B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6781/2014
Ur t e i l vom 5 . Augu s t 2015
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
Parteien
A._______, geboren (…),
Äthiopien,
vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan, LL.M.,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 17. Oktober 2014 / N _______.
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Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer – ein äthiopi-
scher Staatsangehöriger – seinen Heimatstaat im Jahr 2009 beziehungs-
weise 2010 und gelangte am 24. Juni 2013 via B._______, C._______,
D._______, E._______ und F._______ illegal in die Schweiz, wo er glei-
chentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum G._______ um Asyl nach-
suchte. Am 1. Juli 2013 fand die Befragung zur Person statt und am 24.
September 2014 wurde der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 29 Abs. 1
AsylG (SR 142.31) zu seinen Asylgründen angehört.
Für die Begründung des Asylgesuchs wird vollumfänglich auf die protokol-
lierten Aussagen verwiesen (vgl. Befragungsprotokoll vom 1. Juli 2013, A6;
Anhörungsprotokoll vom 14. September 2014 [recte: 24. September 2014],
A28).
Zum Nachweis seiner äthiopischen Staatsangehörigkeit gab der Be-
schwerdeführer dem BFM seinen Oromo-Ausweis und einen UNHCR-
Flüchtlingsschein zu den Akten. Im Weiteren reichte er ein Schreiben der
"Oromo Community of Switzerland" ein.
B.
Mit Verfügung vom 17. Oktober 2014 – eröffnet am 21. Oktober 2014 –
stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch vom 24. Juni 2013 ab und ordnete
die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 20. November 2014 liess der Beschwerdeführer gegen
diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben
und beantragen, die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuhe-
ben. Die Sache sei zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie
zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter
sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren.
Subeventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen.
In prozessualer Hinsicht wurde um Bewilligung der unentgeltlichen Pro-
zessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und
um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands in der Person des
Unterzeichnenden ersucht.
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Als Beilagen wurden die angefochtene Verfügung vom 17. Oktober 2014,
die den Rechtsvertreter mandatierende Vollmacht vom 27. Oktober 2014,
ein Schreiben der Polizeistation H._______ vom 30. Januar 2003 in Kopie
mit Übersetzung, eine Fürsorgebestätigung vom 12. November 2014 und
die Verfügung des BFM vom 14. November 2014 betreffend Datenände-
rung eingereicht.
Auf die Beschwerdebegründung wird – soweit entscheidrelevant – in den
Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Eingabe vom 9. April 2015 liess der Beschwerdeführer das Original der
mit der Beschwerde ins Recht gelegten Kopie des Schreibens der Polizei-
station H._______ vom 30. Januar 2003 nachreichen.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 1. Mai 2015 teilte der zuständige Instruktions-
richter dem Beschwerdeführer mit, er dürfe den Abschluss des Verfahrens
in der Schweiz abwarten, wies die Gesuche um Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, um Bestellung ei-
nes amtlichen Rechtsbeistands gemäss Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG und
um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und forderte
den Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolge auf, bis zum
18. Mai 2015 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.‒ zu leisten.
F.
Der Kostenvorschuss wurde am 18. Mai 2015 fristgerecht einbezahlt.
G.
Mit Eingabe vom 21. Mai 2015 liess der Beschwerdeführer als weitere Be-
weismittel ein Bestätigungsschreiben der Union der Oromo Studenten in
Deutschland (UOSG) vom 14. Mai 2015 und verschiedene Fotos bezüglich
seiner in der Schweiz im Rahmen der "Oromo Community of Switzerland"
ausgeübten exilpolitischen Tätigkeit (drei Fotos anlässlich des […] im […],
fünf Fotos von einer Versammlung in I._______ am […], zwei Fotos von
einer Demonstration in J._______ am […]) zu den Akten reichen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
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Seite 4
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme liegt in casu nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht
endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und form-
gerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 und Art.
105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend
aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
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Seite 5
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Zur Begründung ihres negativen Asylentscheids führte die Vorinstanz
im Wesentlichen aus, dass am Wahrheitsgehalt des Vorbringens des Be-
schwerdeführers, er sei in Äthiopien inhaftiert worden und schliesslich ge-
flüchtet, aufgrund gravierender Widersprüche erhebliche Zweifel anzubrin-
gen seien. So würden sich seine Aussagen bei der Befragung zur Person
und der Bundesanhörung in diversen grundlegenden Punkten unterschei-
den.
Zudem erwecke es ein gewisses Erstaunen, dass der Beschwerdeführer
den angeblich zweiten Gefängnisaufenthalt – der notabene über zwei
Jahre gedauert haben solle – bei der Erstbefragung mit keinem Wort er-
wähnt habe. Damals habe er als das fluchtauslösende Ereignis geltend ge-
macht, er sei der Aufforderung zur Sitzungsteilnahme zweimal nicht ge-
folgt, da er arbeitshalber nach K._______ gegangen sei und deswegen bei
einer dritten Missbilligung ernsthafte Konsequenzen zu fürchten gehabt
hätte (vgl. A6 S. 8). Bei der vertieften Bundesanhörung habe er hingegen
vorgebracht, er sei nach dem ersten Gefängnisaufenthalt nach L._______
zu seiner Tante gereist (vgl. A28 F120). Im April 2008 sei er dann dort er-
neut von den äthiopischen Behörden aufgesucht und wegen der zweimali-
gen Missachtung der Aufforderung der Sitzungsteilnahme festgenommen
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worden (vgl. A28 F128). Dass er diese zweite und deutlich längere Inhaf-
tierung bei der Erstbefragung nicht vorgebracht habe, lasse seine diesbe-
züglichen Schilderungen als nachgeschoben erscheinen. Gegenüber sei-
nen Aussagen zu den Gefängnisaufenthalten seien demzufolge ernsthafte
Vorbehalte anzubringen.
Ferner seien Zweifel an der angeblichen politischen Tätigkeit in Äthiopien
anzubringen. Diesbezüglich habe der Beschwerdeführer bei der Befragung
angegeben, er sei im Jahr 2002 oder 2003 der Partei "M._______" beige-
treten, habe dort als einfaches Mitglied jedoch keine bestimmte Funktion
innegehabt und lediglich mitgeholfen (vgl. A6 S. 8). Bei der Bundesanhö-
rung habe er indessen gemeint, er sei Mitglied der Partei "N._______", kurz
(…), gewesen und habe dort die Funktion der Neuanwerbung, Registration
von Mitgliedern und der Organisation von Treffen übernommen (vgl. A28
F78/160). Die Tatsache, dass er seine angebliche Partei bei beiden Anhö-
rungen unterschiedlich angegeben habe, erwecke ein gewisses Erstau-
nen, da nicht davon auszugehen sei, dass eine politisch interessierte und
engagierte Person den Namen der eigenen Partei verwechsle. Durch seine
Aussage, wonach die "M._______" die (…)-Partei sei, sich gegen das ei-
gene Volk stelle und es umbringe (vgl. A28 F165), habe er die Vorbehalte
gegenüber seinen Aussagen zusätzlich erhärtet.
Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgung durch die äthio-
pischen Behörden vermöge den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit ge-
mäss Art. 7 AsylG nicht zu genügen. Deshalb erübrige sich eine Prüfung
der Asylrelevanz seines Vorbringens.
Hinsichtlich der exilpolitischen Tätigkeit in der Schweiz sei zu bemerken,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen seines Asylverfahrens keine poli-
tisch motivierte Verfolgung durch die äthiopischen Behörden habe glaub-
haft machen können. Es bestehe somit kein Anlass zur Annahme, dass er
vor dem Verlassen seines Heimatstaates als regimefeindliche Person ins
Blickfeld der äthiopischen Behörden geraten oder dort in irgendeiner Form
als Regimegegner oder politischer Aktivist registriert worden sei. Demzu-
folge sei auch nicht davon auszugehen, dass er nach seiner Ankunft in der
Schweiz unter spezieller Beobachtung seitens der äthiopischen Behörden
gestanden habe.
Zusammenfassend sei festzustellen, dass die vorgebrachten subjektiven
Nachfluchtgründe den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft ge-
mäss Art. 3 AsylG nicht standhielten.
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Der Beschwerdeführer erfülle infolgedessen die Flüchtlingseigenschaft
nicht, so dass sein Asylgesuch abzulehnen sei.
Den Wegweisungsvollzug erachtete die Vorinstanz als zulässig, zumutbar
und möglich.
5.2 In der Rechtsmitteleingabe wird im Wesentlichen an der Glaubhaf-
tigkeit der Vorbringen festgehalten und geltend gemacht, im Schreiben der
Polizeistation H._______ vom 30. Januar 2003 würden einige Eckdaten
der Schilderungen des Beschwerdeführers bestätigt. Es handle sich dabei
um einen starken Beleg für seine Glaubwürdigkeit.
Im Weiteren wird darauf hingewiesen, dass Angehörige der Ethnie Oromo
seit längerer Zeit vom äthiopischen Staat unterdrückt würden. Wie dem
Gericht bekannt sei, verfolge die Regierung politische Oppositionelle in ext-
remer Art und Weise. Der Beschwerdeführer sei in seinem Heimatland we-
gen seiner politischen Anschauung an Leib und Leben und in seiner Frei-
heit gefährdet, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3
AsylG erfülle.
Hinsichtlich der geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe wird na-
mentlich ausgeführt, der Beschwerdeführer sei bereits in Äthiopien im
Blickfeld der Behörden gewesen, weshalb auch eine geringere exilpoliti-
sche Tätigkeit die Gefahr verstärke, im Heimatland bei einer Rückweisung
verfolgt zu werden. Demzufolge erfülle der Beschwerdeführer die Flücht-
lingseigenschaft gemäss der Flüchtlingskonvention. Nebst der Zuerken-
nung der Flüchtlingseigenschaft sei gestützt auf Art. 83 Abs. 8 AuG (SR
142.20) die vorläufige Aufnahme zu verfügen. Der Vollzug der Wegweisung
sei unzulässig und unzumutbar.
Auf weitere Vorbringen wird – soweit entscheidwesentlich – in den nachfol-
genden Erwägungen eingegangen.
5.3
5.3.1 Eine umfassende Durchsicht der Akten lässt vorliegend darauf
schliessen, dass die Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen ernsthaft zu be-
zweifeln ist. So gab der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung zur
Person an, sein Vater sei im Januar beziehungsweise September 2007 in-
haftiert worden, ihn selbst habe man im Dezember 2007 oder Januar 2008
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Seite 8
inhaftiert (vgl. A6 S. 8 Ziff. 7.02). Im Rahmen der Anhörung zu den Asyl-
gründen machte er demgegenüber geltend, er sei im Mai 2007 gefangen
genommen worden (vgl. A28 S. 7 F72). Sein Erklärungsversuch, er habe
bei der Befragung nicht von Dezember 2007 beziehungsweise Januar
2008 gesprochen (vgl. A28 S. 16 F157), ist vor dem Hintergrund, dass er
die Richtigkeit des Protokolls unterschriftlich bestätigte (vgl. A6 S. 9), als
unbehelfliche Schutzbehauptung zu qualifizieren. Im Weiteren erstaunt es,
dass er sich an das Datum seiner Freilassung nicht erinnern konnte, will er
doch die rund dreimonatige Haft mit gefesselten Händen und Füssen ver-
bracht haben (vgl. A6 S. 9).
Darüber hinaus fällt ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer erst anläss-
lich der Anhörung vorbrachte, man habe ihn im April 2008 in L._______
festgenommen und für rund zwei Jahre und drei Monate ins Gefängnis
O._______ gebracht (vgl. A28 S. 13 F129/130). Zumal diese erneute Haft
wesentlich länger gedauert haben soll als die frühere und der Beschwer-
deführer angeblich seit der Flucht aus dem Gefängnis gesucht wird, wäre
zu erwarten gewesen, dass er diese Haft bereits bei der Befragung zur
Person erwähnt hätte. Das BFM hat die entsprechenden Vorbringen somit
zu Recht als nachgeschoben bewertet. Der in der Beschwerde geäusserte
Einwand, wonach die Vorinstanz den Beschwerdeführer auch offen danach
hätte fragen können, was er denn zwischen der ersten Freilassung im Au-
gust 2007 und seiner Ausreise gemacht habe, läuft offensichtlich ins Leere,
zumal von einem Asylsuchenden erwartet werden darf, dass er alle für sein
Gesuch wesentlichen Vorkommnisse bei der ersten sich ihm bietenden Ge-
legenheit von sich aus zur Sprache bringt. Das Argument, der Beschwer-
deführer sei von den Ereignissen im Heimatland traumatisiert und habe
sich nicht an alle Daten genau erinnern können, vermag ebenso wenig zu
überzeugen. Des Weiteren ist nicht ersichtlich, weshalb er das auf Be-
schwerdeebene neu eingereichte angebliche Schreiben der Polizeistation
H._______ vom 30.01.2003 (nach europäischem Kalender: 10. Oktober
2010) nicht bereits im erstinstanzlichen Verfahren zur Untermauerung sei-
ner Vorbringen eingereicht hat.
Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass auch die vom Beschwerdeführer
anlässlich der Befragung und der Anhörung gemachten unterschiedlichen
Angaben zum Ausreisezeitpunkt (vgl. A6 S. 6 Ziff. 5.01, A28 S. 16 F156)
bei der Beurteilung zu berücksichtigen sind, zumal sich die Schilderung
zum Reiseweg negativ auf die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Ver-
folgung auswirkt (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 17 E. 4b S. 150).
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Nachdem sich die Asylvorbringen als unglaubhaft erwiesen haben, ist
– entgegen anderslautender Einschätzung – nicht davon auszugehen,
dass der Beschwerdeführer in der Heimat wegen seiner politischen An-
schauung einer asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt sein könnte.
Bei dieser Sachlage ist auch nicht erkennbar, inwiefern der vorliegende
Sachverhalt ungenügend festgestellt worden sein sollte. Der Antrag auf
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur rechtsgenüglichen Sachver-
haltsabklärung und neuen Entscheidung wird infolgedessen abgewiesen.
Zur Vermeidung von Wiederholungen kann im Übrigen auf die zutreffenden
Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
5.3.2 In einem weiteren Schritt ist zu prüfen, ob vorliegend wegen des Ver-
haltens nach der Ausreise subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art.
54 AsylG gegeben sind.
Angesichts dessen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist,
eine asylrelevante Verfolgung in seiner Heimat glaubhaft zu machen, ist
nicht davon auszugehen, er stehe seit der Einreise in die Schweiz unter
besonderer Beobachtung seitens der äthiopischen Behörden. Aus seinen
hierzulande ausgeübten exilpolitischen Tätigkeiten vermag er demnach
nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, umso weniger, als er bei der "Oromo
Community of Switzerland" lediglich an Versammlungen, Demonstrationen
und Kundgebungen teilnimmt, ansonsten jedoch keine Funktion innehat
und insbesondere kein Mitglied ist (vgl. A28 S. 2 F9/F10, S. 3 F11).
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht
bereits in anderen Asylverfahren von äthiopischen Staatsangehörigen die
Flüchtlingseigenschaft aufgrund exilpolitischer Tätigkeit verneint hat (vgl.
beispielsweise Urteile D-5783/2014 vom 11. Februar 2015 E. 7;
D-320/2015 vom 10. März 2015).
5.3.3 Zusammenfassend ist insgesamt festzuhalten, dass die Vorinstanz
zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und
sein Asylgesuch abgelehnt hat. Auf die weiteren Vorbringen braucht nicht
näher eingegangen zu werden, da dies zu keinem anderen Standpunkt
führen würde.
6.
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6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
D-6781/2014
Seite 11
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde-führers nach
Äthiopien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
7.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes
für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthi-
opien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als un-
zulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung
sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen
zulässig.
7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.3.1 Was die allgemeine Lage in Äthiopien anbelangt, ist festzustellen,
dass dort weder Krieg, Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt
herrscht, weshalb der Wegweisungsvollzug diesbezüglich als zumutbar zu
bezeichnen ist.
7.3.2 Darüber hinaus sind keine Hinweise ersichtlich, dass der Beschwer-
deführer im Heimatland aus individuellen Gründen einer konkreten Gefähr-
dung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt sein könnte. Im vo-
rinstanzlichen Verfahren gab er zwar an, bei ihm sei eine Tuberkulose fest-
gestellt worden (vgl. A28 S. 18 F177), belegte dies aber nicht. Sollte er
wegen dieser angeblichen Erkrankung medizinische Hilfe benötigen, wird
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Seite 12
er diese auch in Äthiopien erhalten, zumal es dort Apotheken und Spitäler
gibt. Sodann werden dem Beschwerdeführer seine Schulbildung und die
Berufserfahrung als Maurer (vgl. A6 S. 4) beim Aufbau einer neuen Exis-
tenz von Nutzen sein. In Anbetracht dessen, dass sich mehrere seiner An-
gehörigen in Äthiopien aufhalten (Mutter, Geschwister, Ehefrau, weitere
Verwandte [vgl. A6 S. 5/6, A28 S. 3 F14ff.]), darf im Weiteren von einem
tragfähigen Beziehungsnetz ausgegangen werden, welches ihm bei der
Wiedereingliederung behilflich sein kann. Der Vollzug der Wegweisung er-
weist sich somit auch unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände
als zumutbar.
7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG, dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.‒ festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Der am 18. Mai 2015 in gleicher Höhe einbezahlte
Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.‒ werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens-
kosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Karin Schnidrig
Versand: