B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6782/2018
Ur t e i l vom 1 8 . Dez embe r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger,
mit Zustimmung von Richter David R. Wenger;
Gerichtsschreiber Fabian Füllemann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
(…)
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Familienzusammenführung (Asyl) zugunsten von
B._______, geboren am (…), Eritrea;
Verfügung des SEM vom 1. November 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin gelangte am 27. August 2015 in die Schweiz, wo
sie gleichentags um Asyl nachsuchte. Mit Verfügung vom 31. August 2018
anerkannte das SEM sie als Flüchtling und gewährte ihr in der Schweiz
Asyl.
B.
Mit Eingabe vom 25. Oktober 2018 ersuchte die Beschwerdeführerin das
SEM um Einreisebewilligung und Ausstellung eines Laissez-Passer sowie
um Familienzusammenführung zugunsten ihres Sohnes B._______.
C.
Mit Verfügung vom 1. November 2018 – tags darauf eröffnet – verweigerte
das SEM dem Sohn die Einreise in die Schweiz und lehnte das Gesuch um
Familienzusammenführung ab.
D.
Die Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom
29. November 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie be-
antragt, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, ihrem Sohn die
Einreise zu bewilligen und ihm Familienasyl zu gewähren. In formeller Hin-
sicht ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung
eines amtlichen Rechtsbeistandes in der Person des rubrizierten Rechts-
vertreters. Ferner ersucht sie im Rahmen der Beschwerdebegründung um
Berichtigung des Geburtsdatums ihres Sohnes im Zentralen Migrationsin-
formationssystem (ZEMIS).
E.
Mit Schreiben vom 3. Dezember 2018 bestätigte das Bundesverwaltungs-
gericht den Eingang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
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– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die
Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung
legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist – vorbe-
hältlich nachstehender Erwägung – einzutreten.
1.2 Auf das Rechtsbegehren um Berichtigung des Geburtsdatums des
Sohnes ([…] statt […]) im Zentralen Migrationsinformationssystem
(ZEMIS) ist nicht einzutreten. Diese Frage war nicht Gegenstand der an-
gefochtenen Verfügung, weshalb dieses Begehren eine unzulässige Erwei-
terung des Streitgegenstandes darstellt.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Ver-
fahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten
Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weite-
rungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1
und 2 AsylG).
4.
4.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden unter dem Titel Familienasyl Ehe-
gatten von asylberechtigten Flüchtlingen und deren minderjährige Kinder
als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, sofern keine besonderen Um-
stände dagegen sprechen. Der Kreis der Begünstigten wurde vom Gesetz-
geber im Rahmen der am 1. Februar 2014 in Kraft getretenen Asylgesetz-
revision vom 14. Dezember 2012 (AS 2013 4375, 5357) abschliessend auf
die Kernfamilie beschränkt. „Andere nahe Angehörige“ von in der Schweiz
lebenden Flüchtlingen – darunter auch volljährige Kinder – sind nicht mehr
anspruchsberechtigt (vgl. BVGE 2014/41 E. 6.4 und E. 6.6; BVGE 2015/29
E. 3.2; Urteil des BVGer E-7621/2015).
4.2 Art. 51 Abs. 4 AsylG bestimmt, dass Personen, die aufgrund ihrer per-
sönlichen Beziehung im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG einen Anspruch auf
Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl ha-
ben, auf Gesuch hin die Einreise in die Schweiz zu bewilligen ist, wenn sie
durch die Flucht getrennt wurden und sich im Ausland befinden.
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5.
5.1 Die Beschwerdeführerin brachte in ihrem Gesuch vom 25. Oktober
2018 vor, sie sei sich bewusst, dass die gesetzlichen Voraussetzungen auf-
grund der Volljährigkeit ihres jüngeren Sohnes nicht erfüllt seien. Sie habe
jedoch drei Jahre auf ihren Asylentscheid warten müssen. Ihre gesamte
Fluchtgeschichte sei vom Wunsch geprägt gewesen, ihre Söhne möglichst
schnell in Sicherheit zu bringen. Wie sie bereits anlässlich der Anhörung
vorgebracht habe, sei ihr älterer Sohn nach ihrer Flucht inhaftiert worden,
während sich ihre Mutter um den jüngeren Sohn gekümmert habe. Ihrer
Mutter sei kurz nach ihrer Flucht aus Eritrea die Wohnung gekündigt wor-
den, weshalb diese und ihr Sohn keinen festen Wohnsitz mehr gehabt hät-
ten. Das in Eritrea Erlebte belaste sie psychisch schwer. Die Unterstützung
durch ihren jüngeren Sohn würde sich ungemein entlastend und hilfreich
auswirken. Ihr Sohn sei erst seit etwas mehr als einem Jahr volljährig.
5.2 Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung aus, der Sohn der
Beschwerdeführerin sei bereits volljährig. Das Gesetz sehe keine Ausnah-
mefälle für volljährige Kinder vor, weshalb der Familiennachzug nicht be-
willigt werden könne.
5.3 Die Beschwerdeführerin entgegnete in der Rechtsmittelschrift, die Ar-
gumentation des SEM sei auf den ersten Blick nachvollziehbar. Indes stelle
sich die Frage, zu welchem Zeitpunkt auf die Minderjährigkeit abzustellen
sei. Vorliegend sei zu klären, ob der Anspruch auf Familienasyl dadurch
erlösche, dass die Behörden unverhältnismässig lange für die Behandlung
ihres offensichtlich begründeten Asylgesuches benötigt hätten. Diese Fra-
ge stelle sich umso mehr, wenn wie hier bereits bei der Einreichung des
Asylgesuchs auf die in der Heimat zurückgebliebenen minderjährigen Kin-
der und deren begründete Furcht vor Verfolgung aufmerksam gemacht
worden sei. Vorliegend scheine es, als ob die Behörden absichtlich mit der
Behandlung des Asylgesuches zugewartet hätten, um den Einbezug des
jüngeren Sohnes in die Flüchtlingseigenschaft zu verhindern. Es sei zu-
mindest erstaunlich, dass sie (die Beschwerdeführerin), obwohl sie bereits
bei Einreichung ihres Asylgesuches klare Anzeichen von Folter aufgewie-
sen habe, bei der BzP trotz weiterer expliziter Hinweise nicht zu ihren
Fluchtgründen befragt worden sei. Dass es in der Folge fast zwei Jahre bis
zur Anhörung und danach nochmals über ein Jahr bis zur Gutheissung ih-
res Gesuches gedauert habe, sei – da sie die Flüchtlingseigenschaft ja of-
fensichtlich erfüllt habe – schlicht nicht nachvollziehbar. Dies umso weni-
ger, als sie anlässlich der Anhörung die Verhaftung und das Verschwinden
ihres älteren Sohnes sowie die Sorgen um den jüngeren Sohn vorgebracht
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habe. Es verstosse gegen das in Art. 29 Abs. 1 BV festgehaltene Beschleu-
nigungsgebot sowie gegen das Recht auf ein faires Verfahren gemäss
Art. 6 EMRK, dass die Vorinstanz nicht zeitnah zur Anhörung gehandelt
habe. Ferner habe der UNO-Ausschuss gegen Folter (CAT) in einem Urteil
vom 3. August 2018 im Fall A.N. v. Switzerland festgestellt, dass das Recht
auf eine möglichst vollständige Rehabilitation von Folteropfern gemäss
Art. 14 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe (nachfolgend: FoK, SR 0.105) mitunter das Recht auf ein stabiles
(familiäres) Umfeld beinhalte. Sie sei unbestrittenermassen eine Überle-
bende von schwerster Folter und habe – wie der im CAT-Urteil erwähnte
Eritreer – somit das Recht auf Anwesenheit und Unterstützung ihres Soh-
nes. Weiter habe der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) in sei-
nem Urteil vom 12. April 2018 in der Rechtssache C-550/16 entschieden,
dass bei unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden mit Recht auf Fami-
lienasyl der massgebliche Zeitpunkt für die Erfüllung des Kriteriums der
Minderjährigkeit allein die Asylantragstellung sei. Nach Ansicht des Ge-
richtshofes sei eine Gleichbehandlung nur gewährleistet, wenn der Erfolg
des Antrags auf Familienzusammenführung in erster Linie von Umständen
abhänge, die in der Sphäre der Antragssteller liege, nicht aber von Um-
ständen abhängig sei, die nur die jeweils zuständige Behörde beeinflussen
könne. Eine analoge Anwendung dieser Rechtsprechung auf den hier um-
gekehrten Fall sei angezeigt. Zudem sei die Schweiz nach Art. 10 des
Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes
(nachfolgend: KRK, SR 0.107) verpflichtet, von einem Kind oder seinen
Eltern zwecks Familienzusammenführung gestellte Anträge auf Einreise
wohlwollend, human und beschleunigt zu bearbeiten. Aus diesem Be-
schleunigungsgebot lasse sich eine Pflicht zur humanen und vor allem be-
schleunigten Bearbeitung von Asylgesuchen ableiten. Schliesslich sei auch
ihr Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienleben gemäss Art. 8 EMRK
verletzt worden. Der Leitgedanke des Familienasyls bestehe darin, den
Rechtsstatus der zum Zeitpunkt der Flucht bestehenden Kernfamilie ein-
heitlich zu regeln, da davon ausgegangen werde, die engsten Familienan-
gehörigen hätten unter der Verfolgung mitgelitten oder seien selbst der Ge-
fahr der Verfolgung ausgesetzt gewesen. Der zum Zeitpunkt der relevanten
Tatsachen minderjährige Sohn habe damit auch nach Erreichen der Voll-
jährigkeit Anspruch auf Familienasyl. Überdies könne ihre Äusserung an-
lässlich der Anhörung, es sei ihr Plan gewesen, ihre Söhne bereits nach
dem Grenzübertritt in den Sudan zu sich zu holen, beinahe als Gesuch um
Erteilung von Familienasyl gewertet werden. Sie und ihr Sohn hätten beide
schlimme Dinge erlebt und seien die einzigen noch in Freiheit lebenden
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Familienmitglieder. Sie seien beide dringend auf ein stabiles familiäres Um-
feld angewiesen, welches ihnen bei der Bewältigung ihrer Traumata helfe.
Ihre sehr innige und überlebenswichtige Beziehung zueinander falle damit
in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK.
6.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum
Schluss, dass das SEM das Gesuch der Beschwerdeführerin um Familien-
nachzug zu Recht abgelehnt und ihrem Sohn die Einreise in die Schweiz
verweigert hat.
6.2 Der Sohn der Beschwerdeführerin wurde gemäss ZEMIS-Eintrag am
(…) beziehungsweise gemäss Angaben der Beschwerdeführerin am (…)
volljährig. Die Beschwerdeführerin reichte das Gesuch um Familienzusam-
menführung am 25. Oktober 2018 beim SEM ein. Demnach war der Sohn
zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung bereits volljährig, was von der Be-
schwerdeführerin auch nicht bestritten wird. Der Gesetzestext von Art. 51
Abs. 1 führt explizit minderjährige Kinder auf, wobei gemäss konstanter
Rechtsprechung des Bundesveraltungsgerichts das Alter im Zeitpunkt der
Einreichung des Gesuchs massgeblich ist (vgl. Urteile des BVGer
D-7400/2015 vom 28. Juni 2017 E. 3.1, E-21/2017 vom 30. März 2017
E. 1.3 und E-6677/2014 vom 29. Dezember 2016 E. 4.2).
6.3 Der Vorwurf, dass durch die lange Dauer des Asylverfahrens der Mutter
die Volljährigkeit ihres Sohnes erreicht worden sei, ist verständlich. Indes-
sen sind den Akten keine Hinweise zu entnehmen, dass das SEM mit der
Behandlung ihres Asylgesuches absichtlich zugewartet hätte, um damit
den Einbezug des Sohnes in ihre Flüchtlingseigenschaft zu verhindern.
Hinzu tritt, dass eine lange vorinstanzliche Verfahrensdauer im Prinzip mit-
tels einer Rechtsverzögerungsbeschwerde gemäss Art. 64a VwVG (Art. 29
Abs. 1 BV) bis zum Erlasszeitpunkt angefochten werden kann (vgl. Urteil
des BVGer E-7621/2015 E. 4.1). Allenfalls hätte eine solche vorliegend zu
einem früheren Entscheid des SEM und damit zu einem anderen Ausgang
des vorliegenden Verfahrens führen können. Insofern ist weder eine Ver-
letzung des Beschleunigungsgebotes gemäss Art. 29 Abs. 1 BV noch des
Rechts auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 EMRK ersichtlich. Ohne zu
verkennen, dass es für den Sohn der Beschwerdeführerin nicht einfach
sein dürfte, allenfalls alleine in C._______ zu bleiben, ist dies für den Aus-
gang des vorliegenden Verfahrens nicht relevant, besteht doch – wie er-
wähnt – seit der Streichung von Art. 51 aAbs. 2 AsylG keine rechtliche
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Grundlage mehr, andere nahe Angehörige (wie erwachsene Kinder) in das
Familienasyl einzubeziehen.
6.4 Etwas anderes vermag die Beschwerdeführerin auch nicht aus dem
CAT-Urteil A.N. v. Switzerland vom 3. August 2018 (CAT/C/64/D742/2016)
im Zusammenhang Art. 14 FoK abzuleiten. So lag einerseits insoweit eine
vom vorliegenden Fall abweichende Konstellation vor, als der Bruder jenes
Beschwerdeführers über ein eigenes Aufenthaltsrecht verfügte und es um
den Verbleib jenes Beschwerdeführers in der Schweiz ging. Überdies han-
delt es sich bei CAT-Urteilen lediglich um Empfehlungen an den Vertrags-
staat Schweiz, welchen zwar in der Regel nachgegangen wird, die jedoch
für die Schweiz nicht verbindlich sind. Ebenso vermag die Beschwerdefüh-
rerin aus dem Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) in
der Rechtssache A. und S. gegen die Niederlande vom 12. April 2018
(C-550/16) nichts für sich abzuleiten. Jenem Urteil liegt ebenfalls eine zum
vorliegenden Fall abweichende – und vom schweizerischen Gesetzgeber
nicht vorgesehene (vgl. BVGE 2015/29 E. 4.2.3) – Konstellation zugrunde,
nämlich der Einschluss von Verwandten eines (zum Zeitpunkt der Asylge-
suchstellung) Minderjährigen, dem Asyl gewährt wurde. Wie in der Be-
schwerde zutreffend ausgeführt wird, ist die die Schweiz an die Familien-
zusammenführungsrichtlinie der EU (Richtlinie 2003/86/EG – FamZ-RL),
welche dem erwähnten Urteil des EuGH zugrunde lag, nicht gebunden.
Auch aus dem Verweis auf Art. 8 EMRK vermag die Beschwerdeführerin
nichts für sich abzuleiten. Nachdem die Voraussetzungen des Familien-
asyls im Sinn von Art. 51 Abs. 1 AsylG nicht erfüllt sind, können die Best-
immungen von Art. 8 EMRK nicht ergänzend angewendet werden. Art. 8
EMRK soll lediglich dazu dienen, ein Auseinanderreissen der Familie in der
Schweiz zu verhindern, vermag aber nicht einen Anspruch auf Einreisebe-
willigung zugunsten eines engen Familienangehörigen zu begründen (vgl.
Urteile des BVGer D-6708/2016 vom 26. Oktober 2018 E. 4.6.3.2;
D-4520/2018 vom 22. August 2018 E. 5.3; EMARK 2002 Nr. 6 E. 5). Die-
selbe Feststellung gilt in Bezug auf das in der Beschwerde angerufene Be-
schleunigungsgebot gemäss der KRK.
7.
7.1 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf ein-
zutreten ist.
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7.2 Das mit der Beschwerde gestellte Begehren um Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses ist mit dem vorliegenden Direktentscheid
gegenstandslos geworden.
8.
8.1 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (vgl.
Art. 65 Abs. 1 VwVG) und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (vgl.
Art. 65 Abs. 2 VwVG) sind abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den
vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen war und es da-
mit an einer gesetzlichen Voraussetzung zur Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung fehlt.
8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 750.– festzusetzen
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und un-
entgeltlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Jeannine Scherrer-Bänziger Fabian Füllemann
Versand: