunden habe. Die Rügen der mangelhaften
Sachverhaltsfeststellung sowie der Verletzung des Anspruchs auf rechtli-
ches Gehör sind daher unbegründet.
5.2 In materieller Hinsicht hat das BFM das Asylgesuch der Beschwerde-
führerin zu Recht abgelehnt. Im BVGE 2014/12 präzisierte das Gericht
seine Praxis gemäss EMARK 2005 Nr. 1 dahingehend, dass bei Personen
tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen,
vermutungsweise davon auszugehen sei, dass keine flüchtlings- oder weg-
weisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen
Aufenthaltsort beständen. Denn die Abklärungspflicht der Asylbehörden
finde ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person.
Verunmögliche ein tibetischer Asylsuchender durch die Verletzung seiner
D-6780/2014
Seite 10
Mitwirkungspflicht die Abklärung, welchen effektiven Status er in Nepal res-
pektive in Indien innehabe, könne namentlich keine Drittstaatenabklärung
im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden. Überdies werde durch
die Verheimlichung und Verschleierung der wahren Herkunft auch die Prü-
fung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr
effektives Heimatland verunmöglicht (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.9 f.).
5.3 Aufgrund der Aktenlage besteht Grund zur Annahme, dass die Be-
schwerdeführerin ihre wahre Herkunft zu verschleiern versucht. Dabei
kann zur Hauptsache auf die LINGUA-Analyse verwiesen werden. Eine
solche LINGUA-Analyse stellt zwar kein Sachverständigengutachten
(Art. 12 Bst. e VwVG; Art. 57 ff. des Bundesgesetzes vom 4. Dezember
1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG),
sondern eine schriftliche Auskunft einer Drittperson (Art. 12 Bst. c VwVG;
Art. 49 BZP i.V.m. Art. 19 VwVG) dar. Sofern bestimmte Anforderungen an
die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Experten wie
auch an die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Analyse
erfüllt sind, ist ihr jedoch erhöhter Beweiswert beizumessen (vgl. BVGE
2014/12 E. 4.2.1 mit Hinweis auf EMARK 2003 Nr. 14 E. 7 und EMARK
1998 Nr. 34). Dies ist vorliegend zu bejahen. Die LINGUA-Analyse ist fun-
diert und mit einer überzeugenden sowie ausgewogenen Begründung ver-
sehen, die zu keinen Beanstandungen Anlass gibt. Zudem bestehen an der
fachlichen Qualifikation des Sachverständigen keine Zweifel, weshalb der
vorliegenden Sprach- und Herkunftsanalyse nach den erwähnten Kriterien
erhöhter Beweiswert zugemessen und von ihrer inhaltlichen Richtigkeit
und Vollständigkeit ausgegangen wird.
5.4 Der Beschwerdeführerin ist es im Rahmen des rechtlichen Gehörs wie
auch in der Beschwerdeschrift nicht gelungen, die Schlussfolgerungen in
dieser Analyse zu entkräften. Unter Hinweis auf die Ausführungen in der
angefochtenen Verfügung ist der Haupteinwand, die Beschwerdeführerin
habe sich während des Interviews aufgrund einer Traumatisierung in einem
nicht vernehmungsfähigen Zustand befunden, nicht stichhaltig. Gemäss In-
terview-Protokoll sei – abgesehen von einem kurzen Unterbruch – eine
problemlose Kommunikation möglich gewesen. Die im LINGUA-Bericht
und auch im Rahmen des rechtlichen Gehörs offengelegten Unzulänglich-
keiten hinsichtlich der länderkundlich-kulturellen Kenntnisse der Beschwer-
deführerin sowie der von ihr verwendeten Sprache sind derart markant,
damit sie sich nicht ausschliesslich mit einer psychischen Ausnahmesitua-
tion erklären lassen. Überdies wies das BFM in der Verfügung zu Recht
darauf hin, dass es in der LINGUA-Analyse thematisch um die Herkunft
D-6780/2014
Seite 11
und nicht um die persönlichen Fluchtgründe gegangen sei. In Ergänzung
zu den Erwägungen der Vorinstanz ist zu bemerken, dass es der Be-
schwerdeführerin in der BzP und somit in einer anderen "Vernehmungssi-
tuation" möglich war, sogar über das Kerngeschehen ihrer Fluchtgründe zu
berichten, ohne dass dies – abgesehen von einem Weinen zu Beginn des
freien Berichts (vgl. act. A6 S. 4) – mit grösseren Schwierigkeiten verbun-
den gewesen wäre. Auch des Argument, sie habe aufgrund ihres Aufent-
halts in der Schweiz den von den hiesigen Exiltibetern gesprochenen Dia-
lekt (vollständig) angenommen, erweist sich als zu kurz gegriffen. Denn die
von der Beschwerdeführerin verwendete Sprache weist gemäss LINGUA-
Analyse, anders als in der Beschwerde suggeriert, nicht bloss eine gewisse
Färbung des Exiltibetischen auf, sondern entspricht diesem in sämtlichen
Facetten, während keine Ähnlichkeiten zum in ihrer angeblichen Herkunfts-
region gesprochenen Dialekt festgestellt werden konnten. Bereits die Vo-
rinstanz wies darauf hin, dass ein gänzliches Verschwinden des Dialekts,
den die Beschwerdeführerin für etwa (…) Jahre gesprochen haben will,
unrealistisch erscheint. Im Übrigen kann auf die zutreffenden Erwägungen
in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
5.5 In Übereinstimmung mit dem BFM ist somit festzustellen, dass die Be-
schwerdeführerin über ihre Herkunft täuschende Angaben gemacht hat. In
Anwendung der in BVGE 2014/12 E. 5.10 entwickelten Rechtsprechung
hat das BFM daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerde-
führerin verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
D-6780/2014
Seite 12
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Unter Hinweis auf die in Erwägung 5.2 skizzierte Rechtsprechung ist
der Vollzug der Wegweisung für zulässig, zumutbar und möglich zu erach-
ten. Hinsichtlich des psychischen Zustands der Beschwerdeführerin kann
auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
Demnach beruhe der eingereichte Arztbericht auf einer einmaligen einein-
halbstündigen Sitzung. Dass es einem Arzt in derart kurzer Zeit gelinge,
ein solch komplexes Krankheitsbild zuverlässig zu diagnostizieren, er-
staune. Es falle auch auf, dass der Arzt es unterlassen habe, eine klinische
Diagnose gemäss ICD-10 abzugeben. Dem Bericht könnten ferner keine
Angaben zu weiteren Behandlungen oder allfälligen Medikationen entnom-
men werden. Somit sei es dem BFM nicht möglich abzuklären, welche Be-
handlung für die Beschwerdeführerin unabdingbar wäre. Ohnehin habe sie
über ihre Herkunft täuschende Angaben gemacht und es sei nun nicht Auf-
gabe der Asylbehörden, Nachforschungen über die Möglichkeit einer me-
dizinischen Betreuung in hypothetischen Herkunftsländern – in Frage
komme insbesondere Nepal oder Indien – zu machen. Diese Erwägungen
erweisen sich als zutreffend. Überdies war die Vorinstanz bei dieser Sach-
lage entgegen der Rüge in der Beschwerde auch nicht gehalten, eigene
medizinische Abklärungen zu tätigen. Schliesslich hat die Beschwerdefüh-
rerin bis zum heutigen Datum keinen zusätzlichen Arztbericht eingereicht,
welcher über ihre psychischen Leiden konkretere Angaben machen würde,
was wiederum dafür spricht, dass keine medizinisch indizierten Wegwei-
sungshindernisse bestehen.
Der Vollzug der Wegweisung erweist sich mithin als zulässig, zumutbar und
möglich.
7.3 Nachdem diejenigen Tibeterinnen und Tibeter, die die chinesische
Staatsbürgerschaft besitzen, in Bezug auf China zumindest subjektive
Nachfluchtgründe haben, weil sie als Unterstützer des Dalai Lama und da-
mit als separatistisch gesinnte Oppositionelle betrachtet werden und – wie-
derum in Bezug auf China – die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. BVGE
2009/29), ist an dieser Stelle, im Sinne einer Klarstellung und in Überein-
stimmung mit der Begründung (nicht aber dem Dispositiv) der angefochte-
nen Verfügung, darauf hinzuweisen, dass für alle Exil-Tibeterinnen und -
D-6780/2014
Seite 13
Tibeter und somit auch für die Beschwerdeführerin ein Vollzug der Weg-
weisung nach China auszuschliessen ist, da ihnen dort gegebenenfalls
eine unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten des Verfahrens der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs.
1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 27. November 2014 jedoch gutge-
heissen wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
10.
Nachdem der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtsverbeistän-
dung gewährt und Frau Isabelle Müller als amtliche Vertreterin eingesetzt
wurde, ist der Letzteren ein amtliches Honorar auszurichten. Der in der Be-
schwerde geltend gemachte Aufwand von acht Stunden erweist sich als
angemessen. Da im Rahmen des Schriftenwechsels von keinem nennens-
werten Zusatzaufwand auszugehen ist, ist der Rechtsvertreterin ein Hono-
rar von insgesamt Fr. 1'494.– (8 x Fr. 180.– plus Fr. 54.– [Spesenpau-
schale]) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-6780/2014
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Frau Isabelle Müller wird zu Lasten des Gerichts ein amtliches Honorar in
der Höhe von Fr. 1'494.– ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger
Versand: