B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6783/2019
Ur t e i l vom 11 . Feb r ua r 2 0 2 0
Besetzung
Richter Jürg Marcel Tiefenthal (Vorsitz),
Richterin Claudia Cotting-Schalch, Richter Walter Lang,
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Kathrin Stutz,
Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl);
Verfügung des SEM vom 22. November 2019 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am (…) 2015 in der Schweiz um Asyl nach.
Er machte im Wesentlichen geltend, er habe den Besuch des Schulunter-
richts nach Abschluss der (…) Klasse während eines Jahres unterbrochen,
um seiner Familie in der Landwirtschaft zu helfen. Dabei sei er für (…) Tage
inhaftiert worden, weil er der versuchten illegalen Ausreise bezichtigt wor-
den sei. Er sei gegen Leistung einer Bürgschaft freigekommen. In der
Folge habe er die (…) Klasse absolviert. In dieser Zeit sei er von Soldaten
aufgegriffen und beschuldigt worden, als Schlepper tätig zu sein. Deswe-
gen sei er inhaftiert worden. Nach (…)monatiger Haft sei er wiederum ge-
gen Leistung einer Bürgschaft freigekommen. Nach der Haftentlassung
habe er den Schulbesuch nicht fortgesetzt. Da er befürchtet habe, noch vor
Erreichen der Volljährigkeit ins Militär eingezogen zu werden, habe er Erit-
rea im (…) 2014 illegal verlassen.
B.
Mit Verfügung vom (…) 2017 stellte das SEM fest, dass der Beschwerde-
führer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab
und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Den Vollzug der Weg-
weisung erachtete es zum damaligen Zeitpunkt jedoch als unzumutbar und
schob ihn zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Diese Verfügung er-
wuchs unangefochten in Rechtskraft.
C.
C.a Mit Schreiben vom 27. Juni 2019 teilte das SEM dem Beschwerdefüh-
rer unter Verweis auf das zwischenzeitlich ergangene Referenzurteil des
Bundesverwaltungsgerichts D-2311/2016 vom 17. August 2017, wonach
der Wegweisungsvollzug nach Eritrea vorbehältlich einzelfallspezifischer
Umstände grundsätzlich zumutbar sei, mit, es beabsichtige die vorläufige
Aufnahme aufzuheben und den Vollzug der Wegweisung anzuordnen. Es
räumte dem Beschwerdeführer Gelegenheit ein, sich dazu bis zum 19. Juli
2019 zu äussern. Zudem verwies es auf die Möglichkeit der Inanspruch-
nahme von Rückkehrhilfe.
C.b Der Beschwerdeführer nahm hierzu mit einem von ihm mitunterzeich-
neten Schreiben der ZBA vom 16. Juli 2019 Stellung. Er führte dabei aus,
aus dem Schreiben vom 27. Juni 2019 werde nicht ersichtlich, inwiefern
das SEM sein Dossier überprüfen wolle. Es handle sich um einen Stan-
dardbrief. Es wäre zu erwarten gewesen, dass bereits bei der Gewährung
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des rechtlichen Gehörs auf den Einzelfall eingegangen worden wäre. Be-
züglich allfällig begangener Straftaten ersuche er, über bereits getroffene
Abklärungen in Kenntnis gesetzt zu werden. Das Referenzurteil D-2311/
2016 habe ein Verfahren betroffen, in dem das SEM mit Verfügung vom
14. März 2016 den Vollzug der Wegweisung nach Eritrea angeordnet habe,
weil es ihn von Beginn weg als zulässig, zumutbar und möglich erachtet
habe. Jenem Verfahren habe ein anderer Sachverhalt zugrunde gelegen,
da das SEM bezüglich des Beschwerdeführers die Ansicht vertreten habe,
der Wegweisungsvollzug sei nicht zumutbar, und entsprechend die vorläu-
fige Aufnahme verfügt habe. Bei einer Aufhebung der vorläufigen Auf-
nahme müsste zuerst nachvollziehbar erklärt werden, weshalb der Weg-
weisungsvollzug des Beschwerdeführers am (…) 2017 als unzumutbar er-
achtet worden sei, und was sich bis heute daran grundlegend geändert
habe. Das SEM müsse die genauen Umstände und Beweggründe offenle-
gen, welche damals zur vorläufigen Aufnahme geführt haben. Sodann
wurde um Zustellung der Verfügung des SEM vom (…) 2017 ersucht und
festgehalten, gegen eine Aufhebung der vorläufigen Aufnahme spreche,
dass der Vollzug der Wegweisung vermutlich nicht mit Art. 3 und 4 EMRK
zu vereinbaren wäre. Schliesslich sei von einer Aufhebung der vorläufigen
Aufnahme abzusehen, da sich der Beschwerdeführer seit vier Jahren in
der Schweiz befinde und bereits gut integriert sei. Eine Rückkehr nach Erit-
rea sei für ihn unvorstellbar. Andernfalls wurde um Ergänzung des Schrei-
bens vom 27. Juni 2019 gemäss den vorstehenden Ausführungen und um
erneute Gewährung des rechtlichen Gehörs ersucht.
C.c Mit Schreiben vom 22. Juli 2019 teilte das SEM der ZBA mit, dass sie
keine offizielle Vertretungsvollmacht eingereicht habe, und ersuchte sie um
Nachreichung einer solchen, falls sie das Vertretungsmandat effektiv über-
nommen habe. Zudem liess das SEM der ZBA einen Strafregisterauszug
und eine Kopie seiner Verfügung vom (…) 2017 zukommen, und gewährte
eine Frist bis zum 6. August 2019 zur allfälligen Ergänzung der Stellung-
nahme vom 16. Juli 2019.
C.d In ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 6. August 2019 führte die
ZBA unter Beilage einer Vertretungsvollmacht aus, das SEM habe ihr die
Gründe für die Gewährung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdefüh-
rers nicht genannt. Deshalb stelle sich die ZBA zu dessen Gunsten auf den
Standpunkt, dass bereits zum Zeitpunkt des Asylentscheids vom (…) 2017
begünstigende individuelle Faktoren für den Ausschluss einer existenz-
bedrohenden Lage bei einer Rückkehr nach Eritrea vorgelegen seien. Des-
halb müsse die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers aus einem
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anderen, der ZBA nicht bekannten Grund erfolgt sein, und werde um Edi-
tion sämtlicher Asylakten ersucht. Dennoch sei das SEM damals davon
ausgegangen, der Beschwerdeführer wäre bei einer Rückkehr in seiner
Existenz bedroht. Daran habe sich zwischenzeitlich nichts geändert. Der
Beschwerdeführer sei damals nach alter Praxis in "Würdigung sämtlicher
Umstände und unter Berücksichtigung der Aktenlage" und somit nach einer
Einzelfallprüfung vorläufig aufgenommen worden. Der Verweis auf die Pra-
xisänderung genüge für die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme nicht.
Eine solche müsse nachvollziehbar begründet werden. Die gemäss Straf-
registerauszug am (…) 2018 erfolgte Verurteilung des Beschwerdeführers
wegen (…) dürfe bei der Überprüfung der vorläufigen Aufnahme nur eine
geringfügige Rolle spielen. Des Weiteren habe sich der Beschwerdeführer
in den ersten 19 Monaten in der Schweiz nicht integrieren dürfen, weil das
SEM erst am (…) 2017 über sein Asylgesuch befunden und ihn vorläufig
aufgenommen habe. Zudem wurde unter Beilage einer entsprechenden
Bestätigung vom (…) 2019 ausgeführt, der Beschwerdeführer sei im Rah-
men eines Arbeitsprogramms immer wieder mit Arbeiten für seine Wohn-
gemeinde beschäftigt. Er befinde sich mitten im Integrationsprozess. Zum
Zeitpunkt des Asylentscheids habe der Beschwerdeführer in Eritrea über
ein soziales Beziehungsnetz (Eltern und […] minderjährige Brüder) verfügt.
Er habe die Schule besucht und bereits damals Arbeitserfahrung gehabt.
Schliesslich habe er in der Schweiz zwischenzeitlich eine Familie gegrün-
det. So sei am (…) 2018 seine Tochter B._______ geboren worden. Die
Kindsmutter C._______ ([…]) im Kanton D._______ befinde sich in einem
Asylverfahren. Er bemühe sich (weiterhin) um die Vaterschaftsanerken-
nung und die Heirat mit C._______ Abschliessend wurde nochmals darum
ersucht, von der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme abzusehen. Andern-
falls seien die bisherigen Ausführungen des SEM zu ergänzen und noch-
mals das rechtliche Gehör zu gewähren.
C.e Mit Schreiben vom 12. August 2019 gewährte das SEM der ZBA Ein-
sicht in die Akten des abgeschlossenen Asylverfahrens und des Aufhe-
bungsverfahrens. Zudem wurde die Frist zur Einreichung einer ergänzen-
den Stellungnahme bis zum 31. August 2019 erstreckt.
Der Beschwerdeführer liess sich innert Frist nicht vernehmen.
D.
Mit Verfügung vom 22. November 2019 hob das SEM die am (…) 2017
angeordnete vorläufige Aufnahme auf. Es forderte den Beschwerdeführer
unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall auf, die Schweiz
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bis zum 17. Januar 2020 zu verlassen, und beauftragte den Kanton
E._______ mit dem Vollzug der Wegweisung.
Zur Begründung führte es im Wesentlichen an, nach aktueller Einschät-
zung der Lage in Eritrea sei weiterhin nicht von Krieg, Bürgerkrieg oder
einer Situation allgemeiner Gewalt auszugehen, die eine generelle Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs begründen würde. In Abkehr von der
früheren Praxis werde für die Bejahung der Zumutbarkeit des Vollzugs
auch nicht mehr vorausgesetzt, dass begünstigende individuelle Umstände
vorliegen würden (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. Au-
gust 2017). Demnach sei zu prüfen, ob Gründe vorliegen, die dem Vollzug
der Wegweisung des Beschwerdeführers entgegenstünden. Zwar habe
das SEM in seiner Verfügung vom (…) 2017 seine konkreten Überlegun-
gen, welche zur Anordnung der vorläufigen Aufnahme geführt hatten, nicht
näher ausgeführt und pauschal auf die "Würdigung sämtlicher Umstände
und Berücksichtigung der Aktenlage" verwiesen. Dieses Vorgehen sei nicht
zu beanstanden, da das SEM seine Würdigung des Sachverhalts bei be-
günstigenden Verfügungen nicht offenlegen müsse. Dem Beschwerdefüh-
rer dürfte aber klar gewesen sein, dass die Anordnung der vorläufigen Auf-
nahme im Lichte der damaligen Lageeinschätzung in Eritrea sowie unter
Berücksichtigung seines eigenen Sachvortrags im Rahmen des Asylver-
fahrens erfolgt sei. Das SEM habe dem Beschwerdeführer im Rahmen des
rechtlichen Gehörs mit Schreiben vom 27. Juni 2019 dargelegt, dass es
aufgrund der inzwischen aktualisierten Lageeinschätzung zu Eritrea die
Aufhebung seiner vorläufigen Aufnahme beabsichtige, und dabei auf das
besagte Referenzurteil hingewiesen, dem die neue Lageeinschätzung im
Detail zu entnehmen sei. Zudem sollte es dem Beschwerdeführer ohne
Weiteres möglich sein, allfällige individuelle, in seiner Person liegende
Gründe zu nennen, die gegebenenfalls gegen eine Rückkehr nach Eritrea
zum heutigen Zeitpunkt sprechen könnten. Der Wegweisungsvollzug sei
zulässig. Es würden keine konkreten Hinweise vorliegen, dass der Be-
schwerdeführer bei einer Rückkehr nach Eritrea mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit mit Verletzungen im Sinne von Art. 3 EMRK zu rechnen
hätte. Insbesondere stehe eine allenfalls drohende Einberufung in den erit-
reischen Nationaldienst der Zulässigkeit des Vollzugs nicht entgegen (vgl.
BVGE 2018 VI/4). Der Wegweisungsvollzug erweise sich auch als zumut-
bar. So handle es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen und ar-
beitsfähigen Mann, der an keinen relevanten aktenkundigen gesundheitli-
chen Beschwerden leide. Somit sollte er in der Lage sein, sich eine eigene
wirtschaftliche Existenzgrundlage im Heimatland aufzubauen. Es könne
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davon ausgegangen werden, dass er dort mit seinen Eltern und Geschwis-
tern weiterhin über ein familiäres Beziehungsnetz verfüge. Der Umstand,
dass er nach seinen Angaben die Schule nach Abschluss der (…) Klasse
abgebrochen habe und über keine spezifische Berufsausbildung verfüge,
lasse nicht darauf schliessen, dass er im Falle einer Rückkehr, selbst wenn
er zusammen mit seiner Partnerin und dem mutmasslich gemeinsamen
Kind die Schweiz verlassen müsste, in eine existenzbedrohende Situation
geraten könnte, zumal er auf die Unterstützung seiner Familie zählen dürfe.
Bei seiner Partnerin handle es sich ebenfalls um eine eritreische Staatsan-
gehörige. Diese halte sich seit (…) als Asylsuchende in der Schweiz auf.
Der Beschwerdeführer habe bisher nicht mit ihr zusammengelebt und kei-
nen Nachweis seiner geltend gemachten Vaterschaft erbracht. Ein solcher
wäre in casu jedoch nicht weiter von Belang, da C._______ nicht über ein
(gefestigtes) Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfüge. Das SEM ent-
scheide parallel zum vorliegenden Entscheid auch über das hängige Asyl-
verfahren von C._______. Ihr Asylgesuch werde mit Verfügung vom
22. November 2019 abgelehnt und sie werde zusammen mit dem Kind aus
der Schweiz weggewiesen, mit gleichzeitiger Anordnung des Wegwei-
sungsvollzugs. Die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerde-
führers führe somit nicht zu einer Verletzung eines allfälligen Anspruchs auf
Einheit der Familie. Der Vollzug der Wegweisung sei auch als möglich zu
bezeichnen. Auch wenn die zwangsweise Rückführung derzeit nicht mög-
lich sei, sei eine freiwillige Rückkehr jederzeit möglich. Sodann sei vorlie-
gend im Rahmen der Ermessenausübung in Berücksichtigung der persön-
lichen Verhältnisse und der Integration das öffentliche Interesse am Vollzug
der Wegweisung des Beschwerdeführers als erheblich einzustufen. So lä-
gen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sich dieser während seines bishe-
rigen Aufenthalts überdurchschnittlich in sprachlicher, sozialer oder wirt-
schaftlicher Hinsicht integriert hätte und daraus eine ausserordentlich enge
Beziehung zur Schweiz abzuleiten wäre. Er habe in der Schweiz weder
eine (Berufs-)Ausbildung begonnen, noch sei er einer Erwerbstätigkeit im
ersten Arbeitsmarkt nachgegangen. Er sei bisher lediglich im Rahmen ei-
nes Arbeitsprogramms tätig gewesen. Gemäss der eingereichten Arbeits-
bestätigung vom (…) 2019 führe er seit (…) 2016 für seine Wohngemeinde
jeweils auf Abruf verschiedene Arbeiten aus und nehme regelmässig am
gemeindeinternen Deutschkurs, aktuell auf dem Niveau (…), teil. Er ver-
füge über keine Familienangehörigen in der Schweiz, welche über ein ge-
festigtes Anwesenheitsrecht verfügten. Aufgrund der relativ kurzen Lan-
desabwesenheit könne angenommen werden, dass für den Beschwerde-
führer eine Rückkehr in sein Heimatland, wo er seine gesamte Kindheit,
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Jugend und Schulzeit verbracht habe, nicht mit grösseren Anpassungs-
schwierigkeiten verbunden sein sollte. Im Weiteren sei anzumerken, dass
er mit Strafbefehl vom (…) 2018 wegen (…) zu einer bedingten Geldstrafe
von (…) Tagessätzen zu Fr. (…) bei einer Probezeit von (…) Jahren, be-
straft worden sei. Zusammenfassend erweise sich die Aufhebung der vor-
läufigen Aufnahme und die Anordnung der Wegweisung als verhältnismäs-
sig im Sinne von Art. 96 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom
16. Dezember 2005 (AIG [SR 142.20]).
E.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer – handelnd durch
seine Rechtsvertreterin – mit Eingabe vom 20. Dezember 2019 Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte die Aufhebung
der Verfügung vom 22. November 2019 und die Rückweisung der Sache
zwecks nachvollziehbarer Begründung und Neubeurteilung an die
Vorinstanz. Eventualiter sei das SEM anzuweisen, dem Beschwerdeführer
aufgrund der andauernden Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung
die vorläufige Aufnahme zu belassen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht
wurde – unter Verweis auf eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom
(…) – um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsver-
beiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses ersucht.
Der Beschwerdeführer setzte dem SEM im Wesentlichen entgegen, auch
nach der dem angefochtenen Entscheid vom 22. November 2019 voran-
gegangenen Korrespondenz mit der Vorinstanz sei nicht ersichtlich, welche
Umstände am (…) 2017 für die Gewährung der vorläufigen Aufnahme ge-
sprochen hätten. Das SEM habe es unterlassen, die Aufhebung der vor-
läufigen Aufnahme nachvollziehbar und substanziiert zu begründen.
Dadurch habe es den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches
Gehör verletzt. Der Vollzug der Wegweisung sei nicht zulässig. So habe
das SEM lediglich festgehalten, dass der Beschwerdeführer die Flücht-
lingseigenschaft nicht erfülle, aber mit keinem Wort erwähnt, dass er in
Eritrea bereits (…) Mal inhaftiert gewesen sei. Dort würden das Stellen ei-
nes Asylgesuchs im Ausland, eine illegale Ausreise oder ein illegaler Ver-
bleib im Ausland als Ausdruck von Opposition zum Regime angesehen. Bei
einer Rückkehr drohe dem Beschwerdeführer mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit eine Behandlung oder Strafe nach Art. 3 EMRK. Für den Be-
schwerdeführer bestehe eine tatsächliche und unmittelbare Gefahr einer
Einberufung in den eritreischen Nationaldienst. Dabei seien die Vorausset-
zungen einer künftigen Verletzung von Art. 4 EMRK erfüllt. Des Weiteren
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habe das SEM vor Erlass der angefochtenen Verfügung nicht geprüft, ob
er bei einer Rückkehr nach Eritrea in eine existenzbedrohende Situation
geraten würde. Er und C._______ hätten eine Ehe nach Brauch geschlos-
sen. Die Beziehung sei weiterhin intakt und werde gelebt. Er sehe seine
Familie regelmässig. Das Paar übe die elterliche Sorge gemeinsam aus
und habe ein Gesuch um Kantonswechsel gestellt, um bald zusammenle-
ben zu können. Sowohl der Entscheid des SEM betreffend C._______ als
auch jener bezüglich des Beschwerdeführers seien angefochten worden
und daher nicht rechtskräftig. Deshalb schlage die Begründung der Vo-
rinstanz, die Einheit der Familie werde nicht verletzt, fehl. Diese werde be-
reits durch die Wegweisung der Familie in zwei separaten Verfahren ver-
letzt, da beide Verfahren ein separates rechtliches Schicksal erleiden wür-
den, könne doch die Vorinstanz nicht garantieren, dass die Familie weiter-
hin zusammenleben könne. Sodann sei unklar, wie er (für sich alleine) eine
Existenz aufbauen und dabei von seiner Familie in Eritrea unterstützt wer-
den könne. Auch habe die Vorinstanz nicht geprüft, ob er mit seiner Familie
gemeinsam nach Eritrea zurückkehren könne. Es wäre zu prüfen gewesen,
ob die Familie – und nicht nur der Beschwerdeführer – in keine existenz-
bedrohende Situation gerate. Zudem habe das SEM bezüglich der Wieder-
eingliederung des Beschwerdeführers in Eritrea lediglich Behauptungen
aufgestellt. Insbesondere sei seinen Aussagen im abgeschlossenen Asyl-
verfahren zu entnehmen, dass er aus ärmlichen Verhältnissen stamme.
Entgegen der Einschätzung der Vorinstanz verfüge er nicht über ein fami-
liäres Netz, das ihn unterstützen könnte. Die Familie von C._______ lebe
sehr weit von seiner Familie entfernt und er könnte kulturell bedingt nicht
bei ihr einziehen. Die angefochtene Verfügung verletzte den Grundsatz der
Einheit der Familie. Der Beschwerdeführer und seine Familie würden bei
einer Rückkehr nach Eritrea in eine existenzbedrohende Situation geraten.
Die Vorinstanz habe den Einzelfall bezüglich der Verhältnisse bei einer
Wiedereingliederung in Eritrea nicht tatsächlich, sorgfältig und ernsthaft
geprüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Sie verletze den Grund-
satz des rechtlichen Gehörs. Der Vollzug sei somit unzumutbar. Schliess-
lich überwögen das private Interesse des Beschwerdeführers (erfolgreiche
Integration, enge Verbundenheit zur Schweiz und Einheit der Familie) am
Verbleib in der Schweiz und das Gebot der Rechtssicherheit. Das SEM
habe in diesem Zusammenhang eine Einzelfallprüfung unterlassen und da-
mit das Ermessen missbraucht. Zudem habe es unterlassen, weitere Kri-
terien wie die Rechtssicherheit in der Ermessenausübung zu berücksichti-
gen. Die Integration des Beschwerdeführers sowie seine Verbundenheit
zur Schweiz seien falsch beurteilt worden.
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Der Eingabe lagen eine Kopie eines Referenzschreiben einer Deutschleh-
rerin vom (…) 2019, eine Arbeitsbestätigung vom (…) 2019, je eine Kopie
eines Geburtsregisterauszugs vom (…), einer Mitteilung einer Kindesaner-
kennung nach der Geburt, einer Erklärung über die gemeinsame elterliche
Sorge nach der Geburt und einer Vereinbarung über die Anrechnung der
Erziehungsgutschriften, je vom (…), sowie eine Kopie eines Schreibens
des Beschwerdeführers betreffend Kantonswechsel vom (…) 2019 bei.
F.
Am 23. Dezember 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Ein-
gang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember
2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und
Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Ge-
setzesartikel (Art. 83 Abs. 1–4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernom-
men worden. Nachfolgend wird daher die neue Gesetzesbezeichnung ver-
wendet.
1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det im Bereich der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme endgültig (Art. 84
Abs. 2 AIG, Art. 83 Bst. c Ziff. 3 BGG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 37 VGG
i.V.m. Art. 112 AIG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
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Seite 10
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 49
VwVG; vgl. hierzu auch BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel
in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1
VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen auf die
Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
4.
4.1 Vorab ist die verfahrensrechtliche Rüge des Beschwerdeführers, das
SEM habe die Begründungspflicht und damit sein rechtliches Gehör ver-
letzt, zu prüfen.
4.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest. Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29
Abs. 2 BV, Art. 29 und Art. 32 Abs. 1 VwVG), das alle Befugnisse umfasst,
die einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt wirksam zur
Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1).
Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich zur Sache zu
äussern, erhebliche Beweismittel beizubringen und mit erheblichen Be-
weisanträgen gehört zu werden sowie Einsicht in die Akten zu nehmen. Mit
dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen
tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidung ange-
messen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass
die betroffene Person den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfech-
ten kann. Die Behörde muss die wesentlichen Überlegungen nennen, von
denen sie sich hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt (vgl.
BGE 136 I 184 E. 2.2.1, 126 I 97 E. 2.b).
4.3 Die Rüge des Beschwerdeführers, sein rechtliches Gehör sei verletzt
worden, indem das SEM in der angefochtenen Verfügung die Umstände,
die am (…) 2017 die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs begründet
hätten, nicht dargelegt habe, ist nicht stichhaltig. Diesbezüglich ist vorweg
auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen, welche
nicht zu beanstanden sind. Insbesondere wies das SEM bereits im Rah-
men der Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 27. Juni 2019 darauf hin,
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Seite 11
dass gemäss dem zwischenzeitlich ergangenen Referenzurteil des Bun-
desverwaltungsgerichts D-2311/2016 vom 17. August 2017 in Abkehr von
der früheren Praxis für die Bejahung der Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs nach Eritrea das Vorliegen begünstigender individueller Umstände
nicht mehr Bedingung sei. Das SEM hat damit zumindest implizit zu erken-
nen gegeben, weshalb der Vollzug am 26. Januar 2017 für unzumutbar be-
funden wurde (Fehlen begünstigender individueller Umstände im Sinne der
damaligen Rechtsprechung), und in der angefochtenen Verfügung ausführ-
lich dargelegt, weshalb es den Vollzug zum heutigen Zeitpunkt als zumut-
bar sowie zulässig und möglich erachtet. Dem Beschwerdeführer war eine
sachgerechte Anfechtung der verfügten Aufhebung der vorläufigen Auf-
nahme möglich. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt damit nicht
vor.
4.4 Soweit der Beschwerdeführer rügt, das SEM habe die Verhältnisse bei
einer Wiedereingliederung in Eritrea nicht tatsächlich, sorgfältig und ernst-
haft geprüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, wodurch der
Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt werde, vermag er daraus nichts
zu seinen Gunsten abzuleiten. Entgegen den Ausführungen in der Be-
schwerde ging die Vorinstanz auf die Situation des Beschwerdeführers im
Hinblick auf eine Rückkehr in seinen Heimatstaat im Einzelnen ein. Allein
der Umstand, dass sie diese Verhältnisse abweichend vom Beschwerde-
führer würdigte, vermag keine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu bewir-
ken. Zudem war ihm auch in dieser Hinsicht eine sachgerechte Anfechtung
der verfügten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme möglich (vgl. auch
E. 6.3.3).
4.5 Aufgrund des Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene
Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vor-
instanz zurückzuweisen. Der entsprechende Antrag um Rückweisung an
das SEM ist daher abzuweisen.
5.
Gemäss Art. 84 Abs. 1 AIG prüft das SEM periodisch, ob die Vorausset-
zungen für die vorläufige Aufnahme noch gegeben sind (Abs. 1); es hebt
sie auf und ordnet den Vollzug der Wegweisung an, wenn die Vorausset-
zungen nicht mehr gegeben sind (Abs. 2). Die Voraussetzungen der vor-
läufigen Aufnahme fallen weg, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeord-
neten Wegweisung zulässig ist und es der ausländischen Person zumutbar
und möglich ist, sich in ihren Heimat-, in den Herkunfts- oder in einen Dritt-
staat zu begeben (Art. 83 Abs. 2–4 AIG).
D-6783/2019
Seite 12
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss
ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigen-
schaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich
ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer machte geltend, das SEM habe nicht erwähnt,
dass er in Eritrea bereits (…) Mal inhaftiert gewesen sei. Der Vollzug der
Wegweisung sei aufgrund der ihm drohenden Einziehung in den National-
dienst sowie zu befürchtender Bestrafung wegen illegal erfolgter Ausreise
als unzulässig und unzumutbar zu erachten.
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
6.2.1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5
Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Perso-
nen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Nachdem im Asylverfahren
rechtskräftig festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer die Flücht-
lingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG – und damit auch jene nach Art. 1A
Abs. 2 FK – nicht erfüllt, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der
Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
Insofern vermag der Beschwerdeführer aus den geltend gemachten Inhaf-
tierungen nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Die Zulässigkeit des Voll-
zugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völ-
kerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105],
Art. 3 EMRK),
6.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht prüfte im Grundsatzurteil BVGE 2018
VI/4 die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei drohender künftiger
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Einziehung der wegzuweisenden Person in den eritreischen National-
dienst. Das Gericht kam zum Ergebnis, dass diese drohende Einziehung
nicht zur Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83
Abs. 3 AIG führt (vgl. a.a.O. E. 6.1.7). Beim eritreischen Nationaldienst
handle es sich weder um Sklaverei noch um Leibeigenschaft im Sinne von
Art. 4 Abs. 1 EMRK. Die Bedingungen im Nationaldienst seien zwar als
Zwangsarbeit im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren. Für die
Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs reiche dies jedoch
nicht aus. Vielmehr wäre hierfür erforderlich, dass durch die Einziehung in
den Nationaldienst das ernsthafte Risiko einer schwerwiegenden Verlet-
zung von Art. 4 Abs. 2 EMRK bestünde, mithin der Kerngehalt dieser Be-
stimmung verletzt würde. Dies sei zu verneinen. Es sei nicht davon auszu-
gehen, es bestehe generell das ernsthafte Risiko einer krassen Verletzung
des Verbots der Zwangs- und Pflichtarbeit während des Nationaldiensts
(vgl. a.a.O. E. 6.1, insbes. E. 6.1.5).
Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
(EGMR) müsste der Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 3 EMRK das
ernsthafte Risiko ("real risk") nachweisen, dass ihm im Falle einer Rück-
schiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl.
EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar
2008, Nr. 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). In Erwägung 6.1.6 des Grund-
satzurteils BVGE 2018 VI/4 führte das Bundesverwaltungsgericht diesbe-
züglich aus, dass keine hinreichenden Belege dafür existieren würden,
dass Misshandlungen und sexuelle Übergriffe im Nationaldienst derart flä-
chendeckend stattfänden, dass jede und jeder Dienstleistende dem ernst-
haften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es be-
steht daher kein ernsthaftes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK im
Falle einer Einziehung in den eritreischen Nationaldienst.
Seinen Angaben im Asylverfahren zufolge war der Beschwerdeführer bei
der Ausreise aus Eritrea minderjährig, mithin noch nicht im dienstpflichtigen
Alter, und hat vor der Ausreise auch noch kein militärisches Aufgebot er-
halten. Er hat sich somit vor der Ausreise nicht der Dienstpflicht entzogen.
Eine künftig drohende Einberufung in den eritreischen Nationaldienst steht
der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs – wie vorstehend ausgeführt –
nicht entgegen (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 6.1). In Bezug auf die illegale Aus-
reise ist ebenfalls auf die aktuelle Rechtsprechung zu verweisen, wonach
eine Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG allein auf-
grund einer illegalen Ausreise objektiv nicht begründet ist. Deswegen droht
dem Beschwerdeführer bei einer (freiwilligen) Rückkehr nach Eritrea kein
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ernsthaftes Risiko einer Inhaftierung. Damit ist das ernsthafte Risiko einer
unmenschlichen Behandlung auch diesbezüglich zu verneinen (vgl. Refe-
renzurteil des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 5.1 und BVGE
2018 VI/4 E. 6.1.8). Schliesslich führt entgegen den Ausführungen in der
Beschwerde auch das blosse Stellen eines Asylgesuchs im Ausland zu kei-
ner entscheidrelevanten Schärfung des Risikoprofils (vgl. Urteil des BVGer
D-1045/2016 vom 24. Mai 2016 E. 7.4).
6.2.3 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich
demnach als zulässig.
6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
6.3.1 In BVGE 2018 VI/4 kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss,
dass eine drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst nicht zur
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führt. Dienstleistende würden
nicht allein aufgrund der allgemeinen Verhältnisse im Nationaldienst in eine
existenzielle Notlage geraten. Auch bestehe kein Grund zur Annahme, sie
seien überwiegend wahrscheinlich dem ernsthaften Risiko ausgesetzt,
Misshandlungen oder sexuelle Übergriffe zu erleiden (vgl. a.a.O. E. 6.2.3–
6.2.5).
Die drohende Einziehung des Beschwerdeführers in den Nationaldienst bei
einer (freiwilligen) Rückkehr nach Eritrea führt damit nicht zur Unzumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs.
6.3.2 Soweit sich der Beschwerdeführer auf den Grundsatz der Einheit der
Familie beruft, vermag er daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.
Diesbezüglich ist vorweg auf die zutreffenden Ausführungen in der
vorinstanzlichen Verfügung zu verweisen. Daran vermag nichts zu ändern,
dass er die Vaterschaft des Kindes von C._______ zwischenzeitlich aner-
kannt hat, eine Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge und eine
Vereinbarung über die Anrechnung der Erziehungsgutschriften vorliegen
und im Hinblick auf ein Zusammenleben der Familie ein Gesuch um Kan-
tonswechsel gestellt wurde, zumal C._______ und das gemeinsame Kind
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(weiterhin) über kein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfü-
gen. Sodann stellt der Umstand, dass deren Asylverfahren vom SEM in
zeitlicher Hinsicht koordiniert und gleichzeitig mit dem Aufhebungsverfah-
ren des Beschwerdeführers unter Gewährung einer identischen Ausreise-
frist abgeschlossen wurde, keine Verletzung des Grundsatzes der Einheit
der Familie dar. Vielmehr ist ein solches Vorgehen bei Fallkonstellationen
wie der vorliegenden angezeigt. Zudem wird die Beschwerde von
C._______ und dem gemeinsamen Kind mit Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts gleichen Datums abgewiesen und ist der Wegweisungsvoll-
zug zu koordinieren.
6.3.3 Bezüglich der geltend gemachten wirtschaftlichen Verhältnisse der
Familie des Beschwerdeführers ist erneut auf das bereits erwähnte Refe-
renzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 zu verweisen. Demnach ist
in Eritrea weiterhin nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation
allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs auszugehen. Eine konkrete Gefährdung liege nicht
schon deshalb vor, weil die wirtschaftliche Situation und damit die allge-
meinen Lebensbedingungen schwierig seien und dort beispielsweise Woh-
nungsnot oder hohe Arbeitslosigkeit herrsche. Die Lebensbedingungen in
Eritrea hätten sich in den vergangenen Jahren in einigen Bereichen ver-
bessert. Zwar sei die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die me-
dizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Was-
ser und zur Bildung hätten sich aber stabilisiert. Der Krieg sei seit vielen
Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte seien
nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen seien auch die umfangreichen Zahlun-
gen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiere.
Vor diesem Hintergrund seien die erhöhten Anforderungen an den Weg-
weisungsvollzug gemäss bisheriger Praxis nicht mehr gerechtfertigt. Ange-
sichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes müsse jedoch in Ein-
zelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden,
wenn besondere Umstände vorlägen. Die Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs bleibe im Einzelfall zu prüfen (vgl. a.a.O. E. 17.2).
Entsprechend ist es möglich, dass die Gründe, die einst zur Anordnung
einer vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs geführt
haben, durch die neue Lagebeurteilung, wonach für die Bejahung der Zu-
mutbarkeit des Vollzugs nicht mehr das Vorliegen besonders begünstigen-
der Umstände Bedingung sei, weggefallen sind.
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6.3.4 Vorliegend sind keine besonderen Umstände ersichtlich, die es als
wahrscheinlich erscheinen lassen würden, dass der Beschwerdeführer im
Falle einer Rückkehr nach Eritrea in eine existenziell bedrohliche Situation
geraten könnte. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen volljäh-
rigen jungen Mann ohne aktenkundige gesundheitliche Beschwerden.
Zwar hält er sich seit mittlerweile mehr als vier Jahre hierzulande auf, seine
prägenden Jahre hat er aber in Eritrea verbracht. Er hat dort die Schule
besucht und verfügt über ein familiäres Beziehungsnetz. Soziale Anknüp-
fungspunkte sind somit gegeben. Der Einwand, seine Familie lebe in finan-
ziell bescheidenen Verhältnissen, vermag nicht gegen die Zumutbarkeit
des Vollzugs zu sprechen. Allfällige wirtschaftliche Reintegrationsschwie-
rigkeiten vermögen dem Vollzug nicht entgegenzustehen, da blosse sozi-
ale oder wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevöl-
kerung betroffen ist (bspw. Mangel an Arbeitsplätzen), keine existenz-
bedrohende Situation zu begründen vermögen (vgl. BVGE 2010/41
E. 8.3.6). Zudem kann der Beschwerdeführer nebst der in Eritrea absol-
vierten Schulbildung die in der Schweiz erworbenen Sprachkenntnisse und
Arbeitserfahrungen vorweisen. Insgesamt ist mit der Vorinstanz nicht da-
von auszugehen, er würde, selbst wenn er die Schweiz zusammen mit sei-
ner Partnerin und dem gemeinsamen Kind verlassen müsste, bei einer
Rückkehr nach Eritrea aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer
oder gesundheitlicher Natur in eine seine Existenz gefährdende Situation
geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Be-
stimmung zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AIG). Der Grad der Integration
bildet grundsätzlich kein Kriterium für die Beurteilung der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG (vgl. BVGE 2009/52
E. 10.3; Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 13 E. 3.5). Die Beurtei-
lung einer Härtefallsituation infolge fortgeschrittener Integration im Sinne
von Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG fällt in die Zuständigkeit der kantonalen Mig-
rationsbehörden (vgl. BVGE 2009/52 E. 10.3). Auf die vom Beschwerde-
führer geltend gemachten Integrationsbemühungen und die diesbezüglich
eingereichten Beweismittel ist deshalb nicht näher einzugehen.
6.3.5 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich so-
mit im heutigen Zeitpunkt als zumutbar.
6.4 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückfüh-
rung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen
Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit
des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG entgegen. Es
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obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung
des Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu
beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG, vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Der
Vollzug der Wegweisung ist damit auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83
Abs. 2 AIG).
6.5 Andere Gründe, welche die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme als
unverhältnismässig erscheinen liessen (vgl. BVGE 2007/32 E. 3.7.5), sind
nicht ersichtlich. Der in diesem Zusammenhang vom Beschwerdeführer er-
hobene Vorwurf, die Vorinstanz habe bei der Prüfung der Integration ihr
Ermessen missbraucht, geht fehl. Die diesbezüglich von der Vorinstanz
vorgenommene Intressenabwägung ist nicht zu beanstanden. Allein im
Umstand, dass sie abweichend von der Einschätzung durch den Be-
schwerdeführer ausgefallen ist, lässt sich kein Ermessensmissbrauch er-
blicken. Auf die in der Beschwerde geübte Kritik am Integrationsprozess im
Rahmen des Asylverfahrens ist nicht weiter einzugehen.
6.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegwei-
sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt zutreffend als zulässig, zumutbar und
möglich erachtet und die vorläufige Aufnahme damit zu Recht aufgehoben
hat. Eine Weiterführung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Be-
tracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m.
Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
8.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlos-
sen, womit der Antrag um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses gegenstandslos geworden ist.
8.2 Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf An-
trag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begeh-
ren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Dabei verfügt sie
dann nicht über die erforderlichen Mittel, wenn sie ohne Beeinträchtigung
des notwendigen Lebensunterhaltes die Prozesskosten nicht zu bestreiten
vermag. Eine Beschwerde gilt dann als aussichtslos, wenn die Gewinnaus-
sichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb
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kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. BGE 139 III 475). Für
die Beurteilung der Prozesschancen ist eine summarische Prüfung vorzu-
nehmen. In casu ist die prozessuale Bedürftigkeit des Beschwerdeführers
nachgewiesen. Gleichzeitig müssen die Beschwerdebegehren zum Zeit-
punkt der Einreichung als nicht aussichtslos bezeichnet werden. Demnach
ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutzu-
heissen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
8.3 Nachdem der Antrag auf unentgeltliche Prozessführung gutgeheissen
wurde und das Bundesverwaltungsgericht nach Art. 102m Abs. 1 Bst. c
AsylG der asylsuchenden Person, welche von der Bezahlung der Verfah-
renskosten befreit wurde, auf Antrag eine amtliche Rechtsbeiständin oder
einen amtlichen Rechtsbeistand bestellt, ist auch das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gutzuheissen und lic. iur.
Kathrin Stutz als amtliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers einzu-
setzen. Ihr ist ein amtliches Honorar zu entrichten.
8.4 Bei amtlicher Vertretung geht das Bundesverwaltungsgericht in der Re-
gel von einem Stundenansatz von Fr. 200.– bis Fr. 220.– für Anwältinnen
und Anwälte und Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertreterinnen
und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Es wurde keine Kostennote
eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu
bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Unter Berücksichtigung der
erwähnten Stundenansätze ist das Honorar demnach auf insgesamt
Fr. 1'000.– (inkl. sämtlicher Auslagen) zu bestimmen und durch die Ge-
richtskasse zu vergüten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut-
geheissen.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung wird
gutgeheissen und dem Beschwerdeführer eine amtliche Rechtsbeiständin
in der Person von lic. iur. Kathrin Stutz bestellt.
4.
Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zulasten der Gerichtskasse des Bun-
desverwaltungsgerichts ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 1'000.–
ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Jürg Marcel Tiefenthal Daniel Widmer
Versand: