Abtei lung IV
D-6786/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 9 . N o v e m b e r 2 0 0 9
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richter Martin Zoller,
Gerichtsschreiberin Anna Kühler.
A._______, geboren C._______,
Kamerun,
alias B._______, geboren C._______,
Kamerun,
alias B._______, geboren C._______,
Staatsangehörigkeit unbekannt,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom
27. Juni 2003 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6786/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein kamerunischer Staatsangehöriger, verliess
sein Heimatland gemäss eigenen Aussagen am 27. Januar 2003 von
F._______ aus mit dem Flugzeug und gelangte über D._______ am
28. Januar 2003 nach E._______. Gleichentags wurde ihm, da er
keine gültigen Reisepapiere besass, am Grenzübergang X._______
die Einreise nach G._______ verweigert, und er wurde den Schweizer
Grenzbeamten rücküberstellt. Mit Strafbefehl des H._______ vom (...)
wurde der Beschwerdeführer wegen Fälschung von Ausweisen,
Missbrauchs von Ausweispapieren, illegaler Einreise und Aufenthalts
in der Schweiz zu einer Gefängnisstrafe von 30 Tagen bedingt
verurteilt.
B.
Am 11. Februar 2003 suchte der Beschwerdeführer um Asyl nach. Am
13. Februar 2003 wurde er in der I._______ zu seiner Person befragt
und am 12. Juni 2003 in J._______ zu seinen Asylgründen angehört.
Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer
vor, er werde wegen seiner Zugehörigkeit zur Organisation K._______
in seinem Heimatland verfolgt und von einer aus Angehörigen der
Polizei, Gendarmerie und Militär zusammengesetzten Gruppe gesucht.
Er sei seit Ende 1998, Anfang 1999 als (...) der Partei tätig gewesen,
deren eingeschriebenes Mitglied er seit 1997 sei. Am 1. Oktober 1999,
dem Unabhängigkeitstag des Südens des Kamerun, habe die Jugend
für ihre Rechte demonstriert. Im Jahr 2000 hätten ebenfalls wieder
Demonstrationen stattgefunden. Die Behörden hätten herausgefunden,
dass er für deren Organisation verantwortlich gewesen sei. Aus
diesem Grund sei er festgenommen worden. Wäre er in seinem
Heimatland geblieben, wäre er mit grösster Wahrscheinlichkeit
gestorben. Mehrmals sei er in den Jahren 2001, 2002 und 2003 im
Gefängnis gewesen, ohne jedoch je gerichtlich verurteilt zu werden.
So sei er im Jahr 2001 immer wieder neu für jeweils ein bis zwei
Wochen inhaftiert worden. Im Jahr 2002 sei er für sechs Monate im
Gefängnis gewesen. Er sei täglich schwer misshandelt worden. Seine
Folterer hätten dabei gemäss einem Plan gehandelt. Er sei auch in
eine Zelle, „Todeszone“ genannt, gesperrt worden, welche so klein
gewesen sei, dass man sich kaum habe bewegen können. Zudem sei
er auf einen Tisch gefesselt und mittels Strom an verschiedenen
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Stellen seines Körpers misshandelt worden. Er sei aus diesem
Gefängnis ohne ein Gerichtsurteil entlassen worden, er wisse nicht,
aus welchem Grund. Nach diesem Vorfall habe er gedacht, er sei ein
freier Mann, weshalb er sein Heimatland zunächst noch nicht
verlassen habe. Im Januar 2003 sei er wieder festgenommen und
inhaftiert worden. Polizisten hätten ihn geschlagen, um von ihm die
Namen anderer Mitglieder der K._______ zu erfahren. Als er sich
geweigert habe, die Namen bekannt zu geben, hätte er in ein anderes
Gefängnis verlegt werden sollen, in welchem die Zustände sehr
schlecht gewesen seien und wo – dies sei bekannt – viele Insassen
sterben würden. Mitglieder seiner Partei seien wohl darüber informiert
worden und hätten ihn mittels einer Kaution aus dem Gefängnis
geholt. Gleichzeitig hätten diese Helfer auch seine Ausreise
organisiert. Am 24. Januar 2003 sei er entlassen worden. Drei Tage
später habe er sein Heimatland verlassen. Er brachte vor, er würde in
seinem Heimatland umgebracht werden. Die Mitglieder der Gruppe,
die ihn suche, hätten bereits seinen Vater umgebracht.
Der Beschwerdeführer gab anlässlich der Befragung einen kameruni-
schen Reisepass mit einem vom Schweizer Konsulat in Z._______
ausgestellten Visum für die Zeit vom (...) zu den Akten. Anlässlich der
Anhörung im Kanton machte er geltend, nie einen Pass besessen zu
haben, und gab zu, für die Reise gefälschte Dokumente verwendet zu
haben. Seine Identitätskarte sei ihm weggenommen worden, als er ins
Gefängnis gekommen sei. Als er aus dem Gefängnis entlassen worden
sei, habe er seine Dokumente nicht zurück erhalten. Aus diesem
Grund sei er gezwungen gewesen, gefälschte Papiere zu besorgen.
Seine Parteimitglieder hätten für ihn diese Dokumente organisiert,
damit er das Land habe verlassen können. Der K._______-(A)usweis
befinde sich zu Hause in seinem Heimatland.
C.
Mit einem an die Kantonspolizei M._______ gerichteten Schreiben
vom (...) informierte das Schweizer Generalkonsulat in Z._______
darüber, wie das Visum für die Schweiz dem Beschwerdeführer
ausgestellt worden sei. Desgleichen wurde über die Verfolgungslage
von Mitgliedern der K._______ informiert.
D.
Das BFF teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17. Juni
2003 mit, Abklärungen hätten ergeben, dass er persönlich am 23. Ja-
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nuar 2003 auf dem Generalkonsulat in Z._______ einen Visumsantrag
gestellt habe. Dies decke sich jedoch nicht mit seinen Angaben zur an-
geblichen Inhaftierung. Zudem würden die Mitglieder der K._______ –
entgegen seiner Behauptung – nicht systematisch verfolgt. Zwar
komme es wegen der Kundgebungen zum Jahrestag der K._______
am 1. Oktober jeweils zu Auseinandersetzungen mit der Polizei und zu
Festnahmen. Festgenommene würden jedoch jeweils nach einigen
Tagen wieder auf freien Fuss gesetzt. Das BFF gewährte dem Be-
schwerdeführer das rechtliche Gehör zu den Ergebnissen der Abklä-
rungen durch das Generalkonsulat in Z._______.
E.
Mit handschriftlichem Schreiben vom 24. Juni 2003 (Poststempel) wi-
dersprach der Beschwerdeführer dieser Einschätzung und entgegnete,
er habe nie selber ein Visum beantragt. Er wisse nicht, wer das Visum
besorgt habe. Nur die K._______ wisse, wie man vorgegangen sei,
damit er ein Visum erhalte. Er habe im Zeitraum zwischen seiner
Entlassung aus dem Gefängnis und seiner Einreise in die Schweiz nur
die Anweisungen der Partei befolgt. Jeweils am 1. Oktober nehme die
Regierung Demonstranten fest. Ausser den einflussreichen Mitgliedern
der K._______ würden diese jedoch nach einigen Tagen wieder frei
gelassen. In Bezug auf das Jahr 1997, in welchem ungefähr 100
Demonstranten von der Polizei festgenommen worden seien, sei
festzuhalten, dass sich zwei Jahre später lediglich 60 von ihnen vor
dem Militärgericht in Z._______ eingefunden hätten, weil 15 der
Demonstranten im Gefängnis gestorben und die übrigen
verschwunden seien. Der Beschwerdeführer bat darum, ihm acht
Wochen Zeit zu geben, um Belege für seine Zugehörigkeit zur
K._______ einzureichen.
F.
Mit – am 30. Juni 2003 eröffneter – Verfügung vom 27. Juni 2003 hielt
das BFF fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und wies ihn aus der Schweiz weg.
Auf die Begründung wird in den Erwägungen eingegangen.
G.
Mit Schreiben vom 30. Juni 2003 stellte der Beschwerdeführer ein Ge-
such um Einsicht in alle entscheidrelevanten Akten seines Asyl- und
Wegweisungsverfahrens. Das BFM gewährte ihm am 7. Juli 2003
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Einsicht in die entscheidwesentlichen Akten, mit Ausnahme der
Aktenstücke A 5/2, A 6/1, A 8/15, A 9/80 und A 16/1.
H.
Der Beschwerdeführer reichte am 26. Juli 2003 (Poststempel) bei der
damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK)
unter Beilage eines fremdsprachigen Beweismittels eine in französi-
scher Sprache verfasste Beschwerde gegen die Verfügung des BFF
vom 27. Juni 2003 ein und beantragte, die Verfügung des BFF sei auf-
zuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu
gewähren. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur Ergänzung
der Instruktion zurückzuweisen. Zudem sei ihm vollständige Aktenein-
sicht zu gewähren. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesent-
lich, in den Erwägungen eingegangen.
Der Beschwerdeführer reichte – neben dem mit der Beschwerde ein-
gereichten, vom 5. Juli 2003 datierenden, als „Warrant of Arrest“ be-
zeichneten Dokument – mit Eingabe vom 19. August 2003 weitere in
englischer Sprache verfasste Dokumente nach: ein Bestätigungs-
schreiben des Koordinators der U._______ vom 6. August 2003,
Ausschnitte aus den Ausgaben des Y._______ (einer monatlichen
Publikation der U._______) vom November 2002 und vom Juni 2003,
zwei in der V._______ vom (...) August 2003 erschienene
Zeitungsartikel, einen vom 21. März 1997 datierenden
Mitgliederausweis der K._______, einen vom Senior Divisional Officer
ausgestellten und vom 2. Januar 2003 datierenden Haftbefehl in Kopie
sowie eine Mitgliederkarte der U._______.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 25. August 2003 forderte der Instruktions-
richter der ARK den Beschwerdeführer auf, die fremdsprachigen Be-
weismittel in eine Amtssprache übersetzen zu lassen. Den Entscheid
über das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses verlegte der Instruktionsrichter auf einen späteren Zeitpunkt.
Gleichzeitig hielt der Instruktionsrichter fest, dass das BFF bei der Zu-
stellung der Akten am 7. Juli 2003 ohne A 5/2, A 6/1, A 8/15, A 9/80, A
11/2 sowie A 16/1 an den Beschwerdeführer das rechtliche Gehör ge-
stützt auf Art. 27 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) nicht verletzt habe,
weil es sich nicht um entscheidwesentliche Akten handle. Mit Eingabe
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vom 9. September 2003 reichte der Beschwerdeführer die verlangten
Übersetzungen ein.
J.
Mit Schreiben vom 24. Mai 2005 forderte der Instruktionsrichter der
ARK das BFF zur Vernehmlassung auf, mit der Bitte, zu den einge-
reichten Beweismitteln Stellung zu nehmen.
K.
Mit Schreiben vom 26. Juni 2005 nahm das BFM Stellung. Mit Replik
vom 18. Juli 2005 äusserte sich der Beschwerdeführer zur vorinstanzli-
chen Vernehmlassung.
L.
Am 19. Februar 2008 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismit-
tel zur Stützung seiner Vorbringen ein. Darauf wird, soweit entscheid-
wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnah-
me im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs-
gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
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hungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einrei-
chung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG
und Art. 48, 50 sowie 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Frei-
heit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tra-
gen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 Das BFM hielt die Vorbringen des Beschwerdeführers für unglaub-
haft und verneinte dessen Flüchtlingseigenschaft. Die Aussagen des
Beschwerdeführers seien in wesentlichen Punkten zu wenig begründet
und erweckten den Eindruck, er habe das Geschilderte nicht selbst er-
lebt. Er habe beispielsweise keine Belege für seine Tätigkeit als natio-
naler (...) der K._______ erbracht. Zudem verfüge er auch nicht über
ein entsprechendes Wissen oder einen entsprechenden Er-
fahrungshintergrund. Er berichte zwar über gewisse Ereignisse sehr
ausführlich, wisse aber über seine angebliche Parteitätigkeit nur, dass
er im Feld mit der Jugend gearbeitet habe. Er mache geltend, man
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habe ihm vorgeworfen, dass er die Demonstrationen vom 1. Oktober
1999 beziehungsweise 2000 organisiert habe, bei welcher die
Jugendlichen für ihre Rechte demonstriert hätten. Falls dies zutreffend
wäre, hätte der Beschwerdeführer in sehr fundierter Weise über seine
Tätigkeit Auskunft geben können. Dies sei jedoch nicht der Fall.
Sodann habe der Beschwerdeführer auch kein Haftentlassungspapier
abgegeben, obwohl seiner Meinung nach ein solches existiere. Er sei
nicht in der Lage, seinen Mitgliederausweis der K._______ zu
skizzieren. Obwohl er angeblich wegen schwerer Folterungen ins
Spital überführt worden sei, wisse er nicht, welcher Arzt ihn versorgt
habe und in welchem Zeitraum er im Spital gewesen sei. Aus diesen
Gründen könne nicht geglaubt werden, dass der Beschwerdeführer
während dreier Jahre immer wieder inhaftiert und zuletzt auch massiv
gefoltert worden sei, damit er Namen von Parteimitgliedern preisgebe.
Seine Vorbringen seien auch widersprüchlich, insbesondere was seine
Reisedokumente angehe. Gemäss seinen Ausführungen an der Emp-
fangsstelle sei er mit einem echten Pass in die Schweiz eingereist. Bei
der kantonalen Anhörung habe er jedoch zugegeben, dass der Pass
gefälscht sei. Er habe sich bei der Einreichung des Visumsantrags als
Mitarbeiter der Firma R._______ ausgegeben, welcher in Genf eine
Ausstellung besuchen möchte. Anlässlich der Anhörung durch den
Kanton habe er aber über seine Arbeitstätigkeit und seine
Ausreisegründe ganz andere Angaben gemacht. Auf Vorhalt habe er
die unterschiedlichen Angaben gegenüber der Schweizer Vertretung
mit dem Umstand erklärt, dass die Dokumente durch Mitglieder der
K._______ organisiert worden seien. Dies sei jedoch nicht zutreffend
und es dränge sich die Vermutung auf, dass der Beschwerdeführer die
Schweizer Behörden absichtlich mit unwahren Angaben hinters Licht
geführt habe, um in die Schweiz reisen zu können.
Im Übrigen vermöge er auch keine schlüssigen Angaben über seine
Funktion zu machen, habe er doch einerseits gesagt, er sei nationaler
(...) und somit Verantwortlicher für die Jugendkoordination des ganzen
Landes. Andererseits habe er erklärt, er sei der (...) der
Südwestprovinz gewesen.
Ferner seien seine Vorbringen tatsachenwidrig, denn sie widersprä-
chen in wesentlichen Punkten den gesicherten Erkenntnissen des
BFF. Gemäss seinen eigenen Aussagen hätten sich die Behörden,
welche angeblich über seine politischen Aktivitäten informiert gewesen
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seien, erstaunlicherweise überhaupt nicht für seine Tätigkeiten und
das Insiderwissen über die K._______ interessiert, sondern ihn
angeblich massivsten Folterungen unterzogen, lediglich um Namen
von Parteimitgliedern zu erfahren. Für Namenslisten und admi-
nistrative Aufgaben sei aber eine Person, die im Feld mit der Jugend
arbeite, gar nicht zuständig. Zudem würden bekanntlich Fälle von Fol-
ter durch die Parteileitung jeweils mit viel Publizität in der Öffentlichkeit
bekannt gemacht. Der Beschwerdeführer sei angeblich täglich von je-
weils sieben führenden Parteimitgliedern im Gefängnis besucht wor-
den. Trotzdem habe die Leitung der K._______ keine Berichte über
schwere Folterungen ihres (...) publiziert. Der Beschwerdeführer habe
zudem sehr ausführlich über den Alltag und das Geschehen im Ge-
fängnis berichtet, insbesondere über seine Folterungen. Seine
Angaben über den Haftablauf nach der Einlieferung, das Verhalten der
Wachen und über die Aufenthaltsräume würden jedoch nicht den
tatsächlichen Verhältnissen entsprechen. Insbesondere sei nicht davon
auszugehen, dass ihn ca. sieben wichtige Vertreter beziehungsweise
Führungspersonen der K._______ praktisch täglich hätten aufsuchen
und mit ihm die Ausreise und die Entlassung vorbereiten können. Es
könne auch nicht geglaubt werden, dass seine Entlassung von
höchster Stelle, also von der Gefängnisleitung, bewilligt worden sei,
mache er doch gleichzeitig geltend, man habe ihn in ein Gefängnis für
Schwerverbrecher überführen wollen. Tatsachenwidrig seien auch
seine Angaben zum Zeitpunkt seiner Haftentlassung. So habe er
erklärt, er sei am (...) aus dem Gefängnis entlassen worden. Gemäss
dem Bericht des Generalkonsulats habe er aber am (...) persönlich auf
der Botschaft vorgesprochen, um sein Visum zu beantragen. Nach
schriftlichem Vorhalt habe der Beschwerdeführer erklärt, er habe nie
ein Visum beantragt, die K._______ habe dies für ihn besorgt. Dies wi-
derspreche jedoch den Feststellungen der Schweizer Vertretung,
welche das persönliche Erscheinen des Beschwerdeführers registriert
habe.
Gegen ihn spreche auch der Umstand, dass er, nachdem er sein Land
mit einem auf seinen Namen ausgestellten Reisepass verlassen ge-
habt habe, in der Schweiz nicht etwa um den Schutz der Behörden er-
sucht habe, sondern nach G._______ gefahren sei. Erst als er fest-
genommen worden sei und mit der Ausschaffung habe rechnen müs-
sen, habe er um Asyl ersucht. Auch dies spreche gegen die geltend
gemachte Verfolgung.
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Was die bereits eingereichten und in Aussicht gestellten Beweismittel
angehe, sei festzuhalten, dass gemäss den Ausführungen des Gene-
ralkonsulats in Kamerun mit Geld praktisch alle Papiere erhältlich sei-
en, weshalb diese nicht beachtlich seien. Auch die Mitgliedschaft der
K._______ sei leicht zu erwerben. Jedermann, auch Personen mit
ganz anderem ideologischem Hintergrund, könne einen Beitrag
bezahlen und damit einen Mitgliederausweis erhalten.
4.2 Der Beschwerdeführer bekräftigte in seiner Beschwerde, er stam-
me aus der anglophonen Region Kameruns und sei Mitglied der
K._______ seit 1997. Seit 1999 sei er dort als nationaler (...) tätig. Im
Jahr 2001 sei er mehrfach festgenommen und von der kamerunischen
Armee der „rébellion“ angeschuldigt worden. Auch 2002 sei er
festgenommen, auf der Polizeistation von Q._______ festgehalten und
nach Z._______ ins Gefängnis gebracht worden. Dort sei er Opfer un-
menschlicher Behandlung geworden. Im Januar 2003 sei er in einer
heimlichen Aktion befreit worden. Weiter brachte er vor, die verfügende
Behörde und die ARK würden die schlechte Situation der anglophonen
Minderheit in Kamerun verkennen. Zudem sei ihm zu Unrecht zum Vor-
wurf gemacht worden, er habe keine Dokumente besessen, um zu be-
weisen, dass er der (...) der K._______ gewesen sei. Seine
Dokumente seien von der Polizei beschlagnahmt worden. Das BFF
berücksichtige nicht, dass er heimlich befreit worden sei, weshalb es
nicht erstaunlich sei, dass seine Dokumente sich noch in den Händen
der kamerunischen Polizei befinden würden. Die Behörden hätten
überdies die Bestimmungen der Allgemeinen Men-
schenrechtserklärung sowie des Übereinkommens gegen die Rassen-
diskriminierung nicht beachtet. Zudem habe die UNO-Menschen-
rechtskommission Kamerun in Bezug auf die Angehörgen der
K._______ dazu angehalten, sein Gerichtssystem wiederherzustellen
und zu erneuern und im Besonderen die Militärjustiz den
Anforderungen des Internationalen Pakts vom 16. Dezember 1966
über bürgerliche und politische Rechte (SR 0.103.2) anzupassen. Als
Mitglied der K._______ sei er im Falle einer Rückkehr nach Kamerun
an Leib und Leben gefährdet, es drohe ihm eine Gefängnis- und sogar
die Todesstrafe. Indem das BFF ihm keine Einsicht in seine Akten
gewährt und seine Verfügung nicht ausreichend begründet habe, habe
es seinen Anspruch auf rechtliches Gehör i.S. von Art. 29 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 (BV, SR 101) verletzt.
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4.3
4.3.1 Zunächst ist auf die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör einzugehen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör
(Art. 29 Abs. 2 BV) ist gemäss konstanter Praxis des Bundesgerichts
formeller Natur. Sofern der Mangel nicht geheilt werden kann, hat die
Verletzung die Aufhebung des angefochtenen Entscheids zur Folge,
und zwar auch dann, wenn der Beschwerdeführer kein materielles In-
teresse nachzuweisen vermag (BGE 127 V 431 E. 3d/aa, BGE 125 I
113 E. 3, BGE 124 V 180 E. 4a). Der Anspruch auf rechtliches Gehör
enthält gemäss Art. 29 Abs. 2 BV nebst weiteren Verfahrensgarantien
insbesondere auch das Recht auf Akteneinsicht. Die allgemeinen, aus
Art. 29 Abs. 2 BV abgeleiteten Grundsätze zum Akteneinsichtsrecht
haben in den Art. 26-28 VwVG Ausdruck gefunden.
4.3.2 Art. 26 Abs. 1 VwVG beinhaltet den grundsätzlichen Anspruch
der Partei oder ihres Vertreters auf Einsicht in die Verfahrensakten,
wobei gemäss Bst. b alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke fal-
len. Darunter sind praxisgemäss sämtliche Aktenstücke zu verstehen,
die für die Behörde entscheidrelevant sind oder aber sein könnten (vgl.
etwa BVGE 2008/14 E. 6.2.1, Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 1 E. 3a
S. 8 f.). Die Einsicht in Unterlagen, die persönlichen Charakter haben,
wie etwa Entscheidentwürfe eines Sachbearbeiters, Notizen zuhanden
einer Person innerhalb der Behörde oder persönliche Notizen, welche
von der verfügenden Behörde ausschliesslich für den Eigengebrauch
bestimmt sind, fallen indessen nicht unter das Einsichtsrecht. Die Ver-
weigerung der Einsicht in solch interne Dokumente ist möglich. Aller-
dings gilt es zu beachten, dass die verfügende Behörde auch in Bezug
auf diese Kategorie von Aktenstücken nicht einfach beliebige Unterla-
gen als interne Akten klassifizieren und so vom Grundsatz des Ein-
sichtsrecht ausnehmen kann, sondern es auf die objektive Bedeutung
eines Aktenstückes für die verfügungswesentliche Sachverhaltsfest-
stellung ankommt. Verwaltungsintern erstellte Berichte und Gutachten
zu Sachverhaltsfragen, unterliegen ebenfalls dem Grundsatz des Ein-
sichtsrechts nach Art. 26 Abs. 1 VwVG, weshalb sich eine Verweige-
rung auf die in Art. 27 VwVG genannten Gründe stützen muss (vgl.
EMARK 1994 Nr. 1, E. 3.a und b; BGE 115 V 303, BGE 115 V 297
E. 2g/bb; STEPHAN C. BRUNNER in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG,
Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zü-
rich/St. Gallen 2008, Art. 26 Rz. 33 und 38 [im Folgenden: Kommentar
VwVG]; vgl. BERNHARD WALDMANN/MAGNUS OESCHGER in: Waldmann/Wei-
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ssenberger [Hrsg.] Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Ver-
waltungsverfahren, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 26, Rz 64 [im Folgen-
den: Praxiskommentar VwVG]).
4.3.3 Gemäss Art. 27 VwVG darf die Behörde die Einsichtnahme in
Akten nur verweigern, wenn wesentliche öffentliche Interessen des
Bundes oder der Kantone, insbesondere die innere oder äussere Si-
cherheit der Eidgenossenschaft (Art. 27 Abs. 1 Bst. a VwVG) oder we-
sentliche private Interessen, insbesondere von Gegenparteien (Art. 27
Abs. 1 Bst. b VwVG), die Geheimhaltung erfordern oder aber wenn
dies im Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Unter-
suchung steht (Art. 27 Abs. 1 Bst. c VwVG). Nach Absatz 2 erwähnter
Bestimmung darf das Einsichtsrecht allerdings lediglich soweit be-
schränkt werden, als effektiv Geheimhaltungsgründe bestehen, wobei
in jedem Fall eine konkrete, sorgfältige und umfassende Abwägung
der entgegenstehenden Interessen nach pflichtgemässem Ermessen
vorzunehmen und der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten
ist. Die Verweigerung hat sich demnach auf das Erforderliche zu be-
schränken und der übrige und somit nicht geheimzuhaltende Inhalt
des betreffenden Aktenstückes ist in geeigneter Form (wie etwa Abde-
cken oder Aussondern geheimer Stellen, Auskunftserteilung, Zusen-
dung von Auszügen) zugänglich zu machen. Die in Anwendung von
Art. 27 Abs. 1 und 2 VwVG eingeschränkte oder verweigerte Aktenein-
sicht ist zudem konkret zu begründen (vgl. EMARK 1994 Nr. 1 E. 4b;
BRUNNER, Kommentar VwVG, Art. 27, Rz. 9 und 12; WALDMANN/OESCHGER,
Praxiskommentar VwVG, Art. 27, Rz. 38).
4.3.4 Auf ein Aktenstück, in welches die Einsichtnahme im Sinne von
Art. 27 VwVG verweigert respektive eingeschränkt wurde, darf sodann
gemäss Art. 28 VwVG zum Nachteil der Partei nur abgestellt werden,
wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt
mündlich oder schriftlich Kenntnis und ihr ausserdem Gelegenheit ge-
geben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen. Die
Bestimmung schliesst somit die Berücksichtigung geheimgehaltener
Akten respektive geheimgehaltene Teile von Dokumenten bei der Ent-
scheidfindung nicht aus, knüpft indessen an die Voraussetzung, dass
die Parteien darüber informiert werden, in welchen Punkten sich der
betreffende Entscheid auf das fragliche Aktentstück stützt (vgl.
EMARK 1994 Nr. 1 E. 5b; BRUNNER, Kommentar VwVG, Art. 28, Rz 2
und 5; WALDMANN/OESCHGER, Praxiskommentar VwVG, Art. 28, Rz 3).
Seite 12
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4.4
4.4.1 Insoweit der Beschwerdeführer vorbringt, zu Unrecht sei ihm die
Einsicht in die für seinen Fall wesentlichen Akten A 5/2, A 6/1, A 9/80,
A 11/2 und A 16/1 verweigert worden, ist festzuhalten, dass sich das in
Art. 26 Abs. 1 VwVG gewährleistete Recht auf Akteineinsicht, wie vor-
stehend erwähnt, praxisgemäss nur auf die entscheidwesentlichen Ak-
ten bezieht. Zentral ist dabei die objektive Bedeutung des Aktenstücks
für die verfügungswesentliche Sachverhaltsfeststellung. Es muss dar-
auf abgestellt werden, ob eine Akte geeignet ist, als Grundlage des
Entscheides zu dienen (vgl. EMARK 1994 Nr. 1 E. 3.a S. 8;
WALDMANN/OESCHGER, Praxiskommentar VwVG, Art. 26, Rz. 64). Zudem
können – wie erwähnt – öffentliche und private Geheimhaltungsinter-
essen eine Einschränkung des Akteneinsichtsrechts gebieten (vgl. Art.
27 Abs. 1 VwVG und dazu WALDMANN/OESCHGER, Praxiskommentar
VwVG, Art. 27, Rz. 15 ff.).
4.4.2 Aktenstück A 5/2 erfasst die Aufnahme eines Aliasnamens des
Beschwerdeführers im Empfangsstellenprotokoll, A 6/1 bezieht sich
auf die Prioritäteneinstufung des Asylgesuches, A 9/80 umfasst im
Wesentlichen die kantonalen Akten und die Auskünfte des Schweizer
Generalkonsulats in Z._______ vom (...) im Zusammenhang mit dem
gegen den Beschwerdeführer durchgeführten kantonalen
Strafverfahren (siehe oben Bst. A und C) und A 16/1 stellt den BFF-in-
ternen Kopienverteiler der vorinstanzlichen Verfügung dar. Diese Akten
– unbesehen der Qualifikation des Aktenstückes A 5/2 als Dokument,
dessen Einsicht aus öffentlichen oder privaten Interessen an der Ge-
heimhaltung zu verweigern sei, das indessen als internes Dokument
zu bezeichnen sein dürfte – sind für die Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde nicht wesentlich, weshalb die Vorinstanz die Einsicht zu
Recht verweigerte. Dem Beschwerdeführer stand es zudem offen, die
im Aktenverzeichnis unter A 9/80 angeführten, als „Unterlagen Kt. AG“
bezeichneten Akten bei den zuständigen kantonalen Behörden anzu-
fordern, wie dies im Schreiben des BFF vom 7. Juli 2003 betreffend
Akteneinsicht angeführt wird.
4.4.3 Angesichts der erwähnten Vorgaben ist zunächst das Vorenthal-
ten der Akte A 11/2 (per Fax übermittelte Auskunft des Schweizer Ge-
neralkonsulats in Z._______ vom [...]) problematisch, ist dieses
Dokument doch entscheidwesentlich und unterliegt grundsätzlich dem
Akteneinsichtsrecht. Das BFF brachte dem Beschwerdeführer den
wesentlichen Inhalt dieses Aktenstücks mit Schreiben vom 17. Juni
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D-6786/2006
2003 nach Massgabe von Art. 28 VwVG zur Kenntnis und gewährte
ihm hierzu das rechtliche Gehör. Es teilte ihm insbesondere mit, dass
er gemäss Auskunft der Schweizer Vertretung persönlich am (...) einen
Visumsantrag auf dem Generalkonsulat in Z._______ gestellt habe
(vgl. A 13/2). Es kann deshalb nicht davon gesprochen werden, das
BFF habe sich bei der Entscheidfindung massgeblich von Akten leiten
lassen, deren wesentlicher Inhalt dem Beschwerdeführer nicht
bekannt war (vgl. zu dieser Prüfung durch die Rechtsmittelinstanz
WALDMANN/OESCHGER, Praxiskommentar VwVG, Art. 27, Rz. 43).
Demnach erweist sich die Rüge, das BFF habe das Akteneinsichts-
recht und somit den Anspruch des Beschwerdeführers auf das rechtli-
che Gehör verletzt, als unbegründet.
4.4.4 Problematisch ist sodann, dass das BFF dem Beschwerdeführer
keine Einsicht in das Aktenstück A 8/15 gewährte. Dieses Aktenstück
enthält die administrativen Akten zur versuchten Einreise des Be-
schwerdeführers nach G._______. Das BFF stützte sich im Sachver-
halt (Ziff. 2) seiner Verfügung auf den Inhalt dieses Aktenstückes und
nahm in der Erwägung 3, vierter Absatz, S. 5, auf diesen Vorgang Be-
zug, indem es anführte, der Beschwerdeführer habe nach seiner An-
kunft in der Schweiz die Behörden nicht um Schutz ersucht, sondern
sei nach G._______ gefahren. Das BFF stützte sich bei seiner Beur-
teilung, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien unglaubhaft, ne-
ben den eigenen Aussagen des Beschwerdeführers auch auf dieses
Aktenstück. Dieses ist somit für die Beurteilung des konkreten Falles
wesentlich und untersteht dem Akteneinsichtsrecht. Das BFF hätte
dem Beschwerdeführer Einsicht in dieses Dokument gewähren müs-
sen. Dadurch, dass es ihm die Einsicht in A 8/15 verweigerte, verletzte
es sein Recht auf Akteneinsicht.
Im Anwendungsbereich von Art. 26-28 VwVG ist die Frage, ob be-
stimmte Akten im Rahmen des Akteneinsichtsrechts zugänglich sind
oder nicht, zu trennen von der Frage, wie weit der Partei im Rahmen
des rechtlichen Gehörs ein Recht zur Stellungnahme zusteht, denn
das Äusserungsrecht bezieht sich einzig auf die Grundlagen des Ent-
scheides, namentlich den Sachverhalt und die anwendbaren Rechts-
normen, umfasst aber nicht den Anspruch, sich zur Sachverhaltswürdi-
gung zu äussern oder am verwaltungsinternen Entscheidverfahren teil-
zunehmen (vgl. BRUNNER, Kommentar VwVG, Art. 26, Rz 41; PATRICK
SUTTER, Kommentar VwVG, Art. 29 Rz 12 und 14; BERNHARD
WALDMANN/JÜRG BICKEL, Praxiskommentar VwVG, Art. 30, Rz 18). Inhalt-
Seite 14
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lich entspricht das Aktenstück A 8/15 den eigenen Aussagen des Be-
schwerdeführers, wonach er beabsichtigt habe, nach G._______ zu
gehen, und erst, nachdem er von den (...) Grenzbehörden zu-
rückgewiesen worden sei, in der Schweiz um Asyl nachgesucht habe
(vgl. A 1/11, S. 8, Ziff. 16; A 10/23, S. 16). Die Vorinstanz ist deshalb
nicht verpflichtet, dem Beschwerdeführer Gelegenheit einzuräumen,
sich zu diesem Aktenstück und der diesbezüglichen Würdigung des
Sachverhalts zu äussern. Das BFM ist indessen anzuweisen, dem Be-
schwerdeführer Einsicht in das Aktenstück A 8/15 zu gewähren, wobei
es bei dessen Offenlegung den schützenswerten Interessen der Öf-
fentlichkeit und Privater an der Geheimhaltung Rechnung zu tragen
und dies konkret zu begründen hat (vgl. Art. 27 Abs. 1 Bst. a und b
VwVG).
4.4.5 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs beinhaltet auch den An-
spruch auf eine angemessene und hinreichende Begründung eines
Entscheids. Der Beschwerdeführer rügt, das Bundesamt habe seine
Verfügung nicht ausreichend begründet. Es habe in Bezug auf die
Sachverhaltsfeststellung nur zu erkennen gegeben, dass der geschil-
derte Sachverhalt unwahrscheinlich und unglaubhaft sei, ohne näher
darzulegen, inwiefern und warum seine Schilderungen unglaubhaft
seien.
Die Begründung eines Entscheids muss so abgefasst sein, dass der
Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann (vgl. hierzu
BERNHARD WALDMANN/JÜRG BICKEL, Praxiskommentar VwVG, Art. 29 VwVG
Rz. 103). Diese Anforderung hat das Bundesamt erfüllt, denn es legte
die Überlegungen dar, von denen es sich leiten liess und auf welche
sich sein Entscheid stützte, so dass der Beschwerdeführer diese nach-
vollziehen kann. Der Umstand, dass sich die Vorinstanz für die Be-
gründung der angefochtenen Verfügung hauptsächlich auf die Beurtei-
lung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen im Sinne von Art. 7 AsylG be-
schränkte, bedeutet – entgegen der Auffassung des Beschwerdefüh-
rers – nicht, dass die Verfügung unzureichend begründet ist. Desglei-
chen bedeutet die Tatsache, dass die Vorinstanz nach Würdigung der
Parteivorbringen respektive der aktuellen Situation in seiner Heimat zu
einem anderen Schluss als der Beschwerdeführer kam, keine Verlet-
zung des rechtlichen Gehörs. Dieser vermag somit mit der Rüge, das
Bundesamt habe die Verfügung nicht ausreichend begründet, nicht
durchzudringen.
Seite 15
D-6786/2006
4.5
4.5.1 Die Vorinstanz erwog in ihrer angefochtenen Verfügung zu
Recht, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien in wesentlichen
Punkten zu wenig konkret, detailliert und differenziert dargelegt wor-
den und weckten daher nicht den Eindruck, dieser habe das Geschil-
derte selber erlebt. Zwar vermochte er ausführlich zu beschreiben,
was er angeblich im Gefängnis von Z._______ erlebt habe. Er machte
aber etwa auf die Frage, worin sein Engagement für die K._______
bestanden habe, nur oberflächliche und pauschale Hinweise. Dabei
betonte er vor allem, er sei ein eingeschriebenes Mitglied der
K._______, und wiederholte mehrfach, er sei nationaler (...) gewesen
und habe alles organisiert. Der Beschwerdeführer konnte aber im
Einzelnen nicht beschreiben, worin sein Engagement für die Partei
bestanden habe. Näheres dazu konnte er den Befragern auch auf
mehrfaches Nachfragen nicht angeben. Die Darstellungen des
Beschwerdeführers erwecken daher den Eindruck, er sei allenfalls ein-
mal im Gefängnis gewesen, indessen ist es nicht glaubhaft, dass er
aufgrund seines politischen Engagements inhaftiert gewesen sein soll.
4.5.2 Dieser Schluss wird auch durch die eingereichten Dokumente
nicht entkräftet. Gemäss der mit Eingabe vom 19. Februar 2008 einge-
reichten Bestätigung der K._______ vom 10. September 2007 sei der
Beschwerdeführer ein aktives und treues Mitglied der K._______ und
im Besitz der Mitgliedskarte Nr. (...). Die vom Beschwerdeführer einge-
reichte Mitgliedskarte trägt indessen die Nr. (...), was die vorins-
tanzliche Einschätzung in ihrer Vernehmlassung vom 26. Juni 2005,
bei solchen Ausweisen handle es sich um käufliche Blankoformulare,
bestätigt. Auffällig ist zudem, dass in der Bestätigung vom 10. Septem-
ber 2007 nicht ausgeführt wird, worin die Tätigkeit des Beschwerde-
führers für die K._______ bestanden haben soll. Die Darstellung in
dieser Bestätigung, wonach der Vater des Beschwerdeführers
während dessen Haft vom Mai bis Dezember 2002 nach mehreren
ergebnislosen Reisen nach Z._______, um die Freilassung seines
Sohnes sicherzustellen, gestorben sei, widerspricht überdies den
eigenen Aussagen des Beschwerdeführers. Dieser gab bei der
kantonalen Anhörung an, sein Vater sei im Mai 2002 gestorben, als die
Sicherheitskräfte ins Haus gekommen seien, um den
Beschwerdeführer zu verhaften (vgl. A 10/23, S. 6). In diesem
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Zusammenhang ist zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer in der
Empfangsstelle aussagte, seine Eltern seien gestorben (vgl. A 1/11,
S. 2, Ziff. 12). Bei der kantonalen Anhörung gab er dagegen zu Proto-
koll, seine Mutter sei krank, im Moment wisse er nicht, wo sie sei, sie
sei wegen der Polizei aus dem Dorf geflüchtet (vgl. A 10/23, S. 6). In
der Replik vom 18. Juli 2005 wies er erneut darauf hin, seine Mutter
sei zusammen mit seinen Geschwistern auf der Flucht.
Widersprüchlich sind auch die Aussagen zum Pass: Gemäss Ausfüh-
rungen bei der kantonalen Anhörung sei er nie im Besitz eines echten
Reisepasses gewesen; er sei gezwungen gewesen, gefälschte Papiere
zu organisieren (vgl. A 10/23, S. 5). In der Beschwerde behauptet er
jedoch, es handle sich bei seinem Pass um ein authentisches Doku-
ment. In der Eingabe vom 18. Juli 2005 schränkt er diese Aussage ein,
indem er vorbringt, er sei davon ausgegangen, dass der Pass korrekt
sei, was ihm die Erteilung des Visums bestätige, da er annehme, dass
Pässe auf ihre Echtheit geprüft würden, bevor ein Visum erteilt werde.
Er selber sei nie auf der schweizerischen Vertretung gewesen, ein an-
deres Mitglied der K._______ habe das Visum abgeholt. Die
Darstellung, dass der Beschwerdeführer das Visum nicht selbst
abholte, mag zutreffend sein, hingegen ist erstellt, dass er – in
Widerspruch zu seinen Aussagen, wonach er bis am (...) in Haft
gewesen sei (vgl. A 10/23, S. 9) – am (...) persönlich den
Visumsantrag beim Schweizer Generalkonsulat in Z._______ stellte
(vgl. A 11/2 und A 13/2). Die Version des Beschwerdeführers, wonach
die K._______ das Visum für ihn beantragt habe, wird denn auch
weder durch eine verlässliche Auskunft dieser Organisation, mit
welcher er auch noch nach seiner Ausreise aus Kamerun Kontakt
hatte (vgl. die mit Eingabe vom 19. Februar 2008 eingereichte
Bestätigung der K._______), noch durch irgendwelche andere
Beweismittel belegt.
Laut der Bestätigung der U._______ vom 6. August 2003, deren
Mitglied der Beschwerdeführer gewesen sei, sei dieser auch wegen
seiner Tätigkeit für die U._______ festgenommen worden. Der
Beschwerdeführer machte jedoch nie geltend, er sei Mitglied der
U._______ gewesen, und gab als Grund für seine Verhaftungen
ausschliesslich seine Tätigkeit für die K._______ an. Aus diesem
Grund kommt der Bestätigung der U._______ kein Beweiswert zu,
zumal der Beschwerdeführer in der Replik vom 18. Juli 2005 ausführt,
für die U._______ nicht aktiv gewesen zu sein. Bei dieser Sachlage
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D-6786/2006
kommt auch den in der von der U._______ herausgegebenen
Zeitschrift Y._______ vom November 2002 und Juni 2003 publizierten
Artikeln keine entscheidwesentliche Bedeutung zu. So wird
beispielsweise im Artikel vom Juni 2003, der auf Angaben der
K._______ beruhen soll, ausgeführt, der Beschwerdeführer sei unbe-
kannten Aufenthaltes, was erstaunt, soll er doch mit Hilfe der
K._______ aus Kamerun ausgereist sein, weshalb zumindest diese
Organisation über seinen Aufenthalt Kenntnis hätte haben sollen. Die
Entgegnung des Beschwerdeführers in der Replik vom 18. Juli 2005,
er nehme an, die K._______ habe nicht alle Informationen über ihn
preisgeben wollen, um ihn zu schützen, stellt lediglich eine Vermutung
seinerseits dar. Bezüglich der in V._______ erschienenen
Zeitungsartikel ist auf die zutreffende Einschätzung des BFM in der
Vernehmlassung vom 28. Juni 2005 zu verweisen, zumal der
Beschwerdeführer in seiner Replik einräumt, der Inhalt dieser Artikel
sei nicht zutreffend, da er den Präsidenten der W._______ nicht im
Gefängnis besucht habe.
Der eingereichte Befehl an die Sicherheitskräfte zur Festnahme vom
2. Januar 2003 ist zum Beweis einer Verfolgung nicht tauglich, weil er
lediglich in einer schlecht lesbaren Kopie vorliegt und ihm aufgrund
des Umstandes, dass der Beschwerdeführer am (...) ohne
Bedingungen entlassen worden sein soll (vgl. A 10/23, S. 10 und 12),
ohnehin keine Bedeutung zukommt. Was den eingereichten Haftbefehl
vom 5. Juli 2003 anbetrifft, führte die Vorinstanz in der Vernehmlas-
sung zu Recht aus, dass es sich um ein internes Papier handelt, das
der gesuchten Person nicht ausgehändigt wird. Gemäss Erkenntnissen
des Bundesverwaltungsgerichts wird ein solches Dokument weder im
Original noch in Kopie abgegeben. Der Haftbefehl wird von der Polizei
lediglich vorgezeigt (vgl. SCHWEIZERISCHE FLÜCHTLINGSHILFE, Kamerun:
Überprüfung der Echtheit eines Haftbefehls, Gutachten der SFH-
Länderanalyse, Bern 25. September 2008). Die Erklärung des Be-
schwerdeführers in der Replik, er habe diese Dokumente von seinem
Onkel erhalten und wisse nicht, wie dieser sie beschafft habe, vermag
an der Beurteilung dieser Beweismittel nichts zu ändern. Befremdend
ist jedenfalls, dass der Beschwerdeführer keine Anstrengungen unter-
nahm herauszufinden, wie der Onkel zu diesen Dokumenten gelangte.
4.5.3 Der Beschwerdeführer brachte in der Replik vom 18. Juli 2005
zudem vor, bei einer Rückkehr nach Kamerun bestehe die Gefahr,
dass er von Mitgliedern der K._______, die heute teilweise an
Seite 18
D-6786/2006
wichtigen Positionen in der Regierung und Wirtschaft sässen, verfolgt
würde, weil sie Angst hätten, dass er ihre Namen preisgeben könnte.
Dieses Vorbringen ist nachgeschoben und zudem widersprüchlich.
Nicht nachvollziehbar ist einerseits die geltend gemachte Furcht vor
Verfolgung wegen einer Zugehörigkeit zur K._______ durch die
kamerunischen Behörden, wenn Angehörige der K._______ sogar
Positionen in der Regierung innehaben sollen. Andererseits ist nicht
begründet, weshalb Mitglieder der K._______ den Beschwerdeführer
verfolgen sollten, zumal sich diese Organisation für dessen Flucht
eingesetzt haben soll.
4.5.4 In Anbetracht der Vielzahl der aufgezeigten Widersprüche und
Ungereimtheiten erübrigt es sich, auf die weiteren Darlegungen in der
Beschwerdeschrift vom 8. September 2006 (etwa auf die Ausführun-
gen zum Rechtsstaat, auf den Hinweis auf das Verbot der Rassendis-
kriminierung und auf die Kamerun und der Schweiz aus dem
Internationalen Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und po-
litische Rechte und der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte
erwachsenden Verpflichtungen) und eingereichte Beweismittel näher
einzugehen, die Sache an die Vorinstanz zur Vornahme weiterer Ab-
klärungen zurückzuweisen oder – wie in der Eingabe vom 18. Juli
2005 beantragt – eine Botschaftsabklärung vorzunehmen.
4.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen des Beschwer-
deführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten.
Das Bundesamt lehnte das Asylgesuch zu Recht ab.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
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nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb-
liche Gefährdung glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG ver-
ankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorlie-
genden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Be-
schwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt
von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung nach Kamerun dort mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge-
Seite 20
D-6786/2006
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Fol-
terausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR [Gro-
sse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Be-
schwerde Nr. 37201/06, §§ 124 bis 127, mit weiteren Hinweisen).
In der Rechtsmitteleingabe weist der Beschwerdeführer darauf hin,
sein Leben und seine Freiheit seien in Gefahr und es drohe ihm bei
seiner Rückkehr Gefängnis oder gar die Todesstrafe. Mit diesen Aus-
führungen wird den erwähnten Anforderungen jedoch nicht Genüge
getan, zumal – wie vorstehend unter E. 4.4 eingehend dargelegt wurde
– die geltend gemachte Verfolgungssituation nicht glaubhaft erscheint.
Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt
den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als
unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Weg-
weisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Be-
stimmungen zulässig.
6.4
6.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
6.4.2 Aus den Wahlen vom 11. Oktober 2004 ging – insbesondere
dank der Zerstrittenheit der Opposition – der seit 1982 als Präsident
amtierende Paul Biya erneut als Sieger hervor. Im Vorfeld dieser Wah-
len unternahm die Regierung unter Paul Biya gewisse Anstrengungen,
die Menschenrechtslage zu verbessern, die Demokratisierung voran-
zutreiben und die Korruption einzudämmen. Diese Anstrengungen
wurden indessen nach dem Sieg Biyas kaum weitergeführt. Am 22. Juli
2007 und – nachdem die Resultate aus fünf Wahlbezirken für ungültig
erklärt worden waren – am 30. September 2008 fanden in Kamerun
Parlaments- und Lokalwahlen statt. Die Regierungspartei "Rassemble-
Seite 21
D-6786/2006
ment Démocratique du Peuple Camerounais" (RDPC) ging aus beiden
Wahlen als grosse Siegerin hervor und konnte ihre bisherige Domi-
nanz noch verstärken; die einflussreichste Oppositionspartei, die die
Interessen der anglophonen Bevölkerung vertretende "Social Demo-
cratic Front" (SDF), konnte in den Parlamentswahlen weniger als 10 %
der Sitze erlangen. Das Vorhaben der Regierung Biyas, mit einer Ver-
fassungsänderung die bisherige Amtszeitbeschränkung für Staats-
chefs abzuschaffen, führte gegen Ende des Jahres 2007 zu massiven
innenpolitischen Spannungen. Die Unzufriedenheit grosser Teile der
Bevölkerung wurde durch die stark angestiegenen Lebenshaltungs-
kosten, insbesondere durch die Preiserhöhung beim Treibstoff ver-
stärkt. In der Folge kam es zwischen dem 23. und dem 29. Februar
2008 zuerst in Douala und dann auch in Yaoundé sowie in verschiede-
nen anderen Städten im Westen Kameruns zu blutigen Auseinander-
setzungen zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften; die Unru-
hen forderten - je nach Quelle - zwischen 24 und gut 100 Todesopfern.
Nach Zugeständnissen seitens der Regierung (etwa durch die Befrei-
ung von Abgaben auf verschiedenen lebensnotwendigen Gütern oder
durch die Vergünstigung von Treibstoff für Taxis) beruhigte sich die
Lage wieder. Auch die am 11. April 2008 erfolgte, die Amtszeitbe-
schränkung für Staatschefs betreffende Verfassungsänderung löste
keine neuen Unruhen aus. Bezüglich Kamerun kann demnach im jetzi-
gen Zeitpunkt nicht von Krieg, Bürgerkrieg oder von einer Situation all-
gemeiner Gewalt, welche für den Beschwerdeführer bei seiner Rück-
kehr in die Heimat eine konkrete Gefährdung darstellen würde, ge-
sprochen werden.
6.4.3 In Bezug auf die für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs zentrale individuelle Situation des Beschwerdefüh-
rers ist festzuhalten, dass er gemäss eigenen Aussagen eine gute
Schulbildung genoss – Primarschule, Sekundarschule und High
School – und über Berufserfahrung verfügt, weshalb es ihm möglich
sein dürfte, sich in einem Heimatland eine Existenz aufzubauen und
sich dort trotz mehrjähriger Landesabwesenheit wieder zu integrieren.
Allfällige wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen der Beschwerde-
führer nach der Rückkehr betroffen sein könnte, stellen ohnehin keine
die Existenz bedrohende Situation dar, welche den Vollzug der Weg-
weisung in den Heimatstaat als unzumutbar erscheinen lassen (vgl.
EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1 S. 215). Vielmehr ist davon auszugehen,
dass insbesondere dank der Fähigkeiten des Beschwerdeführers als
Manager der Aufbau einer wirtschaftlichen Existenz mit überwiegender
Seite 22
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Wahrscheinlichkeit möglich sein wird. Ebenso ist von einem verwandt-
schaftlichen beziehungsweise sozialen Beziehungsnetz des Beschwer-
deführers auszugehen (Onkel, Angehörige der K._______), das ihn
bei der Reintegration in seinem Heimatland unterstützen kann. Sodann
steht gemäss der Rechtsprechung auch der längere Aufenthalt des
Beschwerdeführers in der Schweiz einer Rückkehr nicht entgegen (vgl.
EMARK 1997 Nr. 2 S. 16).
Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung auch als zu-
mutbar.
6.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.
Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug
zu bestätigen. Die Vorinstanz hat den Vollzug der Wegweisung zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme fällt deshalb ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1-4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist somit abzuweisen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf ins-
gesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Umstand, dass in Bezug
auf ein Aktenstück eine von der Vorinstanz begangene Verletzung des
Rechts auf Akteneinsicht festgestellt wurde, betrifft lediglich einen Ne-
benpunkt und führt zu keiner Reduzierung der Verfahrenskosten.
9.2 Obsiegende und teilweise obsiegende Parteien haben Anspruch
auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen
Seite 23
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und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7
Abs. 1 und 4 VGKE). Unabhängig davon, ob die festgestellte Verlet-
zung des Rechts auf Akteneinsicht allenfalls als teilweises Obsiegen
zu bezeichnen wäre, ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer
nicht vertretenen ist und ihm aus dem vorliegenden Verfahren keine
verhältnismässig hohen Kosten erwachsen sind, weshalb ihm keine
Parteientschädigung auszurichten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 24
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Gesuch um Akteneinsicht wird in Bezug auf die Akte A 8/15 gut-
geheissen, im Übrigen wird es abgewiesen.
2.
Die Vorinstanz wird angewiesen, im Rahmen der Erwägungen Einsicht
in die Akte A 8/15 zu gewähren.
3.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
5.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
6.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- das (...) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Anna Kühler
Versand:
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