Abtei lung IV
D-6784/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 8 . S e p t e m b e r 2 0 1 0
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima;
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
A._______, geboren X._______,
Nigeria,
vertreten durch L._______,
(Vertrauensperson),
vertreten durch lic. iur. Emil Nisple, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Ver-
fügung des BFM vom 7. September 2010 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6784/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der eigenen Angaben zufolge aus B._______, C._______, stam-
mende katholische Beschwerdeführer vom Volksstamm der Igbo
seinen Heimatstaat am 14. November 2009 auf dem Luftweg verliess
und über D._______ am 16. November 2009 illegal in die Schweiz ge-
langte, wo er am 17. November 2009 im E._______ um Asyl
nachsuchte und anschliessend am 25. November 2009 ins F._______
transferiert wurde,
dass am 27. November 2009 beim Beschwerdeführer eine Knochenal-
tersbestimmung durchgeführt wurde, die ein wahrscheinliches chrono-
logisches Alter von 19 Jahren oder mehr ergab,
dass am 7. Dezember 2009 im F._______ die Kurzbefragung mit dem
Beschwerdeführer durchgeführt und ihm am 14. Dezember 2009 im
Beisein einer Vertrauensperson das rechtliche Gehör zur Knochenal-
tersbestimmung und zu einem allfälligen Dublin-Verfahren gewährt
wurde,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung und der in
Anwesenheit einer Vertrauensperson durchgeführten direkten Bundes-
anhörung vom 29. Dezember 2009 zur Begründung seines Asylge-
suchs im Wesentlichen geltend machte, sein Grossvater habe bis zu
dessen Tod einem Schrein gedient und sein Vater habe sich in der Fol-
ge geweigert, diese Aufgabe weiterzuführen, weil er ein Christ gewe-
sen sei,
dass in der Folge diverse Unglücksfälle im Dorf geschehen seien und
man seinen Vater dafür verantwortlich gemacht habe, da dieser dem
Schrein nicht gedient habe,
dass drei von den Dorfbewohnern herbeigeholte Orakel-Priester ver-
kündet hätten, dass gemäss ihrem Orakel sein Vater entweder dem
Schrein dienen müsse oder sonst dem Schrein geopfert würde und der
Beschwerdeführer diesfalls die Nachfolge als Diener des Schreins zu
übernehmen habe,
dass sich sein Vater weiterhin geweigert habe und daraufhin vor dem
Schrein aufgehängt worden sei,
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dass er danach von seiner Mutter (...) nach G._______ weggebracht
und im (...) von den Dorfbewohner ins Dorf zurückgebracht worden sei,
um dem Schrein zu dienen und weitere Unglücksfälle zu verhindern,
dass man gleichzeitig seine Mutter aus dem Dorf vertrieben habe,
dass er sich vor seiner Einsetzung als Schrein-Diener am (...) zum
H._______ – dieser sei über seine Situation seit längerem im Bilde
gewesen – begeben und ihm dieser zur Flucht verholfen habe,
dass der Beschwerdeführer keine Reise- oder Identitätspapiere abgab,
dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers in Anwen-
dung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) mit Verfügung vom 7. September 2010 – der Ver-
trauensperson eröffnet am 15. September 2010 – nicht eintrat und die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, es lägen
keine entschuldbaren Gründe vor, die es dem Beschwerdeführer ver-
unmöglichten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen,
dass die in diesem Zusammenhang angeführten Gründe für den Nicht-
besitz von Identitätsdokumenten respektive die Reise mit einem fal-
schen Pass den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht ge-
nügten und auch die Angaben zu den Reisemodali täten vage, reali-
tätsfremd sowie unsubstanziiert seien,
dass das Fehlen jeglichen nachvollziehbaren Bemühens, die Identität
durch rechtsgenügliche authentische Papiere zu belegen, den Schluss
zulasse, dass der Beschwerdeführer nicht bereit sei, solche Ausweis-
dokumente vorzulegen, und auch nicht offenlegen wolle, mit welchen
Reisepapieren er in Wirklichkeit in die Schweiz gereist sei,
dass aufgrund der pflichtwidrigen Nichtabgabe von entsprechenden
Dokumenten auch die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe,
dass der Beschwerdeführer zudem die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle und aufgrund der Aktenlage keine zu-
sätzlichen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses erforderlich seien,
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dass die vom Beschwerdeführer geschilderten Übergriffe durch Dritt-
personen nicht asylrelevant seien, da der Beschwerdeführer aus freien
Stücken auf den in seiner Heimat vorhandenen Schutz und die Hilfe
der staatlichen Organe verzichtet habe, weshalb den nigerianischen
Behörden auch nicht mangelnder Schutzwille und mangelnde Schutz-
fähigkeit angelastet werden könnten,
dass bei offensichtlich fehlender Asylrelevanz darauf verzichtet werden
könne, auf die – vorhandenen – Unglaubhaftigkeitselemente im Sach-
verhaltsvortrag einzugehen,
dass das deliktische Verhalten des Beschwerdeführers in der Schweiz
(Darlegung deliktisches Verhalten) zudem darauf hindeute, dass er aus
asylfremden Gründen in die Schweiz gekommen und nicht auf den
Schutz eines Drittstaates angewiesen sei,
dass der Wegweisungsvollzug nach Nigeria – auch im Lichte des
Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des
Kindes (KRK, SR 0.107) – durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. September 2010
(Poststempel) gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung
sei aufzuheben und die Angelegenheit sei zum Entscheid in der Sache
an die Vorinstanz zurückzuweisen, es sei auf das Asylgesuch einzutre-
ten und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzu-
ordnen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses ersuchte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 22. September 2010 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgül-
tig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR
172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.119]),
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dass der Beschwerdeführer, wird auf seine Angaben zum Alter (Ge-
burtsdatum vom X._______ [vgl. act. A1/14 S. 1; A12/12, S. 1])
abgestellt, als Minderjähriger zu betrachten ist,
dass das Einreichen eines Asylgesuchs sowie das Ergreifen von in
diesem Kontext stehenden Rechtsmitteln höchstpersönliche Rechte im
Sinne von Art. 19 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom
10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) darstellen, welche ein urteilsfähi-
ger Unmündiger auch ohne Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters
auszuüben vermag (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 3 E. 2 S. 19 ff.),
dass sich aus den Akten keinerlei Anhaltspunkte ergeben, welche An-
lass zu Zweifeln an der Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers geben
würden, weshalb von seiner Prozessfähigkeit auszugehen ist,
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass somit auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde –
unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist
(Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden gemäss
Art. 53a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrens-
fragen [AsylV 1, SR 142.311] eine erstinstanzliche Verfügung sowohl
der Vertrauensperson als auch der unbegleiteten minderjährigen asyl-
suchenden Person zu eröffnen ist, sofern letztere nicht über einen Vor-
mund, einen Beistand oder über eine Rechtsvertretung verfügt,
dass in einem solchen Fall die Beschwerdefrist mit dem auf die späte-
re Eröffnung dieser Verfügung folgenden Tag zu laufen beginnt (vgl.
Art. 53a letzter Satz AsylV 1),
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dass dem Beschwerdeführer durch die zuständige kantonale Behörde
am 18. Januar 2010 eine Vertrauensperson beigeordnet wurde, die an-
gefochtene Verfügung an jene adressiert (vgl. act. A22/8, S. 1) und ge-
mäss dem Rückschein am 15. September 2010 eröffnet wurde,
dass hingegen die vorinstanzliche Verfügung dem minderjährigen Be-
schwerdeführer nicht eröffnet wurde, obwohl zum Zeitpunkt des Er las-
ses dieser Verfügung keine Beistandschaft oder Vormundschaft errich-
tet worden war (vgl. Protokollauszug der Vormundschaftsbehörde
Oberwil vom 18. Januar 2010) und er – soweit aktenkundig – damals
nicht über eine Rechtsvertretung verfügte,
dass demnach davon auszugehen ist, die Verfügung sei dem Be-
schwerdeführer durch das BFM nicht entsprechend der Formvorschrift
von Art. 53a AsylV 1 eröffnet worden,
dass aus den Beschwerdeakten ersichtlich ist, dass die Vertrauens-
person noch am Tag der Eröffnung des angefochtenen BFM-Entschei-
des Herrn Rechtsanwalt Emil Nisple, (...), mit der Interessenwahrung
im Beschwerdeverfahren beauftragte und vorliegend aufgrund dieser
Umstände davon ausgegangen werden kann, die Vertrauensperson
habe die angefochtene Verfügung dem Beschwerdeführer erläutert
und in der Folge auf dessen Wunsch innert laufender Rechtsmittelfrist
Beschwerde erhoben,
dass deshalb dem Beschwerdeführer durch die mangelhafte Eröffnung
der Verfügung kein Nachteil erwachsen ist (Art. 38 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentschei-
de auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
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dass bei Begründetheit der Beschwerde die angefochtene Verfügung
aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückzuweisen ist (vgl. EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass bei dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Nichteintretenstat-
bestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG, auf welchen sich
die hier angefochtene Verfügung stützt, die Besonderheit besteht, dass
das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkundige
Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und
das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu
beurteilen hat (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), weshalb inso-
weit bei dagegen erhobenen Beschwerden auch die Flüchtlingseigen-
schaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurtei-
lungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt
ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbin-
dung mit Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch materiell
zur Sache zu äussern hatte,
dass demgegenüber die Frage der Gewährung von Asyl nicht Gegen-
stand des angefochtenen Nichteintretensentscheides bildet, weshalb
auf den diesbezüglichen Beschwerdeantrag nicht einzutreten ist,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf
Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht-
lingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder
wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Ab-
klärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Voll-
zugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass vorliegend der Beschwerdeführer innerhalb von 48 Stunden nach
Einreichung des Asylgesuches keine Identitäts- oder Reisepapiere im
Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 Bst. a AsylG abgab,
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dass er dazu geltend machte, er habe nie irgendwelche Papiere be-
sessen und sich weder in seiner Heimat noch hier in der Schweiz um
Papiere bemüht, da er nie einen Pass beantragt habe und noch zu
jung gewesen sei, um eine Identitätskarte zu erhalten (vgl. act. A1/14,
S. 5; A12/12, S. 2),
dass er lediglich eine Geburtsurkunde und Schulzeugnisse besitze, die
sich aber alle in der Schule in B._______ befänden, er jedoch keine
Telefonnummer oder Adresse dieser Schule habe, somit für ihn keine
Möglichkeit bestehe, die erwähnten Unterlagen erhältlich zu machen
(vgl. act. A1/14, S. 6; A12/12, S. 2 f.),
dass vorab – um unnötige Wiederholungen zu vermeiden – auf die zu-
treffenden Erwägungen der Vorinstanz bezüglich der fehlenden Reise-
und Identitätspapiere zu verweisen ist, zumal der Beschwerdeführer
die Korrektheit und Wahrheit seiner Angaben am Schluss der jeweili -
gen Befragungen nach Rückübersetzung unterschriftlich bestätigte
und er sich daher bei seinen Aussagen behaften lassen muss, wes-
halb der entsprechende Einwand in der Rechtsmitteleingabe bezüglich
Missverständnissen als nicht stichhaltig erscheint,
dass es sich bei der Ortschaft B._______ – entgegen der in der Be-
schwerdeschrift vertretenen Ansicht – in der Tat um eine grössere
Stadt in Nigeria handelt, welche über (...) Einwohner zählt und öffent-
lich zugänglichen Quellen zufolge über ein eigenes Postbüro verfügt,
dass – auch wenn der Beschwerdeführer gemäss den Ausführungen in
der Rechtsmitteleingabe (vgl. S. 4 f.) in einem kleinen Dorf ausserhalb
von B._______ aufgewachsen sein will – er anlässlich der direkten An-
hörung dieses "Dorf" als zu B._______ zugehörig bezeichnete (vgl.
act. A12/12, S. 3 unten), insbesondere bei der Erstbefragung stets von
B._______ als seinem Herkunftsort sprach und überdies sämtliche
Schulen in dieser Ortschaft absolviert haben will, weshalb die in der
Rechtsmitteleingabe angeführten Zweifel betreffend eine Unmöglich-
keit der Postzustellung als unbehelflich zu erachten sind,
dass der Beschwerdeführer ferner unbegründet liess, wie der
H._______ respektive die weiteren Begleiter als seine Fluchthelfer
eine Reise von Nigeria über diverse Länder und mittels verschiedener
Verkehrsmittel ohne bereits vorhandene Reisepapiere innert kürzester
Zeit organisierten, finanzierten und durchführten, was die Unglaubhaf-
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tigkeit seiner Angaben über das Fehlen der Identitätspapiere unter-
mauert,
dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er das Reisedo-
kument nie habe einsehen können, er die Personalien, unter denen er
ausgereist sei, ausser einem Vornamen nicht gekannt habe, ange-
sichts der dargelegten Ausreise (auf dem Luftweg über den Flughafen
in I._______ aus Nigeria ausgereist) und der bei Luftreisen allgemein
bestehenden erhöhten Sicherheitskontrollen als realitätsfremd und
daher als unglaubhaft zu qualifizieren ist,
dass es hinsichtlich der Beurteilung der Glaubhaftigkeit zu den Reise-
umständen deshalb als überwiegend unwahrscheinlich zu erachten ist,
dass der Beschwerdeführer den im Pass aufgeführten Namen nicht
gekannt haben soll, zumal er dadurch bei der Ausreise ein erhebliches
Risiko der Entdeckung eingegangen wäre, hätte er doch keine Aus-
kunft geben können, falls ihn einer der kontrollierenden Beamten bei
der Ausreise nur schon nach seinem Namen gefragt hätte,
dass die betroffene Person, welche insbesondere über einen interna-
tionalen Flughafen unbehelligt ausreisen oder weiterreisen will, gewis-
se Verhaltensregeln beherrschen und Kenntnisse über abgegebene
Reisepapiere besitzen muss, um die Gefahr einer Entdeckung mög-
lichst gering zu halten,
dass zudem die in der Erstbefragung geschilderten Umstände, wie er
und sein Begleiter die Kontrollen im Flughafen von I._______ hätten
passieren können (er und sein Begleiter hätten zwei unbekannte
Männer im Flughafen getroffen, die weder Englisch noch Igbo ver-
standen hätten, und diese hätten – nach einem Gespräch mit seinem
Begleiter – behauptet, dass sie alle zusammen gehören würden; vgl.
act. A1/14, S. 7 unten), angesichts der strengen Sicherheitskontrollen
in internationalen Flughäfen als realitätsfremd zu qualifizieren sind,
dass die insgesamt substanzlosen und realitätsfremden Angaben des
Beschwerdeführers über den fehlenden Besitz von Identitätspapieren
die Haltlosigkeit seiner diesbezüglichen Aussagen ebenso bestätigen
wie die widersprüchlichen, unrealistischen und detailarmen Angaben
über die Reise in die Schweiz,
dass die Vorinstanz das Vorliegen entschuldbarer Gründe, die es dem
Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, den Behörden innerhalb von
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48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuches Identitätsdokumente
einzureichen, zutreffend und mit hinreichender Begründung verneint
hat,
dass auch die Ausführungen in der Beschwerdeschrift, der Beschwer-
deführer habe weder die Identität belegende Papiere noch Kontakt zu
Personen, die ihm helfend zur Seite stehen könnten, nicht als ent-
schuldbare Gründe gelten können,
dass nämlich davon auszugehen ist, dass sowohl der H._______ wie
auch Personal der verschiedenen Schulen vom Beschwerdeführer hät-
ten angegangen werden können, er indessen keine diesbezüglichen
Anstrengungen unternommen hat,
dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Befragungen zu
Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche
Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von
Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtet hat,
dass diesbezüglich vorweg festzuhalten ist, dass die Vorinstanz darauf
verzichtete, auf die – vorhandenen – Unglaubhaftigkeitselemente im
Sachverhaltsvortrag des Beschwerdeführers einzugehen, und seine
Vorbringen lediglich unter dem Blickwinkel von Art. 3 AsylG prüfte,
dass die Vorinstanz die Asylvorbringen des Beschwerdeführers zu
Recht als asylirrelevant qualifizierte, zumal die (befürchteten) Übergrif-
fe seitens der angeblichen "Dorfbewohner" (vgl. vorstehende Ausfüh-
rungen zur Ortschaft B._______) auch in Berücksichtigung der in
EMARK 2006 Nr. 18 begründeten Praxisänderung hinsichtlich der Fra-
ge der flüchtlingsrechtlichen Relevanz nichtstaatlicher Verfolgung
(Wechsel von der Zurechenbarkeits- zur Schutztheorie) keine Asylrele-
vanz zu entfalten vermögen, kann doch keine faktische Garantie für
langfristigen individuellen Schutz der von nichtstaatlicher Verfolgung
bedrohten Person verlangt werden, weil es keinem Staat gelingen
kann, die absolute Sicherheit aller seiner Bürger und Bürgerinnen je-
derzeit und überall zu garantieren,
dass es dem Beschwerdeführer – entgegen der in der Beschwerde-
schrift vertretenen Ansicht – in casu durchaus möglich und zumutbar
gewesen wäre, sich bei den Behörden um Schutz vor den "Dorfbewoh-
nern" zu bemühen und sich im Verweigerungsfalle mit Hilfe eines An-
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walts bei den übergeordneten Stellen zu beschweren, um seine Rech-
te wahrzunehmen,
dass zudem vorliegend von einer grundsätzlich funktionierenden
Schutzinfrastruktur in Nigeria und dem Schutzwillen der Behörden
auszugehen ist, welche dem Beschwerdeführer zur Verfügung steht
und es ihm grundsätzlich ermöglicht, durch Inanspruchnahme von Po-
lizei und Justiz gegen allfällige Bedrohungen vorzugehen,
dass diese Einschätzung auch dadurch gestützt wird, dass gemäss
Angaben des Beschwerdeführers offensichtlich auch die "Dorfbewoh-
ner" die Mithilfe der Polizei von J._______ in Anspruch genommen
haben sollen, um ihn und seine Mutter ins Dorf zurückzuholen (vgl. act.
A12/12, S. 6 f.),
dass der pauschale Einwand, wonach der Beschwerdeführer aufgrund
allgemein bekannter Polizeiübergriffe auf Zivilpersonen, wegen Korrup-
tion und durch die Polizei begangener Menschenrechtsverletzungen in
seinem Land auf eine Anzeige bei der Polizei verzichtet habe, ange-
sichts des Umstandes, dass die "Dorfbewohner" seinen Vater ermordet
haben sollen, als unbehelflich zu qualifizieren ist, zumal der Beschwer-
deführer anlässlich der direkten Anhörung keine Begründung für sei-
nen Verzicht anführte und auch sonst nirgends erwähnte, dass er oder
andere Personen in seinem Umfeld schlechte Erfahrungen mit den Po-
lizeibehörden seines Landes gemacht hätten, welche den angeführten
vollständigen Verzicht auf die Einschaltung der Polizei nachvollziehbar
erscheinen lassen könnten,
dass sodann nicht nachvollziehbar bleibt und vom Beschwerdeführer
in seinen Schilderungen denn auch in keiner Weise näher ausgeführt
wird, wie es den Dorfbewohnern gelungen sein soll, seine sich mehre-
re hundert Kilometer entfernt in einer in einem anderen Staat befindli-
chen Grossstadt aufhaltende Mutter und ihn selber aufzuspüren,
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe den vorin-
stanzlichen Einwänden insgesamt nichts Substanzielles entgegenzu-
halten vermag,
dass gestützt auf die Aktenlage und die vorstehenden Erwägungen
das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 und 7 AsylG
– und wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der
Wegweisung ergibt – das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernis-
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sen offenkundig erscheint und sich aus den Akten keine Anhaltspunkte
für die Annahme ergeben, das BFM habe eine mehr als bloss summa-
rische materielle Prüfung vorgenommen oder zusätzliche Abklärungen
getroffen,
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a
i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht eingetreten und dem Rückweisungsantrag nicht stattzugeben ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer
weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Ein-
klang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist
(Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a AsylV1; vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli -
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
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dass die Behauptung des Beschwerdeführers, er sei bei einer Rück-
kehr nach Nigeria an Leib und Leben bedroht, nicht zutreffen kann, da
er gemäss eigenen Angaben während (...) in einer anderen Stadt des
Landes ohne Furcht vor Verfolgung durch die "Dorfbewohner" gelebt
hat (vgl. act. A1/14 S. 2), und auch sonst keine Anhaltspunkte für eine
menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Hei-
matstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass im Falle von unbegleiteten Minderjährigen das Kindeswohl im
Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges
mitzuberücksichtigen ist, woraus sich gleichzeitig die Verpflichtung er-
gibt, von Amtes wegen die spezifisch mit der Minderjährigkeit verbun-
denen Aspekte des Wegweisungsvollzuges abzuklären (vgl. EMARK
1998 Nr. 13 E. ),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht feststellte,
dass der Beschwerdeführer gemäss der Aktenlage jung und gesund
ist, die Primar- und Sekundarschule (ohne Abschluss) absolvierte,
über Erfahrungen im Arbeitsalltag verfügt und sich an den H._______
seines Dorfes wenden kann, der ihm in der Vergangenheit wiederholt
behilflich gewesen sei und letztlich die Ausreise mitorganisiert und
-finanziert haben soll (vgl. act. A1/14, S. 3; A12/12, S. 3, 7 f.),
dass vorliegend jedoch insbesondere zu berücksichtigen ist, dass die
Identität des Beschwerdeführers nicht feststeht und angesichts seiner
als offensichtlich haltlos zu erachtenden Ausführungen zum Reiseweg
und dem Besitz von Reisepapieren sowie dem Fehlen jeglichen Bemü-
hens, seine Identität durch rechtsgenügliche Identitätsdokumente zu
belegen, das angeblich fehlende Beziehungsnetz am Herkunftsort zu
bezweifeln und davon auszugehen ist, dass er an seinem Herkunftsort
über ein weitergehendes soziales Beziehungsnetz verfügt, welches ihn
im Falle der Rückkehr beim Aufbau einer wirtschaftliche Existenz un-
terstützen kann und er im Übrigen anführte, er hätte sich in seiner Hei-
mat eine Arbeit suchen können (vgl. act. A12/12, S. 8 oben),
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dass aufgrund dieser Ungereimtheiten sowohl dem BFM als auch dem
Bundesverwaltungsgericht eine weitergehende Prüfung der in diesem
Zusammenhang zu berücksichtigenden allfällig bestehenden Weg-
weisungsvollzugshindernisse verunmöglicht wurde respektive wird,
was sich der Beschwerdeführer zu seinen Ungunsten entgegenhalten
lassen muss, zumal er gemäss dem Grundsatz von Art. 8 des Schwei-
zerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210)
diesbezüglich die Beweislast, mithin die Folgen dafür zu tragen hat,
dass nicht glaubhaft gemacht wurde, er habe keine Angehörigen mehr
in seinem Heimatland,
dass es sich daher erübrigt, weitere Untersuchungen zur Feststellung
seines Beziehungsnetzes vorzunehmen,
dass in Berücksichtigung sämtlicher Umstände davon auszugehen ist,
dem Kindeswohl sei besser gedient, wenn der Beschwerdeführer wie-
der in sein Umfeld nach Nigeria zurückkehrt, statt weiterhin in der
Schweiz zu verbleiben, wo er sich erst rund zehn Monate aufhält und
wo er es in einem ihm nicht vertrauten Umfeld schwer haben wird, sich
persönlich zu entwickeln und beruflich zu etablieren, was sich nicht zu-
letzt auch in seinem deliktischen Verhalten in der Schweiz manifestiert,
dass mithin weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuelle
Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle
einer Rückkehr schliessen lassen,
dass der Vollzug der Wegweisung unter diesen Umständen nicht unzu-
mutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat auch möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der
Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist,
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dass der Antrag, es sei auf die Bezahlung eines Kostenvorschusses zu
verzichten, aufgrund des direkten Entscheides in der Hauptsache ge-
genstandslos geworden ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage:
Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N_______
(per Kurier; in Kopie)
- K._______ (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
Versand:
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