B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6780/2019
Ur t e i l vom 11 . Feb r ua r 2 0 2 0
Besetzung
Richter Jürg Marcel Tiefenthal (Vorsitz),
Richterin Claudia Cotting-Schalch, Richter Walter Lang,
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
Eritrea,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 22. November 2019 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die (damals kinderlose) Beschwerdeführerin gelangte am 9. Dezember
2016 in die Schweiz und suchte gleichentags im Empfangs- und Verfah-
renszentrum (EVZ) C._______ um Asyl nach. Dort wurde sie am 14. De-
zember 2016 zu ihrer Person, zum Verbleib ihrer Identitätspapiere, zu ih-
rem Reiseweg und summarisch zu ihren Gesuchsgründen befragt (Befra-
gung zur Person [BzP]). Am 20. Oktober 2017 wurde sie einlässlich zu ih-
ren Asylgründen angehört (Anhörung).
Die Beschwerdeführerin brachte im Wesentlichen vor, sie sei eritreische
Staatsangehörige (…) Ethnie aus D._______, Subzoba E._______, Zoba
F._______, wo sie bis zur Ausreise gelebt habe. Sie habe den Besuch des
Schulunterrichts nach (…) Jahren im Jahr 2012 abgebrochen, da der Weg
zur Schule, die sie im letzten Jahr in E._______ besuchte, zu lang gewesen
sei und ihre Mutter gesundheitliche Probleme gehabt habe. Im Jahr 2013
sei sie beim Versuch, zusammen mit einer weiteren Person Eritrea illegal
zu verlassen, erwischt worden. Bei ihrem Fluchtversuch sei sie mit einem
Gewehr geschlagen worden und leide seither an (…)schmerzen. Daraufhin
sei sie über G._______ und H._______ nach I._______ ins Gefängnis
J._______ gebracht worden. Nach 16 Monaten hätten die anderen Mitge-
fangenen mit der militärischen Ausbildung begonnen. Dazu sei sie wegen
ihrer (…)schmerzen, (…)krankheiten und ihres (…) nicht in der Lage ge-
wesen. Zu jenem Zeitpunkt sei ihre Mutter ins Gefängnis gekommen und
habe den Soldaten (…) Nakfa gezahlt, damit sie ihre Tochter für eine me-
dizinische Behandlung mitnehmen dürfe. Der Mutter sei erlaubt worden,
sie (die Beschwerdeführerin) für vier bis fünf Monate nach Hause mitzu-
nehmen, bis sie sich vollständig erholt hätte. Sie sei zuerst für eine medi-
zinische Behandlung nach E._______ gegangen. Dort habe sie bei einem
Onkel gewohnt. Nach circa einem Monat sei sie aus dem Spital entlassen
worden und in ihr Heimatdorf zurückgekehrt. Während eines Spaziergangs
sei plötzlich ihre Schwester herbeigeeilt und habe ihr erzählt, dass Solda-
ten aus I._______ nach ihr gesucht hätten. Deshalb sei sie zu ihren rund
eine halbe Stunde entfernt wohnhaften Grosseltern gezogen. Tagsüber sei
sie aber nach Hause gegangen. Bis zu ihrer illegalen Ausreise zusammen
mit weiteren Personen im Jahr 2015 sei sie noch während rund vier Mona-
ten in Eritrea geblieben, wobei die Behörden weitere Male nach ihr gesucht
hätten.
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Die Beschwerdeführerin reichte Kopien der Identitätskarten ihrer Eltern zu
den Akten.
B.
Am (…) wurde die Tochter B._______ der Beschwerdeführerin geboren.
C.
Am (...) wurde die Vaterschaft der Tochter B._______ nach der Geburt
durch K._______ (N […]) anerkannt, wobei sie den Nachnamen des Kinds-
vaters annahm. Gleichentags wurde durch die Eltern eine Erklärung über
die gemeinsame elterliche Sorge nach der Geburt unterzeichnet.
D.
Mit Verfügung vom 22. November 2019 stellte das SEM fest, die Beschwer-
deführerinnen erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte ihre
Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz
und ordnete den Vollzug der Wegweisung an.
E.
Mit Eingabe vom 21. Dezember 2019 (Poststempel) erhob die Beschwer-
deführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragte,
es sei die Verfügung des SEM vom 22. November 2019 aufzuheben und
ihr und ihrem Kind Asyl zu gewähren, oder festzustellen, dass sie die
Flüchtlingseigenschaft erfüllten. Eventualiter sei die Unzulässigkeit bezie-
hungsweise Unzumutbarkeit beziehungsweise Unmöglichkeit des Vollzugs
der Wegweisung festzustellen. In prozessualer Hinsicht wurde unter Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung ersucht. Gleichzeitig wurden eine Fürsorge-
abhängigkeitsbestätigung vom 28. November 2019 und eine Kopie des
Jahresberichts 2018 von Amnesty International (AI) betreffend Eritrea zu
den Akten gereicht.
F.
Am 27. Dezember 2019 bestätigte die Abteilung V des Bundesverwal-
tungsgerichts den Eingang der Beschwerde.
Zwecks zeitlicher Koordination mit dem bei der Abteilung IV hängigen Be-
schwerdeverfahren betreffend Aufhebung der vorläufigen Aufnahme des
Kindsvaters K._______ wurde das vorliegende Beschwerdeverfahren an
14. Januar 2020 zur Behandlung auf die Abteilung IV übertragen.
D-6780/2019
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig,
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998
(AS 2016 3101) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das
bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung
des AsylG vom 25. September 2015).
1.3 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember
2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und
Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Ge-
setzesartikel (Art. 83 Abs. 1–4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernom-
men worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeich-
nung verwenden wird.
1.4 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.5 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be-
schwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie
ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und
aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
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3.
Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel
in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1
VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen auf die
Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und
folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE
2015/3 E 6.5.1 und 2012/5 E.2.2).
5.
5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides führte die
Vorinstanz aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten weder den
Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nach Art. 7 AsylG noch an die Flücht-
lingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG stand.
Bei den Aussagen der Beschwerdeführerin zu allen zentralen Vorbringen
sei es zu Abweichungen gekommen. Zunächst habe sie gesagt, sie hätte
die Schule im (…) 2012 abgebrochen, wogegen sie an anderer Stelle er-
klärt habe, die Schule Ende des Jahres 2012 abgebrochen und drei bis vier
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Monate später, im (…) 2013, versucht zu haben, das Land illegal zu ver-
lassen. Sie habe mehrfach geltend gemacht, während 16 Monaten inhaf-
tiert gewesen zu sein, und gleichzeitig angegeben, die Haft hätte von (…)
2013 bis (…) oder (…) 2014 gedauert. Direkt auf diese Unstimmigkeit an-
gesprochen, habe sie ihre abweichenden Aussagen nicht glaubhaft zu er-
klären vermocht. Auch ihre Aussagen bezüglich der Zeit nach der Haftent-
lassung seien widersprüchlich. In der BzP habe sie einerseits angegeben,
sie sei (…) Tage zuhause gewesen, in dieser Zeit auch von Soldaten ge-
sucht worden und habe danach das Land sofort verlassen. Andererseits
habe sie in der BzP auch erklärt, sie sei bis zu ihrer Ausreise noch ein Jahr
zuhause gewesen und in dieser Zeit insgesamt (…) Mal von den Behörden
gesucht worden. In der Anhörung wiederum habe sie gesagt, sie sei noch
ungefähr (…) Monate in Eritrea geblieben und dabei circa nach (…) Mona-
ten ein erstes Mal von den Behörden gesucht worden, wobei es in dieser
Zeit zu (…) bis (…) Behördenbesuchen gekommen sei. Weder ihr Argu-
ment, sie hätte bei der BzP Kopfschmerzen gehabt, noch dass sie diese
Befragung nicht ernst genommen hätte, vermöchten ihre widersprüchli-
chen Aussagen zu erklären. Auch wenn es schwierig sei, sich an genaue
Daten zu erinnern, insbesondere wenn die Ereignisse so lange zurücklä-
gen, wäre zu erwarten, dass zumindest einige Zeit- oder Mengenangaben
übereinstimmten. In ihren Vorbringen sei es zu teilweise sehr grossen Ab-
weichungen gekommen, die auch durch die zeitliche Distanz nicht zu er-
klären seien. Zudem seien auch die Angaben zur geltend gemachten ille-
galen Ausreise widersprüchlich ausgefallen. Während sie in der BzP ge-
sagt habe, sie sei zusammen mit (…) weiteren Personen zu Fuss nach
L._______ in M._______ gegangen und hätte dafür (…) Tage benötigt,
habe sie diesbezüglich in der Anhörung eine Dauer von circa (…) Stunden
genannt. Abgesehen von ihren zahlreichen abweichenden Aussagen ent-
sprächen einige Punkte in ihren Vorbringen nicht dem zu erwartenden Nor-
malfall und seien somit nicht nachvollziehbar. So habe sie geltend ge-
macht, sie sei nach ihrer misslungenen illegalen Ausreise in ein Gefängnis
gebracht worden und dort während 16 Monaten inhaftiert gewesen. Da-
mals sei sie gemäss ihren Angaben (…) Jahre alt und somit noch minder-
jährig gewesen. Minderjährige würden aber in der Regel nur für einige Wo-
chen in Grenznähe inhaftiert und bei Nachweis der Minderjährigkeit durch
Familienangehörige freigelassen. Es sei nicht nachvollziehbar, welches In-
teresse die eritreischen Behörden an einer über einjährigen Gefängnis-
strafe haben sollten, vor allem wenn die Gefangenen für die militärische
Ausbildung vorgesehen seien. Weiter habe sie auch angegeben, sie sei
lediglich aus dem Gefängnis entlassen worden, bis sie wieder gesund sei,
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wobei ihre Mutter eine Kaution habe hinterlegen müssen. Es sei nicht nach-
vollziehbar, weshalb sie trotz Hinterlegung einer Kaution und Erscheinen
ihrer Mutter vor Ort als Minderjährige nicht aus dem Gefängnis entlassen
worden sei. Auffallend sei, dass ihre Ausführungen zur Haft deutlich aus-
führlicher und genauer ausgefallen seien als beispielsweise zur illegalen
Ausreise oder zur Zeitspanne zwischen der Haftentlassung und der end-
gültigen Ausreise. Allerdings wichen ihre Aussagen so stark voneinander
ab und enthielten zudem noch Elemente, die unter diesen Umständen nicht
nachvollziehbar seien, dass das SEM zum Schluss komme, dass sich ihre
Vorbringen nicht wie von ihr geschildert abgespielt haben können. Bezüg-
lich der illegalen Ausreise verwies das SEM auf das Referenzurteil des
Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017, wonach
sich illegal aus ihrem Heimatstaat ausgereiste eritreische Staatsangehö-
rige nicht mit Sanktionen konfrontiert sähen, die bezüglich ihrer Intensität
und der politischen Motivation ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3
Abs. 2 AsylG darstellten. Andere Anknüpfungspunkte, welche die Be-
schwerdeführerin in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige
Personen erscheinen lassen könnten, seien ebenfalls nicht ersichtlich. Ei-
nerseits sei sie zum Zeitpunkt der Ausreise minderjährig und noch nicht im
dienstpflichtigen Alter gewesen. Andererseits sei die geltend gemachte Su-
che nach ihr unglaubhaft. Somit vermöge die angebliche illegale Ausreise
allein keine Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung zu be-
gründen. An dieser Einschätzung vermöchten auch die von der Beschwer-
deführerin eingereichten Dokumente nichts zu ändern.
5.2 In der Beschwerde wurde an der Glaubhaftigkeit und der asylrechtli-
chen Relevanz der Vorbringen festgehalten.
5.2.1 So habe die Vorinstanz in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes
keine Abwägung der für und gegen die Beschwerdeführerin sprechenden
Elemente erwähnt. Von ihr geschilderte Glaubwürdigkeitselemente seien
gänzlich ausgeklammert beziehungsweise einseitig zu ihren Ungunsten
gewürdigt worden. Auch wenn ihre Zeitangaben teilweise unlogisch gewe-
sen seien, sei die Gesamtheit ihrer Vorbringen nicht unglaubhaft. In diesem
Sinne sei es richtig, dass gewisse von ihr gemachten zeitlichen Angaben –
wie die Dauer der Inhaftierung – keinen Sinn ergäben. Sie habe grosse
Mühe mit dem Rechnen. Zur Stützung ihrer Einwände verwies sie auszugs-
weise auf die protokollierten Aussagen.
Das Bundesverwaltungsgericht geht nach Überprüfung der Akten davon
aus, dass das SEM die Schilderung der Verfolgungsvorbringen durch die
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Beschwerdeführerin zu Recht als überwiegend unglaubhaft einstufte. Ihre
diesbezüglichen Einwände gehen fehl. So hielt die Vorinstanz fest, dass
die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur geltend gemachten Haft
deutlich ausführlicher und genauer ausgefallen seien, als beispielsweise
zur illegalen Ausreise oder zur Zeitspanne zwischen der Haftentlassung
und der endgültigen Ausreise. Das SEM zog aber in Würdigung der gros-
sen Abweichungen in den Aussagen der Beschwerdeführerin, die zudem
nicht nachvollziehbare Elemente enthalten, zutreffend den Schluss, dass
sich die Vorbringen nicht wie von der Beschwerdeführerin geschildert ab-
gespielt haben können. Das SEM wies die Beschwerdeführerin auch auf
die Widersprüche und Unklarheiten in ihren zeitlichen Angaben hin und gab
ihr Gelegenheit, dazu klärend Stellung zu nehmen (vgl. act […]). Die Erklä-
rungen der Beschwerdeführerin, sie sei sich nicht sicher mit den Zeitanga-
ben und habe diese jeweils nur schätzungsweise gemacht, fielen jedoch
nicht überzeugend aus. Unter diesen Umständen erweist sich der von ihr
erhobene Vorwurf der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes als un-
begründet. Auch ihre nunmehr in der Beschwerde geltend gemachte Re-
chenschwäche vermag nicht zu überzeugen.
5.2.2 In der Beschwerde wurde weiter vorgebracht, die Beschwerdeführe-
rin habe in Eritrea ihre Militärdienstpflicht verletzt, da sie sich nach ihrer
krankheitsbedingten Abwesenheit bei den Militärbehörden nicht gemeldet
habe, um den Militärdienst anzutreten. Wegen des Verstosses gegen das
eritreische Militärrecht erwarte sie bei einer Rückkehr eine unverhältnis-
mässige Strafe.
Dienstverweigerung und Desertion werden in Eritrea unverhältnismässig
streng bestraft. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung
oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in einem
konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt ist
regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven Dienst
stand und desertierte. Darüber hinaus ist jeglicher Kontakt zu den Behör-
den relevant, aus dem erkennbar wird, dass die betroffene Person rekru-
tiert werden sollte (z.B. Erhalt eines Marschbefehls). In diesen Fällen droht
grundsätzlich nicht allein eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung unter
unmenschlichen Bedingungen und Folter, wobei Deserteure regelmässig
der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind. Die Desertion wird von den
eritreischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst.
Demzufolge sind Personen, die begründete Furcht haben, einer solchen
Bestrafung ausgesetzt zu werden, als Flüchtlinge im Sinne von Art. 1A
Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
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Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 3 Abs. 1–3 AsylG anzuerkennen
(vgl. zum Ganzen Entscheidungen und Mitteilungen der ehemaligen Asyl-
rekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3; jüngst beispielsweise bestätigt in
Urteil des BVGer E-1740/2016 vom 9. Februar 2018 E. 5.1).
Vorliegend ist dazu vorweg festzuhalten, dass die Vorinstanz in Bezug auf
die geltend gemachte Haft mit zutreffender Begründung zum Schluss ge-
langte, dass sich die Vorbringen nicht wie von der Beschwerdeführerin ge-
schildert abgespielt haben können (vgl. E. 5.2.1). Bereits daraus ergeben
sich erhebliche Zweifel an ihrem Vorbringen, sie sei gegen Bezahlung ei-
nes Geldbetrags unter der Auflage aus der Haft entlassen worden, dass
sie nach ihrer Genesung von ihrer Mutter ins Gefängnis zurückgebracht
werde, um die militärische Ausbildung zu beginnen. Diese Zweifel werden
in Übereinstimmung mit der Vorinstanz dadurch bekräftigt, dass die Be-
schwerdeführerin zum einen zum Zeitpunkt der Ausreise minderjährig und
noch nicht im dienstpflichtigen Alter war, zum andern sich die geltend ge-
machte Suche nach ihr als nicht glaubhaft erwies. Eine begründete Furcht
vor zukünftiger Verfolgung wegen Dienstverweigerung ist somit auszu-
schliessen.
5.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin
nicht gelungen ist, eine zum Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Eritrea beste-
hende oder drohende asylrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen
oder glaubhaft zu machen.
6.
6.1 Es bleibt somit zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin bei einer Rück-
kehr nach Eritrea aufgrund der illegalen Ausreise – mithin wegen subjekti-
ver Nachfluchtgründe (Art. 54 AsylG) – befürchten müsste, ernsthaften
Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden.
6.2 Zur bisherigen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts die illegale Aus-
reise aus Eritrea betreffend kann auf das Referenzurteil D-7898/2015 vom
30. Januar 2017 verwiesen werden. Bis dahin ging das Bundesverwal-
tungsgericht davon aus, dass eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjek-
tiver Nachfluchtgrund anzusehen war, weil illegal Ausgereiste bei einer
Rückkehr nach Eritrea mit erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3
AsylG rechnen mussten (vgl. Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. Ap-
ril 2010 E. 5.3.3). Diese Rechtsprechung ist in der Folge jedoch aufgege-
ben worden. Im Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 kam das
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Bundesverwaltungsgericht nach einer eingehenden quellengestützten La-
geanalyse (E.4.6–4.11) zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach
eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr
aufrechterhalten werden könne (vgl. a.a.O. E. 5.1). Es sei nicht mit über-
wiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person ein-
zig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfol-
gung drohe (a.a.O.). Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass je-
mand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde; ob eine
drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von
Art. 3 und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zuläs-
sigkeit bzw. Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (a.a.O.). Für die Be-
gründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es
neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu
einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich re-
levanten Verfolgungsgefahr führen könnten (a.a.O. E. 5.2).
6.3 In Anbetracht dieser Rechtsprechung kann die Glaubhaftigkeit der ille-
galen Ausreise vorliegend offengelassen werden, da solche zusätzlichen
Faktoren im Falle der Beschwerdeführerin zu verneinen sind. Gemäss vor-
stehenden Erwägungen müssen sich die Vorbringen der Beschwerdefüh-
rerin anders als von ihr geschildert abgespielt haben. Zudem gelang es ihr
nicht, die geltend gemachte behördliche Suche nach ihr glaubhaft zu ma-
chen. Andere Anknüpfungspunkte, welche sie in den Augen des eritrei-
schen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, sind
ebenfalls nicht ersichtlich (vgl. auch E. 5.2.2).
6.4 Nach dem Gesagten bestehen bei der Beschwerdeführerin auch keine
flüchtlingsrechtlich relevanten subjektiven Nachfluchtgründe. Das SEM hat
somit die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerinnen zu Recht ver-
neint und ihre Asylgesuche folgerichtig abgelehnt, weshalb es sich erübrigt,
auf die weiteren Vorbringen und Beweismittel auf Beschwerdeebene näher
einzugehen, da sie an obiger Erkenntnis nichts zu ändern vermögen.
7.
Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerinnen verfügen weder über
eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch
auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht
angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
D-6780/2019
Seite 11
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2
8.2.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlings-
eigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von
Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässig-
keit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfas-
sungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK,
SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
8.2.2 In der Rechtsmitteleingabe wurde vorgebracht, es bestehe die kon-
krete Gefahr, dass die Beschwerdeführerin in den (illegalen) Militärdienst
eingezogen würde. Angesichts einer damit verbundenen Verletzung von
Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 EMRK sei der Wegweisungsvollzug als unzulässig
zu betrachten.
Bezüglich der eritreischen Musterungspraxis ist vorweg auf das Referenz-
urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 (E. 13.2–13.4) zu verweisen. Die
Vorinstanz führte diesbezüglich in der angefochtenen Verfügung zutreffend
aus, gestützt auf aktuelle Länderinformationen müsse davon ausgegangen
werden, dass die eritreischen Behörden bei Frauen, die verheiratet,
schwanger oder Mutter seien, oder die über 30 Jahre alt seien, kein Inte-
resse an einer Einberufung in den Nationaldienst habe. Demnach drohe
der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Mutterschaft keine Einberufung in
den Nationaldienst. Der Vollständigkeit halber hielt das SEM unter Hinweis
auf das Grundsatzurteil BVGE 2018 VI/4 weiter zutreffend fest, dass selbst
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Seite 12
eine drohende Einberufung in den eritreischen Nationaldienst der Zuläs-
sigkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea nicht entgegenstehe. Im ge-
nannten Urteil hat das Gericht die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs
sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2
EMRK) als auch unter jenem des Verbots der Folter und der unmenschli-
chen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK) geprüft und bejaht
(vgl. a.a.O. E. 6.1.5.2).
8.2.3 Aus den Akten ergeben sich keine weiteren Gründe für die Annahme
der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs.
8.3
8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Aus-
länderinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
8.3.2 Im bereits erwähnten Grundsatzurteil BVGE 2018 VI/4 vom 10. Juli
2018 befasste sich das Bundesverwaltungsgericht auch mit der Frage der
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bei voraussichtlicher Einziehung
der wegzuweisenden Person in den eritreischen Nationaldienst bei einer
Rückkehr in ihr Heimatland. Es kam zum Schluss, dass die drohende Ein-
ziehung in den Nationaldienst nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs führt. Dienstleistende würden nicht allein aufgrund der allgemei-
nen Verhältnisse im Nationaldienst in eine existenzielle Notlage geraten.
Auch bestehe kein Grund zur Annahme, sie seien überwiegend wahr-
scheinlich dem ernsthaften Risiko ausgesetzt, Misshandlungen oder sexu-
elle Übergriffe zu erleiden (vgl. a.a.O. E. 6.2.3–6.2.5).
Eine allfällige Einziehung der Beschwerdeführerin in den Nationaldienst bei
einer (freiwilligen) Rückkehr nach Eritrea führt damit nicht zur Unzumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs.
8.3.3 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem
Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungs-
weise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausge-
gangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in ei-
nigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor
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Seite 13
schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation,
der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich jedoch stabilisiert. Der
Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Kon-
flikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch
die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil
der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage
des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenz-
bedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen.
Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende
individuelle Faktoren indessen nicht mehr zwingende Voraussetzung für
die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des
BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.).
8.3.4 Aufgrund der Aktenlage verneinte das SEM individuelle Gründe und
besondere Umstände, welche auf eine Existenzbedrohung schliessen und
den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen liessen. Bei der Be-
schwerdeführerin handle es sich um eine junge, gesunde Frau, welche
mehrere Jahre die Schule besucht habe. Sie verfüge über ein familiäres
Beziehungsnetz, bestehend aus ihren Eltern, ihrer Schwester und weiteren
Verwandten. Zudem würde sie nicht alleine mit ihrer Tochter weggewiesen,
sondern in Begleitung des Kindsvaters. Es sei ihr möglich, nach ihrer Rück-
kehr bis zu ihrer vollständigen Reintegration vorübergehend Hilfe zu erlan-
gen und ihren Lebensunterhalt zu sichern. Ihr Kind sei noch sehr jung und
noch nicht eingeschult, womit auch nicht davon ausgegangen werden
müsse, dass die Integration in der Schweiz bereits zu weit fortgeschritten
und eine Integration in Eritrea nicht mehr möglich wäre.
Dem wurde in der Beschwerde entgegengehalten, der Wegweisungsent-
scheid des Kindsvaters sei noch nicht rechtskräftig und es stehe nicht fest,
dass dieser nach Eritrea zurück müsse. Ausserdem stamme er aus einer
anderen Region als die Beschwerdeführerin. Das SEM habe auch nicht
gewürdigt, dass sie weder einen Schulabschluss noch eine Ausbildung ab-
solviert habe, ebenso wenig, dass sie aus einer bildungsfremden und völlig
verarmten Familie stamme. Zudem seien seit ihrer Ausreise alle ihre Ge-
schwister ins Ausland geflohen. Bei einer allfälligen Wegweisung müsste
die Beschwerdeführerin ein Leben in bitterer Armut fristen und hätte kein
soziales Umfeld, welches sie wirtschaftlich auffangen könnte.
Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin hat das SEM der
Dauer ihres Schulausbildung Rechnung getragen. Selbst wenn sich zwi-
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schenzeitlich alle ihre Geschwister im Ausland aufhalten sollten, ist weiter-
hin von einem familiären Beziehungsnetz auszugehen, da nebst ihren El-
tern noch weitere Verwandte in Eritrea wohnhaft sind. Sodann stünden
auch allfällige wirtschaftliche Reintegrationsschwierigkeiten dem Vollzug
der Wegweisung nicht entgegen, da blosse soziale oder wirtschaftliche
Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung betroffen ist (bspw.
Mangel an Arbeitsplätzen), keine existenzbedrohende Situation zu begrün-
den vermögen (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6). Zudem wird die Beschwerde
des Vaters des Kindes der Beschwerdeführerin mit Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts gleichen Datums abgewiesen und der Wegweisungsvoll-
zug ist zu koordinieren. Auch K._______ ist gesund und verfügt über ein
Beziehungsnetz sowie Arbeitserfahrung. Die Beschwerdeführerin könnte
erforderlichenfalls auf die Unterstützung der Familie des Kindsvaters zu-
rückgreifen.
Auch unter Berücksichtigung des Kindeswohles ist der Wegweisungsvoll-
zug nicht unzumutbar. Nach geltender Rechtsprechung sind bei der Ausle-
gung von Art. 83 Abs. 4 AlG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkom-
mens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK,
SR 0.107) unter dem Aspekt des Wohls des Kindes namentlich folgende
Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung:
Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Be-
ziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen, Stand und Prognose
bezüglich Entwicklung/Ausbildung sowie der Grad der erfolgten Integration
bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz (vgl. BVGE 2015/30 E. 7.2
m.w.H.). Das Kind ist (…) Monate alt. Seine wesentlichen Bezugspersonen
sind die Mutter (Beschwerdeführerin) und der Vater (mit dem sie bislang
nicht im gleichen Haushalt wohnte). Mithin ist nicht davon auszugehen,
dass es sich ausserhalb der Familie in der Schweiz integriert hat.
8.3.5 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass nicht davon auszugehen
ist, dass die Beschwerdeführerin und ihr Kind bei der Rückkehr nach Erit-
rea aufgrund der allgemeinen Situation oder aus individuellen Gründen
wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzielle
Notlage geraten würden. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach auch
als zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AlG zu erachten.
8.4 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückfüh-
rung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen
Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit
des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG entgegen. Es
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obliegt daher der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung
des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu
beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AIG).
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
10.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Beschwerdeverfahren abge-
schlossen, womit der Antrag um Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses gegenstandslos geworden ist.
10.2 Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf
Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Be-
gehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Dabei verfügt
sie dann nicht über die erforderlichen Mittel, wenn sie ohne Beeinträchti-
gung des notwendigen Lebensunterhaltes die Prozesskosten nicht zu be-
streiten vermag. Eine Beschwerde gilt dann als aussichtslos, wenn die Ge-
winnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und des-
halb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. BGE 139 III 475).
Für die Beurteilung der Prozesschancen ist eine summarische Prüfung vor-
zunehmen. In casu ist die prozessuale Bedürftigkeit der Beschwerdeführe-
rinnen nachgewiesen. Gleichzeitig müssen die Beschwerdebegehren zum
Zeitpunkt der Einreichung als nicht aussichtslos bezeichnet werden. Dem-
nach ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
gutzuheissen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut-
geheissen.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Jürg Marcel Tiefenthal Daniel Widmer
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