B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6783/2016
U r t e i l vom 2 3 . Augus t 2 0 1 8
Besetzung
Richter Simon Thurnheer (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer,
Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Gian-Flurin Steinegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch MLaw Ruedy Bollack,
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 3. Oktober 2016 / N (…).
D-6783/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 23. April 2015 im Empfangs- und Verfah-
renszentrum Basel um Asyl nach.
B.
Am 20. Mai 2015 wurde der Beschwerdeführer durch das SEM zu seiner
Person, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Gründen des Asylge-
suchs befragt (Befragung zur Person [BzP]). Eine eingehende Anhörung
zu den Fluchtgründen fand am 15. Oktober 2015 durch die Vorinstanz statt.
Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei eritreischer
Staatsangehöriger und im Dorf Kerni Maar geboren worden. Dort habe er
mit seiner Mutter und seinen Geschwistern gelebt. Der ältere Bruder und
ein Onkel lebten in der Schweiz. Sein Vater habe Eritrea verlassen, als er
und seine Geschwister noch im Kindesalter gewesen seien. Weil er die
8. Klasse nicht geschafft habe, sei er zum Militärdienst aufgeboten worden.
Weil er deswegen keinen Frieden mehr gehabt habe, sei er im Juli 2014
illegal aus Eritrea ausgereist.
C.
Aufgrund von Zweifeln am angegebenen Lebensalter des Beschwerdefüh-
rers hat die Vorinstanz am 26. Mai 2015 eine Handknochenanalyse erstel-
len lassen. Diese ergab ein Knochenalter von siebzehn Jahren. Anlässlich
der Bundesanhörung wurde ihm dazu das rechtliche Gehör gewährt. Dabei
hielt der Beschwerdeführer an seiner Aussage, er sei am 13. Mai 2000 ge-
boren worden, fest.
D.
Mit am 4. Oktober 2016 eröffneter Verfügung vom 3. Oktober 2016 stellte
die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte seine Wegweisung aus
der Schweiz und beauftragte den Kanton Aargau mit dem Vollzug der Weg-
weisung. Zudem verfügte die Vorinstanz die Mutation des Geburtsdatums
des Beschwerdeführers im Zentralen Migrationsinformationssystem
(ZEMIS) vom 13. Mai 2000 auf den 13. Mai 1998.
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Seite 3
E.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 3. November 2016 liess der Be-
schwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und
in der Sache beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die
Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren, im
ZEMIS sei sein Geburtsdatum auf den 13. Mai 2000 zu mutieren, eventu-
aliter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventua-
liter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neu-
beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei
die unentgeltliche Rechtspflege unter Entbindung von der Kostenvor-
schusspflicht zu gewähren und der rubrizierte Rechtsvertreter als amtlicher
Rechtsbeistand zu bestellen.
F.
Mit Schreiben vom 4. November 2016 bestätigte das Bundesverwaltungs-
gericht den Eingang der Beschwerde.
G.
Mit Schreiben vom 4. November 2016 wurde durch den Sozialdienst des
Kantons Aargau eine Fürsorgebestätigung eingereicht.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 21. November 2016 hiess das Bundesverwal-
tungsgericht die Anträge auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
sowie auf Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistandes gut und verzich-
tete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig erwog es be-
treffend die subjektiven Nachfluchtgründe zufolge illegaler Ausreise eine
Motivsubstitution. Der Instruktionsrichter gewährte dem Beschwerdeführer
dazu das rechtliche Gehör.
I.
Nach gewährter Fristerstreckung reichte der Rechtsvertreter des Be-
schwerdeführers mit Schreiben vom 20. Dezember 2016 eine Stellung-
nahme zur allfälligen Motivsubstitution ein. Als Beilagen zur Stellungnahme
reichte er eine Bestätigung über eine Registrierung des Beschwerdefüh-
rers in einem äthiopischen Flüchtlingscamp und eine Taufurkunde zu den
Akten.
D-6783/2016
Seite 4
J.
Im Zeitraum von Juli 2015 bis Dezember 2017 ist der Beschwerdeführer in
der Schweiz im Zusammenhang mit diversen schweren Delikten – unter
anderem Raub, einfacher Körperverletzung und versuchter schwerer Kör-
perverletzung – rund zehnmal polizeilich in Erscheinung getreten und von
den Strafverfolgungsbehörden des Kantons Aargau angegangen worden.
K.
Mit rechtskräftigem Urteil D-8111/2016 vom 23. November 2017 stellte das
Bundesverwaltungsgericht fest, das im ZEMIS eingetragene Geburtsda-
tum des Beschwerdeführers sei auf den 13. Mai 1998 zu mutieren und mit
einem Bestreitungsvermerk zu versehen.
L.
Mit Schreiben vom 12. Juli 2018 reichte der Rechtsvertreter des Beschwer-
deführers eine «Mitteilung einer Kindsanerkennung nach der Geburt» des
zuständigen Zivilstandesamtes vom 15. Juni 2018 zu den Akten, aus wel-
cher der Beschwerdeführer als anerkennender Vater eines am 9. Oktober
2017 in der Schweiz geborenen Kindes einer aus Eritrea stammenden
Kindsmutter hervorgeht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
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Seite 5
1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
1.4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet.
1.5 Durch das rechtskräftige Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-8111/2016 vom 23. November 2017 ist die vorinstanzliche Verfügung in
Rechtskraft erwachsen, soweit sie die Frage der Feststellung des richtigen
Geburtsdatums des Beschwerdeführers im ZEMIS betrifft.
2.
Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids in Be-
zug auf die geltend gemachten Vorfluchtgründe im Wesentlichen aus, die
Vorbringen des Beschwerdeführers seien offensichtlich widersprüchlich
und somit unglaubhaft. So habe er an der BzP ausgesagt, er habe sechs
Monate nach seinem Schulabbruch ein militärisches Schreiben erhalten. In
der gleichen Befragung habe er ausgeführt, es sei kein militärisches
Schreiben gewesen, er habe lediglich angeben müssen, ob er noch weiter
zur Schule gehen wolle oder nicht. An der Bundesanhörung habe er zu
Protokoll gegeben, er habe zuerst mit dem Dorfverwalter gesprochen, erst
später habe er ein Aufgebot zum Militärdienst erhalten. Im späteren Verlauf
der gleichen Befragung habe er dann behauptet, der Dorfverwalter habe
nicht mit ihm, sondern mit seinen Eltern gesprochen und diesen das mili-
tärische Aufgebot für ihn übergeben. Diese Aussage stimme auch nicht
überein mit einer früheren Aussage des Beschwerdeführers zum Aufent-
haltsort seines Vaters, wonach dieser seit Längerem in Saudi-Arabien lebe.
Die Anforderungen für die Feststellung einer begründeten Furcht vor zu-
künftiger Verfolgung seien somit nicht erfüllt und die Vorbringen bezüglich
der illegalen Ausreise asylrechtlich unbeachtlich. Der Beschwerdeführer
erfülle die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft, gemäss Art. 3
AsylG, nicht.
3.
3.1 Betreffend die Vorfluchtgründe wurde in der Beschwerdeschrift entgeg-
net, der Beschwerdeführer halte an seinen Aussagen fest, er sei wegen
Schulabbruchs in Eritrea zum Militärdienst aufgeboten worden. Zwar seien
seine Aussagen zum Schulabbruch und zum Erhalt seines militärischen
Aufgebots etwas umständlich ausgefallen, er habe die Gründe für seine
Flucht aber dennoch klar aufzeigen können. Das schriftliche militärische
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Seite 6
Aufgebot liege ihm deshalb nicht mehr vor, weil er Eritrea umgehend ver-
lassen habe, als er vom militärischen Aufgebot erfahren habe. Mit seinen
Aussagen habe er glaubhaft darlegen können, dass ihm im Heimatstaat
staatliche Verfolgungsmassnahmen drohten und ihm deswegen Asyl zu
gewähren sei. Das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe begründete der
Beschwerdeführer damit, dass das illegale Verlassen des Heimatlandes für
eritreische Asylsuchende nach ständiger Rechtsprechung des Bundesver-
waltungsgerichts als subjektiver Nachfluchtgrund gelte, diese Rechtspre-
chung unabhängig vom Alter der Person gültig sei, und auch bei in sehr
jungem Alter ausgereisten Personen nicht automatisch davon ausgegan-
gen werden könne, dass eine illegale Ausreise keine asylrelevanten ernst-
haften Nachteile nach sich ziehe.
3.2 In seiner Stellungnahme zur beabsichtigten Motivsubstitution hielt der
Beschwerdeführer daran fest, dass er detaillierte und konkludente Anga-
ben zu seiner Flucht gemacht habe und es mithin nicht angezeigt er-
scheine, seine Flucht in Frage zu stellen.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder
Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht
haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG).
Ebenso wenig Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die
wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Aus-
druck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat be-
stehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG).
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Seite 7
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege-
ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Eine wesentliche Voraus-
setzung für die Glaubhaftmachung einer Verfolgung im Sinne des Asylge-
setzes ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im We-
sentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten
Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlit-
tenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinrei-
chende Präzision und innere Übereinstimmung.
4.3 Dienstverweigerung und Desertion werden in Eritrea unverhältnismäs-
sig streng bestraft. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweige-
rung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in ei-
nem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt
ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven
Dienst stand und desertierte. Darüber hinaus ist jeglicher Kontakt zu den
Behörden relevant, aus dem erkennbar wird, dass die betroffene Person
rekrutiert werden sollte (z.B. Erhalt eines Marschbefehls). In diesen Fällen
droht grundsätzlich nicht allein eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung
unter unmenschlichen Bedingungen und Folter, wobei Deserteure regel-
mässig der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind. Die Desertion wird
von den eritreischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit auf-
gefasst. Demzufolge sind Personen, die begründete Furcht haben, einer
solchen Bestrafung ausgesetzt zu werden, als Flüchtlinge im Sinne von
Art. 1A Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 3 Abs. 1–3 AsylG anzuerkennen
(vgl. zum Ganzen Entscheidungen und Mitteilungen der ehemaligen Asyl-
rekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3; jüngst beispielsweise bestätigt in
Urteil des BVGer E-1740/2016 vom 9. Februar 2018 E. 5.1).
4.4 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum
Schluss, dass die Vorinstanz im Rahmen der Prüfung der Vorfluchtgründe
aufgrund der ausgeführten einzelnen Aspekte zu Recht erkannt hat, der
vom Beschwerdeführer in der vorgebrachten Form geltend gemachte
Sachverhalt (Schulabbruch und Desertion) erfülle die Voraussetzungen der
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht. Der Vorinstanz ist darin zuzu-
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stimmen, dass die Vorfluchtgründe bei einer Gesamtwürdigung wegen ver-
schiedener gewichtiger Widersprüche in zentralen Punkten unglaubhaft
sind. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann hier auf die Erwägungen
der Vorinstanz (act. A36/1 E. 3.4.3 ff.) und auf die vorstehende Erwägung
2 verwiesen werden, aus welchen die Unglaubhaftigkeitselemente in den
Vorbringen des Beschwerdeführers hervorgehen. Auf Beschwerdeebene
werden lediglich kurz die bisherigen Verfolgungsvorbringen wiederholt,
ohne dass der Versuch unternommen worden wäre, die monierten Wider-
sprüche im Aussageverhalten des Beschwerdeführers aufzulösen. Diese
wiegen aber schwer und können nicht einfach durch die knappe Wieder-
holung der bisherigen Verfolgungsvorbringen beseitigt werden, da damit
nicht nachvollziehbar wird, dass eine einschneidende Erfahrung wie der
Erhalt eines militärischen Aufgebots auf derart unterschiedliche Weise vor-
getragen werden konnte. Keine schlüssigen Hinweise auf einen Realitäts-
hintergrund der Vorbringen des Beschwerdeführers lassen sich auch aus
den von ihm auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismitteln herleiten.
Die eingereichte Bestätigung einer Registrierung des Beschwerdeführers
in einem äthiopischen Flüchtlingscamp und seine Taufurkunde lassen kei-
nen Rückschluss auf seine geltend gemachte Desertion zu.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe Eritrea illegal verlassen und
müsse deswegen im Falle einer Rückkehr dorthin mit einer unzulässigen
Bestrafung rechnen. Mithin beruft er sich auf einen subjektiven Nachflucht-
grund im Sinne von Art. 54 AsylG. Subjektive Nachfluchtgründe begründen
zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch
gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls. Im Urteil D-7898/2015
vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) kam das Bundesver-
waltungsgericht diesbezüglich zum Schluss, dass bei Eritreern, die ihr
Land illegal verlassen haben, nur dann von der begründeten Furcht vor
intensiven und flüchtlingsrechtlich begründeten Nachteilen auszugehen
sei, wenn zur illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzukämen, welche die
asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als misslie-
bige Person erscheinen liessen (a.a.O., E. 5).
5.2 Die Aussagen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seinem
angeblichen Behördenkontakt sind – wie in E. 4.4 ausgeführt – unglaub-
haft. Der Beschwerdeführer kann sich mithin nicht darauf berufen von den
eritreischen Behörden als Refraktär angesehen zu werden. Andere An-
knüpfungspunkte, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als
missliebige Person erscheinen lassen könnten, beziehungsweise zu einer
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Seite 9
Schärfung seines Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevan-
ten Verfolgungsgefahr führen könnten, sind aus den Akten nicht ersichtlich.
6.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das SEM zu Recht die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte und sein Asylge-
such ablehnte.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Die Vorinstanz beurteilt den Wegweisungsvollzug in ihrer angefochte-
nen Verfügung als zulässig, zumutbar und möglich.
8.2 Der Beschwerdeführer führt in seinem Rechtsmittel im Wesentlichen
aus, der Wegweisungsvollzug sei angesichts der ihm in Eritrea drohenden
Einziehung in den Nationaldienst unzulässig. Er macht insbesondere gel-
tend, der von der Vorinstanz angeordnete Vollzug verletze Art. 3 EMRK.
8.3 Aufgrund des Alters des Beschwerdeführers – bei seiner Ausreise aus
Eritrea und im heutigen Zeitpunkt – erscheint seine Befürchtung, bei einer
Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen zu werden, nicht als unplausi-
bel (vgl. das Urteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017, E. 13.2-
13.4 [als Referenzurteil publiziert]).
9.
9.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich mit dem Koordinationsent-
scheid E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 (zur Publikation als Referenzurteil
vorgesehen) mit der Frage befasst, ob der Vollzug der Wegweisung auch
angesichts einer drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst
als zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) quali-
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Seite 10
fiziert werden könne. Beides hat das Gericht nach einer ausführlichen Aus-
wertung der zur Verfügung stehenden Länderinformationen mit den folgen-
den Erwägungen bejaht:
9.2 Die Verpflichtung eritreischer Staatsbürgerinnen und Staatsbürger, Na-
tionaldienst zu leisten, kann nach Auffassung des Gerichts nicht als Aus-
übung quasi-eigentumsrechtlicher Befugnisse gegenüber der betreffenden
Person durch den eritreischen Staat bezeichnet werden. Zudem kann,
auch wenn der Nationaldienst formal nicht befristet ist und sich teilweise
über Jahre erstreckt, nicht von jenem dauerhaften Zustand ausgegangen
werden, der für die Annahme von Leibeigenschaft vorausgesetzt wäre.
Beim eritreischen Nationaldienst handelt es sich demnach weder um Skla-
verei noch um Leibeigenschaft im Sinn von Art. 4 Abs. 1 EMRK (vgl. Urteil
E-5022/2017 E. 6.1 insbes. 6.1.4).
9.3 In seiner heutigen Ausgestaltung (namentlich angesichts seiner Zweck-
entfremdung als Mittel zur Arbeitskraftbeschaffung für das gesamte Wirt-
schaftssystem und der unabsehbaren Dauer) kann der eritreische Natio-
naldienst nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts zwar nicht als
"übliche Bürgerpflicht" im Sinne von Art. 4 Abs. 3 Bst. d EMRK verstanden
werden. Die Bedingungen im Nationaldienst sind folglich grundsätzlich als
Zwangsarbeit im Sinn von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren. Für die An-
nahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs reicht diese Ein-
schätzung jedoch nicht aus. Vielmehr wäre hierfür erforderlich, dass durch
die Einziehung das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung von Art. 4
Abs. 2 EMRK bestünde, der eritreische Nationaldienst mithin diese Bestim-
mung ihres essenziellen Inhalts berauben würde. Eine solche Situation
liegt indessen – auch unter Berücksichtigung der Dienstdauer, der niedri-
gen Besoldung und der Berichte über Misshandlungen und Übergriffe wäh-
rend der Dienstzeit – nach Auffassung des Gerichts nicht vor (vgl. a.a.O.
E. 6.1 insbes. 6.1.5).
9.4 In der Folge befasste sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem
Koordinationsentscheid mit der Frage, ob bei einer Rückkehr nach Eritrea
aufgrund der Verhältnisse im Nationaldienst oder im Zusammenhang mit
einer allfälligen Inhaftierung – beispielsweise aufgrund einer illegalen Aus-
reise – eine Verletzung des konventionsrechtlichen Verbots von Folter oder
unmenschlicher Behandlung (Art. 3 EMRK) drohen könnte. Auch in diesem
Zusammenhang ging das Gericht davon aus, dass in Eritrea Misshandlun-
gen und sexuelle Übergriffe während der Dienstzeit oder im Fall einer In-
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Seite 11
haftierung nicht derart flächendeckend sind, dass jede nach Eritrea zurück-
kehrende dienstpflichtige Person dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre,
selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher auch insoweit kein
ernsthaftes Risiko von Folter oder einer unmenschlichen Behandlung (vgl.
a.a.O. E. 6.1 insbes. 6.1.6 und E. 6.1.8).
9.5 Abschliessend stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die
drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst mangels einer
hinreichend konkreten Gefährdung auch nicht generell zur Feststellung der
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG
führt (vgl. a.a.O. E. 6.2).
10.
10.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
10.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Art. 4 EMRK beinhaltet die
Verbote der Sklaverei und Leibeigenschaft (Abs. 1) sowie der Zwangs- o-
der Pflichtarbeit (Abs. 2 und 3).
10.3 Das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot schützt nur Personen,
welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es sich beim Beschwerde-
führer, wie vorstehend aufgezeigt, nicht um einen Flüchtling handelt, kann
der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung auf ihn
keine Anwendung finden. Eine Rückschaffung des Beschwerdeführers in
den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmäs-
sig. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich deshalb vielmehr nach den
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Seite 12
übrigen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (insbesondere-
Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984
gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 und 4 EMRK).
10.4 Nach dem oben Ausgeführten stehen das Verbot der Sklaverei und
der Leibeigenschaft (Art. 4 Abs. 1 EMRK) dem Vollzug der Wegweisung
des Beschwerdeführers auch bei einer anstehenden Einziehung in den Na-
tionaldienst nicht entgegen. Zudem ist aufgrund der verfügbaren Quellen
auch nicht davon auszugehen, es bestehe generell das ernsthafte Risiko
einer krassen Verletzung des Verbots der Zwangs- und Pflichtarbeit wäh-
rend des Nationaldiensts (Art. 4 Abs. 2 EMRK).
10.5 Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte für die Annahme,
der Beschwerdeführer müsste bei einer Rückkehr in den Heimatstaat dort
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK
verbotenen Strafe oder Behandlung befürchten. Auch die problematische
allgemeine Menschenrechtssituation in Eritrea lässt den Wegweisungsvoll-
zug zum heutigen Zeitpunkt praxisgemäss nicht als unzulässig erscheinen.
10.6 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich da-
mit – sowohl im Sinn der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestim-
mungen – als zulässig.
10.7 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
10.8 Wie oben dargelegt, vermag die bevorstehende Einziehung in den
eritreischen Nationaldienst allein nicht zur Annahme einer existenziellen
Gefährdung zu führen.
10.9 In seinem Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 (als Referenzurteil
publiziert) hatte sich das Bundesverwaltungsgericht ausführlich mit der Zu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea beschäftigt. Dabei kam
es nach Auswertung der zur Verfügung stehenden Quellen zum Schluss,
angesichts der dokumentierten Verbesserungen in der Nahrungsmittel-
und Wasserversorgung, im Bildungswesen sowie im Gesundheitssystem
D-6783/2016
Seite 13
Eritreas sei die frühere Praxis, wonach eine Rückkehr nur bei begünstigen-
den individuellen Umständen zumutbar sei (vgl. Entscheidungen und Mit-
teilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2005 Nr. 12), nicht länger berechtigt. Angesichts der schwierigen
allgemeinen – und insbesondere wirtschaftlichen – Lage des Landes
müsse bei Vorliegen besonderer individueller Umstände aber nach wie vor
von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden. Die Frage der Zumut-
barkeit bleibe daher im Einzelfall zu beurteilen (vgl. Referenzurteil
D-2311/2016 E. 17.2).
Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen gesunden Mann
(vgl. act. A3/13, Ziff. 8.02) mit einem Netz an verwandtschaftlichen Bezie-
hungen in Eritrea (Mutter, Geschwister, Onkel, Tanten; vgl. act. A3/13, Ziff.
3.01). Auch ist ihm die wirtschaftliche Reintegration und der Aufbau einer
Existenz zuzumuten, zumal seine Familie über eigene Felder verfügt, die
zwar derzeit verpachtet sind, aber wieder von ihm bearbeitet werden kön-
nen (vgl. act. A21/17, F25/26). Besondere individuelle Umstände, aufgrund
derer bei einer Rückkehr nach Eritrea von einer existenziellen Bedrohung
ausgegangen werden müsste, sind den Akten nicht zu entnehmen.
10.10 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nicht
als unzumutbar im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AuG.
10.11 Der Beschwerdeführer hat am 15. Juni 2018 die Vaterschaft seines
am 9. Oktober 2017 geborenen Sohnes anerkannt. Dieser ist aufgrund der
vorläufigen Aufnahme der Kindsmutter ebenfalls in der Schweiz vorläufig
aufgenommen worden. Vorliegend hat der Beschwerdeführer im Rahmen
seines Asylverfahrens nicht geltend gemacht, es bestünden intakte und tat-
sächlich gelebte Familienbande. Gegen die Annahme einer tatsächlich ge-
lebten familiären Beziehung spricht insbesondere, dass die beiden Eltern
bisher offenbar keinen gemeinsamen Wohnsitz begründet haben. Folglich
steht auch der Grundsatz der Einheit der Familie einer Anordnung des Voll-
zugs der Wegweisung des Beschwerdeführers nicht entgegen.
11.
Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen
Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reise-
dokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). Dass zurzeit eine zwangsweise Rück-
schaffung nach Eritrea nicht zu Gebote steht, steht der Feststellung der
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Möglichkeit des Vollzugs nicht entgegen, zumal eine freiwillige Rückkehr
möglich ist.
12.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegwei-
sungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich qualifiziert hat.
Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht
(Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
13.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist. Die
Beschwerde ist abzuweisen.
14.
14.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das mit der Be-
schwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung wurde jedoch mit Zwischenverfügung vom 21. November 2016
gutgeheissen. Es sind somit keine Verfahrenskosten zu erheben.
14.2 Ebenfalls mit Zwischenverfügung vom 21. November 2016 wurde dem
Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von
Art. 110a Abs. 1 Bst a AsylG zugesprochen und sein Rechtsvertreter als
Rechtsbeistand eingesetzt. Der Rechtsvertreter reichte keine Kostennote
ein. Auf entsprechende Nachforderung kann verzichtet werden, da sich die
Vertretungskosten aufgrund der Akten abschätzen lassen (Art. 14 Abs. 2
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dem amt-
lichen Vertreter ist durch das Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Ho-
norar gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art.
9-13 VGKE) in der Höhe von Fr. 900.– (inkl. allfällige Auslagen und Mehr-
wertsteuerzuschlag) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie Gegenstand des vorliegen-
den Verfahrens bildet.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dem als amtlichen Rechtsbeistand eingesetzten MLaw Ruedy Bollack wird
vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar von Fr. 900.– ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Simon Thurnheer Gian-Flurin Steinegger