Abtei lung IV
D-6784/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 9 . F e b r u a r 2 0 0 8
Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli,
Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
A._______, Kamerun,
vertreten durch lic. iur. Otto Haunreiter, Rechtsanwalt
und Mediator, (Adresse),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF
vom 14. April 2003 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6784/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge seinen
Heimatstaat am 5. Februar 2003 im Besitz eines Reisepasses einer
ihm unbekannten Drittperson auf dem Luftweg über (Land 1) in
Richtung (Land 2). Von dort gelangte er am 6. Februar 2003 unter
Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz. Gleichentags suchte er
in (Ort) um Asyl nach. Am 11. Februar 2003 fand dort die
Empfangsstellenbefragung statt. Am 7. März 2003 wurde der Be-
schwerdeführer durch die zuständige Behörde des Kantons (Name),
dem er für die Dauer des Asylverfahrens zugewiesen wurde, zu den
Asylgründen befragt. Das Bundesamt verzichtete auf eine ergänzende
Anhörung.
Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei kame-
runischer Staatsangehöriger und habe im Zeitraum von 2000 bis 2002
in (Ort) gewohnt, vorher in (Ort) und (Ort). Er sei Mitglied der Union
des Populations de Cameroun (UPC). Wegen seiner politischen
Aktivitäten sei er im Zeitraum von 1997 bis März 2002 mehrmals
verhaftet und inhaftiert worden. Er habe der Fraktion von B._______
der UPC angehört, welcher den Parteizielen seit der Parteigründung
treu geblieben sei. Nach dem Misserfolg in den Parlamentswahlen
habe die Untersektion der UPC, welcher er angehöre, befürwortet,
Kampagnen zur Sensibilisierung der Bevölkerung zu lancieren. Ende
Oktober oder Anfang November 2002 habe er an der zweiten
Kampagne teilgenommen, anlässlich derer die Bevölkerung
aufgerufen worden sei, gegen den Besuch von Staatspräsident Paul
Biya zu demonstrieren. Diese Kampagne sei von Agenten des Sicher-
heitsdienstes unterbrochen worden. Zwei Tage später hätten Polizisten
seine Mutter während seiner Abwesenheit zu Hause aufgesucht, nach
ihm gefragt und sein Zimmer durchwühlt. In der Folge habe er sich bis
zur Ausreise aus dem Heimatstaat versteckt gehalten. Für die weiteren
Aussagen des Beschwerdeführers wird, soweit für den Entscheid we-
sentlich, auf die Protokolle bei den Akten verwiesen.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer einen
Zeitungsartikel in Kopie sowie einen UPC-Ausweis und seine Identi-
tätskarte zu Akten.
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B.
Mit Verfügung vom 14. April 2003 - eröffnet am 17. April 2003 - stellte
das Bundesamt fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingsei-
genschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte
es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ord-
nete den Vollzug an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus,
die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen genügten weder den
Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Flücht-
lingseigenschaft. So habe die UPC entgegen den Aussagen des Be-
schwerdeführers gewünscht, Präsident Biya zur Versöhnung in den
Westen des Landes einzuladen. Zudem befinde sich der Sitz der UPC
nicht in (Ort) und sei B._______ nicht Führer einer der beiden UPC-
Fraktionen. Nach mehrfachem Zögern habe der Beschwerdeführer
anlässlich der Erstbefragung erklärt, die Kampagne, an welcher er
teilgenommen habe, habe Ende Oktober 2002 stattgefunden, diese
jedoch anlässlich der kantonalen Befragung auf Anfang November
2002 datiert. Dieser Widerspruch und dieses Zögern seien nicht
nachvollziehbar, zumal der Beschwerdeführer erklärt habe, an der
Vorbereitung der Kampagne beteiligt gewesen zu sein. Sodann seien -
so die Vorinstanz weiter - seine Aussagen, wonach er von Agenten
des Sicherheitsdiensts gesucht worden sei, unsubstanziiert. Des
Weitern habe er das Ziel der Kampagnen unklar und vage geschildert:
So hätten gemäss seinen Aussagen damit einerseits nach dem
Wahlmisserfolg der UPC die Militanten motiviert, andererseits die
Bevölkerung über die UPC und die allgemeine Situation in Kamerun
informiert werden sollen; schliesslich hätte über den Machtmissbrauch
durch den Staatspräsidenten gesprochen beziehungsweise gegen
dessen Besuch protestiert werden sollen. Überdies seien die Aussa-
gen des Beschwerdeführers betreffend das Verlassen des Landes
über den Flughafen von Douala mit einem geliehenen Reisepass einer
ihm unbekannten Person unsubstanziiert und mithin unglaubhaft.
Dasselbe gelte für seine Aussage, er habe stets im Westen des
Landes, dem Sitz der UPC, gelebt, zumal er am Ende der kantonalen
Befragung - auf seine in (Ort) ausgestellte Identitätskarte
angesprochen - erklärt habe, auch in dieser Stadt gewohnt zu haben.
Die zu den Akten gereichten Beweismittel seien für die geltend ge-
machten Verfolgungsvorbringen nicht beweiskräftig. So handle es sich
beim Zeitungsartikel um eine Kopie, welche verschiedene Schriftarten
aufweise, wobei nur der Artikel über den Beschwerdeführer gut leser-
lich sei, während der UPC-Ausweis vom Jahr 1996 datiere und die
Foto nicht gestempelt sei. Überdies sei der erforderliche Kausalszu-
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sammenhang zwischen den angeblichen Verhaftungen von 1997 bis
März 2002 und der Ausreise angesichts der letzten Verhaftung und der
am 5. Februar 2003 erfolgten Abreise in zeitlicher Hinsicht
unterbrochen. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und
möglich.
C.
Mit Eingabe vom 16. Mai 2003 (Poststempel) an die damals zuständi-
ge Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragte der Be-
schwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter unter Kosten- und Ent-
schädigungsfolge, es sei die Verfügung der Vorinstanz vom 14. April
2003 aufzuheben, und festzustellen, dass er die Flüchtlingseigen-
schaft erfülle und ihm Asyl zu erteilen; eventualiter sei die vorläufige
Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht wurde die unentgelt-
liche Rechtspflege beantragt. Auf die Begründung wird, soweit für den
Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Instruktionsverfügung vom 2. Juni 2003 wurde der Eingang der Be-
schwerde bestätigt. Mit Zwischenverfügung vom 23. Juni 2003 wurde
dem Beschwerdeführer Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses
gesetzt, unter Vorbehalt der Nachreichung einer Fürsorgebestätigung.
Der Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde
auf einen späteren Zeitpunkt verschoben.
E.
Mit Schreiben vom 1. Juli 2003 (Poststempel) wurde die Fürsorge-
bestätigung fristgerecht nachgereicht.
F.
Mit Vernehmlassung vom 7. August 2003 schloss das Bundesamt auf
Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte es aus, die Be-
schwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Be-
weismittel, welche eine Änderung des Standpunkts rechtfertigten.
G.
Am 30. Oktober 2003 schloss der Beschwerdeführer in (Ort) die Ehe
mit einer Schweizerbürgerin. In der Folge wurde ihm eine kantonale
Aufenthaltsbewilligung erteilt.
H.
Am 27. November 2003 wurde der Beschwerdeführer von der ARK un-
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ter Fristsetzung angefragt, ob er unter diesen Umständen an seiner
Beschwerde festhalten oder diese allenfalls zurückziehen wolle. Mit
Schreiben vom 5. Dezember 2003 hielt der Beschwerdeführer an der
Beurteilung im Asylpunkt fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das
Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach
Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die
Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das
neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs.
1 AsylG).
2.
Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur
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Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48
Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 Die Beschwerde äussert sich nicht zum Kausalzusammenhang
zwischen den vom Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 1997 bis
März 2002 geltend gemachten Behelligungen und der am 5. Februar
2003 erfolgten Ausreise. Eine Prüfung der Akten ergibt, dass in diesem
Zusammenhang der in zeitlicher Hinsicht erforderliche
Kausalzusammenhang von der Vorinstanz zu Recht verneint und die
diesbezüglichen Vorbringen als asylrechtlich nicht relevant qualifiziert
wurden. Mithin erübrigen sich weitere Ausführungen in dieser Frage.
4.2
4.2.1 In Bezug auf den Zeitungsartikel wird in der Beschwerde
eingewendet, dass es sich bei (Name) um eine verbotene Zeitung
handle, welche in wenigen Exemplaren im Handbetrieb hersgestellt
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und nur im Untergrund zirkulieren würde. Dem Beschwerdeführer sei
es nicht möglich gewesen, die Zeitung im Original zu beschaffen, die
Kopie sei jedoch echt. Zutreffend sei, dass nicht für alle Artikel
derselbe Schriftzug verwendet worden sei, was damit zu tun habe,
dass der "Umbruch" gemacht würde, bevor alle Artikel bereit seien. So
könne es vorkommen, dass wegen der Länge eines Artikels ein
anderer Schriftzug und ein anderes Schriftbild gewählt werden
müssten (vgl. Beschwerde, S. 4-5). Aus diesem Einwand vermag der
Beschwerdeführer indes nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Zum
einen vermittelt das in Kopie eingereichte Beweismittel nicht den
Eindruck, dass es sich bei (Name) um eine verbotene
Untergrundszeitung handelt. So werden darin sowohl der Herausgeber
namentlich genannt als auch die Verkaufspreise für Kamerun, Afrika
und Europa aufgeführt. Zudem enthält die Publikation auch
Firmenwerbung. Sodann wird im Zusammenhang mit dem
Beschwerdeführer zwar relativ ausführlich über Ereignisse in den
Jahren 1997 und 1998 berichtet, aber dessen angebliche Tätigkeit für
die UPC oder die Umstände dessen Verschwindens mit keinem Wort
erwähnt. Überdies wird auch aus der Beschwerde nicht
nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer das Beweismittel
lediglich in Kopie einreichte, wie er in deren Besitz gelangte und aus
welchen Gründen er die Authentizität der Kopie garantieren kann.
Vielmehr werden unter diesen Umständen Zweifel an den vom
Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den UPC-Kampagnen von
November/Dezember 2002 geltend gemachten Verfolgungsvorbringen
erweckt.
4.2.2 Bezüglich des UPC-Ausweises wird in der Beschwerde
eingewendet, dass es dabei nicht um ein amtliches Dokument handle,
weshalb es auch keinen Stempel aufweise (vgl. Beschwerde, S. 5).
Zwar handelt es sich dabei in der Tat nicht um ein offizielles
Dokument. Jedoch wird in der Beschwerde übersehen, dass der
Ausweis tatsächlich mit einem UPC-Stempel versehen ist, jedoch das
Ausweisfoto, wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, vom
Stempelabdruck nicht erfasst wird. Unter diesen Umständen kann nicht
ausgeschlossen werden, dass das Foto dem Ausweis erst nachträglich
beigefügt wurde, weshalb diesem, in Übereinstimmung mit der
Schlussfolgerung der Vorinstanz, für die Verfolgungsvorbringen des
Beschwerdeführers keine Beweiskraft zukommt.
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4.3 Die Prüfung der Akten ergibt weiter, dass dem Beschwerdeführer
zwar gewisse Kenntnisse der politischen Situation in seinem
Heimatstaat nicht abgesprochen werden können. Demgegenüber
führte die Vorinstanz aber zu Recht aus, dass er sich lediglich unklar
und vage über die Kampagnen der UPC, an deren Vorbereitung er
angeblich beteiligt gewesen sei, geäussert habe (vgl. Sachverhalt, Bst.
B hievor). Zudem wies die Vorinstanz zutreffend darauf hin, dass der
Beschwerdeführer erst nach langem Zögern in Bezug auf das Datum
der Kampagne, anlässlich deren der Sicherheitsdienst eingeschritten
sei, einmal Ende Oktober 2002, das andere Mal Anfang November
2002 angegeben habe, welches Zögern und welcher Widerspruch
angesichts der vom Beschwerdeführer geltend gemachten
unmittelbaren Beteiligung nicht nachvollziehbar sei. In diesem
Zusammenhang ist zudem festzuhalten, dass der Beschwerdeführer
anlässlich der Erstbefragung mit keinem Wort ausführte, die UPC-
Kampagne sei durch die Behörden unterbrochen worden. Unter diesen
Umständen überwiegen die Zweifel am Vorbringen des
Beschwerdeführers, wonach er im Zusammenhang mit UPC-
Kampagnen im Oktober beziehungsweise November 2002 aus
politischen Gründen durch die Behörden seines Heimatstaats gesucht
werde.
4.4 Nach dem Gesagten vermag die vom Beschwerdeführer geltend
gemachte Verfolgung den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit und
Relevanz nicht zu genügen. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen
erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde
einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Das
Asylgesuch wurde vom Bundesamt zu Recht abgewiesen.
5.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord-
net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Gemäss Art. 32 Bst. a der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
(AsylV 1, SR 142.311) wird die Wegweisung aus der Schweiz nicht
verfügt, wen die asylsuchende Person im Besitz einer gültigen
Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist. Der
Beschwerdeführer verfügt nach der Heirat mit einer Schweizerbürgerin
über eine gültige Aufenthaltsbewilligung (B-Bewilligung; vgl. Bst. G).
Damit ist das Beschwerdeverfahren im Wegweisungs- und
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Vollzugspunkt (Dispositiv-Ziffern 3, 4 und 5 der angefochtenen
Verfügung) infolge Wegfalls des Anfechtungsobjekts gegenstandslos
geworden (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21 E. 11c S. 178).
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer
bezüglich der Frage der Anerkennung als Flüchtling und der Gewäh-
rung von Asyl nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern die angefochtene
Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt
unrichtig und unvollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106
AsylG). Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen, soweit sie nicht als
gegenstandslos abzuschreiben ist. Es ist an dieser Stelle darauf hinzu-
weisen, dass die Aufenthaltsbewilligung aufgrund der Heirat mit einer
Schweizerbürgerin erfolgte und mithin auf einem nachträglich eingetre-
tenen, ausserhalb des Asylverfahrens liegenden fremdenpolizeilichen
Sachverhalt beruht.
7.
7.1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt die Verfahrenskosten in der Re-
gel der unterliegenden Partei (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Wird ein
Verfahren gegenstandlos, so werden die Verfahrenskosten in der Re-
gel jener Partei auferlegt, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit
bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Nach dem Obengesagten (vgl. E. 6, letzter
Satz) sind die Verfahrenskosten bei diesem Ausgang des Verfahrens
folglich nicht zu ermässigen, sondern vollumfänglich dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen und auf Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 2 und 3
VGKE). Aufgrund der Aktenlage ist überdies nicht mehr von der pro-
zessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers - dieser ist aktenkun-
dig seit mehreren Jahren mit einer Schweizerbürgerin verheiratet -
auszugehen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist mithin
abzuweisen.
7.2 Nach dem Gesagten (vgl. vorstehend E. 6, letzter Satz) erhellt,
dass in casu auch keine (reduzierte) Parteientschädigung auszurich-
ten ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandlos
geworden ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (eingeschrieben; Beila-
gen: Einzahlungsschein, Verfügung des BFF vom 14. April 2003 im
Original; über eine Rückgabe der bei der Vorinstanz eingereichten
Unterlagen befindet das BFM auf entsprechende Anfrage hin)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten (Ref.-Nr. N 445 125)
- das Amt für Migration des Kantons Luzern
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
Versand:
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