Abtei lung IV
D-6782/2006
spn/mal
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 0 . J a n u a r 2 0 0 8
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn,
Richter Bendicht Tellenbach,
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
A._______, geboren _______, Sudan,
vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan, _______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom
12. September 2003 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6782/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess seine Heimat eigenen Angaben zufolge
zirka im Juni _______. Er sei auf dem Landweg nach Libyen gelangt,
wo er in der Folge in A._______ als Kleinhändler tätig gewesen sei. Da
es in Libyen zu Problemen zwischen den Behörden und den Auslän-
dern gekommen sei und zudem der Sudan von Libyen die Auslieferung
aller Sudanesen gefordert habe, habe er Libyen im Januar 2003 ver-
lassen. Er sei auf dem Seeweg nach Italien gereist, von wo er am 4.
Februar 2003 in die Schweiz gelangt sei.
Am 5. Februar 2003 reichte er in der Empfangsstelle des BFF in Basel
(heue Empfangs- und Verfahrenszentrum des BFM) ein Asylgesuch
ein. Am 11. Februar 2003 wurde er vom BFF kurz befragt und am
4. März 2003 von der zuständigen kantonalen Behörde einlässlich zu
seinen Gesuchsgründen angehört.
Zur Begründung seines Gesuches machte der Beschwerdeführer zur
Hauptsache geltend, er habe den Sudan wegen der Ungerechtigkeit
im Land verlassen (act. A1, S. 5 Mitte). Zudem sei er aus dem Militär-
dienst desertiert und ihm drohe deshalb im Falle einer Rückkehr in
den Sudan der Tod (act. A8, S. 12). Dabei führte er im Wesentlichen
das Folgende aus: Er sei ein Angehöriger der Ethnie der Zaghawa und
stamme aus B._______ / Nord-Darfur, wo er bis einen Monat vor sei-
ner Ausreise im Haus seines Vaters gewohnt habe. Er habe in
B._______ das Gymnasium besucht und im Jahre _______ das Bac-
calauréat erlangt. Schon während seiner Schulzeit sei er als Händler
tätig gewesen, da seine Eltern bereits vor längerer Zeit verstorben
seien; die Mutter sei _______ gestorben und der Vater als der Bes-
chwerdeführer _______ alt gewesen sei. Er habe in der Folge im Haus
seines Vaters zusammen mit seinen zwei älteren Brüdern gewohnt.
Seine Brüder seien aber durch den Krieg respektive als Folge des
Krieges im Süden des Landes in den Jahren _______ und _______
ums Leben gekommen; der eine sei drei Tage nach seiner Rückkehr
aus dem Süden zuhause gestorben und der andere sei im Süden bei
einer Operation während des Krieges gefallen. Nach dem Erhalt des
Baccalauréat seien er und die anderen Gymnasiasten von der Regie-
rung zum obligatorischen Militärdienst aufgeboten worden. Der Präsi-
dent der Studentenunion habe sie zu einer Versammlung aufgerufen,
bei welcher ihnen eröffnet worden sei, dass sie zur Ausbildung in eine
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Kaserne verbracht würden. Gemäss dem Gesetz wäre er gar nicht zur
Dienstleistung verpflichtet gewesen, da er zwei Brüder im Krieg
verloren hatte. Seine diesbezüglichen Einwände seien aber
kategorisch abgelehnt worden und man habe ihn zusammen mit den
anderen Studenten zu einer Kaserne in B._______ verbracht. Dort
hätten sie während 1½ Monaten eine Grundausbildung in Sport und
am Repetiergewehr vom Typ Kalaschnikow absolviert, dann seien sie
per Flugzeug von B._______ in eine Kaserne bei Khartoum verlegt
worden. Sie, die Studenten, hätten nach dem Grund der Verlegung
gefragt, da ihre Waffenausbildung noch gar nicht beendet gewesen
sei. Man habe ihnen aber gesagt, dass die Ausbildung in Khartoum
beendet werde. Nach einer Woche in Khartoum seien sie per LKW
nach C._______ verlegt worden, wo ihnen kurz darauf eröffnet worden
sei, dass sie nun keine weitere Ausbildung mehr benötigten und
zwecks Befreiung des D._______-Gebiets zum Einsatz gelangten. Alle
Studenten hätten sich gewehrt, da sie noch gar nicht genügend
ausgebildet gewesen seien. Die Militärpolizei habe sie jedoch zum
Gehen gezwungen; es sie ihnen geheissen worden, dass jeder, der
sich weigere, getötet werde. Sie seien daraufhin mit einem
Lastwagenkonvoi, begleitet von Panzern, in Richtung D._______
gefahren, wo es zu ersten Gefechten mit den Verbänden der
Opposition gekommen sei. Da sie nur mit ihren Kalaschnikow-
Gewehren ausgerüstet gewesen seien, habe der Kommandant ihrer
Infanterie-Einheit sie angewiesen, nicht zu feuern; das hätten die
Panzer übernommen. Da es Tote auf Seiten der Opposition gegeben
habe, habe diese das Feuer eingestellt. Ihre Einheit habe sich in der
mittlerweile angebrochenen Nacht auf einen Berg zurückgezogen. Auf
dem Berg hätten sie 25 Leichen gefunden, über welche man ihnen
berichtet habe, dass es sich dabei um Oppositionelle handle, welche
Opfer von Flugzeugangriffen geworden seien. Sie, die Studenten,
hätten die Toten am nächsten Morgen begraben. Im Verlauf des Tages
seien sie dann mit den Soldaten ihrer Truppe in die Kaserne nach
D._______ gelangt. Zwei Tage nach diesen Ereignissen sei er des
Nachts zusammen mit anderen Soldaten aus der Kaserne geflüchtet,
da er gehört habe, dass sie als nächstes in E._______ kämpfen
müssten. Er habe sich nach C._______ begeben, von wo er per Auto
nach B._______ zurückgekehrt sei; diese Reise habe insgesamt 9
Tage gedauert. Von B._______ habe er sich per Bus ins Grenzgebiet
bei F._______ begeben, von wo er mit Hilfe eines Kameltreibers und
nach einer Reise von 44 Tagen Libyen erreicht habe. Libyen habe er
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verlassen, weil er im Falle einer Ausweisung in den Sudan erneut in
den Krieg geschickt worden wäre.
Auf Frage nach Reise- oder Identitätspapieren gab der Beschwerde-
führer an, einen Reisepass oder eine Identitätskarte besitze er nicht,
jedoch einen sudanesischen Nationalitätenausweis. Dieser sei auf Ver-
anlassung seines Vaters ausgestellt worden, als er noch ein Kind ge-
wesen sei. Den Ausweis habe er aber nicht mitgenommen und er sehe
kaum eine Möglichkeit, mit jemandem Kontakt aufzunehmen, welcher
den Ausweis bei ihm zu Hause beschaffen könnte. Daneben habe er
noch einen Schülerausweis besessen.
B.
Mit Verfügung vom 12. September 2003 – eröffnet am 17. September
2003 – stellte das BFF fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flücht-
lingseigenschaft nicht, und wies sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ver-
fügte es dessen Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Weg-
weisungsvollzug an. In seinen Erwägungen schloss das BFF auf Un-
glaubhaftigkeit der Gesuchsvorbringen, da der Beschwerdeführer kei-
ne Identitätspapiere eingereicht habe, seine Schilderungen zur
Zwangsrekrutierung und zum Fronteinsatz wenig detailliert seien und
die von ihm behauptete Fluchtroute unlogisch sei. Den Wegweisungs-
vollzug erkannte das BFF als zulässig, zumutbar und möglich.
C.
Mit Eingabe vom 17. Oktober 2003 erhob der Beschwerdeführer –
handelnd durch seinen Rechtsvertreter – gegen den Entscheid des
BFF bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommis-
sion (ARK) Beschwerde. In seiner Eingabe beantragte er die Aufhe-
bung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingsei-
genschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung
der Unzulässigkeit, allenfalls Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzu-
ges und die Anordnung einer vorläufigen Aufnahmen in der Schweiz.
Daneben ersuchte er um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht
(gemäss Art. 63 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]).
In seiner Beschwerdebegründung hielt er vorab an seinen Gesuchs-
vorbringen fest, welche er bekräftigte und bestätigte. Dem Vorhalt des
BFF, er habe bisher keine Papiere eingereicht, entgegnete er, dass
ihm nunmehr per Telefax eine Kopie seines Nationalitätenausweises
zugestellt worden sei. Die weiteren Vorhalte bezeichnete er aufgrund
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der Akten als unbegründet respektive haltlos. Daneben machte er gel-
tend, die jüngste Entwicklung im Sudan und insbesondere in Darfur –
seiner Herkunftsregion – habe die generelle Rückkehrgefährdung
drastisch erhöht. Unter Verweis auf die Kriegsentwicklungen in Darfur
sowie den Umgang des sudanesischen Regimes mit Oppositionellen
führte er aus, seine eigenen Vorbringen seien glaubhaft und würden
mit der berichteten Realität in Darfur übereinstimmen. Betreffend die
geltend gemachte Desertion aus dem Militärdienst machte er geltend,
dieser komme flüchtlingsrechtliche Relevanz zu. Betreffend eine allfäl-
lige Rückführung in seine Heimat führte er an, dass er im heutigen
Zeitpunkt mit grösster Wahrscheinlichkeit eine menschenrechtswidrige
Behandlung und Folter zu gewärtigen hätte.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 23. Oktober 2003 verzichtete die ARK auf
einen Kostenvorschuss, da der Beschwerdeführer über ein Sicher-
heitskonto (im Sinne von Art. 86 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]) mit hinreichender Deckung verfügte. Dabei wurde
der Beschwerdeführer auf das Kostenrisiko respektive die Kostentra-
gungspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG) hingeweisen.
Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert Frist den
in Aussicht gestellten Nationalitätenausweis im Original sowie allfällige
weitere Beweismittel nachzureichen. Zudem wurde er aufgefordert, be-
gründet darzulegen, über welche Kontakte er zu seinem Heimatstaat
verfüge beziehungsweise auf welchem Weg er an seinen Nationalitä-
tenausweis gelangt sei, da er im erstinstanzlichen Verfahren angege-
ben habe, in seiner Heimat über keinerlei Kontakte zu verfügen.
E.
Mit Eingabe vom 21. November 2003 reichte der Beschwerdeführer
seinen Nationalitätenausweis im Original nach, wobei er angab, er
habe Kontakt zu einem Schulkollegen herstellen können, welcher ihm
den Ausweis vorab in Kopie (Telefax) zugestellt habe. Der Kollege sei
jedoch kurz darauf auf der Strasse tot aufgefunden worden, und zwar
bevor er den Ausweis im Original an eine Vertrauensperson habe wei-
terleiten können. Auch dem Vater des Kollegen sei mit dem Tod ge-
droht worden, weshalb dieser mit der Schwester des Beschwerdefüh-
rers in den Tschad geflüchtet sei. Der Ausweis sei in der Folge aus
dem Tschad per EMS in die Schweiz gesandt worden. Daneben ver-
wies der Beschwerdeführer auf einen aktuellen Aufruf von Amnesty In-
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ternational (ai) sowie einen Bericht einer oppositionellen sudanesi-
schen Nachrichtenagentur.
F.
In seiner Vernehmlassung vom 8. Januar 2004 hielt das BFF unter Ver-
weis auf seine bisherigen Erwägungen an der angefochtenen Verfü-
gung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Ergänzend
führte es aus, der Beschwerdeführer werde in den vorgelegten Berich-
ten nirgends namentlich erwähnt, so dass er nichts daraus für sich ab-
leiten könne. Zudem werde in den Berichten vorab über die Ereignisse
in Teilen des sudanesischen Gliedstaates Darfur berichtet. Dem Be-
schwerdeführer sei es jedoch möglich und zumutbar, sich im Gross-
raum Khartoum niederzulassen. Betreffend den nachgereichten Natio-
nalitätenausweis führte das BFF aus, damit dürfte zwar die Identität
des Beschwerdeführers gesichert sein, seine Kernvorbringen - Flucht
von der Front in C._______ - werde dadurch aber nicht glaubhaft ge-
macht. Die diesbezüglichen Schilderungen seien mit Ungereimtheiten
behaftet, welche auch in der Beschwerde nicht aufgelöst würden.
G.
In seiner Stellungnahme vom 28. Januar 2004 machte der Beschwer-
deführer zur Hauptsache geltend, die Lage im Sudan und in seiner
Heimatregion Darfur werde von der Vorinstanz - wie schon im Falle
des Südsudan - falsch eingeschätzt. In Darfur finde ein eigentlicher
Völkermord statt und aufgrund seiner Herkunft sei es ihm auch nicht
möglich, sich in Khartoum niederzulassen, da er dort gefährdet wäre.
Durch die Zuspitzung der Ereignisse habe sich seine Verfolgungslage
akzentuiert.
H.
Mit Eingabe vom 12. Februar 2004 reichte der Beschwerdeführer ei-
nen Bericht von ai vom November 2003 betreffend die Verhältnisse in
Darfur zu den Akten.
I.
Mit Eingabe vom 23. Dezember 2004 reichte der Beschwerdeführer als
Beweismittel unter anderem verschiedene Fotos, ein Appell-Schreiben
sowie eine Bestätigung in Kopie zu den Akten. In diesem Zusammen-
hang führte er aus, er habe seit seiner Ankunft in der Schweiz sein po-
litisches Engagement für Darfur weitergeführt. So habe er mit anderen
Personen aus dem West-Sudan den Verein „G._______“ (_______)
gegründet, welcher am _______ eine Demonstration vor der UNO in
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Genf organisiert habe. Der Verein habe im Weiteren am _______ im
H._____ eine politische Veranstaltung organisiert, an welcher
X._______ als Hauptsprecher aufgetreten sei. Der Verein habe ferner
am _______ in I._______ eine Benefizveranstaltung organisiert. Als
Mitglied der „J._______“ habe er am _______ ein Schreiben an die
Bundesrätin Calmy-Rey mitunterzeichnet. Zudem stehe er in direktem
Kontakt mit Rebellen im Westsudan, und zwar sowohl mit der SLA als
auch der JEM. Diese beiden Faktionen hätten im _______ in Genf zu
einer Besprechung geladen, an welcher neben ranghohen Oppositio-
nellen auch er teilgenommen habe. In der Zwischenzeit sei er zum
_______ der Y. _______ ernannt und in dieser Funktion zu einer Kon-
ferenz in _______ vom _______ eingelanden worden. Abschliessend
machte der Beschwerdeführer geltend, dass er aufgrund der Kombina-
tion seiner Herkunft sowie seiner politischen Tätigkeit in der Schweiz
im Falle einer Rückkehr in den Sudan konkret gefährdet wäre.
J.
Mit Eingabe vom 6. März 2006 bekräftigte der Beschwerdeführer sein
Vorbringen, dass aufgrund der derzeitigen Lage in Darfur ein eventuel-
ler Wegweisungsvollzug unzulässig wäre und dass er über keine
valable inländische Fluchtalternative verfüge. Im Rahmen seiner dies-
bezüglichen Vorbringen verwies er auf ein UNHCR Positionspapier
vom 10. Februar 2006.
K.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. De-
zember 2007 wurde das BFM bezüglich die vom Beschwerdeführer
geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten zu einem weiteren
Schriftenwechsel eingeladen (vgl. dazu Art. 57 Abs. 2 VwVG).
L.
In seiner zweiten Vernehmlassung vom 14. Dezember 2007 hielt das
BFM an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte wiederum
die Abweisung der Beschwerde. Dabei verwies es vorab auf seine bis-
herigen Schlussfolgerungen, wonach das Kernvorbringen des Be-
schwerdeführers – die angebliche Desertion in C._______ – unglaub-
haft sei. Der Beschwerdeführer habe daher im Zeitpunkt seiner Ausrei-
se aus dem Sudan als unbescholtener Bürger gegolten und er weise
aufgrund seiner Biografie auch kein spezielles Gefährdungs- und Risi-
koprofil auf. Bezüglich der geltend gemachten exilpolitischen Tätigkei-
ten – und somit in Bezug auf das Vorliegen allfälliger subjektiver Nach-
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fluchtgründe – stellte das BFM fest, die Aktivitäten des Beschwerde-
führers hätten – mangels Erkennbarkeit einer klar definierten oppositi-
onspolitischen Haltung sowie eines relevanten persönlichen Agitati-
onspotenzials – keinen massgeblichen Exponierungsgrad erreicht. Vor
diesem Hintergrund bestehe kein Anlass zur Annahme, dass er von
den sudanesischen Behörden als eine Gefahr für den Bestand des su-
danesischen Regimes erachtet werde. Eine blosse Identifizierbarkeit
als exilpolitischer Aktivist reiche nicht aus, um daraus abzuleiten, der
Beschwerdeführer würde deswegen bei einer Rückkehr in den Sudan
verfolgt. Betreffend das vom Beschwerdeführer angerufene Positions-
papier des UNHCR vom 10. Februar 2006 führte das BFM aus, die
darin enthaltene Beurteilung der allgemeinen Menschenrechts- und
Sicherheitslage im Sudan und insbesondere in Darfur sowie die vom
UNHCR vertretene Haltung – Verzicht auf jegliche zwangsweise Rück-
führung sudanesischer Asylsuchender aus Darfur in den Sudan – sei
bekannt. Indes folge das BFM einer individuellen Prüfung sowohl der
Flüchtlingseigenschaft als auch einer individuellen Prüfung der Weg-
weisung; an der Einzelfallprüfung werde das BFM auch in Zukunft fest-
halten. Dies stehe im Einklang mit der Rechtsprechung der vormaligen
ARK im Jahre 2006, wonach nur jenen Asylsuchenden aus Darfur Asyl
gewährt worden sei, welche individuelle Übergriffe der Janjaweed-Mili-
zen glaubhaft gemacht hätten. Demgegenüber seien die Gesuche von
Asylsuchenden nichtarabischer Ethnie aus Darfur, welche keine indivi-
duelle Verfolgung glaubwürdig darlegen konnten respektive lediglich
auf die bürgerkriegsähnlichen Zustände verwiesen hätten, abgewiesen
worden. Ferner habe die ARK seit Ausbruch der Krise in Darfur im
Februar/März 2003 in diversen Urteilen den Wegweisungsvollzug von
Asylsuchenden nichtarabischer Ethnie aus Darfur bestätigt, da diesen
eine innerstaaliche Wohnsitzalternative ausserhalb der Krisenregion
zur Verfügung gestanden habe. Auch das Bundesverwaltungsgericht
sei in seiner Praxis bisher nicht von einer Kollektivverfolgung nichtara-
bischer Ethnien in Darfur ausgegangen und es erachte die Ergreifung
einer innerstaatlichen Wohnsitzalternative ausserhalb Darfurs im Ein-
zelfall auch als zumutbar. Aufgrund der Ereignisse im Darfur sei eine
Rückführung dorthin zum heutigen Zeitpunkt als nicht zumutbar zu er-
achten. Im Falle des Beschwerdeführers – ein junger, gesunder und le-
diger Mann, welcher mehrere Jahre die Schule besucht habe (Gymna-
sium), welcher Fur sowie sehr gut Arabisch spreche, welcher sich mut-
masslich bereits längere Zeit ausserhalb seiner Heimatregion aufge-
halten habe und aktenkundig als Händler tätig gewesen sei – sei von
der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen, da es ihm
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aufgrund seiner persönlichen Umstände möglich und zumutbar sei,
sich ausserhalb der Krisenregion niederzulassen.
M.
In seiner Stellungnahme vom 7. Januar 2008 brachte der Beschwerde-
führer vor, er habe sich in der Zeit seines Aufenthalts in der Schweiz
sehr stark in der Darfur-Opposition engagiert. Dabei verwies er noch-
mals auf seine Aktivitäten im Jahre 2004 – Teilnahme an einer Vereins-
gründung, einer Demonstration, einer politischen Veranstaltung sowie
einer Benefizveranstaltung – sowie seine Kontakte zur Opposition (vgl.
dazu oben, Bst. I). Ferner habe er am _______ an einer publikums-
wirksamen Demonstration _______ in K._______ teilgenommen und
am _______ sei er an einer Demonstration beteiligt gewesen, bei wel-
cher der ägyptischen Botschaft ein scharfes Protestschreiben über-
reicht worden sei. Am _______ habe er in Genf an einer öffentlichen
Aktion vor den Vertretungen Sudans, Chinas, Russlands und Katars
teilgenommen, welche publikumsträchtig und medienwirksam gewesen
sei. Schliesslich habe er auch am _______ an einer öffentlichen Aktion
vor der UNO in Genf teilgenommen. Betreffend diese Kundgebungen
reichte er als Beweismittel diverse Fotos zu den Akten, welche im
Rahmen von Pressemitteilungen verwendet worden seien. Ein Foto,
auf welchem er an vorderster Front zu erkennen sei, sei zudem von ai
auf ihrer Homepage im Internet publiziert worden.
Im Weiteren machte der Beschwerdeführer geltend, als wichtige Füh-
rungsfigur (als _______) sei er am Aufbau und der Gründung des neu-
en Vereins „L._______“ beteiligt gewesen, welcher am ______ im
M._______ offiziell gegründet worden sei und bei welchem er in den
Vorstand gewählt worden sei. Auch in diesem Zusammenhang legte
der Beschwerdeführer als Beweismittel ein Foto vor. Ferner habe er in
seiner Funktion als _______ am _______ im H._______ eine politi-
sche Veranstaltung organisiert, an welcher namhafte Personen teilge-
nommen hätten. Den Aufruf zur Versammlung sowie die Pressemittei-
lung darüber sei von ihm verfasst worden, und als Verantwortlicher
habe er Einladungen an die Adressen verschiedener Botschaften in
der Schweiz versandt. Auch dazu legte der Beschwerdeführer Beweis-
mittel vor. Schliesslich habe er als ________ am Human Right Council
vom 28. März 2007 in Genf teilgenommen. In diesem Zusammenhang
reichte er als Beweismittel – neben einer CD-ROM (seinen Angaben
zufolge mit digitalen Fotos) – eine Teilnehmerkarte der UNO zu den
Akten.
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Den Ausführungen der Vorinstanz im Rahmen der zweiten Vernehm-
lassung hielt der Beschwerdeführer entgegen, dass er sehr wohl über
ein höheres politisches Profil verfüge, aufgrund dessen er bei einer
Rückkehr einem konkreten Verfolgungsrisiko ausgesetzt wäre. Dazu
machte er geltend, die Praxis des BFM widerspreche den Erkenntnis-
sen internationaler Menschenrechtsorganisationen, wobei er nament-
lich auf ein Gutachten der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom
5. Oktober 2005 verwies. Unter Vorlage einer Bestätigung der
Y.______ vom _______ sowie unter Verweis auf ein englisches Asyl-
Urteil führte er zusammenfassend aus, er erfülle offensichtlich Nach-
fluchtgründe, welche seine Anerkennung als Flüchtling rechtfertigten,
und er verfüge – entgegen den Ausführungen des BFM – über keine
valable innerstaatliche Wohnsitzalternative.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig über Be-
schwerden gegen Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängig gewesenen
Rechtsmittel übernommen. Dabei gelangt das neue Verfahrensrecht
zur Anwendung (Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die
Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessen-
heit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf die frist- und formgerecht ein-
gereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
und 50 ff. VwVG).
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3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 Im angefochtenen Entscheid erkannte die Vorinstanz die vom Be-
schwerdeführer vorgebrachten Gründe für seine Ausreise aus dem Su-
dan als unglaubhaft. Dabei hielt das BFF dem Beschwerdeführer ent-
gegen, er habe keine Identitätspapiere eingereicht, seine Schilderun-
gen zur Zwangsrekrutierung und zum militärischen Einsatz seien we-
nig detailliert und die von ihm behauptete Fluchtroute sei unlogisch.
4.2 In seiner Beschwerde vom 17. Oktober 2003 hielt der Beschwer-
deführer an seinen Schilderungen zu den Umständen seiner Ausreise
aus dem Sudan fest und machte geltend, der Desertion aus dem Mili-
tärdienst komme flüchtlingsrechtliche Relevanz zu. Dabei bezeichnete
er den Vorhalt mangelnder Substanziierung aufgrund seiner aktenkun-
digen Schilderungen als unbegründet und den Vorhalt der mangelnden
Logik seiner Fluchtroute als haltlos. Mit Eingabe vom 21. November
2003 reichte er einen Nationalitätenausweis im Original nach. In die-
sem Zusammenhang machte er sinngemäss geltend, die mit der Zu-
stellung dieses Ausweises befassten Personen seien ebenfalls an Leib
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und Leben gefährdet gewesen; sein Schulkollege, welche den Ausweis
beschafft habe, sei tot aufgefunden worden, und dessen Vater sei mit
der Schwester des Beschwerdeführers aus dem Sudan nach Tschad
geflüchtet.
4.3 Im Rahmen seiner ersten Vernehmlassung (vom 8. Januar 2004)
hielt das BFM unter anderem dafür, dass mit den nachgereichten
Nationalitätenausweis zwar die Identität des Beschwerdeführers gesi-
chert sein dürfte, dass aber auch damit sein Kernvorbringen – die De-
sertion in C._______ – nicht glaubhaft gemacht werde. Seine diesbe-
züglichen Schilderungen seien mit Ungereimtheiten behaftet, welche
auch in der Beschwerde nicht aufgelöst würden.
4.4 In seiner Stellungnahme vom 28. Januar 2004 äusserte sich der
Beschwerdeführer zur Hauptsache zur Entwicklung der allgemeinen
Lage im Sudan, wozu er im Wesentlichen ausführte, aufgrund der von
ihm geltend und glaubhaft gemachten Verfolgung verfüge er im Sudan
über keine Fluchtalternative. Vor dem Hintergrund der Ereignisse in
Darfur würde ihm sicher unterstellt, ein geflohener Rebell zu sein.
4.5 Aufgrund der Akten ist vorab festzustellen, dass der Beschwerde-
führer – mindestens auf den ersten Blick – zu durchaus nachvollzieh-
baren Sachverhaltsschilderungen in der Lage war und seine angebli-
chen Gründe für seine Ausreise aus dem Sudan im Jahre 2001 durch-
aus plausibel vorbringen konnte. So konnte er über die Modalitäten der
angeblichen Zwangsrekrutierung nach Erhalt seines Baccalauréat, die
angeblich nur ungenügende militärische Ausbildung der Mittelschulab-
gänger sowie einen angeblich kurze Zeit später erfolgten Einsatz in
C._______ berichten. Diese Schilderungen weisen – vorbehältlich der
nachfolgenden Erwägungen – ein Gerüst auf, welches sich in die Er-
eignislage zur damaligen Zeit einordnen lässt. Die Ausführungen wei-
sen im Kern jedoch auch wesentliche inhaltliche Widersprüche auf,
welcher den Gehalt der vorgenannten Schilderungen massgeblich zu
erschüttern vermag. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten dass
der Beschwerdeführer – würde auf die von ihm dargelegte zeitliche
Abfolge abgestellt – sein Baccalauréat, welches er im Jahre _______
erhalten habe, erst im Alter von 26 Jahren erlangt hätte, was als nicht
nachvollziehbar erscheint. Aufgrund seiner Angaben zu seiner schuli-
schen Laufbahn ist vielmehr davon auszugehen, dass er sein Bacca-
lauréat schon viel früher – nach seinem Schuleintritt im Alter von sie-
ben oder acht Jahren und einem Schulbesuch von insgesamt 13 Jah-
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ren (vgl. act. A1, Ziff. 8) – bereits Mitte der 1990er Jahre erlangt hat.
Nachdem er die Schule verlassen habe, sei er weiterhin als Händler
tätig gewesen; er habe Kleider und Waren libyscher Herkunft im Sudan
weiterverkauft (vgl. act. A1, Ziff. 8, am Ende). Diese Schilderungen las-
sen sich ebenfalls nicht mit der geltend gemachten Zwangsrekrutie-
rung unmittelbar nach Erhalt des Baccalauréat vereinbaren, womit
auch den folgenden Ereignissen – und damit dem Kernvorbringen über
die angebliche Desertion von der Front in C._______ im Jahre
_______ – die Grundlage entzogen ist. Schliesslich wies die
Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass die Flucht des
Beschwerdeführers nach seiner Desertion durch den ganzen Sudan
bis nach Libyen angesichts der Grenznähe von C._______ kaum
nachvollziehbar erscheint, hätte er doch damit Rechnen müssen, im
Rahmen einer Kontrolle als Deserteur erkannt und entsprechend
bestraft zu werden.
Die Vorbringen des Beschwerdeführers werden zudem durch weitere
Elemente in seinem Sachverhaltsvortrag massgeblich erschüttert. So
hat der Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdeverfahrens (mit
Eingabe vom 21. November 2003) seinen sudanesischen Nationalitä-
tenausweis im Original nachgereicht. Der Ausweis – dessen Echtheit
von der Vorinstanz nicht bestritten wurde – zeigt den Beschwerdefüh-
rer als erwachsenen Mann. Das Vorbringen, sein Nationalitätenaus-
weis sei ausgestellt worden, als er noch ein Kind gewesen sei, wird
damit durch das von ihm eingereichte Beweismittel widerlegt. Die
Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers werden
schliesslich auch durch seine Erklärungen über den Erhalt dieses Aus-
weises – gemäss vorgelegtem Zustellcouvert angeblich aus dem
Tschad – erschüttert. So habe er diesen Ausweis durch eine in den
Tschad gereiste Schwester erhalten, die ihrerseits zusammen mit dem
Vater eines Freundes wegen ihm habe aus dem Sudan flüchten müs-
sen. Diesbezüglich ist jedoch festzustellen, dass der Beschwerdefüh-
rer nie Angaben über eine noch lebende Schwester gemacht hat (vgl.
act. A1, Ziff. 12) und die Geschichte zum Erhalt des Ausweises auch
im Übrigen als äusserst konstruiert und realitätsfremd erscheint. Eben-
so fragwürdig bleiben die Aussagen des Beschwerdeführers über den
Tod sämtlicher Familienangehöriger als er noch ein Kind gewesen sei
beziehungsweise in den Jahren 1996 und 1998.
Insgesamt ist damit festzuhalten, dass an der Glaubwürdigkeit des Be-
schwerdeführers überwiegende Zweifel bestehen und die Vorbringen
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über die fluchtauslösenden Umstände wie auch über die Frage seiner
familiären Situation als nicht glaubhaft gemacht zu beurteilen sind.
4.6 Dem Beschwerdeführer ist es damit nicht gelungen, für den Zeit-
punkt seiner Ausreise aus dem Sudan eine Verfolgung im Sinne von
Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Vor diesem Hin-
tergrund ist – im Sinne der Erwägungen des BFM im Rahmen der Ver-
nehmlassung vom 14. Dezember 2007 (S. 2, 2. Absatz) – zu schlie-
ssen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise aus
dem Sudan in den Augen der sudanesischen Behörden als unbeschol-
tener Bürger galt.
5.
5.1 Für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist jedoch nicht al-
lein der Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimatland, sondern die
Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides massgebend (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2005 Nr. 18 E. 7.1 S. 164).
5.2 Zunächst stellt sich die Frage des Bestehens objektiver Nach-
fluchtgründe, zumal Angehörige der Ethnie der Zaghawa im Rahmen
der kriegerischen Auseinandersetzungen nach der Ausreise des Be-
schwerdeführers zum Teil ernsthaften Nachteilen ausgesetzt waren
beziehungsweise sind (vgl. EMARK 2006 Nr. 25). Nachdem der Be-
schwerdeführer lange vor Ausbruch des Konfliktes die Krisenregion
verlassen hat und damit selbst keine gegen ihn gerichtete Übergriffe
erlebt hat, stellt sich die Frage, ob im heutigen Zeitpunkt jeder Ange-
hörige dieser Ethnie begründete Furcht vor Verfolgung im Sudan hat.
In diesem Zusammenhang ist jedoch festzuhalten, dass sich die will-
kürlichen Übergriffe der Janjaweed-Milizen auf Angehörige der Zhaga-
wa und andere Minderheiten auf die Region Darfur beschränken. Aus
den Länderberichten ergeben sich keine Hinweise darauf, dass sich
Angehörige der betroffenen Minderheiten im ganzen Sudan ernsthaf-
ten Nachteilen ausgesetzt sähen (vgl. MICHAEL KIRSCHNER UND ANNA FACH,
Sudan: Rückkehrgefährdung für Personen aus Darfur, Bern, 28. No-
vember 2006). Sicherheitsprobleme mit den Behörden können zwar im
Einzelfall auch in Khartoum bestehen, insbesondere wenn politische
Aktivitäten vermutet werden, solche betreffen jedoch nicht das
Kollektiv als Ganzes sondern bedingen eine Betrachtung des
Einzelfalls. Zudem leben die intern Vertriebenen zum Teil unter
schwierigsten wirtschaftlichen Bedingungen, dies wäre aber gemäss
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herrschender Praxis unter dem Aspekt der Zumutbarkeit einer
bestehenden Fluchtalternative zu berücksichtigen. Es gibt aber auch
Zaghawa, die sich bereits seit mehreren Jahrzehnten in anderen
Landesteilen niedergelassen haben und damit kaum von den
Konflikten in Darfur betroffen sind. In diesem Zusammenhang ist
darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer lange vor Ausbruch
des Konfliktes ausgereist ist und offenbar sehr gut Arabisch spricht,
was die Vorinstanz vermuten liess, er habe sich schon seit längerer
Zeit nicht mehr in Darfur aufgehalten (vgl. Vernehmlassung vom 14.
Dezember 2007). Damit ist nicht davon auszugehen, dass der Be-
schwerdeführer allein aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit be-
gründete Furcht vor Verfolgung hat.
5.3
5.3.1 Schliesslich stellt sich die Frage einer Gefährdung des Be-
schwerdeführers im Falle der Rückkehr aufgrund subjektiver Nach-
fluchtgründe. Im Verlauf des Beschwerdeverfahrens – zuletzt in seiner
Stellungnahme vom 7. Januar 2008 – hat der Beschwerdeführer unter
Vorlage verschiedener Beweismittel auf fortgesetzte und seines Erach-
tens erhebliche politische Aktivitäten in der Schweiz verwiesen, auf-
grund welcher er in seiner Heimat flüchtlingsrechtlich relevante Verfol-
gung zu gewärtigen habe. Demgegenüber ist das BFM in seiner Ver-
nehmlassung vom 14. Dezember 2007 im Wesentlichen zum Schluss
gelangt, der Beschwerdeführer erreiche – mangels Erkennbarkeit ei-
ner klar definierten oppositionspolitischen Haltung sowie eines rele-
vanten persönlichen Agitationspotenzials – keinen massgeblichen exil-
politischen Exponierungsgrad, aufgrund dessen er im Falle einer
Rückkehr in den Sudan Verfolgung zu gewärtigen hätte.
5.3.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Aus-
reise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - insbesondere durch poli-
tische Exilaktivitäten - eine Gefährdungssituation erst geschaffen wor-
den ist, sich somit auf das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe be-
ruft, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn
der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit
von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb
bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt wür-
de (vgl. EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1 S. 10; 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f.).
Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigen-
schaft im Sinn von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum
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Ausschluss der Asylgewährung. Die vom Gesetzgeber bezweckte Be-
stimmung subjektiver Nachfluchtgründe als Asylausschlussgrund ver-
bietet ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen vor der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat, die für sich allein nicht zur An-
erkennung der Flüchtlingseigenschaft ausreichen (vgl. EMARK 1995
Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 und 70).
5.3.3 Im Falle des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass er
sich – wenn auch in einer ersten Phase noch auf verhältnismässig tie-
fem Niveau, so doch im Weiteren andauernd und in zunehmend expo-
nierter Weise – für das sudanesische Regime leicht erkennbar als Re-
gimekritiker exponiert hat. Der Beschwerdeführer hat an zahlreichen
Protestkundgebungen gegen das Regime in Khartoum teilgenommen.
Hierzu vermochte der Beschwerdeführer zahlreiche Fotos einzurei-
chen, die sein Engagement als glaubhaft erscheinen lassen. Einige
solcher Fotos seien auch im Internet publiziert worden. Der Beschwer-
deführer bezeichnet sich sodann als Mitbegründer des Vereins
„G._______“, der für die Organisation verschiedener Protestkundge-
bungen und politischen Veranstaltungen verantwortlich sei. Besonders
exponiert hat sich der Beschwerdeführer jedoch dadurch, dass er in
der Schweiz mit verschiedenen Führungsmitgliedern der JEM und der
SLA zusammentraf und offenbar Vertreter und Repräsentant der
Y._______ in der Schweiz ist und auch in dieser Funktion politische
Veranstaltungen organisiert habe. Schliesslich hat der Beschwerdefüh-
rer als _______ der Y._______ an der 4th Session Human Rights
Council vom 28. März 2007 in Genf teilgenommen, an dem auch Be-
hördenvertreter aus dem Sudan anwesend gewesen seien. Die Positi-
on des Beschwerdeführers innerhalb der Y._______ und seine Teilnah-
me an der UNO-Konferenz vermochte der Beschwerdeführer durch
Bestätigungsschreiben, die UNO-Teilnehmerkarte und eine CD-Rom
zu beweisen. Die Vorinstanz erachtete die politischen Aktivitäten des
Beschwerdeführers denn auch als glaubhaft, ging jedoch davon aus,
dass diese mangels Exponiertheit nicht zu ernsthaften Nachteilen im
Heimatstaat zu führen vermöchten.
Angesichts des Umfangs und der Art seiner Aktivitäten insbesondere
auch angesichts seines offiziellen Auftretens an einer UNO-Konferenz
muss jedoch nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts davon aus-
gegangen werden, dass das sudanesische Regime auf den Beschwer-
deführer aufmerksam geworden ist. Gemäss den Akten setzte er sich
seit Jahren mit der Darfur-Frage auseinander, wobei sein Engagement
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vor allem in der jüngeren Vergangenheit auffälliger und massgeblicher
geworden ist. Der Darfur-Konflikt ist sodann nach wie vor ungelöst, ins-
besondere sind die entsprechenden Akteure vom Friedensvertrag aus
den Jahren 2005 und 2006 zwischen der Regierung in Khartoum und
der SPLM beziehungsweise zwischen der Regierung und einer SLA-
Faktion angeführt von Mini Minawi nicht umfasst. Bei der Y._______
wie auch der Z._______ handelt es sich um Oppositionsparteien, de-
ren Mitglieder nach wie vor Repressionen ausgesetzt sind (vgl. Am-
nesty International, Country Report Sudan 2007). Aufgrund der ge-
samten Aktenlage ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer
seit seinem Aufenthalt in der Schweiz vom sudanesischen Regime als
aktiver Oppositioneller registriert wurde. Vor diesem Hintergrund be-
steht hinreichender Anlass zur Annahme, dass der Beschwerdeführer
bei der Rückkehr in den Sudan mit ernsthaften Nachteilen von Seiten
des sudanesischen Regimes zu rechnen hätte. Die geltend gemachte
Furcht vor künftiger Verfolgung ist daher als begründet zu erkennen.
Da sich die Gefahr der Verfolgung bereits bei einer allfälligen Wieder-
einreise in den Sudan zeigen dürfte, besteht – entgegen den anders
lautenden Erwägungen des BFM – kein hinreichender Anlass zur An-
nahme, dem Beschwerdeführer stünde eine innerstaatliche Aufent-
haltsalternative zur Verfügung. Der Beschwerdeführer erfüllt somit die
Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft; dies allerdings erst auf-
grund des Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe, was eine Asylge-
währung ausschliesst (vgl. Art. 54 AsylG).
6.
6.1 Die Anordnung der Wegweisung ist die Regelfolge der Asylverwei-
gerung. Allerdings ist im Sinne einer Ersatzmassnahme das Anwesen-
heitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufi-
ge Aufnahme von Ausländern zu regeln, wenn der Vollzug der Wegwei-
sung sich als unzulässig, unzumutbar oder unmöglich erweist (vgl. Art.
44 Abs. 2 AsylG). Vorliegend verbietet sich ein Vollzug der Wegwei-
sung des Beschwerdeführers durch Rückschaffung in den Sudan auf-
grund von Art. 5 AsylG, da aufgrund der Akten davon auszugehen ist,
dem Beschwerdeführer würde dort eine im Sinne von Art. 3 AsylG
relevante Gefährdung drohen.
6.2 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, soweit darin die Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft und die Aufhebung der Anordnung
des Wegweisungsvollzugs beantragt werden. Im Übrigen wird die Be-
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schwerde abgewiesen; die angefochtene Verfügung vom 12. Septem-
ber 2003 ist demnach zu bestätigen, soweit das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers abgewiesen und dessen Wegweisung aus der
Schweiz verfügt wird.
Das BFM ist schliesslich anzuweisen, den Beschwerdeführer gestützt
auf Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 und 3 des Bundesgesetz-
tes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer
(AuG; SR 142.20) als Flüchtling vorläufig aufzunehmen.
7.
7.1 Im Kostenpunkt ist der Ausgang des Verfahrens (Gutheissung der
Beschwerde hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft und des Wegwei-
sungsvollzuges) als teilweises Obsiegen zu bezeichnen, wobei bei
Verfahrenskonstellationen wie der vorliegenden der rechnerische Grad
des Durchdringens praxisgemäss auf zwei Drittel festzulegen ist.
Beim vorliegenden Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die ermä-
ssigten Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl.
Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 11. De-
zember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Diese sind auf Fr. 200.--
festzusetzen.
7.2 Dem Beschwerdeführer ist zu Lasten der Vorinstanz eine Partei-
entschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen und verhältnis-
mässig hohen Vertretungskosten zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1
VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 2 VGKE), welche entsprechend dem
Grad des Durchdringens auf zwei Drittel zu reduzieren ist. Der Rechts-
vertreter des Beschwerdeführers hat keine Kostennote eingereicht (vgl
Art. 14 Abs. 1 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2)]. Nachdem der Parteiaufwand im vorliegenden Verfah-
ren zuverlässig abgeschätzt werden kann, ist die reduzierten Partei-
entschädigung von Amtes wegen auf Fr. 1'600.-- (inkl. Auslagen) fest-
zulegen (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darin die Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft und die Aufhebung der Anordnung des Wegwei-
sungsvollzugs beantragt werden. Im Übrigen wird die Beschwerde ab-
gewiesen.
2.
Die Ziffern 1, 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung
vom 12. September 2003 werden aufgehoben.
3.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtlinge vor-
läufig aufzunehmen.
4.
Die reduzierten Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 200.--, werden
dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
5.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädi-
gung von Fr. 1'600.-- zu entrichten.
6.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (eingeschrieben)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit
den Akten (Ref.-Nr. N _______)
- _______ (Kopie)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
Versand:
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