B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6780/2015
Ur t e i l vom 5 . Ap r i l 2 0 1 6
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo, Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiberin Karin Fischli.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch Fouad Kermo,
Übersetzungs- und Rechtsberatungsbüro im Asylwesen,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 13. Oktober 2015 / N (…).
D-6780/2015
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ist nach eigenen Angaben syrischer Kurde und
stammt aus B._______. Am (…) 2015 habe er Syrien verlassen und sei
über die Türkei, wo er sechs bis sieben Monate verbracht habe, mit dem
Lastwagen über ihm unbekannte Länder am 23. Juli 2015 in die Schweiz
eingereist, wo er gleichentags um Asyl ersuchte. Am selben Tag wurde ihm
mitgeteilt, dass er per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszent-
rums (VZ) Zürich zugewiesen wurde. Am 24. Juli 2015 wurde er zu seinen
Personalien befragt.
B.
Am 30. Juli 2015 wurden dem Beschwerdeführer die Mitarbeitenden der
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende im VZ Zürich als Rechtsvertreter
zugewiesen.
C.
Am 14. August 2015 fand ein beratendes Vorgespräch statt.
D.
Am 14. August 2015 reichte der Beschwerdeführer ein Dienstbüchlein, ein
militärisches Aufgebot, vier Fotographien von Demonstrationsteilnahmen,
einen Zivilregisterauszug der Familie in Kopie sowie eine syrische Identi-
tätskarte in Kopie ein.
E.
Am 4. September 2015 wurde er summarisch zu seiner Person und seinen
Asylgründen befragt (Erstbefragung).
F.
Eine eingehende Anhörung zu den Gründen der Flucht fand am 1. Oktober
2015 statt.
Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen da-
mit, dass er in Syrien ein militärisches Dienstbüchlein gehabt habe und
zum Dienst einberufen worden sei, welchen er aber nicht absolvieren wolle.
Auch die YPG (Yekîneyên Parastina Gel; Volksverteidigungseinheiten)
habe ihn aufgefordert, sich entweder ihnen oder der syrischen Armee an-
zuschliessen. Ausserdem habe er an Demonstrationen gegen das Regime
teilgenommen und sei deshalb als Regimegegner gefährdet. Aus all diesen
Gründen sei er geflüchtet.
D-6780/2015
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G.
Am 9. Oktober 2015 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer die Mög-
lichkeit, zum Entscheidentwurf Stellung zu nehmen. Gleichentags reichte
die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers eine Stellungnahme ein.
H.
Mit Verfügung vom 13. Oktober 2015 (Eröffnung am selben Tag) lehnte das
SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegwei-
sung aus der Schweiz an. Wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs wurde jedoch eine vorläufige Aufnahme verfügt.
I.
Am 13. Oktober 2015 legten die Mitarbeitenden der Rechtsberatungsstelle
für Asylsuchende im VZ Zürich ihr Mandat nieder. Am 16. Oktober 2015
zeigte Übersetzer und Rechtsberater Fouad Kermo die Übernahme des
Mandats an.
J.
Mit Eingabe vom 21. Oktober 2015 (Poststempel) erhob der Beschwerde-
führer – handelnd durch seinen Rechtsvertreter – gegen diese Verfügung
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Beantragt wurde die Ge-
währung der vollständigen Einsicht in die Asylakten, insbesondere den in-
ternen Antrag bezüglich vorläufige Aufnahme sowie die anschliessende
Gewährung des rechtlichen Gehörs. Im Weiteren wurde die Feststellung
der Rechtskraft der vorläufigen Aufnahme sowie die Aufhebung der ange-
fochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz
zur vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts bean-
tragt. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers
festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, subeventualiter sei er als Flücht-
ling vorläufig aufzunehmen und subsubeventualiter sei die Unzulässigkeit
des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In prozessualer Hinsicht ersuchte
der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG.
Auf die Begründung der Beschwerdebegehren wird, soweit für den Ent-
scheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
K.
Mit Zwischenverfügung vom 26. Oktober 2015 hiess das Bundesverwal-
tungsgericht den Antrag auf Akteneinsicht hinsichtlich der Beweisdoku-
mente gut und gab dem Beschwerdeführer Gelegenheit, innert Frist eine
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Beschwerdeergänzung einzureichen. Eine solche wurde nicht nachge-
reicht.
L.
Am 18. November 2015 verfügte der Instruktionsrichter, dass das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen und dass
die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen wird.
M.
In ihrer Vernehmlassung vom 26. November 2015 äusserte sich die Vor-
instanz zu den Ausführungen in der Beschwerdeschrift.
N.
Der Beschwerdeführer nahm mit Replik vom 15. Dezember 2015 Stellung
zur Vernehmlassung der Vorinstanz.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
Aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in die Testphase des VZ
Zürich kommt die Verordnung vom 4. September 2013 über die Durchfüh-
rung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich
(TestV, SR 142.318.1) zur Anwendung (Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 TestV).
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Seite 5
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 38
TestV i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten, soweit die Aufhebung der Dis-
positivziffern 1, 2 und 3 betroffen ist.
1.4 Hinsichtlich der Anträge betreffend den Wegweisungsvollzug ist festzu-
stellen, dass ein diesbezügliches Rechtsschutzinteresse zu verneinen ist.
Die Wegweisungsvollzugshindernisse gemäss Art. 44 AsylG und Art. 83
Abs. 1 AuG (SR 142.20) sind alternativer Natur, und gegen eine allfällige
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme der (ab- und weggewiesenen) asyl-
suchenden Person steht wiederum die Beschwerde an das Bundesverwal-
tungsgericht offen (vgl. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 49 VwVG), wobei in je-
nem Verfahren sämtliche Vollzugshindernisse von Amtes wegen und nach
Massgabe der dannzumal herrschenden Verhältnisse von Neuem zu prü-
fen sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilun-
gen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 6
E. 4.2 S. 54 f., EMARK 1997 Nr. 27 S. 205 ff.). Im Übrigen würde eine we-
gen Unzulässigkeit angeordnete vorläufige Aufnahme (soweit nicht verbun-
den mit der Flüchtlingseigenschaft) keine andere Rechtsstellung bewirken
als eine vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit, welche in der ange-
fochtenen Verfügung angeordnet wurde. Das Rechtsschutzinteresse des
Beschwerdeführers hinsichtlich der Prüfung zusätzlicher individueller Voll-
zugshindernisse ist folglich zu verneinen. Auf die den Wegweisungsvoll-
zugspunkt betreffenden Anträge in der Beschwerde ist somit nicht einzu-
treten.
2.
Mit Beschwerde kann im Geltungsbereich des Asylgesetzes die Verletzung
von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Er-
messens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
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politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch damit, er sei syri-
scher Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und stamme aus B._______ in
der Provinz C._______ (Syrien). Er sei verheiratet, wobei seine Frau, wel-
che er erst eine Woche vor seiner Flucht geheiratet habe, nach wie vor bei
ihren Eltern im Dorf D._______ wohne. Bis vor wenigen Jahren sei er
Ajnabi – ein Staatenloser – gewesen, erst im Jahr 2013 habe er die syri-
sche Staatsbürgerschaft erhalten. Er habe bis Anfang 2013 oder 2014 in
B._______ bei seiner Familie gewohnt und die Schule besucht. Im Jahr
2013 sei er achtzehn Jahre alt geworden und habe gewusst, dass junge
syrische Männer, wenn sie dieses Alter erreichen, sich beim Militär melden
müssen. Sonst würde eine Verhaftung und ein Gefängnisaufenthalt dro-
hen. So sei er mit seinem Vater in B._______ zum Rekrutierungsbüro ge-
gangen und habe sich ein Militärbüchlein ausstellen lassen. Bevor er die-
ses jedoch habe abholen können, habe er in C._______ noch einen medi-
zinischen Test machen und sein Blut untersuchen lassen müssen. Am (…)
2013 habe er dann sein Militärbüchlein erhalten. Bei der Aushändigung sei
ihm gesagt worden, er müsse sich in ungefähr einer Woche wieder beim
Rekrutierungsbüro melden. Wofür habe er nicht gewusst, und er sei auch
nicht hingegangen, da er den Militärdienst nicht habe absolvieren wollten.
Am (…) 2014 habe sein Vater ein militärisches Aufgebot für ihn erhalten.
Er selbst sei damals im Dorf E._______ zu Besuch bei seinem Onkel ge-
wesen, da er bereits kurze Zeit vorher von anderen Leuten gehört habe,
dass das Militär Männer für den Dienst aufbiete, und er dem habe entgehen
wollen. Als sein Vater ihn per Telefon über sein Militärdienstaufgebot infor-
miert habe, habe er ihm auch geraten, das Land sicherheitshalber zu ver-
lassen, damit er nicht einrücken müsse. Da die Grenze zu jenem Zeitpunkt
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geschlossen gewesen sei, habe er jedoch nicht unmittelbar ausreisen kön-
nen. So habe er sich vorübergehend weiter bei seinem Onkel aufgehalten
und sich dort versteckt. Nebst dem Militär habe er auch Probleme mit der
YPG gehabt. Bei einem Kontrollpunkt bei F._______ sei er von einer Per-
son der YPG kurzzeitig festgenommen und gezwungen worden, sich ent-
weder der syrischen Armee oder der YPG anzuschliessen. Kurz danach
sei er aber wieder gehen gelassen worden.
Im Übrigen habe er auch an zahlreichen Demonstrationen gegen das Re-
gime teilgenommen, insbesondere im Jahr 2013. Es sei möglich, dass er
von Spionen des Regimes, welche sich unter die Demonstranten mischen
würden, fotografiert worden sei. Wenn er wegen Teilnahme an Demonstra-
tionen verhaftet werden würde, dann drohe ihm die Todesstrafe.
4.2 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass der Beschwerde-
führer anführe, er habe sich am (…) 2013 beim Rekrutierungsbüro in
B._______ ein Militärbüchlein ausstellen lassen. Dafür habe er auch medi-
zinische Untersuchungen absolviert. Gemäss gesicherten Kenntnissen
würden medizinische Resultate im Militärbüchlein eingetragen, was hinge-
gen beim eingereichten Militärbüchlein nicht der Fall war. Darauf angespro-
chen habe der Beschwerdeführer keine plausible Erklärung zu geben ver-
mocht, weshalb Zweifel an der Echtheit des Dokuments bestünden. Zudem
habe er den Ablauf der medizinischen Untersuchung nicht detailliert darzu-
legen vermocht. Insgesamt seien seine Schilderungen in Bezug auf das
Ausstellen des Militärbüchleins vage und widersprüchlich und würden an
persönlichen Details mangeln. Daher werde nicht der Eindruck erweckt,
dass sich das Geschilderte tatsächlich so zugetragen habe. Seine Aussa-
gen seien auch nach mehrmaliger Aufforderung, das Erlebte ganz genau
zu schildern, äusserst knapp und allgemein und würden sich in der Wie-
dergabe einer reinen Handlungsabfolge erschöpfen, ohne dass Realkenn-
zeichen zu erkennen seien.
Ferner mache der Beschwerdeführer geltend, junge Männer seines Alters
würden ins Militär gehen müssen. Sobald man achtzehn Jahre alt werde,
sei es obligatorisch, sich bei den Rekrutierungsbehörden zu melden, da
man ansonsten bestraft werde. Auch nach mehrmaligem Nachfragen habe
er nicht nachvollziehbar zu begründen vermocht, weshalb er sich als in
B._______ wohnhafter Kurde im Jahr 2013 verpflichtet gefühlt habe, sich
für die Ausstellung des Militärbüchleins zu melden. Auf die Frage hin, ob
man nicht auch bestraft werde, wenn man sich nach der Rekrutierung wei-
gere, den Dienst anzutreten, habe er keine substantiierte Antwort zu geben
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vermocht. Er sei nicht imstande, die Gründe konkret darzulegen, weshalb
er – trotz seines Profils und seiner kurdischen Herkunft – im Kontext des
im Jahr 2013 vorherrschenden Konflikts entschieden habe, sich ausheben
zu lassen. Seine Aussagen diesbezüglich seien letztlich ohne Substanz,
stereotyp sowie nicht der Logik des Handelns entsprechend, so dass Zwei-
fel an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen aufkämen.
Weiter gebe der Beschwerdeführer an, seinen Militärdienst nicht verscho-
ben zu haben, weil der Krieg begonnen und er dann die Schule abgebro-
chen habe. Dass er nicht versucht habe, den Dienst zu verschieben, da er
während der Aushebung noch Schüler gewesen sei, widerspreche der Lo-
gik des Handelns. In der Schule seien zwar Blätter für die Militärdienstver-
schiebung verteilt worden, jedoch habe er sich entschieden, stattdessen
die Schule abzubrechen. Diese Aussage könne nicht nachvollzogen wer-
den, auch da er dennoch im Land geblieben sei. Er erkläre zudem, er habe
das Militäraufgebot deshalb erst ein Jahr nach seiner Rekrutierung erhal-
ten, da die Behörden informiert gewesen seien, dass er noch Schüler sei.
Er vermöge jedoch nicht zu erklären, weshalb dies im eingereichten Mili-
tärbüchlein nicht vermerkt sei. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer zu
Protokoll gegeben, er habe am (…) 2014 ein Militäraufgebot erhalten. Sein
Vater habe dieses an seiner Stelle in Empfang genommen, da er sich zu
jenem Zeitpunkt bei seinem Onkel im Dorf E._______ aufgehalten habe.
Dabei habe er einerseits angeführt, er sei dort gewesen, weil er befürchtet
habe, ins Militär gehen zu müssen, und andererseits, dass er bloss zu Be-
such – und nicht um sich zu verstecken – im Dorf gewesen sei. Als er über
sein Militäraufgebot informiert worden sei, sei er im Dorf geblieben. Zu die-
sem Vorbringen mache er widersprüchliche Aussagen, weshalb diese dies-
bezüglich nicht glaubhaft seien. Als Beweismittel habe der Beschwerdefüh-
rer sein Militärbüchlein sowie ein Militäraufgebot eingereicht. Da diese Do-
kumente nachweislich käuflich erwerbbar sowie auch leicht fälschbar
seien, seien sie keiner materiellen Prüfung unterzogen worden. Da er zu
beiden Beweismitteln unglaubhafte Aussagen gemacht habe, würden
diese keine Änderung des Standpunkts rechtfertigen.
In Bezug auf die von ihm eingereichten Fotos, welche ihn an Demonstrati-
onen zeigen würden, sei festzuhalten, dass seine Teilnahme an diesen
nicht in Zweifel gezogen werde. Zusammenfassend werde davon ausge-
gangen, dass der Beschwerdeführer sich auf eine konstruierte Asylbegrün-
dung abstütze. Es erübrige sich, auf weitere Unstimmigkeiten näher einzu-
gehen, da er den angegebenen Sachverhalt nicht glaubhaft zu machen
vermocht habe. Aufgrund dieser erheblichen – im Übrigen nicht vollständig
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erwähnten – Ungereimtheiten in seinen Vorbringen gelinge es ihm nicht,
die geltend gemachte Verfolgung durch das syrische Regime gemäss
Art. 7 AsylG glaubhaft zu machen.
Unabhängig von der Frage der Glaubhaftigkeit würden die Vorbringen des
Beschwerdeführers auf ihre Relevanz gemäss Art. 3 AsylG geprüft. Er ma-
che geltend, im Jahr 2014 an einem Kontrollpunkt für eine kurze Zeit von
der YPG verhaftet worden zu sein. Die Leute der YPG hätten ihm die Be-
dingung gestellt, entweder den Militärdienst des Regimes anzutreten oder
sich ihnen anzuschliessen. Nach seiner Freilassung sei ihm jedoch nichts
mehr zugestossen. Die von ihm durch die YPG erlittenen Nachteile würden
keine derart intensive Bedrohung oder keinen so schwerwiegenden Eingriff
in seine persönliche Freiheit darstellen, dass für ihn ein menschenwürdiges
Leben in seinem Heimatland nicht mehr möglich wäre oder auf unzumut-
bare Weise erschwert würde. Dieses Vorbringen stelle somit keine asylbe-
achtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG dar. Zudem sei festzuhalten,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung dieses Vorbrin-
gen erstmals auf Seite 16 erwähnt habe, obwohl er mehrmals gefragt wor-
den sei, ob er weitere Asylgründe vorzuweisen habe. Im Weiteren mache
der Beschwerdeführer geltend, im Jahr 2013 gegen das Regime demons-
triert zu haben. Spione der Regierung hätten sich unter die Demonstranten
gemischt und Fotos gemacht. Falls er wegen der Teilnahme an einer De-
monstration gegen das Regime verhaftet würde, würde ihm die Todesstrafe
drohen. Da er allerdings angegeben habe, ihm sei aufgrund seiner De-
monstrationsteilnahmen nie etwas zugestossen, seien keine Hinweise er-
sichtlich, die darauf schliessen könnten, dass das Regime darüber im Bilde
gewesen sei. Folglich hielten weder dieses Vorbringen noch die anderen
Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 AsylG stand, weshalb das Asylgesuch abzulehnen sei.
4.3 Diesen Erwägungen wurde in der Beschwerde entgegnet, dass er zahl-
reiche Beweismittel – unter anderem die Originale seines Militärbüchleins
und seines Militärdienstaufgebots – eingereicht habe, welche seine Aussa-
gen betreffend die Militärdienstverweigerung bekräftigen würden. Das
SEM habe diese Beweismittel inhaltlich nicht gewürdigt und keiner materi-
ellen Prüfung unterstellt mit der Begründung, die Dokumente seien nach-
weislich käuflich erwerbbar sowie leicht fälschbar. Dies verletzte den An-
spruch auf rechtliches Gehör, vor allem da pauschal und willkürlich argu-
mentiert werde. So könne das SEM mit einer solchen Argumentation auf
sämtliche Würdigungen von Beweismitteln verzichten, da theoretisch jedes
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Dokument, ob schweizerisch oder ausländisch, auf irgendeine Art fälsch-
bar sei. Weiter habe das SEM nicht erwähnt, dass er seine syrische Iden-
titätskarte während einer Demonstrationsteilnahme in Syrien verloren habe
(vgl. Erstbefragung act. A21, F13). Ferner habe das SEM nicht erwähnt,
dass er im Jahr 2013 jede Gelegenheit wahrgenommen habe, an einer De-
monstration in Syrien teilzunehmen (vgl. A21, F150).
Betreffend die Rüge der Verletzung der Pflicht zur vollständigen Abklärung
des rechtserheblichen Sachverhalts sei auf die vorangehenden Ausführun-
gen zu verweisen. Die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
stelle gleichzeitig eine Verletzung der Abklärungspflicht dar. Das SEM habe
diese Pflicht in schwerwiegender Weise verletzt, indem es immer wieder
nur dieselben Fragen gestellt habe, obwohl es sich dabei vor allem um die
Handlungen von Dritten – hier die syrischen Militärbehörden – gehandelt
habe. Dabei sei es überwiegend darum gegangen, weshalb er sich bei den
Militärbehörden gemeldet habe. Diese Frage sei wiederholt damit beant-
wortet worden, dass es obligatorisch sei, sich im Alter von achtzehn Jahren
bei den Militärbehörden zu melden (vgl. A21, F60, F63-70, F80-82, F118-
119 und F125). Das SEM sei während der Erstbefragung willkürlich und
einschüchternd vorgegangen und habe Druck auf ihn ausgeübt. Durch das
wiederholte Fragen betreffend das Militärbüchlein habe sich die Rechtsver-
tretung gezwungen gesehen, einzugreifen und von sich aus Fragen zu stel-
len, damit er sich auch zu anderen Asylgründen habe äussern können. Er
sei mit dieser Art der Fragestellung zudem so überrannt worden, dass er
sich nicht mehr fähig gesehen habe, die Fragen korrekt zu beantworten
(vgl. A21, F158-159 und F91-93). Es mache gar den Anschein, als ob das
SEM eine Polizeibefragung nach US-amerikanischem Stil habe durchfüh-
ren wollen. Das SEM habe sich anscheinend zum Ziel gesetzt, ihn derart
unter Druck zu setzen, dass er zugebe, er habe nicht die Wahrheit gesagt.
Die gestellten Fragen würden im Übrigen darauf hindeuten, dass sich der
Befrager von Anfang an eine Meinung zu ihm gebildet habe und ihn mit
dem Ziel, widersprüchliche Aussagen von ihm zu entnehmen, befragt
habe.
Falls die angefochtene Verfügung nicht aufgrund der erwähnten Rechts-
verletzungen aufgehoben und die Sache nicht zur Neubeurteilung und zur
vollständigen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückgewiesen
werde, sei betreffend die Rüge der Verletzung von Art. 7 AsylG und Art. 9
BV summarisch festzuhalten, dass die erwähnten Gehörsverletzungen und
die Verletzung der Abklärungspflicht gleichzeitig Verletzungen des Willkür-
verbots sowie von Art. 7 AsylG zur Folge hätten. Die Argumentation des
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Seite 11
SEM, wonach er zum Ausstellen des Militärbüchleins vage und wider-
sprüchliche Aussagen und keine plausible Erklärung zu den medizinischen
Untersuchungen – welche nicht im Militärbüchlein eingetragen seien – ge-
macht habe, sei willkürlich und absurd. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern er
keine plausible Erklärung gegeben habe, da er den Ablauf der medizini-
schen Untersuchungen überaus detailliert und unter den gegebenen Um-
ständen ausführlich beschrieben habe (vgl. A21, F99, F101 und F104). Es
sei nicht ersichtlich, wie viel Detailreichtum eine medizinische Untersu-
chung haben könne und inwiefern deren Ablauf betreffend die Asylrelevanz
eine Rolle spiele. Ausserdem sei er fast ausschliesslich zur Ausstellung
des Militärbüchleins befragt worden, weshalb er nur spärlich über andere
Asylgründe habe berichten können. Ferner wisse er nicht, weshalb die me-
dizinischen Untersuchungen nicht im Militärbüchlein eingetragen worden
seien. Er habe keinen Einfluss auf den Entstehungsprozess des Militär-
büchleins, weshalb ihm auch nicht vorgeworfen werden könne, warum die
Daten nicht eingetragen seien. Es sei auch nicht die Aufgabe des SEM,
das Verhalten und die Fehler von Dritten beziehungsweise der syrischen
Regierung zu beurteilen. Aus dem Gesagten könne geschlossen werden,
dass die Dateneintragung wohl vergessen worden sei. Deswegen darauf
zu schliessen, das Militärbüchlein sei eine Fälschung, sei völlig überzogen.
Er habe mehrmals festgehalten, das Militärbüchlein sei von den syrischen
Militärbehörden ausgestellt worden und dass es sich dabei um ein Origi-
naldokument handle. Im Weiteren sei der Vorinstanz bezüglich des Militär-
aufgebots entgegenzuhalten, dass es ihr nicht obliege, das Verhalten der
syrischen Militärbehörden zu beurteilen. Alle Männer würden sich mit acht-
zehn Jahren beim syrischen Militär melden müssen, worauf ihnen ein Mili-
tärbüchlein ausgestellt werde. Wie der Prozess der Herstellung des Militär-
büchleins ablaufe oder wie sonstige interne Prozesse ausgestaltet seien,
könne nur vermutet werden und sei nicht vom SEM zu beurteilen. So habe
ihm die Vorinstanz in Bezug auf die sogenannten "verschiedensten Unstim-
migkeiten" seinerseits lediglich ihre "gesicherten Erkenntnisse" betreffend
das syrische Militär entgegengehalten, ohne näher auf die Unstimmigkei-
ten in seinen Aussagen einzugehen, die sogenannten Erkenntnisse zu er-
läutern oder diese weiter auszuführen.
Betreffend die Argumentation des SEM, wonach es nicht nachvollziehbar
sei, weshalb er sich bei den syrischen Militärbehörden gemeldet habe, sei
festzuhalten, dass er mehrfach erklärt habe, Männer müssten mit dem Er-
reichen des achtzehnten Lebensjahrs bei den syrischen Militärbehörden
antreten und sich ein Militärbüchlein ausstellen lassen. Würde man sich
weigern, werde man mit einer Gefängnisstrafe oder Schlimmerem bestraft.
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Es reiche aus, dass er sich aus Angst vor den Konsequenzen einer Nicht-
meldung bereitwillig bei den Militärbehörden gemeldet habe. Zudem müss-
ten seine Beweggründe aus der Perspektive eines ehemaligen Ajnabi be-
trachtet werden, welcher im syrischen Regime nur spärlich zu Informatio-
nen über den militärischen Ablauf gekommen sei. So habe er gewusst,
dass zwischen dem Ausstellen des Militärbüchleins und dem Aufgebot in
den Dienst eine gewisse Zeit verstreichen werde. Da er in dieser erwähn-
ten Zwischenzeit geflohen sei, seien seine Beweggründe und Handlungen
durchaus plausibel. Zudem sei festzuhalten, dass er sich mit Jahrgang (…)
zum Zeitpunkt seiner Flucht in einem Alter befunden habe (und weiterhin
befinde), in welchem syrische Männer vom Militär rekrutiert würden. Er sei
somit zum Fluchtzeitpunkt militärdienstpflichtig gewesen, weshalb mit ho-
her Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden müsse, dass er seinen
Militärdienst in Syrien hätte antreten müssen und bei einer allfälligen Rück-
kehr nach Syrien verhaftet und möglicherweise gefoltert würde. Ausserdem
sei darauf hinzuweisen, dass er bis kurz vor seiner Ausreise ein Ajnabi ge-
wesen sei, das heisst, Angehöriger einer kurdischen Minderheit in Syrien,
deren Mitglieder keine syrische Staatsangehörigkeit besässen und welche
von der syrischen Regierung nicht als ihre Angehörigen betrachtet würden.
Diese Personen würden als Ausländer bezeichnet und genössen wenige
bis gar keine Rechte in Syrien im Vergleich mit syrischen Staatsangehöri-
gen. Als Ajnabi sei man nicht verpflichtet, den Militärdienst zu absolvieren.
Da er sich aber im Jahr 2013 habe einbürgern lassen, müsse er den Mili-
tärdienst doch absolvieren.
Hinsichtlich des Arguments des SEM, wonach es nicht nachvollziehbar sei,
weshalb die Verschiebung des Militärdienstes aufgrund seiner Schulpflicht
im Militärbüchlein nicht vermerkt sei, sei festzuhalten, dass nicht ersichtlich
sei, was mit dieser Argumentation bezweckt werden solle. Es gehe wiede-
rum um ein Verhalten von Dritten, welches für die Glaubhaftigkeitsbeurtei-
lung keine Rolle spiele. Es sei nicht ersichtlich, woher er wissen solle, ob
die Militärbehörden von seiner Schulpflicht gewusst hätten oder nicht. Es
bestehe nur die Möglichkeit, dass er weiterhin als Schüler in einem System
erfasst worden sei, auf welches die syrischen Behörden Zugriff gehabt hät-
ten. Er habe ausserdem in der Erstbefragung ausführen wollen, welche
Personen den Militärdienst verschieben könnten, sei dabei aber unterbro-
chen worden und habe die Erklärung nicht mehr ausführen können (vgl.
A21, F89).
Zu seinem Verstecken vor den syrischen Behörden in einem Dorf aus-
serhalb von B._______ sei festzuhalten, dass er von dort nicht habe fliehen
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Seite 13
können, weil es zu jenem Zeitpunkt keine Möglichkeit zur Grenzüberque-
rung gegeben habe (vgl. A21, F93). Auch sei es durchaus plausibel, dass
er sich in jenem Dorf versteckt gehalten habe, da er zu jenem Zeitpunkt
von seinem Militäraufgebot erfahren habe.
Weiter besage auch die jüngste Praxis des Bundesverwaltungsgerichts
(vgl. Urteil des BVGer D-5553/2013 vom 18. Februar 2015), aus zahlrei-
chen Berichten gehe hervor, dass Personen, welche sich dem Militärdienst
entzogen hätten – etwa, weil sie sich den Aufständischen hätten anschlies-
sen wollen oder in der Bürgerkriegssituation als Staatsfeinde und als po-
tentielle gegnerische Kombattanten aufgefasst würden –, seit dem Jahr
2011 in grosser Zahl nicht nur von Inhaftierungen, sondern auch von Folter
und aussergerichtlicher Hinrichtung betroffen seien. Es sei offensichtlich,
dass er in derselben Situation wie der Beschwerdeführer im erwähnten Ur-
teil sei. Seine Ausführungen bezüglich seiner Militärdienstverweigerung
seien durchwegs glaubhaft. Er sei syrischer Kurde, welcher bis vor kurzem
Ajnabi gewesen und deswegen vom syrischen Regime geächtet worden
sei. Mit mehreren Fotos von Demonstrationsteilnahmen in Syrien habe er
aufgezeigt, weshalb er dem syrischen Staat als Regimekritiker aufgefallen
sei. Auch werde er mit der YPG in Verbindung gebracht, was dem syri-
schen Regime sicherlich aufgefallen sei. Es sei deshalb davon auszuge-
hen, dass seine Dienstverweigerung von den syrischen Behörden als Aus-
druck einer regimefeindlichen Gesinnung aufgefasst werde, womit ihm als
politischer Gegner eine unverhältnismässige Strafe drohe. Im Lichte der
neuen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts sei die Dienstverweigerung
demnach als flüchtlingsrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu
qualifizieren.
Das SEM habe ferner die offensichtliche Asylrelevanz des Vorbringens be-
züglich des Militärdienstes nicht gewürdigt und argumentiere willkürlich ge-
gen dessen Glaubhaftigkeit. Er sei und werde – wie in den vorangehenden
Ausführungen dargelegt – nach wie vor von den syrischen Behörden klar
als Dienstverweigerer, der im Ausland um Asyl ersuche, betrachtet. Dies
habe seit Beginn der Aufstände in Syrien im Frühjahr 2011 asylrelevante
Folgen: Personen, welche ihre Beteiligung am Kampf der syrischen Regie-
rung beziehungsweise ihrer Armee gegen die als Terroristen deklarierten
Gegner des Assad-Regimes verweigern und flüchten würden, würden als
Staatsfeinde betrachtet und hart bestraft. Dies insbesondere, wenn der De-
serteur ins Ausland geflüchtet sei. Diese Sanktionen seien nicht gemein-
rechtlich, sondern politisch begründet. Es sei offensichtlich, dass er einer
D-6780/2015
Seite 14
asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt würde, müsste er nach Syrien zu-
rückkehren (vgl. auch Urteil des BVGer D-4051/2011 vom 8. Juli 2013).
Im Weiteren sei zur Verfolgung durch die YPG zu bemerken, dass er nicht
nur von der syrischen Regierung gesucht, sondern auch von der YPG ver-
haftet und verhört worden sei, wobei ihm gedroht worden sei, er müsse
sich für die eine oder andere Seite entscheiden. Er habe sich deswegen in
einer gravierenden Situation befunden. Bei der YPG handle es sich um
eine Organisation, welche mit der syrischen Regierung in den kurdischen
Gebieten kooperiere. Für viele syrische Flüchtlinge stelle die YPG ein re-
gierungsähnliches Gebilde dar, weshalb sie auch von vielen gleichgesetzt
und als syrische Regierung bezeichnet werde. Schlösse er sich der YPG
an, müsste er auf der kurdischen Seite im Krieg kämpfen. Umgekehrt
müsste er an der Seite der syrischen Regierung gegen die Rebellen und
gar gegen die Kurden kämpfen. Da er sich entschieden habe, für keine der
beiden Seiten zu kämpfen, werde er von beiden als Feind und Deserteur
betrachtet. Ferner sei es vom SEM absurd zu behaupten, er habe das Vor-
bringen betreffend die YPG in der Erstbefragung erst auf Seite 16 erwähnt,
da er überwiegend über die Ausstellung des Militärbüchleins befragt wor-
den sei und erst nach Eingreifen der Rechtsvertreterin zur Verfolgung
durch die YPG habe aussagen können.
Auch wirke es stossend, dass das SEM behaupte, es sei ihm während der
Demonstrationsteilnahmen nichts zugestossen und somit keine weitere
Gefahr drohe. Es müsse mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen
werden, dass er aufgrund seiner zahlreichen Demonstrationsteilnahmen
von der syrischen Regierung identifiziert worden sei, weshalb er als Re-
gimegegner gelte. Zudem habe er mehrere Fotos eingereicht, welche seine
Teilnahmen belegen würden. Bereits einfache Teilnehmer regimefeindli-
cher Demonstrationen seien einer Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3
AsylG ausgesetzt, sofern diese Personen von den syrischen Sicherheits-
kräften identifiziert worden seien (vgl. Urteil des BVGer D-5779/2013 vom
25. Februar 2015 E. 5.7.2, als Referenzurteil publiziert).
Ferner stehe fest, dass die Flüchtlingseigenschaft betreffend syrische Asyl-
suchende im Sinne der gängigen Praxis anderer europäischer Länder auch
ohne exilpolitische Tätigkeiten in der Schweiz festzustellen sei. Es reiche
aus, dass einer syrischen Person vorgeworfen werde, sie habe sich im
Ausland gegen das syrische Regime engagiert. Es sei offensichtlich, dass
dieser Vorwurf zurzeit flächendeckend gegen alle sich im Ausland aufhal-
tenden Asylsuchenden erhoben werde.
D-6780/2015
Seite 15
4.4 In der Vernehmlassung wendete das SEM ein, dass der Beschwerde-
führer die Ausstellung des Militärbüchleins nicht glaubhaft zu machen ver-
mocht habe und somit keine begründete Furcht vor Verfolgung durch das
syrische Militär bestehe. Die Zweifel würden aufgrund der Tatsache be-
stärkt, dass die Angaben des Beschwerdeführers nicht mit jenen im Militär-
büchlein übereinstimmen würden. Das SEM gehe somit nicht davon aus,
dass der Beschwerdeführer militärisch registriert worden sei und somit
auch nicht ein Profil aufweise, wie in der Beschwerdeschrift in Art. 29 mit
Hinweis auf das Urteil D-5553/2013 beschrieben sei. Bezüglich der Teil-
nahmen an regimekritischen Demonstrationen sei angefügt, dass aus Sicht
des SEM eine Teilnahme an sich noch keine begründete Furcht vor Verfol-
gung durch die syrischen Behörden nach sich ziehe. Der Beschwerdefüh-
rer sage in diesem Zusammenhang auch aus, dass die Demonstrations-
teilnahmen keine Konsequenzen für ihn gehabt hätten und er deswegen
auch keine Nachteile erlitten habe (vgl. A21, S. 14). Da keine Hinweise be-
stünden, dass ihn Regierungsspitzel registriert hätten, lasse sich auch nicht
ableiten, dass er als tatsächlicher oder vermeintlicher Regimegegner iden-
tifiziert worden sei, so dass dem Vorbringen keine Asylrelevanz zukomme.
Zudem habe der Beschwerdeführer nie geltend gemacht, von den syri-
schen Behörden inhaftiert worden zu sein, wie in der Beschwerdeschrift
unter Art. 38 aufgeführt sei. Die vom Beschwerdeführer gemachten Schil-
derungen hinsichtlich der Verfolgung durch die YPG seien substanzlos
ausgefallen. Ausserdem erkläre er auch, nach dem einen Kontakt mit der
YPG sei nichts mehr vorgefallen (vgl. A21, S. 17 und Anhörung act. A22,
S. 10). Darüber hinaus sei es nicht nachvollziehbar, weshalb sich der Be-
schwerdeführer nicht sicher sei, wie lange er von der YPG festgehalten
worden sei (vgl. A21, S. 17), da es sich dabei um ein einschneidendes Er-
eignis handle. Zudem sei auf weitere Unklarheiten hinzuweisen: Der Be-
schwerdeführer sei nicht imstande anzugeben, in welchem Jahr er mit der
Schule aufgehört habe (vgl. A21, S. 4 und A22, S. 4), was erstaune. Seine
Angaben in Bezug auf den Verlust seiner Identitätskarte seien unsubstan-
tiiert und abwegig (vgl. A21, S. 6), überdies seien seine Angaben zur
Frage, weshalb er sich nach dem Verlust keine neue Identitätskarte habe
ausstellen lassen, tatsachenwidrig (vgl. A21, S. 15), da er erst nach Erhalt
des Militäraufgebots eine Behördensuche hätte befürchten müssen. Auch
seine Erklärung, weshalb er sich keinen Pass habe ausstellen lassen, sei
nicht nachvollziehbar (vgl. A22, S. 3). Den Pass hätte er zusammen mit der
Ausstellung der Identitätskarte ab dem Jahr 2011 beantragen können, als
er noch nicht militärdienstpflichtig gewesen sei. Folglich sei auch seine Ver-
mutung nicht nachvollziehbar, dass man ihm gesagt habe, er hätte dafür
nach G._______ gehen müssen, damit man ihn hätte festnehmen können
D-6780/2015
Seite 16
(vgl. A22, S. 3). Im Übrigen werde auf die Erwägungen verwiesen, an wel-
chen vollumfänglich festgehalten werde.
4.5 In der Replik wurde unter Hinweis auf die Ausführungen in der Be-
schwerdeschrift ausgeführt, dass zwingend nochmals festgehalten werden
müsse, dass er sich bereits aufgrund seines Alters (Jahrgang 1995) im mi-
litärdienstpflichtigen Alter befinde. Hätte er – was jedoch bereits geschehen
und auch eindeutig bewiesen worden sei – kein Militärbüchlein und kein
Militärdienstaufgebot erhalten, so wäre dies mit sehr hoher Wahrschein-
lichkeit in naher Zukunft geschehen. Deshalb treffe das Profil eines Militär-
dienstverweigerers gemäss den Ausführungen im Urteil D-5553/2013 auf
ihn zu. Betreffend die Ausführung des SEM zur Demonstrationsteilnahme
sei vor allem festzuhalten, dass es nicht ausgeschlossen werden könne,
dass ein Spitzel oder Regierungsleute an den Demonstrationen teilgenom-
men hätten, da es nicht nur – wie vom SEM behauptet worden sei – eine
Demonstration gewesen sie, an welcher er teilgenommen habe, sondern
mehrere. Es sei deshalb absurd vom SEM zu behaupten, die Demonstra-
tionsteilnahmen hätten keine Konsequenzen für ihn. Zur Verfolgung durch
die YPG sei insbesondere festzuhalten, dass das SEM an den beiden Be-
fragungen überhaupt nicht auf die Ereignisse diesbezüglich eingegangen
sei, sondern sich völlig auf die Erlangung des Militärbüchleins konzentriert
habe, weshalb er sich nicht ausführlich zu dieser Sache habe äussern kön-
nen. Es hätte zwingend eine weitere Anhörung stattfinden müssen. Betref-
fend die angeblichen weiteren Unklarheiten sei auszuführen, dass er all
seine Aussagen den gegebenen Umständen entsprechend (unangemes-
sene und unübliche Durchführung der Befragungen des SEM) überaus de-
tailliert und ausführlich gemacht habe. Weiter sei nicht ersichtlich, inwiefern
sich die Ausstellung des Reisepasses auf die Asylrelevanz der Aussagen
auswirke. Zudem könnten die Handlungen der Militärbehörden und ande-
rer syrischer Behörden als Handlungen Dritter ihm nicht vorgeworfen wer-
den.
5.
5.1 In der Beschwerde werden mehrere formelle Rügen erhoben. Mehr-
mals wird gerügt, das rechtliche Gehör sei nicht gewährt und gleichzeitig
auch der rechtserhebliche Sachverhalt nicht vollständig und richtig abge-
klärt worden. Weitere Abklärungen – auch in der Form einer weiteren An-
hörung – wären nötig gewesen. Dazu ist festzuhalten, dass die Behörde
den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt und sich nötigenfalls der ge-
setzlichen Beweismittel bedient (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Aus den
Akten geht nicht hervor, inwiefern der Sachverhalt nicht rechtsgenüglich
D-6780/2015
Seite 17
erstellt sein soll, da sich das SEM mit sämtlichen Vorbringen des Be-
schwerdeführers auseinandersetzte, was ihm eine sachgerechte Anfech-
tung ermöglichte. Der Rüge, dass die Beweismittel – insbesondere das Mi-
litärbüchlein und das Militäraufgebot – nicht inhaltlich gewürdigt worden
seien, ist zu entgegnen, dass die Vorinstanz in Vorbereitung für die Anhö-
rung, das Militärbüchlein sehr wohl übersetzen liess und sich somit mit dem
Inhalt dessen auseinandersetzte (vgl. A22, F88). Im Übrigen ist diesbezüg-
lich auf die Begründung in der Verfügung der Vorinstanz zu verweisen.
Dem Vorwurf, es sei nicht erwähnt worden, dass der Beschwerdeführer
seine syrische Identitätskarte während einer Demonstration verloren habe,
ist zu entgegnen, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer durchaus
dazu befragte (vgl. A22, F8-15) und dies somit bei der Würdigung der Vor-
bringen miteinbezog. Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser
Sachlage als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sa-
che aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzu-
weisen. Der diesbezügliche Antrag ist somit abzuweisen.
5.2 Auch die materiellen Rügen erweisen sich nach einlässlicher Prüfung
der Akten als unbegründet. Dabei kann im Wesentlichen auf die Ausfüh-
rungen des SEM verwiesen werden.
5.3
5.3.1 So ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine asylrelevante
Gefährdung glaubhaft zu machen. Es ist zwar glaubhaft, dass er an De-
monstrationen teilnahm, allerdings wird nicht schlüssig dargelegt, dass die
syrischen Behörden in asylrelevanter Weise an ihn herantraten (vgl. A21,
F134). Es ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer
von den syrischen Behörden aufgrund seiner Teilnahme an Demonstratio-
nen als Staatsfeind registriert worden sei (vgl. A21, F151), was asylrecht-
lich relevante Konsequenzen für ihn haben könnte (vgl. dazu Urteil
D-5779/2013). Er nahm zwar an Demonstrationen teil, ohne dabei jedoch
eine besondere Funktion wahrgenommen zu haben. Die Befürchtung des
Beschwerdeführers, er sei gefährdet, weil es an den Demonstrationen Spi-
one gehabt habe und er fotografiert worden sei, erweist sich als unbegrün-
det, da es zu keinerlei Massnahmen seitens der Behörden gekommen ist
und der Beschwerdeführer anlässlich der Demonstrationen in nicht expo-
nierter Weise in Erscheinung getreten ist.
5.3.2 Hinsichtlich des Ausstellenlassens des Militärbüchleins ist entgegen
den Ausführungen des SEM nicht gänzlich an der Glaubhaftigkeit zu zwei-
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Seite 18
feln. Es ist durchaus nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer in sei-
nem Umfeld – in der Schule oder ausserhalb – vernahm, dass junge Män-
ner ab dem Erreichen von achtzehn Jahren sich bei den Rekrutierungsbe-
hörden zu melden hätten, um sich ein Militärbüchlein ausstellen zu lassen.
Auch ist es nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer diesem Aufgebot
folgte, insbesondere da bei Unterlassen mit Haftstrafen gedroht wurde. Zu
berücksichtigen ist dabei auch, dass er erst kürzlich die syrische Staatsan-
gehörigkeit erhielt und somit annahm, als neu eingebürgerter Kurde in Sy-
rien dem Aufruf zur Registrierung bei den Militärbehörden nachkommen zu
müssen. Gemäss Berichten können zudem viele syrische Kurden ihre
Quelle, woraus sie die Meldepflicht bei den Militärbehörden entnehmen,
nicht genau nennen (vgl. ZAHRA ALBARAZI (Tilburg University), The State-
less Syrians, 05.2013, ,
abgerufen am 9. März 2015). Allgemein sei jedoch bekannt, dass junge
achtzehnjährige Männer sich zum Militärdienst melden müssten. Was al-
lerdings Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerde-
führers bezüglich der militärischen Aushebung aufkommen lässt, ist das
Unterlassen seinerseits, sich nach dem Erhalt des Militärbüchleins bei der
Militärbehörde zu melden (vgl. A21, F67-69). Damit verhielt er sich entge-
gen der Aufforderung des Militärs und riskierte negative Konsequenzen ge-
gen ihn. Somit legte der Beschwerdeführer ein Verhalten an den Tag, wel-
ches nicht der allgemeinen Logik entspricht.
5.3.3 Zur befürchteten Verfolgung durch die YPG bestehen ebenfalls Zwei-
fel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen. Die Ausführungen des Be-
schwerdeführers fallen unsubstantiiert und detailarm aus. Insbesondere
seine ungenau Angabe bezüglich der Dauer seiner Festnahme (vgl. A21,
F169: "[...] Wahrscheinlich war ich nur einen Tag bei ihnen in Haft.") lässt
Zweifel aufkommen, dass sich diese Ereignis tatsächlich so abgespielt
hatte. Eine Verhaftung ist ein belastendes und prägendes Erlebnis, an wel-
ches eine genaue Erinnerung möglich sein müsste. Auch dass der Be-
schwerdeführer sich weder an das Datum noch ungefähr an den Monat,
sondern bloss an das Jahr erinnern kann, spricht gegen die Glaubhaftigkeit
dieses Vorbringens (vgl. A21, F161: "Ich weiss nicht genau, wann ich ver-
haftet wurde, das war nachdem ich das Militärbüchlein bekommen habe
[...] im Jahr 2014. [...]").
5.3.4 Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass das Bun-
desverwaltungsgericht im Ergebnis mit der Glaubhaftigkeitsprüfung des
D-6780/2015
Seite 19
SEM einverstanden ist. Dem Beschwerdeführer gelingt es nicht, die gel-
tend gemachte Verfolgung durch das syrische Regime gemäss Art. 7 AsylG
glaubhaft zu machen.
5.4
5.4.1 Unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer seine Vorbringen
glaubhaft machen konnte oder nicht, vermögen diese nach einlässlicher
Prüfung auch keine asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu
begründen.
5.4.2 Hinsichtlich der Asylrelevanz der befürchteten Verfolgung durch die
YPG kann das Vorliegen einer begründeten Furcht als Dienstverweigerer
verneint werden. Berichten zufolge gibt es kein systematisches Vorgehen
gegen Dienstverweigerer, welches als ernsthafter Nachteil qualifiziert wer-
den könnte (vgl. Urteil des BVGer D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 E. 5.3,
als Referenzurteil publiziert). Zudem wurde der Beschwerdeführer nach
der kurzzeitigen Festnahme durch die YPG an einem Checkpoint wieder
freigelassen, ohne weitere Konsequenzen (vgl. A21, F167; A22, F112-113).
Er erlitt somit keine asylrelevanten ernsthaften Nachteile und muss gemäss
aktueller Rechtsprechung auch nicht solche befürchten.
5.4.3 Zum Vorbringen der Kollektivverfolgung der Ajnabi in Syrien kann
vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden,
welche zu Recht eine solche Kollektivverfolgung verneint (vgl. Urteil des
BVGer D-919/2014 vom 6. November 2014 E. 6.2 m.w.H., E-3474/2011
vom 18. Juni 2012 E. 4.2). Zudem ist der Beschwerdeführer seit Kurzem
nicht mehr Ajnabi sondern syrischer Staatsangehöriger, wobei nicht be-
kannt ist, dass gegen syrische Staatsbürger kurdischer Ethnie in besonde-
rer und gezielter Weise vorgegangen würde, dass von einer Kollektivver-
folgung ausgegangen werden müsste (vgl. Urteil des BVGer E-4749/2014
vom 8. März 2016 E. 6.3, E-5710/2014 vom 30. Juli 2015 E. 5.3).
5.5 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine
Verfolgung oder begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne
von Art. 3 AsylG glaubhaft machen konnte und deshalb nicht als Flüchtling
anerkannt werden kann. Das SEM hat das Asylgesuch des Beschwerde-
führers somit zu Recht abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
D-6780/2015
Seite 20
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
6.3 Im Sinne einer Klarstellung wird abschliessend festgehalten, dass sich
aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Be-
schwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklung in
Syrien in seinem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Ge-
fährdungslage ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG
einzuordnen, wonach der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzu-
mutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der
aktuellen Situation in Syrien im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG wurde durch
das SEM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
8.
Da dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 18. November
2015 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ge-
währt worden ist und nicht von einer Veränderung in den finanziellen Ver-
hältnissen auszugehen ist, sind trotz Unterliegens keine Verfahrenskosten
zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 21
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Bendicht Tellenbach Karin Fischli
Versand: