B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6782/2019
Ur t e i l vom 11 . Mä r z 2 0 2 0
Besetzung
Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien
A._______, geboren am (...),
Afghanistan,
vertreten durch Ralph Wiedler Friedmann, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 19. November 2019.
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer suchte am (...) in die Schweiz um Asyl nach.
Am 11. Mai 2016 fand die Befragung zur Person (BzP) statt und am 5. No-
vember 2019 wurde er vom SEM zu seinen Asylgründen angehört.
A.b Er führte in der BzP an, er sei (...) Ethnie und stamme aus B._______.
Infolge der schlechten Sicherheitslage sei er im Alter von (...) Jahren zu-
sammen mit seiner Familie nach Kabul umgezogen, wo er das zwölfte
Schuljahr abgeschlossen und ab dem Jahr (...) auf dem Markt selbststän-
dig (Nennung Tätigkeit) habe. Im gleichen Jahr hätten die Taliban einen
Angriff auf diesen Markt durchgeführt. Im Verlauf der Attacke hätten Regie-
rungsleute den Markt umstellt und beim anschliessenden Schusswechsel
seien die Angreifer der Taliban wie auch Zivilisten getötet worden. Zudem
seien die Läden niedergebrannt. Etwa (Nennung Dauer) nach diesem Vor-
fall habe er seinen Laden wiedereröffnet und bis Anfang des Jahres (...)
dort gearbeitet. Mit der Zeit sei es auch in Kabul sehr unsicher geworden.
Der Vorfall im Jahr (...) habe seine Psyche tiefgreifend belastet. Konkrete
Probleme mit den staatlichen Behörden, mit Privatpersonen oder mit den
Taliban habe er keine gehabt.
A.c Anlässlich der Anhörung brachte der Beschwerdeführer im Wesentli-
chen vor, er habe keinen glücklichen Tag in B._______ erlebt. Die Taliban
hätten regelmässig Leute geschlagen und die jungen Männer gezwungen
bei ihnen mitzumachen. So sei auch er von den Taliban zu einem Ausbil-
dungszentrum gebracht und dort (Nennung Dauer) trainiert worden. Es
habe religiösen Unterricht gegeben und danach sei meistens Propaganda
gemacht worden; an Kampfhandlungen hätten die Jugendlichen nicht mit-
gemacht. Zudem hätten die Taliban mit den jungen Männern "Bacha Bazi"
gemacht. Sie hätten auch ihn am Gesicht berührt und am Körper ange-
fasst. Sein Bruder C._______ sei Soldat in der afghanischen Armee gewe-
sen und wegen den Taliban nur selten nach Hause gekommen. Nach ei-
nem heimlichen Besuch des Bruders habe jemand die Taliban darüber in-
formiert, worauf diese am nächsten Morgen bei ihnen zuhause erschienen
seien, seinen Vater und ihn geschlagen und nach seinem Bruder gefragt
hätten. Auch am folgenden Tag, als er sich im Geschäft seines Vaters auf-
gehalten habe, sei er nach seinem Bruder gefragt und geschlagen worden;
man habe ihn umbringen wollen. Schliesslich sei seiner Familie von Mit-
gliedern der Gemeindeversammlung, die den Taliban in Aussicht gestellt
hätten, dass sie der Sache nachgehen würden, geholfen worden. Am
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nächsten Tag sei seine Familie als Folge dieser Ereignisse aus B._______
nach Kabul umgezogen, wo sie ein Haus gemietet hätten. Nach (Nennung
Zeitpunkt) habe er seinen (Nennung Geschäft) eröffnet. Danach sei das
Marktzentrum von den Taliban angegriffen worden. Dabei sei er verletzt
worden, worauf er sich während (Nennung Dauer) im Spital habe pflegen
lassen müssen. Anschliessend habe er sein Geschäft wieder eröffnet und
versucht, ein normales Leben zu führen. In Kabul sei es wiederholt zu An-
schlägen gekommen, welche jedoch allgemeiner Natur gewesen seien und
die ganze Bevölkerung betroffen hätten. In Kabul hätten sie wiederholt An-
rufe von Unbekannten – bei welchen es sich vermutlich um Angehörige der
Taliban gehandelt habe – erhalten, bei denen sie zur Kooperation aufge-
fordert worden seien, ansonsten ihnen der Tod drohe. Dabei habe man
ihnen gute Verdienstmöglichkeiten in Aussicht gestellt. Am (...) habe sein
Vater einen Brief von den Taliban erhalten, worin man sie darüber informiert
habe, dass sie auf einer schwarzen Liste stünden. Deswegen habe er am
(...) bei der Polizei von B._______ eine Anzeige eingereicht. Die Polizei
habe ihm (Nennung Zeitpunkt) den Eintrag auf einer solchen schwarzen
Liste bestätigt und mitgeteilt, dass kein Schutz gewährt werden könne. Da-
nach habe seine Familie in Angst gelebt. Am (...) hätten die Ältesten der
Gemeinde die schwarze Liste mit ihren Namen bestätigt und gesagt, dass
die Taliban entschieden hätten, alle auf der Liste befindlichen Personen zu
töten. Daraufhin habe er sich zur Flucht aus Afghanistan entschieden.
Der Beschwerdeführer reichte (Aufzählung Beweismittel) zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 19. November 2019 stellte das SEM fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein
Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung des Beschwerde-
führers aus der Schweiz sowie den Vollzug derselben an.
C.
Mit Eingabe vom 19. Dezember 2019 erhob der Beschwerdeführer dage-
gen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, es sei
die Verfügung der Vorinstanz aufzuheben und ihm Asyl, eventualiter die
vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. In prozessualer Hinsicht
ersuchte er um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Der Beschwerde lagen (Nennung Beweismittel) bei.
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Seite 4
D.
Mit Zwischenverfügung vom 24. Januar 2020 wies die Instruktionsrichterin
das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses ab und forderte den Be-
schwerdeführer auf, bis zum 10. Februar 2020 einen Kostenvorschuss von
Fr. 750.– zu leisten.
Der Kostenvorschuss wurde am 3. Februar 2020 bezahlt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).
1.2 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der
Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September
2015).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh-
rung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1
VwVG).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
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Seite 5
4.
4.1 Der Beschwerdeführer rügt, das SEM habe den Grundsatz von Treu
und Glauben sowie den Untersuchungsgrundsatz verletzt beziehungs-
weise den Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt. Diese ver-
fahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen.
4.1.1 Hinsichtlich des Grundsatzes von Treu und Glauben geht es einer-
seits um die Frage, wie weit sich der Private auf eine im Widerspruch zum
geltenden Recht stehende behördliche Auskunft verlassen kann, und an-
dererseits sollen die Behörden nicht ohne sachlichen Grund einen einmal
in einer Sache eingenommenen Standpunkt wechseln können (vgl. BGE
138 I 49 E. 8.3.1; TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, Allgemeines Verwal-
tungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 22 Rz. 1 ff. und 21 f.). Das gerügte Verhalten
des SEM, wonach der Beschwerdeführer mit geringer Schulbildung anläss-
lich der BzP erst ganz am Ende zu den zentralen asylrelevanten Fragen zu
Wort gekommen sei, die Asylgründe lediglich auf einer Seite protokolliert
worden seien und er zu Beginn der BzP darauf hingewiesen worden sei,
nur die wichtigsten Fluchtvorbringen zu nennen, liegt offensichtlich nicht im
Anwendungsbereich dieses Grundsatzes.
4.1.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungs-
grundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Be-
hörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwen-
digen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzu-
klären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (BVGE 2015/10
E. 3.2 m.w.H.). Die Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem
Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zu-
sätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie auf-
grund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu AUER/BINDER, in:
Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Rz. 16 zu Art. 12).
Soweit der Beschwerdeführer in der (in E. 4.1.1, 2. Satz hievor) dargeleg-
ten Art und Weise der Durchführung der BzP eine Verletzung der Abklä-
rungspflicht erblickt, kann dieser Ansicht nicht beigepflichtet werden. Die
BzP dient in erster Linie der Feststellung der Personalien und des Reise-
weges; die Asylgründe werden – in aller Regel erst gegen Ende der Befra-
gung – in summarischer Form erhoben (vgl. Art. 26 Abs. 3 aAsylG). Der
Beschwerdeführer verfügt sodann nicht über eine bloss geringe Schulbil-
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Seite 6
dung, wie er in seiner Rechtsmitteleingabe zu suggerieren versucht. Viel-
mehr besuchte er während (Nennung Dauer) den Schulunterricht. Es be-
stehen keine Anhaltspunkte, dass er in verstandesmässiger Hinsicht oder
aus anderen Gründen nicht befähigt gewesen wäre, sich erst gegen Ende
der BzP zu seinen Asylgründen zu äussern. Es sind überdies keine Um-
stände ersichtlich, die an der Verwertbarkeit des Protokolls der BzP irgend-
welche Zweifel aufkommen lassen würden. Insbesondere erweist sich sein
Einwand, er sei anlässlich der BzP wiederholt in seinem Rede- und Gedan-
kenfluss unterbrochen und dadurch an der Darlegung weiterer Details ge-
hindert worden, als nicht stichhaltig, zumal sich weder aus dem protokol-
lierten Inhalt noch aus dem Verlauf der BzP irgendwelche Bemerkungen
oder Auffälligkeiten entnehmen lassen. Der Beschwerdeführer bestätigte
denn auch am Schluss der BzP nach Rückübersetzung mit seiner Unter-
schrift, dass das Protokoll seinen Aussagen und der Wahrheit entspricht,
ohne dass er von der Möglichkeit Gebrauch machte, im Rahmen der Frage
zu Ziffer 9.01 Zusatzbemerkungen anzubringen (vgl. act. A5/12, S. 9).
Soweit der Beschwerdeführer – unter dem Titel einer unrichtigen bezie-
hungsweise unvollständigen Feststellung des Sachverhalts – die inkor-
rekte Würdigung des psychosozialen Kontextes bezüglich Afghanistan im
Zusammenhang mit der geltend gemachten Rekrutierung und sexuellen
Einschüchterungen durch die Taliban rügt, stellt alleine die Tatsache, dass
die Vorinstanz aus sachlichen Gründen zu einer anderen Würdigung der
Vorbringen gelangt, als vom Beschwerdeführer gefordert, keine unrichtige
oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung dar. Diesbezüglich vermengt
der Beschwerdeführer die Frage der Feststellung des Sachverhalts mit der
Frage der rechtlichen Würdigung der Sache.
4.2 Zusammenfassend erweisen sich die formellen Rügen als unbegrün-
det.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
D-6782/2019
Seite 7
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die
Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen
Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier
verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen).
6.
6.1 Das SEM führte zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids aus,
die Asylvorbringen des Beschwerdeführers würden weder die Anforderun-
gen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch diejenigen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllen.
Im Einzelnen hielt es fest, das Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer
Afghanistan wegen der Bedrohung durch die Taliban verlassen habe, sei
als unglaubhaft einzustufen, zumal dieses als nachgeschoben und krass
widersprüchlich qualifiziert werden müsse. Nachdem der Beschwerdefüh-
rer in der BzP persönliche Probleme mit den Taliban explizit verneint habe,
habe er in der Anhörung einen gänzlich anderen Sachverhalt vorgetragen
und geltend gemacht, er habe bereits Probleme während des Aufenthalts
in B._______ gehabt und er sei auch in Kabul von den Taliban bedroht
worden. Er sei ausserstande gewesen, für dieses Aussageverhalten eine
plausible Erklärung abzugeben. Seine stereotype Begründung, wonach er
nur kurz habe erzählen können, ein Übersetzungsfehler vorliegen müsse
und er unterbrochen worden sei, als er weitere Details habe schildern wol-
len, vermöge nicht zu überzeugen. Die BzP sei verhältnismässig ausführ-
lich ausgefallen und der Beschwerdeführer habe die Richtigkeit des Proto-
kolls anlässlich der Rückübersetzung mit seiner Unterschrift bestätigt. Er
müsse sich daher bei seinen Aussagen behaften lassen. Vielmehr entstehe
der Eindruck, dass er durch die zusätzlichen Vorbringen in der Anhörung
habe versuchen wollen, seine Chancen auf eine Asylgewährung zu erhö-
hen. Dies sei ihm nicht gelungen, könne doch die Schilderung sämtlicher
relevanter Ereignisse bereits bei der Erstbefragung erwartet werden, wenn
vor seiner Ausreise tatsächlich eine konkrete Bedrohung an Leib und Le-
ben bestanden hätte. Aus den eingereichten Beweismitteln könne er nichts
zu seinen Gunsten ableiten. Sowohl die (Nennung Beweismittel) seien
handgeschriebene Dokumente, die in Kopie eingereicht worden seien, und
ebenso leicht gefälscht wie käuflich erworben werden könnten. Diese seien
daher ohne Beweiswert. Die übrigen, aus der Schweiz stammenden Be-
weismittel stünden in keinem Zusammenhang zu den Asylvorbringen. So-
dann sei der Hinweis auf die allgemein schlechte Sicherheitslage in Afgha-
nistan asylirrelevant. Von der allgemeinen Lage seien alle Bewohner
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Seite 8
gleichermassen betroffen, weshalb sie in keinem konkreten Zusammen-
hang zu seiner Person stehe.
6.2 In der Rechtsmitteleingabe äusserte sich der Beschwerdeführer in ma-
terieller Hinsicht einlässlich zum Begriff der Glaubhaftigkeit respektive der
Frage der Glaubwürdigkeit im Asylverfahren. Weiter hielt er fest, dass das
SEM den Beweisschwierigkeiten im Verfahren keine Rechnung trage,
wenn es ohne zwingenden Grund Ausführungen als zu vage oder zu ober-
flächlich bezeichne, ohne dass entsprechend intensive Nachfragen gestellt
worden wären. Zudem habe bereits die Geschäftsprüfungskommission
(GPK) des Nationalrates die Praxis, wonach bei der Begründung von Asyl-
entscheiden Widersprüche zwischen der Erstbefragung und der späteren
Anhörung herangezogen würden, kritisiert. Für die Beurteilung der Glaub-
haftigkeit sei auf die objektivierte Sicht eines verständigen Dritten abzustel-
len. Hinsichtlich des Vorhalts nachgeschobener Asylvorbringen wendete
der Beschwerdeführer ein, der Zweck der BzP und der Anhörung sei je-
weils ein gänzlich anderer, weshalb ihm aufgrund unterschiedlicher Aussa-
gen kein Nachteil erwachsen könne. So diene die BzP naturgemäss ledig-
lich der Triage und dem Entscheid, wie das Verfahren weiter zu führen sei.
Zudem habe man ihm dort zu verstehen gegeben, keine weiterführenden
Ausführungen zu machen. Ausserdem schaffe die afghanische Kultur der
Höflichkeit, insbesondere bei einer Behördenvorsprache in einem fremden
Land, ein zusätzliches Klima der Zurückhaltung. Eine objektive Lektüre der
beiden Befragungsprotokolle ergebe in Berücksichtigung der vorgenann-
ten Umstände, dass er seine Flüchtlingseigenschaft habe glaubhaft ma-
chen können. Im Weiteren setze sich die Vorinstanz bei der Relevanzprü-
fung nicht damit auseinander, dass er nicht blosse Allgemeinplätze von
sich gegeben, sondern konkret die Bedrohungen und sexuellen Einschüch-
terungen durch die Taliban benannt habe.
7.
7.1 Die Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung sind
nicht zu beanstanden, weshalb zunächst auf diese zu verweisen ist. Auch
das Gericht erachtet die Asylvorbringen des Beschwerdeführers aufgrund
nachgeschobener und widersprüchlicher Aussagen einerseits als unglaub-
haft und andererseits in Ermangelung einer ihn betreffenden persönlichen
Bedrohung als asylirrelevant.
7.1.1 Gemäss ständiger Rechtsprechung ist es zulässig, Widersprüche für
die Beurteilung der Glaubhaftigkeit heranzuziehen, wenn klare Aussagen
im Empfangszentrum – respektive in der BzP – in wesentlichen Punkten
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der Asylbegründung von den späteren Aussagen in der Anhörung bei der
Vorinstanz diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder
Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden,
nicht bereits im Empfangszentrum zumindest ansatzweise erwähnt werden
(vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-3114/2018 vom 28. Juni 2019 E. 5.1
m.w.H; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 1993 Nr. 3). In der angefochtenen Verfügung hat
sich das SEM nicht in unzulässiger Weise auf das Protokoll der BzP abge-
stützt und zu Recht angeführt, dass sich der Beschwerdeführer im Gegen-
satz zur späteren Anhörung zum Bestehen einer ihn persönlich betreffen-
den Bedrohung und Verfolgung durch die Taliban – sowohl in B._______
als auch in Kabul – entscheidend widersprochen hat (vgl. act. A5/12, S. 8;
A24/14, S. 6, F36 ff.). Der Beschwerdeführer vermag in der Rechtsmitte-
leingabe mit Blick auf dieses Aussageverhalten keine plausiblen Erklärun-
gen zu seiner Entlastung vorzubringen (vgl. act. A24/14, S. 11, F71 ff.; vgl.
auch E. 4.1.2 hievor). Das SEM hat – entgegen der in der Beschwerde
vertretenen Ansicht – dem Protokoll der BzP keine unrechtmässige Bedeu-
tung beigemessen. Vielmehr hat die Vorinstanz aus den zentralen Aussa-
gen des Beschwerdeführers in der BzP, er sei wegen der schlechten Si-
cherheitslage am Herkunftsort B._______, dem Gefühl einer Unsicherheit
und der psychischen Belastung als Folge eines Attentats auf dem Markt in
Kabul im Jahr (...) aus Afghanistan ausgereist, zu Recht auf einen diamet-
ralen Widerspruch gegenüber der Anhörung – wo er seine Ausreisegründe
im Wesentlichen mit Aufdringlichkeiten und der (tödlichen) Bedrohung
durch die Taliban begründete – schloss.
7.1.2 Bezüglich der Rüge einer fehlenden Prüfung der Asylrelevanz ist da-
rauf hinzuweisen, dass nach der gesetzlichen Konzeption bei Asylgesu-
chen die Gesuchsteller verpflichtet sind, die Flüchtlingseigenschaft nach-
zuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen (vgl. Art. 7 Abs. 1 AsylG).
Gelingt es den Gesuchstellern jedoch nicht, auch nur die herabgesetzten
Beweisanforderungen der Glaubhaftmachung der Flüchtlingseigenschaft
zu erfüllen, so ist die Vorinstanz logischerweise nicht gehalten, die ohnehin
nicht glaubhaften Schilderungen noch zusätzlich auf ihre Asylrelevanz zu
prüfen. Das SEM hat demnach folgerichtig im angefochtenen Entscheid
darauf verzichtet, die geltend gemachte Verfolgung durch die Taliban auch
noch auf ihre Asylrelevanz zu prüfen, da sich die Schilderungen bereits als
unglaubhaft erwiesen (vgl. act. A27/8, S. 4). Sodann ist das Vorbringen an
der Anhörung, die Taliban hätten mit ihm eines Abends in B._______
"Bacha Bazi" gemacht und ihn "berührt und angefasst" (vgl. act. 24/14,
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S. 6, F36), auch deshalb als unglaubhaft zu erachten, weil unter den Tali-
ban sowohl Homosexualität als auch "Bacha Bazi" verboten war (vgl. Aus-
kunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) Länderanalyse, Afghanis-
tan: Bacha Bazi, vom 11. März 2013, S. 3). Nachdem die geltend gemachte
Verfolgung und Bedrohung durch die Taliban vorliegend als unglaubhaft zu
qualifizieren ist, ist der Hinweis in der Rechtsmitteleingabe, dass der af-
ghanische Staat nicht in der Lage sei, seine Bevölkerung zu schützen,
wenn wie hier ein junger Mann zum Dienst bei den Taliban gezwungen
werde oder auf deren Todesliste stehe, als nicht stichhaltig zu erachten.
7.1.3 Weiter erweist sich das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach
er Afghanistan (auch) wegen der allgemein schlechten Sicherheitslage ver-
lassen habe, um eine alle Bewohner gleichermassen treffende Realität im
Kontext der bewaffneten Auseinandersetzungen in seiner Heimat, weshalb
diesem Vorbringen keine Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG beige-
messen werden kann.
7.1.4 Die vom Beschwerdeführer bei der Vorinstanz eingereichten Beweis-
mittel vermögen an dieser Erkenntnis nichts zu ändern, da sie lediglich in
Kopie vorliegen. Aufgrund deren leichten Manipulierbarkeit kommt ihnen
deshalb keine rechtserhebliche Beweiskraft zu.
7.2 Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft daher im Ergebnis zutref-
fend verneint und das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abge-
lehnt.
8.
Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug
an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegwei-
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Seite 11
sungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsge-
richts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingsei-
genschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis mög-
lich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE
2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
9.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Das flüchtlingsrecht-
liche Refoulement-Verbot schützt nur Personen, welche die Flüchtlingsei-
genschaft erfüllen.
Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der
in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegen-
den Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde-
führenden nach Afghanistan ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
AsylG rechtmässig.
9.2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu
Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten An-
haltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Kabul dort
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK
verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete
Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall
einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen
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Seite 12
würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse
Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Zwar hat sich die Sicherheitslage
weiter verschlechtert, die allgemeine Menschenrechtssituation in Kabul
lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt jedoch nicht als un-
zulässig erscheinen, da jedenfalls dort nicht von einer derart desolaten Si-
cherheitslage ausgegangen werden muss, dass die hohen Anforderungen
des „real risk“ einer unmenschlichen Behandlung erfüllt wären.
9.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
9.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil D-5800/2016
vom 13. Oktober 2017 eine ausführliche Lageanalyse zur Situation in der
afghanischen Hauptstadt Kabul vorgenommen (vgl. E. 6.3 ff.). Danach
stellt sich zum heutigen Zeitpunkt sowohl die Sicherheitslage, welche als
volatil und von zahlreichen Anschlägen geprägt zu bezeichnen ist, als auch
die humanitäre Situation in Kabul im Vergleich zu der in BVGE 2011/7 be-
schriebenen Situation klar verschlechtert dar. Die Lage in Kabul ist daher
grundsätzlich als existenzbedrohend und somit unzumutbar im Sinne von
Art. 83 Abs. 4 AIG zu qualifizieren. Von dieser Regel kann abgewichen wer-
den, falls besonders begünstigende Faktoren vorliegen, aufgrund derer
ausnahmsweise von der Zumutbarkeit des Vollzugs ausgegangen werden
kann. Solche günstigen Voraussetzungen können grundsätzlich nament-
lich dann gegeben sein, wenn es sich beim Rückkehrer um einen jungen,
gesunden Mann handelt. Unabdingbar ist in jedem Fall ein soziales Netz,
das sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rück-
kehrenden als tragfähig erweist. Dieses soziale Netz muss dem Rückkeh-
renden insbesondere eine angemessene Unterkunft, Grundversorgung so-
wie Hilfe zur sozialen und wirtschaftlichen Reintegration bieten können. Al-
lein aufgrund von losen Kontakten zu Bekannten, Verwandten oder auch
Mitgliedern der Kernfamilie, bei welchen insbesondere das wirtschaftliche
Fortkommen sowie die Unterbringung ungeklärt sind, ist nicht von einem
tragfähigen sozialen Beziehungsnetz auszugehen.
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Seite 13
9.3.2 Angesichts der Schulbildung und der Berufserfahrungen des Be-
schwerdeführers sowie eines bestehenden familiären und sozialen Bezie-
hungsnetzes – in Kabul leben (Nennung Beziehungsnetz) (vgl. act. A24
F14 ff., A5 Pt. 3) – ist auf der Grundlage der Überlegungen des SEM in der
angefochtenen Verfügung (vgl. act. A27/8, S. 5, Ziff. 2) zu schliessen, dass
hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung nach Kabul besonders begüns-
tigende Umstände vorliegen. Daran vermag die dargelegte und erkennbare
Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz nichts zu ändern. Nach-
dem der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe den Ausführungen
der Vorinstanz zum Vollzug der Wegweisung nichts Substanzielles entge-
genhält, kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die detaillierten
Ausführungen des SEM verwiesen werden.
9.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung des
Beschwerdeführers nach Kabul auch als zumutbar.
9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh-
rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und praxisgemäss auf insgesamt
Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Der am 3. Februar 2020 in der gleichen Höhe ge-
leistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu ver-
wenden.
(Dispositiv nächste Seite)
D-6782/2019
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber